Unlawful appeal barred despite incorrect remedies notice

6 CG 2005.59-52Li Supreme Court01.12.2005Dismissed

Zusammenfassung

In an employment-related damages dispute, the defendant sought to challenge an interlocutory order despite a remedies notice stating that a separate appeal was allowed. The appellate court held the appeal inadmissible because the ZPO excluded a separate appeal against that type of order, and the incorrect remedies notice could not create a remedy. The plaintiff had pointed out the inadmissibility in the appeal response, so the costs of that response were necessary and were properly awarded. The OGH therefore dismissed the revision appeal.

Regest

§§ 303 Abs. 1, 319 Abs. 2 ZPO; unzulässiges Rechtsmittel trotz unrichtiger Rechtsmittelbelehrung; Kostenersatz für Rekursbeantwortung. Ein gesetzlich ausgeschlossenes abgesondertes Rechtsmittel wird durch eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung nicht eröffnet; das Rechtsmittel ist als unzulässig zurückzuweisen. Widerspricht die Gegenpartei der Zulässigkeit des Rechtsmittels, so ist die Rekursbeantwortung zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig und die daraus folgenden Kosten sind nach § 41 ZPO zu ersetzen (vgl. ständige Rechtsprechung, consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

6 CG 2005.59-52

Leitsatz 1a

Wenn ein abgesonderter Rekurs generell ausgeschlossen ist, vermag auch eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung dieses versagte Rechtsmittel nicht zu eröffnen, sondern ist der Rekurs als unzulässig zurückzuweisen.

Leitsatz 1b

Hat der Rekursgegner auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, so war die Rekursbeantwortung zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig und der erfolgte Kostenspruch zutreffend.

Sachverhalt

In der gegenständlichen Rechtssache, in der vom Kläger gegenüber der Beklagten Schadenersatzansprüche aus einem Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden, fasste das LG am 17.06.2005 folgenden Beschluss:

«1. Der Antrag der Beklagten, das LG wolle das gegenständliche Verfahren unterbrechen, bis betreffend die Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherungen rechtskräftige vorliegen, wird abgewiesen.

2. Der Antrag der Beklagten, dem Kläger die Urkundenvorlage aufzutragen, den Inhalt des Unfallaktes beim obligatorischen Unfallversicherer zu verlangen und vorzulegen, wird abgewiesen.»

Diesem B wurde ua folgende Rechtsmittelbelehrung beigefügt:

«Gegen Z 2 des B ist binnen der unerstreckbaren Frist von 14 Tagen ab Zustellung das Rechtsmittel des Rekurses an das OG in Vaduz zulässig.»

Punkt 2 dieses B wurde von der Beklagten mit Rekurs angefochten. In seiner Rekursbeantwortung wies der Kläger darauf hin, dass die gesonderte Anfechtung dieses B unzulässig sei.

Mit B vom 29.09.2005 wies das OG den Rekurs der Beklagten als unzulässig zurück, da nach § 319 Abs 2 ZPO die gem §§ 303, 307 und 316 ZPO gefassten B durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden können. Da der Kläger auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen habe und es sich um einen Zwischenstreit handle, habe der Kläger auch Anspruch auf Ersatz der tarifmässig verzeichneten Kosten der Rekursbeantwortung von CHF 8156.70.

Gegen diesen Kostenspruch erhob die Beklagte Revisionsrekurs zum OGH, der diesem keine Folge gab.

Aus der Begründung

Die Revisionsrekurswerberin bringt vor, dass sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung des LG gegen den erstinstanzlichen B Rekurs erhoben habe. Richtigerweise hätte der Rekurs vom Gericht a limine zurückgewiesen werden müssen, statt dessen sei der Kläger zur Einbringung der Rekursbeantwortung aufgefordert worden. Diese gesetzwidrige Vorgangsweise habe zu der nunmehr bekämpften Kostenentscheidung seitens des OG geführt. Die Tragung der Kosten eines solchen gesetzwidrigen Verfahrens, welches auf Grund einer falschen Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz erst verursacht worden sei, könne nicht der auf die Rechtsmittelbelehrung vertrauenden Partei übergewälzt werden.

Der Kläger hält dem entgegen, dass er in der Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen und auch zum Rekursbegehren der Beklagten in materieller Hinsicht Stellung genommen habe, so dass der Kostenzuspruch durch das Rekursgericht zu Recht erfolgt sei. Überdies hätte der anwaltlich vertretenen Beklagten bei gehöriger Sorgfalt die Unrichtigkeit der dem erstgerichtlichen B beigefügten Rechtsmittelbelehrung auffallen müssen.

Dazu hat der OGH erwogen:

Unstrittig ist, dass ein abgesonderter Rekurs gegen B nach § 303 Abs 1 ZPO durch § 319 Abs 2 ZPO generell ausgeschlossen ist. Da es sich bei dem bekämpften B des LG vom 17.06.2005 um einen solchen B handelt, war die diesem B beigefügte Rechtsmittelbelehrung tatsächlich unrichtig. Die Zurückweisung des Rekurses durch das OG erfolgte daher zu Recht, da nach ständiger liechtensteinischer Rechtsprechung eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung ein gesetzlich versagtes Rechtsmittel nicht zu eröffnen vermag (StGH vom 12.06.1978 und vom 15.02.1979, LES 1980, 25, S 26 unten; OGH vom 14.09.1987, LES 1990, 12; LES 2000, 230). Da es sich im vorliegenden Fall um einen prozessualen Zwischenstreit handelt, hat der Kläger als im Rekursverfahren gänzlich Obsiegender gem § 41 ZPO Anspruch auf Ersatz der Kosten der Rekursbeantwortung, wenn diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Dies ist der Fall. Gerade wegen der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung war es für den Kläger zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig, eine Rekursbeantwortung zu erstatten und in dieser auf die Unzulässigkeit des Rekurses hinzuweisen. Da der Kläger dies auch getan hat, erfolgte der Kostenzuspruch durch das OG zu Recht. Eine gesetzliche Möglichkeit, die Beklagte von diesem Kostenersatz zu befreien, besteht zumindest in dieser Rechtssache nicht, zumal selbst die Beklagte eine solche Möglichkeit nicht konkret aufzeigen konnte. Es bleibt jedoch der rechtsfreundlich vertretenen Beklagten unbenommen, auf einem anderen Weg allenfalls zum Ersatz der ihr entstandenen Kosten zu gelangen.

Schlagwörter

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