6 CG.2003.188
§ 57 Abs 2 Z 1 ZPO RHV Fürstentum Liechtenstein - Österreich LGBl 1956/10 (LR 0 274 910.21)
Die Befreiung von der Prozesskostensicherheit ist davon abhängig, dass der kautionspflichtige Kläger/ Rechtsmittelwerber seinen Wohnsitz in dem Staat hat, in dem er den Prozess führt.
Hat der Kläger/Rechtsmittelwerber seinen Wohnsitz in Österreich und prozessiert er in Liechtenstein, ist er von der Kaution nicht befreit.
In dieser Rechtssache hat der Beklagte das U des OG vom 28.04.2004 mit Revision zum OGH angefochten.
Binnen der ihr für die Revisionsbeantwortung offenen Frist stellte die Klägerin den Antrag, dem Beklagten gem § 57 Abs 1 ZPO als Sicherheit für ihre Kosten des Revisionsverfahrens eine Kaution von insgesamt CHF 17 178.95 aufzuerlegen. Beim Revisionswerber handle es sich um eine Person, die in Liechtenstein keinen festen Wohnsitz habe. Ungeachtet des Kautionsantrages wurde die Revisionsbeantwortung fristgerecht eingebracht (§ 59 Abs 1 ZPO).
Mit dem nunmehr angefochtenen B des Präsidenten des OGH vom 07.12.2004 wurde der Kautionsantrag zurückgewiesen. Dies mit der wesentlichen Begründung, dass der Kläger österreichischer Staatsbürger sei und seinen Wohnsitz in Österreich habe. Gemäss § 57 Abs 2 Z 1 ZPO bestehe keine Verpflichtung zur Sicherheitsleistung, wenn auf Grund von Verträgen mit dem Staat, dem ua der Beklagte angehöre, eine gegenseitige Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten vereinbart sei. In Gestalt des Rechtshilfevertrages zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und Österreich LGBl 1956/10, Art 10, bestehe eine staatsvertragliche Regelung, die österreichische Staatsbürger vor liechtensteinischen Gerichten von der Verpflichtung zum Erlag einer Prozesskostensicherheit befreie. Eine solche Verpflichtung sei in der Rechtsprechung bereits vor Abschluss des Rechtshilfevertrages auf Grund von Gegenseitigkeit verneint worden (GMG Juris Verlag, Liechtensteinische ZPO [2002] Anm 4 zu § 57; ELG 1947-1954, 78; Mähr, Das internationale Zivilprozessrecht Liechtensteins [2002] 89 f; diverse Vorjudikatur).
Gegen diesen B richtet sich der fristgerecht erhobene und zulässige Rekurs der Klägerin, über den gem § 59 Abs 2 ZPO der Senat des OGH zu entscheiden hat. Die Rekurswerberin beantragt die Abänderung dahin, dem Beklagten eine Kaution von CHF 17 178.95 aufzuerlegen mit dem Beifügen, dass im Falle des fruchtlosen Ablaufes der Erlagsfrist die Revision als zurückgezogen anzusehen sei; der Beklagte möge weiters verpflichtet werden, der Klägerin die Rekurskosten zu ersetzen.
Die Klägerin beruft sich in ihrem Rechtsmittel zusammengefasst darauf, dass sich aus Art 10 des RHV zwischen Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein keine generelle Befreiung der beiderseitigen Staatsangehörigen von einer aktorischen Kaution, sondern eine solche nur dann ergebe, wenn der österreichische Staatsbürger bzw vice versa der liechtensteinische Staatsbürger seinen Wohnsitz in Liechtenstein bzw Österreich habe. Der Beklagte erfülle das inländische (liechtensteinische) Wohnsitzerfordernis nicht. Im Falle seines Unterliegens im Prozess könne der Kostenersatzanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten weder in Liechtenstein noch in Österreich vollstreckt werden. Auch wenn der OGH in seiner E vom 14.09.1950 ELG 1947-1954, 78, die Gegenseitigkeit zwischen Liechtenstein und Österreich bejaht habe, sei durch das Rechtshilfeabkommen vom 20.10.1956 eine neue Rechtslage dahin geschaffen worden, als Österreicher in Liechtenstein und Liechtensteiner in Österreich nur dann von der Kaution befreit seien, wenn sie im anderen Staat auch ihren Wohnsitz hätten. Durch dieses Abkommen sei die gegenseitige Pflicht zum Erlag einer Prozesskostensicherheit neu definiert worden und bilde seither die geltende Rechtsgrundlage. Auch der StGH habe in seiner E vom 17.02.2003 zu StGH 2002/37 ausgesprochen, dass die Auferlegung einer aktorischen Kaution an einen österreichischen Staatsbürger nicht EWR-widrig sei.
