8 AG. 2009.51
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle-Karth, unter der Mitwirkung der Oberstrichter Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, lic. iur. Thomas Ritter, Dr. iur. Thomas Hasler sowie Dr. iur. Stefan Becker und im Beisein der Schriftführerin Mag. iur. Iris Feuerstein in der
A r b e i t s s t r e i t s a c h e
der Antragstellerin A. wider die Antragsgegnerin, der Bank B., infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin vom 03.07.2010 (ON 21) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 15.06.2010 (ON 20), womit dem Rekurs der Antragstellerin vom 18.02.2010 (ON 14) gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 18.01.2010 (ON 13) Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Dem Revisionsrekurs wird keine Folge gegeben. Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 15.06.2010 (ON 20) wird be-stätigt.
II. Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1. Mit Antrag im Rechtsfürsorgeverfahren vom 10.08.2009 (ON 1) begehrte die Antragstellerin beim Fürstlichen Landgericht, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr den Betrag von CHF 18'194.55 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen und ihr die Prozesskosten zu ersetzen. Geltend gemacht wurden Gehaltsansprüche und weitere Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis.
2. Mit Beschluss vom 18.01.2010 (ON 13) wies das Fürstliche Landgericht das Begehren der Antragstellerin ab und verpflichtete diese, der Antragsgegnerin näher bestimmte Prozesskosten zu ersetzen.
3. Nach Massgabe aufgenommener Beweise (ON 13, S. 5) und deren Würdigung (ON 13, S.12) stellte das Fürstliche Landgericht in seinem Beschluss (vorstehende Ziff.2) folgenden Sachverhalt fest (ON 13, S.5 ff.):
3.1. Seit dem 01.02.2007 war die Antragstellerin als "Assistent Privat Banking/Empfang" bei der Antragsgegnerin beschäftigt. Als jährliches Bruttogehalt war ein Betrag von CHF 59'800.00, zahlbar in 13 monatlichen Raten, vereinbart. Als wöchentliche Arbeitszeit waren 41 Stunden vereinbart. Nach Ablauf des ersten Dienstjahres sollte das Arbeitsverhältnis jeweils auf das Monatsende mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden können.
3.2. Der Arbeitsvertrag vom 22.01.2007 wurde am 26.11.2008 insofern ergänzt, als - bei entsprechender Anpassung der Gehaltsansprüche - die wöchentliche Arbeitszeit ab 01.01.2009 36.9 Stunden (90% des bisher vereinbarten Arbeitszeit) betragen sollte.
3.3. Das Anstellungsreglement, gültig ab dem 01.01.2007, Bestandteil des Arbeitsvertrags vom 22.01.2007, enthält unter anderem folgende Bestimmungen:
2.13. Letzter Arbeitstag
... Am letzten Arbeitstag sind sämtliche zur Verfügung gestellten Unterlagen (Badges, Schlüssel, Natel etc.) der Personalabteilung zurückzugeben.
3.4. Dass die Antragstellerin bereits am Abend des 21.04.2009 ihrer Vorgesetzten, C., mitteilte, sie fühle sich krank, leide an Magenkrämpfen und werde am nächsten Tag, das heisst am 22.04.2009, nicht zur Arbeit erscheinen, konnte nicht festgestellt werden.
3.5. Am Morgen des 22.04.2009, um 08.03 Uhr sandte die Antragstellerin eine SMS folgenden Inhalts an C.:
Hallo C! Habe mir lange überlegt und denke dass es das Beste ist für alle Beteiligten zu kündigen. Werde die schriftliche Kündigung nachreichen, ebenso [richtig] Badge und Schlüssel. Es ist mir sehr schwer gefallen, diesen Weg zu gehen. Wünsche dem Team alles Liebe und Gute. Nici.
3.6. C. informierte den Geschäftsführer der Antragsgegnerin, D., über die SMS der Antragstellerin vom 22.04.2009 (vorstehende Ziff.3.5). D. verlangte, dass die Antragstellerin umgehend zur Abgabe von Badge und Schlüssel aufgefordert werde. Dies tat C. telefonisch am Vormittag des 22.04.2009.
3.7. Noch am gleichen Tag, am 22.04.2009, um 12.23 Uhr, sandte die Antragstellerin eine SMS folgenden Inhalts an C.:
Hallo C.! Werde [richtig] Badge & Schlüssel schnellstmöglich mit der schriftlichen Kündigung per Einschreiben senden. Mit der Bitte um Kenntnisnahme. Nici.
3.8. Mit Schreiben vom 22.04.2009 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin Folgendes mit:
Kündigung
Wir bestätigen den Erhalt Ihrer fristlosen Kündigung, die Sie heute unserer C. per SMS gesendet haben.
Der guten Ordnung halber halten wir fest, dass Ihr Arbeitsverhältnis mit unserer Bank Ihrem Wunsch entsprechend per 21. April 2009 endet.
Die Schlussabrechnung liegt diesem Schreiben bei. Wir verzichten auf eine Rückerstattung der zuviel geleisteten Vergütung.
Wir bitten Sie, den Erhalt dieses Briefes durch Unterzeichnung des beiliegenden Doppels zu bestätigen.
3.9. Die Antragstellerin kam der am Schluss des Schreibens vom 22.04.2009 erwähnten Bitte (vorstehende Ziff.3.8) nicht nach. Erst mit Schreiben vom 18.05.2009 reagierte sie darauf (nachstehende Ziff.3.13).
3.10. Am Vormittag des 27.04.2009 forderte D. die Antragstellerin telefonisch auf, sämtliche Utensilien abzugeben. Gegen 17.00 Uhr desselben Tages forderte er sie erneut auf, wirklich alles abzugeben; andernfalls werde er rechtliche Schritte einleiten. Nach der Aufforderung vom Vormittag war die Antragstellerin am Nachmittag des 27.04.2009 zur Post gegangen und hatte dort einen Brief mit Badge und Schlüssel an die Antragsgegnerin aufgegeben. Den nicht mitgesandten Parkplatzschlüssel warf sie mit Begleitschreiben um 18.30 Uhr des gleichen Tages in den Briefkasten bei der Antragsgegnerin ein.
3.11. Ebenfalls am 27.04.2009 suchte die Antragstellerin einen Arzt auf. Dieser bescheinigte ihr für die Zeit vom 21.04.2009 bis zum 04.05.2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.12. Mit Schreiben vom 27.04.2009 übermittelte die Antragstellerin der Antragsgegnerin im Original deren Schreiben vom 22.04.2009 (vorstehende Ziff.3.8) sowie das Arztzeugnis vom 27.04.2009 (vorstehende Ziff.3.11) und führte hierzu aus:
Kündigung: Arbeitsvertrag vom 22.01.2009 und Ergänzung vom 26.11.2008; gültig ab 01.01.2009
Grund: Mobbing
Sehr geehrter Herr E.
Wie versprochen (per SMS gesendet am 22.04.2009 an Frau C.) erhalten Sie die schriftliche Kündigung mit der gesetzlichen Frist von 3 Monaten (gemäss Weisung Nr.601a gültig ab 01.01.2007) auf das Ende des Kalendermonats Juli.
Es fällt mir schwer, diesen Schritt zu tätigen, da mir die Arbeit und der Kundenkontakt viel Freude bereitete[n]. Jedoch aus gesundheitlichen Gründen sah ich mich zu diesem Schritt gezwungen.
Wünsche Ihnen, Herrn D. sowie dem B.v.E.-Team alles Liebe und Gute für die Zukunft.
Besten Dank.
3.13. Mit Schreiben vom 06.05.2009 bezog sich die Antragsgegnerin auf das Schreiben der Antragstellerin vom 27.04.2009 (vorstehende Ziff.3.12):
Am 22. April 2009 haben Sie eine SMS unserer Frau C. versandt und darin unmissverständlich festgehalten, dass Sie das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung als beendet betrachten. Sie sind auch nicht zur Arbeit erschienen und haben keinen anderen Grund Ihrer Absenz genannt. Zudem haben Sie in besagter SMS erwähnt, Ihre Kündigung nochmals schriftlich nachzureichen.
Die Kündigungsannahme haben wir Ihnen mittels eingeschriebenem Brief eröffnet. Diesen Brief haben Sie uns, aus für uns unersichtlichen Gründen, nun wieder zurückgesandt.
