6 CG.2003.312
Die Handlungsfähigkeit (Geschäftsfähigkeit) von Personen ist von deren Testierfähigkeit (als subjektive Sonderrechtsfähigkeit) zu unterscheiden. Für die Testierfähigkeit genügen nach der Rechtsprechung geringere geistige Voraussetzungen als für die allgemeine Geschäftsfähigkeit. Erforderlich ist va, dass dem Erblasser der Testiervorgang und der Inhalt seiner Verfügung bewusst sind und er in der Lage ist, seinen Testierwillen nach aussen hin zu erklären.
Eine Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters bei der Testamentserrichtung durch einen Entmündigten ist nicht möglich, weil es sich beim Testament um einen höchstpersönlichen Rechtsakt handelt.
Eine letztwillige Verfügung auch von Entmündigten ist gültig, wenn sie in einem lichten Augenblick (lucidum intervallum) getroffen wurde. Nur für Minderjährige, nicht aber auch für beschränkt oder voll Entmündigte besteht hinsichtlich ihrer Testierfähigkeit eine formelle Schranke dahin, dass sie nur mündlich vor Gericht verfügen können. Insoweit unterscheidet sich das liechtensteinische (und schweizerische) Recht von den einschlägigen gesetzlichen Regelungen in Österreich.
Testamentsrechtlichen Formvorschriften kommt auch eine Schutz- und Durchsetzungsfunktion dahin zu, dem testierfähigen Erblasser die Realisierung seiner letztwilligen Willensäusserung zu garantieren. Eine Gesetzesauslegung darf deshalb nicht dazu führen, bei Errichtung als gültig ansehbare Testamente nach dem Tod des Erblassers, somit im Zeitpunkt ihrer Unwiederholbarkeit ungültig zu machen. Dies verlangt auch der Grundsatz des sogenannten favor testamenti, der eine solche Auslegung auch von Formvorschriften gebietet, welche die Aufrechterhaltung der Verfügung ermöglicht.
Prozesskosten sind nicht nur die Kosten des Zivilprozesses selbst, sondern auch solche Kosten, die vor Einleitung eines Rechtsstreits aufgelaufen sind. Voraussetzung für den Kostenersatz ist, dass diese Kosten mit dem Rechtschutzanspruch einer Partei zusammenhängen und damit der aussergerichtlichen Rechtsverfolgung dienen. Der Grundsatz der Prozessbezogenheit verlangt es, dass die Kosten im Rahmen der Vorbereitung eines Prozesses bzw in Zielrichtung auf einen bevorstehenden Rechtsstreit mit der Absicht aufgewendet wurden, die nachfolgende Prozessführung zu fördern. Es können grundsätzlich alle jene Aufwendungen refundiert verlangt werden, die aus rechtlichen Gründen erforderlich sind, um die eigene Rechtsposition im Prozesswege durchsetzen zu können. In diesem Rahmen sind auch die Kosten einer Tagsatzung zur Parteirollenverteilung im Erbrechtsstreit und/oder einer ausserstreitigen Tagsatzung zur Ermöglichung einer gütlichen Erbteilung vor Einleitung des Erbteilungsprozesses als vorprozessuale Kosten anzusehen.
Auch für Erhebungen des Rechtsanwaltes bei Gericht und insbesondere für die Einsichtnahme in Gerichtsakten gebührt der Einheitssatz.
1). Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob das von EM (verstorben am 25.11.2002; im Folgenden auch Verstorbener oder Erblasser) hinterlassene maschinenschriftliche Testament vom 28.04.1995 wegen Formmangels ungültig ist. In diesem Testament setzte der Verstorbene seine Schwester ME (Erstbeklagte) sowie deren Ehegatten und Schwager JE (Zweitbeklagter) je zur Hälfte als Erben ein, die im Verlassenschaftsverfahren 3 VA 2003.21 des LG die bedingte Erbserklärung abgaben.
Die Klägerin, neben der nicht verfahrensbeteiligten IP eine weitere Schwester des Verstorbenen (beide haben ihren Wohnsitz in der Schweiz), bestritt im Verlassenschaftsverfahren die Rechtsgültigkeit des Testamentes vom 28.04.1995 und gab ihrerseits ein bedingtes Erbserklären auf Grund des Gesetzes zu einem Drittel ab. Das Verlassenschaftsgericht verwies die Streitteile auf den Zivilrechtsweg und teilte der Klägerin für die einzubringende Erbrechtsklage die Rolle der klagenden Partei zu. Der Verstorbene war zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung voll entmündigt und war für ihn als gesetzlicher Vertreter zur Besorgung aller Angelegenheiten ein Vormund bestellt.
Es blieb im gegenständlichen Verfahren auch von Seiten der Klägerin unbestritten, dass der Verstorbene bei Testamentserrichtung testierfähig war.
2). Folgender Sachverhalt wurde vom Erstgericht festgestellt:
Mit B des LG vom 10.03.1988 wurde der Antrag des Verstorbenen, die Vormundschaft über ihn aufzuheben, abgewiesen. Zugleich wurde für ihn RB, Leiter des Fürsorgeamtes in Schaan, zum Vormund bestellt. RB ist am 22.07.1995 verstorben. An seine Stelle trat der mit B des LG vom 24.11.1995 bestellte AM. Mit B des LG vom 25.08.1999 wurde die am 18.09.1967 über den Verstorbenen errichtete Beistandschaft zur Besorgung aller Angelegenheiten gemäss den §§270 f ABGB idF LGBl 1993/55 weiterhin aufrecht erhalten. Gleichzeitig wurde anstelle des verstorbenen Beistandes die Erstbeklagte als gesetzliche Vertreterin des Erblassers zur Besorgung aller Angelegenheiten bestellt.
Mit Schreiben vom 12.01.1995 hatte der damalige Vormund RB dem damaligen Landrichter L mitgeteilt, dass sein Mündel EM wiederholt zum Ausdruck gebracht habe, er wolle sein Barvermögen seiner Schwester, der Erstbeklagten, testamentarisch vermachen. Dies mit der Begründung, dass sich seine Schwester nun bereits über Jahre um ihn kümmere und ihm in seinen ganzen Angelegenheiten behilflich sei. Mit den beiden anderen Schwestern, der Klägerin und IP, habe er überhaupt keine Beziehung bzw würden diese schon auf sein Erspartes Anspruch erheben. Er möchte hingegen seiner Schwester (Erstbeklagte) auf Grund ihrer Verdienste um ihn sein Vermögen vermachen. Da der Verstorbene bevormundet sei, bat RB das Gericht darum, die Testierfähigkeit des EM zu prüfen und gegebenenfalls seinen Willen rechtskräftig zu dokumentieren. Daraufhin ersuchte der damalige Landrichter L Dr med WS (Amt für soziale Dienste, therapeutischer Dienst) mit Schreiben vom 10.03.1995 um Erstellung eines Gutachtens, aus welchem ersichtlich sei, um und inwieweit die Abschwächung der geistigen Fähigkeiten sowie der Wahrnehmungsfähigkeit des EM seine Testierfähigkeit beeinflusse bzw gegebenenfalls eine vollständige Unfähigkeit vorhanden sei. Dr WS hielt in seinem Gutachten vom 19.04.1995 fest, dass EM sich der Bedeutung eines Testamentes trotz seiner geistigen Behinderung in Form eines erheblichen Schwachsinnes voll bewusst sei. Der Unterschied zwischen Schenkung und Testament sei ihm anfänglich nicht ganz klar gewesen, er habe ihn aber dann sofort begriffen in dem Sinn, dass ein Testament erst nach seinem Tod in Kraft trete und dass sein Vormund dann das Sparbuch unter Aufsicht des Gerichtes der Erbin übergeben müsse. Die Gründe, die EM anführe, die beiden Schwestern im Aargau zu übergehen und seine Schwester und ihren Mann zu bedenken, seien völlig vernünftig und einleuchtend. Sodann kam der Sachverständige zum Schluss, dass EM durch die vorhandene Abschwächung seiner geistigen und Wahrnehmungsfähigkeiten (Schwachsinn) in seiner Testierfähigkeit nicht beeinträchtigt sei.
Mit Schreiben vom 21.04.1995 liess der Landrichter L dem Vormund RB das Gutachten des Dr med WS mit dem Hinweis zukommen, dass sich daraus ergebe, dass EM in seiner Testierfähigkeit nicht beeinträchtigt sei und somit einer Testamentserrichtung nichts im Wege stehen dürfte.
Der Landrichter L hatte EM bereits seit längerer Zeit vom Sehen her gekannt und diesen ab und zu im gemeinsamen Stammlokal getroffen. Bei diesen Gelegenheiten fragte EM den Richter ab und zu auch um Rat. So fragte er ihn einmal, was er zu tun habe, wenn er ein Testament errichten möchte. L riet EM, sich auf seine Testierfähigkeit hin untersuchen zu lassen. EM teilte dem Richter auch den Grund für seinen Wunsch nach einer Testamentserrichtung mit, und zwar sprach er sinngemäss davon, dass er von einer Familie, die in der Gegend Schimmelgasse wohnte, sehr gut betreut werde, indem er dort verköstigt und auch sonst versorgt werde. Er habe zu diesen Leuten ein sehr gutes Verhältnis, weshalb er diesen sein Vermögen zukommen lassen wolle. Der Richter holte daraufhin in seiner damaligen Eigenschaft als Pflegschaftsrichter das vorerwähnte Gutachten von Dr WS ein. Zudem klärte der Richter EM über die Bedeutung und Tragweite eines Testamentes auf.
Am 28.04.1995 errichtete EM vor drei Zeugen das (streitgegenständliche) maschinenschriftliche Testament, mit dem er die beiden Beklagten als Alleinerben zu gleichen Teilen bestimmte. Gleichzeitig ermächtigte er seinen Vormund RB, das Testament beim LG zu hinterlegen. Diese Hinterlegung erfolgte am 04.05.1995.
Am 25.11.2002 ist EM verstorben, wobei er als gesetzliche Erben neben der Klägerin und der Erstbeklagten noch die weitere Schwester IP hinterliess. Das Verlassenschaftsverfahren war beim LG zur GZl 3 VA 2003.21 anhängig. Die Inventarisation des Reinnachlasses ergab einen Betrag von CHF 549 678.73.
Zu der für den 21.03.2003 anberaumten Verlassenschaftsabhandlung wurden als Erbin (nach dem Testament/Gesetz) die Erstbeklagte und (nach dem Testament) der Zweitbeklagte geladen. Bei dieser Abhandlung erklärten sich die beiden Beklagten je zur Hälfte bedingt auf Grund des Testamentes als Erben und ersuchten um die entsprechende Einantwortung des Nachlasses. Am 18.09.2003 fand eine weitere Verlassenschaftsabhandung statt, zu der zusätzlich die Klägerin und IP als nach dem Gesetz zum Erbe Berufene geladen wurden, wobei sich sowohl die Klägerin als auch die Beklagten bei dieser Tagsatzung anwaltlich vertreten liessen. Bei dieser bestritt der Rechtsvertreter der Klägerin die Rechtsgültigkeit des Testamentes vom 28.04.1994 und gab namens seiner Mandantin ein bedingtes Erbserklären auf Grund des Gesetzes zu einem Drittel ab. Weil eine vergleichsweise Regelung zwischen den Parteien nicht möglich war, wurden die Erben mit ihren widerstreitenden Erbserklärungen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
3.1). Gestützt auf diesen Sachverhalt begehrte die Klägerin mit ihrer binnen der vom Verlassenschaftsgericht gesetzten Frist erhobenen Erbrechtsklage die sinngemässe Feststellung der Ungültigkeit bzw Nichtigkeit des maschinengeschriebenen Testamentes vom 28.04.1995. Hiezu trug sie vor, dass nach liechtensteinischem Recht beschränkt Entmündigte auf Grund des § 274 ABGB nur mündlich vor Gericht testieren könnten. Die im Gesetz ausdrücklich vorgesehene Gleichstellung von beschränkt Entmündigten mit über 14-jährigen Minderjährigen bedeute unter Heranziehung der Bestimmung des § 569 ABGB, dass das vom Erblasser errichtete Testament vom 28.04.1995 ungültig sei. Wenn schon die Geschäftsfähigkeit eines beschränkt Entmündigten jener eines Minderjährigen gleichstehe, der das 14. Lebensjahr vollendet habe, so müsse auch die Bestimmung des § 569 ABGB, wonach Minderjährige, die das 18. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hätten, nur mündlich vor Gericht testieren könnten, für beschränkt Entmündigte massgebend sein. Was für den beschränkt Entmündigten gelte, habe logischerweise erst recht für den voll Entmündigten zu gelten.
Die Testierfähigkeit des Erblassers werde nicht in Frage gestellt und gehe es ausschliesslich um die formungültige Errichtung des Testamentes. Durch die Vorschrift des § 569 ABGB solle gewährleistet werden, dass bei einem Entmündigten im Zeitpunkt der Testamentserrichtung durch den Richter geprüft werde, ob er sich nicht in einem die Testierfähigkeit ausschliessenden Geisteszustand befinde. Der Gesetzgeber habe es planwidrig unterlassen, eine besondere Formvorschrift für die Errichtung eines Testamentes durch voll Entmündigte bzw beschränkt Entmündigte zu treffen, weshalb diese Lücke durch Analogie geschlossen werden müsse.
Auch ein Vergleich mit der aktuellen österreichischen Rechtslage bestätige diesen Standpunkt. Aus der Zuteilung der Klägerrolle an die Klägerin im Verlassenschaftsverfahren könne nichts abgeleitet werden, da der Verlassenschaftsrichter lediglich zu prüfen habe, ob eine letztwillige Anordnung überhaupt geeignet erscheine, als Grundlage für die Abgabe der Erbserklärungen und damit für den Erbrechtsausweis zu dienen. Im Übrigen betreffe die Frage, ob beim Zustandekommen eines Testamentes auch die Vorschriften der §§ 569 ABGB iVm § 274 ABGB genau beachtet worden seien, nicht nur die Form der letztwilligen Anordnung, sondern auch deren Gültigkeit, über die erst im Erbrechtsstreit entschieden werde.
Die Klägerin bestritt schliesslich die Ersatzfähigkeit der von den Beklagten geltend gemachten vorprozessualen Kosten in Höhe von CHF 9257.70 für die Beiziehung ihres Rechtsanwaltes im Verlassenschaftsverfahren. Der Beklagtenverteter, so brachte die Klägerin hiezu vor, sei nur beigezogen worden, weil die Klägerin aus einem Versehen des Verlassenschaftsrichters nicht zur ersten Abhandlungstagsatzung geladen worden sei.
3.2). Die Beklagten beantragten Klagsabweisung.
Das Testament vom 28.04.1995 sei formgültig errichtet worden. Die von der Klägerin vorgenommene Verknüpfung des § 569 ABGB mit der Bestimmung des § 274 ABGB sei unzulässig, da letztere Anordnung ausschliesslich die Geschäftsfähigkeit eines beschränkt Entmündigten betreffe, jedoch über die Testierfähigkeit nichts aussage. Die Testierfähigkeit werde in den §§ 564 f ABGB geregelt. Nur § 569 ABGB sehe für mündige Minderjährige eine Formvorschrift vor, nicht aber für voll oder beschränkt Entmündigte. Diesbezüglich liege auch keine planwidrige Gesetzeslücke vor, die mit einem Grössenschluss geschlossen werden dürfe. Aber selbst bei Annahme eines - bestrittenen - Kontextes zwischen den Bestimmungen der §§ 569 und 274 ABGB gelte die besondere Testierform nicht für die voll Entmündigten. Die österreichische Rechtsprechung habe über viele Jahre hinweg die Frage, ob für die Errichtung eines Testamentes durch einen Entmündigten eine Formvorschrift einzuhalten sei, für den beschränkt Entmündigten und den voll Entmündigten unterschiedlich beantwortet und Letzterem mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Beschränkung in lichten Augenblicken die Möglichkeit einer gültigen Verfügung in jeder Testamentsform eingeräumt. Davon sei auch der seinerzeit zuständige Landrichter ausgegangen. Zur Begründung ihrer vorprozessualen Kosten beriefen sich die Beklagten darauf, dass der Beizug eines Rechtsvertreters im Verlassenschaftsverfahren notwendig gewesen sei. Dies, weil den Beklagten nach Abgabe ihrer Erbserklärungen mitgeteilt worden sei, dass die Klägerin die Gültigkeit des Testamentes bestreite.
4). Mit U vom 12.03.2004 wies das Erstgericht das Klagebegehren vollinhaltlich und unter Zuspruch ua auch von CHF 8491.- an vorprozessualen Kosten an die Beklagten ab.
4.1). Das Erstgericht würdigte den zu Pkt 2) wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich wie folgt:
Die Testierfähigkeit, die anders als die Geschäftsfähigkeit nicht den Vollbesitz der geistigen Kräfte erfordere, werde nur durch eine solche Beeinträchtigung ausgeschlossen, die die Freiheit der Willensentschliessung aufhebe. Dies sei dann der Fall, wenn der Erblasser nicht einmal das Bewusstsein gehabt habe, eine letztwillige Verfügung zu treffen und auch nicht gewusst habe, was ihr Inhalt sei. Habe ein an schweren altersbedingten Gehirnveränderungen leidender Patient auch lichte Augenblicke (lucida intervalla) und erkläre er seinen letzten Willen während solcher, so sei die Testierfähigkeit zu bejahen. Im vorliegenden Fall habe der Erblasser den Beklagten aus Dankbarkeit sein gesamtes Vermögen zuwenden wollen, und zwar bewusst zum Nachteil der nunmehrigen Klägerin und seiner weiteren Schwester, zumal letztere den Kontakt zu ihm nicht aufrecht erhalten hätten. Ein solches Motiv sei absolut einleuchtend und nachvollziehbar.
Gemäss § 569 ABGB könnten Minderjährige, die zwar das 14. aber noch nicht das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben, nur mündlich vor Gericht testieren. Unter sinngemässer Heranziehung des § 274 ABGB, wonach beschränkt Entmündigte hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit einem Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr vollendet habe, gleichgestellt würden, leite die Klägerin mittels Grössenschlusses ab, dass das Formerfordernis des § 569 ABGB umsomehr für den vollentmündigten Erblasser gelten müsse. Diese Rechtsansicht sei nicht zu teilen.
Die Testierfähigkeit könne mit der Geschäftsfähigkeit nicht gleichgestellt werden. Die Bestimmung des § 569 ABGB entspreche im Übrigen weitestgehend ihrer österreichischen Rezeptionsvorlage, weshalb praxisgemäss auch die diesbezügliche Judikatur und Literatur heranzuziehen sei. Danach seien Geisteskranke und Geistesschwache testierunfähig, wenn ihnen zur Errichtung des letzten Willens die nötige Einsicht fehle. Die Testierfähigkeit fordere nur das Bewusstsein des Erblassers um den Testiervorgang und den Inhalt der Verfügung. Der Erblasser solle zwar mit Besonnenheit agieren, doch sei weder der Vollbesitz der geistigen Kräfte noch die volle Erkenntnis der Tragweite der Anordnung erforderlich.
Gemäss § 568 öABGB könnten Personen, denen ein Sachwalter nach § 273 ABGB bestellt sei, nur mündlich vor Gericht oder mündlich notariell testieren. Dabei könne die behinderte Person auch in einem lucidum intervallum nur in der Form des § 568 öABGB testieren. Vor dem Inkrafttreten des österreichischen Sachwaltergesetzes stünden voll oder beschränkt entmündigte Personen gleich, für die ein Sachwalter nach § 273 Abs 3 Z 3 ABGB bestellt worden sei. Letztere Bestimmung sei in Österreich im Rahmen einer im Jahre 1983 erfolgten Novelle geschaffen worden. Diese Novelle sei jedoch im liechtensteinischen ABGB nicht nachvollzogen worden. Es verbiete sich deshalb, diese Bestimmung analog heranzuziehen, zumal sich der Richter damit gesetzgeberische Kompetenzen anmassen würde.
Massgebend sei vielmehr die Rechtslage, wie sie in Österreich vor der besagten Novellierung bestanden habe. Damals habe in Österreich auch der entmündigte Geisteskranke im lichten Augenblick unter Einhaltung der allgemeinen Formen testieren können. Eine auf Grund eines von einem voll Entmündigten verfassten aussergerichtlichen schriftlichen Testamentes abgegebene Erklärung sei daher vom Gericht anzunehmen gewesen (NZ 1986, 89 = SZ 58/70 = JBl 1986, 311).
In Bezug auf die sich hier stellende Rechtsfrage bestehe keine Gesetzeslücke iS des Art 1 Abs 2 PGR. Vielmehr sei von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers dahingehend auszugehen, dass die Formvorschrift des § 569 ABGB auf volljährige Entmündigte keine Anwendung finden solle. In diesem Zusammenhang gelte es auch, den Grundsatz des favor testamenti zu beachten.
4.2). In seiner auf § 41 ZPO gestützten Kostenentscheidung vertrat das Erstgericht den Standpunkt, dass die von den Beklagten für das Verlassenschaftsverfahren verzeichneten Kosten als vorprozessuale Kosten anzusehen seien. Vorprozessuale Kosten seien jene Kosten einer Partei, die vor Einleitung des Rechtsstreites zum Zwecke der Prozessführung oder Vorbereitung und Förderung eines Rechtsstreites aufliefen. Solche Kosten hätten das gleiche Schicksal wie die Kosten im gerichtlichen Verfahren.
Die anwaltliche Vertretung der Beklagten im Verlassenschaftsverfahren sei auch als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw -verteidigung notwendig anzusehen. Dies, weil die Klägerin die Rechtsgültigkeit des streitgegenständlichen Testamentes anlässlich der Verlassenschaftsabhandlung vom 18.09.2003 ausdrücklich bestritten habe. Auch habe die Verlassenschaftsabhandlung der Vorbereitung des nunmehrigen Prozesses gedient, seien dabei doch die Parteirollen zugewiesen und der nunmehrigen Klägerin eine Frist zur Einbringung der Erbrechtsklage eingeräumt worden.
Für die Akteneinsichtnahme im Verlassenschaftsverfahren gebühre den Beklagten auf Grund der Tarifpost 7 Abs 2 der RATVO nur ein Betrag von CHF 880- ohne den zusätzlich verzeichneten Einheitssatz. Da das Verlassenschaftsverfahren noch nicht abgeschlossen sei, sei bislang auch keine Entscheidungsgebühr angefallen, die somit von den Beklagten zu Unrecht verzeichnet worden sei. Unter Berücksichtigung dieser Abstriche errechneten sich die vorprozessualen Kosten mit CHF 8491.-, was zuzüglich der Prozesskosten einen Kostenersatzanspruch der Beklagten von CHF 17.941,35 ergebe.
5.1). Das Ersturteil wurde von den Beklagten fristgerecht mit Kostenrekurs insoweit angefochten, als ihnen an vorprozessualen Kosten nur CHF 8491.- anstelle von CHF 8907.70 zugesprochen worden seien.
Zu Unrecht habe das Erstgericht für die Akteneinsichtnahme des Beklagtenvertreters keinen Einheitssatz zuerkannt, weshalb den Beklagten CHF 416.- als weitere vorprozessuale Kosten zustünden.
5.2.1). Auch die Klägerin, der das Ersturteil am 18.03.2004 zugestellt wurde, erhob binnen der 14-tägigen Rekursfrist den am 01.04.2004 bei Gericht eingebrachten Kostenrekurs mit dem sinngemässen Begehren, den Beklagten die vorprozessualen Kosten von CHF 8491.- abzuerkennen. Auf die Begründung dieses Kostenrekurses wird noch zurückzukommen sein.
5.2.2). Überdies bekämpfte die Klägerin das Ersturteil mit der binnen der Berufungsfrist von vier Wochen, nämlich am 15.04.2004 eingebrachten und auf eine Rechtsrüge gestützten Berufung.
5.2.3.). In ihrer Berufungsmitteilung stellten die Beklagten den Antrag, der Berufung keine Folge zu geben und den Kostenrekurs der Klägerin, der gemeinsam mit der Berufung hätte eingebracht werden müssen, zurück- bzw abzuweisen. Der Kostenrekurs sei auch materiell nicht berechtigt.
6.1). Mit dem nunmehr bekämpften U gab das OG der Berufung der Klägerin in der Hauptsache Folge und erkannte iS des Klagebegehrens. Zugleich verpflichtete das OG die Beklagten zum Ersatz der mit CHF 9870,40 und 5945.20 bestimmten Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens und verwies beide Streitteile mit ihren Kostenrekursen auf die "Sachentscheidung".
6.2). Aus rechtlicher Sicht erwog das Berufungsgericht: Richtig sei, dass § 569 ABGB so wie seine Rezeptionsvorlage (§ 569 öABGB) vor Einführung des Sachwaltergesetzes im Jahre 1983 keine ausdrückliche Regelung darüber vorsehe, ob diese Beschränkung auch für Personen zutreffe, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche beschränkt entmündigt seien. Demzufolge sei in Österreich in der Entmündigungsordnung RGBl 1916/207 bestimmt worden, dass wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche beschränkt Entmündigte nur mündlich vor Gericht testieren könnten (§ 4 Abs 2 EntmO); ferner, dass voll Entmündigte hinsichtlich ihrer Handlungsfähigkeit einem Kinde vor vollendetem 7. Lebensjahr gleichstünden. Einen ähnlichen Weg sei auch der liechtensteinische Gesetzgeber gegangen, als er in Art 18 PGR idFd LGBl 1993/54 bestimmt habe, dass Unmündige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, oder beschränkt entmündigte Personen im Zweifel als urteilsfähig gelten, und ihnen die Geltendmachung höchstpersönlicher Rechte, zu denen auch das Recht zu testieren gehöre, "unter Vorbehalt der im Gesetz besonderen vorgesehenen Mitwirkungen des gesetzlichen Vertreters" ausschliesslich zustünden.
Dass dieser "Mitwirkungsvorbehalt des gesetzlichen Vertreters" generell als Gesetzesvorbehalt zu verstehen sei, sei schon daraus abzuleiten, dass iS des § 569 ABGB beschränkt Entmündigte den urteilsfähigen Unmündigen in Bezug auf die Errichtungsform einer letztwilligen Verfügung gleichzuhalten seien und nur mündlich vor Gericht testieren könnten, wobei sich das Gericht durch eine angemessene Erforschung zu überzeugen versuchen müsse, dass die Erklärung des letzten Willens frei und mit Überzeugung geschehe. Die Erklärung müsse hiebei in ein Protokoll aufgenommen werden, ebenso dasjenige, was sich aus der Erforschung ergeben habe. Diese Beschränkung müsse zufolge der Höchstpersönlichkeit des Testierrechtes auch für den voll Entmündigten gelten, wenn sie nicht nach § 569 erster Satz ABGB -wie Unmündige - überhaupt als zu testieren unfähig angesehen werden sollten.
Letzte Schlussfolgerung sei aber aus verschiedenen - hier nicht wiederzugebenden - Erwägungen nicht angezeigt.
Noch aus einem anderen Grunde seien für den voll Entmündigten die Beschränkungen des § 569 ABGB, die mit dem Erfordernis der vollen Besonnenheit im Zusammenhang stünden und ein gewisses Korrelat zur Grosszügigkeit des Gesetzes hinsichtlich der Testierfähigkeit darstellten, gerechtfertigt. Sinn der Vorschriften der § 569 ABGB iZm Art 18 PGR sei nämlich, bei diesen Personen den Beweis der Testierfähigkeit und der Freiheit von Zwang und Irrtum zu sichern und eine entsprechende Belehrung zu gewährleisten. Obwohl Art 18 PGR diese Formvorschrift nur für beschränkt Entmündigte vorsehe, ergebe ein Grössenschluss, dass die Formvorschrift erst recht für voll Entmündigte gelten müsse, die in einem lichten Zeitraum testieren wollten.
Die Bestimmung des § 569 ABGB weise somit bezüglich der Entmündigten eine planwidrige Lücke auf, die nach Art 1 Abs 3 PGR bzw § 7 ABGB im Wege der Analogie zu schliessen sei. Ein Rechtsgeschäft von Todes wegen, das von einem voll Entmündigten in anderer Form errichtet sei oder den Vermerk über die Erforschung der Besonnenheit und Willensfreiheit nicht enthalte, sei daher ungültig.
Einer Aufweichung der Formvorschriften unter dem Schlagwort des favor testamenti dürfe nicht das Wort gesprochen werden. Letztwillige Verfügungen seien durchwegs formgebunden. Die Feierlichkeit und Umständlichkeit der Form würden zur Überlegung und Besonnenheit zwingen und leichtfertige und vorschnell getroffene Verfügungen verhindern. Es sei dies eine Gefahr, die bei Erklärungen des letzten Willens besonders gross sei, weil die Wirkung erst nach dem Todes des Erblassers eintrete und ihn daher selbst nicht mehr belaste. Die Formvorschriften garantierten deshalb auch die Ernstlichkeit des Geschäftswillens, da erfahrungsgemäss ältere Leute häufig über ihren Nachlass redeten, ohne deshalb gleich darüber verfügen zu wollen. Die Formregeln bildeten auch einen gewissen Schutz gegen Zwang und Beeinflussung, da eine formlose Erklärung leichter und schneller als eine formelle aus dem Erblasser herauszuholen sei. Vor allem sei es aber die Beweislage nach dem Tode des Erblassers, die eine gewisse Formstrenge geraten sein lasse; denn der Erblasser selbst, das wichtigste Beweismittel, stehe nicht mehr zur Verfügung. So bilde die Form auch eine Schranke für Fälschungen und Verfälschungen des letzten Willens. Die Gefahr der Formgebundenheit bestehe darin, dass einerseits eine letztwillige Erklärung wegen Verstosses gegen Formvorschriften ungültig sein könne und dass andererseits der Erblasser in manchen dringenden Fällen nicht mehr in der Lage sei, eine der vorgeschriebenen Formen einzuhalten. Die Vorteile würden aber die Nachteile bei weitem überwiegen. Man könne daher auch nicht sagen, dass Formvorschriften einschränkend auszulegen seien; ihre Auslegung hänge vielmehr vom Sinn und Zweck der Norm ab. In Stattgebung der Berufung sei somit dem Klagebegehren Folge zu geben und habe das Berufungsgericht über die Kosten beider Instanzen zu entscheiden. Damit seien die Kostenrekurse der Streitteile obsolet geworden.
Im Zusammenhang mit den von der Klägerin separat eingebrachten Rechtsmitteln des Kostenrekurses und der Berufung vertrat das Berufungsgericht an anderer Stelle seiner E die Auffassung, dass das Recht der Klägerin, zunächst nur einen Kostenrekurs zu erheben, ihr Recht, später die Berufung zu ergreifen, nicht ausschliesse.
7). Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision der Beklagten, die es mit einer Rechtsrüge in seinem gesamten Umfange anzufechten erklären und dessen Abänderung iS der Abweisung des Klagebegehrens begehren. Auch möge der Klägerin der Ersatz der Kosten des Verfahrens aller Instanzen einschliesslich der den Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren angefallenen vorprozessualen Kosten aufgetragen werden.
In ihrer Revisionsbeantwortung stellte die Klägerin den Antrag, dem Rechtsmittel der Gegenseite kostenpflichtig keine Folge zu geben.
8). Die Streitteile wiederholen in ihren Rechtsmittelschriften im Wesentlichen ihre bereits vor den Vorinstanzen dargelegten Rechtsstandpunkte iS der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes (Beklagte) bzw des Berufungsgerichtes (Klägerin).
8.1). Die Beklagten monieren zusammengefasst, dass das Berufungsgericht die Bestimmungen der Art 18 PGR und § 271 ABGB, welche die Handlungs- und Urteilsfähigkeit beträfen, mit den als lex spezialis prävalierenden Regelungen der §§ 566 f ABGB, welche die Testierfähigkeit zum Gegenstand hätten, in unzulässiger Weise vermengt habe.
Die Bestimmung des § 569 ABGB handle von der Testierfähigkeit der Unmündigen und der mündigen Minderjährigen. Es gehe also um die Testierfähigkeit junger Menschen, wie sich schon aus der Marginalie zu dieser Gesetzesstelle ("unreifes Alter") ergebe. Formvorschriften für die Testamentserrichtung von Entmündigten seien in den einschlägigen Testiernormen (§§ 566 und 567 ABGB) nicht zu finden.
Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des Art 18 PGR, nämlich das Vorliegen einer planwidrigen Gesetzeslücke, sei nicht gegeben. Anders verhalte es sich nach österreichischer Rechtslage. Mit der Bestimmung des § 4 Abs 2 EntmO sei bis zum Inkrafttreten des österreichischen Sachwaltergesetzes für beschränkt Entmündigte die für diese einzig in Betracht kommende Testamentsform (gemeint: mündliches Testament vor Gericht) angeordnet worden. Die überwiegende österreichische Lehre und öRsp habe die analoge Anwendung dieser Formvorschrift für voll Entmündigte abgelehnt.
Das liechtensteinische Recht sehe im Art 18 PGR nur einen Gesetzesvorbehalt in Richtung der Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters vor. Für die Geltendmachung höchstpersönlicher Rechte von Unmündigen ordne diese Gesetzesstelle die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters an. Auf Rechtsgeschäfte von Todes wegen könne diese Bestimmung schon deshalb nicht angewendet werden, weil bei diesen sowohl eine gesetzliche als auch eine gewillkürte Stellvertretung ausgeschlossen sei.
Die vom Berufungsgericht gezogenen Grössenschlüsse entbehrten einer Grundlage, da in Liechtenstein keine Gesetzeslücke in Bezug auf die Testierfähigkeit von voll Entmündigten bestehe.
Die vom Erstgericht zitierte öJudikatur belege, dass auch der öOGH trotz anderer Rechtslage einen Grössenschluss gleich dem OG abgelehnt und ausgesprochen habe, dass voll Entmündigte anders als beschränkt Entmündigte in lichten Augenblicken in jeder Testamentsform gültig verfügen können. Zwar möge die Sinnhaftigkeit einer solchen Differenzierung dahingestellt bleiben. Die Beseitigung einer unterschiedlichen Behandlung von voll und beschränkt Entmündigten sei aber Sache des Gesetzgebers.
Die Erwägungen des Berufungsgerichtes zur Sinnhaftigkeit von Formvorschriften bei Testamentserrichtung mögen grundsätzlich richtig sein, obwohl sie für die häufigste Testamentsform, nämlich das eigenhändige Testament, vielfach nicht zuträfen. Im Übrigen sei im konkreten Fall all dem Rechnung getragen worden, was durch die Einhaltung von Formvorschriften gesichert werden solle. Der Erblasser habe die vom Berufungsgericht erwähnten Kriterien bei Errichtung seines fremdhändigen Testamentes erfüllt. Wie sich aus dem Gutachten Dris WS zur Frage der Testierfähigkeit des Verstorbenen ergebe, sei diesem die Bedeutung eines Testamentes trotz seiner geistigen Behinderung voll bewusst gewesen. Es stehe auch ausser Zweifel, dass der Verstorbene seinen letzten Willen aus Überlegung und mit Besonnenheit getroffen habe und die Ernstlichkeit seines Geschäftswillens ganz klar gegeben gewesen sei.
8.2). Die Klägerin tritt in ihrer Revisionsbeantwortung der Argumentation der Beklagten entgegen. Die Revisionswerber würden übersehen, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Beurteilung der Testierfähigkeit des Verstorbenen gehe, sondern stelle sich vielmehr die Frage, inwieweit bei Errichtung des Testamentes die geltenden Formvorschriften durch den Erblasser eingehalten worden seien. Die Testierfähigkeit des Erblassers sei von der Klägerin zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt worden. Wenngleich § 569 ABGB eine Formvorschrift nur für Minderjährige vorsehe, ergebe sich aus dieser Bestimmung im Zusammenhalt mit Art 18 Abs 1 und 4 PGR unmissverständlich, dass beschränkt Entmündigte mit den urteilsfähigen Unmündigen in Bezug auf die Testamentserrichtung gleich zu behandeln seien und nur mündlich vor Gericht testieren könnten. Was für beschränkt Entmündigte gelte, müsse umsomehr für den voll Entmündigten gelten, der in einem lichten Zeitraum testieren wolle. Gerade im Hinblick auf die Vermeidung von Wertungswidersprüchen sei der Grössenschluss des OG angezeigt. Sinn und Zweck der Formvorschrift des § 569 ABGB sei eindeutig der Schutz der Minderjährigen und beschränkt Entmündigten, indem aus Gründen der Rechtssicherheit die zur Verfügung stehenden Testierformen des ABGB in der in § 569 ABGB zum Ausdruck gebrachten Weise beschränkt würden. Dieser Schutz könne jedoch bei voll Entmündigten nicht in einem geringeren Grade angenommen werden als bei einem nur beschränkt Entmündigten. Es mache keinen Sinn, den beschränkt und den voll Entmündigten hinsichtlich der Frage des Erfordernisses der Einhaltung von Formvorschriften unterschiedlich zu behandeln.
Es möge durchaus sein, dass der öOGH die Frage, ob für die Errichtung eines Testamentes durch einen Entmündigten eine Formvorschrift einzuhalten sei, für den beschränkt Entmündigten und den voll Entmündigten zum Teil unterschiedlich beantwortet habe. Vor den liechtensteinischen Gerichten habe es bislang noch keinen Fall gegeben, der die sich hier stellende Rechtsfragen aufgeworfen habe.
Gemäss Art 18 PGR iVm § 569 ABGB könnten beschränkt Entmündigte nur mündlich vor Gericht testieren. Die logische Konsequenz dieser Formvorschrift für beschränkt Entmündigte sei, dass dasselbe für voll Entmündigte gelten müsse. Dort, wo das Gesetz ergänzungsbedürftig sei und die Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspreche, sei eine Lücke im Rechtssinn anzunehmen. Als Massstab für die Beurteilung einer Gesetzeslücke sei die gesamte Rechtsordnung samt den dieser zugrunde liegenden rationes legis heranzuziehen.
Im Übrigen stehe die Klägerin nach wie vor auf dem Standpunkt, dass bereits auf Grund des Wortlautes des § 274 ABGB iVm § 569 ABGB beschränkt Entmündigte und umsomehr voll Entmündigte nur vor Gericht rechtsgültig testieren könnten. Die im § 274 ABGB vorgenommene Gleichstellung der Geschäftsfähigkeit eines beschränkt Entmündigten mit jener eines Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr vollendet habe, bedeute unter Heranziehung der Bestimmung von § 569 ABGB, dass das streitgegenständliche Testament ungültig sei. Wenn schon die Geschäftsfähigkeit eines beschränkt Entmündigten jener eines Minderjährigen gleichstehe, der das 14. Lebensjahr vollendet habe, so müssten nach Ansicht des Klägerin die Bestimmungen des § 569 ABGB, wonach Minderjährige, die das 18. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, nur mündlich vor Gericht testieren könnten, auch für beschränkt Entmündigte gelten.
9). Der Revision kommt Berechtigung zu. Hiezu hat der Senat erwogen:
9.1). Die Beurteilung dieser Rechtssache hat beim Befund anzusetzen, dass die sogenannte Handlungsfähigkeit von Personen - die im liechtensteinischen Recht in den Art 10 f PGR (Art 12 f ZGB) ihre Regelung findet - von der Testierfähigkeit, nämlich eine letztwillige Verfügung zu errichten, wohl zu unterscheiden ist. Die Testierfähigkeit beinhaltet vor allem die persönliche Fähigkeit zur Bildung eines den Anforderungen der §§ 565 f ABGB (§§ 565 öABGB) genügenden Willens und die Erklärung desselben nach aussen.
Daraus folgt, dass die Regelungen des liechtensteinischen Rechts aus unterschiedlichen Rechtskreisen rezipiert wurden. Die Art 10 f PGR beruhen auf schweizerischer Rezeptionsgrundlage und postulieren in ihren Art 11, 15, 16 und 17 PGR (Art 13, 16 und 17 ZGB) ua die Urteilsfähigkeit als Voraussetzung für eine Handlungsfähigkeit. Das schweizerische Recht differenziert allerdings nicht zwischen der Handlungsfähigkeit im Allgemeinen und der sogenannten Testierfähigkeit im Besonderen. Vielmehr normieren die Art 467 f ZGB als Voraussetzung für die rechtliche Befähigung, über sein Vermögen letztwillig zu verfügen (die sogenannte Verfügungsfähigkeit), die Urteilsfähigkeit. Diese Urteilsfähigkeit ist nach schweizerischer Rechtsprechung und Lehre nicht abstrakt sondern relativ, dh in Bezug auf eine bestimmte Rechtshandlung je nach deren Schwierigkeit und Tragweite zu beurteilen (vgl BGE 124 III 5 mwN). Nach schweizerischem Recht, das sei schon an dieser Stelle eingefügt, beeinträchtigt eine Entmündigung die Testierfähigkeit nicht, sofern die Urteilsfähigkeit des Testators gegeben ist. Für Entmündigte bestehen gemäss den Art 498 f ZGB keine Beschränkungen auf bestimmte "Verfügungsformen" bzw nach liechtensteinischer Diktion Testamentsformen (Breitschmid in Basler Komm ZGB I2 N 4 zu den Art 467/468; N 1 f zu Art 498; Ruf aaO N 1 f zu Art 499).
Bereits darin liegt ein wesentlicher und vom Berufungsgericht vernachlässigter Unterschied zum liechtensteinischen Recht, das, wie erwähnt, in seinen §§ 565 f ABGB anlehnend an das österreichische Recht die Testierfähigkeit als subjektive Sonderrechtsfähigkeit von der allgemeinen Handlungsfähigkeit unterscheidet. Anders als die Handlungsfähigkeit setzt die Testierfähigkeit nicht den Vollbesitz der geistigen Kräfte voraus und wird diese nur durch eine Beeinträchtigung ausgeschlossen, die die Freiheit der Willensentschliessung aufhebt. Dies ist dann der Fall, wenn der Erblasser nicht einmal das Bewusstsein hatte, eine letztwillige Verfügung zu treffen und nicht wusste, was ihr Inhalt sei. Wird der letzte Wille während eines "lichten Augenblicks" erklärt, ist die Testierfähigkeit zu bejahen (LES 1991, 10); vgl auch JBl 1986, 311; Sperl in JBl 1975, 449 [450]).
Dem liechtensteinischen Gesetzgeber war diese aus der Verschiedenheit der rezipierten Rechtsordnungen resultierende unterschiedliche Rechtslage wohl bewusst, verweist er doch in seinem Art 11 Abs 1 PGR - anders als der korrespondierende Art 12 Abs 1 ZGB - hinsichtlich der Testierfähigkeit auf besondere gesetzliche Regelungen, womit nur die Bestimmungen der §§ 565 f ABGB gemeint sein können.
Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass jene Bestimmungen des PGR, die auf die allgemeine Geschäftsfähigkeit zugeschnitten sind, namentlich auch die des Art 18 PGR, auf die Testierfähigkeit als subjektive Sonderrechtsfähigkeit auch nicht analog anzuwenden sind, zumal das Gesetz für Letztere besondere gesetzliche Regelungen getroffen hat. Der Hinweis auf Art 18 Abs 4 PGR und die daraus abgeleitete Schlussfolgerung des Berufungsgerichtes, der darin normierte Mitwirkungsvorbehalt des gesetzlichen Vertreters sei generell als ein auch für die Testamentserrichtung geltender Gesetzesvorbehalt zu verstehen, werden schon aus diesem Grunde der Gesetzeslage nicht gerecht.
Dazu kommt:
Die Bestimmung des Art 18 Abs 1 PGR, die sich in ihrer ursprünglichen Fassung generell auf "entmündigte Personen" bezog, wurde mit Gesetz vom 01.04.1993, LGBl 1993/55, dahin revidiert, dass - neben Unmündigen vor Vollendung des 14. Lebensjahres - nur mehr "beschränkt entmündigte Personen" davon erfasst werden. Dem Gesetzgeber kann nicht zugesonnen werden, dass diese Novellierung aus Versehen erfolgte und entgegen dem Wortlaut des Art 18 Abs 1 PGR auch voll entmündigte Personen "im Zweifel als urteilsfähig" gelten sollen. Auch die mit dem LGBl 1993/55 erfolgte Revision des Art 18 steht deshalb der vom Berufungsgericht vorgenommenen Gleichstellung von voll Entmündigten mit den beschränkt Entmündigten entgegen.
Abgesehen davon ist eine analoge Heranziehung der Bestimmung des Art 18 Abs 4 PGR auf die - einzig - für Minderjährige in Betracht kommende Testamentsform des §569 ABGB (§569 öABGB) auch aus folgendem Grunde ausgeschlossen:
Der Abs 4 des Art 18 PGR, der sich in der übrigen rezipierten Bestimmung des Art 19 ZGB nicht findet, ordnet an, dass die "Geltendmachung höchstpersönlicher Rechte dem Berechtigten unter Vorbehalt der im Gesetz vorgesehenen Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters ausschliesslich zusteht". Bei einem Testament handelt es sich aber um einen höchstpersönlichen Rechtsakt, bei dem es grundsätzlich keine gesetzliche oder gewillkürte Stellvertretung gibt. Der Erblasser kann die Bestimmung des Erben gem § 564 ABGB (§ 564 öABGB) auch nicht einem Dritten überlassen (Koziol-Welser Bürgerliches Recht II 11. Auflg 429). Demnach kann eine "Mitwirkung" des gesetzlichen Vertreters bei der Testamentserrichtung durch einen Entmündigten von vorneherein nicht in Betracht kommen. Die Rechtslage in der Schweiz ist insoweit gleich. Auch nach dem ZGB ist die Möglichkeit, auf seinen Tod hin Verfügungen zu treffen, höchstpersönlicher Natur und damit jede Stellvertretung ausgeschlossen (Ruf aaO N 3 zu Art 499; vgl auch BGE 117 II 7 f; Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das schweizerische Zivilgesetzbuch 12. Auflg 87).
Es wurde bereits erwähnt, dass wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche Entmündigte auch nach schweizerischem Recht in lichten Augenblicken gültig in jeder vom Gesetz zulässigen Form testieren können (BGE 124 III 5; Tuor und Kollegen aaO 574).
Auch die durch die Vormundschaftsnovelle LGBl 1988/49 eingeführten Bestimmungen der §§ 187 f ABGB über Vormundschaften, Kuratelen und Beistandschaften, insbesondere auch die des § 274 ABGB haben allein die allgemeine Handlungsfähigkeit zum Gegenstand. Die Überlegungen des OG, wonach sich daraus im Zusammenhalt mit Art 18 PGR ergebe, dass den beschränkt und voll Entmündigten auch in lichten Augenblicken nur die Testamentsform des § 569 ABGB zu Gebote stehe, entbehren damit einer tragfähigen Grundlage.
Für den liechtensteinischen Rechtsbereich existiert gleich wie in der Schweiz und anders als in Österreich keine gesetzliche Regelung, welche anordnet, dass entmündigte Personen, denen ein Vormund oder Beistand bestellt ist, auf bestimmte Testamentsformen beschränkt sind. Die Bestimmung des im Übrigen erst durch das LGBl 2000/48 revidierten § 569 ABGB bezieht sich nach ihrem völlig unmissverständlichen Wortlaut ausschliesslich auf die formellen Schranken einer Testamentserrichtung bei "unreifem Alter" und gilt damit nur für mündige Minderjährige vor vollendetem 18. Lebensjahr.
Anders als im Fürstentum Liechtenstein gab es in Österreich bereits vor dem Inkrafttreten des SachWG BGBl 1983/136 die Bestimmung des § 4 Abs 2 EntmO RGBl 207/1916. Demnach konnten "beschränkt Entmündigte" nur mündlich vor Gericht testieren. Die Rechtsprechung des öOGH und die überwiegende öLehre lehnten mit gewichtigen Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, einen Grössenschluss dieser Formbeschränkung auf voll Entmündigte ab. Demnach konnte auch der voll Entmündigte im lucidum intervallum anders als der beschränkt Entmündigte in jeder beliebigen Testamentsform verfügen (JBl 1986, 311). Mit ein Grund für diese Auffassung mag gewesen sein, dass die Bestimmung des § 4 EntmO offenkundig auf einem Redaktionsversehen beruhte und gar nicht dem Willen des damaligen Gesetzgebers entsprach (Ehrenzweig, System des österr Privatrechtes2 FamuErbR [1937] 409).
Erst mit dem in Liechtenstein nicht nachvollzogenen Sachwaltergesetz und der damit erfolgten Novellierung des § 568 ABGB wurde angeordnet, dass Personen, denen ein Sachwalter nach § 273 ABGB bestellt wurde, in jedem Fall nur mündlich vor Gericht oder mündlich notariell testieren können. Diese formelle Schranke der Testierfähigkeit von Entmündigten, deren Starrheit von der österreichischen Lehre wiederholt beklagt wurde, wurde allerdings begleitet von der Bestimmung des § 245 öAusserStrG, wonach im B über die Bestellung des Sachwalters auf die besondere Testamentsvorschrift des § 568 ABGB hinzuweisen ist (vgl auch Schauer in NZ 1983, 53; Koziol-Welser Bürgerliches Recht II 11. Auflg 431).
Für die im liechtensteinischen Recht nicht verankerte und auch durch Analogieschlüsse nicht zu rechtfertigende Annahme des Berufungsgerichtes, beschränkt und voll Entmündigte könnten auch in lichten Augenblicken einzig in der für mündige Minderjährige vorgeschriebenen Form des § 569 ABGB testieren, fehlt damit eine Grundlage. Daran können auch die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen im Berufungsurteil über Sinn und Zweck von - hier eben nicht vorhandenen - Formvorschriften nichts zu ändern. Die Überlegungen des Berufungsgerichtes sind im Übrigen dahin zu ergänzen, dass testamentsrechtlichen Formvorschriften auch das Anliegen der Rechtssicherheit bzw des effektiven Bestehens eines Testamentes wie überhaupt eine Schutz- und Durchsetzungsfunktion ua dahin innewohnt, dem testierfähigen Erblasser die Realisierung seiner letztwilligen Willensäusserung zu garantieren. Eine Gesetzesauslegung darf deshalb nicht dazu führen, bei Errichtung als gültig ansehbare Testamente nach dem Tod des Erblassers, somit im Zeitpunkt ihrer Unwiederholbarkeit ungültig zu machen (vgl JBl 1986, 311). Eine, wie hier tatsächlich vorhandene Testierfähigkeit soll und kann auch nicht durch eine bei Testamentserrichtung nicht vorhersehbare Auslegung des Gesetzes durch Analogie künstlich zunichte gemacht werden. Dies verlangt auch der vom Erstgericht zu Recht angesprochene sowohl in der Schweiz als auch in Österreich geltende Grundsatz des sogenannten favor testamenti, der eine solche Auslegung auch von Formvorschriften gebietet, welche die Aufrechterhaltung der Verfügung ermöglicht (vgl BGE 112 II 23, 25; BGE 118 II 273; vgl auch Breitschmid aaO N 5 zu Art 496; Ruf aaO Note 10 zu Art 499).
Auch diese Überlegungen stehen einer Ungültigerklärung des streitgegenständlichen Testamentes entgegen, die dem Senat angesichts des festgestellten Sachverhaltes in keiner Weise sachgerecht erschiene. Immerhin errichtete der über die Bedeutung und Tragweite informierte Erblasser das Testament auch mit Wissen, Einverständnis und unter Mitwirkung seines Beistandes und konsultierte sogar den zuständigen Pflegschaftsrichter, mit dessen Kenntnis und Billigung die letztwillige Verfügung zustande kam.
Das Klagebegehren erweist sich aus diesen Gründen als nicht berechtigt und war in Stattgebung der Revision der Beklagten das erstinstanzliche U in der Hauptsache wiederherzustellen.
9.2). Die Abänderung der E des Berufungsgerichtes in der Hauptsache hat zur Folge, dass der OGH auch über die gesamten Kosten des bisherigen Verfahrens selbständig und ohne Berücksichtigung der bisher ergangenen E zu erkennen hat (Stohanzl MGA der JN-ZPO 15. Auflg E 1 zu § 50).
Damit obliegt es dem OGH, inhaltlich auch auf die gegen das Ersturteil erhobenen Kostenrügen der Streitteile einzugehen.
Die von den Beklagten bestrittene Zulässigkeit des vor Berufungserhebung eingebrachten Kostenrekurses der Klägerin wurde vom Berufungsgericht mit zutreffender Begründung bejaht. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung auch des öOGH, dass einer Partei dadurch, dass sie zunächst nur den Rekurs gegen die Kostenentscheidung eines U erhebt, das Recht, später, aber noch innerhalb der Berufungsfrist gegen die Sachentscheidung selbst ein Rechtsmittel einzubringen, nicht ausgeschlossen wird (EvBl 1994/59).
Der (zulässige) Kostenrekurs war aber nicht berechtigt.
Die Beklagten verzeichneten an vorprozessualen Kosten jene für die Akteneinsicht ihres Rechtsvertreters beim LG nach TP 7 RATVO sowie die Kosten für die Tagsatzung vor dem Verlassenschaftsgericht am 18.09.2003. Die ebenfalls verzeichnete Entscheidungsgebühr für das Verlassenschaftsverfahren wurde vom Erstgericht, von den Beklagten unbekämpft, nicht zuerkannt.
Die Klägerin vertritt in ihrem Kostenrekurs zusammengefasst die Ansicht, dass es sich bei den Kosten für das Verlassenschaftsverfahren nicht um solche handle, die zum Zwecke einer späteren Prozessführung aufgelaufen seien. Sinn und Zweck des Verlassenschaftsverfahrens habe darin bestanden, eine mit den gesetzlichen Erfordernissen ausgestattete Erbserklärung der jeweiligen Erben zu Protokoll zu bringen. Beim Verlassenschaftsverfahren handle es sich um ein eigenständiges, von einem allenfalls nachfolgenden Prozess unabhängiges Verfahren. Auch sei die anwaltliche Vertretung bis einschliesslich der Abgabe der Erbserklärungen nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwenig anzusehen.
Erst mit der Einreichung der Erbrechtsklage werde der Streitgegenstand exakt abgesteckt. Wenn man die den Beklagten im Verlassenschaftsverfahren entstandenen Kosten unter dem Kriterium der Prozessbezogenheit betrachte, müsse man zwangsläufig zum Schluss gelangen, dass diese Kosten gar nicht prozessbezogen sein könnten, da ja der Streitgegenstand erst mit der Einreichung der Klage feststehe.
Auch sei zu berücksichtigen, dass eine Partei ihre Kosten der anwaltlichen Vertretung in der Verlassenschaftsabhandlung selbst tragen müsse, falls es nachfolgend nicht zu einem Erbrechtsstreit komme.
Auch der "Gleichbehandlungsgrundsatz" vermöge die Auferlegung der den Beklagten im Verlassenschaftsverfahren entstandenen Kosten rechtfertigen. Es handle sich bei den im Verlassenschaftsverfahren entstandenen Kosten und jenen des Erbrechtsprozesses um gänzlich verschiedene Positionen, für deren Gleichbehandlung kein sachlicher Grund gefunden werden könne.
Die von den Beklagten verzeichnete Akteneinsicht ihres Rechtsfreundes habe nur der Klärung der eigenen Rechtslage und der eigenen Information gedient. Der Senat vermag diesen Einwendungen der Klägerin nicht zu folgen. Vorweg kann auf die in jeder Hinsicht zutreffende Begründung im Ersturteil verwiesen werden, der in Erwiderung auf das Rekursvorbringen hinzuzufügen ist:
Nach stRsp sind als Prozesskosten nicht nur die Kosten des Zivilprozesses selbst, sondern auch jene zu betrachten, die vor Einleitung eines Rechtsstreites aufgelaufen sind. Voraussetzung für den Kostenersatz ist, dass diese Kosten mit dem Rechtsschutzanspruch einer Partei zusammenhängen und damit der aussergerichtlichen Rechtsverfolgung dienen. Die im Kostenrekurs angesprochene sogenannte Prozessbezogenheit vorprozessualer Kosten verlangt es, dass die Kosten im Rahmen der Vorbereitung eines Prozesses bzw in Zielrichtung auf einen bevorstehenden Rechtsstreit mit der Absicht gesetzt wurden, die nachfolgende Prozessführung zu fördern. Es können grundsätzlich alle jene Aufwendungen refundiert verlangt werden, die aus rechtlichen Gründen erforderlich sind, um die eigene Rechtsposition im Prozesswege durchsetzen zu können. In diesem Rahmen sind auch die Kosten einer Tagsatzung zur Parteirollenverteilung im Erbrechtsstreit und/oder einer ausserstreitigen Tagsatzung zur Ermöglichung einer gütlichen Erbteilung vor Einleitung des Erbteilungsprozesses als vorprozessuale Kosten anzusehen (vgl Bydlinski in Fasching KommZivilprozessgesetze2 Rz 36, 39, 43 zu § 41 ZPO mwN; vgl auch LES 1998, 50).
Ausgehend von diesen Kriterien kann nun mit Fug nicht bezweifelt werden, dass die Beklagten die von ihnen verzeichneten Kosten des Verlassenschaftsverfahrens grundsätzlich geltend machen können. Die Beklagten waren zunächst zur Verlassenschaftstagsatzung am 21.03.2003 ohne Rechtsbeistand erschienen und gaben ihr Erbserklären ab. In der Folge vertrat der Verlassenschaftsrichter die Ansicht, dass der Verstorbene auf Grund seiner Verbeiständung kein rechtsgültiges Testament errichten konnte und deshalb die gesetzliche Erbfolge eintrete. Auch die durch einen RA vertretene Klägerin tat in ihrem Schriftsatz vom 10.04.2003 an das Verlassenschaftsgericht kund, dass sie erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des Testamentes vom 28.04.1995 habe. Bei der nachfolgenden Tagsatzung vom 18.09.2003 erschienen sodann beide Streitteile mit ihren Rechtsanwälten und wurde von der Klägerin die Rechtsgültigkeit des Testaments vom 28.04.1995 bestritten. Eine vergleichsweise Regelung zwischen den Parteien scheiterte.
Bei dieser Sachlage diente es durchaus der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung durch die Beklagten, dass sie im Verlassenschaftsverfahren auch ihrerseits einen RA einschalteten, der sich über die Sach- und Aktenlage durch eine Einsicht in den Verlassenschaftsakt kundig machte und den Beklagten bei der Tagsatzung am 18.09.2003 beistand. Die Kosten hiefür waren prozessbezogen und dienten der Durchsetzung der Rechtsposition der Beklagten auch im vorliegenden Rechtsstreit, welcher von der Klägerin eingeleitet wurde. Entgegen der Meinung der Klägerin war der (künftige) Streitgegenstand schon auf Grund ihrer eigenen Erklärungen bei der Tagsatzung abgesteckt. Im Übrigen liegt es im Wesen vorprozessualer Kosten, dass sie nur dann ersetzt verlangt werden können, wenn es nachfolgend zu einem Rechtsstreit kommt.
Zum Kostenrekurs der Beklagten:
Dieser richtet sich ausschliesslich gegen die Aberkennung des Einheitssatzes für die nach TP 7 Abs 2 RATVO zu honorierende Akteneinsicht.
Den Beklagten ist darin zuzustimmen, dass gem Art 23 Abs 2 RATG auch bei Entlohnung einer Leistung, die unter die TP 7 fällt, ein 40 %iger Einheitssatz gebührt. Dieser wurde somit zu Unrecht aus der vorprozessualen Kostennote der Beklagten gestrichen. Die vorprozessualen Kosten der Beklagten errechnen sich deshalb mit insgesamt CHF 8 907.71. Zuzüglich der vom Erstgericht unangefochten zuerkannten Prozesskosten beträgt der den Beklagten für die erste Instanz zustehende Kostenersatz somit, wie im Kostenrekurs zutreffend errechnet, CHF 18 358.04.
Auf Grund des erfolgreichen Kostenrekurses haben die Beklagten auch Anspruch auf Ersatz der mit CHF 324.25 richtig geltend gemachten Kosten des Kostenrekurses, die dem zweitinstanzlichen Verfahren zuzuordnen sind.