6 NP 2005.46-13
Art 141 PGR
Bei der Bestellung eines Beistandes, insbesonders was dessen Person anbelangt, sind vor allem die Interessen des Betroffenen, dessen wirtschaftliche Interessen und persönlichen Bedürfnisse, also Kostenersparnis, Sachkenntnis des Beistandes und dessen Vertrautheit mit den Verhältnissen des Betroffenen zu berücksichtigen.
Mit Schriftsatz vom 30.08.2005 stellte der Antragsteller den Antrag, "für die im Öffentlichkeitsregister gelöschte F Anstalt iS von Art 141 PGR deren früheren Verwaltungsrat, Herrn Dr. NN, als Beistand zu bestellen".
Mit B vom 16.09.2005 bestellte das LG für die gelöschte F Anstalt gem § 278 Z 4 ABGB einen Kurator in der Person des Rechtsanwaltes Dr. AA, Schaan, mit der Aufgabe, für die gelöschte F Anstalt allfällige Schadenersatzansprüche gegenüber Mr SN im Zusammenhang mit dem fraglichen Verkauf von zwei Liegenschaften in den USA zu prüfen und gegebenenfalls geltend zu machen. Die Kosten des Kurators hat der Antragsteller zu tragen. Zur Begründung führte das LG im Wesentlichen aus:
"Der vom Antragsteller angeführte Art 141 PGR kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, zumal es hier nicht um Rechtsverteidigung, sondern vielmehr um die beabsichtigte Rechtsverfolgung für eine gelöschte Verbandsperson geht.
Fehlt einem Vermögen die nötige Verwaltung, so hat das Gericht das Erforderliche anzuordnen und gem § 278 Z 4 ABGB einen Kurator zu ernennen, ua. bei einer Anstalt, solange die erforderlichen Organe mangeln und nicht auf andere Weise für die Verwaltung gesorgt ist. Da diese Bestimmung auf schweizerischer Rezeptionsvorlage - nämlich Art 393 Z 4 ZGB - beruht, ist praxisgemäss auch die dortige Judikatur und Literatur heranzuziehen. Danach ist die Beistandschaft für die juristische Person auch zur Erledigung einer einzelnen Angelegenheit möglich (Basler Kommentar, ZGB I, 2. Auflage, N 16 zu Art 392). Die gesetzliche Voraussetzung des Mangelns der erforderlichen Organe ist nur erfüllt, wenn die zur Verwaltung berufenen Organe effektiv fehlen oder infolge Krankheit oder Interessenkollision an der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben verhindert sind und die ordnungsgemässe Neubestellung der Organe nicht innert nützlicher Frist möglich ist (Basler Kommentar, aaO, N 17).
Für den vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass auch einer im Öffentlichkeitsregister gelöschten Verbandsperson für den zivilrechtlichen Bereich so lange die Parteifähigkeit zukommt, als ihre Rechtsverhältnisse gegenüber Dritten noch nicht abgewickelt sind; dies, zumal die Löschung im Öffentlichkeitsregister nur deklaratorische Wirkung hat (LES 2001, 32). Da die gelöschte F Anstalt (in Liquidation) im Zusammenhang mit dem behaupteten unberechtigten Verkauf zweier Liegenschaften in Oregon/USA durch den besagten SN Schadenersatzansprüche gegenüber demselben geltend zu machen beabsichtigt, sie also potenziell noch Vermögenswerte besitzt, ist die Anstalt trotz erfolgter Löschung als noch existent anzusehen. Bei dieser Betrachtungsweise wäre Dr. NN als Liquidator nach wie vor in seinem Amt. Das beschliessende Gericht erachtet es jedoch nicht als opportun, wenn Dr. NN für die F Anstalt erneut als Liquidator fungiert. Ohne demselben ein fehlbares Verhalten unterstellen zu wollen, ist doch nicht von vornherein auszuschliessen, dass sich im Zusammenhang mit dem besagten Liegenschaftsverkauf auch die Frage einer Organhaftung stellen könnte. Dr. NN befindet sich deshalb zumindest abstrakt gesehen in einer potenziellen Interessenkollision. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die F Anstalt (in Liquidation) gleichsam als organlos anzusehen, weshalb ihr ein "neutraler" Verwaltungskurator zu bestellen war."
Einen gegen diesen B von Dr. NN erhobenen Rekurs wies das OG mit B vom 13.10.2005 hinsichtlich der Kuratorbestellung zurück und bezüglich des Kostenspruches ab. Dies im Wesentlichen mit folgender Begründung:
"Das Erstgericht hat durch die Bestellung einer anderen Person zum Beistand als der vom Antragsteller gewünschten Person kein Aliud zugesprochen, weshalb der Rekursgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht gegeben ist. Dem Antragsteller ist jedoch beizupflichten, dass Art 141 PGR nicht nur bei Passivprozessen zum Tragen kommt, sondern die Bestellung eines Beistandes auch bei Aktivprozessen vorgesehen ist.
Zuzustimmen ist dem Antragsteller auch, dass für die Führung eines Aktivprozesses in den Fällen von Art 141 PGR nicht ein Liquidator, sondern ein Beistand zu bestellen ist, was aber das Erstgericht im angefochtenen Entscheid auch getan hat.
Ob bei nachträglichem Hervorkommen von Vermögen der gelöschten Verbandsperson der Liquidator ipso iure wiederum in sein Amt eintritt, kann dahingestellt bleiben. Dies ist allein schon deshalb unbeachtlich, weil der Antragsteller und Rekurswerber auf Grund seiner früheren Funktionen bei der gelöschten F Anstalt keinerlei Anspruch auf Ernennung zum Beistand hat. Er hat denn auch weder in seinem Antrag noch im Rekurs eine gesetzliche Bestimmung nennen können, auf die sich ein solcher Anspruch gründen liesse.
Aus den angeführten Gründen war deshalb der Rekurs des Antragstellers in Bezug auf Z 1 (Bestellung eines Kurators) zurückzuweisen.
Am fehlenden Anspruch ändert auch nichts, dass mit der Bestellung eines aussenstehenden Rechtsanwaltes allenfalls höhere Kosten verbunden sind und dass es Schwierigkeiten mit dem wirtschaftlich Berechtigten der gelöschten Anstalt geben kann.
Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob die vom Erstgericht in Erwägung gezogene Möglichkeit von Organhaftungsansprüchen gegenüber dem Antragsteller mehr oder weniger realistisch ist.
Was schliesslich die in Z 2 des angefochtenen B getroffene Kostenregelung anlangt, entspricht diese Art 39 Abs 2 LVG, d.h. einer Bestimmung, die gem Art 2 Abs 1 RfVG zweifellos anzuwenden ist."
Gegen diesen B erhob der Antragsteller Dr. NN Revisionsrekurs zum OGH, der diesem Folge gab, den angefochtenen B des OG aufhob und die Rechtsfürsorgesache zur neuerlichen E an das OG zurückverwies.
Vorweg beanstandet der Revisionsrekurswerber die Zurückweisung seines Rekurses durch das Rekursgericht ohne zu erklären, aus welchem Grund die Zurückweisung erfolgte. Obwohl sich das Rekursgericht mit den vom Antragsteller in seinem Rekurs vorgebrachten Argumenten (Zuspruch von Aliud, Anwendbarkeit von Art 141 PGR, mögliche hohe Kosten, allfällige Schwierigkeiten mit dem wirtschaftlich Berechtigten der genannten Anstalt, mögliche Organhaftungsansprüche gegenüber dem Antragsteller) inhaltlich befasst und auseinandergesetzt hat, hat es den Rekurs nicht ab- sondern zurückgewiesen, ohne in seiner Begründung anzuführen, weshalb die Zurückweisung erfolgte. Die Zurückweisung eines Rechtsmittels geschieht aus formellen Gründen, z.B. wenn das Rechtsmittel verspätet eingebracht wurde oder es von Gesetzes wegen oder wegen Fehlens der Rechtsmittellegitimation unzulässig ist oder aus sonstigen Gründen das Schriftstück zur geschäftsordnungsgemässen Behandlung nicht geeignet wäre. All dies ist jedoch hier nicht der Fall: Der Rekurs wurde rechtzeitig erhoben, wurde formgerecht erstattet, der Antragsteller ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechtes, 2. Auflage 1990, S 982, Rz 1985 iVm S 858, Rz 1690) und von Gesetzes wegen besteht kein Rechtsmittelausschluss. Damit ist jedoch der angefochtene B nicht ordnungsgemäss begründet, was allein schon zu seiner Aufhebung führen muss.
In der Sache selbst zu beurteilen war jedoch einzig die Rechtsfrage, ob - wie beantragt - der Antragsteller oder ein Dritter zum Beistand für die gelöschte F Anstalt zu bestellen ist. Auch seitens des Rekursgerichtes blieb nämlich unbestritten, dass der gelöschten F Anstalt im Hinblick auf die vom Antragsteller dargestellten möglichen Schadenersatzansprüche gem Art 141 PGR ein Beistand bestellt werden kann und auch zu bestellen ist. Bestritten wurde nur die Person des Beistandes.
Das Erstgericht hat die Bestellung von Dr. NN nicht für "opportun" angesehen, da von vornherein nicht auszuschliessen sei, dass sich im Zusammenhang mit dem fraglichen Liegenschaftsverkauf auch die Frage einer Organhaftung stellen könnte, weshalb sich Dr. NN abstrakt gesehen in einer Interessenkollision befinde. Das Rekursgericht ist diesen Ausführungen zumindest sinngemäss beigetreten und hat ausgesprochen, dass allfällige Schwierigkeiten mit dem wirtschaftlich Berechtigten der F Anstalt und höhere Kosten keine Rolle spielen.
Dem Rekursgericht ist zwar beizupflichten, dass der Antragsteller als früherer Verwaltungsrat und Liquidator der gelöschten F Anstalt keinen Rechtsanspruch auf Bestellung zum Beistand hat, doch sind bei der Bestellung eines Beistandes die Interessen des Betroffenen (Pflegebefohlenen - hier die F Anstalt), vor allem dessen wirtschaftliche Interessen und persönlichen Bedürfnisse zu berücksichtigen, also Kostenersparnis, Sachkenntnis des Beistandes und dessen Vertrautheit mit den Verhältnissen des Pflegebefohlenen (s u.a. § 280 öABGB; Dittrich-Tades, ABGB, 36. Auflage, § 281 öABGB, E 1b). So werden z.B. im Familienrechtsbereich vor allem nahe Angehörige aus Kostenersparnisgründen und weil sie mit dem Pflegebefohlenen und dessen Verhältnissen schon vertraut sind, zu Sachwaltern bestellt (JBl 1995, 801).
Übertragen auf den vorliegenden Fall trifft dies alles auf Dr. NN zu. Durch seine früheren Funktionen ist Dr. NN mit den Verhältnissen der F Anstalt, mit den Umständen im Zusammenhang mit den zitierten Liegenschaftsverkäufen in den USA und mit dem wirtschaftlich Berechtigten schon vertraut, während sich ein Dritter damit erst kundig machen müsste und überdies erhebliche Mehrkosten für die F Anstalt bedeuten würde. All dies spricht dafür, den Antragsteller wie beantragt zu bestellen. Das Argument des Erstgerichtes hinsichtlich der Möglichkeit einer Interessenkollision ist einerseits durch nichts begründet und andererseits so weit hergeholt und abstrakt, dass es einer Bestellung von Dr. NN nicht entgegensteht.