Ihre fristlose Kündigung haben Sie erneut bekräftigt, als Sie uns per Kurier den Badge und den Korpus-Schlüssel haben zukommen lassen. Der Kurier hat uns am 27. April 2009 Ihre Post übergeben. Mit der Rückgabe des Badges haben Sie sich den selbständigen Zutritt zur Bank verunmöglicht. Ebenfalls am 27. April haben sie am Abend den Parkplatzschlüssel in unseren Briefkasten eingeworfen und damit erneut Ihren Willen zum Ausdruck gebracht, weder unsere Geschäftsräumlichkeiten nochmals zu betreten noch den für Sie vorgesehenen Parkplatz zu nutzen.
Für uns nicht nachvollziehbar ist Ihr Schreiben vom 27. April, bei uns eingegangen am 30. April 2009, mit dem neuen Inhalt einer fristgemässen Kündigung Ihrerseits.
Sie haben bereits fristlos gekündigt und dies haben wir akzeptiert. Wir können und wollen diesbezüglich keine Änderung und können daher auch nicht ihr nachgereichtes Arztzeugnis, erstellt am 27. April 2009, berücksichtigen. Dies nicht zuletzt auch wegen dem Umstand, dass Sie uns seit Ihrem Fernbleiben von der Arbeit am 22. April 2009 bis zum 30. April 2009 über eine etwaige Erkrankung nicht informiert haben. Ausserdem haben Sie sich nach Ablauf des Arztzeugnisses, am 4. Mai 2009, weder bei uns gemeldet, noch sind Sie zur Arbeit erschienen.
Ihr oben beschriebenes Verhalten konnte und wurde unserseits nur als fristlose Kündigung aufgefasst [sic!].
Wir bitten um Kenntnisnahme.
3.14. Mit Schreiben vom 18.05.2009 reagierte die Antragstellerin auf die Schreiben der Antragsgegnerin vom 22.04.2009 (vorstehende Ziff.3.8) und vom 06.05.2005 (vorstehende Ziff.3.13):
Mit Erstaunen habe ich Ihr Schreiben vom 22.04.2009, in dem Sie meine ordentliche Kündigung als fristlose Kündigung interpretieren, zur Kenntnis genommen. Weder liegen gewichtige Gründe gemäss § 1173a Art.53 ABGB für eine fristlose Kündigung vor, noch ist aus dem Wortlaut meines SMS vom 22.04.2009 von einer solchen die Rede. Zu Ihrer Information liegt der genaue Wortlaut meines SMS an Frau C. bei. Vielmehr habe ich lediglich bekräftigt, die schriftliche Kündigung nachzureichen.
Betreffend Ihres Vorwurfes, ich sei nicht zur Arbeit erschienen und habe keinen anderen Grund meiner Absenz genannt, nehme ich gerne wie folgt Stellung: Am 21.04.2009 wies ich Frau C. in einem Gespräch auf mein Unwohlsein betreffend Mobbing hin. Die permanent falschen Anschuldigungen führten zu einer unerträglichen Verschlechterung meines Gesundheitszustandes. Aufgrund meiner gesundheitlichen Verfassung gab ich an, einen Arzt aufsuchen zu wollen. Das diesbezüglich Arztzeugnis, ausgestellt am 27.04.2009, bestätigt meine Arbeitsunfähigkeit vom 21.04.2009 bis zum 04.05.2009.
Am 22.04.2009, ca. 10.15 Uhr, erhielt ich von Frau C. ein SMS mit der Aufforderung, "die Schlüssel... noch am Morgen vorbeizubringen". Dies wurde durch Sie am 27.04.2009, ca. 10.18 Uhr bzw. 16.43 Uhr, durch eine Mitteilung auf meine Combox nochmals bekräftigt. Daraus schloss ich, dass ich ab dem Zeitpunkt der ersten Aufforderung durch Frau C. nicht mehr willkommen war und somit freigestellt wurde. Spätestens aber ist eine Freistellung ab dem 05.05.2009 anzunehmen, da ich während der Zeit vom 21.04.2009 bis zum 04.05.2009 krankgeschrieben war und zwischenzeitlich die Schlüssel abgeben musste...
Gerne erwarte ich den Eingang der restlichen Lohnzahlungen jeweils pünktlich bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist, das heisst bis zum 31.07.2009. Sollten diese wider Erwarten nicht eintreffen, behalte ich mir rechtliche Schritte vor.
Da ich Sie persönlich immer sehr geschätzt habe, bitte ich Sie eindringlich, unsere Auseinandersetzung einvernehmlich zu lösen und mir zu erlauben, mein Arbeitsverhältnis mit Ihnen gesetzeskonform und ordentlich zu beenden.
3.15. Auf das Schreiben der Antragstellerin vom 18.05.2009 (vorstehende Ziff.3.14) reagierte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 22.05.2009. Darin führte sie unter anderem aus:
Ihr neuerliches Schreiben vom 18. Mai 2009 haben wir am 19. Mai 2009 erhalten. Wir werden hiermit letztmalig zum gesamten Ablauf und zu Ihrem Schreiben Stellung nehmen.
Ihnen ist sicher bewusst, dass Sie stets widersprüchliche Angaben machen und sich widersprüchlich verhalten. Sie behaupten nun, die ausserordentliche Kündigung gar nicht ausgesprochen zu haben und wollen nicht einmal einen Grund dafür sehen. Nur am Rande sei vermerkt, dass wir als Arbeitgeber nicht gezwungen sind, die Angabe eines Grundes von Ihnen einzufordern. Wir haben Ihre ausserordentliche Kündigung akzeptiert und Ihnen dies umgehend mitgeteilt. Zudem erinnern wir Sie daran, dass Sie vor einigen Wochen mit dem Direktor der Bank ein Gespräch geführt haben, in dem Sie ankündigten, die Bank verlassen zu wollen. Da ein Stellenersatz über die Sommermonate nur schwer gefunden werden kann, haben Sie erklärt, bis Oktober 2009 bleiben zu wollen. Ihre SMS hat unmissverständlich klar gemacht, dass Sie den Termin nun nach vorne verschoben haben...
Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist für uns, warum Sie erst nach dem Erhalt der Bestätigung Ihrer Kündigung, genauer gesagt, fünf Tage nach Ihrer fristlosen Kündigung, einen Arzt aufgesucht haben und sich rückwirkend haben krankschreiben lassen. Der angegebene krankheitsbedingte Zeitraum geht vom 21. April 2009 bis 4. Mai 2009. Diese Angaben widersprechen aber der Tatsache, dass Sie am 21. April 2009 ganztägig in der Bank gearbeitet haben.
Widersprüchlich verhielten Sie sich erneut, als Sie nach Ablauf Ihres angegebenen Krankheitsstandes am 5. Mai 2009 nicht zur Arbeit erschienen. Auch haben Sie Ihre Arbeitskraft nicht angeboten oder sich sonst in einer Weise mit uns in Verbindung gesetzt. Vielmehr haben Sie erst wieder zeitverzögert auf unser Schreiben vom 6. Mai 2009 reagiert, nämlich mit Schreiben vom 18. Mai 2009. Dem Schreiben ist allerdings nicht zu entnehmen, in welchem Gesundheitszustand Sie sich seit dem 5. Mai 2009 befinden. Durch das dauerhafte lange Zuwarten sämtlicher Reaktionen haben Sie Ihr fehlendes Interesse am Ausräumen eventueller Missverständnisse klar zum Ausdruck gebracht...
3.16. Am 22.04.2009 hatte die Antragsgegnerin den Lohn der Antragstellerin für den April auf den 21.04.2009 abgerechnet. Die vom Fürstlichen Landgericht im Einzelnen festgestellte Lohnabrechung, auf die verwiesen werden kann (ON 13, S.11), schloss mit einem Saldo zugunsten der Antragsgegnerin von CHF 51.80.
3.17. Nach Erhalt der SMS der Antragstellerin vom Morgen des 22.04.2009 (vorstehende Ziff.3.5), noch am gleichen Tag, hatte die Antragsgegnerin die Pensionsversicherung der Antragstellerin über deren Austritt aus dem Arbeitsverhältnis verständigt.
4. Aufgrund des wiedergegebenen Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) beurteilte das Fürstliche Landgericht (ON 13, S.12 unten ff.) das Begehren der Antragstellerin (vorstehende Ziff.1) rechtlich wie folgt:
4.1. Die SMS der Antragstellerin vom Morgen des 22.04.2009 (vorstehende Ziff.3.5) komme einer fristlosen Kündigung gleich. Wer mitteile, zum Ergebnis gelangt zu sein, es sei das Beste zu kündigen, in Aussicht stelle, die schriftliche Kündigung, den Badge und den Schlüssel nachzureichen, und dem Team alles Liebe und Gute wünsche, äussere seinen Kündigungswillen "doch recht klar und deutlich" (ON 13, S.12 unten).
