6 Eg 82/99-103
Art 68 Abs 1 und 2 EheG
Der Gesetzgeber der Ehegesetznovelle LGBl 1999/28 entschied sich nach schweizerischem Vorbild auch in Bezug auf den sogenannten nachehelichen Unterhalt als Scheidungsfolge für die Abschaffung des bis dahin geltenden Verschuldensprinzips und für eine verschuldensunabhängige Ausgestaltung des Unterhaltsrechtes. Die unterhaltsrechtlichen Regelungen wurden von ihren Grundsätzen her der schweizerischen Rezeptionsvorlage entnommen.
Art 68 Abs 2 EheG enthält einzelne Kriterien, die beim Entscheid, ob ein Unterhaltsbeitrag zu leisten ist, zu berücksichtigen sind. Diese Kriterien entstammen weitgehend der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichtes zum alten Recht. Ihre Aufzählung ist nur demonstrativ und spiegelt sich darin keine bestimmte Gewichtung nieder.
Der Rechtsgrund für einen allfälligen Unterhaltsanspruch eines Ehegatten nach der Scheidung ist nicht die Ehe selbst, sondern die nacheheliche Solidarität. Das Verschulden an der Scheidung hat bei der Beurteilung des nachehelichen Unterhaltes grundsätzlich ausser Betracht zu bleiben.
Die Bemessung des nachehelichen Unterhaltes muss sich nach den Verhältnissen richten, die während der Ehe herrschten und soll eine über die Ehe hinausgehende Wirtschaftsgemeinschaft soweit wie möglich verhindert werden, um den Eheleuten die notwendige Unabhängigkeit für die Neugestaltung ihres weiteren Lebens zu gewährleisten. Jenes Bedürfnis, welches durch einen angemessenen Unterhalt gedeckt werden soll, ist also auf Grund der während der Ehe herrschenden Verhältnisse zu bestimmen und stellt die bisherige Lebensführung in der Ehe das wesentliche Kriterium dar.
Jeden Ehegatten trifft primär und grundsätzlich die Eigenverantwortung für die Beschaffung der für seinen Unterhalt erforderlichen Einkünfte und besteht nur dann ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, wenn der - Unterhalt ansprechende - Ehegatte nicht in der Lage ist, insbesondere auch durch volle Ausnützung seiner Arbeitskraft jene Einnahme zu erzielen, die er zur Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards benötigt. Im Falle einer ca 6 Jahre dauernden sogenannten Doppelverdienerehe, der keine Kinder entstammen, treten in aller Regel ehebedingte Nachteile auf Seiten der Ehegatten nicht ein und ist es nicht die Aufgabe des nachehelichen Unterhaltsrechtes, ein nicht "ehebedingtes" Einkommensgefälle zwischen den Eheleuten auf Dauer zu nivellieren. Ein Unterhaltsanspruch könnte sich hier im Allgemeinen nur aus nachehelicher Solidarität analog dem nach einer langen Ehe ergeben, der allerdings auf eine Übergangszeit zu befristen ist, die es dem schlechter verdienenden Ehegatten erlaubt, sich auf die neue Situation einzustellen. Sinngemäss das Gleiche gilt im Falle einer nicht mit der Ehe zusammenhängenden Arbeitslosigkeit eines Eheteils, da dem Unterhaltsschuldner das Arbeitsmarktrisiko nicht aufgebürdet werden kann.
Auch für die zeitliche Begrenzung eines allfälligen Unterhaltsanspruches eines Ehegatten muss eine im Tatsachensubstrat wurzelnde objektive Begründung vorhanden sein. Massstab für die zeitliche Limitierung des Unterhaltsanspruches kann primär nur das Bestehen oder das Fortbestehen ehebedingter Nachteile für einen Eheteil und damit die Frage sein, welche Zeit dieser benötigt, um sich auf die neue Situation nach Trennung der Ehe einzustellen.
Art 68 Abs 2 lit e EheG Art 2 PGR
Weigert sich eine zur Leistung eines nachehelichen Unterhaltes verpflichtete Partei, eine zumutbare und auch mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben oder gibt sie eine solche böswillig auf, ist von einem hypothetischen Einkommen auszugehen. Die in diesem Rahmen vorzunehmende "Anspannung" des unterhaltspflichtigen Ehegatten kann aber nur dann stattfinden, wenn er den seinem Ehepartner gem Art 68 EheG gebührenden Unterhalt nicht decken kann und seine Leistungsunfähigkeit durch ein verantwortungsloses Verhalten herbeigeführt hat. In diesem Fall kann dem Unterhaltsverpflichteten, der sich auf seine Leistungsunfähigkeit und Bedürftigkeit beruft, die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung bzw eines Rechtsmissbrauches iS des Art 2 PGR entgegengehalten werden.
Zum Einkommen eines Eheteils zählen auch die Erträgnisse aus eigenem Vermögen, wobei grundsätzlich die Vermögenssubstanz nicht angegriffen zu werden braucht. Auf diese Substanz müsste der Unterhaltsschuldner nur ausnahmsweise insbesondere dann zurückgreifen, wenn sein Einkommen nicht ausreicht, um den "gebührenden Unterhalt" des anderen Teils sicherzustellen.
Bei der Berechnung des Vermögens eines jeden Ehegatten ist jedenfalls auch das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung mit zu berücksichtigen.
§§ 431 f, 465, 468, 472 Z 2, 4 ZPO
Wenn bereits dem Ersturteil schwerwiegende, vom Berufungsgericht übergangene Feststellungsmängel anhaften, die eine ergänzende Erörterung der Sache mit den Streitteilen und deren weiteres Vorbringen unumgänglich machen, ist in Stattgebung der Revision auch das Ersturteil aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das LG zurückzuverweisen. Im Falle einer Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht wäre es nämlich den Parteien auf Grund der beschränkten Neuerungserlaubnis in zweiter Instanz nicht möglich, ergänzend all jene Umstände vorzutragen, die für die E in der Sache (hier für den nachehelichen Unterhaltsanspruch) massgebend sind. Durch eine Ergänzung des Verfahrens durch das Berufungsgericht würde überdies der Schwerpunkt des Verfahrens in einer für den Rechtschutz der Parteien nachteiligen Weise von der ersten in die zweite Instanz verlagert und den Parteien eine Tatsacheninstanz genommen werden.
§§ 41, 43, 50 ZPO
Eine klagende Partei, die unbefristet Unterhaltszahlungen begehrt und diese nur für einen bestimmten Zeitraum zugesprochen erhält, ist nicht als vollständig obsiegend anzusehen. Vielmehr hat hier eine angemessene Kostenaufteilung stattzufinden.
Die zwischen der in Brasilien geborenen Klägerin (geb. 1957) und dem Beklagten (geb. 1961) im Mai 1991 in Liechtenstein geschlossene, kinderlos gebliebene Ehe wurde mit U des LG vom 28.05.1998 gem den Art 57, 61 EheG aF rechtskräftig aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten getrennt, nachdem die eheliche Gemeinschaft schon im Juni 1997 faktisch aufgelöst wurde. Eine Unterhaltsfestsetzung erfolgte im Trennungsverfahren nicht.
Mit der im Juli 1998 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin noch gestützt auf Art 82 EheG aF die Leistung eines monatlichen Unterhaltes von eingeschränkt CHF 1500.-, über welches Begehren nach § 4 Abs 1 der Übergangsbestimmungen des neuen EheG LGBl 1999/28 nach neuem Recht zu entscheiden war.
Der Beklagte beantragte aus verschiedenen Gründen vor allem unter Hinweis auf seine Leistungsunfähigkeit die Klagsabweisung.
Das LG wies mit U vom 4.8.2000 das Unterhaltsbegehren vollinhaltlich ab. Es traf verschiedene Feststellungen über die Einkommenssituation der Streitteile sowie die Veräusserung von Liegenschaften durch den Beklagten während des anhängigen Unterhaltsverfahrens. Nach seinen Behauptungen hatte der Beklagte den ihm verbliebenen Reinerlös aus einem Grundstücksverkauf von ca CHF 400 000.- zur Gänze verbraucht. Das LG ermittelte jedenfalls das Einkommen des - mangels Auslastung des Betriebes seines Arbeitgebers - nur mehr zu 50 % erwerbstätigen Beklagten mit ca CHF 2500.- monatlich, dem ein Arbeitseinkommen der Klägerin von CHF 2750.- monatlich gegenüberstehe.
Mit U vom 23.08.2001 gab das OG der Berufung der Klägerin dahin Folge, dass es den Beklagten verpflichtete, der Klägerin "ab Rechtskraft dieses U auf die Dauer von 7 Jahren einen monatlichen Unterhalt in Höhe von CHF 1500.- zu bezahlen. Das Mehrbegehren auf Leistung von Unterhalt "über die Dauer von 7 Jahren hinaus" wurde abgewiesen und der Beklagte zum Kostenersatz verpflichtet.
Ohne entsprechende Beweisaufnahmen und Tatsachensubstrat unterstellte das Berufungsgericht ua, der Beklagte müsse sich eine Vollzeitarbeit suchen. Er sei verpflichtet, seine Grundstücke mit einem Verkehrswert von - nach Abzug der Kosten - ca CHF 1,4 Mio zu veräussern und sich auch die Erträgnisse seines "verpulverten" Kauferlöses anrechnen zu lassen.
Gegen das Berufungsurteil erhoben beide Parteien die Revision.
Der OGH gab diesen Rechtsmitteln iS der Aufhebung der Berufungsentscheidung sowie auch des Ersturteils Folge und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und E an das LG zurück.
Beiden Revisionen kommt iS der Aufhebung der Berufungsentscheidung - der Abänderungsantrag der Klägerin umfasst nach stRsp auch einen Aufhebungsantrag - Berechtigung zu.
Auf Grund der zumindest teilweise gesetzmässigen Ausführung der Rechtsrügen ist der OGH verpflichtet, die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen ohne Beschränkung auf die von den Revisionswerbern verwendete Argumentation auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nach allen Richtungen hin zu prüfen (SZ 56/107; 54/88 ua).
Bei dieser Prüfung zeigt sich, dass weder das Prozessvorbringen der Streitteile noch die tatsächlichen Urteilsannahmen der Vorinstanzen ausreichen, einen allfälligen Unterhaltsanspruch der Klägerin nach dem hier anzuwendenden Art 68 EheG abschliessend zu beurteilen.
Die Frage, ob, in welcher Höhe und wielange die Klägerin Unterhalt vom Beklagten verlangen kann, richtet sich unbestrittenermassen nach der Bestimmung des Art 68 EheG. Der Gesetzgeber der Ehegesetznovelle LGBl 1999/28 entschied sich nach schweizerischem Vorbild auch in Bezug auf den sogenannten nachehelichen Unterhalt als Scheidungsfolge für die Abschaffung des bis dahin geltenden Verschuldensprinzips und für eine verschuldensunabhängige Ausgestaltung des Unterhaltsrechts. Diese Regelungen wurden von ihren Grundsätzen her der schweizerischen Revisionsvorlage entnommen (BuA Nr 21/1998 S 3, 4, 26, 28 f).
Gemäss Art 68 Abs 1 EheG (Art 125 Abs 1 ZGB) hat der eine Eheteil dem anderen einen angemessenen Beitrag des nachehelichen Unterhalts zu leisten, wenn diesem nicht zuzumuten ist, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge, dem Stamm seines Vermögens und weiterwirkender Ehepakte selbst aufkommt.
Art 68 Abs 2 EheG enthält der schweizerischen Gesetzeslage entsprechend einzelne Kriterien, die beim Entscheid, ob ein Unterhaltsbeitrag zu leisten ist, zu berücksichtigen sind. Diese Kriterien entstammen weitgehend der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes zum alten Recht und sind nicht abschliessend aufgezählt.
Jedenfalls soll sich die Bemessung des nachehelichen Unterhaltes grundsätzlich nach den Verhältnissen richten, die während der Ehe herrschten und soll eine über die Ehe hinausgehende Wirtschaftsgemeinschaft soweit wie möglich verhindert werden, um den Ehegatten die notwendige Unabhängigkeit für die Neugestaltung ihres weiteren Lebens zu gewährleisten. Jenes "Bedürfnis", welches durch einen angemessenen Unterhalt gedeckt werden soll, ist also auf Grund der während der Ehe herrschenden Verhältnisse zu bestimmen (BuA S 30, 31).
Der Rechtsgrund für einen allfälligen Unterhaltsanspruch eines Ehegatten nach Scheidung oder - wie hier - rechtskräftiger Trennung der Ehe ist also nicht diese Ehe selbst, sondern die nacheheliche Solidarität. Aus Art 68 EheG ergibt sich jedenfalls, dass das Verschulden an der Scheidung oder Trennung bei der Beurteilung des nachehelichen Unterhaltes grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist.
Die bisherige Lebensführung in der Ehe stellt das wesentliche Kriterium und die obere Grenze des nach Art 68 Abs 1 EheG gebührenden Unterhaltes dar (vgl Schwenzer Praxiskomm zum Scheidungsrecht N 4 zu Art 125).
Damit ist zunächst einmal hervorzuheben, dass jeden Ehegatten primär und grundsätzlich die Eigenverantwortung für die Beschaffung der für seinen Unterhalt erforderlichen Einkünfte trifft und nur dann ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gegenüber dem anderen Teil besteht, wenn ein Ehegatte nicht in der Lage ist, insbesondere auch durch volle Ausnützung seiner Arbeitskraft jene Einnahmen zu erzielen, die er zur Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards benötigt (Hausheer in: Vom alten zum neuen Scheidungsrecht 1999 S 126).
Massgebend ist der zuletzt in der Ehe gelebte Lebensstand, dh jener vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts (BGE 118 II 376, 378; 115 II 424, 426; Schwenzer aaO N 5 zu Art 125).
Diesen Grundsätzen entsprechend judizierte das schweizerische Bundesgericht, dass jedenfalls in der Regel die Teilhabe eines Ehegatten an einem gehobenen Lebensstandard nicht stattzufinden hat, wenn das Einkommen bzw das Vermögen des anderen Eheteils während und nach der Trennung eine unerwartete und vom Normalverlauf abweichende Entwicklung nahm, die bei der unterhaltsberechtigten Partei nicht zu einer entsprechenden Anhebung ihres Lebensstandards führte (BGE 118 II 376, 377; Steck in ZBJV 1997, 181 [197]).
Weigert sich eine zur Leistung eines nachehelichen Unterhaltes verpflichtete Partei, eine zumutbare und auch mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben oder gibt sie eine solche böswillig auf, ist von einem hypothetischen Einkommen auszugehen (vgl BGE 121 III 297, 299; 119 II 314, 316).
Zum Einkommen zählen auch die Erträgnisse aus eigenem Vermögen, wobei grundsätzlich die Vermögenssubstanz nicht angegriffen zu werden braucht (BGE 115 II 309, 315). Auf diese Substanz müsste der Verpflichtete nur ausnahmsweise insbesondere dann zurückgreifen, wenn sein Einkommen nicht ausreicht, um den "gebührenden Unterhalt" des anderen Teiles sicherzustellen (Schwenzer aaO N 24 zu Art 125).
Nun sind für die Entscheidung, ob, in welcher Höhe und wielange ein nachehelicher Unterhalt verlangt werden kann, gem Art 68 Abs 2 EheG ua die Aufgabenteilung während der Ehe, die Dauer der Ehe, die Lebensstellung beider Ehegatten während der Ehe, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, deren Einkommen, die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person und die Anwartschaften aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge zu berücksichtigen (Art 68 Abs 2 lit a, b, c, d, e, g und h).
Die Aufzählung dieser Kriterien ist, wie schon erwähnt, nur demonstrativ und spiegelt sich darin auch keine bestimmte Gewichtung wieder (Schwenzer aaO N 39 zu Art 125).
Die Dauer des nachehelichen Unterhaltsanspruches bestimmt sich danach, bis zu welchem Zeitpunkt es dem Unterhaltsberechtigten nicht zumutbar ist, für seinen gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen (Schwenzer aaO N 36 zu Art 124 mwN).
Im vorliegenden Fall führten die Streitteile offenkundig eine sogenannte Doppelverdienerehe, die bis zur faktischen Trennung rund 6 Jahre dauerte. In einem solchen Fall treten in aller Regel ehebedingte Nachteile auf Seiten der Ehegatten nicht ein und ist es grundsätzlich nicht die Aufgabe des nachehelichen Unterhaltsrechtes, ein nicht "ehebedingtes" Einkommensgefälle zwischen den Ehegatten auf Dauer zu nivellieren. Ein Unterhaltsanspruch könnte sich hier im Allgemeinen nur aus nachehelicher Solidarität analog dem nach einer langen Ehe ergeben, der allerdings auf eine Übergangszeit zu befristen ist, die es dem schlechter verdienenden Ehegatten erlaubt, sich auf die neue Situation einzustellen. Sinngemäss das gleiche gilt im Falle einer nicht mit der Ehe zusammenhängenden Arbeitslosigkeit eines Eheteils, da dem Unterhaltsschuldner das Arbeitsmarktrisiko nicht aufgebürdet werden kann (Schwenzer aaO N 45 und 65 zu Art 125).
Im Sinne der Rechtsprechung des schweizerischen Höchstgerichtes, der sich der Senat vollinhaltlich anschliesst, liegt die Dauer der von den Streitteilen geführten Ehegemeinschaft zwischen einer sogenannten Kurzehe (unter 5 Jahren) und einer Langehe (über 10 Jahre). Während der nacheheliche Unterhaltsanspruch bei einer Kurzehe dazu dienen soll, die - allfällige - ehebedingte Beeinträchtigung der vorehelichen Erwerbsfähigkeit abzugleichen, und sich deshalb die Frage stellt, welche wirtschaftliche Stellung der Unterhaltsberechtigte im Trennungszeitpunkt hätte, wenn er die Ehe nicht eingegangen wäre, kommt es bei einer Ehe von mittlerer Dauer in erster Linie darauf an, ob die faktische Gestaltung der Ehe die Lebensverhältnisse der Ehegattin und insbesondere die Erwerbstätigkeit des Unterhalt ansprechenden Eheteils nachhaltig geprägt haben. Unter Umständen kann hiebei auch auf das voreheliche Zusammenleben Bedacht genommen werden, wenn während dieser Zeit für einen Teil bereits "gemeinschaftsbedingte" Nachteile, insbesondere durch Haushaltsführung und/oder Kinderbetreuung entstanden (Schwenzer aaO N 43 und 47 f mwN). Selbst eine kürzere Ehe kann unter Umständen dann als lebensprägend angesehen werden, wenn - wofür im ggst Fall Anhaltspunkte bestehen - ein Ehegatte mit der Heirat aus seinem bisherigen Kulturkreis entwurzelt worden ist (BGr U vom 04.04.2001, 5 C. 278/2000/RTN/bnm; Hausheer, Der Scheidungsunterhalt und die Familienwohnung in: Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, Bern 1999 S 123, 148 f, 151).
Das Einkommen und das Vermögen der Ehegatten stellen gem Art 68 Abs 2 lit e EheG sehr massgebliche Faktoren zur Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse einerseits und des Bedarfs und der Leistungsfähigkeit der Eheteile andererseits dar. Bei der Berechnung des Vermögens jedes Ehegatten ist deshalb auch das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung mit zu berücksichtigen (Schwenzer aaO N 56 zu Art 125).
Bei Anlegung dieser Kriterien muss der Senat konstatieren, dass das unterinstanzliche Tatsachensubstrat in keiner Weise ausreicht, die Frage zu beurteilen, ob, allenfalls in welcher Höhe und für welchen Zeitraum die Klägerin Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gem den Art 68 f EheG hat.
Das Berufungsgericht, das noch in seinem Aufhebungsbeschluss vom 22.04.1999 zutreffend auf die massgeblichen Beurteilungskomponenten nach neuem Recht hinwies, beschränkte sich in seiner nunmehrigen E im Wesentlichen auf die Feststellung des derzeitigen bzw derzeit unter Anwendung des sogenannten Anspannungsgrundsatzes erzielbaren Einkommens der Streitteile, unterstellte ohne Sachverhaltsgrundlage die Möglichkeit und Verpflichtung des Beklagten, ein weiteres Lohneinkommen von CHF 1.000.- monatlich zu erzielen und ging, ohne dies weiter zu begründen, davon aus, dass der Beklagte seine unverbauten Tauschgrundstücke verkaufen und aus dem zu erzielenden Handelswert einen Ertrag von monatlich CHF 4375.- erzielen müsse.
Damit orientiert sich aber die Berufungsentscheidung abgesehen von der Befristung des Unterhaltszuspruches an die Klägerin ausschliesslich an jenen Fakten und Komponenten, die für eine Unterhaltsverpflichtung eines allein oder überwiegend schuldig geschiedenen oder getrennten Ehegatten nach Art 82 EheG aF massgebend waren.
Bereits der Urteilsspruch des Berufungsgerichtes ist verfehlt, zumal der Zeitraum von 7 Jahren erst ab Rechtskraft des Berufungsurteiles zu laufen beginnen soll, wiewohl das Klagebegehren auf Zahlung des Unterhaltes ab 01.06.1998 lautet, die nacheheliche Unterhaltspflicht mit der Rechtskraft des Trennungsurteiles beginnt (vgl Art 90 EheG) und der Beklagte im Zuge des Provisorialverfahrens zur Zahlung eines vorläufigen Unterhaltes verpflichtet wurde, den er offenkundig seit Klagseinbringung auch leistet.
Die notwendigen Entscheidungsgrundlagen in tatsächlicher Hinsicht können auch dem Ersturteil nicht entnommen werden, so dass sich die Aufhebung der unterinstanzlichen E und die Zurückverweisung der Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Vervollständigung der Sachverhaltsgrundlage als unumgänglich erweist.
Das LG wird insbesondere durch ausführliche Vernehmung der Streitteile zu klären haben, in welcher privaten und beruflichen Situation sich die Klägerin vor der Eheschliessung und während der Ehe befand, schon um zu beurteilen, ob und allenfalls welche Nachteile die Klägerin in ihren Erwerbsmöglichkeiten "ehebedingt" erlitten hat. Sodann wird der während der Ehe gepflegte Lebensstandard der Streitteile chronologisch und lückenlos zu erheben sein. Erst wenn die ehelichen Lebensverhältnisse bzw die Lebensstellung der Klägerin sowie die übrigen Kriterien des Art 68 Abs 2 EheG feststehen, kann definitiv beurteilt werden, ob die Klägerin überhaupt einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat oder aber selbst in der Lage ist (und während der Dauer des Unterhaltsprozesses in der Lage war), nach rechtskräftiger Trennung ihrer Ehe für den ihr gebührenden Unterhalt nach Art 68 Abs 1 EheG selbst zu sorgen. Hiebei werden auch Feststellungen über den objektiven Gesundheitszustand der Streitteile und dessen Auswirkungen auf die jeweilige Arbeitsfähigkeit nachzuholen sein. Wie schon erwähnt, hat in die Beurteilung, ob ein Unterhaltsanspruch besteht, auch das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Streitteilen im Verfahren Fa X/X des LG Vaduz einzufliessen, das nach wie vor anhängig ist und in dem die Klägerin - nach dem Stande der OGH-E vom 02.12.1999 - einen Anspruch in Höhe von CHF 112 811.35 verfolgt.
Da das Unterhaltsbegehren der Klägerin seit dem 01.06.1998 Gegenstand dieses Rechtsstreites ist, wird sachverhaltsmässig und rechtlich zwischen den einzelnen Zeitperioden zu differenzieren sein, in denen sich, wie sich aus Punkt 3 ergibt, die Einkommens- und Vermögenssituation insbesondere des Beklagten wesentlich änderte.
Die notwendigen Entscheidungsgrundlagen für die Beurteilung des während der Ehe der Streitteile gepflegten Lebensstils sowie des Lebensstandards der Klägerin wird das LG durch eine ergänzende und erschöpfende Einvernahme der Parteien neu zu erarbeiten haben, wobei den Parteien Gelegenheit zu geben ist, ihr bislang nur unzureichend gebliebenes Vorbringen und ihre Beweisanbote zu den Kriterien des Art 68 EheG entsprechend zu ergänzen. Keinesfalls kann es sich hiebei auf das Prozessvorbringen der Klägerin im Trennungsverfahren und die - offenbar nach Einigung über die Trennung - erfolgte Ausserstreitstellung des Beklagten beschränken, die das Berufungsgericht entgegen den Verfahrensgrundsätzen insbesonders jenem der Unmittelbarkeit und ohne Beweisergänzung im Berufungsverfahren in seine rechtliche Beurteilung einfliessen liess. In diesem Zusammenhang ist einerseits anzumerken, dass die im Berufungsurteil zitierte Literaturstelle die vom Berufungsgericht daraus gezogene Schlussfolgerung nicht deckt. Die Autoren vertreten darin lediglich den - selbstverständlichen - Standpunkt, dass der gebührende nacheheliche Unterhalt in seltenen Fällen auch über dem während der Ehe gepflegten Lebensstil zB dann liegen kann, wenn die Ehegatten bewusst einen unter ihren Verhältnissen liegenden Lebensstandard gewählt haben, um mit den dabei erzielten Ersparnissen zu einem späteren Zeitpunkt eine Liegenschaft zu erwerben (Sutter / Freiburghaus, Komm zum neuen Scheidungsrecht 1999 Rz 15 zu Art 125 ZGB). Andererseits ist die Annahme des Berufungsgerichtes, die Streitteile hätten zu keinem Zeitpunkt ihrer 6- jährigen Lebensgemeinschaft ihre Lebensführung einvernehmlich gewählt, nicht nur wirklichkeitsfremd, sondern auch durch Verfahrensergebnisse geschweige Feststellungen nicht gedeckt.
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes können die dargestellten Grundsätze des nachehelichen Unterhaltsrechtes auch nicht mit dem Hinweis auf Art 2 PGR relativiert werden. Massgebend für die Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse der Streitteile, die eine Doppelverdienerehe führten, werden vielmehr ungeachtet der in der Zerrüttungs- und Trennungsphase aufgetretenen Probleme die Einkünfte beider Ehegatten, der von ihnen gehandhabte Lebensstil und das tatsächliche Konsumverhalten beider Teile sein. Insoweit werden für den Verlauf der Ehe klare Feststellungen zu treffen sein, umsomehr, als hiezu völlig konträre Prozessbehauptungen aufgestellt wurden.
Erst wenn sich auf diese Weise ergeben sollte, dass es der Klägerin nicht zumutbar ist, für den ihr gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen, muss in einem zweiten Schritt die Leistungsfähigkeit des Beklagten beurteilt werden. Ausschliesslich in diesem Rahmen ist dann für die Beurteilung Raum, ob dem Beklagten fiktive Einkünfte aus seiner Arbeit oder seinem Vermögen zurechenbar sind. Auch dies setzt freilich gesicherte und konkrete Feststellungen voraus, die bislang nicht vorliegen. Jedenfalls missversteht das Berufungsgericht den nachehelichen Unterhaltsanspruch eines Ehegatten nach Art 68 EheG, wenn es solche fiktiven Einkünfte in der Zeit nach rechtskräftiger Trennung gewissermassen als den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten begründend wertet. Eine "Anspannung" des Beklagten kann vielmehr nur dann stattfinden, wenn er den der Klägerin gem Art 68 EheG gebührenden Unterhalt nicht decken kann und seine Leistungsunfähigkeit durch ein verantwortungsloses Verhalten herbeigeführt hat. Nur in diesem Fall kann einem Unterhaltsverpflichteten, der sich auf seine Leistungsunfähigkeit und Bedürftigkeit beruft, die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung bzw eines Rechtsmissbrauches iS des Art 2 PGR entgegengehalten werden (vgl Sutter/Freiburghaus aaO S 268 f).
Sollte dieser Aspekt im fortgesetzten Verfahren zum Tragen kommen, sind präzise Feststellungen über die Erwerbstätigkeit des Beklagten, die Gründe seiner Teilzeitarbeit und darüber erforderlich, ob ihm die Ausübung einer Zusatzbeschäftigung möglich und zumutbar ist. Die Untergerichte werden auch nicht umhin kommen, sich im Rahmen des Beweisverfahrens mit dem Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz ON 41 im Einzelnen auseinanderzusetzen und sodann den massgeblichen Sachverhalt zu erheben. Die im Berufungsurteil ohne Beweisbeschluss und Erörterung bei der Berufungsverhandlung getroffene Feststellung sinngemäss dahin, der Beklagte habe zumindest CHF 100 000.- "verpulvert", verletzt abermals zwingende Grundsätze des Berufungsverfahrens, wonach auch vom LG unterlassene Feststellungen nur nach einer Beweiswiederholung (oder -ergänzung) getroffen werden können (GlUNF 3165; EvBl 1958/219; SZ 25/46; JBl 1968, 368).
Auch für die zeitliche Begrenzung eines allfälligen Unterhaltsanspruches der Klägerin muss eine im Tatsachensubstrat wurzelnde objektivierbare Begründung vorhanden sein, die das Berufungsgericht bislang schuldig blieb. Massstab für eine zeitliche Limitierung des Unterhaltsanspruches kann primär nur das Bestehen oder das Fortbestehen ehebedingter Nachteile für die Klägerin und damit die Frage sein, welche Zeit diese benötigt, um sich auf die neue Situation nach Trennung ihrer Ehe einzustellen. Auch insoweit fehlen Feststellungen der Vorinstanzen (Hausheer aaO 151 f).
Die Unverständigkeit der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen und damit die Notwendigkeit einer ergänzenden Erörterung des Sachverhaltes mit den Parteien machen, wie schon ausgeführt, auch die Aufhebung des Ersturteils notwendig, zumal auch das LG trotz einzelner Beweisergebnisse keine konkreten Feststellungen über den von den Streitteilen während der Ehe gepflegten Lebensstandard und die berufliche und wirtschaftliche Situation der Streitteile im Verlauf dieser Ehe traf. Im Falle einer Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht wäre es den Parteien auf Grund der nur beschränkten Neuerungserlaubnis in zweiter Instanz nicht möglich, ergänzend all jene Umstände vorzutragen, die für den nachehelichen Unterhaltsanspruch massgebend sind. Durch eine Ergänzung des Verfahrens durch das Berufungsgericht würde überdies der Schwerpunkt des Verfahrens in einer für den Rechtschutz der Parteien nachteiligen Weise von der ersten in die zweite Instanz verlagert und den Parteien eine Tatsacheninstanz genommen werden (vgl Delle-Karth in ÖJZ 1993, 10 [52]).
In Ermangelung tauglicher Feststellungsgrundlagen erübrigt es sich in diesem Verfahrensstadium, auf die Revisionsschriften der Streitteile im Einzelnen einzugehen, soweit dazu nicht ohnedies inhaltlich Stellung genommen wurde. Die für die Beurteilung dieser Sache massgebenden rechtlichen Erwägungen und Kriterien wurden in ihren Grundsätzen bereits zu Punkt 5) dargetan. Nach Schaffung der notwendigen tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen wird für die unterinstanzlichen Gerichte auch Gelegenheit sein, sich mit der insbesondere vom Beklagten in seiner Revision zitierten schweizerischen Lehre und Judikatur im Einzelnen auseinanderzusetzen (s auch BGE 115 II 6f).
Entgegen dem Vorbringen des Beklagten ist der liechtensteinischen Zivilprozessordnung bzw deren §§ 472 Z 1, 446, 465 ZPO der Nichtigkeitsgrund einer "parteiischen" E fremd und kann allein darin auch kein Verfahrensmangel liegen. Bei Vorliegen von Gründen, die an der Unbefangenheit eines Richters Zweifel aufkommen lassen, bieten die Bestimmungen der §§ 10 f GOG ausreichend Rechtschutz.
Zu allerletzt ist iS der insoweit zutreffenden Rüge des Beklagten festzuhalten, dass auch die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes dem Grunde nach unrichtig ist. Selbstverständlich hätte der Umstand, dass die Klägerin ihr Unterhaltsbegehren von ursprünglich CHF 2406.- monatlich erst zu Beginn der Streitverhandlung am 06.04.2000 auf monatlich CHF 1500.- einschränkte, bei der Kostenentscheidung Berücksichtigung finden müssen. Diese erste Phase des Verfahrens fand freilich nicht einmal in den Tatbestand des Berufungsurteiles Eingang. Schliesslich liegt es auf der Hand, dass eine klagende Partei, die unbefristet Unterhaltszahlungen verlangt und nur für einen bestimmten Zeitraum zugesprochen erhält, bloss mit dem Hinweis auf die Bemessungsgrundlage für Gerichts- und Anwaltsgebühren nicht als vollständig obsiegend angesehen werden kann (vgl EFSlg 85221; Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozess 207 f).