6 UVE 8/97-275
§ 309 Abs 2 StPO
Das OG entscheidet über Beschwerden gegen E des LG im Kostenpunkt endgültig. Eine Weiterziehung zum OGH ist nicht zulässig.
§ 238 Abs 3 StPO
Eine Disformentscheidung I. und II. Instanz, bei welcher das Weiterziehungsverbot des § 238 Abs 3 StPO nicht Platz greift, liegt nur dann vor, wenn die in Betracht kommende E eine sachliche und rechtliche Einheit insoweit bildet, als einzelne Punkte oder Teile dieser E nicht verselbständigt werden können. Setzt sich indes eine E trotz scheinbarer Einheitlichkeit wie etwa bei einem Kostenspruch aus einer Mehrzahl selbständiger Einzelpunkte zusammen, über die jeweils gesondert entschieden werden könnte, so gelten die in II. Instanz bestätigten Einzelteile oder Einzelpunkte als bestätigende E iS des § 238 Abs 3 StPO.
§§ 214, 215 Abs 2 Z 6 StPO
Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung durch das Gericht vermag ein vom Gesetz versagtes Rechtsmittel nicht zu eröffnen.
Mit den Beschlüssen vom 9./11. und 14. April 1997 beschlagnahmte bzw sperrte das LG zur Sicherung des Anspruches auf Verfall sämtlicher Vermögenswerte der R Foundation bei der X Bank AG, Vaduz, der S Foundation, des W Establishment, des P Establishment und des NN bei der Y Bank AG. Aufgrund einer Anzeige des Dr AA vom 08.04.1997 bestand der Verdacht, dass das Vermögen der R Foundation, welche am 29.01.1988 im Auftrag eines gewissen NN errichtet wurde und deren wirtschaftlich Berechtigte vorgenannter NN, seine Ehefrau sowie ihre gemeinsamen Kinder sind, den Erlös aus strafbaren Handlungen nach Art 20 bis 26 BMG darstelle und gegebenenfalls nach Art 28 BMG zugunsten des Staates für verfallen zu erklären sein werde. Ferner teilte im Anschluss daran BB sen den Strafverfolgungsbehörden mit, dass er bereits im März 1987 ebenso im Auftrag eines gewissen NN die S Foundation gegründet habe, auf deren Konto bei der Y Bank AG seinerzeit ein Betrag von ca USD 4 Millionen einbezahlt wurde; ausserdem habe NN von ihm den Mantel von schon bestehenden Verbandspersonen, nämlich des W Establishment und des P Establishment gekauft, wobei letztgenannte Firma nur einen Safe bei der Y Bank AG unterhalte.
Am 03.07.2000 beantragten die nunmehrigen Revisionsbeschwerdeführer und JM im Hinblick auf die bereits entstandenen und noch entstehenden Vertretungskosten im Einziehungsverfahren, einerseits die Sicherungsbote mit Ergänzungen ON 6, 7, 8, 9, 11 und 12 dahingehend einzuschränken, dass den Einziehungsbeteiligten gestattet wird, über ihr Vermögen und ihre Vermögenserträgnisse insoweit zu verfügen, als dies ordentliche Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung betrifft, und andererseits die X Bank AG sowie die Y Bank AG anzuweisen, Zahlungsanweisungen der Einziehungsbeteiligten insoweit durchzuführen, als dass diese über ihre jeweiligen Guthaben im Zuge ordentlicher Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung verfügen würden. Insbesondere solle die X Bank AG und die Y Bank AG angewiesen werden, Zahlungsanweisungen der Einziehungsbeteiligten zugunsten der Kanzlei X in Höhe von insgesamt CHF 139 017.80 durchzuführen.
Mit B vom 29.06.2001 wies das nunmehr zuständige Land- als Kriminalgericht die beiden Anträge mit der Begründung ab, dass eine Aufhebung der Kontensperre zur Finanzierung von Vertretungskosten nicht im Gesetz vorgesehen sei. Überdies könnte JM Verfahrenshilfe beantragen. Ferner sei in keiner Weise bescheinigt, dass die betroffenen Einziehungsbeteiligten Vermögen nicht anderswo hätten. Schliesslich sei auch die gelegte Rechnung nicht nachvollziehbar. Ungeachtet der Möglichkeit einer Vereinbarung der Entlohnung auf Stundenbasis würde bei der gerichtlichen Bestimmung der Kosten die Tarifordnung des RATG bzw der RATV zur Anwendung gelangen.
Gegen diesen B erhoben die Antragsteller am 18.07. 2001 Beschwerde an das OG aus den Beschwerdegründen der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit mit dem Antrag, den angefochtenen B iS einer vollinhaltlichen Stattgebung ihres Antrages unter Kostenfolge für das Land Liechtenstein abzuändern.
Mit B vom 08.08.2001 gab das OG der Beschwerde keine Folge. Hiebei bestätigte es die Rechtsauffassung des Erstgerichtes, wonach eine auch nur teilweise Freigabe der gesperrten Vermögenswerte zur Finanzierung von Vertretungskosten im Gesetz nicht vorgesehen sei. Im Weiteren wies das Beschwerdegericht auf die verschiedenen Massnahmen hin, die zur Erhaltung bzw Vergrösserung der gesperrten Vermögenswerte unternommen wurden, so die Erteilung der Bewilligung zum Verkauf bestimmter Fondsanteile oder zur Liquidation der in den Safes deponierten Vermögenswerte und der Neuanlage in USD.
Gegen diesen (im ordentlichen Rechtsweg) nicht weiter bekämpfbaren B erhoben die Antragsteller am 24.08.2001 Beschwerde an den StGH wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte.
Mit der E vom 18.11.2002 zu StGH 2001/52 gab der StGH des Fürstentums Liechtenstein der Beschwerde der nunmehrigen Revisionsbeschwerdeführer zu 1) bis 4) Folge und stellte fest, dass sie durch den angefochtenen B des OG vom 08.08.2001 in den von ihnen geltend gemachten, in Art 43 LV und Art 6 Abs 1 EMRK garantierten Rechten verletzt worden sind. Hiebei vertrat der StGH die Auffassung, dass eine wirksame Ausübung des in Art 43 LV gewährleisteten Beschwerderechtes voraussetze, dass derjenige, der die Mittel zur Beiziehung und Vertretung durch eine rechtskundige Person nicht besitze, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen staatliche Hilfe erlangen könne, wenn er die prozessualen Möglichkeiten anders nicht hinreichend selbst wahrnehmen könne. Aus diesem Grunde - aber auch zur Existenzsicherung der juristischen Personen - seien daher auch bei Anordnung strafrechtlicher Sicherungs- und Einziehungsmassnahmen entsprechende Regelungen in den zu erlassenden Verfügungen zu treffen. Aber auch die Unschuldsvermutung begrenze die im strafrechtlichen Verfahren zulässigen Sicherungs- und Zwangsmassnahmen, in dem Art, Schwere und Dauer der Massnahmen nicht einer Strafe und somit einer Vorverurteilung gleichkommen dürften. Um sich wirksam gegen eine ihn benachteiligende Behördenentscheidung wehren zu können, dürfen daher alle Bf im Rahmen des Sicherungsverfahrens nicht sämtlicher finanzieller Mittel beraubt werden. Dieser Grundsatz sei für alle Staatsorgane verpflichtend. Dort, wo der Gesetzgeber keine ausdrücklichen Regelungen in den Verfahrensordnungen geschaffen habe, sei dieser Grundsatz im Einzelfall anzuwenden und umzusetzen. So müsse auch § 97a StPO in dem Sinne verfassungskonform ausgelegt werden, wobei die Kautelen, die der Gesetzgeber in Art 2 Abs 3 des RATG bei der Entgegennahme von Honorar durch den RA im Rahmen einer Strafverteidigung gesetzt habe, eine elementare Orientierungslinie seien. Mit ihrer Anwendung könne die Freigabe von gesperrten Vermögenswerten zur Bestreitung von Vertreterkosten auf die notwendige Verteidigung beschränkt und damit der vom OGH befürchtete Missbrauch verhindert werden. Aus diesen Gründen seien den Revisionsbeschwerdeführern zu 1) bis 4) die erforderlichen Mittel aus ihren beschlagnahmten Vermögenswerten zur Verfügung zu stellen, damit sie sich wirksam verteidigen könnten und auch die ordentlichen Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung sichergestellt würden. Dementsprechend hob der StGH des Fürstentums Liechtenstein den angefochtenen B des OG hinsichtlich der Revisionsbeschwerdeführer zu 1) bis 4) auf und verwies die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des StGH zur Neuentscheidung an das OG zurück.
Das OG gab mit B vom 15.01.2003 im zweiten Verfahrensgang der Beschwerde der Revisionsbeschwerdeführer zu 1) bis 4) Folge, hob den angefochtenen B des LG auf und trug demselben auf, über die Höhe der freizugebenden Beträge zu entscheiden. Hingegen wies es die Beschwerde des Bf JM als unzulässig zurück, da dieser das Recht auf Beigebung eines Armenverteidigers nach § 26 Abs 2 StPO habe, wobei das Land- als Kriminalgericht mit B vom 01.02.2002 diesem Antrag bereits stattgegeben habe.
Zur Vorbereitung seiner E trug das Land- als Kriminalgericht mit B vom 30.01.2003 dem Verteidiger der Einziehungsbeteiligten die Verbesserung ihres Antrages in der Richtung auf, dass die dem Antrag beiliegende Leistungsaufstellung nicht nach Stundenhonorar, sondern nach den Ansätzen des Rechtsanwaltstarifes gegliedert und darüber hinaus bescheinigt wird, dass die verzeichneten Leistungen nicht auch gleichzeitig zur Verteidigung des JM dienten.
In dem am 10.03.2003 eingebrachten Schriftsatz bestand der Verteidiger auf der Abrechnung auf Stundenlohnbasis, wobei er den freizumachenden Betrag aufgrund der bis zum 31.12.2002 erbrachten weiteren Leistungen mit weiteren CHF 147 478.55, sohin gesamthaft CHF 300 243.20 bezifferte. Schliesslich entsprach der Verteidiger dem Verbesserungsauftrag insoweit, als er die Leistungsaufstellung vom 14.08.1997 bis 30.12.2002 "nach dem Tarif" gliederte, wobei er anstelle des Einheitssatzes die einzelnen Leistungen gesondert abrechnete und solchermassen ein Honorar in der Höhe von gesamthaft CHF 2 053 031.19 errechnte. Den zweiten Verbesserungsauftrag liess der Verteidiger unter Hinweis auf die unmittelbare wie auch mittelbare Betroffenheit des JM (als Begünstigter der Stiftung) unerledigt.
Mit dem nunmehr angefochtenen B vom 28.03.2003 schränkte das Land- als Kriminalgericht das Sicherungsbot vom 09.04.1997 dahingehend ein, dass von den bei der Y Bank AG, Vaduz, erliegenden Vermögenswerten der S Foundation die Verteidiger der S Foundation, RA X & Y, 9490 Vaduz, den Betrag von (mit B vom 07.04.2003 berichtigten) CHF 89 722.53 an Verteidigerkosten beheben können. Hingegen wies es den darüber hinausgehenden Antrag der Verfallsbeteiligten, nämlich a) das Sicherungsbot bis zu einem Betrag von CHF 300 243.20 aufzuheben und b) die Sicherungsbote auch hinsichtlich der Vermögenswerte der Verfallsbeteiligten W Establishment, P Establishment, R Foundation und JM in dem genannten Betrag aufzuheben, ab.
Hiebei verneinte das LG die Anwendung der zwischen dem Verteidiger und seinem Mandanten getroffenen Vereinbarung über die Entlohnung zu einem Stundensatz von CHF 450.- und vertrat die Auffassung, dass sich nach der E des StGH des Fürstentums Liechtenstein die Verpflichtung zur Einschränkung des gerichtlichen Verfügungsverbotes nach § 97a Abs 1 Z 3 StPO nur aus dem verfassungsmässig garantierten Recht der Beschwerdeführung und des Grundrechtes auf einen Verteidiger ergebe. Dies müsse auch für die Höhe der für die Verteidigung zur Verfügung zu stellenden Vermögenswerte gelten. Es könnten daher nur jene Vermögenswerte freigegeben werden, die zu einer zweckmässigen Verteidigung unbedingt notwendig sind. Da diese Einschränkung des Verfügungsverbotes die bei natürlichen Personen unter den gleichen Voraussetzungen mögliche Verfahrenshilfe ersetze, habe sich die Einschränkung des Verfügungsverbotes nach § 97a StPO auf jene Verteidigerkosten zu beschränken, die der Verteidiger dann erhalten würde, wenn er die Verteidigung im Rahmen der Verfahrenshilfe bei einer natürlichen Person hätte. Aus diesem Grunde gebühre dem Verteidiger nur eine Vergütung nach den für RA geltenden Tarifansätzen.
Im Übrigen wird auf die weitere Begründung zur Höhe der Verteidigerkosten auf den Seiten 2 bis 10 des erstinstanzlichen Beschlusses verwiesen.
Dieser B wurde von der 1) S Foundation, 2) W Establishment, 3) P Establishment und 4) R Foundation mit Beschwerde zum OG bekämpft, wobei beantragt wurde, den angefochtenen B iS der Stattgebung ihres Antrages vom 10.03.2003 dahin abzuändern, dass die Sicherungsbote um einen Betrag von insgesamt CHF 300 243.20 zur Bezahlung der offenen Honorarforderungen der Rechtsanwaltskanzlei X eingeschränkt werden.
Mit B vom 11.06.2003 wies das OG die Beschwerde der Bf W Establishment, P Establishment und R Foundation als unzulässig zurück. Im Übrigen gab es der Beschwerde teilweise Folge: "Der B des Land- als Kriminalgerichtes vom 28.03.2003 wird dahin abgeändert, dass das Sicherungsbot des LG vom 09.04.1997 um einen weiteren Betrag von CHF 4783.35 eingeschränkt wird". Das Beschwerdegericht gab den Revisionsbeschwerdeführern nur in einer Position recht, nämlich was die Übersetzung von Dokumenten anbelangt, und zwar in der Höhe von CHF 4783.35, sah jedoch die übrigen von den Revisionsbeschwerdeführern bzw ihrem Verteidiger geltend gemachten Kosten für nicht gerechtfertigt an.
Diesem B fügte das OG folgende Rechtsmittelbelehrung bei:
"Gegen diesen B ist die Revisionsbeschwerde binnen 14 Tagen ab Zustellung an den OGH zulässig."
Dieser B wird nun von 1) der S Foundation, 2) des W Establishment, 3) des P. Establishment und 4) der R Foundation mit Revisionsbeschwerde zum OGH bekämpft. Geltend gemacht werden die Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit; beantragt wird die Abänderung des angefochtenen B dahingehend, dass ein Betrag von CHF 300.243,20 für offene Honorarforderungen der Kanzlei X von den Sicherungsboten freigegeben werde; in eventu die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Einziehungssache an das OG zur neuerlichen Entscheidung.
Der OGH wies die Revisionsbeschwerde als unzulässig zurück.
§ 238 Abs 3 StPO besagt, dass übereinstimmende E des OG nicht mit Revisionsbeschwerde bekämpft werden können. Die im vorliegenden Fall gegebene Anfechtungsbeschränkung trifft in concreto auf den vom LG zugesprochenen Kostenbetrag von CHF 89 722.53, der vom OG bestätigt und den weiteren Betrag von CHF 4783.53 ergänzt wurde, zu, also auf insgesamt CHF 94 505.88. Aber auch hinsichtlich des verbliebenen Mehrbetrages von CHF 205 737.32 liegt sehr wohl eine Konformentscheidung vor, da dieser Betrag sowohl vom Erst- als auch vom Beschwerdegericht abgewiesen wurde (LES 1989, 144; LES 1998, 166; ua).
Die Revisionsbeschwerdeführer berufen sich nun darauf, dass deswegen keine vollständigen Konformentscheidungen vorliegen, weil die entschiedenen Teile in einem engen unlösbaren Zusammenhang stehen, so dass sie getrennt voneinander nicht beurteilt werden können. Dies trifft jedoch nicht zu.
Zwar ist richtig, dass der OGH in stRsp (zB LES 1983, S 45 ff; LES 1986, S 19 ff; ua) den Standpunkt vertritt, dass eine Disformentscheidung I. und II. Instanz, bei welcher das Weiterziehungsverbot des § 238 Abs 3 StPO nicht Platz greift, nur dann vorliegt, wenn die in Betracht kommende E eine sachliche und rechtliche Einheit insoweit bildet, als einzelne Punkte oder Teile dieser E nicht verselbständigt werden können. Setzt sich indes eine E trotz scheinbarer Einheitlichkeit, wie etwa bei einem Kostenspruch, aus einer Mehrzahl selbständiger Einzelpunkte zusammen, über die jeweils gesondert entschieden werden könnte, so gelten die in II. Instanz bestätigten Einzelteile oder Einzelpunkte als bestätigende E iS des § 238 Abs 3 StPO, und nur jene anderen Entscheidungen, über die in I. und II. Instanz Disformität bestand, ist die Rechtsmittelsperre des § 238 Abs 3 StPO nicht anzuwenden.
Im vorliegenden Fall kann nun kein Zweifel darüber bestehen, dass sich die erstinstanzliche und zweitinstanzliche Kostenentscheidung auf Leistungen der Kanzlei X bezieht, die in dem den Kostenentscheidungen zugrunde liegenden Kostenverzeichnis samt Beilage genau nach Datum, Honoraransätzen und Gebühren aufgegliedert worden sind. Damit stellen die insgesamt verzeichneten Kosten nur die Summe selbständiger Einzelpunkte (Einzelleistungen) dar. Nur in Ansehung eines einzigen dieser Einzelpunkte, nämlich in Ansehung der Übersetzungskosten in Höhe von CHF 4783.53, haben die I. und II. Instanz disform entschieden. Aus dieser Disformentscheidung bezüglich dieses Einzelpunktes wäre aber nur der StA eine Beschwer erwachsen, die sie zur Erhebung einer Revisionsbeschwerde zum OGH berechtigt hätte. Die Revisionsbeschwerdeführer sind dagegen insoweit ohne Beschwer, so dass ein allenfalls insoweit erhobenes Rechtsmittel der Revisionsbeschwerdeführer schon mangels eines Rechtsschutzinteresses zurückzuweisen gewesen wäre.
Bezüglich der von den Revisionsbeschwerdeführern restlich geltend gemachten CHF 205 737.32 findet daher das Weiterziehungsverbot des § 238 Abs 3 StPO Anwendung.
Die Revisionsbeschwerde ist aber auch aus einem weiteren Grund unzulässig:
Der ursprüngliche Antrag der Revisionsbeschwerdeführer lautete formell dahin, im Hinblick auf die bereits entstandenen und noch entstehenden Vertretungskosten betreffend die Rechtsanwaltskanzlei X die Sicherungsbote um diesen Betrag einzuschränken. Die Frage, ob diese Freigabe überhaupt erfolgen kann, wurde im Zuge dieses Verfahrens durch Vorentscheidungen des Land als auch des OG sowie insbesonders durch die E des StGH vom 18.11.2002 längst dem Grunde nach entschieden. Die diesem drittinstanzlichen Verfahren zugrunde liegenden E des Land- als Kriminalgerichtes vom 28.03.2003 und des OG vom 11.06.2003 befassen sich daher nur mehr der Höhe nach mit den Verteidigerkosten der Kanzlei X.
Da sohin vorliegendenfalls ein Kostenstreit vorliegt, der vom Land- als Kriminalgericht als I. Instanz zum OG als II. Instanz geführt hatte, erlangt die Bestimmung des § 309 Abs 2 StPO Geltung, die lautet: "Abgesonderte Beschwerden gegen E des LG im Kostenpunkte werden von dem OG endgültig entschieden". Diese Bestimmung kann nur dahin verstanden werden, dass gegen solche E des OG kein weiteres Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht und dass damit, so wie vom Gesetz ausdrücklich angeführt, die E des OG endgültig ist (OGH vom 26.03.1997, 8 Vr 69/96-43; vom 28.02.1997, 8 Vr 431/91-110; ua). Dieser Rechtsmittelausschluss ist so unzweideutig und bestimmt, dass die aus Art 43 LV abgeleitete Regel, wonach "im Zweifel" über einen Rechtsmittelausschluss die Rechtsmittelmöglichkeit bejaht werden müsse, nicht zum Tragen gebracht werden kann.
Die Revisionsbeschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen. Daran kann die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung durch das Beschwerdegericht nichts ändern, da eine falsche Belehrung durch das Gericht ein vom Gesetz versagtes Rechtsmittel nicht zu eröffnen vermag (E des StGH, LES 1980, S 25; ua).