4.2. Wer nur die Übermittlung eines ordentlichen Kündigungsschreibens ankündigen möchte, stelle nicht in Aussicht, den Badge und den Schlüssel nachzureichen. Dadurch nähme er sich ja die Möglichkeit, während der Kündigungsfrist (nach ordentlicher Kündigung) den Arbeitsplatz zu betreten. Zudem verbinde jemand die blosse Kündigungsabsicht nicht mit den von der Antragstellerin geäusserten Wünschen an das Team.
4.3. Einzig die Ankündigung, wonach die schriftliche Kündigung nachgereicht werde, könnte im Sinn der Antragstellerin verstanden werden. Die Ankündigung könnte indes auch dahin gehend verstanden werden, dass die Antragstellerin angenommen habe, dass eine schriftliche und unterschriftlich bekräftigte Kündigung erfolgen müsse oder dass die Antragstellerin Gründe für die fristlose Kündigung habe nachliefern wollen. Zumindest ansatzweise habe sie dies mit Schreiben vom 27.04.2009 (vorstehende Ziff.3.12) denn auch getan, indem sie "Mobbing" als Kündigungsgrund angeführt habe. Dies hätte bei entsprechendem Ausmass - Gesundheitsschäden habe die Antragstellerin mit Schreiben vom 18.05.2009 (vorstehende Ziff.3.14) zumindest ansatzweise behauptet - ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung sein können. Ein in solchem Sinn wichtiger Grund sei indes nicht geltend gemacht worden.
4.4. Selbst wenn man annähme, die SMS vom Morgen des 22.04.2009 sei nicht gänzlich klar und eindeutig gewesen, so wäre die diesbezüglich nicht klare Formulierung betreffend das Nachreichen einer schriftlichen Kündigung zum Nachteil der Antragstellerin als Verfasserin der fraglichen SMS auszulegen.
4.5. Anders ausgedrückt: Ein Arbeitgeber, der von einer Arbeitnehmerin eine derartige SMS erhalte, wie sie die Antragstellerin am Morgen des 22.04.2009 versandt habe, müsse selbst bei einer der Arbeitnehmerin wohlgesonnenen, aber im Geschäftsverkehr halbwegs realistischen Betrachtungsweise annehmen, die Arbeitnehmerin kündige fristlos; sie habe nicht mehr vor, den Arbeitsplatz aufzusuchen; vielmehr beabsichtige sie, den Badge und den Schlüssel mit der noch nachzureichenden schriftlichen Kündigung abzugeben, und wünsche deshalb dem Team für die Zukunft alles Liebe und Gute. Die Aufforderung der Antragsgegnerin an die Antragstellerin, Schlüssel und Badge umgehend abzugeben (vorstehende Ziff.3.6), die schriftliche Bestätigung der Kündigung (vorstehende Ziff.3.8) und die Verständigung der Pensionsversicherung (vorstehende Ziff.3.17) könnten bei vernünftiger Betrachtungsweise nur als Reaktion auf die fristlose Kündigung durch die Antragstellerin verstanden werden, nicht als deren Freistellung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist.
4.6. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien sei demnach mit dem Austritt der Antragstellerin, am 22.04.2009, als beendet anzusehen. Auf den 21.04.2009, den letzten Arbeitstag der Antragstellerin, habe die Antragsgegnerin abgerechnet. Weiterreichende Ansprüche würden ihr deshalb nicht zustehen.
5. Einem gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 18.01.2010 (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) erhobenen Rekurs der Antragstellerin vom 18.02.2010 (ON 14) gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 15.06.2010 (ON 20) Folge. Es hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Fürstlichen Landgericht nach Verfahrensergänzung eine neue Entscheidung auf. Seinen Beschluss versah das Fürstliche Obergericht mit einem Rechtskraft- und mit einem Kostenvorbehalt. Nach allgemeinen Erwägungen zur arbeitsvertraglichen Kündigung, auf die verwiesen werden kann (ON 20, S.13 [letzter Abschnitt] f.), erwog das Fürstliche Obergericht fallbezogen insbesondere Folgendes:
5.1. Nach den Feststellungen und übereinstimmendem Vorbringen würden beide Parteien von einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgehen: die Antragstellerin von einer ordentlichen Kündigung, die Antragsgegnerin von einer fristlosen Kündigung. Nach dem Anstellungsreglement habe die Kündigung schriftlich zu erfolgen. Deshalb stelle sich die Frage, ob eine mit SMS ausgesprochene Kündigung (ordentlich oder fristlos) dem vereinbarten Schrifterfordernis überhaupt genüge. Dass dieser Punkt in der Rechtsrüge nicht geltend gemacht worden sei, schade nicht; denn aufgrund der prozesskonform erhobenen Rechtsrüge, sei der Sachverhalt nach jeder Richtung rechtlich zu überprüfen.
5.2. Die Abkürzung "SMS" stehe für short message service. Dabei handle es sich um einen Mobilfunkdienst, der das in der Regel gebührenpflichtige Versenden von Kurznachrichten von einem Mobiltelefon im Weg der Kurznachrichtenzentrale des jeweiligen Mobilfunkbetreibers auf ein anderes Mobiltelefon erlaube. Eine eigenhändige Unterzeichnung der SMS durch den Absender sei nach der technischen Konzeption des SMS weder vorgesehen noch möglich.
5.3. Im gegenständlichen Fall sei die Erklärung der Antragstellerin mit einer "schlichten" SMS, also einer reinen Textnachricht ohne eigenhändige Unterschrift, erfolgt. Verstehe man die Schriftlichkeit nach den hierzu geltend Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung als Unterschriftlichkeit, so genüge eine Beendigungserklärung über SMS der arbeitsvertraglich vereinbarten Schriftform nicht. Wohl handle es sich bei SMS um ein bedeutendes, häufig verwendetes Kommunikationsmittel. Dies ändere jedoch nichts am Umstand, dass die schlichte SMS mangels Unterschrift der Schriftform nicht genüge. Entsprechend habe die Kündigungserklärung der Antragstellerin mit SMS nicht genügt, um das Arbeitsverhältnis aufzulösen.
5.4. Erst die schriftliche Kündigung vom 27.04.2009 (vorstehende Ziff.3.12) habe der Schriftform entsprochen. Deshalb sei von einer ordentlichen Kündigung auf Ende Juli 2009 auszugehen.
5.5. Nach den Feststellungen habe die Antragsgegnerin darauf beharrt, dass die SMS vom 22.04.2009 einer fristlosen Kündigung gleichkomme. Deshalb sei die Antragstellerin weder gehalten noch verpflichtet gewesen, nach Ablauf des Krankenstands wiederum zur Arbeit zu erscheinen. Dem Grunde nach bestehe ihr Begehren (vorstehende Ziff.1) somit zu Recht.
5.6. Selbst für den Fall, dass für die Kündigungserklärung die Schriftform nicht Gültigkeitsvoraussetzung sein sollte, wäre die SMS vom 22.04.2009 nach ihrem Inhalt nicht als fristlose Kündigung zu verstehen.
5.6.1. Nach den Feststellungen sei der Antragstellerin vom 21.04.2009 bis 04.05.2009 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden (vorstehende Ziff.3.11). Ihre Abwesenheit von der Arbeit während dieser Zeit könne deshalb nicht im Zusammenhang mit dem Inhalt der SMS als konkludente fristlose Kündigung aufgefasst werden. Massgebend sei allein Inhalt der fraglichen SMS.
5.6.2. Für eine fristlose Kündigung fehle der SMS jedoch eine "décision clairement definitive" im Sinn schweizerischer Lehre und Rechtsprechung. Der Inhalt der SMS lasse begründete Zweifel offen, vor allem der Zusatz, wonach die schriftliche Kündigung nachgereicht werde. Eine klare, unmissverständliche, jeden Zweifel ausschliessende Erklärung in Richtung einer sofortigen Wirksamkeit liege nicht vor.
