6 CG. 2007.139
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle-Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter sowie Dr. iur. Thomas Hasler und im Beisein der Schriftführerin Mag. iur. Iris Feuerstein in der
R e c h t s s a c h e
des Klägers A. wider die Beklagte B [ein Versicherer nach Art.57 ff. UVersG] wegen Taggeldern, Invalidenrente und Integritätsentschädigung nach dem UVersG (Revisionsinteresse: CHF 50'000.00), infolge der Revision des Klägers vom 28.10.2009 (ON 51) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 30.09.2009 (ON 50), womit der Berufung der Beklagten vom 23.09.2008 (ON 41) gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 22.08.2008 (ON 40) Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Der Revision wird Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 30.09.2009 (ON 50) wird aufgehoben; die Rechtssache wird im Sinn der Erwägungen zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Landgericht zurückverwiesen.
II. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1. Mit Klage vom 22.05.2007 (ON 1) begehrte der Kläger, die Beklagte zu verpflichten, ihm aufgrund der Unfallereignisse vom August 2004 und vom Februar 2004 Taggelder nach Art.16 ff. OUFL (= Gesetz vom 28.11.1989 über die obligatorische Unfallversicherung [UVersG]; LR 832.20), in eventu; eine Invalidenrente nach Art.18 ff. UVersG sowie (nicht nur in eventu) eine Integritätsentschädigung nach Art.24 f. UVersG auf der Grundlage eines Integritätsschadens von mindestens 15% jeweils im gesetzlichen Ausmass zu gewähren. Hinzu kam ein Begehren um Ersatz der Prozesskosten.
2. Mit Urteil vom 22.08.2008 (ON 40) hob das Fürstliche Landgericht den im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren erlassenen Einspracheentscheid der Beklagten vom 20.03.2007 auf. Es stellte fest, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger aufgrund des Unfallereignisses vom August 2006 eine Invalidenrente nach Art.18 ff. UVersG und eine Integritätsentschädigung nach Art.24 f. UVersG auf der Grundlage eines unfallbedingten Integritätsschadens von 10% festzusetzen; dagegen stehe dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Taggeld zu. Die Beklagte wurde verpflichtet, dem Kläger näher bestimmte Prozesskosten zu ersetzen.
3. Aufgrund aufgenommener Beweise (ON 40, S.21 [5]) und deren Würdigung (ON 40, S.29 ff. [2]) erachtete das Fürstliche Landgericht folgenden Sachverhalt für erwiesen (wobei medizinischen Fachausdrücken bisweilen [in eckiger Klammer] Erklärungen aus dem klinischen Wörterbuch PSCHYREMBEL beigefügt sind):
3.1. Der Kläger ist seit 18.01.1988 bei der C.-AG in Vaduz mit einem Beschäftigungsgrad von 100% angestellt. Im Jahr 2004 betrug sein monatlicher Bruttolohn CHF 6'570.00, im Jahr 2006 CHF 6'760.00. Über seine Arbeitgeberin war der Kläger bei der Beklagten obligatorisch gegen Unfall versichert.
3.2. Während seiner Sommerferien im August 2004 erlitt der Kläger zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Schwimmbad Nenzing einen Badeunfall. Bei einem nicht voll geglückten Sprung [Kopfsprung mit angelegten Armen in untiefes Wasser] schlug er mit dem Kopf gegen den Boden auf und war danach kurz benommen. In der Folge ging er wieder vollumfänglich seiner Arbeit nach. Allerdings litt er an Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und empfand ein Taubheitsgefühl in den Händen. Seine Beschwerden nahmen zu. Im November 2004 suchte er seinen Hausarzt, Dr. med. D. auf, der ihm eine Physiotherapie verschrieb. Zudem nahm der Kläger Schmerzmittel ein. Vor dem Badeunfall im August 2004 hatte er wegen Beschwerden der Wirbelsäule nie einen Arzt aufgesucht. Nach dem Badeunfall fühlte sich der Kläger nicht mehr richtig fit, doch ging er weiterhin vollumfänglich seiner Arbeit nach. Gleichzeitig stand er in physiotherapeutischer Behandlung.
3.3. Bei einem morgendlichen Rundgang an seinem Arbeitsplatz bei der C.-AG sprang der Kläger am 10.02.2006 aus einer Höhe von 1.30 m auf den Betonboden. Darauf spürte er einen akuten Stich im Rücken. Als es in seiner Hand zu kribbeln begann, ging er nach Hause. Über das Wochenende nahm er Schmerztabletten ein.
3.4. Am 13.02.2006 suchte der Kläger wegen des Vorkommnisses vom 10.02.2006 (vorstehende Ziff.3.3) seinen Hausarzt, Dr. med. D. auf. Dieser diagnostizierte "HWS [Halswirbelsäule] und BWS [Brustwirbelsäule]-Discusprotrusi-onen" [Diskus ? Bandscheibe; Protrusion ? Vortreibung]; die aktuellen Beschwerden des Klägers brachte er mit dessen Badeunfall vom August 2004 (vorstehende Ziff.3.2) in Zusammenhang. Dr. med. D. schrieb den Kläger für die Zeit vom 13.02.2006 bis 22.04.2006 zu 100% arbeitsunfähig.
3.5. Am 20.02.2006 führte das E.-Institut beim Kläger eine MRT [computergestütztes bildgebendes Verfahren der Tomographie ? Schichtaufnahmeverfahren der Röntgendiagnostik] der Halswirbelsäule durch. Am 17.03.2006 erhob die Abteilung für Orthopädie des Krankenhauses J. beim Kläger eine ZRI-Befund. Die entsprechenden Ergebnisse finden sich im Urteil des Fürstlichen Landgerichts festgestellt (ON 40, S.22 unten f.); darauf kann verwiesen werden.
3.6. Am 26.04.2006 meldete der Kläger (bzw. seine Arbeitgeberin) die beiden Vorkommnisse vom August 2004 und vom 10.02.2006. Dabei wurden Bandscheibenverletzungen im Bereich der Halswirbelsäule und der Brustwirbelsäule angegeben. Am 03.07.2006 konsultierte die Beklagte deswegen Dr. med. F., der die aktuellen Beschwerden des Klägers "nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit" auf den Badeunfall vom August 2004 zurückführte; bei einer unfallbedingten Diskushernie seien die Beschwerden so stark, dass mit einer Konsultation nicht bis Ende November gewartet werden könnte; vielmehr mache eine unfallbedingte Diskushernie eine sofortige Behandlung notwendig.
3.7. Am 11.08.2006 erstattete Dr. med. G. im Auftrag der Krankenversicherung des Klägers ein unfallchirurgisches Fachgutachten. Der Gutachter kam zum Schluss, dass beim Kläger eine Invalidität im Ausmass von 15% bestehe. Ein Drittel davon, also 5%, erachtete er für unfallkausal, als Folge des Traumas vom August 2004, wogegen das Vorkommnis vom Februar 2006 nicht als Unfall angesehen werden könne.
