7 GB.2003.6-15
Für die Errichtung einer Grunddienstbarkeit ist die Grundbucheintragung konstitutiv. Eine lückenhafte Eintragung kommt einer Nichteintragung gleich. Die Bezeichnung des berechtigten Grundstücks oder der berechtigten Person auf dem Hauptbuchblatt des belasteten Grundstücks ist unerlässlich.
Mit einer Grundbuchberichtigung können nur administrative Unrichtigkeiten zwischen den an der unrichtigen Grundbucheintragung direkt beteiligten Grundeigentümern behoben werden. Dagegen ist die Grundbuchberichtigung ausgeschlossen, wenn seit dem Bestehen der unrichtigen Grundbucheintragung das Grundstück auf einen Dritten übergegangen ist. Ist nicht eine unrichtige Grundbucheintragung, sondern eine Nichteintragung zu beurteilen, so entscheidet einzig die negative Grundbuchwirkung über das rechtliche Schicksal des behaupteten Rechts. Entsteht dieses, wie die Grunddienstbarkeit, erst mit der Grundbucheintragung, so ist jeder Dritterwerber - ob gut- oder bösgläubig - bei einer nicht erfolgten Grundbucheintragung geschützt.
1. Mit Ersuchen vom 03.12.2003 teilte das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt dem LG folgenden Sachverhalt mit:
«Auf der Vaduzer ParzNr x (Grundeigentümer H) besteht aufgrund des Vertrages vom 23.10.1951 das Recht der Autoparkierung sowie das Fuss- und Fahrwegrecht zu Lasten der Vaduzer ParzNr y (Grundeigentümer S).
Während der Eintrag des Rechts auf der Vaduzer Liegenschaft Nr x erfolgt ist, wurde seitens des Grundbuchamtes ... die Eintragung der Last auf [der] Vaduzer Liegenschaft Nr y vergessen.
Aus diesem Grunde ersuchte das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt mit Schreiben vom 21.10.2003 die betroffenen Liegenschaftseigentümer um ihre Zustimmung zur Grundbuchberichtigung in dem Sinn, dass die Last nachgetragen wird.
Während sich der berechtigte Liegenschaftseigentümer hie[r]mit einverstanden erklärte, liessen die «belasteten» Grundeigentümer ... mitteilen, sich ausdrücklich gegen die Vornahme der gegenständlichen Grundbuchbereinigung zu wenden».
Mit diesen Erwägungen begründete das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt seinen Antrag auf Anordnung der gegenständlichen Grundbuchberichtigung.
2. Mit B vom 09.12.2003 gab das LG dem Ersuchen des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts keine Folge.
3. Einem gegen diesen B erhobenen Rekurs von H vom 23.12.2003 gab das OG mit B vom 29.01.2004 Folge. Es änderte den angefochtenen B dahin gehend ab, dass dieser lauten sollte:
«In der Grundbuchsache wegen Berichtigung einer unterlassenen Eintragung wird dem Ersuchen des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts vom 03.12. 2003, die Eintragung des Rechts der Autoparkierung und des Fuss- und Fahrwegrechtes zu Lasten des Grundstückes Vaduzer ParzNr y nach Massgabe des Vertrages vom 23.10.1951 anzuordnen, Folge gegeben und das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt angewiesen, die entsprechende Eintragung binnen 14 Tagen vorzunehmen.»
4. Gegen diesen B richtete sich der Revisionsrekurs von S vom 25.02.2004.
6. Hierzu hat der OGH erwogen:
...
8. Das gegenständliche Verfahren betrifft ein Parkierungsrecht, wie es zwischen den damaligen Eigentümern der (heutigen) Vaduzer ParzNr x und Nr y vereinbart worden war. Auf der (heutigen) ParzNr x ist das Parkierungsrecht als «Recht» im Grundbuch eingetragen, auf der ParzNr y jedoch nicht als «Last». Nach Art 199 Abs 1 SR bedarf es zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit der Eintragung in das Grundbuch. Diese Regelung entspricht ihrer schweizerischen Rezeptionsgrundlage, Art 931 Abs 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB), so dass zu seiner Auslegung nach ständiger liechtensteinischer Praxis schweizerische Lehre und Rechtsprechung beigezogen werden kann und soll. Davon sind beide Untergerichte zutreffend ausgegangen.
9. Für die Errichtung einer Grunddienstbarkeit ist die Grundbucheintragung konstitutiv. Dabei muss die Eintragung im Grundbuch die wesentlichen Bestandteile der Grunddienstbarkeit umfassen. Eine lückenhafte Eintragung kommt einer Nichteintragung gleich. Nach Art 205 Abs 1 SR ist die Grundbucheintragung für den Inhalt einer Grunddienstbarkeit massgebend, soweit sich Rechte und Pflichten daraus deutlich ergeben. Zwar kann sich ihr Inhalt nach Art 205 Abs 2 SR aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist. Doch kann nicht auf Belege zurückgegriffen werden, um den Inhalt einer Grunddienstbarkeit nachzuschieben, für welche die Eintragung keine Anhaltspunkte vermittelt. Gleiches gilt nach Art 623 SR allgemein, soweit für die Begründung eines dinglichen Rechts die Eintragung in das Grundbuch vorgesehen ist. Die Bezeichnung des berechtigten Grundstücks oder der berechtigten Person auf dem Hauptbuchblatt des belasteten Grundstücks ist unerlässlich (Peter Liver im Zürcher Kommentar IV, 2, a, 1 [2. A Zürich 1980] Rz 55 zu Art 731 ZGB; Etienne Petitpierre im Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II [2. A Basel/Genf/München 2003] Rz 12 zu Art 731 ZGB; Paul Piotet, Dienstbarkeiten und Grundlasten, in: Schweizerisches Privatrecht V/1 [Basel/Stuttgart 1977] S 563 f (3); Hans Michael Riemer, Die beschränkten dinglichen Rechte [2. A Bern 2000] S 58, Rz 13; BGE 124 III 293 Erw 2a und 2b, S 295 f).
10. Auf dem Hauptbuchblatt der belasteten ParzNr y finden sich weder die Bezeichnung des berechtigten Grundstücks noch der berechtigten Person des gegenständlichen Parkierungsrechts. Die insofern lückenhafte Grundbucheintragung kommt einer Nichteintragung gleich. Das Parkierungsverbot war demnach als Grunddienstbarkeit nicht gültig errichtet worden.
11. Die zu beurteilende Rechtsfrage lautete demnach, ob eine mangels Eintragung auf dem belasteten Grundstück nicht gültig errichtete Grunddienstbarkeit im Nachhinein auf dem Weg der Grundbuchberichtigung errichtet werden könne.
11.1. Art 629 Abs 1 SR regelt die Berichtigung von Grundbucheintragungen. Ist aus Versehen in einer Abteilung des Hauptbuchs eine unrichtige Eintragung gemacht worden, so soll ihn das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt nach Art 629 Abs 1 SR berichtigen. Wird die Unrichtigkeit einer Eintragung erst erkannt, nachdem die Beteiligten oder Dritte von der unrichtigen Eintragung Kenntnis erhalten haben, so soll das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt den Beteiligten nach Art 629 Abs 3 SR davon Mitteilung machen, sie um schriftliche Einwilligung zur Berichtigung ersuchen und nach Eingang der Einwilligung aller Beteiligten die Berichtigung vornehmen. Verweigert einer der Beteiligten seine Zustimmung, so hat das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt das LG nach Art 629 Abs 4 SR um Anordnung der Berichtigung zu ersuchen. Auch diese Regelung entspricht ihrer schweizerischen Rezeptionsgrundlage, Art 98 der Grundbuchverordnung (GBV). Sowohl Art 629 SR als auch Art 98 GBV regeln zwar das Verfahren der Grundbuchberichtigung, nicht aber, nach welchen Gesichtspunkten das LG (der zuständige Richter [Art 98 Abs 4 GBV]) entscheiden soll, wenn einer der Beteiligten die Zustimmung verweigert und das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt «um Anordnung der Berichtigung» ersucht.
11.2. Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts zu Art 98 GBV (BGE 123 III 346) ist die Berichtigung des Grundbuchs im Verfahren nach Art 98 GBV (= Art 629 SR) keine zivilrechtliche, sondern eine administrative Streitigkeit. Im Berichtigungsverfahren können deshalb nur administrative Unrichtigkeiten zwischen den am fehlerhaften Akt direkt beteiligten Grundeigentümern behoben werden. Dagegen ist die administrative Berichtigung stets ausgeschlossen, wenn seit dem Bestehen der unrichtigen Grundbucheintragung das Grundstück auf einen Dritten übergegangen ist.
11.3. In der zitierten E (BGE 123 II 346 Erw 2c S 352) wurde eigens erwogen, wie es sich verhalte, falls der Dritte, auf den das Grundstück übergegangen ist, bösgläubig gewesen sein sollte: Über den guten oder bösen Glauben wäre indes nur bei einer ungerechtfertigten Eintragung oder Löschung oder Veränderung zu befinden. Ist hingegen, wie im gegenständlichen Fall, nicht eine falsche Eintragung, sondern eine Nichteintragung zu beurteilen, so entscheidet einzig die negative Grundbuchwirkung über das rechtliche Schicksal des behaupteten dinglichen Rechts. Entsteht dieses, wie die gegenständliche Grunddienstbarkeit, erst mit der Eintragung im Grundbuch, so ist jeder Dritterwerber bei einer nicht erfolgten Eintragung geschützt; denn bei der allein interessierenden negativen Grundbuchwirkung (Art 623 SR) kommt es auf den guten Glauben nicht an.
14. Dem Revisionsrekurs war demnach - im Sinn der Wiederherstellung des erstgerichtlichen B - Folge zu geben.