Dem Rekurs kommt grundsätzliche Berechtigung zu. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der erkennende Senat seit seinem Amtsantritt im Dezember 1997 die ihm von den Vorgängern im Amt überlieferte Praxis fortschrieb, wonach Österreicher auch mit einem Wohnsitz in Österreich von der Sicherheitsleistung für Prozesskosten gem § 57 Abs 2 Z 1 ZPO iVm Art 10 des RHV als befreit anzusehen sind. Es kann hiezu auf die im angefochtenen B zitierten Rechtsprechungs- und Literaturhinweise verwiesen werden. Eine dieser Praxis widersprechende - veröffentlichte - Rechtsprechung war und ist nicht vorhanden. Die einschlägigen Kautionsbeschlüsse der Senatsvorsitzenden des OGH blieben mit einer einzigen Ausnahme (10 HG.2003.88-28) unangefochten, sodass kein Anlass bestand, diese Judikatur einer Überprüfung zu unterziehen. Bei der der Rekursentscheidung zu 10 HG.2003.88-28 zugrunde liegenden Rechtssache war die Kautionspflicht des dort verfahrensbeteiligten Österreichers bereits aus anderen Gründen zu verneinen, so- dass der Frage, ob österreichische Staatsbürger mit dem Wohnsitz in Österreich in Rechtsstreitigkeiten vor liechtensteinischen Gerichten kautionspflichtig sind, nur mehr eine nicht zu erörternde theoretische Bedeutung zukam.
Dies ist hier nicht der Fall.
Die Rekursausführungen bieten für den Senat den Anlass, seine bisherige Entscheidungspraxis einer Überprüfung zu unterziehen, umsomehr, als ihm mittlerweile die offenbar gegenteilige, allerdings nicht publizierte Rechtsprechung des LG bekannt geworden ist (vgl B des LG vom 23.09.2004, 5 Cg.2004.176-8 ua).
Gemäss Art 10 des Rechtshilfevertrages zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich vom 01.04.1955 LGBl 1956/10 (LR 0 274 910.21) stehen «die Angehörigen eines der vertragschliessenden Teile, die im anderen ihren Wohnsitz haben, hinsichtlich der Befreiung von der Sicherstellung für die Prozesskosten im Verfahren vor den Gerichten des anderen vertragschliessenden Teiles dessen Angehörigen gleich».
Daraus folgt in wörtlicher Interpretation iS der Rechtsauffassung der Rekurswerberin, dass - bezogen auf den vorliegenden Fall - der Beklagte seinen Wohnsitz in Österreich und nicht in Liechtenstein als dem «anderen vertragschliessenden Teil» hat und schon aus diesem Grund nicht von der Kaution befreit ist.
Damit bedarf es keiner eingehenden Analyse der der seinerzeitigen E des OGH vom 14.09.1950, J 434/380 (ELG 1947-1954, 78 f) zugrunde liegenden Erwägungen, welche aber im Wesentlichen auf dem Grundsatz der faktischen Gleichbehandlung ua auch von Liechtensteinern in Österreich aufbauten (vgl Fasching in Komm II S 392 Anm 6). Mit der liechtensteinischen ZPO-Novelle LGBl 1954/4 erfolgte allerdings eine Änderung der Gesetzeslage insbesondere des § 57 Abs 1 Z 1 ZPO. Demnach besteht nunmehr keine Verpflichtung zur Sicherheitsleistung, «wenn auf Grund von Verträgen mit dem Staat, dem der Kläger oder Rechtsmittellwerber angehört, die gegenseitige Befreiung von der Sicherheitsleistung für Prozesskosten vereinbart ist». Ähnlich lautet die Bestimmung des § 57 Abs 1 öZPO idF der ZVN öBGBl 1983/135 sinngemäss dahin, dass ua Ausländer dann keine Sicherheit zu leisten haben, wenn dies durch Staatsverträge festgesetzt ist. Diese Gesetzesrevisionen rechtfertigen den Schluss, dass jedenfalls im Fürstentum Liechtenstein seit der ZPO-Novelle im Jahre 1954 nicht mehr die faktische Gleichbehandlung, sondern nur die vertragliche Gegenseitigkeit zur Begründung des Befreiungstatbestandes nach § 57 Abs 2 Z 1 ZPO herangezogen werden kann. Auf die zitierte E des OGH aus dem Jahre 1950 kann deshalb mit Fug nicht mehr zurückgegriffen werden. Wie schon dargelegt, existiert damit keine staatsvertragliche Regelung zwischen Liechtenstein und Österreich, die Österreicher mit dem Wohnsitz in Österreich von der Kautionspflicht bei Rechtsstreitigkeiten in Liechtenstein ausnimmt. Dahin geht auch die einschlägige Judikatur des öOGH (RIS Justiz RS 0076151; RS 0036242).
Die bisherige Entscheidungspraxis des OGH und der angefochtene B halten deshalb einer Prüfung nicht stand. Vielmehr ergibt sich, dass der Beklagte im vorliegenden Fall zur Leistung der von der Klägerin begehrten Sicherheit grundsätzlich verpflichtet ist.