6 CG. 2006.299
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. iur. Gert Delle-Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. iur. Thomas Hasler als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein, in der
R e c h t s s a c h e
des Klägers A. wider den Beklagten B., infolge der Revision des Beklagten vom 26.01.2009 (ON 61) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 10.12.2008 (ON 59), womit der Berufung des Beklagten vom 21.05.2007 (ON 16) gegen das Versäumnisurteil des Fürstlichen Landgerichts vom 13.04.2007 (ON 15) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 10.12.2008 (ON 59) wird bestätigt.
II. Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen vier Wochen die mit CHF 5'279.21 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
1. Mit Klage vom 13.10.2006 (ON 1) begehrte der Kläger, den Beklagten zu verpflichten, ihm den Betrag von EUR 66'052.50 (CHF 104'312.68) samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen und ihm die Prozesskosten zu ersetzen.
2. Mit Versäumnisurteil vom 13.04.2007 (ON 15) verpflichtete das Fürstliche Landgericht den Beklagten im Sinn des Klagebegehrens (vorstehende Ziff.1).
2.1. Das Fürstliche Landgericht fasste das Klagevorbringen zusammen (worauf, was Einzelheiten angeht, verwiesen werden kann: ON 15, S.2 ff.): Im Wesentlichen soll zwischen den Parteien vereinbart worden sein, der Beklagte erhalte EUR 66'000 für die Erteilung des Exequatur als Honorarkonsul von C. für das Fürstentum Liechtenstein. Der Kläger habe dem Beklagten diesen Betrag (zuzüglich EUR 62.50 Bankspesen) bezahlt. Bis zur Erteilung des Exequatur sollte der Betrag als Darlehen dienen und dem Kläger zurückzuerstatten sein, falls das Exequatur nicht erteilt werde. Der Beklagte habe den Betrag entgegengenommen und sich gegenüber dem Kläger verpflichtet, seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Er habe jedoch den Betrag eingesteckt, bestreite, ihn empfangen zu haben, und weigere sich, ihn zurückzuerstatten.
2.2. Das Fürstliche Landgericht stellte fest, dass der Beklagte zur ersten Tagsatzung und mündlichen Streitverhandlung trotz ordnungsgemässer Ladung nicht erschienen sei. Es erwog, dass deshalb das Klagevorbringen für wahr zu halten und über Antrag des Klägers ein Versäumnisurteil zu fällen sei. Entsprechend verpflichtete es den Beklagten zur Rückerstattung der vom Kläger für die in Aussicht gestellte, aber nicht erfolgte Ernennung zum Honorarkonsul von C. mit Exequatur in Liechtenstein geleistete Anzahlung von EUR 66'000.00 zurückzuerstatten und dem Kläger die damit verbundenen Bankspesen von EUR 62.50 zu ersetzen.
3. Einer gegen das Versäumnisurteil des Fürstlichen Landgerichts (vorstehende Ziff.2) erhobenen Berufung des Beklagten vom 21.05.2007 (ON 16) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 10.12.2008 (ON 59) keine Folge und verpflichtete den Beklagten die (nachträglich, mit Beschluss vom 15.12.2008 [ON 60] bestimmten) Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen. Im Vordergrund standen folgende Erwägungen:
3.1. Als Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens habe der Beklagte gerügt, dass ihm die Ladung zur ersten Tagsatzung samt der Klageschrift nicht ordnungsgemäss zugestellt worden sei: nämlich nicht an seine [ausländische] Heimatadresse, sondern an seine [liechtensteinische] Geschäftsadresse. Das Versäumnisurteil wiederum sei ihm wiederum an eine andere Adresse zugestellt worden. Wohl habe er den Empfang der Klage durch seine Unterschrift bestätigt. Er habe jedoch nicht einordnen können, was Gegenstand der Klage und wer tatsächlich ihr Adressat sei, ferner, welche Folgen die Zustellung dieser Klage an ihn selber habe. Ausserdem sei sie in deutscher Sprache zugestellt worden, deren er nicht mächtig sei. Richtigerweise hätte das Fürstliche Landgericht dem Kläger einen Kostenvorschuss auferlegen, die Klage in seine Sprache übersetzen lassen und sie an seine [ausländische] Wohnadresse zustellen müssen.
3.1.1. Nach § 101 Abs.1 ZPO seien jedoch Klagen und Ladungen nicht zwingend an den Wohnsitz des Beklagten zuzustellen. Sie könnten auch rechtsgültig an den Arbeitsort zugestellt werden. Entsprechend habe das Erstgericht die Klage und die Ladung zur ersten Tagsatzung an den Arbeitsort des Beklagten zugestellt. Dort sei der Beklagte angetroffen worden, und dort habe er den Empfang der gerichtlichen Schriftstücke eigenhändig und rechtsgültig unterzeichnet. Den gesetzlichen Erfordernissen sei damit Genüge getan worden.
3.1.2. Gleiches gelte für die Entgegennahme des Versäumnisurteils an der [näher bezeichneten] Adresse in Vaduz. Denn der Beklagte bewohne dort seit längerer Zeit die von seiner Gesellschaft, D.-AG, gemieteten Räume. Der Zustellort der Wohnung im Sinn von § 101 Abs.1 ZPO sei deshalb erfüllt. Ausserdem habe der Beklagte die Annahme des Versäumnisurteils nicht verweigert.
3.1.3. Mit Erwägungen, auf die, was Einzelheiten angeht, verwiesen werden kann (ON 59, S.8 [3. Abschnitt] f.), erachtete das Fürstliche Obergericht das Vorbringen des Klägers, wonach er den Gegenstand der Klage und deren tatsächlichen Empfänger nicht habe erkennen können, oder den Hinweis auf seine mangelnden Deutschkenntnisse als reine Schutzbehauptungen.
3.1.4. Mit Erwägungen, auf die, was Einzelheiten angeht, wiederum verwiesen werden kann (ON 59, S.10 [bis 11]), verwarf das Fürstliche Obergericht das Vorbringen des Klägers betreffend Kostenvorschuss sowie betreffend Übersetzung und Zustellung von Klage und Ladung ins Ausland.
3.2. Als unrichtige rechtliche Beurteilung habe der Beklagte gerügt, das Fürstliche Landgericht habe die Unschlüssigkeit des Klagebegehrens verkannt. Der Kläger habe keinen Rechtsgrund angegeben, auf den er seine Forderung stütze.
3.2.1. In seiner Klage vom 13.10.2006 (ON 1) habe der Kläger nicht nur dargelegt, dass sich der Beklagte vertraglich verpflichtet habe, eine Leistung zu erbringen: nämlich die Vornahme der notwendigen Schritte für die Ernennung des Klägers zum Honorarkonsul von C. mit Exequatur in Liechtenstein. Vielmehr habe er in Ziff.7 seiner Klage ausführlich und nachvollziehbar begründet, dass er gegenüber dem Beklagten einen vertraglichen Anspruch auf Rückerstattung des von ihm bezahlten Betrags von EUR 66'062.50 besitze. Ausserdem habe er begründet, dass sich sein Anspruch auf die ungerechtfertigte Bereicherung des Beklagten sowie auf dessen Schadenersatzpflicht stütze. Denn der Beklagte habe den ihm vom Kläger übergebenen Betrag entgegengenommen, ohne die vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen.
3.2.2. Mit weiteren Erwägungen, auf die, was Einzelheiten angeht, erneut verwiesen werden kann (ON 59, S.11 [3. Abschnitt]), erachtete das Fürstliche Obergericht, die Behauptung, der Kläger habe keinen Gewährleistungsanspruch geltend gemacht, der eine Rückforderung des bezahlten Betrags rechtfertigen würde, für unrichtig.
3.3. Neuem Vorbringen gegen ein nach § 396 ZPO erlassenes Versäumnisurteil stehe ein absolutes Novenverbot entgegen; die in § 432 ZPO vorgesehene Möglichkeit, neues Vorbringen zu erstatten und neue Beweismittel vorzubringen, um die Berufungsgründe und die Berufungsanträge darzulegen, gelte nicht. Aber selbst wenn das neue Vorbringen zulässig wäre, könnte der Kläger daraus (in näher ausgeführtem Sinn: ON 59, S.12 [ab 2. Abschnitt]) f.) nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4. Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 10.12.2008 (vorstehende Ziff.3) richtete sich die Revision des Beklagten vom 26.01.2009 (ON 61) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil für nichtig zu erklären und den Kläger zum Ersatz der Kosten aller drei Gerichtsinstanzen zu verpflichten; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen; in eventu: das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass das Klagebegehren kostenpflichtig abgewiesen wird.
5. In seiner Revisionsbeantwortung vom 25.02.2009 (ON 63) beantragte der Kläger, die Revision zurückzuweisen; in eventu: ihr keine Folge zu geben, das angefochtene Urteil zu bestätigen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
6. Die Revision erwies sich als zulässig (§ 471 Abs.1 ZPO; Art.1 Abs.1 Bst.c GOG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (§ 222 ff. und § 474 f. ZPO sowie mit Art.1 der Verordnung vom 13.10.1987 über die Gerichtsferien [LR 271.011]; ON 59 [Empfangsbestätigung] und ON 61 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (§ 476 Abs.2 und Abs.3 ZPO; ON 62 [Empfangsbestätigung] und ON 63 [Postaufgabevermerk]).
7. Als Revisionsgründe machte der Beklagte Nichtigkeit sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und gliederte seine Revision entsprechend. Ebenso gliederte der Kläger seine Revisionsbeantwortung. Deshalb erschien es zweckmässig, der Beurteilung der Revision die gleiche Gliederung zugrunde zu legen, nämlich: der Zusammenfassung der Vorbringen des Beklagten zum je geltend gemachten Revisionsgrund die hierzu erhobenen Einwendungen der Klägers gegenüberzustellen, um dann die je zugehörigen Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs folgen zu lassen: zunächst (A) zur geltend gemachten Nichtigkeit, sodann (B) zur geltend gemachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Hinzu kamen abschliessende Erwägungen (C).
A. ZUR GELTEND GEMACHTEN NICHTIGKEIT
8. Unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit (§ 472 Ziff.1 ZPO [? § 503 Ziff.1 öZPO]) brachte der Beklagte im Wesentlichen vor (ON 61, S.2 ff. [1]):
8.1. Klage und Ladung zur ersten Tagsatzung seien nicht in der von der ZPO vorgesehenen Form zugestellt worden: nicht an den Wohnort des Beklagten, sondern an den Sitz der D.-AG, in welcher der Beklagte, neben anderen Verwaltungsräten, eine Organstellung inne gehabt habe. Zuvor habe er die Vorladung zur Vermittlungsverhandlung ins Ausland zugestellt erhalten. Er habe deshalb durchaus darauf vertrauen dürfen, auch allfällige weitere, ihn betreffende Schriftstücke an seinen Wohnort in einer für ihn verständlichen Sprache zugestellt zu erhalten.
8.2. Der Beklagte habe die ins Ausland zugestellte Vorladung zur Vermittlungsverhandlung seinem damaligen Rechtsvertreter übermittelt. Dieser habe sich der Sache angenommen und dem Vermittleramt Vaduz mitgeteilt, der geforderte Betrag sei nicht geschuldet, weshalb der Beklagte zur Vermittlungsverhandlung nicht erscheinen werde. Damit habe der Beklagte die Angelegenheit für erledigt erachtet. Es sei nicht geklärt, weshalb die Rechtsvertreterin des Klägers in der Klage den Rechtsvertreter (des Beklagten) nicht bezeichnet habe. Der Beklagte habe jedenfalls die ihm ausgehändigten gerichtlichen Urkunden nicht einordnen können; insbesondere seien ihm die Folgen eines Nichterscheinens nicht bewusst gewesen.
8.3. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 61, S.3 [1.4]), bezeichnete der Beklagte das gerichtliche Vorgehen und damit das angefochtene Urteil als nichtig im Sinn von § 446 Abs.1 Ziff.4.
8.4. Das angefochtene Urteil sei (in näher ausgeführtem Sinn: ON 61, S.3 [1.5]) endgültig. Das Vorgehen des Klägers - die anwaltliche Vertretung des Beklagten trotz entsprechender Kenntnis in der Klage nicht zu erwähnen - sei (in näher ausgeführtem Sinn: ON 61, S.4 [1.6]) rechtsmissbräuchlich.
8.5. Mit Vorbringen, auf die wiederum verwiesen werden kann (ON 61, S.4 f. [1.7 und 1.8]), legte der Beklagte dar, inwiefern die gegenständliche Zustellung keiner der in der ZPO vorgesehenen Möglichkeiten entsprochen habe. Für Parteien ohne Zustelladresse im Inland, sähen § 120 und § 121 ZPO ausdrücklich einen anderen Zustellvorgang vor.
8.6. Durch die Entgegennahme einer für ihn fremdsprachigen Urkunde sei der Beklagte (in näher ausgeführtem Sinn: ON 61, S.5 f. [1.9 bis 1.13]) in seinen Rechten auf ein faires Verfahren, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Zustellung fremdsprachiger Schriftstücke, eingeschränkt worden.
9. In seiner Revisionsbeantwortung (ON 63, S.2 ff. [A bis L]) widersetzte sich der Kläger den Vorbringen des Beklagten (vorstehende Ziff.8), indem er im Wesentlichen einwendete:
9.1. Eine im Berufungsverfahren gerügte, dort jedoch verneinte Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens könne im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden: auch nicht, wenn sie nunmehr als Nichtigkeit bezeichnet werde, wie dies in der Revision geschehe.
9.2. Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann (ON 63, S.2 unten f. [B]), legte der Kläger dar, inwiefern sich der Kläger bei seiner Nichtigkeitsrüge vom festgestellten Sachverhalt entferne und inwiefern die Revision daher nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt sei. Der Beklagte habe sowohl die Ladung als auch die Klage erwiesenermassen, nämlich an seinen Arbeitsplatz in Vaduz und insofern gesetzmässig, zugestellt erhalten. Er habe denn auch die Tagsatzung vom 13.04.2007 nicht wegen unterbliebener Zustellungen versäumt, sondern weil er die beiden zugestellten Schriftstücke nach deren Empfang achtlos auf einen Stapel gelegt und ihnen keine Beachtung geschenkt habe. Unkenntnis einer Partei von der an sie erfolgten gesetzmässigen Zustellung rechtfertige allenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nicht aber die Erhebung einer Berufung.
9.3. Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann (ON 63, S.3 f. [C bis E]), widersetzte sich der Kläger der Auffassung, wonach die Zustellung an den Arbeitsort des Beklagten in Vaduz (statt an seinen [ausländischen] Wohnort) nicht im Sinn der ZPO erfolgt sein soll.
9.4. Eine Zustellung von Klage und Ladung an den Rechtsvertreter des Beklagten hätte den gesetzlichen Erfordernissen nicht entsprochen. Denn der Rechtsvertreter des Beklagten sei im Zeitpunkt der Zustellung nicht als zur Entgegennahme von Schriftstücken Bevollmächtigter ausgewiesen gewesen. Hierfür bedürfe es einer rechtsgenüglichen Prozessvollmacht. Sie liege erst dann vor, wenn sie dem Gericht in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift dargetan sei. Die schriftliche Vollmacht sei deshalb bei Gericht mit der ersten Prozesshandlung vorzulegen. Eine im Vermittlungsverfahren vorgelegte Vollmachtskopie genüge nicht. Denn beim Vermittlungsverfahren handle es sich um ein Verwaltungsverfahren, das mit dem Erlass des Leitscheins abgeschlossen werde. Die Benennung eines Rechtsvertreters in der Klage vermöge (in näher ausgeführtem Sinn: ON 63, S.5 f. [H bis I]) eine schriftliche Vollmacht nicht zu ersetzen.
9.5. Mit Einwendungen, auf die wiederum verwiesen werden kann (ON 63, S.6 f. [J bis L]), qualifizierte der Kläger die vom Beklagten thematisierte Unverständlichkeit der gegenständlichen Zustellungen als Scheinbehauptungen, das Vorbringen zum neuen Zustellgesetz als nicht einschlägig und die Behauptung, wonach ihm Ladung und Klage in seiner Sprache hätten zugestellt werden müssen, als verfehlt.
10. Hierzu (vorstehende Ziff.8 und Ziff.9) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
10.1. Der Beklagte machte den Nichtigkeitsgrund von § 446 Abs.1 Ziff.4 ZPO (? § 477 Abs.1 Ziff.4 öZPO) geltend (ON 61, S.3 [1.4]). Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung, entzogen wurde. Damit dieser Nichtigkeitsgrund vorliegt, müssen vier Voraussetzungen zusammentreffen: (1) ein ungesetzlicher Vorgang nimmt (2) einer Partei (3) die Möglichkeit, (4) vor Gericht zu verhandeln. Fehlt auch nur eine dieser vier Voraussetzungen, so liegt der Nichtigkeitsgrund nicht vor; ein allfälliger Verstoss kann höchstens einen Verfahrensmangel begründen, und auch dies nur, wenn damit ein Verfahrensgesetz verletzt wurde und die mögliche Kausalität dieser Verletzung für eine behauptete Unrichtigkeit der Entscheidung behauptet und offenbar erkennbar ist (Herbert PIMMER in: Fasching/Konecny, Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 4. Band/1. Teilband [2. A. Wien 2005] Rz.44 zu § 477 öZPO).
10.2. Im gegenständlichen Fall wurde die Zustellung von Ladung und Klage nach den Feststellungen (ON 15, S.6) und auch aktenkundig (ON 12 [Empfangsbestätigung]) nicht unterlassen. Zu beurteilen war deshalb einzig, ob die tatsächlich erfolgte Zustellung derart mangelhaft war, dass sie einer unterlassenen Zustellung und insofern einer Verletzung des rechtlichen Gehörs als einer absolut wirkenden Nichtigkeit gleichkam (Hans W. FASCHING, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A. Wien 2009] S.891, Rz.1760, in Verbindung mit S.369, Rz.703; KLAUSER/KODEK, [Österreichische] Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [MGA 16. A. Wien 2006] E.63 zu § 477 öZPO).
10.3. In seiner Berufung vom 21.05.2007 (ON 16) hatte der Beklagte das erstgerichtliche Verfahren als mangelhaft gerügt. Im angefochtenen Urteil erachtete das Fürstliche Obergericht die entsprechende Verfahrensrüge für unbegründet (ON 59, S.7 unten ff. [10]). In seiner Revision vom 26.01.2009 (ON 61, S.2 ff. [1]) wiederholte der Beklagte im Wesentlichen - wenn auch ausführlicher - die bereits im Berufungsverfahren vorgebrachte, dort jedoch abgewiesene Verfahrensrüge: nunmehr unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit.
10.4. Wurde ein Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens im Berufungsverfahren geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint, so kann er nach umstrittener Lehre, aber nach ständiger österreichischer wie auch liechtensteinischer Rechtsprechung nicht mehr in einer Revision gerügt werden (Erich KODEK in: Walter H. Rechberger [Hrsg.] Kommentar zur [ö]ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz.9 zu § 503 öZPO, mit Hinweisen; KLAUSER/KODEK [Hrsg.], [Österreichische] Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [16. A. Wien 2006] E.36 zu § 503 öZPO; RECHBERGER/SIMOTTA, Zivilprozessrecht [7. A. Wien 2009] S. 554 f., Rz.1045, mit Hinweisen auf die ständige österreichische Rechtsprechung und davon abweichende Lehrmeinungen; vorbehaltlos im Sinn der ständigen Rechtsprechung: Alfons ZECHNER in: Fasching/Konecny [Hrsg.], Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 4. Band/1. Teilband [2. A. Wien 2005] Rz.121 zu § 503 öZPO; OGH, Urteile vom 30.01.1995 zu 4 C 387/92-48, auszugsweise veröffentlicht in: LES 1995 85, vom 04.09.2008 zu Sv.2007.2 oder vom 03.12.2009 zu 6 CG.2007.347, sowie Beschlüsse vom 07.03.2002 zu 1 CG.2000.2, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2002 317, S.323 [linke Spalte, 2. Abschnitt], vom 05.06.2003 zu 1 CG.2001.189 oder vom 07.02.2007 zu 4 CG.2002.421). Die Erledigung einer Verfahrensrüge käme nur dann einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gleich, wenn der erstgerichtliche Verfahrensmangel mit einer blossen Scheinbegründung verneint worden wäre (ZECHNER, Rz.125 zu § 503 ZPO). Solches wurde in der Revision zu Recht nicht angesprochen. Vielmehr machte der Beklagte die im Berufungsverfahren noch als Verfahrensmangel gerügte Zustellung nunmehr als Nichtigkeit geltend.
10.5. Die gegenständliche Zustellung erfolgte am 26.03.2007 (ON 12 [Empfangsbestätigung]), somit vor Inkrafttreten des Zustellgesetzes vom 22.10.2008 (ZustG; LR 172.023) am 01.01.2009 (Ar.23 ZustG). Soweit das Revisionsvorbringen dieses Gesetz betraf, war, wie der Kläger zutreffend einwendete (ON 63, S.6 unten), darauf nicht näher einzugehen.
10.6. Nicht näher einzugehen war ferner auf das Revisionsvorbringen, mit welchem der Beklagte als rechtsmissbräuchlich rügte, dass der Kläger, "trotz Kenntnis über die anwaltliche Vertretung, dies in seiner Klage unerwähnt und das Vertretungsverhältnis unaufgeklärt lies[s]" (ON 61, S.4 oben). Denn der ungesetzliche Vorgang - die erste Voraussetzung des Nichtigkeitsgrunds nach § 446 Abs.1 Ziff.4 ZPO (vorstehende Ziff.10.1) - muss ein Akt des gerichtlichen Verfahrens sein. Handlungen des Prozessgegners allein, ausser Gericht oder vor Gericht, stellen den Nichtigkeitsgrund nicht her; Nichtigkeitsgründe müssen stets Gerichtsfehler sein (PIMMER, Rz.54 zu § 477 öZPO).
10.7. Die gegenständliche Zustellung erfolgte an die Adresse c/o D.-AG, Vaduz. In dieser Gesellschaft hatte der Beklagte nach eigenem Vorbringen Organstellung inne (ON 61, S.3 oben). An der Adresse dieser Gesellschaft nahm er, wie aktenkundig und auch unbestritten, die gegenständlichen Gerichtsurkunden entgegen und bestätigte unterschriftlich deren Empfang. Nach § 101 Abs.1 alt ZPO (wie er vor dem Inkrafttreten des ZustG galt und für die gegenständliche Zustellung massgebend war: vorstehende Ziff.10.5) hat, soweit hier wesentlich, die Zustellung am Zustellungsort in der Wohnung, in der gewerblichen Betriebsstätte, im Geschäftslokal oder am Arbeitsplatz der betreffenden Person zu erfolgen; eine ausserhalb dieser Räume vorgenommene Zustellung ist nur gültig, wenn die Annahme des Schriftstückes nicht verweigert wurde. Nach § 101 Abs.2 alt ZPO können Zustellungen in Ermangelung einer Wohnung, einer gewerblichen Betriebsstätte, eines Geschäftslokals oder eines Arbeitsplatzes vorgenommen werden, wo die Person, welcher zugestellt werden soll, angetroffen wird.
10.8. Der insofern klare Wortlaut der wiedergegebenen Bestimmungen (vorstehende Ziff.10.7) vermittelt keine Anhaltspunkte für eine Rangordnung der alternativ genannten Orte der Zustellung. Und selbst diese sind insofern nicht zwingend, als die Zustellung auch an anderen Orten gültig ist, wenn die Annahme des Schriftstücks nicht verweigert wurde. Der Beklagte hatte jedoch die gegenständlichen Gerichtsurkunden entgegengenommen und deren Empfang unterschriftlich bestätigt. Danach kam dem Ort der Zustellung somit keine unmittelbare Bedeutung mehr zu.
10.9. § 120 und § 121 aZPO, worauf sich der Beklagte ebenfalls bezog (ON 61, S.4 f. [1.7]), regeln die Zustellung an Personen, welche sich ausserhalb des Geltungsbereichs der ZPO (ausserhalb des Fürstentums Liechtenstein) befinden und nicht zu den in § 119 aZPO bezeichneten Personen gehören. Zur Zeit der gegenständlichen Zustellung hielt sich der Beklagte - kein liechtensteinischer Staatsangehöriger, der in einem fremden Staat das Recht der Exterritorialität geniesst (§ 119 aZPO; ON 1, S.2 [1]) - in Vaduz auf. Dort befand er sich (§ 120 aZPO), als er (aktenkundig: ON 12 [Empfangsbestätigung]) die gegenständlichen Gerichtsurkunden entgegennahm. Damit schieden wesentliche Tatbestandsmerkmale von § 119 und § 120 aZPO von vornherein aus. § 120 aZPO im Besonderen bezieht sich nach seinem klaren Wortlaut nicht, wie der Beklagte vorbrachte (ON 61, S.4 [1.7, 1. Abschnitt]) auf Zustellungen an Personen, "die im Inland keine Zustelladresse haben", sondern auf Personen, welche sich ausserhalb des Fürstentums Liechtenstein, "befinden". § 121 aZPO beschränkt sich auf Zustellungen nach § 120 ZPO.
10.10. Im gegenständlichen Verfahren hatte der Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 146 ff. ZPO beantragt (ON 17). Mit Beschluss vom 21.06.2007 (ON 22) wies das Fürstliche Landgericht den Antrag ab. Mit Beschluss vom 17.10.2007 (ON 39) gab das Fürstliche Obergericht einem hiergegen erhobenen Rekurs keine Folge. Sein Beschluss war Gegenstand einer verfassungsrechtlichen Individualbeschwerde. In seinem Urteil vom 30.09.2008 zu StGH 2007/139 (ON 47 = ON 54) erwog der Staatsgerichtshof, die Zustellung an die [näher bezeichnete] Adresse in Vaduz sei durch die ZPO gedeckt. Bezeichnenderweise habe der Beklagte an dieser Adresse die Klage und die Vorladung denn auch physisch in Empfang genommen und diesen unterschriftlich bestätigt. Von einem willkürlich eröffneten Zustellort könne somit keine Rede sein (a.a.O. S.19 [7.2, 2. Abschnitt]).
10.11. Im gleichen Urteil vom 30.09.2008 (vorstehende Ziff.10.10) vermochte der Staatsgerichtshof in der Zustellung der gegenständlichen Gerichtsakten in deutscher Sprache keine Verletzung des Willkürverbots und in der Zustellung an die Geschäftsadresse im Inland keine Verletzung des Beklagten in berechtigten Vertrauenspositionen zu erblicken.
10.12. An die Erwägungen des Staatsgerichtshofs, auf die, was Einzelheiten angeht, verwiesen werden kann (ON 47 = 54, S.19 f. [7.2 und 7.3]), war auch hier anzuknüpfen. Denn nur gravierendste Verfahrensfehler sind Nichtigkeitsgründe (RECHBERGER/ SIMOTTA, S.535, Rz.1014). Bei der Nichtigkeitsrüge ging es denn auch nicht darum, ob die gegenständliche Zustellung mit allfälligen Verfahrensmängeln behaftet war, so dass dem Beklagten die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, allenfalls erschwert war (KODEK, Rz.7 zu § 477 öZPO). Wie dargelegt (vorstehende Ziff.10.2), war einzig zu beurteilen, ob die tatsächlich erfolgte Zustellung derart mangelhaft war, dass sie einer unterlassenen Zustellung und insofern einer Verletzung des rechtlichen Gehörs als einer absolut wirkenden Nichtigkeit gleichkam: im Sinn einer gesetzwidrigen Verhinderung der Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln (KLAUSER/KODEK, E.64 zu § 477 öZPO; KODEK, Rz.7 zu § 477 öZPO; PIMMER, Rz.43 zu § 477 öZPO). Nach den vorstehenden Erwägungen war dies nicht der Fall.
10.13. Die Nichtigkeitsrüge erwies sich demnach als unzulässige Wiederholung der im Berufungsverfahren gerügten und dort verneinten Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens (vorstehende Ziff.10.4) und damit als nicht berechtigt.
B. ZUR GELTEND GEMACHTEN UNRICHTIGEN RECHTLICHEN BEURTEILUNG
11. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (§ 472 Ziff.4 ZPO [? § 503 Ziff.4 öZPO]) brachte der Beklagte im Wesentlichen vor (ON 61, S.7 ff. [2]):
11.1. Das Versäumnisurteil hätte wegen Unschlüssigkeit der Klage nicht erlassen werden dürfen. Der Rechtsgrund, auf den sich der Kläger stütze, lasse sich nicht wirklich nachvollziehen. Der Beklagte habe niemals versprochen und versprechen können, dass der Kläger das Exequatur des Staates C. in Liechtenstein erhalten werde. Schon gar nicht habe er hierfür ein Entgelt von EUR 75'000.00 verlangt. Von einem Darlehen von EUR 66'000.00 sei nie die Rede gewesen. Der Beklagte habe die behauptete Zahlung nie erhalten.
11.2. Gegen den Kläger bestehe (im Verfahren zu 11 UR.2006.0262) eine rechtskräftige Anklage wegen versuchter Untreue. Sie habe auch die unberechtigte Rückführung von EUR 65'000.00 zugunsten des Beklagten zum Gegenstand.
11.3. Auch im Versäumnisverfahren müsse das Klagebegehren durch das für wahr zu haltende Vorbringen in seiner Gesamtheit und nach seinem inneren Zusammenhang, soweit es sich auf das Tatsächliche beziehe, begründet sein. Die Klage müsse alle für das Klagebegehren notwendigen rechtserzeugenden Tatsachen enthalten. Trotz Ausbleibens des Beklagten sei eine Klage abzuweisen, wenn das Klagebegehren durch das bei der Entscheidung zu berücksichtigende tatsächliche Vorbringen nicht begründet erscheine. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 61, S.8 f. [2.5 und 2.6]), legte der Beklagte dar, inwiefern dies hier der Fall gewesen sein soll.
12. In seiner Revisionsbeantwortung (ON 63, S.8 ff. [M bis Q]) widersetzte sich der Kläger dem Vorbringen des Beklagten (vorstehende Ziff.11): im Wesentlichen, indem er die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts inhaltlich bestätigte und ergänzte und insbesondere an das Novenverbot erinnerte. Auf Einzelheiten war, soweit angezeigt, bei der Beurteilung der Revision unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zurückzukommen.
13. Hierzu (vorstehende Ziff.11 und Ziff.12) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
13.1. Nach § 232 Abs.1 ZPO (? § 226 Abs.1 öZPO), soweit hier wesentlich, hat die Klage die Tatsachen, auf welche sich der Anspruch des Klägers in Haupt- und Nebensachen gründet, im Einzelnen kurz und vollständig anzugeben. Schlüssig ist eine Klage, wenn sie alle rechtserheblichen Tatsachen enthält (FASCHING, Lehrbuch, S.538, Rz.1039 f.; RECHBERGER/KLICKA in: Walter H. Rechberger [Hrsg.], Kommentar zur [ö] ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz.8 zu § 226 öZPO). Unschlüssig ist sie, wenn sich aus den vom Kläger vorgebrachten Tatsachen das gestellte Rechtsbegehren rechtlich nicht ableiten lässt: sei es, weil die vorgebrachten Tatsachen unvollständig geblieben sind; sei es, weil sie sich nicht unter den Tatbestand subsumieren lassen, der die angestrebte Rechtsfolge nach sich zieht (Hans W. FASCHING in: Fasching/Konecny [Hrsg.], Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 3.Band [2. A. Wien 2004] Rz.94 zu § 226 öZPO).
13.2. Bevor ein Versäumnisurteil gefällt wird, ist zu prüfen, ob die Klage schlüssig sei (Astrid DEIXLER-HÜBNER in: Fasching/ Konecny [Hrsg.], Kommentar zu den [österreichischen Zivilprozessgesetzen, 3. Band [2. A. Wien 2004] Rz.7 zu § 396 öZPO; OGH, Urteil vom 02.10.2003 zu 1 CG.2003.13-23, auszugsweise veröffentlicht in LES 2004 233, S.235 [4.2]). Dabei muss der Klageanspruch durch das nach § 396 ZPO (? § 396 Abs.1 öZPO) für wahr zu haltende Vorbringen in seiner Gesamtheit und nach seinem inneren Zusammenhang, soweit es sich auf das Tatsächliche bezieht, begründet sein (KLAUSER/KODEK, E.24 ff. zu § 396 öZPO).
13.3. In seinem Versäumnisurteil vom 13.04.2007 (ON 15, S.2 f.) gab das Fürstliche Landgericht das Klagevorbringen des Klägers (ON 1, S.2 ff.) wörtlich wieder, unter anderem:
Er [der Beklagte äusserte sich dem Kläger gegenüber dahin gehend, dass er, sollte dies vom Kläger gewünscht werden, für dessen Ernennung zum Honorarkonsul von C. mit Exequatur in Liechtenstein sorgen könne; dies gegen ein Entgelt von EUR 75'000.00. Der Kläger war mit dem Angebot einverstanden und erklärte sich zur Zahlung des geforderten Betrages bereit.
In der Folge einigten sich der Kläger und der Beklagte darauf, dass Ersterer vor Erteilung... [des] Exequatur EUR 66'000.00 an den Beklagten bezahlt und die Restzahlung in Höhe von EUR 9'000.00 nach Erteilung... [des] Exequatur erfolgt. Dabei wurde ausdrücklich abgemacht, dass Bedingung für die Zahlung der ersten Rate von EUR 66'000.00 die Erteilung... [des] Exequatur in Liechtenstein ist und der bezahlte Betrag von EUR 66'000.00 bis zur Erteilung... [des] Exequatur dem Beklagten darlehensweise zur Verfügung gestellt und von diesem zurückzubezahlen ist, sollte das Exequatur nicht erteilt werden.
Zur Bezahlung der vereinbarten Rate in Höhe von EUR 66'000.00 entnahm der Kläger vom Konto der ihm beherrschten... [näher bezeichneten Gesellschaft] und übergab diesen Betrag, zusammen mit weiteren EUR 16'000.00, am 16.11.2005 an den Beklagten. Dieser bestätigte auf der Belastungsanzeige der... [näher bezeichneten Bank] den Empfang von EUR 66'062.50; wobei EUR 62.50 Bankspesen darstellten.
...
Nach Erhalt des Geldbetrags in Höhe von EUR 66'000.00 sicherte der Beklagte dem Kläger mehrmals zu, dass Letzterer demnächst zum Honorarkonsul von C. mit Exequatur in Liechtenstein ernannt werde, wie dies abgemacht worden war. Als der Kläger die Vorlage entsprechender Dokumente forderte, die das Bemühen des Beklagten belegen konnten, winkte dieser ab und sagte, dies sei nicht üblich. Mit diesen Worten vertröstete der Beklagte den Kläger bis anfangs Juli 2006.
...
Nachdem der Kläger festgestellt hatte, dass der Beklagte ihn [in näher ausgeführtem Sinn] getäuscht hatte, forderte er von diesem die Rückerstattung der Rate in Höhe von EUR 66'000.00. Dieser Forderung leistete der Beklagte keine Folge.
...
Der Kläger besitzt gegenüber dem Beklagten den vertraglichen Anspruch auf Bezahlung von EUR 66'062.50. Der Kläger bezahlte diese Summe an den Beklagten, nachdem abgemacht worden war, dass der Beklagte dieses Geld als Gegenleistung für die Erteilung... [des] Exequatur als Honorarkonsul von C. erhält; wobei dieser Betrag bis zur Erteilung... [des] Exequatur als Darlehen diente und an den Kläger zurückzuerstatten war, sollte das Exequatur nicht erteilt werden.
Der Beklagte nahm das Geld entgegen und verpflichtete sich gegenüber dem Kläger, seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. In Tat und Wahrheit steckte er das Geld ein, bestreitet nun dessen Erhalt... und verweigert die Rückerstattung.
Der Beklagte ist zur Rückerstattung der Summe von EUR 66'062.50 verpflichtet und in diesem Umfang ungerechtfertigt bereichert. Dem Kläger steht dieser Betrag auch unter dem Titel des Schadenersatzes zu, denn der Beklagte fügt ihm durch das Einbehalten des Geldes schuldhaft und rechtswidrig Schaden zu.
...
Der Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten beläuft sich auf EUR 66'062.50. Darin enthalten sind die Bankspesen von EUR 62.50, die dem Kläger aufgrund des vertragswidrigen Verhaltens des Beklagten als Aufwand entstanden sind und von Letzterem ebenfalls vergütet werden müssen. Der Kläger hat die Rückerstattung der von ihm ausgerichteten Rate vom Beklagten mehrmals zurückgefordert; letztmals mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 17.07.2006, wo er Zahlung bis zum 18.07.2006 forderte. Seit diesem Tag, der als letzter Zeitpunkt zur Zahlung gesetzt wurde, hat der Kläger Anspruch auf Bezahlung von 5% Verzugszinsen.
13.4. Das Klagevorbringen wurde vorab deswegen ausführlich wiedergegeben (vorstehende Ziff.13.2), weil es zwanglos veranschaulicht, auf welchen Tatsachen der mit dem Klagebegehren geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Betrags von EUR 66'062.50 samt 5% Zinsen seit dem 18.07.2006 gründete. Aus diesen Tatsachen, die nach § 396 ZPO (unter hier nicht interessierendem Vorbehalt) für wahr zu halten waren, liess sich ebenso zwanglos das gestellte Rechtsbegehren ableiten: ob aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung, ob als Schadenersatz oder ob aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung, gehörte nicht mehr zur Schlüssigkeit der Klage. Denn Klagegrund, nachdem sich die Schlüssigkeit einer Klage beurteilt, ist das Tatsachenvorbringen, nicht dessen rechtliche Beurteilung durch den Kläger (KLAUSER/KODEK, E.241 zu § 226 öZPO sowie die in vorstehender Ziff.13.1 zitierte österreichische Rechtslehre).
13.5. Den in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts (ON 59, S.11 und S.12 [3. Abschnitt]), denen sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof vollinhaltlich anschloss, ohne sie zu wiederholen, und auf die deshalb ergänzend verwiesen wird, stellte der Beklagte in seiner Revision allgemeine Ausführungen zur Unschlüssigkeit einer Klage entgegen. Soweit er "nachvollziehbare Anspruchsgrundlagen" vermisste (ON 61, S.9 [2.6]), ergänzte er das festgestellte Klagevorbringen mit neuen Behauptungen sowie mit Hypothesen, wie es sich verhalten hätte, wenn ein vom Kläger angebotener Zeuge vernommen worden wäre. Wie der Beklagte selber einräumte (ON 61, S.9 [2.6, 3. Abschnitt]), war auf solches Vorbringen nicht näher einzugehen. Denn nach § 396 ZPO waren die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen ohne Beweisaufnahme für wahr zu halten, und zwar, ohne dass sie später - weder im Berufungs- noch im Revisionsverfahren - ergänzt werden durften. Wie das Fürstliche Obergericht zutreffend erwog (ON 59, S.12 oben), gilt gegenüber einem nach § 396 ZPO erlassenen Versäumnisurteil ein absolutes Novenverbot (OGH, Urteile vom 10.03.1966 zu J 580/223, als Leitsatz veröffentlicht in: ELG 1962-1966 155, und vom 13.06.1979 zu 5 C 269/77-20, auszugsweise veröffentlicht in LES 1981 140, oder Beschluss vom 04.01.1983 zu 5 C/82-25, auszugsweise veröffentlicht in: LES 1984 84, S.86 [rechte Spalte unten] f.).
13.6. Auch die Rechtsrüge erwies sich demnach als nicht berechtigt.
C. ABSCHLIESSENDE ERWÄGUNGEN
14. Weil sich sowohl die Nichtigkeitsrüge (vorstehende Ziff.10.13) als auch die Rechtsrüge (vorstehende Ziff.13.5) als nicht berechtigt erwiesen, galt Gleiches für die Revision als Ganze. Ihr war spruchgemäss keine Folge zu geben.
15. Der Kostenspruch stützt sich auf § 41 und § 50 ZPO sowie auf das zutreffende Kostenverzeichnis des Klägers (§ 54 ZPO; ON 63, S.11).
Vaduz, 8. Januar 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat