6 CG.2004.23
Die Errichtung einer Stiftung nach liechtensteinischem Recht unterliegt als einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung der Anfechtung durch die Noterben, die einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen können.Die Ansprüche eines Pflichtteilsberechtigten sind nach dem Erbstatut zu beurteilen, das wiederum an das Personalstatut (Staatsbürgerschaft) einer natürlichen Person anknüpft. Diesem Erbstatut unterliegen alle materiellen Erbrechtsfragen und somit das gesamte Noterben- und Pflichtteilsrecht. Auch die Verjährung von Pflichtteilsansprüchen ist nach dem Erbstatut zu beurteilen.Aus dem nicht veröffentlichten Entscheidungsteil ergibt sich, dass der Erblasser französischer Staatsbürger mit letztem Wohnsitz in Paris war. Das liechtensteinische IPRG verweist damit auf das französische IPR, welches wiederum für das bewegliche Vermögen eines Erblassers das Recht des letzten Wohnsitzes desselben für massgeblich erklärt. Nur in diesem Zusammenhang ist auch der Passus in LES 2006, 470 zu Punkt 2 zu verstehen, wonach unter andrem der Anspruch von Pflichtteilsberechtigten auf Anfechtung einer Stiftung im gegenständlichen Fall "aufgrund des Wohnsitzes des Erblassers und wirtschaftlich Berechtigten der Beklagten in Frankreich nach französischem Recht zu beurteilen ist."
Das berufene ausländische Sachrecht ist grundsätzlich und vollinhaltlich auch dann anzuwenden, wenn es vom liechtensteinischen Recht erheblich abweicht.Schutzobjekt des ordre public sind die Grundwertungen der liechtensteinischen Rechtsordnung und nicht subjektive Rechtspositionen von liechtensteinischen Personen. Die ordre public-Klausel, von der nur sparsamster Gebrauch gemacht werden kann, erfasst solche ausländische Regelungen, deren Anwendung zu einer unerträglichen Verletzung tragenden Grundwertungen der liechtensteinischen Rechtsordnung führen würden.Die Bestimmungen des französischen Pflichtteilsrechtes einschliesslich seiner 30-jährigen Verjährungsfrist für die Schenkungsanrechnung verstossen nicht gegen den ordre public.Auch nach schweizerischem Erbrecht unterliegen Zuwendungen des Erblasses an eine frei widerrufbare Stiftung der unbefristeten Anrechnung.
Das fremde Recht ist vom Gericht grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln und so wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden. Massgebend ist primär die Auslegung durch das ausländische Höchstgericht. Bei rechtlich komplexen Konstellationen kann regelmässig mit dem blossen Wortlaut der ausländischen Rechtsnormen nicht das Auslangen gefunden werden. Wenn die ausländische Rechtsprechung keine Antwort gibt, ist der herrschenden ausländischen Lehre zu folgen.
Nach überwiegender österreichischer Lehre muss sich ein Noterbe und zugleich Begünstigter einer Privatstiftung, der ua auch Erträgnisse der Stiftung ausgeschüttet erhält, solche Auszahlungen auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen.
Gegenstand des Verfahrens ist die Forderung der Klägerin auf Zahlung von USD 1,5 Mio gegen die von ihrem - am 21.05.2000 verstorbenen, zuletzt in Paris wohnhaft gewesenen - Vater im Jahre 1993 errichteten Familienstiftung liechtensteinischen Rechts aus dem Titel ihres Pflichtteils-(Ergänzungs-)Anspruches. Dieser Pflichtteil sei nach französischem Erbrecht zu ermitteln und unterliege auch der 30-jährigen Verjährungsfrist.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Sie wendete zusammengefasst ein, dass der Klägerin, die selbst neben anderen Angehörigen des Erblassers Hauptbegünstigte sei, kein Pflichtteilsanspruch zustehe. Die Anfechtungsklage stelle die Rechtspersönlichkeit der Stiftung in Frage und widerspreche insbesondere die nach französischem Recht geltende 30-jährige Verjährungsfrist für Pflichtteilsansprüche dem liechtensteinischen ordre public.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt.
Es ermittelte den Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin unter Bedachtnahme auf das Vermögen der Stiftung sowie diverse letztwillige Verfügungen des Erblassers und auf Vorempfänge der Klägerin nach dem hier anzuwendenden französischen Erbrecht mit USD 1 646 100.70. Keine Berücksichtigung in dem im Verfahren nicht strittigen Rechenwerk selbst fand einerseits der Umstand, dass der Beklagten aus der rechtswidrigen Verwaltung ihres Vermögens ein Schadenersatzanspruch gegen eine Bank zustand, der noch vor Schluss der Streitverhandlung mit USD 5,4 Mio (an Hauptsache) realisiert werden konnte. Auch hatte die Klägerin andererseits insbesondere nach Beendigung des Rechtsstreits mit der Bank diverse Ausschüttungen von Seiten der Beklagten erhalten.
Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das OG verneinte unter Hinweis auf verschiedene Bestimmungen des französischen CC auch die Anrechnungspflicht der an die Klägerin erfolgten Auszahlungen von Seiten der Stiftung.
Der OGH gab der Revision der Beklagten keine Folge.
1). Die entgegen der Bestimmung des § 475 Abs 2 ZPO überaus weitläufigen, einer systematischen Gliederung weitgehend entbehrenden und sich auch teilweise wiederholenden Revisionsausführungen der Klägerin lassen sich, sachlich geordnet, wie folgt zusammenfassen:
1.1). Die vom Berufungsgericht zitierte «Musterentscheidung» LES 2003, 100 f befasse sich nicht mit der Frage, ob das ausländische Erbrecht automatisch zur Beurteilung der Anfechtungsfrist in Bezug auf eine Schenkung heranzuziehen sei, die nach französischem Recht im Unterschied zur liechtensteinischen Rechtslage (§ 785 Abs 3 ABGB: 2 Jahre) 30 Jahre betrage. Insoweit widerspreche nämlich die französische Regelung in Bezug auf liechtensteinische Stiftungen dem liechtensteinischen ordre public. Überhaupt verletze das französische Noterbrecht das in Liechtenstein geltende Grundprinzip der Privatautonomie, weil es die dem Erblasser eingeräumte Möglichkeit, über sein Vermögen frei zu verfügen, massiv einschränke.
Die Möglichkeit, dass Zuwendungen an eine liechtensteinische Stiftung innert 30 Jahren ab dem Todeszeitpunkt des wirtschaftlichen Stifters und Erblassers angefochten werden können, bedeute eine unerträgliche Rechtsunsicherheit für die Stiftung, deren Begünstigte und die Stiftungsorgane.
Stiftungsräte könnten damit den ihnen in den Statuten auferlegten Verpflichtungen nicht entsprechen, da sie nach umfangreichen Ausschüttungen oder nach Liquidierung der Stiftung bei Konfrontation mit Pflichtteilsansprüchen am Ende der 30-Jahres-Frist der Gefahr ausgesetzt seien, persönlich für den Fehlbetrag in Anspruch genommen zu werden. Die Schaffung von Reserven (Sicherheiten) setze sie wiederum Ansprüchen von Seiten der Begünstigten aus. Eine solche Gefahr bestehe hier ganz konkret, gebe es neben der Klägerin in der Person ihrer Schwester noch eine Pflichtteilsberechtigte, die gemäss Beistatut nicht begünstigt sei.
Die gegenteilige auch mit der Ausrichtung des liechtensteinischen Gesellschaftsrechtes und mit den Bedingungen des Finanzplatzes Liechtenstein unvereinbare Rechtsansicht der Vorinstanzen könne nur durch Anwendung der in Liechtenstein geltenden Anfechtungsfristen abgeholfen werden. Im anderen Fall müsse seitens der Gerichtspraxis unmissverständlich und verbindlich klargestellt werden, dass Stiftungsorgane allein zur Erfüllung der Stiftungsanordnungen verpflichtet seien und nicht allfälligen Pflichtteilsansprüchen Rechnung tragen müssten.
Auch der öOGH habe in seiner E 6 Ob 290/02v im Zusammenhang mit einer liechtensteinischen Stiftung und den nach deutschem Recht zu beurteilenden Pflichtteilsansprüchen ua auf die Jahresfrist des § 785 Abs 3 öABGB abgestellt.
1.2). Entgegen dem Rechtsgutachten stelle die Errichtung einer liechtensteinischen Stiftung als einseitige nicht empfangsbedürftige Willenserklärung einen Rechtsakt sui generis dar und könne nicht iS der französischen Schenkungsbestimmungen als «unentgeltliche Zuwendung» beurteilt werden. Die «Entgeltlichkeit» folge schon aus dem vom Stifter gem Art 559 Abs 4 PGR gesetzten Widerrufs- und Änderungsvorbehalt. Für den liechtensteinischen Rechtsbereich müssten immer die liechtensteinischen Anfechtungsregeln Vorrang haben.
Mit der Bestimmung des Art 560 Abs 1 PGR habe der liechtensteinische Gesetzgeber nicht ausländische Regeln zur Anfechtung einer liechtensteinischen Stiftung heranziehen wollen. Dies ergebe sich auch aus der -näher zitierten - Judikatur über die Verantwortlichkeit von Treuhändern sowie den auf die Perpetuierung des Stifterwillens ausgerichteten Zweck einer liechtensteinischen Stiftung. Für die Anfechtung von liechtensteinischen Stiftungen wegen Pflichtteilsansprüchen seien deshalb die Bestimmungen des PGR und des ABGB massgeblich.
Davon ausgehend sei die gegenständliche Klage verjährt.
1.3). Dem Rechtsgutachten gemäss werde der Pflichtteil im französischen Recht als Teil des Vermögens einer Person definiert, über den diese Person nicht unentgeltlich verfügen dürfe, weil er dem Pflichtteilsberechtigten zustehe. Der darüberhinausgehende Teil des Vermögens unterliege indes der freien Verfügung des Erblassers. Im Hinblick auf den Umfang des Pflichtteilsanspruches werde nach französischem Recht zwischen der «Gesamtreserve» und den «individuellen Pflichtteilsansprüchen» unterschieden. Gemäss Art 913 CC variiere der frei verfügbare Teil nach Anzahl der Abkömmlinge: Bei zwei Kindern, wie im vorliegenden Fall, betrage er 1/3; die Gesamtreserve, also der nicht frei verfügbare Teil betrage dementsprechend bei zwei Kindern 2/3 des Gesamtvermögens. Daraus folge, dass der Pflichtteil nicht einfach vom Gesamtvermögen, welches der Erblasser hinterlassen habe, unter Einschluss der Schenkungen zu berechnen sei, sondern «offenbar» nur von der Gesamtreserve, die bei zwei Kindern eben nur 2/3 des Vermögens ausmache.
Davon ausgehend sei vom festgestellten Wert der Erbmasse in Höhe von USD 7,779.385,22 der frei verfügbare Teil des Erblassers in Höhe von 1/3, sohin ein Betrag von USD 2 953 128.40 in Abzug zu bringen, sodass nur vom gebundenen Vermögen im Ausmass von 2/3, also von USD 5 186 256.80 der Pflichtteil der Klägerin in Höhe eines Drittels zu berechnen sei. Demzufolge sei der Pflichtteil der Klägerin nicht mit USD 2 593 128.41, sondern mit USD 1 728 752.30 zu beziffern. Bringe man davon die vom Erstgericht festgestellten Vorempfänge von insgesamt USD 947 027.11 in Abzug, verbleibe nur ein Schenkungspflichtteil in Höhe von USD 781.724,56. Der Höhe nach wäre daher der Anspruch der Klägerin in dieser Höhe auszumessen gewesen, vorausgesetzt, dass überhaupt ein Anspruch gegenüber der Beklagten bestünde, was bestritten bleibe.
1.4). Auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, wonach die an die Klägerin mittlerweile geleisteten Ausschüttungen auf den Pflichtteil nicht anzurechnen seien, treffe nicht zu. In diesem Zusammenhang zitiert die Revisionswerberin, wiewohl das Berufungsgericht auf das französische Erb- und Pflichtteilsrecht abstellte, ausschliesslich auf das österreichische Stiftungsrecht bezugnehmende Literaturstellen.
Zu alldem hat der Senat erwogen:
2). Gemäss der von den Vorinstanzen zitierten und ausführlich begründeten E des OGH LES 2003, 100 f sind ua die Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten auf «Anfechtung» einer Stiftung gem Art 560 Abs 1 PGR solche erbrechtlicher Natur und gemäss den Art 10 und 29 IPRG (ident mit den §§9, 28 Abs 1 öIPRG) allein nach dem sog Erbstatut, hier auf Grund des Wohnsitzes des Erblassers und wirtschaftlich Berechtigten der Beklagten in Frankreich somit nach französischem Recht zu beurteilen. Dem Erbstatut unterliegen alle materiellen Erbrechtsfragen, somit das gesamte Noterben- und Pflichtteilsrecht. Ebenso ist die Verjährung von Pflichtteilsansprüchen nach dem Erbstatut zu beurteilen (siehe auch U des öOGH vom 22.12.1997 in NZ 1998, 341 f; Schwimann, Internat. Privatrecht3 175; vgl zur inhaltlich identen Rechtslage in der Schweiz auch Siehr, Das internationale Privatrecht der Schweiz [2002] S 167).
Die E LES 2003, 100 f fand, soweit für den Senat überschaubar, sowohl im liechtensteinischen als auch deutschen Schrifttum ausnahmslos Zustimmung (vgl Bösch in LJZ 2003, 57 f; Ehricke in Sonderdruck des Instituts für Stiftungsrecht der Bucerius Law School 2004 (Carl Heymanns Verlag) S 1 f; Schyle in LJZ 2004, 181 [191]).
Soweit Bösch in seiner Entscheidungsbesprechung darauf hinweist, dass es sich bei den liechtensteinischen IPR-Bestimmungen um keine Gesamtverweisung, sondern eine sogenannte Sachnormverweisung handelt und die allfällige Rückverweisung durch das ausländische Recht vom liechtensteinischen Recht angenommen wird, ist ergänzend anzumerken, dass das französische internationale Erb- und Pflichtteilsrecht für das - wie hier -bewegliche Vermögen eines Erblassers gemäss den Art 102 f CC das Recht des letzten Erblasserdomizils beruft, welches sich im vorliegenden Fall in Frankreich befand. Eine Rück- und Weiterverweisung auf das liechtensteinische Sachrecht kommt deshalb hier nicht in Betracht (vgl EFSlg 63.853; Derstadt in IPPrax 2001, 84 [85]; Bösch aaO).
Der Pflichtteilsanspruch der Klägerin und dessen allfällige Verletzung durch die der Beklagten zugekommenen Vermögenswerte sind somit nach französischem Recht zu beurteilen (Bösch, liechtensteinisches Stiftungsrecht [2005] 719 f mwN).
Dagegen führt die Beklagte mit Ausnahme des ordre public keine einer meritorischen Prüfung zugänglichen Argumente ins Treffen. Aber auch die Berufung auf den ordre public (Art 6 IPRG = § 6 öIPRG) geht, wie bereits das Berufungsgericht ausführte, fehl. Das nach dem Kollisionsrecht berufene ausländische Sachrecht ist vollinhaltlich auch dann anzuwenden, wenn es vom liechtensteinischen Recht erheblich abweicht. Von dieser Anwendung sind gem Art 6 IPRG nur jene konkreten Bestimmungen ausgenommen, deren Anwendung im Ergebnis zu einer unerträglichen Verletzung tragender Gesamtwertungen der liechtensteinischen Rechtsordnung führen würde. Davon ist iS des Berufungsurteils nur sparsamster Gebrauch zu machen, weil Art 6 IPRG eine systemwidrige Ausnahme vom Grundsatz der Gleichwertigkeit aller Rechtsordnungen darstellt. Deren Abweichen selbst von zwingenden liechtensteinischen Bestimmungen ist kein ordre-public-Verstoss. Schlichte Unbilligkeit des nach ausländischem Recht gefundenen Ergebnisses rechtfertigt nicht die Anwendung dieser Klausel. Deren Schutzobjekt sind primär die Grundwertungen der liechtensteinischen Rechtsordnung und nicht die subjektive Rechtspositionen von liechtensteinischen Personen, insbesondere auch der Privatstiftungen (LES 2003, 301; LES 2001, 150 je mwN; Verschraegen in RummeP § 6 IPRG Rz 5 mwN).
Die Bestimmungen des französischen Pflichtteilsrechtes einschliesslich seiner 30-jährigen Verjährungsfrist für die Schenkungsanrechnung, die der Vereitelung des Noterbrechtes durch den Erblasser vorbeugen sollen, verletzen bei Anlegung obiger Kriterien in keiner Weise Grundwertungen des liechtensteinischen Rechtes, das in seinem § 785 Abs 3 ABGB (§ 785 Abs 3 öABGB) eine Zweijahresfrist bei Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen - pflichtteilsberechtigte Personen müssen sich die Schenkung gem § 785 Abs 2 ABGB ohnedies unbefristet anrechnen lassen - vorsieht.
Dazu kommt, dass die Zweijahresfrist des § 785 Abs 3 ABGB im Falle von Pflichtteilsverletzungen durch Vermögenszuwendungen an eine Privatstiftung von der öLehre und auch Rechtsprechung ohnehin für problematisch erachtet und die Auffassung vertreten wird, dass in solchen Fällen eine differenzierte Betrachtung insbesondere zum Beginn des Fristenlaufs anzustellen sei. So solle zB ein Widerrufs- und Änderungsvorbehalt des Stifters (§ 34 öPSG; vgl Art 559 Abs 4 PGR) den Beginn des Fristenlaufs bis zum Ableben des Stifters/Erblassers hemmen, weil dieser in diesem Falle in der Lage sei, durch Ausübung seiner Gestaltungsrechte die gestifteten Vermögenswerte wieder an sich zu bringen (vgl die zusammenfassende Darstellung der österreichischen Literatur in Bösch, Stiftungsrecht 707 f mwN).
Auch soll in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt bleiben, dass die ausländischen Rechtsordnungen durchaus verschiedene Fristen bezüglich der Schenkungsanrechnung vorsehen. Nach deutschem Recht besteht beispielsweise eine 10-jährige Frist (§ 2325 Abs 3 dBGB). Gemäss Art 527 Z 3 ZGB, der nach herrschender Lehre Stiftungserrichtungen unter Lebenden umfasst, beträgt die Anfechtungsfrist im Allgemeinen 5 Jahre. Wenn eine Stiftung von einem schweizerischen Erblasser frei widerrufen werden kann, unterliegen unentgeltliche Zuwendungen an diese nach Art 527 Z 3 erster Fall ZGB einer unbefristeten Herabsetzung. Davon ausgehend wäre auch bei Geltung des schweizerischen Erbstatuts eine mit Frankreich vergleichbare Rechtslage gegeben (vgl Bösch aaO 720 mwN).
Die Anwendung des französischen Erbstatuts und dessen Regelungen verletzen somit nicht tragende Grundwertungen des liechtensteinischen Rechts. Soweit sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf eine für das Stiftungswesen bzw den Finanzplatz Liechtenstein unerträgliche Rechtsunsicherheit sowie eine Verletzung des Grundsatzes der Privatautonomie beruft und verbindliche Klarstellungen der Gerichtspraxis in Bezug auf das Verhalten von Stiftungsorganen für den Fall einfordert, dass Pflichtteilsansprüche im Raume stehen, muss sie auf den Stehsatz zahlreicher E des Senats verwiesen werden, dass es nicht Sache der Rechtsprechung ist, von einer Partei als unbefriedigend bzw sogar stossend empfundene Gesetze oder Regelungen zu korrigieren (LES 2000, 92 ua). Völlig zu Recht verweist die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung auch darauf, dass es die Aufgabe eines verantwortlichen Treuhänders wie überhaupt der Kautelarpraxis ist, einen Stifter bereits vor Errichtung der Stiftung auf die Gesetzeslage aufmerksam zu machen und auch zu prüfen, ob die zu errichtende Stiftung mit dem Heimatrecht des Stifters und insbesondere dessen erbrechtlichen Bestimmungen kompatibel ist.
Zuletzt lässt sich auch aus der von der Revisionswerberin zitierten und einen ausschliesslich «österr Sachverhalt» betreffenden E des öOGH vom 19.12.2002, 6 Ob 290/02v, für deren Standpunkt nichts gewinnen, zumal dort unter Zugrundelegung des öErbstatuts die Möglichkeit der Umgehung der unbefristeten Anrechnung von Schenkungen an einen Pflichtteilsberechtigten gem § 785 Abs 3 öABGB erörtert wurde (RS 0117287).
3). Nicht recht nachvollziehbar und auch durch keine konkreten Rechtshinweise geschweige Argumente belegt sind die Revisionsausführungen zu Pkt 5.2), wonach die Errichtung einer Stiftung und die Zuwendung von Vermögen an diese als Rechtsakt sui generis nicht als unentgeltliche Zuwendungen zu betrachten seien.
Der Senat hat in seiner E LES 2003, 100 f unter Hinweis auf den hier heranzuziehenden Art 560 Abs 1 PGR und seine schweizerische Rezeptionsgrundlage (Art 82 ZGB) einlässlich dargelegt, dass die Errichtung einer Stiftung nach liechtensteinischem Recht ungeachtet ihrer Rechtsnatur als einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung der Anfechtung durch Noterben unterliegt, die auch eine entsprechende Pflichtteilsergänzung fordern können (LES 2003, 104).
Genau das Gleiche ergibt sich nach französischem Recht, wonach die Mittelzuwendung an eine zu Lebzeiten geschaffene Stiftung Schenkungscharakter hat. Dabei liegt es auf der Hand, dass ein Stifter mit der Errichtung einer Stiftung unter Lebenden bereits zu Lebzeiten sein Vermögen vermindert (BK-Riemer, Stiftung, Art 82 N 2). Die Widerrufs- und Änderungsvorbehalte des Stifters nach Art 559 Abs 4 PGR begründen keine Entgeltlichkeit, sondern stellen, wie zuvor bereits dargelegt, für österreichische Autoren nur einen Begründungsansatz für das Bestreben dar, den Beginn der bei Stiftungen für zu kurz erachteten Anfechtungsfrist des § 785 Abs 3 ABGB hinauszuschieben. Der Schenkungscharakter der Vermögenszuwendung an eine Stiftung wird davon nicht tangiert. Zuwendungen des wirtschaftlichen Stifters an die Beklagte in Form von rechtlich anders als Schenkung zu beurteilenden Rechtsgeschäften hat die Revisionswerberin nicht unter Beweis gestellt (LES 2003, 104; Bösch aaO 712 mwN).
4). Erstmals im Revisionsverfahren behauptet die Beklagte, dass der Pflichtteil der Klägerin nur von dem nicht frei verfügbaren Teil des Nachlasses berechnet werden könne und ihr Pflichtteil deshalb nur 1/3 der «Gesamtreserve» (2/3) und nicht des Gesamtvermögens des Erblassers betrage.
Aus dem Gutachten des schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung ergibt sich jedoch klar die Berechnung des Pflichtteils: Sämtliche im Nachlass vorhandenen Güter werden zusammengezählt, die Schulden abgezogen und fiktiv die Güter hinzugezählt, die Gegenstand einer Schenkung waren. Von dem sich daraus ergebenden Betrag ist der Pflichtteil zu berechnen.
Ausgehend von diesem Rechtsgutachten beträgt der Pflichtteil demnach 1/3 des lt Pkt 2.2 errechneten Nachlassvermögens (vgl auch Ferid-Firsching, Internationales Erbrecht, Frankreich Grundzüge F Rz 209, 211, 217, 219).
Der von der Beklagten mit USD 781 724.56 errechnete Schenkungspflichtteil der Klägerin entbehrt einer rechtlichen Grundlage.
5). Zu der von der Revisionswerberin in Pkt 5.4) aufgeworfenen und vom Berufungsgericht verneinten Frage, ob sich die Klägerin Zahlungen anrechnen lassen muss, die ihr zwischenzeitig aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens zugekommen sind, ist dem Senat allerdings eine abschliessende Stellungnahme nicht möglich; eine solche ist aber, wie noch auszuführen sein wird, im gegenständlichen Verfahren entbehrlich.
Gemäss Art 4 IPRG (§ 4 öIPRG) hat das Gericht fremdes Recht grundsätzlich von Amts wegen und wie es in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden ist, zu ermitteln. Von ausschlaggebender Bedeutung ist somit die Auslegung und Anwendung der in Betracht kommenden Normen des fremden Sachrechtes durch die Rechtsprechungsorgane, insbesondere durch das Höchstgericht des betreffenden Staates. Gerade bei rechtlich komplizierten Konstellationen kann regelmässig mit dem blossen Wortlaut der ausländischen Rechtsnormen nicht das Auslangen gefunden werden. Wenn die ausländische Rechtsprechung keine Antwort gibt, ist der herrschenden ausländischen Lehre zu folgen (RIS-Justiz RS 0109415; RS 0080958; Verschraegen aaO Rz 1 mwN).
Bei der Beurteilung der Anrechnungspflicht von Ausschüttungen aus dem Stiftungsvermögen an den Pflichtteilsberechtigten als Begünstigten der Stiftung handelt es sich aber um eine komplexe Rechtsfrage, für deren definitive Beantwortung die vom Berufungsgericht zitierten Gesetzesstellen (Art 864,866,924 CC) nach dem Dafürhalten des Senats keine ausreichenden Grundlagen schaffen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass das vom Erstgericht eingeholte Rechtsgutachten des schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung zu diesem Fragenkomplex keine Antwort gibt, umsoweniger, als im Gutachtenauftrag - zu diesem Zeitpunkt auch noch zutreffend - davon ausgegangen wurde, dass von Seiten der Beklagten keine Ausschüttungen an die Klägerin erfolgten.
Bei der Beurteilung der Anrechnungspflicht von Ausschüttungen einer Stiftung ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die herrschende österreichische Lehre zum Teil mit verschiedenen Begründungsansätzen, aber mit einem im Wesentlichen identen Ergebnis unter analoger Heranziehung insbesondere der §§ 774 und 787 Abs 1 ABGB die Auffassung vertritt, dass sich auch ein Noterbe und zugleich Begünstigter der Privatstiftung, der nach und nach auch die Erträgnisse einer Stiftung ausgeschüttet erhält, diese Auszahlungen auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss. Die Begünstigtenstellung (und damit Ausschüttungen an den Begünstigten) sei bei entsprechender rechtlicher Absicherung also nicht anders zu beurteilen als eine letztwillige Zuwendung an den Noterben (Arnold, KommPrivatstiftungsG [2002] Einl. Rz 25 mwN; siehe auch Jud in FS Rudolf Welser [2004] 369 f, 380 f insbes 388 f mit umfangreichen Literaturhinweisen).
Nun mag die Auffassung des Berufungsgerichtes, dass es sich bei Auszahlungen der Stiftung um nicht anrechnungspflichtige Zuwendungen von Seiten eines Dritten handelt, zutreffen, bedürfte aber jedenfalls einer intensiveren Abklärung insbesondere durch Heranziehung der einschlägigen Literatur und Rspr in Frankreich, umsomehr, als auch nach französischem Recht (siehe insbesondere die vom Inhalt und Regelungsanliegen durchaus mit § 787 Abs 1 ABGB vergleichbaren Bestimmungen der Art 843 Abs 2, 853 CC) ua Vermächtnisse bzw unentgeltliche Zuwendungen des Stifters Gegenstand der Ausgleichspflicht sind (vgl Ferid-Firsching aaO Rz 286, 287).
Da sich somit auch nach französischem Sachrecht durchaus mit dem österreichischen Recht vergleichbare Fragen und Auslegungsprobleme stellen und deren Lösung durch die französische Rechtsprechung bzw Lehre unbekannt ist, erschiene dem Senat die Ermittlung der konkreten Rechtsanwendung in Frankreich unerlässlich.
Davon kann hier allerdings abgesehen werden, weil die Beantwortung dieser Frage für die E in diesem Verfahren letztlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist. Ausgehend von den vorinstanzlichen Feststellungen zählte nämlich zum Stiftungsvermögen auch der Schadenersatzanspruch der Beklagten gegenüber der Bank L, der noch während des erstinstanzlichen Verfahrens mit einem Kapitalbetrag von USD 5,4 Mio (zuzüglich der seit dem Ableben des Vaters der Klägerin erwirtschafteten Zinsen von USD 600 000.-) realisiert wurde. Darauf und auf den dadurch erhöhten Nachlasswert hat sich die Klägerin noch in erster Instanz berufen. Tatsächlich traf das Berufungsgericht diesbezügliche ergänzende Feststellungen ua auch dahin, dass die Klägerin in den Jahren 2004 und 2005 Ausschüttungen im Gesamtbetrag von USD 452 841.56 erhielt.
Die Klägerin verweist in ihrer Revisionsbeantwortung zu Recht darauf, dass sich unter Zugrundelegung der von der Beklagten ziffernmässig nicht bekämpften Berechnung des restlichen Pflichtteilsanspruches durch die Vorinstanzen der Nachlasswert mit USD 13 179 385.-(USD 7 779 385.20 zuzüglich Kapitalzahlung der Bank Leumi von USD 5 400 000.-) und der Pflichtteilsanspruch der Klägerin (1/3) mit USD 4 393 128.30 ergibt. Demgegenüber stünden die anzurechnenden Empfänge der Klägerin von insgesamt USD 1 399 860.70 (bisher USD 947 027.11 zuzüglich Ausschüttungen von USD 452 833.63). Der Pflichtteilsanspruch der Klägerin würde sich demnach mit USD 2 993 267.60 errechnen, sodass der von den Vorinstanzen der Klägerin zugesprochene Betrag von USD 1,5 Mio auch bei Anrechnung der Auszahlungen der Beklagten jedenfalls unter dem zu Recht bestehenden Pflichtteilsanspruch liegt.
Auch unter Ausklammerung der Frage der Anrechnungspflicht der bisher von Seiten der Beklagten erfolgten Ausschüttungen an die Klägerin ist deshalb der Zuspruch des Klagsbetrages nicht zu beanstanden.
Der Revision muss aus diesen Gründen ein Erfolg versagt bleiben.