5.6.3. Die nicht klare Formulierung des Zusatzes sei auch nicht zum Nachteil der Erklärenden auszulegen. Vielmehr wäre die Antragsgegnerin gehalten gewesen, von der Antragstellerin umgehend eine jeden Zweifel ausschliessende Kündigungserklärung abzuverlangen: umso mehr, als sie selber einräume, der Zusatz, wonach die schriftliche Kündigung nachgereicht werde, sei "nicht klar". Hinreichende Klarheit habe die Antragstellerin erst durch die schriftliche Kündigung vom 27.04.2009 (vorstehende Ziff.3.12) geschaffen, welche frist- und termingebunden erfolgt sei.
5.6.4. Weil die Antragsgegnerin nach den Feststellungen darauf beharrt habe, dass die SMS vom 22.04.2009 einer fristlosen Kündigung gleichkomme, sei die Antragstellerin nicht verpflichtet gewesen, weiterhin ihre Dienste anzubieten.
5.6.5. Auch deshalb (vorstehende Ziff.5.6.1 bis Ziff.5.6.4) sei von einer ordentlichen Kündigung auf Ende Juli 2009 auszugehen.
5.7. Zum geforderten Betrag habe das Fürstliche Landgericht keine Feststellungen getroffen. Deshalb sei sein Beschluss aufzuheben.
6. Gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 15.06.2010 (vorstehende Ziff.5) richtete sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin vom 03.07.2010 (ON 21) mit den Anträgen: den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 18.01.2010 wiederherzustellen; in eventu: den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Arbeitsstreitsache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag. Als Revisionsrekursgründe machte die Antragsgegnerin unrichtige rechtliche Beurteilung sowie mangelnde Feststellungen aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor:
6.1. Ausgangspunkt des gegenständlichen Rechtsstreits sei die SMS der Antragstellerin vom 22.04.2009 (vorstehende Ziff.3.5). Am 22.04.2009, um 08.30 Uhr, habe die Antragstellerin diese SMS gesandt. Zur Arbeit erschienen sei sie nicht. Dass nach Ziff.2.7 des Anstellungsreglements der [richtig: Beilage L] Antragsgegnerin eine Kündigung schriftlich zu erfolgen habe, werde nicht bestritten. Die Antragsgegnerin habe indes die fragliche SMS nur als fristlose Kündigung verstehen und davon ausgehen können, dass die Antragstellerin, wie in der SMS angekündigt, die fristlose Kündigung schriftlich nachreichen werde. Die Antragsgegnerin habe indes auf eine solche Nachreichung verzichtet, der Antragstellerin am gleichen Tag schriftlich den Erhalt der fristlosen Kündigung bestätigt und das Arbeitsverhältnis auf Wunsch der Antragstellerin auf den 21.04.2009 für beendet erklärt. Das Angestelltenreglement sehe zwar die schriftliche Kündigung vor. Dem stehe indes nicht entgegen, dass sie eine Kündigung über SMS zu akzeptieren, die insofern schriftlich, wenn auch ohne eigenhändige Unterschrift erfolgt sei.
6.2. Selbst wenn erst das Schreiben der Antragstellerin vom 27.04.2009 als gültige ordentliche Kündigung anzusehen wäre, erwiese sich das Begehren der Antragstellerin dennoch aufgrund ihres Verhaltens als nicht berechtigt.
6.3. Die Antragstellerin habe die fragliche SMS am 22.04.2009 an die Antragsgegnerin gesandt. Den Inhalt dieser SMS habe die Antragsgegnerin nur so verstehen können und auch so verstehen dürfen, dass die Antragstellerin nicht mehr an ihrem Arbeitsplatz erscheinen werde: zumal sie zum einen erklärt habe, Badge und Schlüssel nachzureichen, und zum andern dem Team alles Liebe und Gute gewünscht habe. Weder am 22.04.2009 noch an den weiteren Tagen sei die Antragstellerin am Arbeitsplatz erschienen, habe jedoch in keiner der beiden SMS an die Antragsgegnerin vom 22.04.2009 erwähnt, krank gewesen zu sein. Bis zum Schreiben der Antragstellerin vom 27.04.2009 habe die Antragsgegnerin nicht gewusst, dass die [richtig] Antragstellerin krank gewesen sei. Im Schreiben vom 27.04.2009 erwähne die Antragstellerin wiederum mit keinem Wort, dass sie sich im Krankenstand befinde. Sie teile lediglich ihre Kündigung mit und lege kommentarlos ein Arztzeugnis vom 27.04.2009 bei. Dass die Antragsgegnerin über den Krankenstand informiert gewesen sein soll, werde durch eine entsprechende Negativfeststellung des Fürstlichen Landgerichts (vorstehende Ziff.3.4)) widerlegt.
6.4. Nach den Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.5.6.1) könne die Abwesenheit von der Arbeit vom 21.04.2009 bis 04.05.2009 nicht im Zusammenhang mit dem Inhalt der SMS als konkludente fristlose Kündigung aufgefasst werden. Dabei werde übersehen, dass der Antragstellerin nach den Feststellungen zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 21.04.2009 bis 04.05.2009 bescheinigt worden sei; die Antragstellerin habe aber am 21.04.2009 ganztägig gearbeitet. Die Antragsgegnerin wiederum hätte das Arztzeugnis erst am 28.04.2009, als Beilage zum Schreiben vom 27.04.2009, zur Kenntnis nehmen können.
6.5. Die Antragstellerin habe das Schreiben vom 27.04.2009 am 29.04.2009 bei der Poststelle in Triesen aufgegeben. Am 30.04.2009 sei es bei der Antragsgegnerin eingegangen. Eine entsprechende Feststellung sei nicht getroffen worden, weil die Untergerichte sie für ihre rechtliche Begründung nicht für wesentlich erachtet hätten. Aufgrund der Beilage 7, die als Beweis zugelassen und aufgenommen worden sei, hätte sich der Erhalt des Arztzeugnisses ohne Aufwand feststellen lassen. Dass dies unterblieben sei, werde als unrichtige rechtliche Beurteilung gerügt.
6.6. Mit dogmatischem Vorbringen zur unklaren Kündigung im Allgemeinen und unter Bestätigung der entsprechenden Erwägungen des Fürstlichen Landgerichts (vorstehende Ziff.4.5) - auf beides kann verwiesen werden (ON 21, S.4 unten f.) - legte die Antragsgegnerin dar, inwiefern die Antragsgegnerin davon habe ausgehen dürfen, dass die Antragstellerin fristlos gekündigt und nicht mehr beabsichtigt habe, ihren Arbeitsplatz wiederaufzusuchen.
6.7. Das Fürstliche Obergericht (vorstehende Ziff.5.6.2) vermisse bei der SMS vom 22.04.2009 eine "décision clairement definitive". Dabei übersehe es, dass die Erklärung von der Antragstellerin ausgegangen sei und diese verpflichtet gewesen wäre, sich klar auszudrücken; Unklarheiten würden zulasten der Kündigenden gehen. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin sofort reagiert. Mehrmals habe sie versucht, die Antragstellerin anzurufen. Noch am 22.04.2009 habe sie ihr schriftlich mitgeteilt, dass sie den Erhalt der fristlosen Kündigung bestätige und dass das Arbeitsverhältnis auf Wunsch der Antragstellerin auf den 21.04.2010 ende. Mehr könne man von ihr nicht erwarten.
6.8. Auf das Scheiben der Antragsgegnerin vom 22.04.2009 habe die Antragstellerin erst rund vier Wochen später, am 18.05.2009 reagiert. Auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 22.04.2009 habe sie lediglich einige Tage später eine schriftliche ordentliche Kündigung geschickt, ohne jedoch auf das Schreiben vom 22.04.2009 der Antragsgegnerin einzugehen. Dieses sei klar und eindeutig gewesen. Von einer verständigen Arbeitnehmerin hätte man erwarten dürfen, dass sie umgehend reagiere und der Arbeitgeberin mitteile, es handle sich offenbar um ein Missverständnis; sie habe nicht fristlos kündigen wollen. Hätte die Antragstellerin umgehend reagiert, so hätte sich die Angelegenheit einvernehmlich erledigen lassen. Die Antragstellerin habe jedoch jeden persönlichen Kontakt zur Arbeitgeberin vermieden, Badge und Schlüssel zur Post gebracht und den Parkplatzschlüssel um 18.30 Uhr, nach Arbeitsschluss, bei der Antragsgegnerin in den Briefkasten geworfen, nicht aber Telefonanrufe entgegengenommen.
