6 EG. 2006.78
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz seines Vizepräsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterInnen Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter sowie Annemarie Hassler-Gstöhl als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein des Schriftführers Hanspeter Kaufmann, in der Rechtssache der klagenden Partei AN****, vertreten durch Jehle & Partner, Rechtsanwälte in FL-9490 Vaduz, wider die beklagte Partei MN****, vertreten durch Dr. iur. Michael Geidel, Rechtsanwalt in Grosse Fleischerstrasse 2, D-04109 Leipzig, wegen Ehegattenunterhalt (Revisionsinteresse CHF 54.000,--) infolge Revision des Beklagten gegen das Urteil des F Obergerichtes vom 23. Juni 2008, 6 EG.2006.78-83, mit den Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 11.7.2007 ON 48 keine Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung
beschlossen:
Die Zurückziehung der Revision wird zur Kenntnis genommen.
Die Akten werden dem F Landgericht z u r ü c k g e s t e l l t .
Die nunmehr zurückgezogene - unbeantwortet gebliebene - Revision des Beklagten vom 8.9.2008 richtete sich gegen das Berufungsurteil des Obergerichtes vom 23.6.2008 zu 6 EG.2004.78-83, mit dem im Zusammenhang mit dem zwischen den Streitteilen zu 10 EG.2006.100 behängenden Scheidungsverfahren über das Unterhaltsbegehren der Klägerin für die Zeit von August bis November 2006 entschieden wurde. Im Scheidungsverfahren schlossen die Parteien bei der Streitverhandlung am 17.9.2008 eine umfassende Vereinbarung über sämtliche Nebenfolgen der Scheidung beinhaltend ua eine Unterhaltsregelung. Gegenstand der Vereinbarung war auch das gegenständliche Unterhaltsverfahren. Die Streitteile verpflichteten sich in dieser Vereinbarung, einen gemeinsamen Antrag dahin zu stellen, dass "ewiges Ruhen" eintritt.
Mit Eingabe vom 13.10.2008 stellte der Beklagte - einseitig - den "Antrag auf ewiges Ruhen des Verfahrens". Die hiezu zur Stellungnahme aufgeforderte Klägerin begehrte mit ihrem Schriftsatz vom 29.10.2008 die Abweisung des Ruhensantrages. Dies mit der wesentlichen Begründung, dass sich die gegenständliche Rechtssache bereits im Revisionsstadium befinde, in dem kein ewiges Ruhen des Verfahrens mehr eintreten könne. Der Beklagte müsse deshalb seine Revision vom 8.9.2008 zurücknehmen (ON 87, 89).
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom 3.11.2008 wies das Landgericht den "Ruhensantrag" ab. Es vertrat zusammengefasst den Standpunkt, dass eine Ruhensvereinbarung der Parteien gemäss § 168 ZPO nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz und dann wieder im Berufungsverfahren zulässig sei. Im vorliegenden Fall, bei dem das zweitinstanzliche Urteil bereits ergangen sei und der Beklagte dagegen Revision eingelegt habe, seien die Voraussetzungen für ein Ruhen des (Revisions-)Verfahrens nicht mehr gegeben (ON 90).
Mit Schriftsatz vom 11.12.2008 zog der Beklagte seine Revision zurück. Die Klägerin erklärte sich damit ausdrücklich einverstanden. Da sie wegen des Generalvergleichs im Scheidungsverfahren 10 EG.2006.100 keine Revisionsbeantwortung erstattet habe, könne sie auch keinen Kostenersatz ansprechen. In ihrem Schriftsatz vom 18.12.2008 wurden deshalb keine Kosten verzeichnet (ON 93, 94).
Die bis zur Entscheidung gemäss den §§ 454, 482 ZPO (vgl §§ 484, 513 öZPO) zulässige Zurücknahme der Revision war vom OGH mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RS0042011; RS0110466). Eine Kostenentscheidung erübrigte sich mangels Verzeichnung von Kosten.
Zur Klarstellung für künftige einschlägige Sachverhalte ist jedoch an dieser Stelle festzuhalten, dass nach Auffassung des Senats grundsätzlich eine Ruhensvereinbarung auch im Rechtsmittelverfahren im Allgemeinen und im Revisionsverfahren im Besonderen zulässig ist. Zwar wurde diese Frage in Österreich bis zu der mit der ZVN 1983 erfolgten Neufassung des § 483 Abs 3 ZPO (womit eine Ruhensvereinbarung im Berufungsverfahren und damit gemäss § 513 öZPO auch für das Revisionsverfahren vorgesehen wurde) kontrovers beurteilt. Entgegen der überwiegenden öLehre verneinte der öOGH vor der ZVN 1983 die analoge Anwendbarkeit der Bestimmung des § 168 öZPO (§ 168 flZPO) für das Rechtsmittelverfahren vor allem aus der Erwägung, dass durch eine solche Vereinbarung das Ziel des Gesetzes, Verschleppungen des Verfahrens hintanzuhalten, vereitelt werden könne (SZ 21/8). Dieser Rechtsauffassung sind vor allem Fasching und andere öRechtslehrer mit dem Hinweis auf die klare Gesetzeslage entgegengetreten. Die Vorschriften über das Ruhen des Verfahrens befinden sich im ersten (allgemeinen) Teil der ZPO (§§ 1 bis 225 ZPO). Gemäss den §§ 433 und 482 ZPO (§§ 463, 513 öZPO) haben diese allgemeinen Bestimmungen, soweit die ZPO nichts Abweichendes anordnet, sowohl im Berufungsverfahren als auch im Revisionsverfahren Anwendung zu finden. Eine solche Anordnung enthält die ZPO hinsichtlich des "vereinbarten Ruhens" gerade nicht. Anders verhält es sich beim Fernbleiben beider Parteien von der Berufungs- bzw Revisionsverhandlung; dieses bewirkt gemäss den §§ 461, 482 ZPO (§§ 491, 513 öZPO) kein Ruhen des Verfahrens. Damit stellt sich nicht die Frage, ob § 168 ZPO im Rechtsmittelverfahren "analog" anzuwenden ist. Vielmehr fordern schon der klare Wortlaut und die systematische Auslegung des Gesetzes die unmittelbare Anwendbarkeit dieser Gesetzesstelle für das Rechtsmittelverfahren. Die Vereinbarung des Ruhens ist damit auch während des Rechtsmittelstadiums zulässig (vgl Fink in Fasching/Konecny² II/2 vor §§ 168 bis 170 Rz 16; Fasching Komm II S 801 f [805] mwN).
Ein solches Verständnis des § 168 ZPO entspricht, wie gerade der gegenständliche Fall zeigt, der Prozessökonomie und ermöglicht den Parteien noch im Rechtsmittelverfahren eine einfache und kostensparende Erledigung des Rechtsstreits (vgl auch Art 2 lit. c, 19 GGG). Die Ruhensvereinbarung der Parteien im Revisionsverfahren hat zur Folge, dass eine Sachentscheidung des OGH für die Dauer des Ruhens des Verfahrens entfällt (RS0041994; RS0041998). Die Rechtssache bleibt zwar in dritter Instanz streitanhängig, bis sie wieder aufgenommen wird; das Berufungsurteil erwächst allerdings nicht in Rechtskraft. Der vorliegende Sachverhalt zeigt, dass die Parteien durchaus ein Interesse haben können, mit einer Ruhensvereinbarung auch im Revisionsstadium insbesondere dann vorzugehen, wenn sie sich wie hier in der Sache selbst verglichen haben. Die hier erfolgte Zurücknahme der Revision kann nicht denselben Dienst erweisen, zumal sie das Berufungsurteil rechtskräftig macht(e) und damit eine Situation herbeiführt, die in der Vereinbarung vom 17.9.2008 nicht geregelt wurde.
Das von beiden Parteien anzuzeigende Ruhen des Verfahrens muss zeitlich bestimmt sein (vgl RZ 1985, 110). Eine zeitlich unbestimmte Dauer (wie hier das "ewige Ruhen") ist unbeachtlich, führt aber gleichfalls zum Stillstand des Verfahrens, welches auf Antrag einer Partei nach Ablauf von drei Monaten fortgesetzt werden kann (Gitschthaler in Rechberger³ §§ 168 bis 170 Rz 5 mwN).
Nur der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass das Landgericht für die Entscheidung über den "Ruhensantrag" des Beklagten funktionell nicht zuständig war, da sich das Verfahren bereits im Revisionsstadium befunden hat (LES 2007, 513). Gleichwohl wurde die entgegen der Bestimmung des § 168 ZPO einseitige - richtig - "Ruhensanzeige" im Ergebnis zu Recht abgewiesen und ist der erstgerichtliche Beschluss unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Vaduz, am 5. März 2009.Fürstlicher Oberster Gerichtshof