3.8. Eine Besprechung der Beklagten vom 26.10.2006 mit PD Dr. med. H. (Facharzt FMH Orthopädie) führte zum Ergebnis, dass mangels Nachweises von traumatisch bedingten strukturellen Veränderungen in den schmerzhaften Wirbelsäulenabschnitten beim Kläger davon auszugehen sei, dass der STATUS QUO SINE bezüglich Badeunfall spätestens nach sechs Monaten erreicht worden sei. Demgegenüber seien die darüber hinaus geklagten Schmerzen nicht mehr als natürlich kausal zum Badeunfall anzusehen, also auch nicht die Schmerz-Exazerbation [Verschlimmerung des Schmerzes] nach dem Sprung aus 1.30 m Höhe vom 10.02.2006.
3.9. Mit Verfügung vom 08.12.2006 stellte die Beklagte (Regionalsitz I.) die Leistungen an den Kläger auf Ende Februar ein, nachdem sie zunächst eine Leistungspflicht bis zu sechs Monaten nach dem Badeunfall vom August 2004 anerkannt hatte. Hiergegen erhob der Kläger am 04.01.2007 Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 20.03.2007 wies die Beklagte die Einsprache ab. Gegen den Einspracheentscheid richtete sich die Klage an das Fürstliche Landgericht.
3.10. Am 07.03.2006 waren beim Kläger auf dessen Überweisung durch seinen Hausarzt, Dr. med. D., im Krankenhaus J. ausgeprägte Zervikalgien sowie Dorsalgien und ein zervikaler Bandscheibenvorfall C6/C7 diagnostiziert worden. Bei einer weiteren Untersuchung des Klägers im Krankenhaus J. vom 19.02.2008 wurde eine ausgeprägte Zervikobrachialgie beidseits bei Bandscheibenvorfall C6/C7 diagnostiziert; empfohlen wurde ein konservativ stationärer Therapieversuch mit Wurzelinfiltration.
3.11. In der Zwischenzeit war der Kläger im Krankenhaus J. hospitalisiert. Nach dem 22.04.2006 nahm der Kläger seine Arbeit halbtags wieder auf, bis er im Juli 2006 eine Rehabilitation antrat. Danach, ab dem 24.07.2006, arbeitete er wieder voll. Während seiner damaligen Arbeitsunfähigkeit erhielt er den vollen Lohn.
3.12. Ab dem 02.01.2008 war der Kläger wieder bei seinem Hausarzt, Dr. med. D., in Behandlung. Vom 21.12.2007 bis 04.01.2008 wurde ihm Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Vom 06.02.2008 bis 29.02.2008 war er erneut arbeitsunfähig.
3.13. Am 25.02.2008 wurde der Kläger im Krankenhaus J. abermals untersucht. Die Diagnosen finden sich im Urteil des Fürstlichen Landgerichts (ON 40, S.25 [2. Abschnitt]) festgestellt; darauf kann verwiesen werden. Zur konservativen Schmerztherapie einschliesslich Physiotherapie sowie CT-gezielter Infiltration C6 bis C7 links wurde der Kläger stationär aufgenommen. Am 06.03.2008 wurde er im Krankenhaus J. operiert; auf die vom Fürstlichen Landgericht festgestellten Einzelheiten (ON 40, S.25 [2. Abschnitt]) kann verwiesen werden. Die Operation verlief komplikationslos; der postoperative Aufenthalt gestaltete sich unauffällig. Bis zum 12.03.2008 wurde der Kläger im Krankenhaus J. stationär behandelt. Der Entlassungsbefund lautete: Obere Extremität grob neurologisch unauffällig; Durchblutung, Sensibilität, Motorik, Hände beidseits unauffällig; Blande [nicht entzündliche] Narbenverhältnisse. Bis 20.04.2008 wurde der Kläger für arbeitsunfähig erklärt.
3.14. Im Januar 2008 hatte der Kläger zwischendurch ein paar Tage gearbeitet, bis er erneut die Orthopädie des Krankenhauses J. aufsuchte und sich auf dortige Empfehlung der erwähnten Operation (vorstehende Ziff.3.13) unterzog. Seit seiner Entlassung aus dem Krankenhaus J. bis zum 09.05.2008 befand er sich im Krankenstand. Von seinem Arbeitgeber erhielt er bis dahin den vollen Lohn.
3.15. Seit der erwähnten Operation (vorstehende Ziff.3.13) verbesserte sich das Gefühl in den Händen des Klägers. Hingegen leidet er nach wie vor an Schmerzen, die vom Rücken in die Brust bis in die Schultern ausstrahlen.
3.16. Die Befunde der beim Kläger am 29.04.2008 im E.-Institut durchgeführte MRT (vorstehende Ziff.3.5) der Brustwirbelsäule finden sich im Urteil des Fürstlichen Landgerichts (ON 40, S.26 [2. Abschnitt]) festgestellt; darauf kann verwiesen werden.
3.17. Beim Kläger bestehen näher bestimmte degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule C3/C4 bis C6/C7. Hingegen bestehen keine Anhaltspunkte für eine erlittene Fraktur eines Wirbelkörpers oder Zerreissung einer Bandscheibe. Der Kläger leidet an einer näher bestimmten Zervikobrachialgie [? Halswirbelsäulensyndrom]. Die degenerativen Veränderungen C3/C4 bis C6/C7 bestanden bereits vor dem Badeunfall im August 2004, auch wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt keine Beschwerden verursachten. Der Badeunfall vom August 2004 ist als Auslöser der Beschwerden anzusehen. Doch deren lange Fortdauer ist auf die vorbestandenen degenerativen Veränderungen zurückzuführen. Beim fraglichen Badeunfall hatte der Kläger neben einer Gehirnerschütterung eine axiale Stauchung der Halswirbelsäule und der oberen Brustwirbelsäule erlitten. Dabei kam es jedoch zu keiner mechanischen Veränderung an der Wirbelsäule. Seit dem Badeunfall leidet der Kläger an Nacken-/Schulter-/Armschmerzen rechts sowie an Kopfschmerzen und Schmerzen am Brustkorb.
3.18. Durch das Vorkommnis am Arbeitsplatz vom 10.02.2006 wurden beim Kläger keine morphologisch nachweisbaren Verletzungen ausgelöst. Unmittelbar nach dem Sprung litt der Kläger an messerstichartigen Schmerzen vom Nacken durch die ganze Wirbelsäule bis zum Kreuz. Darauf traten vermehrte Schmerzen und Taubheit am rechten Arm auf. Der Sprung aus 1.30 m Höhe stellte indes kein ungewöhnliches Ereignis dar, führte beim Kläger aber zu einer gewissen Stauchung des Körpers beim Aufprall.
3.19. Nach dem Badeunfall vom August 2004 resultierte beim Kläger keine Arbeitsunfähigkeit. Nach dem Vorkommnis vom 10.02.2006 war er vom 10.02.2006 bis 22.04.2006 gänzlich arbeitsunfähig, danach, vom 23.04.2006 bis zum 01.07.2006 zu 50% (teil)ar-beitsunfähig. Während der stationären Rehabilitation vom 02.07.2006 bis zum 23.07.2006 war er wiederum zu 100% arbeitsunfähig. Seit der vollumfänglichen Wiederaufnahme der Arbeit, am 23.07.2006, benötigte er weiterhin einen Tag pro Woche für seine Therapie, während der er dem Arbeitsplatz fernblieb. Die noch vorhandene gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers ist im Sinn einer Teilursache auf den Badeunfall vom August 2004 zurückzuführen. Eine weitere Teilursache bilden die vorbestandenen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule; sie sind verantwortlich für die lange Fortdauer der Problematik. Der frühere Zustand ist beim Kläger bisher nicht erreicht worden und konnte auch nicht genau festgestellt werden; denn zahlreiche Menschen mit ebenfalls erheblichen Veränderungen an der Halswirbelsäule bleiben bis über das 50. Altersjahr ohne Beschwerden. Der Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden des Klägers und dem Badeunfall vom August 2004 ist zum einen auf die bisherigen Beschwerdefreiheit und zum andern auf die seitherige Fortdauer der Beschwerden zurückzuführen.
3.20. Mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte der Kläger aus dem Vorkommnis vom 10.02.2006 ohne den Badeunfall vom August 2004 keine akute Diskushernie davongetragen. Ohne den Badeunfall vom August 2004 wäre es mit grosser Wahrscheinlichkeit ohne Folge geblieben, ungeachtet der vorbestandenen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule. Beim Kläger liegt heute eine Invalidität von 15% vor, wobei zwei Drittel auf den Badeunfall vom August 2004 und ein Drittel auf die vorbestandenen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule zurückzuführen sind. Im Allgemeinen beginnt die Degeneration der Bandscheiben mit dem Wachstumsende und schreitet mit zunehmendem Alter voran. Hingegen ist es ungewöhnlich, dass jemand wie der Kläger, um das 40. Altersjahr herum, bereits eine mehrsegmentale Degeneration aufweist. Trotz seiner vor dem Badeunfall vom August 2004 vorbestandenen degenerativen Veränderung konnte der Kläger bis dahin ein beschwerdefreies Leben führen. Selbst wenn er im August 2004 lediglich an altersentsprechenden degenerativen Veränderungen gelitten haben sollte, würde dies nichts daran ändern, dass diese ein Drittel seines jetzigen Invaliditätsgrads ausmachen. Wegen der seitherigen Fortdauer der Beschwerden bildet der Badeunfall vom August 2004 die Hauptursache für die Beschwerden des Klägers.
4. Aufgrund des für erwiesen erachteten Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) beurteilte das Fürstliche Landgericht das Klagebegehren (vorstehende Ziff.1) rechtlich wie folgt, wobei es der materiell rechtlichen Beurteilung (ON 40, S.39 ff. [3.2]; nachstehende Ziff.4.6) verfahrensrechtliche Erwägungen voranstellte (ON 40, S.36 ff. [3.1]; nachstehende Ziff.4.1 bis Ziff.4.5).
4.1. Der Streitgegenstand eines über Klage nach Art.91 Abs.2 UVersG beim Fürstlichen Landgericht eingeleiteten Verfahrens werde durch das Dispositiv (allenfalls im Zusammenhang mit der Begründung) der Verfügung bzw. des Einspracheentscheids des Unfallversicherers und den vom Kläger im Rahmen des Anfechtungsgegenstands mit der Klage tatsächlich angefochtenen Verfügungs- bzw. Einsprachegegenstands bestimmt.
4.2. Anfechtungsgegenstand der gegenständlichen Klage sei der Einspracheentscheid der Beklagten vom 20.03.2007. Dieser sei an die Stelle der Verfügung ihres Regionalsitzes Ostschweiz vom 08.12.2006 getreten, die damit gegenstandslos geworden sei. Werde, wie hier, der Einspracheentscheid insgesamt angefochten, so seien Anfechtungs- und Streitgegenstand identisch. Mit dem Einspracheentscheid vom 29.03.2007 habe die Beklagte ihre Leistungspflicht (Leistung von Taggeldern und Invalidenrente) aufgrund der Vorkommnisse vom August 2004 und vom Februar 2006 abgelehnt, im Wesentlichen, indem sie den Kausalzusammenhang verneint habe. Entsprechende Tat- und Rechtsfragen würden somit Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bilden.
4.3. Vor diesem Hintergrund könne über die vom Kläger gestellten unbestimmten Leistungsbegehren nicht abgesprochen werden. Auch ein Begehren auf Leistung aus der Unfallversicherung habe die konkret begehrten Leistungen zu bezeichnen. Es genüge nicht, wenn sich der eingeklagte Betrag nur aus einem Gesetz bestimmen lasse. Ein Klagebegehren sei jedoch immer so zu verstehen, wie es der Kläger im Zusammenhang mit dem tatsächlichen Vorbringen gemeint habe. Auch ein Feststellungsbegehren könne das Gericht umformulieren und ihm eine klarere und deutlichere Fassung geben.
4.4. Das vom Kläger gestellte Rechtsbegehren sei angesichts der Besonderheiten des Unfallversicherungsverfahrens als Begehren der Feststellung zu verstehen, dass ihm die Beklagte aufgrund der Ereignisse vom August 2004 und vom Februar 2006 die nach dem UVersG geschuldeten Taggelder, eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung schulde. Das dahin gehend umformulierte Feststellungsbegehren impliziere - wie auch das vom Kläger gestellte unbestimmte Leistungsbegehren - einen Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheids der Beklagten vom 20.03.2007. Dies ergebe sich auch aus der Funktion der gegenständlichen Klage als eines "Rechtsmittels", bei dem ein Abänderungsantrag immer auch einen Aufhebungsantrag enthalte.
4.5. Im gegenständlichen Verfahren sei demnach darüber zu entscheiden, ob die Beklagte mit ihrem Einspracheentscheid vom 20.03.2007 ihre Leistungspflicht gegenüber dem Kläger dem Grunde nach zu Recht verneint habe. Nicht zu beurteilen sei, in welcher Höhe die Leistungspflicht allenfalls bestehe. Denn die Bemessung allfälliger Ansprüche sei nicht Gegenstand des Einspracheentscheids gewesen. Vielmehr hätte die Beklagte im Fall ihrer grundsätzlichen Leistungspflicht die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche vorerst ziffernmässig festsetzen, hierüber verfügen und, gegebenenfalls, einen neuen Einspracheentscheid erlassen müssen. Im Übrigen würden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen, den weder der Kläger noch die Beklagte substantiiert dargelegt hätten.
4.6. Mit Vorbemerkungen, auf die verwiesen werden kann (ON 40, S.39 f.), erörterte das Fürstliche Landgericht die materiellrechtlichen Voraussetzungen unfallversicherungsrechtlicher Ansprüche. Danach habe der Kläger aufgrund des Badeunfalls vom August 2004 in näher ausgeführtem Sinn (ON 40, S.42 f.) grundsätzlich Anspruch auf eine Invalidenrente, wodurch der Anspruch auf Taggelder entfalle; ebenso stehe ihm dem Grunde nach eine Integritätsentschädigung zu, deren Höhe die Beklagte noch zu bemessen haben werde. Dagegen könne das Vorkommnis vom 10.02.2006 nicht als Unfall oder unfallähnliche Körperschädigung angesehen werden. Es sei nicht kausal für die aktuellen Beschwerden des Klägers, so dass er daraus keine selbständigen Ansprüche gegen die Beklagte ableiten könne.
5. Einer gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 22.08.2008 (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) erhobenen Berufung der Beklagten vom 23.09.2008 (ON 41) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 30.09.2009 (ON 50) Folge. Es änderte das angefochtene Urteil dahin gehend ab, dass die Klage mangels Bestimmtheit des Klagebegehrens zurückgewiesen werden sollte und verpflichtete den Kläger, der Beklagten näher bestimmte Prozesskosten zu ersetzen.
6. In tatsächlicher Hinsicht hatte es beim wiedergegebenen Sachverhalt (vorstehende Ziff.3) sein Bewenden. Denn in der öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung vom 30.09.2009 (ON 48, S.2) beschloss das Fürstliche Obergericht, keine Beweiswiederholung oder -ergänzung durchzuführen.
7. In rechtlicher Hinsicht standen folgende Erwägungen im Vordergrund.
7.1. Einleitend erinnerte das Fürstliche Obergericht an die Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs, wonach dem unfallversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren die Funktion einer Vermittlungsverhandlung zukomme. Alle Ansprüche, die im (aus welchem Grund auch immer) ergebnislosen Verwaltungsverfahren geltend gemacht worden seien, könnten mit Klage an das Fürstliche Landgericht geltend gemacht werden. Mit der in Art.91 Abs.2 UVersG vorgesehenen Klage werde ein erstinstanzliches Gerichtsverfahren, nicht ein Rechtsmittelverfahren gegen den Einspracheentscheid eingeleitet; eine Zurückverweisung in das Verwaltungsverfahren komme deshalb nicht mehr in Betracht.
7.2. Das vom Kläger gestellte Rechtsbegehren könne nicht als Feststellungsbegehren verstanden werden: als Begehren, wonach festgestellt werden soll, dass ihm die Beklagte aufgrund der gegenständlichen Vorkommnisse nach dem UVersG zu berechnende Taggelder, eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung schulde. Ebenso wenig impliziere das Feststellungsbegehren einen Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheids. Aus der Formulierung des Klagebegehrens ergebe sich klar, dass der Kläger die Beklagte zu verpflichten begehrte, ihm aufgrund der gegenständlichen Vorkommnisse ab August 2004 bis auf Weiteres Taggelder nach Art.16 UVersG, in eventu eine Invalidenrente nach Art.18 ff. UVersG sowie (nicht nur in eventu) eine Integritätsentschädigung nach Art.24 f. UVersG, jeweils im gesetzlichen Ausmass zu gewähren. Mit diesem Klagebegehren strebe der Kläger eine Leistung der Beklagten an. Dass der Kläger damit lediglich eine Feststellung der Leistungspflicht begehrt habe, lasse sich aus dem Klagebegehren nicht ableiten.
7.3. Nach dem Dispositionsgrundsatz (§ 405 ZPO) sei das Gericht an das Klagebegehren gebunden und dürfe im Urteil nur zusprechen, was der Kläger begehrt habe: weder mehr noch anderes. Das Klagebegehren (§ 232 Abs.1 ZPO) müsse insofern bestimmt sein, als es den gewünschten Urteilsspruch wiedergebe. Für Leistungsklagen sei dies schon deshalb erforderlich, weil das Urteil für die anschliessende Exekution einen hinreichenden Exekutionstitel (Art.3 Abs.1 EO) bilden müsse. Gleiches gelte aber auch für nicht exekutionsfähige Urteile, damit Gegen-stand und Umfang der materiellen Rechtskraft zuverlässig festgestellt werden könnten.
7.4. Vom Bestimmtheitsgebot seien Klagen nach Art.91 Abs.2 UVersG so wenig befreit wie jede andere "normale" Zivilklage. Mangels entsprechender Rezeption könne sich der Kläger nicht auf § 82 des österreichischen Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes stützen. Für eine ungewollte Gesetzeslücke beständen keinerlei Anhaltspunkte. Aus dem Vorschlag der Regierung vom 10.04.2009 über die Schaffung eines Gesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes ergebe sich vielmehr das Gegenteil.
7.5. Das Fürstliche Landgericht hätte demnach die Klage wegen unzureichender Bestimmtheit des Leistungsbegehrens zurückweisen müssen; es genüge nicht, wenn der geltend gemachte Betrag nur aus einem Gesetz bestimmbar sei. Zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens nach § 84 ZPO sei das Fürstliche Obergericht nicht verpflichtet gewesen; denn die Klage leide nicht an Formgebrechen, sondern an inhaltlichen Mängeln, die nach liechtensteinischem Recht grundsätzlich nicht verbesserungsfähig seien. Schliesslich hätte der Kläger seine behaupteten Ansprüche aus der Unfallversicherung aufgrund seines versicherten Lohnes ohne Weiteres beziffern können.
7.6. Das Leistungsbegehren auf Gewährung von Taggeldern, einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung, "jeweils im gesetzlichen Ausmass", erweise sich deshalb als zu unbestimmt. Dass das Fürstliche Landgericht einem unbestimmten Leistungsbegehren stattgegeben habe, sei ein vom Fürstlichen Obergericht wahrzunehmender Verfahrensmangel; denn die Bestimmtheit des Klagebegehrens sei eine unabdingbare Klagevoraussetzung.
8. Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 30.09.2009 (vorstehende Ziff.5 bis Ziff.7) richtete sich die Revision des Klägers vom 28.10.2009 (ON 51) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass das erstgerichtliche Urteil wiederhergestellt wird, wobei der Abänderungsantrag einen Aufhebungsantrag mit einschliesse; hinzu kam ein Kostenantrag. Als Revisionsgründe machte der Kläger Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend; ergänzend und im Besonderen beanstandete er den Kostenspruch.
8.1. Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (§ 472 Ziff.2 ZPO [? § 503 Ziff.2 öZPO]) brachte der Kläger im Wesentlichen vor (ON 51, S.2 ff. [1]):
8.1.1. Nach Art.91 Abs.2 UVersG sei gegen den Einspracheentscheid binnen zwei Monaten ab dessen Zustellung die Klage an das Fürstliche Landgericht offen. Jede Klage nach dieser Bestimmung setze eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid voraus; andernfalls sei der gerichtliche Rechtsweg nicht zulässig. Entsprechend habe das Fürstliche Landgericht in einem eigenen, selbständigen Verfahren über die in der Klage geltend gemachten Ansprüche zu verhandeln und zu entscheiden. Etwas anderes widerspräche in näher ausgeführtem Sinn (ON 51, S.3 [2. Abschnitt]) näher bezeichneten Grundrechten.
8.1.2. Entsprechend sei der erste Punkt des erstgerichtlichen Urteilsspruchs nicht richtig und wirkungslos. Denn der Einspracheentscheid sei schon durch die Klage ausser Kraft getreten. Beim zweiten Punkt des erstgerichtlichen Urteilsspruchs handle es sich um einen versehentlich in die Form eines Feststellungsurteils gekleideten Leistungsbefehl. Im Übrigen sei auch der LV eine völlige Trennung der Verwaltung von der Justiz immanent; "niemals [sei] ein ordentliches Gericht befugt, eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde (insoweit: der Beklagten) zu überprüfen" (ON 51, S. 3 unten f.).
8.1.3. Bereits vor dem Fürstlichen Landgericht habe der Kläger ein Leistungsbegehren erhoben. Selbst wenn kein Klagebegehren auf Gewährung der begehrten Leistungen "im gesetzlichen" Ausmass hätte erhoben werden könnte, wären sowohl das Fürstliche Landgericht als auch das Fürstliche Obergericht verpflichtet gewesen, den Kläger zu einer ziffernmässigen Präzisierung aufzufordern. Dies sei nicht geschehen. Daran ändere sich selbst dann nichts, wenn es sich um inhaltliche Mängel gehandelt haben sollte; denn bei allen Klagen sei die Verbesserung solcher Mängel nur schon nach dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz zulässig.
8.1.4. Mit Vorbringen, auf das verwiesen werden kann (ON 51, S.4 f. [1.4]), legte der Kläger dar, inwiefern die allgemeinen Voraussetzungen des Revisionsgrunds der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erfüllt seien und inwiefern eine vom Fürstlichen Obergericht zitierte Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs nicht einschlägig sei.
8.2. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (§ 472 Ziff.4 ZPO [? § 503 Ziff.4 öZPO]) brachte der Kläger im Wesentlichen vor (ON 51, S.5 ff. [2]):
8.2.1. Dem angefochtenen Urteil wie auch dem erstgerichtlichen Urteil würden sekundäre Feststellungsmängel anhaften.
8.2.2. Den versicherten Verdienst der einzelnen relevanten Zeiträume habe die Beklagte offenzulegen; denn sie stehe dem Beweis näher. Erst danach könne der Kläger das Leistungsbegehren im Einzelnen bestimmen. Zum versicherten Verdienst und zu den Höchstbeträgen des versicherten Verdienstes in den relevanten Zeiträumen würden jegliche Feststellungen fehlen.
8.3. Zum beanstandeten Kostenspruch im Besonderen brachte der Kläger im Wesentlichen vor (ON 51, S.6 [3]), das UVersG verweise mit Bezug auf den Kostenspruch im gerichtlichen Verfahren nicht auf die ZPO. In diesem Punkt bestehe eine echte Regelungslücke. Sie sei dadurch zu füllen, dass Art.78 IVG und Art.90 AHVG sinngemäss angewendet würden. Denn auch bei der gesetzlichen Unfallversicherung handle es sich um eine obligatorische Versicherung. In einer Sozialrechtssache sei der Kläger - abgesehen von mutwilliger Prozessführung - nie zum Kostenersatz verpflichtet, auch wenn er gegenüber dem beklagten Versicherungsträger nur zum Teil oder gar nicht durchdringe.
9. In ihrer Revisionsbeantwortung vom 27.11.2009 (ON 53) beantragte die Beklagte, der Revision keine Folge zu geben und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
9.1. Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wendete die Beklagte (ON 53, S.2 ff. [1]) im Wesentlichen ein:
9.1.1. Das einleitende Vorbringen zu Art.91 Abs.2 UVersG sei überflüssig. Denn das Fürstliche Obergericht folge der als unrichtig bemängelten Rechtsansicht des Fürstlichen Landgerichts eben nicht, wenn es auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs abstelle. Danach habe der Kläger mit seiner Klage ein erstinstanzliches Gerichtsverfahren eingeleitet, wobei dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren die Funktion einer Vermittlungsverhandlung zugekommen sei.
9.1.2. Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann (ON 53, S.3 f. [zu den Punkten 1.2 - 1.4]), bestätigte die Beklagte die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts, wonach das unbestimmte Leistungsbegehren dem hierfür geltenden Bestimmtheitsgebot nicht genügt habe und wonach entsprechende inhaltliche Mängel nicht verbesserungsfähig seien, auch nicht nach Massgabe der angerufenen Grundrechte.
9.2. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ging die Beklagte (ON 53, S.5 ff. [2]) nicht im Einzelnen auf das Vorbringen des Klägers ein. Denn die angeblichen sekundären Feststellungsmängel kämen angesichts des nicht hinreichend bestimmten, nicht verbesserungsfähigen Klagebegehrens keiner unrichtigen rechtlichen Beurteilung gleich.
9.3. Zum beanstandeten Kostenspruch im Besonderen bestritt die Beklagte (ON 53, S.5 ff. [3]) die vom Kläger behauptete Regelungslücke (vorstehende Ziff.8.3), mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann.
10. Hierzu (vorstehende Ziff.8 und Ziff.9) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
11. Die Revision erwies sich als zulässig (Art.91 Abs.2 UVersG, § 471 Abs.1 ZPO und Art.1 Abs.1 Bst.c GOG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.474 f. ZPO; ON 50 [Empfangsbestätigung] und ON 51 [Postaufgabevermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (§ 476 Abs.1 und 2 ZPO; ON 52 [Empfangsbe-stätigung] und ON 53 [Eingangsvermerk]).
12. Einleitend drängten sich zwei negative Abgrenzungen auf:
12.1. Der Kläger (ON 51, S.2 unten f. [1.1]) brachte vor, Art.91 Abs.2 UVersG räume - "entgegen dem vom Fürstlichen Obergericht eingenommenen Standpunkt" - der ersten Gerichtsinstanz nicht die Befugnis ein, den Einspracheentscheid gleich einem Rechtsmittelgericht lediglich inhaltlich zu überprüfen und ihn allenfalls zu kassieren; vielmehr habe die erste Gerichtsinstanz in einem eigenen selbständigen Verfahren über die in der Klage geltend gemachten Ansprüche neu zu verhandeln und zu entscheiden. Genau dies hatte das Fürstliche Obergericht (ON 40, S.28 unten f.) erwogen, indem es einer anderslautenden Rechtsauffassung des Fürstlichen Landgerichts entgegentrat und dabei zutreffend auf einen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.02.2009 zu 4 CG.2006.289 (auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 218) verwies. Danach umfasst das in Art.91 Abs.1 UVersG vorgesehene, in Art.91 Abs.2 UVersG vorausgesetzte Verwaltungsverfahren das Verfahren, in welchem der Versicherer (hier: die Beklagte) verfügt, und ein allfälliges Einspracheverfahren. Im Hinblick auf ein allfälliges Gerichtsverfahren kommt dem Verwaltungsverfahren die Funktion einer Vermittlungsverhandlung zu. Alle Ansprüche, die im (aus welchem Grund auch immer ergebnislosen) Verwaltungsverfahren geltend gemacht worden sind, können mit Klage an das Fürstliche Landgericht geltend gemacht werden. Mit der in Art.91 Abs.2 UVersG vorgesehenen Klage wird ein erstinstanzliches Gerichtsverfahren, nicht ein Rechtsmittelverfahren über den Einspracheentscheid, eingeleitet, so dass eine Zurückverweisung in das Verwaltungsverfahren nicht mehr in Betracht kommt. Auf das Vorbringen des Klägers unter Ziff.1.1 (S.2 unten f.) seiner Revision, das insofern am angefochtenen Entscheid vorbeizielte, und auf die darin angesprochenen Grundrechtsprobleme, die sich fallbezogen gar nicht stellten, war deshalb nicht näher einzugehen.
12.2. Der Kläger (ON 51, S.3 unten f. [1.2]) brachte ferner vor, der Urteilsspruch des Fürstlichen Landgerichts, wonach der Einspracheentscheid der Beklagten vom 20.03.2007 aufgehoben wurde, sei nicht richtig und wirkungslos. Davon war auch das Fürstliche Obergericht ausgegangen, indem es dem im Sinn der zitierten Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs (vorstehende Ziff.12.1) dem Verwaltungsverfahren vor der Beklagten die Funktion einer Vermittlungsverhandlung beimass und auch insofern einer anderslautenden Rechtsauffassung des Fürstlichen Landgerichts entgegentrat. Von einer Aufhebung des Einspracheentscheids der Beklagten vom 20.03.2007 war denn auch im Urteilsspruch des Fürstlichen Obergerichts nicht mehr die Rede. Im gleichen Zusammenhang verwies der Kläger auf die Trennung der Verwaltung von der Justiz, um daraus zu folgern, dass niemals ein ordentliches Gericht befugt sei, eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde zu überprüfen (vorstehende Ziff.8.1.2). Nur beiläufig sei angemerkt, dass dies in solch absolutem Sinn - namentlich im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren - nicht zutrifft. So sind ordentliche Gerichte, das Fürstliche Obergericht und der Fürstliche Oberste Gerichtshof (Art.1 Abs.1 Bst.b und Bst.c), beispielsweise berufen, Entscheidungen betreffend die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder die Invalidenversicherung, wie sie die AHV-IV-FAK Anstalten im Vorstellungsverfahren, einem Verwaltungsverfahren (Art.84 Abs.2 AHVG, gegebenenfalls in Verbindung mit Art.78 Abs.2 IVG), erlassen, zu überprüfen (Art.86 ff. und Art.93 ff. AHVG; Art.78 Abs.1 IVG), wobei sie auch den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen von Amts wegen festzustellen haben (Art.96 AHVG, gegebenenfalls in Verbindung mit Art.78 Abs.2 IVG). Auch auf das Vorbringen des Klägers unter Ziff.1.2 (S.3 unten f.) seiner Revision, das insofern wiederum am angefochtenen Entscheid vorbeizielte oder im wiedergegebenen Sinn nicht zutraf, war deshalb nicht näher einzugehen.
13. Im Übrigen machte der Kläger (ON 51, S.4 [1.3 und 1.4]) nicht begründet geltend, sein Leistungsbegehren sei hinreichend bestimmt gewesen. Vielmehr rügte er, sowohl das Fürstliche Landgericht als auch das Fürstliche Obergericht wären verpflichtet gewesen, ihn zu einer ziffernmässigen Präzisierung seines Leistungsbegehrens aufzufordern.
13.1. In einem Beschluss vom 20.12.2007 (ON 36 zu 4 CG.2006.289) hatte das Fürstliche Obergericht ein ähnlich unbestimmtes Leistungsbegehren, wie es der Kläger im gegenständlichen Verfahren stellte, nicht beanstandet. Im Vordergrund stand dort die Erwägung, es gehe nicht an, dass der Versicherer zunächst eine insofern mangelhafte Verfügung erlasse, als damit nicht alle Anträge der versicherten Person erledigt würden, um dann in seiner Funktion als Einspracheinstanz und unter Berufung auf seinen eigenen Fehler die Entscheidung über den nicht erledigten Antrag abzulehnen; in gleichem Sinn äussere sich die (näher zitierte) schweizerische Lehre und Rechtsprechung.
13.2. Mit Beschluss vom 05.02.2009 zu 4 CG.2006.289 (auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 218) begründete der Fürstliche Oberste Gerichtshof jedoch, inwiefern die vom Fürstlichen Obergericht zitierte schweizerische Rechtslehre betreffend die Beurteilung von Rechtsverhältnissen, die in einer Verfügung unerwähnt geblieben sind, oder betreffend die Beurteilung unrechtmässiger Verweigerung oder Verzögerung einer Verfügung keine unmittelbaren Schlüsse für das liechtensteinische unfallversicherungsrechtliche Verfahren gestatte; denn der in Art.91 Abs.2 UVersG verwendete Ausdruck "Klage an das Landgericht" dürfe zwanglos als stillschweigende Verweisung auf den 2. Teil der ZPO über das Verfahren vor dem Gericht erster Instanz verstanden werden; das gerichtliche Verfahren nach Art.91 Abs.2 UVersG ziele auf eine gerichtliche Entscheidung über die im vorausgehenden Verwaltungsverfahren geltend gemachten Ansprüche, nicht auf eine Wiederholung oder Fortsetzung des ergebnislosen Verwaltungsverfahrens. Damit war zugleich klargestellt, dass es sich bei der in Art.91 Abs.2 UVersG vorgesehenen Klage um eine "normale" Klage im Sinn von § 232 ff. ZPO handelt, die unter anderem dem Bestimmtheitsgebot nach § 232 Abs.1 ZPO zu genügen hat. Art.91 Abs.2 UVersG sieht keine Abweichung von dieser Bestimmung vor, sondern lässt dem Verwaltungsverfahren einen "normalen" Zivilprozess folgen, für den unter anderem auch der Dispositionsgrundsatz nach § 405 ZPO gilt. In dieser Hinsicht konnte auf die entsprechenden zutreffenden Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts (ON 50, S.29 unten ff. [7 und 8]) verwiesen werden, ohne dass sie wiederholt zu werden brauchten.
13.3. Allerdings lag der Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.02.2009 (vorstehende Ziff.13.2) noch nicht vor, als der Kläger am 22.05.2007 die gegenständliche Klage (ON 1) einreichte. Bis zum Beschluss vom 05.02.2009 fehlte eine verlässliche Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen dem Verwaltungsverfahren nach Art.91 Abs.1 UVersG und dem ihm nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nach Art.91 Abs.2 UVersG. Mit gelegentlichen Verweisungen auf die schweizerische Lehre und Rechtsprechung wurden zwischen dem Verfahren nach dem Unfallversicherungsrecht einerseits und dem Verfahren nach dem Invalidenversicherungsrecht oder nach dem Alters- und Hinterlassenenversicherungsrecht anderseits Gemeinsamkeiten konstruiert, die weder nach dem Wortlaut noch unter dem Gesichtspunkt der funktionalen Zuständigkeit noch im systematischen Zusammenhang zu überzeugen vermochten. Damit war auch die Funktion der "Klage an das [Fürstliche] Landgericht" nach Art.91 Abs.2 UVersG nicht völlig klar. Nicht klar war namentlich, inwiefern im gerichtlichen Verfahren die Ergebnisse des vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens von Amts wegen berücksichtigt würden, so dass diese in einer Klage ohne Weiteres vorausgesetzt werden durften. Denn in mehreren Fällen, die dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof unterbreitet wurden, hatten sich das Fürstliche Landgericht und das Fürstliche Obergericht mit Klagebegehren begnügt, die ähnlich unbestimmt waren, wie jenes der gegenständlichen Klage: beispielsweise in den Verfahren zu 8 CG.2004.318 (dortige ON 1, ON 43 und ON 55), zu 10 CG.2007.173 (dortige ON 1, ON 27 und ON 38) oder zu 1 CG.2006.1 (dortige ON 1, ON 27 und ON 38). Die Klagebegehren zielten im Wesentlichen darauf, aufgrund eines zuvor geschilderten Ereignisses die gesetzlichen Leistungen nach dem UVersG (Art.10 ff.) zu verlangen; meist wurden die Begehren wiederholt, die bereits an den Unfallversicherer gerichtet waren. Solches entspräche, wie das Fürstliche Obergericht zutreffend erwog, nicht mehr dem heutigen Verständnis von Art.91 Abs.2 UVersG, wonach die dort vorgesehene Klage dem Bestimmtheitsgebot nach § 232 Abs.1 ZPO zu genügen hat.
13.4. In einem Urteil vom 14.12.2009 zu StGH 2008/44 hat der Staatsgerichtshof das Vertrauen in eine frühere Rechtsprechung jedoch geschützt; er erachtete es für willkürlich, dass ohne sachliche Begründung ein Begehren, abweichend von einer früheren Rechtsprechung, wie sie in guten Treuen verstanden werden durfte, zurückgewiesen wurde. Dem Umstand, dass später ein weiterer Entscheid im Sinn der geänderten Rechtsprechung erging, mass er keine Bedeutung zu. Gleiches galt hier sinngemäss. Weder am 20.12.2007 (im Verfahren zu 4 CG.2006.289) noch am 04.11.2009 (im Verfahren zu 9 CG.2007.113) hatte das Fürstliche Obergericht die dortigen Klagebegehren vom 20.10.2006 bzw. vom 19.04.2007, die sich mit dem gegenständlichen Klagebegehren weitgehend (wörtlich, soweit hier wesentlich) deckten, beanstandet und, anders als jetzt, keinen entsprechenden Verfahrensmangel von Amts wegen wahrgenommen. Bis zum Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.02.2009 zu 4 CG.2006.289 (auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 218) war die Bestimmtheit eines unfallversicherungsrechtlichen Klagebegehrens in der veröffentlichten Rechtsprechung denn auch kaum je thematisiert worden. Der Kläger, vertreten durch die gleichen Rechtsvertreter, die auch die Kläger den Verfahren zu 4 CG.2006.289 und zu 9 CG.2007.113 vertreten hatten, musste in guten Treuen nicht damit rechnen, an der Unbestimmtheit seines Klagebegehrens zu scheitern.
13.5. In einem Beschluss vom 05.07.2007 zu 6 CG.2004.03 (auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 95) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen, ein unbestimmtes Leistungsbegehren sei ein von Amts wegen wahrzunehmender Urteilsmangel; denn die Bestimmtheit des Klagebegehrens stelle eine unabdingbare Klagevoraussetzung dar. In jenem Fall, einer Erbsache, hatte das Berufungsgericht einem unbestimmten Leistungsbegehren stattgegeben; ob es sich dabei um ein "Formgebrechen" handle, das nach § 84 Abs.1 ZPO hätte verbessert werden können, war dort nicht zu beantworten; von vornherein nicht zu beantworten war die Frage, ob Gleiches auch in einem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gelte, in welchem ohnehin nur die gesetzlichen Leistungen begehrt werden können. In einem Urteil vom 07.11.2008 zu 1 CG 2002.32 (auszugsweise veröffentlicht in LES 2009 160) erachtete der Fürstliche Oberste Gerichtshof ein Leistungsbegehren dann für hinreichend bestimmt, wenn es unter Berücksichtigung des Sprach- und Ortsgebrauchs sowie der Regeln des Verkehrs die Art, den Umfang und allenfalls die Dauer der von der Beklagten geschuldeten Leistung eindeutig erkennen lässt. Nach einem Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 07.09.2006 zu 10 CG.2005.389 (auszugsweise veröffentlicht in: LES 2007 314) ist die Unbestimmtheit des Klagebegehrens ein Anlassfall für die materielle richterliche Prozessleitung, die auch gegenüber einem anwaltlich vertretenen Kläger besteht.
13.6. Ob das Fürstliche Landgericht oder das Fürstliche Obergericht verpflichtet gewesen wären, den Kläger, wie dieser vorbrachte, im Sinn von Art.84 ZPO zu einer ziffernmässigen Präzisierung aufzufordern, brauchte nicht vertieft zu werden. Denn, ungeachtet einer allenfalls nicht gewährten Verbesserungsmöglichkeit, hielt die gegenständliche Zurückweisung der Klage vor dem Grundsatz von Treu und Glauben - selbst wenn dieser, wie im Verfassungsbeschwerdeverfahren, nur unter dem beschränkten Gesichtspunkt der Willkür angewendet würde - nicht stand. Eine Zurückweisung der Klage aufgrund der Formulierung eines Klagebegehrens, wie sie bisher von Amts wegen nicht beanstandet wurde, durfte nicht erfolgen, ohne dem Kläger vorgängig zu ermöglichen, sein unbestimmtes Klagebegehren ziffernmässig zu präzisieren.
13.7. Unter den gegebenen Umständen (vorstehende Ziff.13.1 bis Ziff.13.6) und im Hinblick auf das weitere Vorgehen (nachstehende Ziff.14) kam den vom Kläger gerügten sekundären Feststellungsmängeln keine entscheidungswesentliche Bedeutung mehr zu.
14. Im Hinblick auf das weitere Vorgehen war Folgendes zu erwägen:
14.1. Bereits das Fürstliche Landgericht erachtete das Leistungsbegehren des Klägers für zu unbestimmt. Es wirkte indes nicht (durch entsprechende Anleitung oder einen allfälligen Verbesserungsauftrag) auf dessen Bestimmtheit hin. Vielmehr deutete es das Leistungsbegehren angesichts der "Besonderheiten des... Unfallversicherungsverfahrens" in ein Feststellungsbegehren um (ON 40, S.38). Damit sprach es dem Kläger etwas anderes zu, als er nach eigenem bestätigtem Bekunden (ON 51, S.4 [1.3, 2. Abschnitt]) begehrt hatte. Welche Besonderheiten des Unfallversicherungsverfahrens eine Abweichung vom Dispositionsgrundsatz (§ 405 ZPO) rechtfertigen, legte das Fürstliche Landgericht allerdings nicht dar und ergibt sich auch nicht aus Art.91 Abs.2 UVersG.
14.2. Im Berufungsverfahren (ON 50, S.29 [6]) beanstandete das Fürstliche Obergericht diese Umdeutung (vorstehende Ziff.14.1) zu Recht. Allerdings beurteilte es das untergerichtliche Verfahren nach Massgabe des Beschlusses des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.02.2009 zu 4 CG.2006.289 (auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 218), der jedoch noch nicht vorgelegen hatte, als der Kläger das gegenständliche Klagebegehren einreichte. Dieses Klagebegehren wiederum wich, wie dargelegt (vorstehende Ziff.13.3), kaum von früher gestellten Klagebegehren ab, wie sie das Fürstliche Obergericht in ähnlichen Verfahren weder als zu unbestimmt beanstandet noch deswegen von Amts wegen zurückgewiesen hatte.
14.3. Eine Zurückverweisung der Rechtssache an das Fürstliche Obergericht mit dem Auftrag, über die Berufung der Beklagten zu entscheiden, nunmehr unter Abstandnahme des dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten Zurückweisungsgrundes, vermöchte dem Klagebegehren die erforderliche Bestimmtheit nicht zu verschaffen. Müsste dem Kläger hierfür im fortzusetzenden Berufungsverfahren aufgrund seines berechtigten Vertrauens vorerst ermöglicht werden, sein unbestimmtes Klagebegehren ziffernmässig zu präzisieren, so würde das Fürstliche Obergericht - entgegen seiner funktionalen Zuständigkeit als Berufungsgericht - im Wesentlichen anstelle des Fürstlichen Landgerichts gleichsam erstinstanzlich über die geltend gemachten Ansprüche entscheiden; dabei verlören die Parteien eine Instanz. Vor diesem Hintergrund drängte es sich auf, die ziffernmässige Präzisierung der Klage ins erstgerichtliche Verfahren zu verweisen, um damit, im Sinn von Art.92 Abs.2 UVersG und der nunmehr massgebenden Rechtsprechung hierzu, einen "normalen" Zivilprozess zu gewährleisten. Das Fürstliche Landgericht wird demnach auf der Grundlage eines ziffernmässig zu präzisierenden Klagebegehrens als erste Instanz des in Art.91 Abs.2 UVersG vorgesehenen gerichtlichen Verfahrens materiell über die vom Kläger im Verwaltungsverfahren geltend gemachten unfallversicherungsrechtlichen Ansprüche zu entscheiden haben.
15. Weil sich die Revision sich demnach als berechtigt erwies, war ihr spruchgemäss Folge zu geben.
16. Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs.1 ZPO (hierzu, bezogen auf Zurückverweisungsbeschlüsse: Michael BYDLINSKI in: Fasching/Konecny [Hrsg.] Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband [2. A. Wien 2002] Rz.4 zu § 52 öZPO). Soweit der Kläger die Kostenersatzpflicht im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren grundsätzlich in Abrede stellte, war ihm nicht zu folgen (OGH, Beschluss vom 05.02.2009 zu 4 CG.2006.289, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 289, allerdings ohne die nachstehend wiedergegebene Erwägung). Angesichts der konzeptionellen Unterschiede zwischen dem Verfahren nach dem Unfallversicherungsrecht und dem Verfahren im Verfahren nach dem Invalidenversicherungsrecht oder nach dem Alters- und Hinterlassenversicherungsrecht bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, um die für das Alters- und Hinterlassenenversicherungsrecht ausdrücklich vorgesehene Kosten- und Gebührenfreiheit (Art.90 Abs.1 AHVG) gleichsam als allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts und ohne entsprechende gesetzliche Grundlage auf das Unfallversicherungsrecht auszudehnen: umso weniger, als die erwähnte Kosten- und Gebührenfreiheit (Art.90 Abs.1 AHVG) im Invalidenversicherungsrecht auch nicht auf blosser Analogie, sondern auf ausdrücklicher Verweisung beruht (Art.78 Abs.2 IVG). Sollten in Sozialversicherungssachen einheitliche Bestimmungen über die Prozesskosten gelten, so wäre es Sache des Gesetzgebers, sie zu erlassen, wie dies beispielsweise im schweizerischen Bundesgesetz vom 06.10.2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Systematische Sammlung des Bundesrechts [SR] 830.1) geschehen ist (Art.61 Bst.a ATSG sowie Art.62 Abs.1 ATSG in Verbindung mit Art.65 Abs.4 Bst.a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.06.2005 [SR 173.110]).
Vaduz, 11. Juni 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat