8 Cg 2003.140
§§ 56f, 59, 240 ZPO
Die (negative) Prozessvoraussetzung der Streitanhängigkeit gilt nicht nur für die mehrfache Prozessführung der Parteien, sondern analog auch für alle Sach- und Rechtschutzanträge im Zuge eines Zivilprozesses. Hiezu zählt auch der Kautionsantrag eines Rechtsmittelgegners.
Ein zweiter, wenngleich fristgerecht eingebrachter Sicherstellungsantrag für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens muss deshalb zurückgewiesen werden.
In dieser Rechtssache hat die Klägerin gegen das U des OG vom 18.03.2004 die Revision zum OGH erhoben. Die Revisionsschrift wurde dem - zu diesem Zeitpunkt nicht rechtsfreundlich vertretenen - Beklagten zur Beantwortung binnen vier Wochen am 22.04.2004 zugestellt. Mit dem beim LG am 27.04.2004 eingelangten Schriftsatz vom 22.04.2004 stellte der Beklagte den Antrag, der Klägerin zur Deckung seiner Kosten des Revisionsverfahrens eine aktorische Kaution von CHF 15 000.- aufzuerlegen. Hierauf wurden die Akten dem OGH unter Hinweis auf diesen Kautionsantrag vorgelegt, wo sie am 28.04.2004 einlangten.
Mit B vom 12.05.2004 entschied der Vizepräsident des OGH als beauftragter Richter (§ 59 Abs 2 ZPO) über den Kautionsantrag des Beklagten ua dahin, dass der Klägerin zur Sicherstellung der Kosten des Beklagten im Revisionsverfahren eine Sicherheitsleistung von CHF 1400.-auferlegt und das Kautionsmehrbegehren von CHF 13 600.- abgewiesen wurden (Pkt 1.1 und 1.2 des Tenors). Auf die Begründung dieses noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Beschlusses kann verwiesen werden.
Mit seiner beim LG am 19.05.2004 eingelangten (weiteren) Eingabe vom 18.05.2004 stellte der Beklagte -ohne Hinweis auf seinen vorausgegangenen Antrag -das neuerliche Begehren, der Klägerin zur Sicherstellung seiner nunmehr im Einzelnen verzeichneten Kosten des Revisionsverfahrens eine Kaution von CHF 13 773.28 aufzuerlegen. Zugleich legte der Beklagte eine auf die eingangs bezeichnete Rechtsanwaltskanzlei lautende Prozessvollmacht datiert mit 17.05.2004 vor.
Der gegenständliche (zweite) Kautionsantrag muss zurückgewiesen werden:
Die (negative) Prozessvoraussetzung der Streitanhängigkeit gem § 240 ZPO (§ 232 öZPO) gilt nicht nur für die mehrfache Prozessführung der Parteien, sondern analog auch für alle Sach- und Rechtschutzanträge der Parteien im Zuge eines Zivilprozesses. Hiezu zählt auch ein Kautionsantrag des Rechtsmittelgegners gemäss den §§ 56 f, 59 ZPO (vgl Fasching ZPR² Rz 1183, 1187, 1190; Rechberger/ Frauenberger in Rechberger KommZPO² Rz 7 zu § 233).
Daraus folgt, dass der erwähnte Sicherstellungsantrag des Beklagten vom 22.04.2004 eine Streitanhängigkeit mit der prozessualen Wirkung eines Prozesshindernisses für die neuerliche Geltendmachung eines Sicherstellungsanspruches im Revisionsverfahren begründete, welches auch amtswegig wahrzunehmen ist und die Zurückweisung des zweiten (gegenständlichen) Kautionsantrages zur Folge hat.
Zum gleichen Ergebnis führt im Übrigen der auch analog dem Rechtsmittelverfahren für Kautionsanträge geltende Grundsatz der Einmaligkeit der Antragstellung, wonach die Einbringung eines solchen Antrages die weitere Stellung eines neuen auf denselben Verfahrensgegenstand gerichteten Begehrens hindert.
Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, weil Kosten für den zweiten Kautionsantrag nicht verzeichnet wurden.