6 NP. 2008.52
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen Präsidenten Dr. iur. Hansjörg Rück sowie die Oberstrichter Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein des Schriftführers Hanspeter Kaufmann, in der
R e c h t s s a c h e
der Antragstellerin A. wider die Verfahrensbeteiligte B. wegen Bestellung eines Kurators, in eventu: eines Beistands, infolge Revisionsrekurses der Verfahrensbeteiligten vom 22.12.2008 (ON 18) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 04.12.2008 (ON 17), womit dem Rekurs der Antragstellerin vom 31.10.2008 (ON 11) gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 15.10.2008 (ON 10) Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung
beschlossen:
I. Dem Revisionsrekurs wird keine Folge gegeben. Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 04.12.2008 (ON 17) wird be-stätigt.
II. Die Verfahrensbeteiligte ist schuldig, der Antragstellerin binnen vier Wochen die mit CHF 1'150.78 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
1. Mit Antrag vom 11.07.2008 (ON 1) begehrte die Antragstellerin, das Fürstliche Landgericht möge beschliessen, dass für die A.-Anstalt in der Person von C. ein Kurator nach § 278 ABGB bestellt wird; in eventu: das Fürstliche Landgericht möge beschliessen, dass für die A.-Anstalt in der Person von C. ein Beistand nach Art.141 PGR bestimmt wird; in eventu: das Fürstliche Landgericht möge eine andere geeignete unabhängige Person als Kurator bzw. Beistand bzw. Amtsvertreter für die A.-Anstalt bestellen. Jedenfalls aber möge das Fürstliche Landgericht dem zu bestellenden Kurator bzw. Beistand bzw. Amtsvertreter auftragen, sämtliche Ansprüche der A.-Anstalt geltend zu machen.
2. Mit Beschluss vom 15.10.2008 (ON 10) wies das Fürstliche Landgericht den Antrag auf Bestellung eines Kurators nach § 278 ABGB für die gelöschte A.-Anstalt ab. Den ersten Eventualantrag auf Bestellung eines Beistands nach § 141 PGR für die gelöschte A.-Anstalt überwies es zuständigkeitshalber an die 10. Abteilung. Den zweiten Eventualantrag auf Bestellung eines sonstigen Amtsvertreters für die gelöschte A.-Anstalt wies es ab. Näher bestimmte Prozesskosten auferlegte es der Antragstellerin. Im Vordergrund standen folgende Erwägungen:
2.1. § 278 Ziff.4 ABGB beruhe auf schweizerischer Rezeptionsvorlage, nämlich auf Art.393 Ziff.4 CH-ZGB [aufgehoben seit 01.01.2008]. Danach seien Vertretungsbedürfnisse, die mit der Beistandschaft (Kuratel) abgedeckt würden, auch für juristische Personen von Bedeutung. Die Vertretung der juristischen Person durch einen Beistand sei für die Vermögensverwaltung ausdrücklich vorgesehen, aber auch zur Erledigung einer einzelnen Angelegenheit möglich. Bei der Beistandschaft für die Vermögensverwaltung habe der Beistand in erster Linie dafür zu sorgen, dass das fehlende Organ wieder bestellt werde, oder die juristische Person der Liquidation zuzuführen. Die Bestellung eines Verwaltungsprokurators für eine gelöschte Verbandsperson setze demnach voraus, dass Vermögen vorhanden sei. Dazu würden nicht nur flüssige Mittel, sondern auch potenzielle Ansprüche gegen Dritte gehören.
2.2. Die Antragstellerin habe die behaupteten Verantwortlichkeitsansprüche der gelöschten A.-Anstalt gegen ehemalige Organe sowie allfällige Rückforderungs- bzw. Rückabwicklungsansprüche nicht schlüssig dargetan, geschweige denn bescheinigt. Im Vorverfahren zu 10 HG.2006.31 sei Rechtsanwalt Dr. D. für die gelöschte A.-Anstalt zum Beistand bestellt worden. Seinem Bericht vom 07.07.2007, den die Antragstellerin im gegenständlichen Verfahren vorgelegt habe, sei zu entnehmen, dass konkrete Nachweise über Vermögenswerte der A.-Anstalt fehlen würden. Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 28.07.2006 (ON 4 im Verfahren zu 10 HG.2006.31) sei Rechtsanwalt Dr. D. denn auch lediglich die Aufgabe übertragen worden, die A.-Anstalt vor dem Supreme Court des US Bundesstaates E. zu vertreten. Dagegen sei das Begehren der Antragstellerin, dem zu bestellenden Beistand möge aufgetragen werden, zu prüfen, ob der A.-Anstalt Verantwortlichkeitsansprüche gegen ehemalige Organe zustehen, zurückgewiesen worden. Es habe nicht festgestellt werden können, ob die gelöschte A.-Anstalt gegen ehemalige Organe Verantwortlichkeitsansprüche besitze.
2.3. Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 18.02.2008 (ON 13 im Verfahren zu 10 HG.2006.31) sei Rechtsanwalt Dr. D. als Beistand für die gelöschte A.-Anstalt abberufen worden: Das Verfahren mit dem Gerichtsindex Nr.x des US Bundesstaats E. gegen die gelöschte A.-Anstalt sei beendet; damit habe der Beistand seine Aufgabe erfüllt.
2.4. Zwar gelte im gegenständlichen Rechtsfürsorgeverfahren der Untersuchungsgrundsatz. Doch obliege der Antragstellerin eine Mitwirkungspflicht. Dies gelte umso mehr, als die Antragstellerin als mutmassliche Gläubigerin der gelöschten A.-Anstalt lediglich private Eigeninteressen verfolge. Mangels Bescheinigung jeglichen Vermögens - als auch potenzieller Ansprüche gegen Dritte - wies das Fürstliche Landgericht den Antrag auf Bestellung eines Kurators ab.
2.5. Für die von der Antragstellerin im ersten Eventualantrag begehrte Bestellung eines Beistands nach Art.141 PGR für die gelöschte A.-Anstalt sei aufgrund der Geschäftsverteilung des Fürstlichen Landgerichts nicht das Pflegschaftsgericht zuständig, sondern der HG-Richter, derzeit die 10. Abteilung. Entsprechend überwies das Fürstliche Landgericht den ersten Eventualantrag an die 10. Abteilung.
2.6. Nicht ersichtlich sei, was die Antragstellerin mit ihrem zweiten Eventualantrag - Bestellung einer anderen geeigneten unabhängigen Person als sonstigen Amtsvertreter für die A.-Anstalt - genau meine. Sollte damit eine Nachtragsliquidation gemeint sein, so müsste der Antrag abgewiesen werden, wenn er nicht bereits zurückzuweisen wäre. Zum einen müsste nämlich nachträglich hervorgekommenes Vermögen sogleich verteilt werden können; Vermögen, das erst noch (z.B. durch Prozessführung) beschafft werden müsse, unterliege (noch) nicht der Nachtragsliquidation. Zum andern sei für die Nachtragsliquidation nicht das Fürstliche Landgericht, sondern das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zuständig.
2.7. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 10, S. 9 f. [4]), begründete das Fürstliche Landgericht seinen Kostenspruch: insbesondere, weshalb die Antragstellerin die Kosten auf einer Bemessungsgrundlage von CHF 50'000.00 zu tragen habe.
3. Einem gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 15.10.2008 (vorstehende Ziff.2) erhobenen Rekurs der Antragstellerin vom 31.10.2008 (ON 11) gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 04.12.2008 (ON 17) Folge. Es hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Fürstlichen Landgericht nach Einleitung eines Verbesserungsverfahrens und allfälliger Verfahrensergänzung eine neuerliche Entscheidung auf. Die Kosten des Rekursverfahrens erklärte es zu weiteren Verfahrenskosten. Im Vordergrund standen folgende Erwägungen:
3.1. Im Verfahren zu 10 HG.2006.31 sei das Begehren der Antragstellerin, dem zu bestellenden Beistand möge aufgetragen werden, zu prüfen, ob die A.-Anstalt Verantwortlichkeitsansprüche gegen ehemalige Organe besitze (vorstehende Ziff.2.2), nur deshalb zurückgewiesen worden, weil es an der Zuständigkeit gefehlt habe. Allerdings sei dort festgestellt worden, es müsse offen bleiben, ob die gelöschte A.-Anstalt gegen ehemalige Organe Verantwortlichkeitsansprüche besitze. Zur Frage allfälliger anderer Schadenersatzansprüche sei nicht Stellung genommen worden.
3.2. Dass das Vorliegen von Vermögen der gelöschten A.-Anstalt schlüssig bescheinigt werden müsse, treffe insofern zu, als solches für die Bestellung eines Kurators schlüssig und konkret behauptet werden müsse. Einer schlüssigen Bescheinigung oder gar eines Beweises, dass Vermögen vorliege, bedürfe es nicht. Vielmehr sei es dann Aufgabe des bestellten Kurators, zu prüfen, ob die schlüssig und konkret behaupteten Vermögenswerte in der Form von Verantwortlichkeitsansprüchen oder anderen Schadenersatzansprüchen wahrscheinlich seien und mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnten.
3.3. Im Rechtsfürsorgeverfahren führe die fehlende Schlüssigkeit nicht zur sofortigen Abweisung des Antrags. Vielmehr sei das Erstgericht verpflichtet, die Antragstellerin anzuleiten, eine entsprechende Verbesserung vorzunehmen. In erster Linie aus diesem Grund werde der angefochtene Beschluss aufgehoben.
3.4. Im Übrigen werde das Fürstliche Landgericht im fortgesetzten Verfahren und bei der folgenden Beschlussfassung näher bezeichnete Feststellungen, allenfalls im Sinn von Negativfeststellungen, zu treffen haben; auf Einzelheiten kann verwiesen werden (ON 17, S.10 f.).
4. Gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 04.12.2008 (vorstehende Ziff.3) richtete sich der Revisionsrekurs der Verfahrensbeteiligten vom 22.12.2008 (ON 18) mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss kostenpflichtig aufzuheben. Als Revisionsrekursgrund machte sie (als Revisionsrekurswerberin) unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor:
4.1. Nach § 84 ZPO sei ein unschlüssiges Vorbringen dann verbesserungsfähig, wenn es so unvollständig sei, dass es eine Erledigung in jeder Hinsicht hindere. Erweise sich eine sachliche Erledigung jedoch als möglich (wenn auch nicht in dem Sinn, dass dem Begehren stattgegeben werde), so sei das Vorbringen nicht verbesserungsfähig. Dies sei hier der Fall gewesen.
4.2. Die Antragstellerin sei anwaltlich vertreten gewesen, weshalb auch insofern "keine besondere Grosszügigkeit angezeigt" gewesen sei (ON 18, S.2 unten). Im Übrigen sei nach § 84 ZPO zu unterscheiden, ob es sich um ein (näher bezeichnetes) "Formgebrechen" oder um inhaltliche Mängel eines Schriftsatzes handle.
4.3. Wohl gelte im Rechtsfürsorgeverfahren der Untersuchungsgrundsatz. Zutreffend habe das Fürstliche Landgericht indes auf die Mitwirkungspflicht der Antragstellerin hingewiesen. Das Rechtsfürsorgeverfahren sei auf die Interessen besonders schutzbedürftiger Personen ausgerichtet. Die anwaltlich vertretene Antragstellerin, die Ansprüche in Millionenhöhe geltend machen möchte, bedürfe keines solchen Schutzes. Es komme einer Überforderung des Pflegschaftsgerichts gleich, von ihm zu verlangen, in diesem konkreten Fall Anleitungen hinsichtlich des inhaltlichen Vorbringens zu erteilen: umso mehr, als § 278 Abs.4 ABGB keine besonderen Anforderungen hinsichtlich seiner Verständlichkeit und der Notwendigkeit des daraus sich ergebenden Vorbringens stelle. Es müsse ein Vermögen der gelöschten Anstalt behauptet werden. Wenn ein Anspruch im gerichtlichen Verfahren behauptet werde, sei anzugeben, gegen wen er sich richte und auf welcher Grundlage er erhoben werde. Die blosse Behauptung, die Antragstellerin besitze Ver-antwortlichkeits-, Rückforderungs- und Rückabwicklungsansprüche führe in keinem Verfahren zum gewünschten Erfolg.
4.4. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 18, S.3 f. [3]), legte die Verfahrensbeteiligte dar, inwiefern der Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 06.03.2008 zu 6 NP.2007.48 nicht zwingend den angefochtenen Beschluss bestätige. Es erscheine denn auch wenig wahrscheinlich, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof in einem Verfahren auf Bestellung eines Kurators insofern eine Ausnahme begründen wollte, als hierfür überhaupt keine Beweismittel erforderlich sein sollten.
5. In seiner Revisionsrekursbeantwortung vom 07.01.2009 (ON 22) beantragte die Antragstellerin (als Revisionsrekursgegnerin), dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben. Zur Begründung ergänzte und bestätigte sie im Wesentlichen die Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Auf Einzelheiten war, soweit angezeigt, bei der Beurteilung des Revisionsrekurses zurückzukommen.
6. Zum Revisionsrekurs der Verfahrensbeteiligten (vorstehende Ziff.4) und zur hierzu erstatteten Revisionsrekursbeantwortung (vorstehende Ziff.5) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
7. Der Revisionsrekurs erwies sich als zulässig (§ 483 Abs.1 ZPO; Art.1 Abs.1 Bst.c GOG). Er wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.4 Abs.1 RFVG, Art.91 und Art.103 LVG sowie § 488 f. ZPO; ON 17 [Empfangsbestätigung] und ON 18 [Eingangsvermerk]).
8. Gleiches galt für die Revisionsrekursbeantwortung, zu der die Antragstellerin am 23. Dezember 2008 (Posteingang: 24. Dezember 2008) eingeladen worden war (ON 19 [Empfangsbestätigung]). Denn die hierfür angesetzte Frist von 14 Tagen (Art.4 Abs.1 RFVG in Verbindung mit Art.94 Abs.1 LVG; ON 19) verlängerte sich um die Weihnachtsgerichtsferien (§ 222 ff. ZPO; Art.1 der Verordnung vom 13.10.1987 über die Gerichtsferien [LR 271.011]). Dass die in Art.XIV EGZPO nicht namentlich angeführten Rechtsfürsorgesachen keine Ferialsachen kraft Gesetzes sind, wohl aber vom Gericht zur Ferialsache erklärt werden können, hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof in einem Beschluss vom 06.10.2005 zu 6 PG.2003.146 (auszugsweise veröffentlicht in: LES 2006 39) einlässlich begründet. Die gegenständliche Rechtsfürsorgesache findet sich in Art.XIV EGZPO nicht namentlich angeführt; ebenso wenig wurde sie vom Gericht zur Ferialsache erklärt. Die am 8. Januar 2009 zur Post gegebene Revisionsrekursbeantwortung erfolgte demnach fristgerecht.
9. Auf die gegenständlich vorab interessierende Frage nach der Möglichkeit, einen nicht schlüssigen Antrag zu verbessern, finden nach Art.2 Abs.1 RFVG zunächst die Bestimmungen des zweiten Hauptstücks des LVG über das einfache Verwaltungsverfahren (Art.27 ff. LVG) entsprechende Anwendung, insofern und insoweit sich aus den einzelnen Artikeln jenes Gesetzes, aus bestehenden Bestimmungen über einzelne Zweige der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder aus anderen Gesetzen oder gültigen Verordnungen oder aus den weiteren Artikeln des RFVG nicht eine Abweichung ergibt. Nach Art.58 Abs.3 LVG hat der die Verhandlung leitende Beamte darauf hinzuwirken, dass der Sachverhalt vollständig geklärt wird und von den Parteien hierauf gerichtete zweckdienliche Anträge gestellt werden. Nach Art.58 Abs.4 LVG ist er verpflichtet, rechtsunkundigen und durch rechtskundige Parteienvertreter nicht unterstützten Parteien an die Hand zu gehen. Wie der die Verhandlung leitende Beamte auf das eben skizzierte Ziel "hinzuwirken" hat, findet sich im LVG nicht unmittelbar und ausdrücklich geregelt. Nach Art.60 Abs.2 LVG finden auf Eingaben der Parteien jedoch die einschlägigen Bestimmungen der ZPO über die Schriftsätze (§ 74 ff. ZPO) sinngemäss Anwendung.
10. Im Vordergrund stand hier § 84 ZPO.
11. Soweit die ZPO nichts anderes anordnet, hat das Gericht nach § 84 Abs.1 ZPO (? § 84 Abs.1 öZPO) die Beseitigung von Formgebrechen, welche die ordnungsmässige geschäftliche Behandlung eines überreichten Schriftsatzes zu hindern geeignet sind, von Amts wegen anzuordnen. Nach § 84 Abs.2 ZPO (öZPO) ist es als derartiges Formgebrechen insbesondere anzusehen, wenn die Vorschriften der § 75 ZPO [Inhalt eines Schriftsatzes] und § 77 ZPO [Vorlage von Urkunden] nicht beachtet wurden oder wenn es an der erforderlichen Anzahl von Schriftsatzexemplaren oder von Rubriken fehlt.
12. Die in § 84 Abs.3 öZPO vorgesehene (beschränkte) Verbesserungsmöglichkeit von Inhaltsmängeln wurde nicht in die liechtensteinische ZPO übernommen. Selbst nach österreichischem Zivilprozessrecht sind Inhaltsmängel indes nur dann verbesserungsfähig, wenn inhaltliche Erfordernisse fehlen, die das Gesetz für bestimmte Prozesshandlungen vorschreibt. Dem Fehlen gesetzlich vorgeschriebener inhaltlicher Erfordernisse werden Unvollständigkeiten gleichgestellt, welche die vom Gesetz vorgesehene Art der Erledigung hindern. Sachlich unrichtige Ausführungen sind jedoch nicht verbesserungsfähig. Deshalb ist die Unschlüssigkeit nur dann verbesserungsfähig, wenn sie auf einer solchen Unvollständigkeit des Sachvorbringens beruht, welche die sachliche Antragserledigung nach jeder Richtung hin ausschliesst, nicht aber, wenn sie die Folge unrichtiger Beurteilung ist (Hans W. FASCHING, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A. Wien 1990] S.267 unten f. [Rz.513]). Die herrschende österreichische Lehre und Rechtsprechung lehnt bei Unbestimmtheiten und Unschlüssigkeiten die Verbesserungsmöglichkeit ab (Hans W. FASCHING in: Fasching/Konecny [Hrsg.] Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 3. Band [2. A. Wien 2004] Rz.94 zu § 226 öZPO; Georg E. KODEK in: Fasching/Konecny [Hrsg.] Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 2. Band, 2. Teilband [2. A. Wien 2003] Rz.126 ff, bes.Rz.127 zu §§ 84, 85 öZPO, mit Hinweisen).
13. Im Rechtsfürsorgeverfahren findet indes § 84 ZPO - über die Verweisung in Art.2 Abs.1 LVG (unter anderem) auf Art.60 Abs.2 LVG - nur (aber immerhin) sinngemäss Anwendung. Namentlich auf den im Rechtsfürsorgeverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist Bedacht zu nehmen. In drei Urteilen vom 16.05.2006 im Verfahren zu 2 NZ.2004.95 hatte der Staatsgerichtshof erwogen, nur schon die Bezeichnung "Rechtsfürsorgeverfahren" mache deutlich, dass die Bestimmungen des RFVG die Rechtsunterworfenen gewissermassen durch obrigkeitliche Fürsorge im Verfahren schützen sollen. Deswegen verweise das RFVG auf das LVG, das sich insbesondere durch Amtswegigkeit und den Untersuchungsgrundsatz kennzeichnet. Demgegenüber herrsche nach der ZPO der Verhandlungsgrundsatz vor.
14. Von der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes im Rechtsfürsorgeverfahren war denn auch das Fürstliche Landgericht zutreffend ausgegangen ; ebenso zutreffend nahm es an, dass der Antragstellerin eine Mitwirkungspflicht obliege (ON 10, S.8; vorstehende Ziff.4.3; Andreas KLEY, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, Liechtenstein Politische Schriften, Band 23 [Vaduz 1998] S.267 ff.).
15. Die Mitwirkungspflicht ergänzt den Untersuchungsgrundsatz, insbesondere unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Soweit einer Behörde rechtserhebliche Tatsachen nicht oder nur schwer zugänglich sind, käme es widersprüchlichem Verhalten einer Partei gleich, wollte sie ihr Wissen um rechtserhebliche Tatsachen, auf das sie ihr Begehren stützt, der dem Untersuchungsgrundsatz verpflichteten Behörde vorenthalten. Dagegen ersetzt die Mitwirkungspflicht den Untersuchungsgrundsatz nicht. Soweit Verwaltungsverfahrensrechte vorsehen, dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des (grundsätzlich von Amts wegen festzustellenden) Sachverhalts mitzuwirken, wird denn auch angenommen, dass die verfahrensleitende Behörde das Ausmass der Mitwirkungspflicht bestimmt. Entsprechend rechtfertigt sich eine der mitwirkungspflichtigen Partei nachteilige Rechtsfolge wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht erst, nachdem diese Partei in geeigneter Weise, jedoch erfolglos zur Mitwirkung aufgefordert wurde (zum Ganzen: die auch auf liechtensteinische Verhältnisse übertragbaren Ausführungen von Christoph AUER in: Auer/ Müller/Schindler [Hrsg.] Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [CH-VwVG; Zürich/St. Gallen 2008] Rz.3 ff. zu Art.13 CH-VwVG).
16. Der im Rechtsfürsorgeverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz zielt in erster Linie auf eine Entscheidung auf der Grundlage der materiellen Wahrheit (in diesem Sinn beispielsweise: Art. 58 Abs.3 oder Art.93 Abs.2 LVG). Dieser für das Rechtsfürsorgeverfahren vorgesehene Ansatz legt nahe, die in § 84 ZPO vorgesehene Möglichkeit der Verbesserung in einem weiten Sinn zu verstehen. Gewiss dürfen Art und Intensität der Anleitung danach abgestuft werden, ob eine Partei rechtskundig oder nicht rechtskundig unterstützt wird (Art.58 Abs.4 LVG). Wenn aber, wie hier, ein im Rechtsfürsorgeverfahren gestellter Antrag, die Behauptung und allenfalls Bescheinigung bestimmter Tatsachen erfordert, so ist die antragstellende Partei in sinngemässer Anwendung von § 84 Abs.1 ZPO - das heisst hier: unter Bedachtnahme auf den Untersuchungsgrundsatz - aufzufordern, innert Frist fehlende Behauptungen oder Bescheinigungen beizubringen. In welchem Umfang eine Partei bestimmte Tatsachen zu bescheinigen und in welchem Umfang sich das Gericht von Amts wegen von der Glaubhaftigkeit zunächst bloss behaupteter Tatsachen zu vergewissern hat (OGH, Beschluss vom 06.03.2008 zu 6 NP.2007.48), bestimmt sich nach der - je nach den Umständen und der Schutzbedürftigkeit der Parteien - mehr oder weniger weit reichenden, den Untersuchungsgrundsatz ergänzenden Mitwirkungspflicht.
17. Im gegenständlichen Fall wies das Fürstliche Landgericht (ON 17, S.8 [2. Abschnitt]) den im Rechtsfürsorgeverfahren gestellten Antrag mangels Bescheinigung bestimmter entscheidungswesentlicher Tatsachen sogleich ab. Damit ersetzte es den Untersuchungsgrundsatz durch den Verhandlungsgrundsatz. Denn seine Entscheidung erfolgte ausschliesslich und ohne Weiteres auf der Grundlage der von den Parteien behaupteten und bescheinigten bzw. nicht bescheinigten Tatsachen (stellvertretend: FASCHING, Lehrbuch, S.337, Rz.639). In der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes aber erblickte der Staatsgerichtshof eine kennzeichnende Eigenart des Rechtsfürsorgeverfahrens (vorstehende Ziff.11).
18. Vor diesem Hintergrund (vorstehende Ziff.9 bis Ziff.15) beruhte der angefochtene Beschluss auf richtiger rechtlicher Beurteilung (vorstehende Ziff.3). Der hiergegen gerichtete Revisionsrekurs erwies sich als nicht berechtigt, weshalb ihm spruchgemäss keine Folge zu geben war.
19. Der Kostenspruch stützt sich auf § 41 und § 50 ZPO sowie auf das Kostenverzeichnis der Antragstellerin (ON 20; § 54 ZPO).
Vaduz, 3. September 2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof