6 CG.2007.270
Art 274 Abs 2 EO
Für die Annahme einer subjektiven Gefährdung als Sicherungsgrund müssen konkrete Umstände bescheinigt werden, die es wahrscheinlich machen, dass durch das Verhalten des Schuldners die Hereinbringung der Forderung eines bestimmten Gläubigers vereitelt oder doch erheblich erschwert würde. Bescheinigte Eigenschaften und bescheinigtes Verhalten des Sicherungsgegners müssen diesen in einem Licht zeigen, aus dem sich die hohe Wahrscheinlichkeit der Vornahme von Vereitelungshandlungen ableiten lässt.
Mit der blossen Behauptung, liechtensteinische Banken hätten, im Vertrauen auf die geringe Wahrscheinlichkeit eines Haftungsprozesses, bösgläubig Gelder an ausländische Kunden bezahlt, wird keine subjektive Gefährdung bescheinigt.
1. Mit Schriftsatz vom 11.10.2007 stellten die Sicherungswerber im Insolvenzverfahren über das Vermögen des H [wohnhaft in Deutschland] ein Rechtshilfeersuchen und einen Antrag auf Erlass eines Sicherungsbots.
[...]
2. Mit B vom 15.10.2007 wies das LG den Antrag auf Erlass eines Sicherungsbots ab.
3. In seinem B erachtete das LG folgenden Sachverhalt für bescheinigt:
3.1. Mit B vom 03.02.2005 eröffnete das Amtsgericht K [in Deutschland] als Insolvenzgericht im Verbraucherinsolvenzverfahren H, wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gemeinschuldners zu eröffnen. Gleichzeitig wurde RA J zum Treuhänder bestellt. Dem Gemeinschuldner wurde die Verfügung über sein gegenwärtiges Vermögen und das Vermögen, das er während der Zeit des Insolvenzverfahrens erlangt, verboten; die Verfügungsbefugnis ging auf den Treuhänder über. Schuldbefreiende Leistungen sollten nach dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr an den Gemeinschuldner erfolgen können; falls dennoch an den Gemeinschuldner geleistet werde und die Leistungen nicht zur Masse gelangen würden, bestehe die Gefahr einer nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Treuhänder.
3.2. Am 25.02.2005 errichtete H (nunmehr als Gemeinschuldner) bei der X Bank ein Konto und bezahlte auf dieses Konto den Betrag von CHF 628 000.00. Bis zum 26.04.2005 hatte sich der entsprechende Kontostand nicht verändert.
3.3. Mit B des LG vom 19.09.2007 zu 12 CG.2007.247 wurde ein vom Treuhänder, RA J, gegen den Schuldner gerichteter Antrag auf Erlass eines Sicherungsbots abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, der Gemeinschuldner sei nicht mehr prozessführungsbefugt.
[...]
5. Einem gegen den B des LG erhobenen Rekurs der Sicherungswerber vom 30.10.2007 gab das OG mit B vom 08.11.2007 Folge. Es änderte den angefochtenen B dahin gehend ab, dass es ein dem Antrag der Sicherungswerber entsprechendes Sicherungsbot erliess und die Kosten des Rekursverfahrens zu weiteren Verfahrenskosten erklärte.
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6. Gegen B des OG richtete sich der Revisionsrekurs der Sicherungsgegnerin vom 28.11.2007...
[...]
8. Hierzu hat der OGH erwogen:
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8.3. Nach Art 274 Abs 2 EO können zur Sicherung von Geldforderungen einstweilige Verfügungen (Sicherungsbote) erlassen werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass ohne sie der Schuldner durch Handlungen, wie Beschädigen, Zerstören, Verheimlichen oder Beiseiteschaffen von Vermögensstücken, durch Veräusserung oder andere Verfügungen über Gegenstände seines Vermögens, insbesondere darüber mit Dritten getroffene Vereinbarungen oder durch Unterlassungen die Hereinbringung der Geldforderung vereiteln oder erschweren könnte (Sicherungsgründe). Art 274 Abs 3 EO nennt abstrakte Sicherungsgründe; danach liegt ein Sicherungsgrund insbesondere auch dann vor, wenn der Schuldner nicht in Liechtenstein wohnt oder wenn sonst der Exekutionstitel im Ausland vollstreckt werden müsste. Nach Art 274 Abs 4 EO darf ein Sicherungsbot nicht erlassen werden, wenn der Sicherungswerber durch Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht bereits hinreichend gedeckt ist oder mit Rücksicht auf die allgemeine Vermögenslage des im Inland wohnenden Schuldners sonst nach Ermessen des Gerichts hinreichend gedeckt erscheint.
8.4. § 274 Abs 2 EO entspricht inhaltlich § 379 Abs 2 Z 1 öEO. Für die Annahme einer subjektiven Gefährdung als Sicherungsgrund müssen konkrete Umstände bescheinigt werden, die es wahrscheinlich machen, dass durch das Verhalten des Schuldners die Hereinbringung der Forderung eines bestimmten Gläubigers vereitelt oder doch erheblich erschwert würde. Bescheinigte Eigenschaften und bescheinigtes Verhalten des Sicherungsgegners müssen diesen in einem Licht zeigen, aus dem sich die hohe Wahrscheinlichkeit der Vornahme von Vereitelungshandlungen ableiten lässt (Erich Kodek in Peter Angst [Hrsg] Kommentar zur öEO [Wien 2000] Rz 8 zu § 379 öEO, mit positiven und negativen Beispielen [Rz 9 und Rz 10]; Bernhard König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren [3. A Wien 2007] S 36 [3/7]; Peter Angst/ Werner Jakusch/Franz Mohr [Hrsg] EO [MGA 14. A Wien 2004] E 15 ff zu § 379 EO; ebenso die liechtensteinische Rechtsprechung: [stellvertretend] OGH, B vom 08.06. 2000 zu 10 Fa 5/98-52, auszugsweise veröffentlicht in LES 2000, 217 [219]).
8.5. Art 274 Abs 3 lit c EO weist insofern inhaltliche Gemeinsamkeiten mit § 379 Abs 2 Z 2 EO auf, als hier wie dort auf eine objektive Gefährdung abgestellt wird. Für die Annahme einer objektiven Gefährdung müssen konkrete Umstände bescheinigt werden, die es wahrscheinlich machen, dass ohne Bewilligung des beantragten Sicherungsbots im Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit des U keine befriedigungstauglichen Vermögensobjekte im Inland zur Verfügung ständen (Kodek, Rz 12 zu § 379 öEO; Angst/Jakusch/Mohr, E 64 ff zu § 379 öEO). Die nach § 274 Abs 3 lit c EO und nach § 379 Abs 2 Z 2 öEO als Sicherungsgrund vorausgesetzte objektive Gefährdung, die darin besteht, dass der Exekutionstitel im Ausland vollstreckt werden müsste, bezieht sich nur auf inländische U. Bei ausländischen Titelverfahren muss eine subjektive Gefährdung bescheinigt sein (Kodek, Rz 13 zu § 379 öZPO; Angst/Jakusch/Mohr, E 71 zu § 379 öZPO; König, S 38 [3/10, dritter Abschnitt]).
8.6. Das LG wies den Antrag der Sicherungswerber auf Erlass eines Sicherungsbots ab, weil es die Sicherungsgegnerin nicht für passiv legitimiert erachtete. Das OG bejahte die Passivlegitimation der Sicherungsgegnerin als Schuldnerin der Konkursmasse bzw des Treuhänders, RA J (diese anstelle des in Konkurs gefallenen H). Weitere Erwägungen, inwiefern die gesetzlichen Voraussetzungen, das gegenständliche Sicherungsbot zu erlassen, erfüllt sein sollen, finden sich im angefochtenen B nicht. Vor diesem Hintergrund erwies sich die von der Sicherungsgegnerin erhobene Rüge der mangelhaften Begründung als berechtigt. Eine Zurückverweisung der Rechtssache an das OG drängte sich deswegen jedoch nicht auf, zumal nach dem bescheinigten Sachverhalt, an welchen der OGH im Revisionsrekursverfahren gebunden ist (OGH, B vom 08.06.2000 zu 10 Fa 5/98-52, auszugsweise veröffentlicht in LES 2000, 217 [220]), kein Sicherungsgrund bestand.
8.7. Bescheinigt ist, dass das Amtsgericht K als Insolvenzgericht am 03.02.2005 über das Vermögen von H das Insolvenzverfahren errichtete. Bescheinigt ist ferner, dass H am 25.02.2005 - also nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nunmehr als Gemeinschuldner - bei der X Bank ein Konto errichtete und auf dieses Konto den Betrag von CHF 628 000.00 bezahlte. Soweit sich dieser bescheinigte Sachverhalt bestätigen sollte, ist seitens der Sicherungsgegnerin ausdrücklich anerkannt, dass aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr H, sondern nur noch der zum Treuhänder/Insolvenzverwalter bestellte RA J verfügungsberechtigt ist. Der Sicherungsgegnerin sind demnach sowohl die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von H als auch dessen Folgen für die allenfalls bei ihr befindlichen Vermögenswerte bekannt. Sollte sie ohne entsprechende Anordnung des Treuhänders/Insolvenzverwalters über allenfalls bei ihr befindliche Vermögenswerte verfügen, würde sie sich der gleichen eigenen Haftung aussetzen, der sie sich aussetzen würde, falls sie dem beantragten Sicherungsbot zuwiderhandeln sollte.
8.8. Für eine subjektive Gefährdung - für Eigenschaften und für ein Verhalten der Sicherungsgegnerin, das diese in einem Licht zeigen würde, aus dem sich die hohe Wahrscheinlichkeit der Vornahme von Vereitelungshandlungen ableiten lässt - sind keine Anhaltspunkte bescheinigt.
8.9. Die Sicherungswerber erblickten die subjektive Gefährdung in der Praxis der X Bank, keine Auskunft zu erteilen, und in Fällen von liechtensteinischen Banken, die bösgläubig Gelder an ausländische Kunden bezahlt hätten, wohl darauf vertrauend, dass, angesichts einer überschaubaren Anzahl kleiner, dazu noch im Ausland befindlicher Gläubiger, die Wahrscheinlichkeit für einen Haftungsprozess gering sei - so gering, dass die Bank das entsprechende Risiko in Kauf nehmen könne. Bezogen auf die Sicherungsgegnerin ist solches auch nicht ansatzweise bescheinigt. Vielmehr darf iS von Art 274 Abs 4 EO vermutet werden, dass die Sicherungswerber mit Rücksicht auf die allgemeine Vermögenslage der im Inland domizilierten Sicherungsgegnerin und Schuldnerin hinreichend gedeckt erscheint ...
8.10. Eine objektive Gefährdung iS von Art 274 Abs 3 lit c EO schied aus. Die Sicherungsgegnerin ist nicht Drittschuldnerin, sondern Schuldnerin: ob nun gegenüber der Konkursmasse als eines Rechtssubjekts nach deutschem Recht oder gegenüber dem durch den Treuhänder/Insolvenzverwalter handelnden Gemeinschuldner. Die Sicherungsgegnerin hat jedoch ihren Sitz nicht im Ausland. Abgesehen davon muss bei ausländischen Titelverfahren eine subjektive Gefährdung bescheinigt sein.
8.11. Weil nach dem bescheinigten Sachverhalt kein Sicherungsgrund bestand, erwies sich das gegenständliche Sicherungsbot als nicht berechtigt und war aufzuheben, ohne dass auf seine im Revisionsrekursverfahren thematisierten Modalitäten im Einzelnen eingegangen zu werden brauchte ...