6 CG.2003.341-41
Die Frage, ob ein Rechtsfolgewille oder Geschäftswille tatsächlich geäussert und vom Erklärungsempfänger übereinstimmend mit dem Erklärenden verstanden wurde, stellt eine nicht revisible Tatfrage dar. Hingegen ist es eine Rechtsfrage, wie der Geschäftspartner eine Willensäusserung oder ein Verhalten nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste.Ein Auftrag kann auch konkludent durch Willensbetätigung zustande kommen. Das Verhalten und allfällige Erklärungen der Parteien sind nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Willenserklärungen auch durch schlüssiges , wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten. Dabei sind der Zusammenhang, in dem sie stehen, und die Umstände, unter denen sie abgegeben wurden, zu berücksichtigen, ferner jene Umstände, die den Parteien bei Vertragsabschluss bekannt oder erkennbar waren.
Bei der Gestellung des Transportgutes bei den zuständigen Zollbehörden handelt es sich um eine geschäftstypische Nebenleistung eines Spediteurs, der dabei - im Gegensatz zum Frachtführer - insoweit einem Rechtshandlungsauftrag nachkommt. Der Spediteur gilt nach den gesetzlichen Bestimmungen als Kommissionär, auf den subsidiär die Bestimmungen des Auftragsrechtes zur Anwendung kommen.Massgebendes Kriterium sowohl für den Kommissionär als auch Spediteur ist es, dass dieser zwar im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen eine Geschäftsbesorgung, hier die Verzollung der Warenlieferung übernimmt.
1). Die Beklagte, eine liechtensteinische Anstalt, lieferte an die in Deutschland ansässige M GmbH in der Zeit vom 13.03. bis 17.05.2002 diverse Waren, überwiegend sogenannte Steuergeräte, und stellte diese Lieferungen mit Rechnungen vom 13.03., 28.03., 18.04., 23.04., 06.05. und 17.05.2002 mit - in dieser Reihenfolge - CHF 36 718.55, 18 034.-, 7111.40, 21334.20, 14 840.75 und 14 222.80 in Rechnung. Die Rechnungen enthielten jeweils den Vermerk "Ware direkt ab Lager" und wurden die Transportkosten der Empfängerin nicht in Rechnung gestellt.
Die Klägerin, eine Kollektivgesellschaft nach Schweizer Recht, die am Autobahnzollamt CH-8280 K ua als sogenannte Grenzspediteurin Zollabfertigungsdienste anbietet, führte die Einfuhrabfertigung für die vorgenannten Warenlieferungen durch, wobei sie auch hinsichtlich der deutschen Einfuhrumsatzsteuer (ca 16 % des Warenwertes) in Vorlage getreten ist. Sie bevorschusste auf diese Weise für die oben genannten Lieferungen der Klägerin an die M GmbH eine Einfuhr-Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt EUR 18 081.67. Steuerschuldnerin dieses Betrages war nach den deutschen abgabenrechtlichen Bestimmungen die M GmbH als Importeurin der Waren. Die Klägerin stellte für ihre Tätigkeit zunächst der M GmbH zu nicht bekannten Zeitpunkten diese Einfuhrumsatzsteuer zuzüglich kleinerer Positionen wie ua "Vorlageprovision, Atlas Übermittlungsgebühr, Avis-Registration" in Höhe von insgesamt EUR 18 830.- in Rechnung und mahnte deren Zahlung auch ein. Die M GmbH hat die von der Klägerin an sie gestellten Rechnungen nicht bestritten, aber auch nicht bezahlt, zumal sie in der Folge in Konkurs verfiel.
Mit sechs Rechnungen allesamt vom 05.07.2003 stellte die Klägerin sodann diese EUR 18 830.- der Beklagten in Rechnung. Die Beklagte bestritt ihre Zahlungspflicht mit der wesentlichen Behauptung, nicht sie, sondern die Firma M GmbH sei als Importeurin Schuldnerin der Fakturenbeträge.
2.1). Mit der gegenständlichen Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von EUR 18 330.34 samt 8 % Verzugszinsen seit dem 18.07.2003. Sie habe im Auftrag der Beklagten die Einfuhrabfertigung der gegenständlichen Transporte durchgeführt. Sämtliche Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der Firma M GmbH über den Preis der Ware ab dem Lager der Beklagten seien für die Beurteilung des Rechtsverhältnisses zwischen den Streitteilen nicht relevant. Solche Abmachungen seien höchstens geeignet, die Beklagte zu berechtigen, die Kosten für die Verzollung von ihrer Vertragspartnerin zurückzufordern. Tatsache sei, dass die Beklagte die Dienstleistungen der Klägerin beim Zollamt K in Anspruch genommen habe und für diese Kosten und Auslagen hafte. Es sei nicht richtig, dass in den Ausfuhrpapieren des schweizerischen Zolls die Klägerin als Vertreterin der M GmbH aufgetreten sei. Vielmehr sei es so, dass der Anmelder, hier die Klägerin, gegenüber dem schweizerischen Zoll immer für den Versender/Ausführer auftrete. Hingegen werde die Klägerin gegenüber dem deutschen Zoll immer für den Empfänger der Waren tätig. Daraus könne aber nicht auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien geschlossen werden. Es sei richtig, dass die Firma M GmbH verpflichtet sei, die Einfuhrumsatzsteuer des deutschen Zolls zu bezahlen. Die Klägerin habe die Einfuhrabfertigung abgewickelt und die Einfuhrumsatzsteuer verauslagt. Dies gehöre zu ihren Dienstleistungen. Daraus könne nicht abgeleitet werden, dass sie im Auftrag der Firma M GmbH gehandelt habe. Eine Zollagentur verlange die verauslagte Umsatzsteuer des deutschen Zolls vom steuerpflichtigen Empfänger zurück. Dies gehöre zu ihren Dienstleistungen. Für den Fall, dass der Importeur keine Zahlung leiste, halte sich die Zollagentur - wie hier - an ihren Auftraggeber.
2.2). Die Beklagte beantragte Klagsabweisung.
Es sei nicht richtig, dass sie der Klägerin den Auftrag erteilt habe, die Einfuhrabfertigung durchzuführen. Gemäss den auch der Klägerin übergebenen Rechnungen hätten die von der Beklagten gegenüber der M GmbH verrechneten Preise ab Lager der Beklagten gegolten. Die Verzollung habe in K stattfinden sollen. Dies sei ausschliesslich Sache der Käuferin gewesen. Ausschliesslich die M GmbH sei deshalb Auftraggeberin der Klägerin gewesen und habe bestimmt, wer für sie die Verzollung vornehme. Um die Verzollung vorzubereiten bzw zu beschleunigen, habe die Beklagte im Auftrag der M GmbH Ausfuhrpapiere für den Schweizer Zoll vorbereitet. Ihr sei von der M GmbH angegeben worden, dass anstelle einer Firma AF die Klägerin den Auftrag habe, die Einfuhrabfertigung bzw Verzollung durchzuführen. Deshalb sei auch in Formularen die Firma AF ausgestrichen und dafür der Name der Klägerin eingefügt worden. In verschiedenen Exemplaren der Ausfuhrbescheinigung sei von der Klägerin selbst ihr Stempel eingefügt worden. In diesen Ausfuhrpapieren scheine die Klägerin als Vertreterin der Empfängerin, nämlich der M GmbH auf. Die Beklagte habe mit der Klägerin kein Vertragsverhältnis gehabt. Lediglich um den Verzollungsvorgang zeitlich zu beschleunigen, sei avisiert worden, wer wann zur Verzollung komme.
3). Mit U vom 29.04.2004 wies das Erstgericht das Klagebegehren vollumfänglich und kostenpflichtig ab.
Es traf über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus die Feststellungen laut S 7 bis 12 seines Urteils, auf die verwiesen werden kann. Hievon sind über den zu Pkt 1) wiedergegebenen Sachverhalt hinaus hervorzuheben:
Zwischen der M GmbH und der Beklagten war jeweils vereinbart, dass die Kosten ab Transport der Ware aus dem Lager der Beklagten in E zu Lasten der Empfängerin gehen. Die Klägerin hatte Kenntnis von den einen diesbezüglichen Vermerk aufweisenden Rechnungen der Beklagten an die M GmbH.
Die Beklagte hat der Klägerin jeweils am Tag der Lieferungen avisiert, dass ein Herr L (ein Angestellter der M GmbH) hinsichtlich der Lieferungen vom 13.03. und 28.03.2002 bzw RF, der Geschäftsführer der Beklagten - bei den Lieferungen vom 18.04., 23.04., 06.05. und 17.05.2002 - die Ware zur Verzollung bringe. RF wohnte in K und nahm die Ware iS eines Freundschaftsdienstes für die M GmbH aus dem Lager in E zur Verzollung mit.
Den klagsgegenständlichen Rechnungen der Klägerin an die Beklagte vom 15.07.2003 waren jeweils Steuerbescheide des Hauptzollamtes Singen beigeschlossen. Dort wird als Anmelderin die M GmbH, vertreten durch die Klägerin angeführt. Steuerschuldnerin war die M GmbH als Importeurin der fraglichen Ware. Gegenüber dem deutschen Zoll muss die Klägerin als Anmelder des Importeurs auftreten, um die Einfuhrumsatzsteuer sicherzustellen und die Zollabfertigung durchführen zu können. Dies tat sie bei den gegenständlichen Lieferungen ohne ausdrückliche Vollmacht des Importeurs.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte die Klägerin mit den gegenständlichen Zollabfertigungen beauftragt hatte.
Aus rechtlicher Sicht führte das Erstgericht zunächst aus, dass diese Rechtssache gem Art 40 IPRG nach schweizerischem Recht zu beurteilen sei. Dies gelte namentlich für die strittige Frage der Passivlegitimation. Was diese betreffe, trage die Klägerin auf Grund von Art 8 ZGB die Beweislast und damit auch die Folgen der Beweislosigkeit.
Die Klägerin habe hinsichtlich der gegenständlichen Zollabfertigungen ausdrückliche Auftragserteilungen durch die Beklagte nicht beweisen können. Zu prüfen bleibe jedoch, ob entsprechende Aufträge durch schlüssiges Verhalten der Parteien zustande gekommen seien, wobei es sich hier um eine Rechtsfrage handle.
Der Auftrag nach Art 394 f OR sei ein Konsensualvertrag, der iS der allgemeinen Vertragsabschlussregeln auch konkludent durch Willensbetätigung zustande kommen könne. Ob ein konkludenter Vertragsschluss vorliege, hänge von den konkreten Umständen ab. Entscheidend sei, ob der tätig Werdende unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben in Beachtung der Verkehrssitte auf einen Rechtsbindungswillen seines Partners habe vertrauen dürfen.
Im vorliegenden Fall habe die Klägerin nach diesen Grundsätzen nicht auf einen Rechtsbindungswillen der Beklagten hinsichtlich der Zollabfertigungen schliessen können. Dies zum einen, weil nach dem festgestellten Sachverhalt die M GmbH Schuldnerin der von der Klägerin bevorschussten deutschen Einfuhrumsatzsteuer gewesen sei und die Klägerin in den diesbezüglichen Steuerbescheiden auch als Vertreterin der M GmbH figuriert habe. Zum anderen habe die Klägerin aus den vom Firmensitz der Beklagten erfolgten Vorankündigungen der betreffenden Verzollungen in guten Treuen nicht darauf schliessen können, dass die Beklagte ihre Auftraggeberin sei. Der Klägerin sei aus den ihr vorliegenden Rechnungen der Beklagte an die M GmbH bekannt gewesen, dass die Kosten ab Lager der Beklagten in E zu Lasten der M GmbH gehen würden. Die Klägerin habe denn auch die gegenständlichen Rechnungen zunächst an die M GmbH gestellt, bis diese offensichtlich zahlungsunfähig geworden sei. Dass es sich dabei nur um Inkassobemühungen im Auftrage der Beklagten gehandelt habe, könne unter den gegebenen Umständen nicht angenommen werden. Die Passivlegitimation der Beklagten sei deshalb hinsichtlich sämtlicher klagsgegenständlicher Rechnungen zu verneinen und die Klage abzuweisen.
4). Mit U vom 28.10.2004 gab das OG der auf eine Beweis- und Rechtsrüge gestützten Berufung der Klägerin gegen das Ersturteil keine Folge.
Das Berufungsgericht übernahm alle Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer zutreffenden Beweiswürdigung. Es schloss sich auch der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes an, ohne dieser etwas Substanzielles hinzuzufügen.
In Erwiderung auf diesbezügliche Einwände führte das OG ua aus, dass der Klägerin auch nicht weiterhelfe, dass die Beklagte die von ihr angebotene Dienstleistung beim Zollamt angenommen habe. Das Gleiche lasse sich ohne weiteres auch für die M GmbH sagen. Schliesslich sprächen der Erfahrungssatz (Regel der allgemeinen Lebenserfahrung) bzw die natürliche Vermutung dafür, dass die Klägerin auf Grund ihrer ursprünglichen Rechnungsstellung an die M GmbH selbst der Überzeugung gewesen sei, dass diese Firma ihre Vertragspartnerin sei. Dafür spreche auch der Umstand, dass der überwiegende Teil der klägerischen Rechnung Steuerschulden der M GmbH betroffen habe.
5). Gegen das Berufungsvirteil richtet sich die fristgerecht erhobene und zulässige Revision der Klägerin, die es wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung seinem gesamten Inhalte nach anzufechten erklärt und primär dessen Aufhebung sowie Zurückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht begehrt. Hilfsweise wird ein Abänderungsantrag iS der Stattgebung des Klagebegehrens gestellt.
In ihrer Revisionsbeantwortung stellt die Beklagte den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben. Auf ihr darin enthaltenes Vorbringen wird, soweit angezeigt, bei der Erörterung der Revision zurückzukommen sein.
6.1). Die Revisionswerberin wendet sich in ihrer Rechtsrüge gegen die Auffassung der Vorinstanzen, wonach zwischen den Parteien kein Auftragsverhältnis entstanden sei. Zu diesem Schluss sei das OG gelangt, obwohl unbestritten sei, dass ein Organ der Beklagten mehrfach die Dienstleistungen der Klägerin am Autobahnzollamt in Anspruch genommen habe, als es die Waren, die die Beklagte nach Deutschland exportieren habe wollen, dort verzollen liess. Der Geschäftsführer der Klägerin habe anlässlich seiner Einvernahme vor dem Erstgericht den Verzollungsvorgang erklärt und unter Vorlage des Exportformulares des schweizerischen Zolls ausgesagt, dass die Zollagentur bei jedem von ihr abgefertigten Warenübergang gegenüber den Schweizer Behörden als Vertreter des Exporteurs und gegenüber den deutschen Behörden als Vertretung des Importeurs auftreten müsse, um die Verzollungsdienstleistungen überhaupt erbringen zu können. Aus den Angaben auf dem Export- und insbesondere auf dem Importformular, wo die Klägerin als Vertreterin der M GmbH aufscheine, könne keinesfalls abgeleitet werden, dass zwischen der Klägerin und der deutschen Firma ein Vertragsverhältnis bestanden habe, aber auch nicht, dass zwischen den Parteien kein Auftragsverhältnis bestanden habe. Die Vermutung für Ersteres und die unrichtige rechtliche Beurteilung des Zollabfertigungsvorganges hätten das OG offensichtlich dazu gebracht, ein Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen zu verneinen.
Auch die - zu Pkt 4) wiedergegebene - Argumentation des Berufungsgerichtes sei nicht überzeugend und widersprüchlich. Unbestritten sei, dass die Klägerin ihre Dienstleistungen nicht erbracht hätte, wenn man diese von ihr nicht verlangt hätte. Als Auftraggeberinnen stünden zwei Personen zur Auswahl, nämlich die Beklagte und die M GmbH. Die Beklagte habe mit Sicherheit ein Interesse daran gehabt, die Ware nach Deutschland zu liefern und dafür den vereinbarten Preis zu kassieren. Wenn nun das Vorsprechen der Beklagten mit der Ware bei der Klägerin, also das Ersuchen um Zollabfertigung und die Erbringung dieser Dienstleistung durch die Klägerin nicht zu einem Vertragsabschluss zwischen den Parteien geführt habe, müsse die Frage gestattet sein, zwischen wem dann ein Vertragsverhältnis entstanden sei. Die Beklagte habe jedenfalls nicht argumentiert, sie habe in Vertretung der M GmbH gehandelt. Für ein solches Vertretungsverhältnis gebe es keine Anhaltspunkte. Damit sei ausgeschlossen, dass die M GmbH den Auftrag erteilt habe. Es bleibe als Auftraggeberin also nur noch die Beklagte.
Dem ist entgegenzuhalten:
Ungeachtet der sicherlich nicht rechtlich fundierten Argumentation des Berufungsgerichtes hat dieses im Ergebnis zu Recht das Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses zwischen den Streitteilen iS der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes verneint.
Bei der Gestellung des Transportgutes bei den zuständigen Zollbehörden handelt es sich um eine geschäftstypische Nebenleistung eines Spediteurs, der dabei - im Gegensatz zum Frachtführer - insoweit einem Rechtshandlungsauftrag iS der Art 394 f, 439 OR nachkommt. Der Spediteur gilt nach den zitierten Gesetzesstellen als Kommissionär, auf den gem Art 425 Abs 2 OR subsidiär die Bestimmungen des Auftragsrechtes zur Anwendung kommen (vgl Staehelin in Basler Komm OR I3 N 1 zu Art 439).
Massgebendes Kriterium sowohl für den Kommissionär als auch Spediteur ist es, dass dieser zwar im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen eine Geschäftsbesorgung, hier die Verzollung der Warenlieferung übernimmt (Art 425 Abs 1, 439 OR). Tatsächlich brachte die Klägerin schon in der Klage vor, im gegenständlichen Fall als sogenannte Grenzspediteurin tätig geworden zu sein.
Zutreffend wies das Erstgericht darauf hin, dass der Auftrag, die Verzollung einer Ware durchzuführen, auch konkludent durch Willensbetätigung zustande kommen kann. Dies wäre der Fall, wenn die Beklagte die Gestellung der Waren bei den deutschen Zollbehörden auf ihre Rechnung angeordnet oder entgegengenommen hätte (vgl BGE 76 I 351 f).
In tatsächlicher Hinsicht stellte das Erstgericht jedoch lediglich fest, dass die Beklagte das Eintreffen der zu verzollenden Ware bei der Klägerin avisierte. Nicht festgestellt könne werden, dass die Beklagte die Klägerin auch mit den Zollabfertigungen beauftragt habe.
Die Frage, ob ein Rechtsfolgewille oder Geschäftswille tatsächlich geäussert und vom Erklärungsempfänger übereinstimmend mit dem Erklärenden verstanden wurde, stellt eine nicht revisible Tatfrage dar. Hingegen ist es, wie das Erstgericht zutreffend ausführte, eine Rechtsfrage, wie der Geschäftspartner eine Willensäusserung oder ein Verhalten nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste (vgl BGE 105 II 18; BGE 107 II 186 E 4; BGE 116 II 696 E 2a).
Im Kontext mit den der Klägerin jeweils übergebenen Rechnungen, laut denen die M GmbH die Kosten des Transportes der Ware ab dem Lager der Beklagten in E zu tragen hatte, konnte die Klägerin das Aviso (Anzeige, Ankündigung, Benachrichtigung) sowie die Überbringung der Waren durch den Geschäftsführer der Beklagten nicht dahin deuten, die Klägerin übernehme damit selbst die Kosten der Verzollung. Vielmehr war der Schluss gerechtfertigt, dass diese Kosten von der M GmbH als Empfängerin der Ware zu tragen sind.
Auch mit der M GmbH musste die Klägerin nach der Einfuhrabfertigung der Waren ja in Kontakt treten bzw getreten sein, sei es, dass sie dieser die Waren übergab oder, was angesichts des Geschäftskreises der Klägerin näher liegt, den Weitertransport durchführte (vgl Bucher in Basler Komm aaO N 16, 17 zu Art 1 OR).
Entgegen der Meinung der Revisionswerberin kann also nicht davon ausgegangen werden, die Beklagte habe mehrfach Dienstleistungen der Klägerin in Anspruch genommen, weil sie die an die M GmbH gelieferten Waren durch die Klägerin verzollen habe lassen. Vielmehr ist es keineswegs ausgeschlossen, dass die M GmbH jeweils den Verzollungsauftrag erteilte. Das Erstgericht musste eine diesbezügliche Negativfeststellung (die natürlich auch eine Auftragserteilung durch die M GmbH offen lässt) insbesondere deshalb treffen, weil sich die Klägerin sowohl in ihrem Prozessvortrag als auch anlässlich der Parteienvernehmung jeglicher Angaben über ihre Kontakte zur M GmbH, zum Wechsel des Zollagenten von AF auf die Klägerin, zu Art und Weise der Übergabe der Waren an die deutsche Gesellschaft und schliesslich zu ihren Rechnungsstellungen gegenüber dieser (die allenfalls auch Transportkosten der Klägerin beinhalteten) enthielt.
Zusammenfassend konnte das Erstgericht jedenfalls nicht feststellen, ob in Bezug auf die Verzollung der Waren auf Rechnung der Klägerin ein übereinstimmender Wille iS des Art 18 OR bestand und geäussert wurde. Das Verhalten und allfällige Erklärungen der Parteien sind diesfalls nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (BGE 111 II 457 E 3; BGE 124 III 198 E b). Schon das Erstgericht verwies darauf, dass Willenserklärungen auch durch schlüssiges Verhalten so auszulegen sind, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten. Dabei sind der Zusammenhang, in dem sie stehen, und die Umstände, unter denen sie abgegeben wurden, zu berücksichtigen, ferner jene Umstände, die den Parteien bei Vertragsabschluss bekannt oder erkennbar waren (BGE 101 II 279 f E a; BGE 113 II 51 E b uva).
Ausgehend von diesen Kriterien und iS der zutreffenden Erwägungen des Erstgerichtes ist eine schlüssige Auftragserteilung zur Verzollung der Waren auf Rechnung der Beklagten zu verneinen. Da es also in einem wesentlichen Punkt, nämlich hinsichtlich der Zahlung der Verzollungskosten zu keiner Einigung zwischen den Streitteilen kam, ist ein Vertrag nicht zustande gekommen. Die irrige Meinung der Klägerin, einen Auftrag der Beklagten erhalten zu haben, vermag nicht den fehlenden Konsens zu ersetzen und Vertragswirkungen auszulösen (Bucher aaO N 44 zu Art 1).
Vor diesem Hintergrund sind die in der Revision zu Recht aufgezeigten missverständlichen Formulierungen des Berufungsgerichtes nicht streitentscheidend. Eben dies gilt auch für den Hinweis des Berufungsgerichtes auf "natürliche Vermutungen bzw Regeln der allgemeinen Lebenserfahrung". Ein festgestellter Sachverhalt ist nicht nach solchen Kriterien, sondern nach dem Gesetz rechtlich zu beurteilen.
6.2). Ausgehend von diesen Erwägungen erweist sich auch die Verfahrensrüge der Klägerin im Ergebnis als nicht berechtigt.
Die Klägerin erachtet sich unter diesem Revisionsgrund für beschwert, weil das Berufungsgericht ihren in der Berufung gestellten Beweisantrag durch die Zeugin CH nicht hätte übergehen dürfen. Diese Zeugin hätte, so die Verfahrensrüge, einerseits bestätigen können, dass es sich bei der ursprünglichen Rechnungsstellung an die M GmbH um eine Inkassodienstleistung für die Beklagte gehandelt habe, aus der nicht der Schluss gezogen werden dürfe, die Klägerin habe die deutsche Firma als ihre Schuldnerin betrachtet. Auch sei diese Zeugin zum Beweisthema der faktischen und rechtlichen Zollabfertigung von Waren von der Schweiz nach Deutschland im Betrieb der Klägerin angeboten worden. Die Zeugin hätte andererseits Aussagen darüber machen können, wie die Klägerin ihre Dienstleistungen anbiete, wie diese angenommen würden, wie sie die Zollabfertigung vornehme und weiters, was die Vertretung des Exporteurs und des Importeurs auf den Zollabfertigungsformularen bedeute.
Das Berufungsgericht hat dieses Beweisanbot in der Berufungsschrift zwar begründungslos übergangen. Dieser Mangel war indes nicht geeignet, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache hintanzuhalten (Delle Karth in ÖJZ 1993, 10 f [19]).
Entscheidend ist allein, wie und über wessen Auftrag im gegenständlichen Fall die Verzollung der Waren erfolgte. Wie und mit welchen Formularen die Klägerin im Allgemeinen die Zollabfertigung für Importeure und Exporteure vornimmt, ist nicht relevant. Grundsätzlich kann auch eine für die deutsche Einfuhrumsatzsteuer Zahlungspflichtige Importeurin der Ware den Verzollungsauftrag an die Grenzspediteurin erteilen und diesfalls mit ihr in ein Vertragsverhältnis treten, aus dem heraus die Importeurin (hier die M-GmbH) allein gem Art 394 Abs 3 OR eine Vergütung sowie die entsprechenden Auslagen schuldet.
Unerheblich ist es schliesslich, ob es sich beim Inkassoversuch der Klägerin gegenüber der M GmbH nach deren Verständnis um eine Art Serviceleistung für die Beklagte handelte. Nur nebenbei sei angemerkt, dass es auch ausgehend davon der Klägerin dieser durchaus möglich und zumutbar gewesen wäre, in Wahrnehmung der Interessen der Beklagten als vermeintliche Auftraggeberin insbesondere die Einfuhrumsatzsteuer von der deutschen Gesellschaft sogleich (zB per Nachnahme) und vor Aushändigung der Waren einzuziehen und/oder die Beklagte von der Nichtzahlung dieser Abgabe unverzüglich zu verständigen (vgl Kerzendorfer/Geist in Jabornegg KommHGB Rz 10 zu § 409 mwN). Beides ist hier offenkundig nicht geschehen.
7). Der Revision muss jedenfalls ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung tarifgerecht verzeichnet.