7 Rö.2002.116
Art. 49 RSO
Ein ausländisches Gerichtsurteil stellt, wenn es auf Leistung von Geld lautet, einen gültigen Rechtsöffnungstitel dar, wenn es im Original oder in beglaubigter Abschrift vorgelegt wird.
Art 54 lit b und d EO sind im Rechtsöffnungsverfahren nicht anwendbar.
1. Über Antrag des nunmehrigen Rechtsöffnungswerbers trug das LG mit Zahlbefehl vom 09.04.2002 der Rechtsöffnungsgegnerin auf, binnen vierzehn Tagen "EUR 24 716.07 (= FF 162 126.80) samt 5 % Zins seit 01.12.1996, EUR 45.73 (= FF 300.-)/Tag seit 01.05.2001, EUR 1524.49 (= FF 10 000.-), Übergabe eines Arbeitszeugnisses, der Lohnausweise und einer Bescheinigung für die Arbeitslosenversicherung für arbeitsrechtliche Ansprüche und Verfahrenskosten gemäss Urteil des "Cour d'Appel de Paris, 18eme Chambre" vom 05.04.2001" sowie die mit CHF 40.- bestimmten Zahlbefehlskosten bei sonstiger Exekution zu bezahlen oder innerhalb derselben Frist gegen den Zahlbefehl Widerspruch zu erheben.
Dieser Zahlbefehl setzte die Rechtsöffnungsgegnerin durch die rechtzeitige Widerspruchserhebung ausser Kraft.
2. Mit dem am 25.10.2002 überreichten Schriftsatz stellte der Rechtsöffnungswerber die Anträge, ihm im vollen Umfange die Verfahrenshilfe zu bewilligen sowie für die angesprochenen Beträge von EUR 24 716.07 und EUR 1524.49 sowie EUR 45.73 pro Tag seit 01.05.2001 sowie der Zahlbefehlskosten in Höhe von CHF 40.- gestützt auf das Urteil des "Cour d'Appel de Paris, 18eme Chambre" vom 05.04.2001 die Rechtsöffnung zu erteilen und den Widerspruch der Rechtsöffnungsgegnerin gegen den Zahlbefehl des LG vom 09.04.2002 in diesem Umfange ersatzlos aufzuheben.
Mit diesem Schriftsatz legte der Rechtsöffnungswerber das von ihm ausgefüllte amtliche Antragsformular vom 15.10.2002 für die Verfahrenshilfe sowie weitere Urkunden, insbesondere eine beglaubigte Abschrift des Urteils des "Cour d'Appel de Paris, 18eme Chambre" vom 05.04.2001 sowie das Original "Certificat de non pourvoi" vom 06.11.2001 vor.
3. Mit B vom 11.12.2002 wies das LG den Antrag des Rechtsöffnungswerbers, ihm in vollem Umfange die Verfahrenshilfe zu bewilligen, mit der Begründung ab, dass der Rechtsöffnungswerber aufgrund seines monatlichen Einkommens von rund CHF 2000.- die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten vermöge. Darüberhinaus sei die Prozessführung aussichtslos, da das U des "Cour d'Appel de Paris, 18eme Chambre" vom 05.04.2001 keinen gültigen Rechtsöffnungstitel darstelle.
4. Gegen den am 13.12.2002 zugestellten B erhob der Rechtsöffnungswerber rechtzeitig und zulässig Rekurs an das OG aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen B des LG dahin abzuändern, dass ihm im vollen Umfange die Verfahrenshilfe bewilligt und das Land Liechtenstein zum Ersatz der mit CHF 1491.35 verzeichneten Kosten verpflichtet werde.
Der Rekurs des Rechtsöffnungswerbers wurde der Rechtsöffnungsgegnerin zur Gegenäusserung zugestellt. Eine solche wurde aber innert der gesetzlichen Frist nicht erstattet.
5. Der Rekurs des Rechtsöffnungswerbers ist begründet. Das LG hat es als bescheinigt angesehen, dass der Rechtsöffnungswerber eine Arbeitslosenunterstützung in Höhe von EUR 1374.- pro Monat erhält. Ferner, dass er ein Zimmer im Hause der Familie in Malakoff, Frankreich, bewohnt, für das er keine Miete zu zahlen hat. Ferner, dass er sein Konto mit EUR 2000.- überzogen hat und schliesslich, dass er ledigen Standes, von Beruf Koch/Butler ist und keine Unterhaltspflichten hat. Daraus hat das LG gefolgert, dass der Rechtsöffnungswerber die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten vermag.
Diese Auffassung kann das Rekursgericht nicht teilen.
Auszugehen ist davon, dass der Rechtsöffnungswerber von ASSEDIC monatlich eine Arbeitslosenunterstützung in Höhe von EUR 1374.- erhält. Schon daraus ist abzuleiten, dass die Unterstützung gerade für eine einfache Lebensführung ausreicht, nicht aber für die Führung eines Prozessverfahrens. Dazu kommt, dass der Rechtsöffnungswerber im gegenständlichen Rechtsöffnungsverfahren besondere Aufwendungen zu erbringen haben wird, nämlich für die Übersetzung der in französischer Sprache abgefassten Dokumente, so des Urteils des "Cour d`Appel de Paris" vom 05.04.2001 und der "Certificat de non pourvoi" vom 14.11.2001 in Höhe von ca CHF 850.-. Ausserdem wird er über Antrag der Rechtsöffnungsgegnerin aufgrund seines ausländischen Wohnsitzes nach §§ 57 ff ZPO für die Prozesskosten der Rechtsöffnungsgegnerin und die Gerichtsgebühren einer Sicherheitsleistung in Höhe von ca CHF 1500.- zu leisten haben. Diese besonderen Aufwendungen kann der Rechtsöffnungswerber aber - neben den mit seiner Rechtsvertretung verbundenen Auslagen - nicht zahlen, ohne den für eine einfache Lebensführung notwendigen Unterhalt zu gefährden, zumal er über kein Vermögen, sondern nur Verbindlichkeiten in Höhe von ca EUR 2000.- verfügt. Aus diesem Grunde ist die in seiner Person gelegene Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe nach § 63 ZPO gegeben.
6. Nach Auffassung des OG kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens iS von § 63 ZPO als offensichtlich aussichtslos anzusehen ist.
Das LG räumt wohl ein, dass es sich beim U des "Cour d'Appel de Paris" vom 05.04.2001 um eine nach ausländischem Recht als öffentlich geltende Urkunde handle, die auf Leistung von Geld geht, ist aber der Auffassung, dass die Bestimmung des Art 54 lit b und d EO im Rechtsöffnungsverfahren sinngemäss zu beachten ist. Dies habe zur Folge, dass die gegenständliche Urkunde kein gültiger Rechtsöffnungstitel ist, weil die mit ihm erlassene Leistungsverpflichtung im Inland nicht erzwingbar ist.
Nach Auffassung des Rechtsöffnungswerbers ist hingegen Art 54 lit b und d EO im Rechtsöffnungsverfahren nicht anwendbar, da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne, dass die mit der Einführung der Exekutionsordnung aufgehobenen Bestimmungen des Art 44 Abs 2 lit b und c RSO gleichzeitig wieder durch die Schaffung ähnlicher Bestimmungen rückgängig gemacht werden sollten. Ausserdem würden die in Art 54 lit b und d EO genannten Verweigerungsgründe, die allesamt Verstösse gegen den Ordre public voraussetzen, nicht vorliegen. Weshalb vorliegend die arbeitsrechtlichen Ansprüche des Rechtsöffnungswerbers gegen die Rechtsöffnungsgegnerin nicht erzwingbar sein sollten, sei nicht nachvollziehbar. Bezeichnenderweise habe das LG hiefür keine Begründung abgeliefert. Ausserdem würde damit nicht ein Rechtsverhältnis zur Anerkennung oder ein Anspruch zur Verwirklichung gelangen, dem durch das inländische Gesetz im Inland aus Rücksichten der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit die Gültigkeit oder Klagbarkeit versagt ist, sei doch mit dem ausländischen U über arbeitsrechtliche Ansprüche des Rechtsöffnungswerbers gegen die Rechtsöffnungsgegnerin wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung und der damit verbundenen Rechtsfolgen abgesprochen worden.