6.9. Nur bis zum 04.05.2009 sei die Antragstellerin krankgeschrieben gewesen. Bei einer ordentlichen Kündigung hätte sie danach bis Ende Juli 2009 arbeiten müssen. Während dieser zeit habe sie indes ihre Arbeit weder aufgenommen noch angeboten.
6.10. Das Fürstliche Obergericht bürde der Antragsgegnerin die Folgen der Kündigung auf, ohne das treuwidrige Verhalten der Antragstellerin - wie es die Antragsgegnerin abschliessend zusammenfasste und worauf verwiesen werden kann (ON 21, S.7 [2. und 3. Abschnitt]) - überhaupt zu beachten. Dieses Verhalten habe nach dem Vertrauensprinzip nur dahin verstanden werden können, dass die Antragstellerin das Arbeitsverhältnis habe kündigen wollen und gar nicht den Willen gehabt habe, den Arbeitsplatz nochmals zu betreten; entsprechend sei von einer fristlosen Kündigung auszugehen.
6.11. Zur Freistellung hätten die Untergerichte keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen. Sie hätten indes feststellen müssen, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin im Schreiben vom 22.05.2009 mitgeteilt habe, nie den Willen geäussert zu haben, die Antragstellerin freizustellen, oder eine Freistellung auch nur angedeutet zu haben. Die Feststellung, dass die Antragsgegnerin bei einer ordentlichen Kündigung die Antragstellerin nicht freigestellt hätte, wäre auch aufgrund der Aussage von D. vom 11.12.2009 zu treffen gewesen. Die Antragstellerin hätte deshalb nicht annehmen dürfen, sie sei freigestellt und müsse die Arbeit nicht mehr anbieten. Dass die entsprechende Feststellung unterblieben sei, werde als unrichtige rechtliche Beurteilung gerügt.
7. In ihrer Revisionsrekursbeantwortung vom 15.07.2010 (ON 23) beantragte die Antragsstellerin, dem Revisionsrekurs der Antragsgegnerin vom 03.07.2020 (vorstehende Ziff.6) keine Folge zu geben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr die Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen. Zur Begründung wendete sie im Wesentlichen ein:
7.1. Im Anstellungsreglement sei für die Kündigung die Schriftform vereinbart worden. Bei einer SMS fehle eine eigenhändige Unterschrift oder eine elektronische Signatur, so dass die Schriftform nach zutreffender rechtlicher Beurteilung des Fürstlichen Obergerichts nicht eingehalten worden sei. Auf Einzelheiten, insbesondere auf die dogmatischen Einwendungen zur Schriftform im Allgemeinen (ON 23, S.2 ff.), kann verwiesen werden.
7.2. Zum Inhalt der gegenständlichen SMS bestätigte, ergänzte und präzisierte die Antragstellerin die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden (ON 23, S.4 ff. [2]). Nach der von der Antragsgegnerin angeführten Unklarheitsregel müsse der Kündigende ausdrücklich klarstellen, dass er ausserordentlich kündigen wolle. Eine Kündigung, die dies, wie im gegenständlichen Fall, nicht ausdrücklich klarstelle, sei keine ausserordentliche Kündigung. Dem Team könne jederzeit alles Liebe und Gute gewünscht werden, nicht nur beim Abschied. Die von der Antragstellerin gebrauchte Redewendung lasse nicht auf ihre Absicht schliessen, fristlos zu kündigen.
7.3. Das Verhalten der Antragstellerin habe mit dem Inhalt der gegenständlichen SMS nichts zu tun. Abgesehen davon, sei es nicht nachvollziehbar, wenn die Antragsgegnerin einerseits die Antragstellerin auffordere, Badge und Schlüssel abzugeben, und ihr anderseits vorwerfe, ihre Arbeit nicht mehr aufgenommen zu haben. Wer einer Bank Badge und Schlüssel sofort abgeben müsse, dürfe davon ausgehen, bei der Bank ab sofort nicht mehr erwünscht zu sein. Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann (ON 23, S.6 unten f. und S.8), legte die Antragstellerin dar, inwiefern, die von der Antragsgegnerin begehrten Feststellungen (vorstehende Ziff.6.5 und Ziff.6.11) entweder nicht von rechtlicher Bedeutung gewesen seien oder nicht hätten getroffen werden können.
8. Zum Revisionsrekurs (vorstehende Ziff.6) und zur hierzu erstatteten Revisionsrekursbeantwortung (vorstehende Ziff.7) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
9. Der Revisionsrekurs erwies sich als zulässig (§ 1173a Art.71 Abs.3 ABGB, Art.4 Abs.1 RFVG, Art.90 Abs.1 und Art.103 LVG sowie § 483 Abs.1 und § 495 Abs.2 ZPO [wobei es im gegenständlichen Rechtsfürsorgeverfahren keines Rechtskraftvorbehalts bedurft hätte: OGH, Beschluss vom 05.06.2009 zu 6 NP.2007.48, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 429 Erw.12.1] sowie Art.1 Abs.1 Bst.c GOG). Er wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.91 LVG und § 488 f. ZPO; ON 20 [Empfangsbestätigung] und ON 21 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsrekursbeantwortung (ON 22 [Empfangsbestätigung] und ON 42 [Postaufgabevermerk]).
10. Unter dem Revisionsrekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und, als Folge davon, der mangelnden Sachverhaltsfeststellungen thematisierte die Antragsgegnerin zweierlei: zum einen die Form und Inhalt der SMS vom 22.04.2009, mit der das gegenständliche Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt worden sein soll (nachstehende Ziff.11); zum andern das Verhalten der Antragstellerin, das auf eine fristlose Kündigung des gegenständlichen Arbeitsverhältnisses hätte schliessen lassen sollen (nachstehende Ziff.12).
11. Zu Form und Inhalt der SMS vom 22.04.2009:
11.1. Nach § 1173a Art.45 ABGB (? Art. 335 des schweizerischen Obligationenrechts [CH-OR]) kann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis von jeder Vertragspartei gekündigt werden (Abs.1). Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt (Abs.2). Gleiches gilt nach § 1173a Art.53 ABGB (? Art.337 Abs.1 CH-OR) für die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses: Die Vertragspartei, welche das Arbeitsverhältnis fristlos kündigt, muss die fristlose Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt. Eine allfällige Begründung der ordentlichen oder der fristlosen Kündigung hat schriftlich zu erfolgen; die fristlose Kündigung als solche bedarf keiner besonderen Form, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist (Jürg BRÜHWILER, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag [2. A. Bern 1996] Rz.6a zu Art.335 CH-OR und Rz.5 zu Art.337 CH-OR; Wolfgang PORTMANN in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I [4. A. Basel 2007] Rz.11 zu Art.335 CH-OR; Manfred REHBINDER in: Berner Kommentar VI, 2, 2, 2 [Bern 1992] Rz.5 zu Art.335-CH; Adrian STAEHELIN in: Zürcher Kommentar V, 2, c [Zürich 1996] Rz.9 zu Art.335 CH-OR und Rz.31 zu Art.31 CH-OR; Ullin STREIFF/Adrian VON KAENEL, Arbeitsvertrag [6. A. Zürich/Basel/ Genf 2006] Rz.8 [S.600] zu Art.335 CH-OR und Rz.4 zu Art.337 CH-OR).
11.2. Ziff.2.7 des Anstellungsreglements der Antragsgegnerin (Beilage L) regelt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nach dem zweiten Dienstjahr beträgt die Kündigungsfrist drei Monate. Die Kündigung hat unter Beachtung dieser Frist auf das Ende eines Kalendermonats schriftlich zu erfolgen. Zwar hatte das Fürstliche Landgericht diese Bestimmung nicht im Wortlaut festgestellt. Es hatte jedoch das Anstellungsreglement (Version 04.01.2007) als Beilage L zum Beweis zugelassen und aufgenommen (ON 13, S.5 oben). Ausdrücklich hatte es festgestellt (ON 13, S.6 oben; vorstehende Ziff.3.3), dass dieses Anstellungsreglement Bestandteil des als Beilage A zum Beweis zugelassenen und aufgenommenen Arbeitsvertrags vom 22.01.2009 (ON 13, S.5 oben) war. Mit der gesamthaften Feststellung des Arbeitsvertrags und des Anstellungsreglements waren zugleich alle zugehörigen Bestimmungen festgestellt, ohne dass sie im Wortlaut wiederholt zu werden brauchten. Die Antragsgegnerin (ON 21, S.3 [2. Abschnitt) räumte denn auch ausdrücklich ein, dass eine Kündigung schriftlich zu erfolgen hatte.
11.3. Ob die für die ordentliche Kündigung vertraglich vorbehaltene Schriftform auch für die fristlose Kündigung gelte, wird unterschiedlich beantwortet. Die Tendenz überwiegt, wonach sich Schriftformerfordernisse im Zweifel sowohl auf die ordentliche als auch auf die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses beziehen (BRÜHWILER, Rz.5 zu Art.337 CH-OR in Verbindung mit Rz.6a zu Art.335 CH-OR; REHBINDER, Rz.5 zu Art.335 CH-OR, mit hier nicht interessierenden fallbezogenen Relativierungen): Die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses könne mündlich ausgesprochen werden, ausser wenn der Arbeitsvertrag ausdrücklich eine schriftliche Kündigung vorsehe (STREIFF/VON KAENEL, Rz.4 zu Art.337 CH-OR). Soweit die Schriftform vereinbart wurde, ist sie zwingend einzuhalten (BRÜHWILER, Rz.5 zu Art.337 CH-OR in Verbindung mit Rz.6a zu Art.335 CH-OR; Peter MÜNCH in: Geiser/Münch [Hrsg.] Stellenwechsel und Entlassung [Basel 1999] S.7, Rz.1.15). Der Fürstliche Oberste Gerichtshof teilt die Ansicht, wonach für die ordentliche und für die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses die gleichen Formerfordernisse gelten: grundsätzlich formfrei, bei entsprechender Vereinbarung jedoch Schriftform. Denn auch Autoren, welche die mündlich erklärte fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses für wirksam erachten, obwohl für die ordentliche Kündigung die Schriftform vorbehalten wurde (stellvertretend: STAEHELIN, Rz.31 zu Art.337 CH-OR), erachten unklare, namentlich zweideutige Kündigungserklärungen für unwirksam; der Kündigende müsse eindeutig zu erkennen geben, dass eine ausserordentliche und nicht eine ordentliche Kündigung vorliege. Streitigkeiten über spontane Äusserungen - darüber, ob sie hinreichend klar und eindeutig seien, um als ausserordentliche Kündigungen gelten zu können - veranschaulichen denn auch, dass dort, wo (namentlich unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und im Hinblick auf die Rechtsfolgen) für die Kündigung die Schriftform vorgesehen ist, diese sich umso mehr aufdrängt, wenn die Rechtsfolgen sofort unwiderruflich eintreten sollen und sofort Ansprüche entstehen, falls sich die ausserordentliche Kündigung als nicht gerechtfertigt erweisen sollte.
11.4. Soweit das schweizerische Arbeitsvertragsrecht (Art.319 ff. CH-OR) den Rechtsbegriff der Schriftform verwendet, verweist es stillschweigend auf Art.12 ff. CH-OR. Die Art.319 ff. CH-OR wurden im Wesentlichen in die § 1173a Art.1 ff. ABGB übernommen. Nach mehrfach bestätigter Rechtsprechung soll übernommenes Recht in Liechtenstein so gelten, wie es im Ursprungsland, hier: in der Schweiz, tatsächlich gilt (Law in Action); denn darauf wollte der liechtensteinische Gesetzgeber sein eigenes Recht ausrichten (OGH, Beschluss vom 04.04.2002 zu 1 CG.2000.64, veröffentlicht in: LES 2005 100, Erw.19). Mit Entscheidung vom 30.06.2003 zu StGH 2002/88 hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung erörtert und gebilligt; sie findet sich seither in zahlreichen neueren Entscheidungen bestätigt, beispielsweise: OGH, Urteil vom 03.09.2009 zu Sv.2008.4). Diesem Ansatz entspricht es, wenn der im liechtensteinischen Arbeitsvertragsrecht verwendete Rechtsbegriff der Schriftform gleich verstanden wird wie im schweizerischen Arbeitsvertragsrecht, das heisst: dass mit der Übernahme des schweizerischen Arbeitsvertragsrechts auch die darin (durch stillschweigende Verweisungen) vorausgesetzten schweizerischen Bestimmungen als mitübernommen zu gelten haben. Unmittelbare praktische Bedeutung kam diesem Punkt insofern nicht zu, als die hier wesentlichen, im schweizerischen Arbeitsvertragsrecht durch stillschweigende Verweisung vorausgesetzten Formvorschriften (Art.16 ff. CH-OR) inhaltlich den Formvorschriften nach § 884 ff. ABGB entsprechen. Haben die Parteien für ein Rechtsgeschäft die Anwendung einer bestimmten Form vorbehalten, so wird sowohl nach Art.16 Abs.1 OR als auch nach § 884 ABGB vermutet, dass sie vor Erfüllung dieser Form nicht gebunden sein wollen (hierzu stellvertretend: Ingeborg SCHWENZER in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I [4. A. Basel 2007] Rz.6 ff. zu Art.16 CH-OR; Peter RUMMEL in: Peter Rummel [Hrsg.] Kommentar zum [ö[ABGB, 1. Band [3. A. Wien 2000] Rz.2 zu § 884 öABGB [? § 884 ABGB]). Sowohl nach Art.14 Abs.1 CH-OR als auch nach § 886 ABGB erfordert die Schriftform die eigenhändige Unterschrift (hierzu stellvertretend: SCHWENZER, Rz.3 ff. zu Art.14/15 CH-OR; RUMMEL, Rz.1 zu § 886 öABGB [? § 886 ABGB]).
11.5. Die Antragsgegnerin bestritt nicht eigentlich die sinngemässe Anwendung der für die ordentliche Kündigung vorbehaltenen Schriftform auf die fristlose Kündigung. Sie brachte jedoch vor, auf die Nachreichung einer schriftlichen Kündigung verzichtet und der Antragstellerin den Erhalt der fristlosen Kündigung schriftlich bestätigt und dadurch erklärt zu haben, das Arbeitsverhältnis auf Wunsch der Antragstellerin auf den 21.04.2009 zu beenden. Darauf kam es jedoch nicht an. Die vom Fürstlichen Landgericht (ON 13, S.5) als Beilage B bzw. Beilage 1 zum Beweis zugelassene und aufgenommene SMS der Antragstellerin vom 22.04.2009 trug (dem technischen Stand des verwendeten Geräts entsprechend: ON 20, S.15 [1. Abschnitt], unbestritten geblieben) weder eine eigenhändige Unterschrift noch eine ihr gleichwertige qualifizierte elektronische Signatur (Art.14 Abs.1 und Abs.2bis CH-OR).
11.6. Zwar hätten die Parteien einvernehmlich, auch durch schlüssiges Verhalten, die vertraglich vorbehaltene Schriftform nachträglich aufheben können (Peter JÄGGI in: Zürcher Kommentar V, 1, a [3. A. Zürich 1973] Rz.26 zu Art.16 CH-OR; SCHWENZER, Rz.10 zu Art.16 CH-OR; RUMMEL, Rz.3 zu § 884 öABGB). Solches wurde indes weder geltend gemacht noch festgestellt. Namentlich lag im Umstand, dass die Antragsgegnerin einseitig auf die für die Kündigung vertraglich vorbehaltene Schriftform zu verzichten schien, indem sie eine nicht unterzeichnete SMS der Antragstellerin als Kündigung akzeptierte, keine nachträgliche einvernehmliche Aufhebung der vertraglich vorbehaltenen Schriftform.
11.7. Der schriftlichen Bestätigung der angeblich fristlosen Kündigung - ob schriftlich oder nicht - kam von vornherein keine rechtliche Bedeutung zu. Denn mit einer allfälligen Kündigung wird ein Gestaltungsrecht ausgeübt (PORTMANN, Rz.9 zu Art.335 CH-OR; REHBINDER, Rz.1 zu Art.335 CH-OR; STREIFF/VON KAENEL, Rz.3 [S.594] zu Art.35 CH-OR); dessen Rechtsfolgen treten mit der Ausübung ein (OGH, Urteile vom 09.02.2006 zu 8 CG.2004.411, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2007 39 Erw.13.2 ff., und vom 07.05.2009 zu 10 CG.193, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 314 Erw.6.5; RUMMEL, Rz.10 zu § 859 öABGB [? § 859 ABGB], mit Hinweisen). Die Gestaltungserklärung ist demnach wohl empfangsbedürftig (REHBINDER, Rz.7 f. zu Art.335 CH-OR; STREIFF/VON KAENEL, Rz.5 [S.596] zu Art.335 CH-OR), nicht aber zustimmungs- oder gar bestätigungsbedürftig.
