7 Rs 97/99-20
§§ 5 Abs 1 StPO; § 6 Abs 2, 8 ZPO
Nach stRsp kann die Frage der Partei- und Prozessfähigkeit auch im Strafprozess an Hand zivilrechtlicher Grundsätze beurteilt werden; auch § 5 Abs 1 StPO bietet dazu die Möglichkeit.
Eine im Öffentlichkeitsregister gelöschte Aktiengesellschaft ist nicht mehr existent, daher nicht partei- und prozessfähig. Einem parteiunfähigen Gebilde kann weder auf Antrag noch von Amts wegen die Parteifähigkeit verschafft werden.
Mit B vom 14.04.1999 trug das LG auf Grund eines Rechtshilfeersuchens des Landesgerichtes Linz vom 22.03.1999 der XY Bank auf, hinsichtlich eines Kontos der NN AG, Vaduz, die Kontoeröffnungsunterlagen, Unterschriftenkarten, Kontoauszüge UÄ herauszugeben. Gleichzeitig wurde die Beschlagnahme angeordnet.
Dagegen erhob die NN AG, Vaduz, durch ihre Rechtsvertreter unter Vorlage einer vom Verwaltungsrat NP unterzeichneten Vollmachtsurkunde Beschwerde an das OG.
Mit B vom 30.06.1999 wies das OG die Beschwerde als unzulässig zurück, da es feststellte, dass die NN AG, nachdem über B des Öffentlichkeitsregisteramtes am 06.11.1996 offensichtlich nach Art 986 PGR die Auflösung der Aktiengesellschaft beschlossen und der vormalige Verwaltungsrat NP zum Liquidator bestellt worden war, nach Einleitung des Konkursverfahrens gem B des LG vom 12.03.1998, S 79/98, am 08.04.1998 im liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister gelöscht wurde. Damit habe die NN AG rechtlich aufgehört zu existieren, mit der Erlöschung im Öffentlichkeitsregister habe sie ihre Parteifähigkeit und der für sie handelnde ehemalige Verwaltungsrat NP jegliche Vertretungsbefugnis verloren, weshalb es auch an der Prozessfähigkeit mangle.
Diese Beschwerdeentscheidung hat die NN AG zum OGH angefochten.
Der OGH hat die Revisionsbeschwerde zurückgewiesen.
Das OG hat die Beschwerde wegen Fehlens der Partei- und Prozessfähigkeit der Bf zurückgewiesen. Da im Strafprozessrecht hinsichtlich dieser "privatrechtlichen Prozessvoraussetzungen" Bestimmungen fehlen, ergibt sich die Notwendigkeit, auf das Zivilprozessrecht zurückzugreifen und die Frage der Partei- und Prozessfähigkeit anhand zivilrechtlicher Grundsätze zu beurteilen. Im Zusammenhang damit geht der OGH von jener stRsp aus, die den Rechtssatz geprägt hat, dass das liechtensteinische drittinstanzliche Verfahren in Strafsachen weitgehend dem liechtensteinischen zivilgerichtlichen Verfahren dritter Instanz nachgebildet worden ist, weil die öStPO, die dem liechtensteinischen Gesetzgeber als Vorbild gedient hatte, kein dreiinstanzliches Strafverfahren kennt. Unter Bedachtnahme auf die Entstehungsgeschichte der Regelungen des drittinstanzlichen liechtensteinischen Strafverfahrens und der vom liechtensteinischen Gesetzgeber offenbar verfolgten Absichten ist es daher zulässig, die im liechtensteinischen Strafprozess bestehenden Gesetzeslücken mit der Methode der Gesamtanalogie (Rechtsanalogie) nach der Zivilprozessordnung zu schliessen. Auch § 5 Abs 1 StPO, wonach sich die strafgerichtliche Untersuchung und Beurteilung auch auf privatrechtliche Vorfragen erstreckt, bietet die Möglichkeit, zivilrechtliche Grundsätze in das Strafverfahren zu übernehmen.
Eine wesentliche Prozessvoraussetzung ist die Parteifähigkeit der im Prozess Auftretenden. Man versteht darunter die abstrakte Fähigkeit, Träger von prozessualen Rechten und Pflichten zu sein, dh als Subjekt an einem behördlichen Verfahren teilzunehmen. Die Parteifähigkeit stellt eine absolute Prozessvoraussetzung dar, der Mangel der Parteiexistenz hat die Nichtigkeit des Verfahrens zur Folge und ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (öOGH 17.12.1955, SZ 28/265; Fasching 1962, 115 ff; Holzhammer, Österreichisches Zivilprozessrecht 1976, 73 ff; Hans-Peter Zierl, Zur Rechts- und Parteifähigkeit, ÖJZ 1984, S 113 ff; ua).
Wer parteifähig ist, bestimmt die Rechtsordnung. So sind alle physischen und juristischen Personen parteifähig und darüber hinaus auch jene Gebilde (sogenannte Formal- oder Legalparteien), denen die Rechtsordnung oder besondere Vorschriften die Fähigkeit zu klagen oder geklagt zu werden verliehen hat, ohne ihnen im Übrigen die Rechtspersönlichkeit zuzuerkennen (öOGH vom 09.10.1968, SZ 41/132). Kein Zweifel besteht darin, dass das Gericht das Verfahren sofort beenden muss, wenn es den Mangel der Parteifähigkeit bemerkt. Daher wird von den Zivilgerichten bei mangelnder Parteifähigkeit oder auch bei fehlender Parteiexistenz die Klage zurückgewiesen (Walter H. Rechberger, Mangel der Parteiexistenz, Mangel der Parteifähigkeit, FS-Fasching 385; JBl 1974, 101; Dr. Hans-Peter Zierl, Zur Rechts- und Parteifähigkeit im allgemeinen Verwaltungsverfahren, ÖJZ 1984, S 113 ff; ua).
Im vorliegenden Fall wurde die Revisionsbeschwerdeführerin, eine Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht, am 08.04.1998 im liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister gelöscht. Seither ist die NN AG nicht mehr existent, da eine nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragene Aktiengesellschaft kein Rechtssubjekt und daher auch nicht parteifähig ist (SZ 26/91; Feil, Mangelnde Parteifähigkeit, GesRZ 1985). Damit fehlt es aber auch an der Prozessfähigkeit, der prozessualen Handlungsfähigkeit, da dem früheren Verwaltungsrat NP durch die Löschung im Öffentlichkeitsregister jegliche Vertretungsbefugnis abhanden gekommen ist (OJ Ballon, Zur Parteifähigkeit ...,JBl 1990, 2; Feil, Verbesserung unrichtiger Parteibezeichnung ..,, GesRZ 1985, 12;JBl 1974, 101; JBl 1962, 146). Zu Recht hat daher das OG die von der NN AG erhobene Beschwerde zurückgewiesen, da eine partei- und prozessfähige Partei (Beteiligter) logischerweise auch kein Rechtsmittel ergreifen kann (Walter H. Rechberger, Mangel der Parteiexistenz ..., FS-Fasching 385; JBl 1974, 101; öOGH vom 13.12.1993, 21 Bs 163/93; vom 28.04.1976, 9 Os 36/76; SZ 52/14; ua).
Ausserdem fehlt es der Revisionsbeschwerdeführerin bei dieser Ausgangslage auch nach dem strafrechtlichen Prozesseinleitungskriterium der Beschwer, da jemand, der nicht existent ist, nicht beschwert sein kann, auch nicht an verfassungsmässig verankerten Rechten, wie die Revisionsbeschwerdeführerin vermeint.
Die Rechtsmittelwerberin vertritt nun die Ansicht, dass diese Mängel der fehlenden Partei- und Prozessfähigkeit vom LG von Amts wegen zu beheben gewesen wären, wobei sie hinsichtlich der Prozessfähigkeit auf die Möglichkeit der Kuratorbestellung nach § 8 ZPO verweist, jedoch bezüglich der Behebung des Mangels der Parteiexistenz einen Lösungsvorschlag schuldig bleibt. Grundsätzlich wird in Lehre und Judikatur anerkannt, dass der Mangel der Parteifähigkeit prinzipiell prozessual genauso zu behandeln ist wie jener der mangelnden Prozessfähigkeit, doch zeigen sich gerade bei der Anwendung der in Frage kommenden Bestimmung des § 6 Abs 2 ZPO die Grenzen dieser Gleichbehandlung: Mangelt es (nur) an der Prozessfähigkeit, steht die Prozesspartei jedenfalls fest, und geht es jetzt (nur) darum, dieser (existierenden) Prozesspartei die Möglichkeit zu eröffnen, wirksame Prozesshandlungen zu setzen, so kann dieser Mangel durch gerichtliche Aufträge in den meisten Fällen beseitigt werden. Was aber kann für ein parteiunfähiges Gebilde, für eine nicht existente Partei - so wie im gegenständlichen Fall - getan werden, um ihr Parteistellung zu verschaffen? Gar nichts, da nach Fasching Aufträge nach § 6 Abs 2 ZPO niemals der Schaffung einer Rechtspersönlichkeit dienen dürfen. Ein Heilungsversuch iS des § 6 Abs 2 ZPO kann höchstens durch amtswegige Richtigstellung etwa der Parteienbezeichnung iS des § 235 Abs 5 ZPO bzw durch einen entsprechenden Verbesserungsauftrag erfolgen (Fasching II, 127 und 152; Rechberger-Simotta, Zivilprozessrecht, Rz 164). In diesem Fall ist also nicht das klagende oder beklagte Gebilde selbst parteiunfähig, sondern die Bezeichnung ist derart unrichtig, die selbst eine Partei wie ein parteiunfähiges Gebilde aussehen lässt. Genausowenig wie einem parteiunfähigen Gebilde von Amts wegen oder auf Antrag die Parteifähigkeit verschafft werden kann, sind irgendwelche Massnahmen denkbar, die aus einer - wie im vorliegenden Fall - nicht mehr existierenden Partei eine existierende machen.
Auch der von der Revisionsbeschwerdeführerin aufgezeigte Weg einer Kuratorbestellung nach § 8 ZPO (ebenso nicht nach Art 141 PGR) ist nicht zielführend. Dazu bedarf es nämlich ua eines ausdrücklichen Antrages des Prozessgegners, eine amtswegige Bestellung eines derartigen Kurators ist ausgeschlossen (Fasching II, 163 ff; EFSig 43.993, ua). Auch ist die Bestellung eines Abwesenheitskurators für eine nicht oder nicht mehr existierende Person unzulässig und wirkungslos (JBl 1962, 146; 3 Ob 256/51, ua).
In diesem Zusammenhang ist noch Folgendes zu beachten:
Der Inhaber von beschlagnahmten Papieren (meistens eine Bank, eine andere juristische Person) ist nicht legitimiert, den Geheimhaltungsanspruch Dritter gem Art 10 RHG geltend zu machen. Es obliegt dem Inhaber, also der Bank oder der Treuhandgesellschaft oder der Aktiengesellschaft, allenfalls die Dritten zu informieren und ihnen Gelegenheit zu geben, ihrerseits einen Geheimhaltungsanspruch anzumelden. Seine Rechte auf Teilnahme an der Rechtshilfehandlung (zB Zeugeneinvernahme, Durchsuchung von Papieren, Ergreifung von Rechtsmitteln) muss der Dritte selber geltend machen (Dr Theobald Brun, Die Beschlagnahme von Bankdokumenten in der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Schweizer Schriften zum Bankrecht).
Die NN AG ist zwar nicht Inhaberin der Papiere, es scheint allerdings problematisch, dass diese mit ihrem Rechtsmittel lediglich die Interessen ihrer (von ihr als unbeteiligte Dritte bezeichneten) Kunden, welche ebenfalls Geschäfte über das zu öffnende Konto abgewickelt haben, schützen will. Nach Ansicht des OGH käme eine allfällige Beschwerdelegitimation nur den jeweiligen Kunden der NN AG zu. Wie das schweizerische Bundesgericht entschieden hat, handelt es sich bei dem Kontoinhaber um keinen unbeteiligten Dritten iS des Art 10 AbslRHG.
Die Revisionsbeschwerdeführerin vermeint weiters - ohne jedoch konkret zu sagen wie -, dass sich der ehemalige Verwaltungsrat der gelöschten Aktiengesellschaft gegen den Eingriff in den Geheimnisbereich wehren können müsse. Eine solche generelle Interessenwahrungspflicht bzw Fürsorgepflicht gegenüber der aufgelösten Gesellschaft und damit wohl auch gegenüber den ehemaligen Kunden dieser juristischen Person ist aus den liechtensteinischen Gesetzesbestimmungen nicht ableitbar (Dr Theobald Brun, Schweizer Schriften zum Bankrecht, Band 39, S 105 ff).