6 Eg 2001.00019
Art 49c Abs 1 EheG
Das Auskunftsrecht ist unverzichtbar und steht jedem Ehegatten zu. Die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts oder die Ehetrennung haben keinen Einfluss auf das Auskunftsrecht. Solange die Ehe formell besteht, kann jeder Ehegatte vom Auskunftsrecht Gebrauch machen. Bisheriger Nichtgebrauch schliesst künftigen Gebrauch nicht aus und kommt namentlich nicht einem (ohnehin unzulässigen) Verzicht gleich.
Gegenstand des Auskunftsrechts ist jede Tatsache, die direkt oder indirekt die finanziellen Verhältnisse der Ehegatten betrifft. Worüber im Einzelnen Auskunft verlangt werden darf und erteilt werden muss, hängt von der konkreten Frage ab. Im Rechtsfürsorgeverfahren ist im Einzelnen zu bestimmen, welche Auskünfte eine Antragsgegnerin und allfällige Dritte im Hinblick auf ein zu erwartendes Verfahren zu erteilen haben: und zwar grundsätzlich gegenüber dem Gericht, damit die berechtigten Geheimhaltungsinteressen sowohl des auskunftspflichtigen Ehegatten als auch der betroffenen Drittperson gewahrt bleiben.
Art 49c Abs 2 EheG
Um das Auskunftsrecht gerichtlich durchzusetzen, bedarf es eines entsprechenden Rechtsschutzbedürfnisses. Es fehlt, wenn ein Ehegatte eben das, was er ohnehin erhält, nochmals gerichtlich durchsetzen will. Es kommt indes widersprüchlichem Verhalten gleich, wenn eine Antragsgegnerin einem Antragsteller durch drei Instanzen hinweg die verlangten Auskünfte verweigert mit der Begründung, er hätte diese Auskünfte vorerst bei ihr verlangen müssen, bevor er sich an den Richter wandte.
1. Mit Antrag auf Auskunftserteilung gem Art 49c EheG vom 15.02.2001 beantragte der Antragsteller die Antragsgegnerin zu verpflichten, Auskunft über ihr Einkommen, ihr Vermögen und ihre Schulden zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. Die Tatsachen, über welche die Antragsgegnerin Auskunft erteilen sollte, wurden im Einzelnen, bezogen auf Einkommen und Vermögen näher konkretisiert. Hinzu kam ein Antrag, wonach näher bestimmte Dritte angewiesen werden sollten, näher bestimmte Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
2. Mit B vom 21.09.2001 verpflichtete das LG die Antragsgegnerin, ihre Steuererklärungen für die Steuerjahre 1998, 1999 und 2000 dem Antragsteller zur Einsicht vorzulegen. Weitergehende Anträge wurden abgewiesen. Die Verfahrenskosten wurden verhältnismässig geteilt.
3. Das LG erachtete folgenden Sachverhalt für erwiesen:
3.1. Die Parteien schlossen am 22.07.1994 in Vaduz die Ehe. Die Ehe ist nach wie vor aufrecht. Dagegen wurde die häusliche Gemeinschaft Ende Februar 1999 aufgelöst. Ein Scheidungs- oder Trennungsverfahren ist noch nicht anhängig.
3.2. Vor der Eheschliessung unterzeichneten die Parteien eine Vereinbarung vom Juni 1994, in der sie namentlich Folgendes festhielten:
...
1. Rücksichtnahme auf die Lebensbereiche
Die existierenden Lebensbereiche der Ehepartner sollen unangetastet bleiben. Insbesondere wird vereinbart, dass sich kein Ehepartner den bestehenden und künftigen sozialen, familiären und geschäftlichen Verpflichtungen des anderen anpassen, nachkommen oder unterordnen muss.
2. Unterhalt der Familie im Allgemeinen
Beide Ehegatten sorgen für den Unterhalt der Familie. Die Ehegattin besorgt den Haushalt und übernimmt dessen Kosten. Der Ehegatte übernimmt die Kosten der ehelichen Wohnung.
3. Persönliche Bedürfnisse der Ehegatten
Für die finanziellen Aufwendungen von persönlichen Bedürfnissen und Anschaffungen sorgt der jeweilige Ehepartner selbst.
4. Auskunftspflicht
Auf eine Auskunftspflicht der Eheeinkommens- und Vermögensverhältnisse verzichten beide Ehegatten und betrachten die Auskunftspflicht als unzulässig.
5. Trennung/Scheidung
Im Falle einer Trennung und/oder Scheidung verzichten beide Ehegatten ausdrücklich auf eine gerichtliche Auseinandersetzung. Eine Trennung/Scheidung erfolgt einvernehmlich. Beide Ehegatten verzichten ausdrücklich auf jegliche Beiträge, Abfindungen und Unterhaltszahlungen. Derjenige Ehepartner, welcher das Sorgerecht der Kinder beansprucht, sorgt für diese.
6. Anfechtung
Die Ehegatten verzichten ausdrücklich auf eine Anfechtung dieses Vertrages und dessen Vereinbarungen. Änderungen bedürfen der schriftlichen Form.
Diese Vereinbarung vom Juni 1994 wurde vom Antragsteller konzipiert und von der Antragsgegnerin abgetippt. Sie wurde von beiden Parteien unterzeichnet. Die Unterschriften wurden beglaubigt.
3.3. In den Ehejahren haben die Parteien keine gemeinsamen Steuererklärungen ausgefüllt, sondern jeder Ehegatte für sich selber. Die jeweiligen Steuererklärungen wurden bis zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft gegenseitig unterzeichnet. Der Antragsteller konnte die Steuererklärungen der Antragsgegnerin für die Steuerjahre bis und mit 1997 einsehen, nicht jedoch deren Steuererklärungen für die Steuerjahre 1998, 1999 und 2000. Er forderte die Antragsgegnerin auch nie auf, ihm diese Einsicht zu gewähren.
3.4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin Barbeträge von ihrer Mutter als Lohn empfangen hat, ebenso wenig, dass die Antragsgegnerin Inhaberin oder Mitarbeiterin einer Zahnarztpraxis ist. Sie wurde zwar im Jahre 1996 als Partnerin einer Zahnarztpraxis aufgenommen. Der Zweck bestand jedoch darin, mit einer einmaligen Konzessionsgebühr jährliche Assistentengebühren zu vermeiden. Die Antragsgegnerin erzielte auch keine sonstigen Zuwendungen oder Gewinnbeteiligungen aus der Zahnarztpraxis ihres verstorbenen Vaters. Diese wird derzeit als "Witwenbetrieb" mit einer Genehmigung der Sanitätskommission des Fürstentums Liechtenstein geführt; die Antragsgegnerin hat die medizinische Verantwortung.
3.5. Die Parteien kauften 1992 gemeinsam ein Grundstück. Der Antragsteller ist zu 51/100 Miteigentümer, die Antragsgegnerin zu 49/100 Miteigentümerin. Der Kaufpreis betrug CHF 1,7 Mio. Davon wurden rund CHF 1,2 Mio. mit einer Hypothek fremdfinanziert. Die Differenz wurde unter den Parteien hälftig geteilt.
3.6. Die Antragsgegnerin arbeitete bis September 2000 zu 60 %. Seit Oktober 2000 arbeitet sie zu 80 % in der Zahnarztpraxis ihres verstorbenen Vaters.
3.7. Die Antragsgegnerin machte keine Angaben über näher bestimmte Bankkonten. Sie verweigerte auch Auskunft darüber, ob sie weitere Konten oder Einkommen aus Wertpapieren habe. Sie verfügt über kein Einkommen aus Liegenschaftsbesitz im In- oder Ausland. Sie ist Miteigentümerin am erwähnten Grundstück und Eigentümerin näher bestimmter vom Antragsteller treuhänderisch gehaltener Aktien. Sie besitzt keine Kunstgegenstände und baut auch kein Haus in Vaduz.
4. Diesen Sachverhalt würdigte das LG in rechtlicher Hinsicht wie folgt:
4.1. Nach Art 49c EheG könne jeder Ehegatte vom ändern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen oder Schulden verlangen. Auf sein Begehren könne der Richter den andern Ehegatten oder (in näher bestimmtem Sinn und unter näher bestimmtem Vorbehalt) Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. Art 49c EheG verlange nicht, dass der um Auskunft ersuchende Ehegatte ein Begehren an den andern Ehegatten stellt, bevor er den Richter anrufen kann.
4.2. Was die Vereinbarung vom Juni 1994 angehe, so widerspreche sie Art 1 EheG, wonach die Ehe als durch Vertrag begründete, volle und ungeteilte Lebensgemeinschaft zweier Menschen verschiedenen Geschlechts verstanden werde: als eine Gemeinschaft, die Rechte und Pflichten mit sich bringe. Wer, wie die Parteien mit ihrer Vereinbarung vom Juni 1994, beabsichtige, sich diesen Rechten und Pflichten zu entziehen, habe konsequenterweise von einer Ehe abzusehen. Wer dennoch die Ehe eingehe, habe sich die im EheG normierten Rechte und Pflichten gefallen zu lassen. Ein Verzicht darauf im Voraus sei gesetzeswidrig und deshalb unbeachtlich. Der Vereinbarung vom Juni 1994 komme deshalb keine Wirkung zu.
4.3. Der Antragsteller könne sich somit auf Art 49c EheG berufen, und die Antragsgegnerin sei ihm zur Auskunft über ihr Einkommen, ihr Vermögen und ihre Schulden verpflichtet.
4.4. Notwendige Urkunden, wie sie der Antragsteller verlange, seien die Steuererklärungen der Antragsgegnerin. Daraus ergebe sich die Einkommens- und Vermögenssituation der Antragsgegnerin. Weitergehende Anträge seien nicht berechtigt, da sich keine Feststellungen über ein ausserhalb der Steuererklärung liegendes Einkommen oder Vermögen der Antragsgegnerin hätten treffen lassen.
5. Dem gegen diesen B des LG gerichteten Rekurs der Antragsgegnerin vom 09.10.2001 gab das OG mit B vom 31.10.2001 keine Folge. Dem Rekurs des Antragstellers vom 08.10.2001 gab es dagegen Folge. Es hob Z 2 und 3 des angefochtenen B (die Abweisung von Anträgen, die über die Einsicht in die Steuererklärungen für die Steuerjahre 1998, 1999 und 2000 hinausreichten, sowie den Kostenspruch) auf und verwies die Rechtssache zur Verhandlung und neuer E an das LG zurück.
6. Die Beurteilung des Rekurses der Antragsgegnerin stützte sich im Wesentlichen auf folgende Erwägungen:
6.1. Im Rekursverfahren hatte die Antragsgegnerin zweierlei gerügt: Unrichtig sei zunächst die Auffassung, wonach der Antragsgegner den Richter auch anrufen könne, obwohl er zuvor nicht anderweitig versucht habe, von ihr eine Auskunft zu verlangen; unrichtig sei sodann die Auffassung, wonach die vor der Eheschliessung unterzeichnete Vereinbarung vom Juni 1994 gesetzeswidrig sei und deshalb keine Wirkungen entfalte.
6.2. Das OG verwarf beide Rügen. Das Auskunftsrecht nach Art 49c EheG sei unverzichtbar; die Bestimmung sei um der öffentlichen Ordnung willen erlassen worden und deshalb zwingend. Wenn die Antragsgegnerin dem Antragsteller vorwerfe, er hätte zunächst die Antragsgegnerin um Auskunft angehen sollen, und im gleichen Verfahren auf dem Bestand der Vereinbarung vom Juni 1994 beharre, um ein Auskunftsbegehren ablehnen zu können, dann verhalte sie sich widersprüchlich und verletze insofern Art 2 Abs 2 PGR.
7. Die Beurteilung des Rekurses des Antragstellers stützte sich im Wesentlichen auf folgende Erwägungen:
7.1. Im Rekursverfahren hatte der Antragsteller Verfahrensmängel geltend gemacht: Das LG wäre verpflichtet gewesen, die Antragsgegnerin nach ihrem Einkommen, ihrem Vermögen und ihren Schulden zu fragen. Bei Verweigerung der Auskunft oder bei berechtigten Zweifeln an deren Richtigkeit hätte das LG die Antragsgegnerin oder Dritte verpflichten müssen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies sei nicht geschehen. Vor dem Hintergrund im Einzelnen bezeichneter Ungereimtheiten hätte sich das LG nicht mit der Vorlage von Steuererklärungen begnügen dürfen.
7.2. Das OG teilte diese Auffassung. Gegenstand des Auskunftsbegehrens nach Art 49c Abs 2 EheG seien "die erforderlichen Auskünfte". Ein Ehegatte könne Auskunft verlangen über alles, was nötig sei, um die finanziellen Verhältnisse des andern beurteilen zu können, die wichtig seien, um einen konkreten Anspruch festzulegen. Aus Gründen, die hier nicht mehr näher interessieren, bezweifelte das OG nicht, dass es zwischen den Parteien zu einer Ehetrennung bzw Ehescheidung kommen werde. Damit sei das Interesse des Antragstellers ausgewiesen, umfassend Auskunft zu erhalten. In der Folge führte das OG näher aus, worauf sich diese Auskunft beziehen sollte. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sprach sich das OG für die Anwendbarkeit des LVG und, gestützt auf dessen Art 54 ff für die Amtswegigkeit des die Auskunftspflicht betreffenden Verfahrens aus.
8. Gegen diesen B des OG richtete sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin vom 05.12.2001. Darin beantragte sie (als Revisionsrekurswerberin), den angefochtenen B dahin gehend abzuändern, dass der Antrag des Antragstellers auf Auskunftserteilung gem Art 49c Abs 2 EheG vollumfänglich abgewiesen wird; hinzu kamen Kostenanträge. Als Revisionsrekursgrund nannte die Antragsgegnerin Aktenwidrigkeit des Rekursverfahrens, Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Teilnichtigkeit des Rekursverfahrens und der Rekursentscheidung, im Wesentlichen mit folgender Begründung:
8.1. Der Antragsteller hätte die Antragsgegnerin zunächst zur Auskunftserteilung auffordern müssen, bevor er an den Richter gelangte. Es sei aktenwidrig, wenn das OG annehme, die Antragsgegnerin habe sich von allem Anfang an unter Berufung auf die Vereinbarung vom Juni 1994 geweigert, dem Antragsteller Auskunft zu geben. Es sei willkürlich, der Antragsgegnerin in diesem Punkt widersprüchliches Verhalten vorzuwerfen; denn sie habe sich erst auf die Vereinbarung vom Juni 1994 berufen, nachdem sie den Eindruck gewonnen habe, das LG teile ihre zunächst vertretene Auffassung (Nichtzulässigkeit eines richterlichen Auskunftsbegehrens ohne vorausgehendes aussergerichtliches Auskunftsbegehren) nicht.
8.2. Die Vereinbarung vom Juni 1994 sei nicht wirkungslos. Zwar werde die Auffassung vertreten, Art 49c Abs 1 EheG sei zwingendes Recht. Die Parteien hätten jedoch während Jahren die gegenteilige Vereinbarung vom Juni 1994 respektiert und vom Auskunftsrecht keinen Gebrauch gemacht. Was zwei Ehegatten miteinander vereinbaren, habe mit der vom OG erwähnten öffentlichen Ordnung nichts zu tun. Unzulässig sei unter Umständen, im Voraus auf Rechte zu verzichten, nicht aber, sie nicht auszuüben. Die Nichtausübung entspreche einem nachträglichen Verzicht.
8.3. Die vom Antragsteller gewünschte Auskunft beruhe auf zu unbestimmten Anträgen, weshalb die Antragstellerin zunächst einmal eine gerichtliche E darüber herbeiführen wolle, ob und, gegebenenfalls, in welchem Umfang sie dem Antragsteller und näher bestimmte Drittpersonen zu Auskünften verpflichtet sei. So wie die Anträge gestellt worden seien, hätten sie sich wegen Unschlüssigkeit zu einer geschäftsordnungsgemässen Behandlung nicht geeignet und wären a limine abzuweisen gewesen.
8.4. Mit dem Rechtskraftvorbehalt habe das OG den gegenständlichen Fall offenbar benutzen wollen, um im Zusammenhang mit der Auskunftspflicht gem Art 49c Abs 2 EheG durch den OGH einige grundsätzliche Rechtsfragen klären zu lassen. In der Folge äusserte sich die Antragsgegnerin ausgedehnt über das Rechtsfürsorgeverfahren im Allgemeinen, über seine Bedeutung im Verfahren nach Art 49c Abs 2 bzw Art 49h Abs 1 EheG im Besonderen und über das Verhältnis von Art 49c Abs 2 EheG zu ändern Regelungen des liechtensteinischen Rechts betreffend die Rechnungslegungspflicht (EG ZPO und RSO). Aus allen diesen (je näher ausgeführten) Grundsätzen, ergebe sich, dass der Ausserstreitrichter im Verfahren nach Art 49c Abs 2 EheG die Antragsgegnerin nicht dazu zwingen könne, dem Antragsteller sofort alle von diesem gewünschten Auskünfte zu erteilen. Zunächst müsse er darüber entscheiden, ob und, gegebenenfalls, in welchem Umfang eine entsprechende Auskunftspflicht bestehe. Gleiches gelte in noch höherem Mass mit Bezug auf die Auskunftspflicht Dritter.
8.5. Mit wiederum ausgedehnten Darlegungen, auf die verwiesen werden kann, begründete die Antragsgegnerin, inwiefern die vom Antragsteller gestellten Begehren ihres Erachtens unzulässig oder unbegründet gewesen sein sollen.
8.6. Schliesslich habe das OG die Teilrechtskraft des erstgerichtlichen Beschlusses missachtet. In seinem Rekursantrag habe der Antragsteller die bezogen auf näher bestimmte Personen gestellten Anträge nicht aufrechterhalten. Dennoch habe das OG den erstgerichtlichen B vollständig aufgehoben. Insofern seien sowohl das Rekursverfahren als auch der angefochtene B mit Teilnichtigkeit behaftet.
9. In seiner Gegenäusserung vom 21.12.2001 beantragte der Antragsteller (als Revisionsrekursgegner), den Revisionsrekurs kostenpflichtig abzuweisen, im Wesentlichen, indem er die Erwägungen des OG bestätigte und noch zusätzlich begründete.
10. Hierzu hat der OGH erwogen:
11. [... Prüfung und Bejahung der Eintretensvoraussetzungen]
12. Art 49c EheG regelt die Auskunftspflicht der Ehegatten und gehört in den grösseren Zusammenhang der Bestimmungen über die Wirkungen der Ehe. Nach Art 49c Abs 1 EheG kann jeder Ehegatte vom anderen Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen oder Schulden verlangen. Nach Art 49c Abs 2 EheG kann der Richter auf Begehren eines Ehegatten den anderen Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. Nach Art 49c Abs 3 EheG findet die Auskunfts- und Vorlagepflicht dritter Personen in den Bestimmungen des zivilgerichtlichen Verfahrens über die Unzulässigkeit und begründete Verweigerung des Zeugnisses ihre Grenze, es sei denn, es handle sich um blosse Gehaltsauskünfte. Art 49c Abs 1 und 2 EheG entsprechen inhaltlich ihrer Rezeptionsvorlage, Art 170 Abs 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB), weshalb zu ihrer Auslegung nach ständiger liechtensteinischer Praxis schweizerische Lehre und Rechtsprechung beigezogen werden darf und soll. Der geringfügigen Abweichung - Auskunft über Vermögen oder Schulden (Art 49c Abs 1 EheG) bzw Auskunft über Vermögen und Schulden (Art 170 Abs 1 ZGB) - kommt keine wesentliche Bedeutung zu. Das liechtensteinische Recht bringt lediglich etwas deutlicher zum Ausdruck, dass über jeden einzelnen Gegenstand (Einkommen, Vermögen, Schulden) Auskunft verlangt werden kann, wie dies im schweizerischen Recht als selbstverständlich vorausgesetzt wird (Ivo Schwander, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I [Basel/Frankfurt am Main 1996] N 13 zu Art 170 ZGB). Art 49c Abs 3 EheG unterscheidet sich insofern von Art 170 Abs 3 ZGB, als nach schweizerischem Recht das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen vorbehalten bleibt.
13. Das Auskunftsrecht steht jedem Ehegatten zu. Es entsteht mit der Heirat und endet - unter Vorbehalt hier nicht interessierender Ausnahmen - mit der Auflösung der Ehe. Die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts oder die Ehetrennung haben keinen Einfluss auf das Auskunftsrecht (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar II, 1, 2 [Bern 1999] N 6 zu Art 170 ZGB). Das Auskunftsrecht ist unverzichtbar. Die Ehegatten können es weder untereinander noch mit einer Drittperson aufheben oder einschränken (Hausheer/Reusser/Geiser, N 9 zu Art 170 ZGB). Solange die Ehe formell besteht, kann jeder Ehegatte vom Auskunftsrecht Gebrauch machen (Schwander, N 6 zu Art 170 ZGB). Von dieser herrschenden Lehre abzuweichen, besteht fallbezogen kein Anlass. Aus den wenigen daraus zitierten Äusserungen zur Rechtsnatur des Auskunftsrechts ergibt sich ohne weiteres, dass dessen bisheriger Nichtgebrauch den künftigen Gebrauch nicht ausschliesst und insbesondere nicht einem ohnehin nicht zulässigen Verzicht gleichkommt. Zutreffend hat das OG der Vereinbarung vom Juni 1994, soweit die Parteien darin auf ihr Auskunftsrecht verzichteten und die Auskunftspflicht als unzulässig betrachteten, keine rechtliche Bedeutung beigemessen.
14. Art 49c Abs 2 EheG regelt, wie Art 170 Abs 2 ZGB, die gerichtliche Durchsetzung des Auskunftsrechts bzw der Auskunftspflicht. In der Regel wird dies erst notwendig sein, wenn ein Ehegatte sich weigert, dem andern die verlangte Auskunft zu erteilen oder wenn sich der andere mit der erteilten Auskunft nicht zufrieden gibt (Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar II, 1, c [Zürich 1998] N 18; Hausheer/Reusser/Geiser, N 21 zu Art 170 ZGB; Schwander, N 17 zu Art 170 ZGB). Um das Auskunftsrecht bzw die Auskunftspflicht gerichtlich durchzusetzen, bedarf es eines entsprechenden Rechtsschutzbedürfnisses (Schwander, N 14 und 15 zu Art 170 ZGB). Dieses fehlt, wenn ein Ehegatte eben das, was er ohnehin erhält, nochmals gerichtlich durchsetzen will. In ihrem Revisionsrekurs machte die Antragsgegnerin geltend, der Antragsteller habe sie vor Einreichung seines Antrags nie aufgefordert, ihm über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben; es sei daher aktenwidrig, wenn das OG feststelle, sie habe sich von allem Anfang an unter Berufung auf die Vereinbarung vom Juni 1994 geweigert, Auskunft zu erteilen. Das OG befand demgegenüber zu Recht, dass die Antragsgegnerin in ihrem Rekurs mit letzter Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht habe, dass sie ein Auskunftsbegehren des Antragstellers unter Hinweis auf die voreheliche Vereinbarung vom Juni 1994 ohnehin abgelehnt hätte. Der gleiche Befund ergibt sich aufgrund des Revisionsrekurses, in welchem die Antragsgegnerin den vereinbarten Verzicht auf das Auskunftsrecht bzw die Auskunftspflicht weiterhin verteidigte, indem sie den Nichtgebrauch des Auskunftsrechts als nachträglichen Verzicht darauf deutete. Sie führte im Einzelnen aus, inwiefern die einzelnen Auskunftsbegehren des Antragstellers unbegründet oder unzulässig sein sollen, und drängte auf eine vorgängige gerichtliche E darüber, ob und, gegebenenfalls, in welchem Umfang die Auskunftspflicht bestehe. Unter diesen Umständen kann offensichtlich keine Rede davon sein, dem Antragsteller fehle ein Rechtsschutzbedürfnis, weil er durchsetzen wolle, was er ohnehin erhalte. Es kommt in der Tat widersprüchlichem Verhalten gleich, wenn die Antragsgegnerin dem Antragsteller durch drei Instanzen hinweg die verlangten Auskünfte verweigert und dies unter anderem damit begründet, er hätte diese Auskünfte vorerst bei ihr verlangen müssen, bevor er sich an den Richter wandte. Falls mit dieser Begründung geltend gemacht werden sollte, auf entsprechendes aussergerichtliches Ersuchen hin hätte der Antragsteller eben das erhalten, worum er jetzt gerichtlich kämpft, verdient das Vorbringen keinen Rechtsschutz. Die Antragsgegnerin konnte und musste den Antrag des Antragstellers auch als Auskunftsbegehren verstehen; spätestens jetzt hätte sie die verlangte Auskunft erteilen können. Weil sie dies unterliess und das Verfahren in bekannter Weise fortsetzte, ist im Ernst nicht anzunehmen, dass der Antragsteller die verlangte Auskunft erhalten hätte, wenn er die Antragsgegnerin darum ersucht hätte, bevor er den Richter anrief. Unter Vorbehalt hier nicht bestehender ausdrücklicher gegenteiliger gesetzlicher Regelung käme es überspitztem Formalismus gleich, den E über einen Antrag von einer Handlung abhängig zu machen, von der, ex post beurteilt, feststeht, dass sie sich als völlig nutzlos erwiesen hätte.
15. Gegenstand der Auskunftspflicht ist jede Tatsache, die direkt oder indirekt die finanziellen Verhältnisse der Ehegatten betrifft (Bräm/Hasenböhler, N 9 zu Art 170 ZGB). Nach Art 49c Abs 1 EheG betreffen sie das Einkommen, das Vermögen und die Schulden des betreffenden Ehegatten. Zum Einkommen gehören das Erwerbseinkommen, einschliesslich Zulagen, Gratifikationen, Tantiemen, Sitzungsentschädigungen, Nebeneinkünfte aus Freizeitbeschäftigungen, Renten, Kapitalerträge, Nutzniessungen, Einkünfte aus Liegenschaften, sonstige Vermögenserträge Früchte und anderes mehr. Zum Vermögen gehören alle vermögenswerten Rechte, wie Liegenschaften, Wertpapiere, Forderungen, Sparhefte oder Gesellschaftsanteile. Unter die Schulden fallen alle Forderungstitel gegen den betreffenden Ehegatten (zum Ganzen: Hausheer/Reusser/Geiser, N 16 zu Art 170 ZGB; Schwander, N 13 zu Art 170 ZGB). Macht ein Ehegatte kein berechtigtes anderweitiges Interesse geltend, so bestimmt sich der Stand des Einkommens, des Vermögens und der Schulden nach dem Zeitpunkt, in dem das Auskunftsbegehren gestellt wird; ohne besonderen Antrag, dessen es nicht bedarf, bezieht sich die Auskunftspflicht somit auf den aktuellen Stand von Einkommen, Vermögen und Schulden (Hausheer/Reusser/Geiser, N 17 zu Art 170 ZGB). Begrenzt wird das Auskunftsrecht nur (aber immerhin) durch das jeweilige Rechtsschutzbedürfnis. Worüber im Einzelnen Auskunft verlangt werden darf und erteilt werden muss, hängt von der konkreten Frage ab (Bräm/Hasenböhler, N 19 zu Art 170 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, N 18 zu Art 170 ZGB). Das OG hatte - ohne dass dies im Revisionsrekurs in Frage gestellt worden wäre - unter Hinweis auf einschlägige Urkunden angenommen, dass es zwischen den Parteien zu einer Ehescheidung oder Ehetrennung kommen werde. Nach dieser Annahme bestimmte es das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers und befand, dass das LG diesem Bedürfnis nicht entsprochen hatte. Entscheidungswesentlich war, dass das LG das Verfahren nicht so durchgeführt hatte, wie dies Art 49c EheG in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des RFVG und des LVG geboten hätte. In seinem Rekurs hatte der Antragsteller denn auch in erster Linie die Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt. Das OG ist von dem Hauptantrag des Antragstellers nur insofern abgewichen, als es das Verfahren nicht selber neu durchführte, sondern dessen erneute Durchführung dem LG auftrug, um die Parteien nicht eine Instanz verlieren zu lassen. Damit entsprach es dem Eventualantrag des Antragstellers.
16. Das LG wird somit im Rechtsfürsorgeverfahren (Art 49h Abs 1 EheG) in sinngemässer Anwendung (auch) des Untersuchungsgrundsatzes (Art 2 Abs 1 RFVG; Art 58 LVG; Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts [Liechtenstein, Politische Schriften 23; Vaduz 1998] S 267 ff, 3) im Einzelnen zu bestimmen haben, welche Auskünfte die Antragsgegnerin und allfällige Dritte im Hinblick auf das zu erwartende Ehetrennungs- oder Ehescheidungsverfahren der Parteien zu erteilen haben: und zwar grundsätzlich gegenüber dem Gericht, das dafür zu sorgen hat, dass die berechtigten Geheimhaltungsinteressen sowohl des auskunftspflichtigen Ehegatten als auch der betroffenen Drittperson gewahrt bleiben (Bräm/Hasenböhler, N 24 zu Art 170 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, N 24 zu Art 170 ZGB; Schwander, N 20 ff zu Art 170 ZGB). Etwas anderes hat das OG nicht entschieden.
17. Soweit das Vorbringen der Antragsgegnerin darauf zielte, dass sich der OGH - gleichsam wie eine erste Instanz - mit untergerichtlich noch nie beurteilten Anträgen des Antragstellers auseinandersetze, um in der Folge Gegenstand und Umfang des Auskunftsrechts bzw der Auskunftspflicht festzulegen, wurde die Funktion des Revisionsrekursverfahrens verkannt. Darauf war nicht näher einzugehen. Nicht einzugehen war sodann auf ihre etlichen Verweisungen auf frühere Schriftsätze. Nicht einzugehen war schliesslich auf Vorbringen, zu denen der angefochtene B nicht oder doch nicht unmittelbar veranlasste. Um diesen im Revisionsrekursverfahren zu beurteilen, genügte es, dass sich der OGH bei der Auslegung von Art 49c EheG iS ständiger liechtensteinischer Praxis an der zur inhaltlich übereinstimmenden Rezeptionsvorlage ergangenen schweizerischen Lehre orientierte und berücksichtigte, dass über das Auskunftsrecht bzw die Auskunftspflicht im Rechtsfürsorgeverfahren zu entscheiden ist (Art 49h Abs 1 EheG), dem der erstgerichtliche B iS der zutreffenden Erwägungen des OG nicht hinreichend entsprochen hatte, weshalb die Rechtssache zu Recht an das LG zurückverwiesen wurde.
18. Dem Revisionsrekurs war demnach keine Folge zu geben.