11.8. Die SMS vom 22.04.2009 entsprach demnach nicht der vertraglich vorbehaltenen Schriftform, so dass dadurch nach der gesetzlichen, gegenständlich nicht widerlegten Vermutung weder die Antragstellerin noch die Antragsgegnerin gebunden waren. Wohl stellt sich die Frage eines allfälligen Aufhebungsvertrags, wenn konstitutive Formvorschriften nicht eingehalten wurden und eine formnichtige Kündigung vorbehaltlos entgegengenommen wird. Doch wird im Zweifel ein solcher Aufhebungsvertrag nicht angenommen, zumal damit der in den Kündigungsvorschriften enthaltene Arbeitnehmerschutz leicht umgangen werden könne (MÜNCH, S.46, Rz.1.104; REHBINDER, Rz.5 [S.53] zu Art.335 CH-OR; STREIFF/VON KAENEL, Rz.10 zu Art.335 CH-OR). Im Übrigen wurden keine Umstände festgestellt, aufgrund deren hinreichend zuverlässig auf einen Aufhebungsvertrag zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin geschlossen werden könnte, dessen Zustandekommen zweifelsfrei feststehen müsste (BRÜHWILER, Rz.7 zu Art.335 CH-OR).
11.9. Was den Inhalt einer fristlosen Kündigung angeht, so sind, wie bereits angemerkt (vorstehende Ziff.11.3), unklare, unbestimmte oder mehrdeutige Kündigungserklärungen unwirksam (BRÜHWILER, Rz.6b zu Art.335 CH-OR; STAEHELIN, Rz.31 zu Art.337 CH-OR). Über den Willen des Kündigenden, das Arbeitsverhältnis auf einen oder zu einem bestimmten Zeitpunkt aufzulösen, muss Klarheit herrschen (MÜNCH, S.7 unten f. [1.16]); wer fristlos kündigt, muss dies ausdrücklich klarstellen (REHBINDER, Rz.6 zu Art.335 CH-OR in Verbindung mit Rz.15 zu Art.337 CH-OR), und zwar sowohl was die Kündigung als auch was deren Fristlosigkeit betrifft (STREIFF/VON KAENEL, Rz.17 [S.753] zu Art.337 CH-OR). Gewiss geht jede Unklarheit zu Lasten des Kündigenden (REHBINDER, Rz.6 zu Art.335 CH-OR). Dies bedeutet aber nur, dass unklare Erklärungen unwirksam sind (PORTMANN, Rz.8 zu Art.335 CH-OR; STAEHELIN, Rz.31 zu Art.337 CH-OR). Ist unklar, ob eine Kündigung befristet oder unbefristet sein soll, hat die andere Partei sie so zu verstehen, wie sie nach dem Vertrauensprinzip verstanden werden muss (REHBINDER, Rz.6 zu Art.335 CH-OR). Der Wille, das Arbeitsverhältnis sofort zu beenden, muss sich allerdings eindeutig aus den Umständen ergeben (Frank VISCHER, Der Arbeitsvertrag in: Schweizerisches Privatrecht VII/4 [Basel/Genf/ München 2005] S.258 [7]).
11.10. Aus dem festgestellten Inhalt der SMS vom 22.04.2009 (ON 13, S.6) ergab sich kein klar, bestimmt und eindeutig erklärter Wille, das gegenständliche Arbeitsverhältnis auf einen oder zu einem bestimmten Zeitpunkt aufzulösen. Ausdrücklich teilte die Antragstellerin nur mit, sie habe lange überlegt und denke, es sei das Beste für alle Beteiligten, zu kündigen; die schriftliche Kündigung werde sie nachreichen, ebenso Badge und Schlüssel. Es sei ihr sehr schwer gefallen, diesen Weg zu gehen; dem Team wünsche sie alles Liebe und Gute. Den nur angedeuteten, aber nicht bezeichneten Motiven zu ihrem Schritt und den guten Wünschen an das Team kam keine rechtliche Bedeutung zu. Rechtlich bedeutsam war nur (aber immerhin), dass die Antragstellerin lediglich ein künftiges Verhalten in Aussicht stellte: das Nachreichen von Kündigung, Badge und Schlüssel, je ausdrücklich im Futurum formuliert. Weder bekundete sie damit auch nur ansatzweise, eine fristlose Kündigung aussprechen zu wollen, noch bezeichnete sie wichtige Gründe hierfür. Eine fristlose Kündigung ist angesichts ihres Ausnahmecharakters - das schweizerische Bundesgericht spricht vom "einzigen Ausweg" (BGE 116 II 142 Erw.5c S.144) - nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen (STREIFF/VON KAENEL, Rz.3 zu Art.337 CH-OR; BGE 130 III 28 Erw.4.1 S.31).
11.11. Auch nach dem Vertrauensprinzip durfte die Antragsgegnerin den Inhalt der SMS vom 22.04.2009 nicht als fristlose Kündigung verstehen. Hätte die Antragstellerin mit dieser SMS eine fristlose Kündigung erklären wollen, einstweilen jedoch ohne wichtige Gründe hierfür auch nur ansatzweise zu bezeichnen, müsste ihr unterstellt werden, sie hätte die in § 1173a Art.57 ABGB angedrohten Rechtsnachteile in Kauf genommen, falls die Antragsgegnerin im Sinn von § 1173a Art.53 ABGB eine schriftliche Begründung der wichtigen Gründe verlangt hätte und es ihr, der Antragstellerin, nicht gelungen wäre, solche beizubringen. Eine derartige Bereitschaft durfte auch die Antragsgegnerin in guten Treuen nicht annehmen; denn hierfür fehlte der SMS vom 22.04.2009 die gebotene Klarheit und Bestimmtheit: sowohl was die Kündigung als auch was deren Fristlosigkeit betraf.
11.12. Weder unter dem Gesichtspunkt ihrer Form noch unter dem Gesichtspunkt ihres Inhalts kam der SMS vom 22.04.2009 einer fristlosen Kündigung gleich und durfte von der Antragsgegnerin auch nicht in guten Treuen als solche verstanden werden. Die entsprechende Rechtsrüge erwies sich demnach als nicht berechtigt.
12. Zum Verhalten der Antragstellerin:
12.1. Nach Art.2 SR (= Art.2 PGR) hat jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln (Abs.1). Der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz (Abs.2). Nach Art.101 Ziff.1 der Übergangsbestimmungen SR findet unter anderem Art.2 SR auf alle Gebiete des Privatrechts Anwendung. Auch die Bestimmungen über Form und Inhalt der fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses (vorstehende Ziff.11) stehen demnach unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben.
12.2. Auch im Zusammenhang mit dem gerügten widersprüchlichen Verhalten nahm die Antragsgegnerin unzutreffend an, bei der SMS vom 22.04.2009 habe es sich um eine fristlose Kündigung gehandelt. Unter dieser unzutreffenden Annahme wiederum hielt sie sich nicht genau an den festgestellten zeitlichen Ablauf.
12.3. Am 22.04.2009 informierte C. den Geschäftsführer der Antragsgegnerin, D., über den Erhalt der SMS vom 22.04.2009 (vorstehende Ziff.3.6). D. nahm ohne Weiteres an, bei dieser SMS handle es sich um eine fristlose Kündigung. Unter dieser - wie sich erwies (vorstehende Ziff.11) - unzutreffenden Annahme liess er die Antragstellerin umgehend zur Abgabe von Badge und Schlüssel auffordern und bestätigte ihr noch am gleichen Tag die angeblich fristlose Kündigung (vorstehende Ziff.3.8). Am Vormittag und am Nachmittag des 27.04.2009 forderte D. die Antragstellerin erneut auf, sämtliche Utensilien (wirklich alles) abzugeben und drohte ihr rechtliche Schritte an, falls sie dieser Aufforderung nicht nachkomme (vorstehende Ziff.3.10). Mit dieser von der Antragstellerin umgehend befolgten Aufforderung (vorstehende Ziff.3.10) bewirkte er, dass die Antragstellerin ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen konnte.
12.4. Indem die Antragstellerin am 27.04.2009 Badge und Schlüssel zurücksandte und den Parkplatzschlüssel in den Briefkasten der Antragsgegnerin warf (vorstehende Ziff.3.10), bekräftige sie somit nicht eine von ihr nicht (jedenfalls nicht rechtswirksam) ausgesprochene fristlose Kündigung, sondern tat nur das, wozu sie wiederholt, mit Nachdruck und unter Androhung rechtlicher Schritte aufgefordert worden war. In der Folge war sie, ungeachtet ihres später geltend gemachten Krankenstandes, tatsächlich nicht mehr in der Lage, weiterhin ihrer Arbeit nachzugehen. Den Grund hierfür hatte indes - möglicherweise nicht gewollt - die Antragsgegnerin selber gesetzt und auch zu verantworten. Denn ihr Geschäftsführer war umgehend, aber unzutreffenderweise so verfahren, als hätte die Antragstellerin fristlos gekündigt. Dies traf nach Form und Inhalt der SMS vom 22.04.2009 nicht zu; das Arbeitsverhältnis war bei richtiger rechtlicher Beurteilung weiterhin aufrecht. Die Antragstellerin durfte deshalb die ihr umgehend unter Androhung rechtlicher Schritte mitgeteilte Aufforderung, Badge und Schlüssel abzugeben, zwar noch nicht ohne Weiteres dahin verstehen, im eigentlichen Sinn freigestellt zu sein - solches hätte klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden müssen (Alfred BLESI, Die Freistellung des Arbeitnehmers [Diss. St. Gallen 2000] S.74 f. [5.3]) -, wohl aber dahin, sie sei ab sofort am Arbeitsplatz nicht mehr erwünscht. Dass der schriftlichen Bestätigung der angeblich fristlosen Kündigung keine rechtliche Bedeutung zukam, wurde bereits dargelegt (vorstehende Ziff.11.5).
12.5. Es mag zutreffen, dass sich die Antragstellerin im Zusammenhang mit ihrem Krankenstand und ihrem Fernbleiben von der Arbeit widersprüchlich verhielt oder dass sie nicht oder doch verspätet auf Schreiben der Antragsgegnerinnen reagierte. Dies änderte indes nichts daran, dass ihr Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der mit der schriftlichen Kündigung vom 27.04.2009 ausgelösten Kündigungsfrist fortbestand. Denn die SMS vom 22.04.2009 kam, wie dargelegt, keiner fristlosen Kündigung gleich (vorstehende Ziff.11). Die Antragsgegnerin wiederum - unter der unzutreffenden Annahme, das Arbeitsverhältnis sei aufgelöst - traf nicht nur keine Vorkehren, um das später und auch jetzt gerügte Verhalten der Antragstellerin zu sanktionieren, sondern verunmöglichte dieser vielmehr, weiterhin ihrer Arbeit nachzugehen (vorstehende Ziff.12.4).
12.6. Aus der Sicht der Antragsgegnerin mochte das Verhalten der Antragstellerin widersprüchlich erscheinen. Diese Sicht beruhte indes darauf, dass die Antragsgegnerin die SMS vom 22.04.2009 unrichtigerweise als fristlose Kündigung verstand und nach diesem Verständnis nicht nur selber handelte, sondern auch das Verhalten der Antragstellerin danach beurteilte.
12.7. Die Antragsgegnerin (vorstehende Ziff.6.8) brachte vor, von einer verständigen Arbeitnehmerin hätte man erwarten dürfen, dass sie auf das klare und eindeutige Schreiben vom 22.04.2009 umgehend reagiere und der Arbeitgeberin mitteile, es handle sich offenbar um ein Missverständnis; sie habe nicht fristlos kündigen wollen. Hätte die Antragstellerin umgehend reagiert, so hätte sich die Angelegenheit einvernehmlich erledigen lassen. Das eigene Verhalten der Antragsgegnerin begründet indes ernsthafte Zweifel an der Möglichkeit solchen Einvernehmens.
12.7.1. Unmittelbar nach Erhalt der SMS vom 22.04.2009 legte sich die Antragsgegnerin nicht nur in ihrem Bestätigungsschreiben vom gleichen Tag darauf fest, bei dieser SMS handle sich um eine fristlose Kündigung (vorstehende Ziff.3.10); sie verfuhr auch sogleich im Sinn ihres Verständnisses: indem sie die Antragstellerin zur Rückgabe von Badge und Schlüssel aufforderte (vorstehende Ziff.3.6), die Lohnabrechnung erstellte (vorstehende Ziff.3.16) und die Pensionsversicherung über den Austritt der Antragstellerin aus dem Arbeitsverhältnis verständigte (vorstehende Ziff.3.17).
12.7.2. In ihren Schreiben vom 06.05.2009 (vorstehende Ziff.3.13) und vom 22.05.2009 (vorstehende Ziff.3.15) hielt die Antragsgegnerin an ihrer Meinung, bei der SMS vom 22.04.2009 handle es sich um eine fristlose Entlassung, als einer unverrückbaren Vorgabe fest.
12.7.3. Das spätestens im Schreiben der Antragstellerin vom 18.05.2009 zutage getretene Missverständnis, wies die Antragsgegnerin mit dem Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens zurück, ohne die geringste Bereitschaft zu signalisieren, die Angelegenheit nunmehr - sei es auch nur im Sinn einer Schadensbegrenzung - einvernehmlich zu erledigen.
12.8. Ob und, gegebenenfalls, wie sich das allenfalls widersprüchliche Verhalten der Antragstellerin (im Zusammenhang mit ihrem Krankenstand und mit ihrem Fernbleiben von der Arbeit) auf die Höhe des dem Grunde nach bestehenden Anspruchs der Antragstellerin auswirke, wird bei der dem Fürstlichen Landgericht aufgetragenen Fortsetzung des Verfahrens zu beurteilen sein. Dabei wird sich weisen, ob die Antragsgegnerin "die Folgen der Kündigung zur Gänze" zu tragen habe; denn hierüber hat das Fürstliche Obergericht - anders als die Antragsgegnerin befürchtete (ON 21, S.6 unten f.) - wegen fehlender Feststellungen zur Höhe des Begehrens der Antragstellerin noch nicht entscheiden können (ON 20, S.16 [2. Abschnitt] und S.17 [3. Abschnitt]).
12.9. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung bestanden indes keine Anhaltspunkte, um die SMS vom 22.04.2009, die nach Form und Inhalt keiner fristlosen Kündigung gleichkam (vorstehende Ziff.11), dennoch - unter dem Gesichtspunkt des nach Treu und Glauben zu beurteilenden Verhaltens der Antragstellerin - als fristlose Kündigung anzuerkennen. Die entsprechende Rechtsrüge erwies sich demnach als nicht berechtigt.
13. Weil sich die Rechtsrüge unter beiden geltend gemachten Gesichtspunkten als nicht berechtigt erwies (vorstehende Ziff.11.12 und Ziff.12.9), war der Revision spruchgemäss keine Folge zu geben.
14. Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 1173a Art.71 Abs.3 ABGB, Art.4 Abs.1 RFVG, Art.103 LVG sowie § 43 Abs.1 und § 52 ZPO (? § 52 öZPO).
14.1. In seinem Beschluss vom 07.02.2007 zu 2 NZ.2004.95 (auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 240) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof im Einzelnen begründet, inwiefern die zivilprozessrechtlichen Kostenbestimmungen sinngemäss auch im Rechtsfürsorgeverfahren gelten. Darauf war hier nicht näher einzugehen, nachdem die Untergerichte ihren Kostensprüchen und beide Parteien ihren Kostenverzeichnissen die zivilprozessrechtlichen Kostenbestimmungen zugrunde gelegt hatten (ON 13, S.14 [3. Abschnitt]; ON 20, S.18 oben; ON 58, S.8; ON 21, S.8 unten; ON 23, S.9 unten).
14.2. Prozessbeendende Beschlüsse haben einen Kostenspruch zu enthalten (Robert FUCIK in: Walter H. Rechberger [Hrsg.] Kommentar zur [ö]ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz.3 zu § 52 öZPO). Mit dem gegenständlichen Beschluss jedoch wird die weiterhin anhängige Arbeitsstreitsache nicht beendet; sie wird es erst, wenn auch über die Höhe des dem Grunde nach bestehenden Begehrens der Antragstellerin entschieden ist, wie dies das Fürstliche Obergericht dem Fürstlichen Landgericht aufgetragen hat (hierzu ergänzend: Michael BYDLINSKI in: Fasching/Ko-necny [Hrsg.] Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband [2. A. Wien 2002] Rz.1 und Rz.3 zu § 52 öZPO).
Vaduz, 1. Oktober 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat