6 CG. 2007.347
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen Präsidenten Dr. iur. Hansjörg Rück sowie die Oberstrichter Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein, in der
R e c h t s s a c h e
des Klägers A. wider die Beklagten (1) B. und (2) C. wegen EUR 2'550.00 (Revisionsinteresse: EUR 1'133.35 [umgerechnet: CHF 1'831.85]), infolge Revision der Zweitbeklagten vom 28.11.2008 (ON 32) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 29.10.2008 (ON 25), womit der Berufung des Klägers vom 10.07.2008 (ON 16) gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 09.06.2008 (ON 15) teilweise Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 29.10.2008 (ON 25) wird dahin gehend abgeändert, dass es lautet:
Das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 09.06.2008 wird wie folgt abgeändert:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 4 Wochen den Betrag von EUR 566.65 samt 4% Zinsen seit 19.06.2007 zu bezahlen
Das Mehrbegehren, gerichtet auf die Bezahlung eines weiteren Betrages von EUR 1'983.35 samt Zinsen wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten Partei binnen vier Wochen an die Prozesskosten des erstgerichtlichen Verfahrens CHF 1'227.23 und an die Prozesskosten des Berufungsverfahrens CHF 811.00 zu ersetzen.
II. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
1. Mit Klage vom 03.10.2007 (ON 1) begehrte der Kläger, die Beklagten zu ungeteilter Hand zu verpflichten, ihm den Betrag von EUR 2'550.00 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen und ihm die Prozesskosten zu ersetzen.
2. Mit Urteil vom 09.06.2008 (ON 15) wies das Fürstliche Landgericht das Klagebegehren (vorstehende Ziff.1) zur Gänze ab und verpflichte den Kläger der Zweitbeklagten näher bestimmte Prozesskosten zu ersetzen.
3. Aufgrund teilweiser Ausserstreitstellung, aufgenommener Beweise (ON 15, S.20 [5]) und deren Würdigung (ON 15, S.24 ff. [2]) stellte das Fürstliche Landgericht in seinem Urteil folgenden Sachverhalt als erwiesen fest (ON 15, S.20 ff. [1]):
3.1. Am 16.08.2006, etwa um 08.25 Uhr, ereignete sich in G. zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Erstbeklagten, D., ein Verkehrsunfall. Unmittelbar zuvor war D. mit dem auf die Erstbeklagte lautenden Auto, E. (Polizeinummer F. haftpflichtversichert bei der Zweitbeklagten), vom Grenzübergang her gekommen. Bei der Tankstelle in G. beabsichtigte er, Benzin zu tanken.
3.2. Die Tankstelle in G. (vorstehende Ziff.3.1) weist zwei Einfahrten auf. Sie sind durch eine Art Insel getrennt. Zunächst beabsichtigte D., die erste Einfahrt nördlich zu benutzen. Vorher schaute er in den Rück- und in den Aussenspiegel und stellte den Blinker links. Dabei bemerkte er hinter sich drei Autos und ein Motorrad. Als ein anderes Auto zur ersten Einfahrt herausfuhr, fuhr D. auf der Höhe der Mittellinie zur zweiten Einfahrt weiter. Den Blinker liess er gestellt. Plötzlich hörte er einen Knall hinter sich. Zwischen der ersten und der zweiten Tankstelleneinfahrt hatte er die Geschwindigkeit auf Schritttempo vermindert, ohne stehen zu bleiben. Dabei wurde er von einem hinter ihm befindlichen Fahrzeug rechts überholt. Zwischen der ersten und der zweiten Einfahrt schaute er nicht mehr in den Rück- und in den Aussenspiegel. Er nahm nur noch einen Seitenblick vor, weil er sich auf das bevorstehende Abbiegemanöver konzentrierte.
3.3. Der Kläger war an jenem Morgen mit seinem Motorrad H. (Polizeinummer I., haftpflichtversichert bei der K.), ebenfalls vom Grenzübergang zu Österreich her gekommen, als vor ihm eine langsam fahrende Kolonne mit mehreren Autos auftauchte. Beim vordersten Auto handelte es sich um das von D. gelenkte Auto der Erstbeklagten (vorstehende Ziff.3.1). Der Kläger setzte zum Überholen dieser Autokolonne an. Dabei stellte er den Blinker. Vor ihm bemerkte er kein Blinken. Als er jedoch links an der vor ihm befindlichen Autokolonne mit rund 40 bis 50 km/h vorbeifuhr, bemerkte er das Blinken am Auto der Erstbeklagten: Vom Abbiegemanöver von D. wurde er überrascht. Er legte sein Motorrad ab, um einen Aufprall auf das von D. gelenkte Auto zu vermeiden. Dabei touchierte das Vorderrad seines Motorrads den Auspuff des Autos der Erstbeklagten. Der Kläger stürzte mit seinem Motorrad auf die rechte Seite.
3.4. Unmittelbar nach dem Unfall (vorstehende Ziff.3.3) prüften der Kläger und D. bei der Tankstelle in G. mögliche Schäden an ihren Fahrzeugen. Auf die entsprechende, wiederholte Frage meinte der Kläger, dass ihm nichts passiert sei. Am Auto der Erstbeklagten war der Auspuff abgebrochen; hinten am Heck, neben dem Auspuff, wies es eine Beule auf. Bei diesem Auto handelte es sich um ein älteres Fahrzeug. D., handwerklich geschickt, beschloss, den Schaden in Eigenleistung zu beheben. Unmittelbar nach dem Unfall konnte er bei oberflächlicher Betrachtung am Motorrad des Klägers keine sichtbaren Schäden feststellen. Ebenso wenig fielen ihm Schäden an der Kleidung des Klägers auf.
