6 C 547/97
Der Nebenintervenient ist berechtigt, sowohl anstelle als auch neben (seiner) Hauptpartei ein Rechtsmittel zu ergreifen. Bleibt dieses erfolglos, hat die von ihm unterstützte Partei dem Prozessgegner jene Kosten von Verfahrenshandlungen zu ersetzen, die durch den Nebenintervenienten veranlasst wurden. Diese Kostenfolge kann die Partei nur dadurch abwenden, dass sie das Rechtsmittel ihres Nebenintervenienten oder dessen Anträge zurückzieht.Der Nebenintervenient selbst erhält im Falle des Obsiegens seiner Hauptpartei Kostenersatz, wird aber im Falle deren kostenrechtlichen Unterliegens nicht kostenersatzpflichtig.
Die aktorische Kaution dient als Deckungsfonds zur Realisierung des Prozesskostenersatzanspruches der beklagten Partei bzw des Rechtsmittelgegners gegenüber der klagenden oder rechtsmittelwerbenden Partei.In Ermangelung einer Kostenersatzpflicht ist der Nebenintervenient auf Seiten des Rechtsmittelwerbers auch dann nicht kautionspflichtig, wenn er selbst das Rechtsmittel ergriffen hat.
Mit dem nur den Spruch seiner E wiedergebenden U vom 12.04.2006 änderte das OG über Berufung der klagenden Parteien das U des LG vom 23.06.2003 im klagsstattgebenden Sinne ab.
Dagegen erhoben sowohl die Beklagte als auch der auf ihrer Seite beigetretene Nebenintervenient die Revision zum OGH.
Binnen offener Frist stellten die klagenden Parteien den Antrag, der Beklagten gem § 57a ZPO eine aktorische Kaution in Höhe von CHF 76 025.60 aufzuerlegen. Mit separatem Schriftsatz vom gleichen Tag wurde auch beantragt, dem Nebenintervenienten als Revisionswerber eine Sicherheitsleistung von CHF 62 025.60 aufzutragen. Die Voraussetzungen gem § 57 ZPO lägen hinsichtlich des Nebenintervenienten vor.
Der gegen den Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten gerichtete Kautionsantrag der klagenden Parteien ist nicht berechtigt.
Die aktorische Kaution gemäss den §§ 56 f ZPO dient als Deckungsfonds zur Realisierung des Prozesskostenersatzanspruches hier der klagenden Parteien als Revisionsgegner gegenüber dem Revisionswerber im Falle dessen Unterliegens und Sachfälligkeit im Revisionsverfahren. Kautionspflichtig kann somit nur ein Verfahrensbeteiligter sein, der bei Erfolglosigkeit seines Rechtsmittels gegenüber seinem Prozessgegner zum Kostenersatz verpflichtet ist.
Schon aus dem Wortlaut des § 41 ZPO, der den Nebenintervenienten zwar ausdrücklich als Kostengläubiger nennt, ihn aber als Kostenschuldner unerwähnt lässt, folgt, dass der Nebenintervenient auch dann, wenn es um die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens geht, das allein durch ein vom Nebenintervenienten erhobenes (jedoch erfolgloses) Rechtsmittel eingeleitet wurde, grundsätzlich nicht kostenersatzpflichtig werden kann. Umsomehr gilt dies in einem Fall wie hier, bei dem schon die Beklagte eine Revision ergriffen hat (Fucik in Rechberger Komm-ZPO2 Rz 6 vor § 40; Fasching ZPR2 Rz 411, 462; Bydlinski in Fasching/Konecny2 II/1 Rz 12 zu § 41 mwN).
Der gegenteiligen Ansicht des OG im U vom 16.04.1980, 1 C 148/75-21 (LES 1980/81, 201) ist nicht zu folgen:
Die Bestimmung des § 19 Abs 4 ZPO räumt zwar dem Nebenintervenienten die Befugnis ein, "ohne Genehmigung oder Ermächtigung der Hauptpartei alle gesetzlich zulässigen Rechtsmittel zu ergreifen, wenngleich die Hauptpartei selbst keinen Gebrauch davon macht". Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall die Beklagte als Partei schon längere Zeit vor dem Nebenintervenienten die Revision eingebracht hat, resultiert die Rechtsmittellegitimation des Nebenintervenienten schon aus der Bestimmung des § 19 Abs 1 ZPO (= § 19 Abs 1 öZPO) und erfährt durch den 4. Absatz leg cit entgegen dem zitierten Entscheid des OG keine gesetzliche Erweiterung. Schon gem § 19 Abs 1 ZPO kann ein Nebenintervenient sowohl anstelle als auch neben der Hauptpartei ein Rechtsmittel ergreifen (SZ 50/136; Fucik aaO Rz 3 vor § 19 ZPO). Die Hauptpartei bleibt allerdings auch in diesem Falle Herrin des Prozesses einschliesslich des Rechtsmittelverfahrens und hat für alle Prozesshandlungen inklusive allfälliger Rechtsmittel ihres Streithelfers kostenmässig voll einzustehen. Sie ist jedoch berechtigt, solche Prozesshandlungen durch ihren Widerspruch zu vernichten und namentlich ein Rechtsmittel "ihres" Nebenintervenienten auch zurückzuziehen (JBl 1957, 293; SZ 20/89; Deixler-Hübner, Nebenintervention 177). Geschieht dies nicht und bleibt das Rechtsmittel des Nebenintervenienten erfolglos, hat die Partei, der der Nebenintervenient im Rechtsstreit beigetreten ist, die Kosten der gegnerischen Rechtsmittelbeantwortung zu tragen. Wie schon erwähnt, mangelt es an einer gesetzlichen Bestimmung, den unterlegenen Nebenintervenienten - ausgenommen im Falle eines von ihm ausgelösten Zwischenstreits ua über die Zulässigkeit der Nebenintervention - zum Kostenersatz zu verpflichten (RIS-Justiz RS 0036057; 8 Ob 240/01d uva).
Da somit der Nebenintervenient selbst im Falle der Erfolglosigkeit seiner Revision nicht zum Kostenersatz gegenüber den klagenden Parteien herangezogen werden kann, musste deren Kautionsantrag abgewiesen werden.