7. Diese Einwände sind begründet.
Es ist richtig, dass mit dem Einführungsgesetz zur Exekutionsordnung (LGBL 1972/32) die Vorschriften des Art 44 Abs 2 lit b und c RSO, die im Rechtsöffnungsverfahren sinngemäss zu beobachten waren, aufgehoben wurden. Danach war die Vollstreckung bis zur Sicherstellung zu versagen, wenn ... b) durch die Vollstreckung ein Leistungsanspruch erzwungen werden soll, welcher nach liechtensteinischem Recht überhaupt unerlaubt oder doch nicht erzwingbar ist, oder wenn c) durch die Vollstreckung ein Rechtsverhältnis zur Anerkennung oder ein Anspruch zur Verwirklichung gelangen soll, welchem durch das liechtensteinische Gesetz im Inland wegen der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit die Gültigkeit oder Klagbarkeit versagt ist. Gleichzeitig wurde aber mit Art 2 des Einführungsgesetzes zur Exekutionsordnung bestimmt, dass wenn in anderen Gesetzen und VO auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, die Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen der EO zu beziehen sind. Damit wird auf Art 54 lit b und d EO verwiesen. Danach ist die Bewilligung der Exekution oder der begehrten Exekutionshandlungen, ungeachtet des Vorhandenseins der in Art 52 und 53 EO angeführten Bedingungen, zu versagen, wenn ... b) durch die Exekution eine Handlung erzwungen werden soll, die nach inländischem Recht überhaupt unerlaubt oder doch nicht erzwingbar ist, oder d) wenn mit der Exekution oder der begehrten Exekutionshandlung ein Rechtsverhältnis zur Anerkennung oder ein Anspruch zur Verwirklichung gelangen soll, dem durch das inländische Gesetz im Inland aus Rücksichten der öffentlichen Ordnung und der Sittlichkeit die Gültigkeit oder Klagbarkeit versagt ist. Daraus kann nur abgeleitet werden, dass die formell aufgehobenen Bestimmungen des Art 44 Abs 2 lit b und c RSO im Gewände des Art 54 lit b und d EO materiell nach wie vor gültig sind. Ob Art 54 lit b und d EO entsprechend der formell nicht aufgehobenen Verweisbestimmung des Art 49 Abs 3 RSO im Rechtsöffnungsverfahren nach wie vor sinngemäss anzuwenden ist, bedarf einer näheren Überprüfung.
Nach Auffassung des erkennenden Senates des OG ist Art 54 lit b und d EO im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr anwendbar, und zwar aus folgenden Gründen:
8. Bis zur Einführung der Exekutionsordnung im Jahre 1972 war in Liechtenstein nach Art 42 ff RSO die Vollstreckung bis zur Sicherstellung (vorläufige Vollstreckung) zulässig, wobei hiezu nach Art 43 Abs 1 lit g RSO auch ausländische, noch nicht rechtskräftige E in privatrechtlichen Rechtssachen, allerdings nur unter den in Art 44 RSO enthaltenen Voraussetzungen, geeignet waren. Danach musste die Gegenseitigkeit durch das ausländische Recht, die Praxis, Staatsverträge oder durch im Landesgesetzblatt kundgemachte Regierungsverordnungen verbürgt sein, und durfte keiner der in Art 44 Abs 2 RSO genannten Gründe vorliegen. So war die Vollstreckung bis zur Sicherstellung dann zu versagen, wenn b) durch die Vollstreckung ein Leistungsanspruch erzwungen werden soll, welcher nach liechtensteinischem Recht überhaupt unerlaubt oder doch nicht erzwingbar ist, oder c) durch die Vollstreckung ein Rechtsverhältnis zur Anerkennung oder ein Anspruch zur Verwirklichung gelangen soll, welchen durch das liechtensteinische Gesetz im Inland wegen der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit die Gültigkeit oder Klagbarkeit versagt ist.
Seit der Einführung der Exekutionsordnung ist - obwohl die Exekutionsordnung zum grossen Teil auf der österreichischen Exekutionsordnung als Rezeptionsgrundlage beruht - die Exekution zur Sicherstellung, die in der Vornahme von Exekutionshandlungen vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist besteht, nicht mehr zulässig. Seither gibt es im liechtensteinischen Recht nur noch die Exekution zur Befriedigung; daneben können nach Art 270 ff EO zur Sicherung eines Rechts der Partei Sicherungsmassnahmen erlassen werden, allerdings letztlich nur durch den Zivilrichter, und zwar nach Durchführung eines eigenen Erkenntnisverfahrens, in dem summarisch der materielle Anspruch sowie die Zulässigkeit der zwangsweisen Sicherung geprüft wird. Ein eigenes Vollstreckungsverfahren gibt es für die dort gewonnenen Erkenntnisse nicht mehr; erst nach rechtskräftiger Erledigung des Rechtfertigungsverfahrens ist die Exekution zur Befriedigung zulässig.
Da somit mit dem noch nicht rechtskräftigen Rechtsöffnungsbeschluss keine Vollstreckung zur Sicherstellung beantragt werden kann, können Art 54 lit b und d EO im Rechtsöffnungsverfahren keine Anwendung mehr finden.
9. Die Anwendung ist aber auch aus einem anderen Grunde ausgeschlossen.
Art 54 EO spricht nämlich nur davon, dass die Bewilligung der Exekution oder die begehrten Exekutionshandlungen zu versagen sind, wenn die Gründe nach lit b und d vorliegen. Mit dem Rechtsöffnungsverfahren wird aber keine Exekution oder keine Exekutionshandlungen bewilligt, sondern nur ein Exekutionstitel iS von Art 1 lit d EO geschaffen. Die Bewilligung der Exekution oder der begehrten Exekutionshandlungen setzt nach Art 3 EO vielmehr das Vorliegen eines Exekutionstitels voraus, der nebst der Person des Berechtigten und des Verpflichteten auch den Gegenstand, die Art, den Umfang und die Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu enthalten hat. Soweit daher das OG freilich in anderer Senatsbesetzung am 22.08.2002 zu 7 Rö 2002.3-36 die Auffassung vertreten hat, dass bereits der Erlass eines Zahlbefehls oder die Fassung eines Rechtsöffnungsbeschlusses Exekutionshandlungen iS von Art 52 EO darstellen, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Unter Exekutionshandlungen sind nämlich Vollzugshandlungen zu verstehen, die gewöhnlich Sache des Vollstreckers sind und die in der dem Vollzugsverfahren eigentümlichen Zwangsanwendung bestehen; sie sind verschieden geartet, und zwar je nach Exekutionsart, Exekutionsmittel und Exekutionsobjekt.
10. Ferner ist zu berücksichtigen, dass mit dem das Rechtsöffnungsverfahren abschliessenden B noch kein definitiver Exekutionstitel geschaffen wird. Dieser wird nämlich erst dann zum definitiven Exekutionstitel, wenn die Klage auf Aberkennung der Forderung nicht rechtzeitig eingebracht oder rechtskräftig abgewiesen wurde (Art 1 lit d EO). So bestimmt Art 51 Abs 4 RSO iVm Art 53 RSO, dass gegen den dem Rechtsöffnungsbegehren stattgebenden E die Aberkennungsklage binnen vierzehn Tage ab Zustellung zulässig ist. Bei dieser Aberkennungsklage wird - wie in einem ordentlichen Zivilverfahren - erstmals der materielle Bestand der behaupteten Forderung einer vollumfänglichen Prüfung unterzogen, wobei die Besonderheit des Aberkennungsverfahrens nur darin liegt, dass keine Vermittlung notwendig ist, dass nicht der Gläubiger, sondern der Schuldner die Klage zu erheben hat und schliesslich, dass das Klagsbegehren auf Feststellung des gänzlichen oder teilweisen Nichtbestandes der Forderung und auf Aufhebung der Rechtsöffnung geht; auf "die derzeitige Nichteintreibbarkeit" der Forderung kann das Klagsbegehren schon wegen der nicht mehr möglichen Vollstreckung zur Sicherstellung nicht lauten. Insoweit ist dieser Gesetzestext durch die Exekutionsordnung materiell derogiert worden.
11. Nach richtiger Auffassung hat die E über die Rechtsöffnung nur vorläufigen Charakter, wobei darüber entschieden wird, ob der im Schuldentriebverfahren erhobene Widerspruch aufgehoben werden kann oder nicht. Voraussetzung dafür ist nach Art 49 RSO, dass die im Schuldentriebverfahren geltend gemachte Forderung auf einer (inländischen oder ausländischen) öffentlichen Urkunde bzw einer durch Unterschrift des Schuldners bekräftigten (privaten) Schuldanerkennung beruht und die Forderung auf Leistung oder Herausgabe von Geld oder irgendeiner Sache oder auf Einräumung eines bücherlichen Rechtes geht. Während im Schuldentriebverfahren der Gläubiger die Forderung lediglich zu behaupten hat und das Gericht die Forderung ohne Anhörung des Schuldners nur dahin prüfen darf, ob das Gesuch den Bestimmungen der §§ 577 bis 580 ZPO entspricht, oder ob sich aus den Angaben des Gesuchstellers ergibt, dass die Forderung überhaupt oder zur Zeit unstatthaft oder dass dieselbe noch durch eine Gegenleistung bedingt ist, sind die Voraussetzungen im Rechtsöffnungsverfahren erheblich höher gestellt. In diesem Verfahren kann der Gläubiger nach Art 50 RSO die Forderung nur durch Urkunden, die im Original bzw in beglaubigter Abschrift gleichzeitig mit dem Rechtsöffnungsgesuch vorzulegen ist, beweisen; ausserdem wird das Rechtsöffnungsgesuch dem Schuldner vor der Beschlussfassung zur Kenntnis gebracht, wobei er nach Art 50 Abs 4 RSO die Möglichkeit hat, seine Einwendungen gegen das Rechtsöffnungsbegehren und gegen die Schuld durch Urkunden und zur Verhandlung mitgebrachte Zeugen sofort glaubhaft zu machen; andere Mittel der Glaubhaftmachung sind nicht zulässig. Schliesslich wird über das Rechtsöffnungsbegehren nach Durchführung einer kontradiktorischen Verhandlung entschieden, wobei über den materiellen Bestand der Forderung nur beschränkt und vorläufig, nämlich auf der Grundlage der von den Parteien beigebrachten Beweis- bzw Bescheinigungsmittel erkannt wird.
Der dem Rechtsöffnungsbegehren stattgebende B schafft keine definitive, sondern bloss eine provisorische Rechtsöffnung. Die Wirkung des Widerspruchs gegen den Zahlbefehl wird nämlich bloss bedingt aufgehoben. Die Wirkung des Rechtsöffnungsbeschlusses hängt nämlich davon ab, ob gegen denselben rechtzeitig Aberkennungsklage erhoben wird. Ist dies der Fall und wird der Aberkennungsklage vollumfänglich stattgegeben, wird die Rechtsöffnung aufgehoben.
Das Rechtsöffnungsverfahren ist daher - was die Schaffung eines Exekutionstitels betrifft - durchaus mit dem Schuldentriebverfahren vergleichbar. In beiden Verfahren können - ohne dass es zu einer vollumfänglichen Prüfung des materiellen Forderungsbestandes kommt - Exekutionstitel geschaffen werden; dies aber nur, wenn die auf die materielle Prüfung der Forderung abzielenden Rechtsbehelfe, nämlich im Schuldentriebverfahren der Widerspruch und im Rechtsöffnungsverfahren die Aberkennungsklage, nicht bzw nicht rechtzeitig erhoben werden. Bei diesem Verständnis können daher im Rechtsöffnungsverfahren die in Art 54 lit b und d EO angeführten Versagungsgründe keine Anwendung finden.
12. Der erkennende Senat des OG kehrt daher zu der früheren Rechtsprechung der liechtensteinischen Gerichtshöfe zurück (vgl B OG vom 27.05.1987 zu E 1025/87-10 und B OG vom 23.06.1999 zu E 2853/97), wonach ausländische Gerichtsurteile, die wie hier auf Leistung von Geld gehen, Rechtsöffnungstitel darstellen. Für die Anwendung der Art 52 ff EO ist im Rechtsöffnungsverfahren als einem beschränkten und summarischen Erkenntnisverfahren kein Platz. Von einer Umgehung der staatsvertraglichen Regelungen bzw der durch Staatsverträge oder Gegenrechtserklärung der Regierung verbürgten Gegenseitigkeit kann nicht gesprochen werden, da im vorliegenden Fall das französische U nicht vom Exekutionsgericht anerkennt und vollstreckt wird, sondern lediglich dazu verwendet wird, um im vorausgehenden Erkenntnisverfahren einen liechtensteinischen Exekutionstitel zu beschaffen. Ob die in Art 54 lit b und d EO angeführten Versagungsgründe letztlich vorliegen, kann daher erst im Exekutionsverfahren, und zwar bei Bewilligung der Exekution, geprüft werden.
13. Aber selbst wenn Art 54 lit b und d EO schon im Rechtsöffnungsverfahren sinngemäss anzuwenden wären, würden die dort genannten Versagungsgründe nicht vorliegen.
Wie der Rechtsöffnungswerber zu Recht darauf hinweist, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die im französischen U dem Rechtsöffnungswerber zugesprochenen Ansprüche aus ungerechtfertigter Auflösung des Arbeitsvertrages mit der Rechtsöffnungsgegnerin in Liechtenstein nicht erzwingbar sein sollten. Bezeichnenderweise gibt auch das LG hiefür keine Begründung ab.
Ebensowenig ist ersichtlich, dass durch den Rechtsöffnungsbeschluss ein Anspruch zur Verwirklichung gelangen soll, dem durch das inländische Gesetz im Inland aus Rücksichten der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit die Gültigkeit oder Klagbarkeit versagt ist. Dieser Versagungsgrund würde nur vorliegen, wenn dem ausländischen U ein mit der liechtensteinischen Rechtsordnung vollkommen unvereinbarer ausländischer Rechtsgedanke zugrunde liegen würde, so dass die Anwendung fremden Rechts mit den Grundwerten der liechtensteinischen Rechtsordnung unvereinbar wäre. Dies ist hier nicht der Fall. Bei den gegenständlichen Ansprüchen handelt es sich um solche, die auch von einem inländischen Gericht nach den hier geltenden Gesetzesvorschriften dem Kläger zugesprochen werden könnten.
14. Aus diesem Grunde erscheint die Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens nicht als offensichtlich aussichtslos, weshalb dem Rekurs Folge zu geben war. Es wird Sache des LG sein, darüber zu entscheiden, welche Begünstigungen der Verfahrenshilfe nach § 64 ZPO dem Rechtsöffnungswerber zu erteilen sind.
Da die Frage des Kostenersatzes davon abhängt, in welchem Umfange dem Berufungswerber Verfahrenshilfe bewilligt wird, kann derzeit über die Kosten des Rekursverfahrens nicht abgesprochen werden. Aus diesem Grunde sind die Kosten als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.