3.5. Auch der Kläger stellte unmittelbar nach dem Unfall keinen Schaden fest: weder an seiner Person noch an seiner Ausrüstung noch an seinem Motorrad. Er machte sich auf den Weg zur Arbeit. Zuvor tauschte er sicherheitshalber mit D. die Telefonnummern aus.
3.6. Während des Unfalltags arbeitete der Kläger wie gewohnt. Weil sich jedoch zwei seiner Zehen blau verfärbten, suchte er am Abend das Landeskrankenhaus L. auf. Dort wurden weder Anzeichen einer äusserlichen Verletzung festgestellt noch eine Knochenverletzung diagnostiziert. Hingegen wurden ihm eine Kryoherapie [lokale Kälteerzeugung zur Hemmung entzündlicher Prozesse oder von Bluterguss] und Schmerzmittel verschrieben.
3.7. Am Abend des Unfalltags schaute der Kläger auch sein Motorrad genauer an, nachdem sich dieses auf der Fahrt zur und von der Arbeit nach Hause als schwergängig erwiesen hatte. Dabei stellte er fest, dass es an einigen Stellen verbogen und zerkratzt war. Er telefonierte noch am selben Abend mit D.; sie vereinbarten ein Treffen in einem Hotel in M.
3.8. Das vereinbarte Treffen (vorstehende Ziff.3.7) fand am folgenden Tag statt. Dabei machten der Kläger und D. gegenseitig Schäden geltend. Jeder hielt an seinem Standpunkt fest, kein Verschulden am Unfall zu tragen. Gemeinsam erstellten sie ein Unfallprotokoll. Dabei fertigte D. die dazugehörige Unfallskizze an; mit ihr war der Kläger einverstanden. In der Folge bezahlte die K. als Haftpflichtversicherung des Klägers im Zusammenhang mit dem Unfall CHF 1'600.00.
3.9. Nach dem Unfall unterzog sich der Kläger keiner Therapie und nahm auch keine Schmerzmittel ein (vorstehende Ziff.3.6). Einige Tage litt er an Schmerzen an den Zehen sowie am Oberschenkel und am Knie. Die Heilung verlief normal.
3.10. Die Regenjacke, die der Kläger beim Unfall trug, wurde im rechten Schulterbereich aufgerissen, ebenso die darunter getragene Jacke. Die Überhose wurde beschädigt, der Helm zerkratzt.
3.11. Auch das Motorrad des Klägers wurde beim Unfall beschädigt. Beim vorderen Schutzblech war ein Stück abgebrochen als das Vorderrad seines Motorrads den Auspuff des Autos der Erstbeklagten touchiert hatte (vorstehende Ziff.3.3). Ferner wurden der Bremshebel vorne rechts, das Fusspedal rechts sowie die Lenkstange verbogen und das Gaspedal vorne rechts abgewetzt. Der Blinker erlitt Kratzer. Für eine allfällige Reparatur der unfallbedingten Schäden an seinem Motorrad holte der Kläger bei N. einen Kostenvoranschlag ein. Er lautete auf insgesamt EUR 2'259.84. Der Kläger liess die Reparaturen nicht ausführen. Das Motorrad befindet sich in unverändertem Zustand beim Händler.
3.12. Mit Schreiben vom 12.06.2007 machte Rechtsanwalt Dr. O. gegenüber der Zweitbeklagten für den Kläger einen Fahrzeugschaden im Betrag von EUR 2659.84, Schmerzengeld im Betrag von EUR 1'200.00, Sachschäden im Betrag von EUR 300.00 und pauschale Unkosten im Betrag von EUR 50.00 geltend.
3.13. Es konnte weder festgestellt werden, dass die fraglichen Schäden an der Ausrüstung und am Motorrad des Klägers bereits vor dem Unfall bestanden noch dass der Kläger nach dem Unfall einen weiteren Unfall erlitt.
4. Aufgrund des als erwiesen festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) beurteilte das Fürstliche Landgericht (ON 15, S.28 ff. [3]) das Klagebegehren (vorstehende Ziff.1) im Wesentlichen rechtlich wie folgt:
4.1. Einleitend zitierte das Fürstliche Landgericht aus Art.57 und aus Art.33 SVG (ON 15, S.28 [3, 1. und 2. Abschnitt]; darauf kann verwiesen werden.
4.2. Nach dem als erwiesen festgestellten Sachverhalt habe D. als Lenker des von der Erstbeklagten gehaltenen Autos bereits bei der ersten Einfahrt zur Tankstelle in G. den Blinker nach links gestellt und sei bis zur Fahrbahnmitte eingespurt, als der Kläger mit seinem Motorrad zum Überholen der Autokolonne angesetzt habe, die vom Auto von D. angeführt worden sei. Unter diesen Umständen habe der Kläger das von D. gelenkte Auto nicht mehr überholen dürfen. Er hätte das Überholmanöver abbrechen müssen, um das von D. gelenkte Auto allenfalls rechts zu überholen. Dieses regelwidrige Verhalten gereiche dem Kläger zum Alleinverschulden. Die Erstbeklagte (als Halterin des von D. gelenkten Autos) habe sich zu exkulpieren vermocht. Der Kläger habe deshalb den beim Unfall erlittenen Sachschaden selber zu tragen; ein Anspruch auf Schmerzengeld stehe ihm nicht zu.
4.3. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 15, S.29 [2. und 3. Abschnitt]), begründete das Fürstliche Landgericht, dass der (grundsätzlich bestehende) unmittelbare Entschädigungsanspruch gegenüber einem Haftpflichtversicherer nicht weiter reiche als die Haftpflicht des Halters, weshalb dem Kläger auch kein Anspruch gegen die Zweitbeklagte zustehe.
5. Einer gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 09.06.2008 (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) gerichteten Berufung des Klägers vom 10.07.2008 (ON 16) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 29.10.2008 (ON 25) teilweise Folge. Es änderte das angefochtene Urteil dahin gehend ab, dass die Beklagten zur ungeteilten Hand verpflichtet wurden, dem Kläger den Betrag von EUR 1'133.35 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen. Das Mehrbegehren, lautend auf Bezahlung eines weiteren Betrags von EUR 1'416.65 samt näher bestimmten Zinsen, wurde abgewiesen. Die Prozesskosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben.
6. In der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 29.10.2008 (ON 23, S.2) stellten die Parteien die Höhe des geltend zu machenden Schadens ausser Streit und vereinbarten, dass der Schaden EUR 1'700.00 betrage; entsprechend schränkte der Kläger sein Klagebegehren (vorstehende Zif.1) ein. Im Übrigen hatte es in tatsächlicher Hinsicht beim wiedergegebenen Sachverhalt (vorstehende Ziff.3) sein Bewenden. Denn unter den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung erachtete das Fürstliche Obergericht die Berufung für nicht berechtigt (ON 25, S.13 ff. [4 bis 7]).
7. In rechtlicher Hinsicht erwog das Fürstliche Obergericht im Wesentlichen (ON 25, S.19 ff. [8 und 9]):
7.1. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung habe der Kläger geltend gemacht, dass das Fürstliche Landgericht aufgrund irriger Rechtsauffassung keine Feststellungen darüber getroffen habe, zu welchem Zeitpunkt D. den linken Blinker betätigt habe: ob zu diesem Zeitpunkt der Kläger das Überholmanöver von D. bereits begonnen habe und ob aufgrund des Geschwindigkeitsunterschieds zwischen den Fahrzeugen das Überholmanöver wieder kollisionsfrei hätte abgebrochen werden können. Aufgrund entsprechender Feststellungen hätte sich beantworten lassen, ob D. beim Abbiegemanöver auf die nachfolgenden Fahrzeuge ausreichend Rücksicht genommen und ob der Kläger beim Überholmanöver seine gesetzlichen Verhaltenspflichten eingehalten habe.
7.2. Ein rechtlicher Feststellungsmangel liege nur vor, wenn das Gericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung die erforderlichen Feststellungen nicht getroffen und die notwendigen Beweise aufgenommen habe. Dies setze voraus, dass das Beweisanbot nicht aussichtslos sei. Eben davon sei indes hier auszugehen. Denn für die Einholung eines kraftfahrzeugtechnischen Gutachtens, das Auskunft über das Zeit-Weg-Diagramm der Unfallbeteiligten hätte geben können, würden jegliche (näher bezeichneten) objektiven oder objektivierbaren Anhaltspunkte fehlen. Zu Recht habe das Fürstliche Landgericht kein derartiges Gutachten eingeholt.
7.3. Ebenfalls zu Recht habe das Fürstliche Landgericht angenommen, dass der Kläger bei seinem Überholmanöver seine Verhaltenspflichten nach Art.33 Abs.2 SVG verletzt habe. Am Unfall treffe ihn allerdings nicht das Alleinverschulden. Denn D. habe bei der ersten Tankstelleneinfahrt aufgrund des dort ausfahrenden Personenwagens das Linksabbiegemanöver nicht durchführen können und sei einige Meter weiter bis zur zweiten Tankstelleneinfahrt gefahren. Dadurch habe er eine neue Verkehrssituation geschaffen und wäre deshalb verpflichtet gewesen, auf die nachfolgenden Fahrzeuge entsprechend Rücksicht zu nehmen. Dieser Pflicht sei er indes nicht nachgekommen. Nach unbekämpften Feststellungen habe er nicht mehr in den Innen- und in den Aussenspiegel geschaut, sondern lediglich auf die Seite geblickt.
7.4. D. hätte unter den gegebenen Umständen ein weiteres Mal in den Innen- und Aussenspiegel schauen müssen, um sich über den nachfolgenden Verkehr zu vergewissern. Hätte er dies getan, so hätte er den Kläger in dessen Überholposition wahrnehmen können; denn er habe inzwischen die Geschwindigkeit des Autos auf Schritttempo vermindert. Vor Durchführung des eigentlichen Linksabbiegemanövers hätte er deshalb ohne Weiteres anhalten können, um dem Kläger das gefahrlose Vorbeifahren zu ermöglichen. Weil er dies nicht getan habe, treffe auch ihn ein erhebliches Verschulden, das in Anwendung von § 273 ZPO zwischen dem Kläger und den Beklagten im Verhältnis 2 : 1 aufzuteilen sei.
7.5. Aufgrund des ausser Streit gestellten Schadens im Betrag von EUR 1'700.00 stehe dem Kläger ein Ersatzanspruch von EUR 1'355.55 zu.
8. Mit Beschluss vom 14.01.2009 (ON 31) wies das Fürstliche Obergericht einen Berichtigungsantrag des Klägers vom 13.11.2008 (ON 27) zurück.
8.1. Mit seinem Berichtigungsantrag hatte der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil (ON 25, S.21 [2. Abschnitt]) dahin gehend zu berichtigen, dass das Verschulden zwischen dem Kläger und den Beklagten im Verhältnis 1 : 2 (statt 2 : 1) aufzuteilen sei.
8.2. Das Fürstliche Obergericht verneinte ein Rechtsschutzinteresse des Klägers an der beantragten Berichtigung:
Es hat nämlich tatsächlich dem Willen des Gerichts entsprochen, das Verschulden zwischen dem Kläger und den Beklagten im Verhältnis 2 : 1 aufzuteilen. Bei der Höhe des der klagenden Partei zustehenden Ersatzanspruches ist dann aber dem Obergericht ein Fehler insoweit unterlaufen, als es der klagenden Partei - ausgehend von der ausser Streit gestellten Schadenshöhe von EUR 1'700.00 - einen Betrag von EUR 1'133.35 zugesprochen hat. Damit hat das Obergericht der klagenden Partei zwei Drittel ihres Anspruches zugesprochen. Richtigerweise hätte das Obergericht der klagenden Partei aber nur ein Drittel, nämlich EUR 566.65 zusprechen dürfen.
Mit dem Spruch hat das Fürstliche Obergericht aber der klagenden Partei einen ungleich höheren Betrag zugesprochen...
Da das Urteil des Fürstlichen Obergerichts offensichtlich von den beklagten Parteien nicht bekämpft wurde und somit bezüglich den beklagten Parteien in Rechtskraft erwachsen ist, hat die klagende Partei in Bezug auf den Berichtigungsantrag kein schutzwürdiges Interesse mehr...
9. Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 29.10.2008 (vorstehende Ziff.5 bis Ziff.7) richtete sich die Revision der Zweitbeklagten vom 28.11.2008 (ON 32) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass das Klagebegehren kostenpflichtig abgewiesen wird, in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
10. In seiner Revisionsbeantwortung vom 30.12.2008 (ON 34) beantragte der Kläger als Revisionsgegner, der Revision der Zweitbeklagten (vorstehende Ziff.9) keine Folge zu geben und das angefochtene Urteil zu bestätigen.; in eventu: die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Erst- oder Zweitgericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
11. Die Revision erwies sich als zulässig (§ 471 Abs.1 ZPO und § 1 Abs.1 Bst.c GOG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (§ 474 f. ZPO; ON 31 [Empfangsbestätigung] und ON 32 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (§ 222 ff., § 476 Abs.2 und 3 ZPO sowie Art.1 der Verordnung vom 13.10.1987 über die Gerichtsferien [LR 271.011]; ON 33 [Empfangsbestätigung] und ON 34 [Postaufgabevermerk]).
12. Als Revisionsgründe machte die Zweitbeklagte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und gliederte seine Revision entsprechend. Insofern erschien es zweckmässig, der Beurteilung der Revision deren Gliederung zugrunde zu legen, das heisst: der Zusammenfassung der Vorbringen der Zweitbeklagten zum jeweiligen geltend gemachten Revisionsgrund - Mangelhaftigkeit des Verfahrens (A), unrichtige rechtliche Beurteilung (B) - die hierzu erhobenen Einwendungen des Klägers gegenüberzustellen, um dann die entsprechenden Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs folgen zu lassen. Hinzu kamen abschliessende Erwägungen (C).
A. MANGELHAFTIGKEIT DES VERFAHRENS
13. Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens brachte die Zweitbeklagte als Revisionswerberin (ON 32, S.3 ff. [II]) im Wesentlichen vor:
13.1. Soweit die Zweitbeklagte den Sachverhalt wiedergab (ON 32, S.2 f. [I]) oder die Erwägungen des angefochtenen Urteils zusammenfasste, um sie - mit Vorbringen, die es an der gebotenen Sachlichkeit bisweilen fehlen lassen - zu missbilligen (ON 32, S.2 f. [II, 3 und 4: "nach falscher Auffassung des Obergerichts..."; "Ausführungen des Obergerichts entbehren rechtlich und faktisch jeder Grundlage"; völlig unsubstantiiert"; "nicht nachvollziehbar"), kann darauf verwiesen werden.
13.2. Nach dem als erwiesen festgestellten Sachverhalt habe D. in den Rück- und in den Aussenspiegel geschaut, bevor er den linken Blinker stellte und zur Mittellinie hin einspurte. Dabei habe er mehrere Fahrzeuge festgestellt, die ihm nachgefolgt seien, unter diesen auch einen Motorradfahrer. Keines dieser Fahrzeuge habe ein Überholmanöver angezeigt. Damit sei er seiner Pflicht, beim Einspuren auf die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer Rücksicht zu nehmen, im Sinn näher zitierter Bestimmungen des SVG nachgekommen.
13.3. Das Fürstliche Obergericht habe zwar die rechtliche Beurteilung des Fürstlichen Landgerichts bestätigt, wonach den Kläger aufgrund der Verletzung von Art.33 SVG ein Verschulden treffe. Ohne nachvollziehbare Gründe und ohne Angabe von Vorschriften nehme es jedoch an, D. sei zu zwei Dritteln am Unfall schuld. Diese Begründung sei willkürlich und auch unter dem Gesichtspunkt von § 273 ZPO nicht haltbar. Ein Verfahren sei unter anderem dann mangelhaft, wenn das Urteil derart unzureichend begründet sei, dass es vom Rechtsmittelgericht nicht überprüft werden könne.
14. Der Kläger (ON 34, S. 2 ff.) widersetzte sich dem Vorbringen der Zweitbeklagten (vorstehende Ziff.13), indem er im Wesentlichen einwendete:
14.1. Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann (ON 34, S.2 ff.), wiederholte der Kläger die von beiden Untergerichten verneinte Notwendigkeit eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens.
14.2. Das Fürstliche Obergericht habe seine rechtliche Beurteilung allein davon abhängig gemacht, ob ein allfälliger Verstoss gegen Art.33 Abs.2 SVG allein- oder mitverschuldet worden sei. Eine unterschiedliche Rechtsansicht der Zweitbeklagten bedeute keinen Begründungsmangel.
15. Hierzu (vorstehende Ziff.13 und Ziff.14) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
15.1. Nach § 472 Ziff.2 ZPO kann die Revision unter anderem begehrt werden, weil das Berufungsverfahren an einem Mangel leidet, welcher, ohne die Nichtigkeit zu bewirken, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet war. Begründungsmängel, wie sie die Zweitbeklagte geltend machte, gehören grundsätzlich zu den Verfahrensmängeln im Sinn von § 472 Ziff.2 ZPO, namentlich, wenn sie eine zuverlässige Überprüfung der Entscheidung erschweren (Alfons ZECHNER in: Fasching/Konecny [Hrsg.] Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 4. Band/1. Teilband [2. A. Wien 2005] Rz.125 zu § 503 öZPO [» § 472 ZPO] mit Hinweisen).
15.2. Das Fürstliche Obergericht gewichtete das Verschulden von D. anders, als das Fürstliche Landgericht (ON 25, S.20 [2. und 3. Abschnitt] f.) dies getan hatte:
Nach Auffassung des Berufungsgerichtes ist das Erstgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger bei dem von ihm eingeleiteten Überholmanöver die ihm nach Art.33 Abs.2 SVG obliegenden Verhaltenspflichten verletzt hat. An dem Zustandekommen der Kollision trifft ihn allerdings nicht das Alleinverschulden. Denn der Lenker des beklagten Fahrzeugs [des von D. gelenkten Autos der Erstbeklagten] hat dadurch, dass er bei der ersten Tankstelleneinfahrt aufgrund des dort ausfahrenden PWs das Linksabbiegemanöver nicht durchführen konnte und einige Meter weiter bis zur zweiten Tankstelleneinfahrt weitergefahren ist, eine neue Verkehrssituation geschaffen, aufgrund welcher er verpflichtet gewesen wäre, auf die nachfolgenden Fahrzeuge entsprechend Rücksicht zu nehmen. Dieser Pflicht der Rücksichtnahme ist der Lenker des beklagten PWs aber nicht nachgekommen. Er hat - wie das Erstgericht unbekämpft festgestellt hat - vor Einleitung des Linksabbiegemanövers nicht mehr in den Innen- und Aussenspiegel geschaut, sondern lediglich auf die Seite geblickt.
Nach Auffassung des Fürstlichen Obergerichts hätte der Lenker des beklagten Fahrzeugs den Umstand, dass er das erste Linksabbiegemanöver nicht hat durchführen können und wenige Sekunden später ein weiteres einleiten wollen, zum Anlass nehmen müssen, ein weiteres Mal in den Innen- und Aussenspiegel zu schauen und sich nach dem nachfolgenden Verkehr zu erkundigen. Hätte dies der Lenker des beklagten Fahrzeuges getan, hätte er zweifellos den Kläger bereits in Überholposition wahrnehmen können und..., da er zwischenzeitlich die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges auf Schritttempo reduziert hatte, sein Fahrzeug vor Durchführung des eigentlichen Linksabbiegemanövers ohne Weiteres anhalten können, um dem Kläger das gefahrlose Vorbeifahren zu ermöglichen. Dadurch, dass der Lenker des beklagten Fahrzeugs dies nicht getan hat, trifft ihn ebenfalls ein erhebliches Verschulden am Zustandekommen des Unfalles, wobei nach Auffassung des Obergerichts nach § 273 ZPO das Verschulden zwischen dem Kläger und dem Beklagten im Verhältnis 2 : 1 aufzuteilen ist.
15.3. Aus den wiedergegebenen Erwägungen erhellt zwanglos, dass das Fürstliche Obergericht das Verhalten des Klägers für pflichtwidrig erachtete. Ebenso zwanglos erhellt daraus aber auch, dass es beim gegenständlichen Abbiegemanöver, den Feststellungen entsprechend, zwei näher bezeichnete Verkehrssituationen unterschied; ferner, warum es mit Bezug auf die zweite Verkehrssituation erwog, D. habe sich seinerseits pflichtwidrig verhalten. Mit dem ebenfalls pflichtwidrigen Verhalten von D. begründete es dessen Verschulden im ermessensweise erkannten Verhältnis. Von einer unzureichenden Begründung, die das Rechtsmittelgericht an der im konkreten Fall vorzunehmende Prüfung hindern würde (OGH, Urteil vom 15.10.1990 zu 1 C 36/86-71, auszugsweise veröffentlicht in: LES 1991 143 S.15 [26]), konnte keine Rede sein. Dass das Fürstliche Obergericht in diesem Zusammenhang die strassenverkehrsrechtliche Grundregel pflichtgemässen Verhaltens (Art.24 SVG) nicht eigens zitierte, bildete ebenfalls kein ernsthaftes Hindernis für eine revisionsgerichtliche Überprüfung.
15.4. Ob die wiedergegebenen Erwägungen inhaltlich zutreffen, betraf, gegebenenfalls, den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, nicht jenen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
15.5. Soweit der Kläger ein verkehrstechnisches Gutachten oder einen Lokalaugenschein vermisste, war ihm entgegenzuhalten, dass er Gleiches bereits in seiner Berufung vom 10.07.2008 (ON 16, S.3 ff.) als Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens gerügt hatte. Mit der entsprechenden Verfahrensrüge hatte sich das Fürstliche Obergericht auseinandergesetzt (ON 25, S.13 ff. [4 und 5]). Mit Erwägungen (ON 25, S.14 unten f.), auf die verwiesen werden kann und die auch vor der geänderten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs zur antizipierten Beweiswürdigung standhalten (Urteil vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147), begründete es, warum es fallbezogen weder einen Lokalaugenschein noch ein verkehrstechnisches Gutachten für zielführend erachtete.
15.6. Wurde ein Mangel erster Instanz zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint, dann kann er nach umstrittener Lehre, jedoch ständiger österreichischer wie auch liechtensteinischer Rechtsprechung nicht mehr in einer Revision gerügt werden (Erich KODEK in: Walter H. Rechberger [Hrsg.] Kommentar zur [ö] ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz.9 zu § 503 öZPO, mit Hinweisen; KLAUSER/KODEK, Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [16. A. Wien 2006] E.36 zu § 503 öZPO; RECHBERGER/SIMOTTA, Zivilprozessrecht [7. A. Wien 2009] S. 554 f., Rz.1045, mit Hinweisen auf die ständige österreichische Rechtsprechung und davon abweichende Lehrmeinungen; vorbehaltlos im Sinn der ständigen Rechtsprechung: ZECHNER, Rz.121 zu § 503 öZPO; OGH, Urteile vom 30.01.1995 zu 4 C 387/92-48, auszugsweise veröffentlicht in: LES 1995 85, oder vom 04.09.2008 zu Sv.2007.2, sowie Beschlüsse vom 07.03.2002 zu 1 CG.2000.2, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2002 317, S.323 [linke Spalte, 2. Abschnitt], vom 05.06.2003 zu 1 CG.2001.189 oder vom 07.02.2007 zu 4 CG.2002.421). Die Erledigung einer Verfahrensrüge käme nur dann einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gleich, wenn der erstgerichtliche Verfahrensmangel mit einer blossen Scheinbegründung verneint worden wäre (ZECHNER, Rz.125 zu § 503 ZPO). Dadurch, dass der Kläger die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts zwar als "Scheinbegründung" bezeichnete, ohne sich jedoch hinreichend substantiiert damit auseinanderzusetzen, begründete er den thematisierten Verfahrensmangel nicht.
15.7. Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erwies sich die Revision demnach - auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Klägers - als nicht berechtigt.
B. UNRICHTIGE RECHTLICHE BEURTEILUNG
16. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung brachte die Zweitbeklagte (ON 32, S.5 ff. [III]) im Wesentlichen vor:
16.1. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 32, S.5 ff. [6 und 7]), fasste die Zweitbeklagte die rechtliche Beurteilung des Fürstlichen Obergerichts zusammen, bezeichnete sie als "nicht richtig", um ihnen die "richtige" rechtliche Beurteilung des Fürstlichen Landgerichts gegenüberzustellen.
16.2. D. habe sich auf den (näher ausgeführten: ON 32, S.7 f. [8]) Vertrauensgrundsatz berufen dürfen. Er habe kein weiteres Mal in den Rück- und Aussenspiegel zu schauen brauchen. Bereits bei seinem Einspurmanöver habe er den Blinker gestellt und ihn auch gestellt gelassen, als er zur nächsten Einfahrt weitergefahren sei. Entsprechend habe er darauf vertrauen dürfen, dass ihn der Kläger nicht links überholen würde. Vielmehr habe er sich auf den entgegenkommenden Verkehr konzentrieren müssen. Dies entspreche der (näher zitierten) Rechsprechung des schweizerischen Bundesgerichts.
16.3. Die Pflichtwidrigkeit, wie sie das Fürstliche Obergericht D. vorhalte, sei in näher ausgeführtem Sinn auch nicht kausal für den Unfall. Dieser wäre auch bei einem zweiten Kontrollblick nicht zu vermeiden gewesen.
16.4. Mit (teilweise wiederholenden) Vorbringen, insbesondere zum Sachverhalt (ON 32, S.11 f.), auf die wiederum verwiesen werden kann, legte die Zweitbeklagte dar, inwiefern vor dem Unfall keine neue Verkehrssituation entstanden sei und inwiefern der Kläger das Alleinverschulden daran trage.
17. Der Kläger (ON 34, S. 5 ff.) widersetzte sich dem Vorbringen der Zweitbeklagten (vorstehende Ziff.16), indem er im Wesentlichen einwendete:
17.1. Durch den kurzfristigen Entschluss, nicht die erste, sondern die zweite Tankstelleneinfahrt zu benutzen, habe D. eine neue und unklare Verkehrssituation geschaffen. Sie hätte ihn veranlassen müssen, sich hierüber erneut zu vergewissern und von seinem Abbiegemanöver Abstand zu nehmen: umso mehr, als zwischen der Tankstelleneinfahrt, die er habe benutzen wollen, und der tatsächlich benutzen Einfahrt ein Abstand vom mindestens 10 m bestehe und er nach eigenen Angaben sein Auto auf Schritttempo abgebremst habe.
17.2. Auf entsprechendes Verhalten (vorstehende Ziff.17.1) hätten die übrigen Verkehrsteilnehmer - auch der Kläger - vertrauen dürfen. Insofern habe D. gegen den Vertrauensgrundsatz nach Art.24 SVG verstossen.
17.3. Die von der Zweitbeklagten zitierte Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgericht sei insofern nicht einschlägig, als die dort beurteilten Sachverhalte das Element der neu geschaffenen unklaren Verkehrssituation nicht aufweisen würden.
17.4. Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann (ON 34, S.6 f. [2 und 3]), bestätigte der Kläger im Übrigen die rechtliche Beurteilung des Fürstlichen Obergerichts.
18. Hierzu (vorstehende Ziff.16 und Ziff.17) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
18.1. Art.32 ff. SVG regeln die einzelnen Verkehrsvorgänge. Hierzu gehören Kreuzen und Überholen (Art.33 SVG » Art.35 CH-SVG). Nach Art.33 Abs.2 SVG ist Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. Nach Art.33 Abs.5 SVG dürfen Fahrzeuge nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen. Nach Art.33 Abs.6 SVG dürfen Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, nur rechts überholt werden. Für alle Verkehrsteilnehmer gilt die Grundregel (Art.24 SVG » Art.26 CH-SVG), sich im Verkehr so zu verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet (Abs.1). Besondere Vorsicht ist unter anderem geboten, wenn Anzeichen bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Abs.2).
18.2. Das Fürstliche Landgericht (ON 15, S.28 unten f.; vorstehende Ziff.4.2) hatte erwogen, dass D. bei der ersten Einfahrt zur Tankstelle in G. den Blinker nach links gestellt und zur Fahrbahnmitte eingespurt war, als der Kläger mit seinem Motorrad zum Überholen der Autokolonne ansetzte. Zutreffend erwog es, dass der Kläger nach Art.33 Abs.5 und Abs.6 SVG das die Autokolonne anführende, von D. gelenkte Auto nicht mehr links hätte überholen dürfen, sondern sein Überholmanöver hätte abbrechen müssen, um dieses Auto allenfalls rechts zu überholen. Zutreffend rechnete es dieses Verhalten dem Kläger als Verschulden an.
18.3. Bei seiner rechtlichen Beurteilung mass jedoch das Fürstliche Landgericht seinen zuvor getroffenen Feststellungen zum konkreten (zweiteiligen) Verlauf des Abbiegemanövers keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Zunächst beabsichtigte D. nämlich, die erste Tankstelleneinfahrt nördlich zu benutzen (ON 15, S.21 [1. Abschnitt]; vorstehende Ziff.3.2). Hierfür schaute er vorher in den Rück- und Aussenspiegel; dann stellte er den Blinker links. Dabei bemerkte er, was sich neben und hinter ihm befand: drei Autos und ein Motorrad. Aus Gründen, die hier nicht näher interessieren, benutzte er jedoch die erste Tankstelleneinfahrt nicht, sondern fuhr, eingespurt und mit gestelltem Blinker, zur zweiten Tankstelleneinfahrt weiter; dort nahm er das Abbiegemanöver tatsächlich vor. In den Rück- und Aussenspiegel schaute er - anders als beim nur beabsichtigten Abbiegemanöver - nicht mehr; vielmehr wurde er vom Motorrad des Klägers überrascht ("Plötzlich hörte D. einen Knall hinter sich" [ON 15, S.21, 1. Abschnitt]) - genau so, wie auch der Kläger vom Abbiegemanöver von D. überrascht worden war (ON 15, S.21 [2. Abschnitt]; vorstehende Ziff.3.3).
18.4. Wie das Fürstlichen Obergericht zutreffend erwog, hätte D. - wäre er genau gleich verfahren wie beim nur beabsichtigten Abbiegemanöver - im Rück- oder Aussenspiegel wahrnehmen können, dass ihn der Kläger (pflichtwidrig: vorstehende Ziff.18.2) überholte. Die besondere Vorsicht, wie sie nach Art.24 Abs.2 SVG (» Art.26 Abs.2 CH-SVG) geboten ist, wenn Anzeichen bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird, hätte ihn vom Abbiegemanöver abhalten sollen.
18.5. Zwar muss sich ein Motorfahrzeugführer nicht vorab auf die Möglichkeit eines unrichtigen Verhaltens anderer Strassenbenützer einstellen; massgebend ist, womit ein Motorfahrzeugführer zu rechnen hat: mit welchem Verhalten anderer und mit welchen Gefahren. Gemeint sind nicht abstrakte Gefahren im Sinn entfernter Möglichkeiten. Massgebendes Kriterium ist die Voraussehbarkeit. Bei Ungewissheit ist grundsätzlich die vorsichtigere Variante zu wählen. Keinesfalls darf sich ein Motorfahrzeugführer darauf verlassen, andere würden die Gefahr abwenden. Konkrete Gefahren sind in jedem Fall zu berücksichtigen (zum Ganzen: Karl OFTINGER/Emil W. STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Besonderer Teil, Band II/2, Gefährdungshaftungen: Motorfahrzeughaftpflicht und Motorfahrzeugversicherung [4. A. Zürich 1989] S.211 f. [§ 25, Rz.489 ff.]). Ob und welche Gefahr sich beim gegenständlichen Abbiegemanöver abzeichnete, nahm D., wie festgestellt, nicht wahr, sondern liess sich davon überraschen. Objektiv trifft ihn hierfür ein (nur, aber immerhin geringfügiges) Verschulden.
18.6. Bei der von der Zweitbeklagten zitierten Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts (BGE 115 IV 248 [ON 32, S.11 [2. Abschnitt, vor 11], BGE 122 IV 225 [ON 32, S.9 [2. Abschnitt] oder BGE 125 IV 83 [ON 32, S.8 f. [9]) handelte es sich durchwegs um strafrechtliche Entscheidungen des Kassationshofs. Aufgrund der Objektivierung des Verschuldens gilt nach schweizerischer Lehre und Rechtsprechung im Haftpflichtrecht ein strengerer Massstab als im Strafrecht (Karl OFTINGER/Emil W. STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I: Allgemeiner Teil [5. A. Zürich 1995] S.205 ff. [§ 5, Rz.63 ff.] und S.226 [§ 5, Rz.133] je mit Hinweisen): Ein Versagen (Abweichung vom objektiv Gesollten) bedeutet ein Verschulden, selbst wenn der Fehlbare alles getan hat, was ihm persönlich möglich war und ihm kein Willensfehler zur Last fällt (OFTINGER/STARK, a.a.O. S.210 (§ 5, Rz.80), mit Hinweisen auf die herrschende schweizerische Lehre. Dies galt auch hier; denn die haftpflichtrechtlichen Begriffe im Bereich des Strassenverkehrs, unter diesen der objektivierte Verschuldensbegriff, wurden aus dem CH-SVG in das SVG übernommen. Die strafrechtliche Rechtsprechung erwies sich deshalb bereits vom Ansatz her als nicht unmittelbar einschlägig. Im Übrigen wendete der Kläger zutreffend ein, dass das von der Zweitbeklagten auszugsweise zitierte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (BGE 125 IV 83 Erw.2d S.89 f.) ein einziges zusammenhängendes Abbiegemanöver betraf. Dem dort, wie erwähnt, strafrechtlich zu beurteilenden Motorfahrzeugführer, wurde zugestanden, sein korrekt begonnenes Abbiegemanöver durchzuführen, ohne unmittelbar beim Abbiegen nochmals nach hinten absichern zu müssen. Demgegenüber unterschied das Fürstliche Obergericht beim gegenständlichen Abbiegemanöver, den Feststellungen entsprechend, zwei Verkehrssituationen: eine erste, bei der D. die erste Tankstelleneinfahrt benutzen wollte, und eine zweite, bei der er die zweite Tankstelleneinfahrt tatsächlich benutzte. Bei der zweiten Verkehrssituation nahm es - im wiedergegebenen Sinn zutreffend - (auch) ein objektives Fehlverhalten von D. an.
18.7. Vor diesem Hintergrund teilte das Fürstliche Obergericht das Verschulden zutreffend zwischen dem Kläger und D. auf. Das hierfür gewählte Verhältnis von 2 : 1 zulasten des Klägers beruhte auf grundsätzlich zutreffender Gewichtung des Verschuldens; denn das objektive Fehlverhalten des Klägers (Verletzung von Art.33 Abs.5 und Abs.6 SVG) wog schwerer als jenes von D. (Ausserachtlassen der besonderen Vorsicht nach Art.24 Abs.2 SVG). Mit diesem Verhältnis hat das Fürstliche Obergericht sein ihm nach § 273 ZPO zustehendes Ermessen jedenfalls weder überschritten noch unterschritten noch missbraucht. Nur solche Ermessensfehler kämen einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gleich.
18.8. Auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhte indes die betragsmässige Quantifizierung des zutreffend gewählten Verhältnisses, wie dies das Fürstliche Obergericht in seinem Beschluss zum Berichtigungsantrag des Klägers (vorstehende Ziff.8) denn auch ausdrücklich eingeräumt, aber nicht berichtigt hatte; denn es nahm unzutreffend an, sein Urteil vom 29.10.2008 sei von den Beklagten nicht angefochten worden und insofern in Rechtskraft erwachsen (ON 31, S.3 [6. Abschnitt]; vorstehende Ziff.8.2). Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte es die Beklagten zu ungeteilter Hand nur verpflichten dürfen, dem Kläger ein Drittel des ausser Streit gestellten Betrags von EUR 1'700.00 (vorstehende Ziff.7.5), also nur EUR 566.65 statt EUR 1'133.30, zu bezahlen. Im Umfang der Differenz von EUR 566.65 war der Revision deshalb Folge zu geben.
18.9. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erwies sich die Revision demnach insofern als teilweise berechtigt, als das angefochtene Urteil in quantitativer Hinsicht spruchgemäss abzuändern war.
C. ABSCHLIESSENDE ERWÄGUNGEN
19. Weil sich die Revision unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens als nicht berechtigt (vorstehende Ziff.15.7), unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung jedoch als teilweise berechtigt erwies (vorstehende Ziff.18.9), war ihr spruchgemäss teilweise Folge zu geben.
20. Der Kostenspruch stützt sich auf § 43 und § 50 ZPO.
20.1. Im Revisionsverfahren begehrte die Zweitbeklagte die Abänderung des angefochtenen Urteils, soweit sie damit verpflichtet worden war, dem Kläger den Betrag von CHF 1'133.35 zu bezahlen. Der Kläger begehrte die Bestätigung dieser Zahlungsverpflichtung. Indem diese nur zur Hälfte bestätigt wurde, sind beide Parteien zu gleichen Teilen unterlegen. Die Kosten des Revisionsverfahrens waren deshalb gegeneinander aufzuheben.
20.2. Abzuändern waren indes die Kostensprüche der untergerichtlichen Urteile. Der Kläger drang mit seinem Begehren (vorstehende Ziff.1) lediglich zu rund einem Viertel durch. Ihm waren deshalb von den von ihm verzeichneten Kosten (ON 14a, ON 14b, ON 23) je ein Viertel zu zusprechen, den Beklagten jedoch drei Viertel der von ihnen verzeichneten Kosten. Dabei waren die von vom Kläger im Berufungsverfahren überhöht verzeichneten Einheitssätze [100% statt 50%: Art.23 Abs.4 RATG] sowie, als Folge davon, der überhöht verzeichnete Streitgenossenzuschlag (Art.15 Bst.a RATG) zu berichtigen und die von den Parteien gegenseitig geschuldeten Beträge gegeneinander aufzurechnen (Robert FUCIK in: Walter H. Rechberger [Hrsg.] Kommentar zur [ö]ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz.2 zu § 43 öZPO [» § 43 ZPO]).
Vaduz, 3. Dezember 2009