6 C 434/93
§§ 272 Abs 3, 467, 472 Z 2 ZPO
Das Berufungsverfahren und das Berufungsurteil sind nur mangelhaft, wenn sich das Berufungsgericht mit einer Beweisrüge überhaupt nicht auseinandersetzte, nicht aber schon dann, wenn es nicht auf jedes einzelne Argument des Berufungswerbers eingeht. Es genügt, dass das Berufungsgericht seiner Pflicht, die Beweiswürdigung des LG zu überprüfen, nachkommt und seine Erwägungen festhält, warum es eine erstgerichtliche Feststellung für richtig hält. Ob die dabei angestellten Überlegungen richtig sind oder falsch, fällt in den Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung.
§§ 465, 480 Abs 1 ZPO
Das Gericht, an welches eine Rechtssache nach Aufhebung des U verwiesen wird, ist bei der weiteren Begründung und E der Sache an die rechtliche Beurteilung gebunden, welche das Rechtsmittelgericht seiner aufhebenden E zugrunde gelegt hat. Eine solche Bindung besteht nur an die rechtliche Beurteilung eines Aufhebungsbeschlusses, nicht aber an dort allenfalls geäusserte Ansichten zur Beweiswürdigung. Hält das Berufungsgericht Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz für unzutreffend, dann ist es berechtigt, nach Beweiswiederholung an deren Stelle seine eigenen Feststellungen zu treffen. Wenn sich in dem nach einem Aufhebungsbeschluss fortgesetzten Verfahren eine Änderung des Sachverhaltes ergibt, besteht keine Bindung mehr an die - damit überholte - Rechtsansicht in einem Aufhebungsbeschluss.
1). Die Klägerin führte über Auftrag der Beklagten an deren zwei Häusern im Kanton G (WGut Nr 27 und Nr 31;
im folgenden auch Objekt Nr 27 und Nr 31) in der Zeit vom Frühjahr 1992 bis Frühjahr 1993 Malerarbeiten durch. Dem Vertragsverhältnis wurde die SIA-Norm 118 (Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten) zugrunde gelegt.
Unter Berücksichtigung eines 2 %igen Skontos sowie diverser Teilzahlungen war am 14.02.1993 von der Rechnung der Klägerin vom 22.10.1992 betreffend das Objekt Nr 31 noch ein Betrag von CHF 9565.- offen, den die Streitteile im Rahmen einer Vereinbarung von diesem Tag durch Abzüge ua für Kosten der Baureinigung und Bauwesenversicherung auf CHF 8850.- reduzierten. Der unbeglichene Rechnungsrest aus der Rechnung vom 22.10.1992 für das Objekt Nr 27 - in der ebenfalls bereits ein 2 %iger Skonto abgezogen worden war - betrug CHF 95 619-, der am 14.02.1993 durch verschiedene Abzüge einvernehmlich auf CHF 93 264.35 reduziert wurde.
Zum Zeitpunkt der Besprechung am 14.02.1993 standen noch kleinere Arbeiten der Klägerin aus und wiesen einzelne Leistungen der Klägerin noch geringfügige Mängel auf. Die Streitteile vereinbarten, dass die Beklagte die obigen Rechnungsbeträge bis 15.03.1993 vollständig bezahlt. Die Klägerin ihrerseits verpflichtete sich zur Fertigstellung der Arbeiten und Mängelbehebung, wobei der Vertreter der Beklagten aufgefordert wurde, eine Mängelliste zu erstellen. Diese Liste wurde der Klägerin letztlich am 16.04.1993 übermittelt.
Nach fruchtlosem Verstreichen des Zahlungstermines stellte die Klägerin mit Schreiben vom 18.03-1993 zusätzlich zu ihren noch offenen Rechnungsforderungen laut Vereinbarung vom 14.02.1993 2 % Skonto in Rechnung, so dass sie ihre Forderung für das Objekt Nr 31 (CHF 8850.- + 2 % Skonto = CHF 177.-) mit CHF 9027.- und für das Objekt Nr 27 (CHF 93 264.55 + 2 % Skonto = CHF 1865.30) mit CHF 95 129.85 ermittelte.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein die Frage, ob und bejahendenfalls aus welchem Grunde die Klägerin berechtigt ist, diese Skontobeträge zu verlangen.
2). Die Rechtssache befindet sich schon im 3. Rechtsgang. Der erkennende Senat musste jeweils über Revisionen der Klägerinnen mit seiner E vom 08.01.1998 das Berufungsurteil des OG vom 03.04.1997 aufheben, weil das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung von den erstinstanzlichen Feststellungen hinsichtlich der Vereinbarung vom 14.02.1993 abgewichen war. Auch das - wiederum klagsstattgebende - Berufungsurteil vom 04.06.1998 verfiel im wesentlichen deshalb der Aufhebung, weil das Berufungsgericht eine Beweisrüge der Beklagten zur Frage, ob das Zahlungsziel am 15.03.1993 von der vorherigen Fertigstellung der Arbeiten und deren Mängelbehebung abhängig gemacht wurde, nicht erledigte. Überdies wies das Berufungsurteil vom 04.06.1998 Ausfertigungs- und Begründungsmängel zur streitentscheidenden Frage auf, ob Art 190 Abs 1 der SIA-Norm 118 (Verlust des Anspruches auf Skonto-Abzug bei nicht fristgerechter Zahlung) ausdrücklich oder schlüssig vereinbarter Bestandteil der Vereinbarung vom 14.02.1993 war.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die beiden oberstgerichtlichen Aufhebungsbeschlüsse vom 08.01.1998 und vom 05.11.1998 (ON 50) verwiesen und an den Inhalt dieser E angeknüpft werden.
3). Mit dem nunmehr angefochtenen U vom 29.04.1999 entschied das OG ein weiteres Mal iS des Prozessstandpunktes der Klägerin, indem es deren Berufung gegen das U des LG vom 25.10.1996 Folge gab und die Beklagte schuldig erkannte, der Klägerin - insgesamt - CHF 3298.05 sA sowie die Verfahrenskosten zu bezahlen.
Das Berufungsgericht stellte nach Beweiswiederholung ua fest:
Die Parteien vereinbarten beim Werkvertrag die SIA-Norm 118 insbesondere in bezug auf die Zahlungsmodalitäten. Auch im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 14.02.1993 wurde das Vertragsverhältnis dieser Norm unterstellt und diese Unterstellung bis zum heutigen Tag nicht aufgehoben.
GH brachte als Vertreter der Beklagten anlässlich der mit der Klägerin getroffenen Vereinbarung bzw der Zahlungszusage vom 14.02.1993 keinen Vorbehalt an, wonach die in dieser Vereinbarung bzw Zahlungszusage festgelegten Zahlungen nur dann zu den genannten Terminen erfolgen, wenn die Klägerin zuvor alle Arbeiten (Fertigstellung und Mängelbehebung) erledigt habe.
Am 14.02.1993 einigten sich die Parteien auf der Basis der Rechnungen nach Abzug von drei Positionen auf den noch zu zahlenden Gesamtbetrag. Sie legten für die einzelnen Beträge die Zahlungstermine fest. Über den Skontoabzug sprachen sie mit keinem Wort. Das heisst, sie änderten nichts an ihrer ursprünglich getroffenen Skontovereinbarung, wonach der Skontoabzug 2 % beträgt und nur bei Einhaltung der Zahlungsfrist gemacht werden kann.
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führte das Berufungsgericht ua aus, dass die Abmachung der Streitteile vom 14.02.1993 iS der oberstgerichtlichen Ausführungen als eine schlichte Forderungsänderung zu beurteilen sei. Durch diese sei der Rechtsgrund und der Hauptgegenstand des Schuldverhältnisses nicht berührt worden. Nicht berührt worden sei dementsprechend auch die Vereinbarung, dass das gesamte Vertragsverhältnis der SIA-Norm 118 unterstellt sei. Damit sei auch die zwischen den Parteien getroffene Skontovereinbarung (2 % Skonto bei Einhaltung der Zahlungsfrist) nicht berührt worden. Es sei am 14.02.1993 lediglich von der in Art 190 der SIA-Norm 118 festgelegten Zahlungsfrist (der Bauherr leistet fällige Zahlungen innerhalb von 30 Tagen) abgewichen worden, indem eben durch die Abmachung vom 14.02.1993 für einzelne Zahlungsbeträge bestimmte fixe Zahlungstermine vereinbart worden seien. Auch dies entspreche wiederum dem zweiten Halbsatz in Abs 1 von Art 190, wonach die Zahlungsfrist von 30 Tagen gelte, sofern nicht eine andere Zahlungsfrist vereinbart werde.
Die Beklagte habe ihre Zahlungen erst nach der letzten am 15.03.1993 endenden Frist geleistet. Damit habe sie in Anwendung des Art 190 der SIA-Norm 118 den vereinbarten Anspruch auf Skontoabzug verloren.
4). Gegen dieses U richtet sich die zulässige und fristgerecht überreichte Revision der Beklagten, die es aus den Revisionsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens seinem gesamten Inhalte nach anzufechten erklärt und primär dessen Abänderung iS der Bestätigung des erstinstanzlichen U des LG vom 25.10.1996 begehrt. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
In ihrer Revisionsbeantwortung stellte die Klägerin das Begehren, der Revision der Gegenseite kostenpflichtig keine Folge zu geben.
5.1). Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erblickt die Revisionswerberin darin, dass das OG seine Feststellung, wonach der Vertreter der Beklagten am 14.02.1993 anlässlich der Vereinbarung über die neuen Zahlungstermine keinen Vorbehalt dahin anbrachte, dass zuvor alle Arbeiten fertiggestellt werden müssten, nur unzureichend iS des § 272 Abs 3 ZPO begründet habe. In diesem Zusammenhang zitiert die Beklagte Passagen aus den Aussagen des Zeugen H sowie des Vertreters der Klägerin HB, die das Berufungsgericht nicht nur unzureichend, sondern auch falsch gewürdigt habe.
Die Mängelrüge ist nicht berechtigt.
Vorweg übersieht die Revisionswerberin, dass das Berufungsgericht die hier inkriminierten Feststellung aus dem Ersturteil übernommen hat. Die in der OGH-E vom 05.11.1998 zur Begründungspflicht nach § 272 ZPO gemachten Ausführungen sind deshalb auf den vorliegenden Fall, in dem sich das Berufungsgericht - wenngleich unter Berücksichtigung der Ergebnisse der eigenen Beweiswiederholung - mit der Beweisrüge der Beklagten auseinanderzusetzen hatte, von vornherein nicht übertragbar.
Das Berufungsverfahren ist gem § 472 Z 2 ZPO iS der hier heranzuziehenden einschlägigen österreichischen Lehre und Rechtsprechung nur mangelhaft, wenn sich das Berufungsgericht mit einer Beweisrüge überhaupt nicht auseinandersetzt, nicht aber schon dann, wenn es nicht auf jedes einzelne Argument des Berufungswerbers eingeht (l Ob 566/95; RIS-Justiz 0043162). Es genügt, dass das Berufungsgericht seiner Pflicht, die Beweiswürdigung des LG zu überprüfen, nachkommt und seine Erwägungen festhält, warum es seine erstgerichtliche Feststellung für richtig hält (10 Ob S 165/94; RIS-Justiz 0043268).
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht begründet, warum es im Ergebnis die Beweiswürdigung des LG in diesem Punkt für richtig hält. Ob die dabei angestellten Überlegungen richtig oder fehlerhaft sind, fällt in den Bereich der irreversiblen Beweiswürdigung (10 Ob S 11/95; RIS Justiz 0043371). Auch die Rüge der Beklagten, dass sich das Berufungsgericht mit bestimmten Aussageteilen nicht auseinandersetzte, bedeutet in Wahrheit nur eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes (RIS Justiz 0043131).
Der behauptete Verfahrensmangel liegt deshalb nicht
5.2). In ihrer Rechtsrüge zitiert die Revisionswerberin umfangreiche Passagen aus dem Aufhebungsbeschluss des OGH vom 05.11.1998, die in der Aussage münden, dass für eine von seiner Rechtsansicht abweichende Beurteilung (wonach die ursprünglich auf Art 190 Abs 1 der SIA-Norm 118 beruhende Skontoabrede durch die Vereinbarung vom 14.02.1993 gem § 1379 ABGB ausser Kraft gesetzt wurde) nur dann Raum sei, wenn die Streitteile am 14.02.1993 neuerlich die Geltung der zitierten Bestimmung der SIA-Norm 118 vereinbarten. Das Berufungsgericht habe sich nicht an die Ergänzungsaufträge des OGH gehalten und sei unzulässigerweise von der bindenden Rechtsansicht des Höchstgerichtes abgewichen. So sei bei der Berufungsverhandlung am 29.04.1989 an den Vertreter der Klägerin die (falsche) Frage gerichtet worden, ob man am 14.02.1993 abgemacht habe, dass die SIA-Norm nicht mehr als Vertragsinhalt gelten solle. Die nunmehrigen Feststellungen im Berufungsurteil seien Ergebnis dieser verfehlten Fragestellung. Aus den Beweisergebnissen und insbesondere den Aussagen des Zeugen H und des Vertreters der Klägerin B ergebe sich, dass am 14.02.1993 die Geltung des Art 190 Abs 1 der SIA-Norm hinsichtlich der in der neu festgelegten Werklohnforderung enthaltenen Skontobeträge nicht vereinbart worden und hierüber nicht einmal gesprochen worden sei.
Diese zu einem guten Teil stichhaltigen Ausführungen vermögen allerdings dem Prozessstandpunkt der Beklagten im Ergebnis nicht zum Durchbruch zu verhelfen.
Gemäss § 480 Abs 1 ZPO (analog § 511 Abs 1 öZPO) ist das Gericht, an welches die Sache nach Aufhebung des U verwiesen wurde, bei der weiteren Begründung und E der Sache an die rechtliche Beurteilung gebunden, welche das Revisionsgericht seiner aufhebenden E (die Bezeichnung als "Urteil" im § 480 Abs 1 ZPO beruht auf einem zu vernachlässigenden Redaktionsfehler) zugrunde gelegt hat (vgl LES 1983, 10; U des OGH vom 30.04.1997, 2 C 349/92-70 ua). Eine solche Bindung besteht nach der auch hier heranzuziehenden österreichischen Rechtsprechung und Lehre nur an die rechtliche Beurteilung eines Aufhebungsbeschlusses, nicht aber an der dort allenfalls geäusserte Ansichten zur Beweiswürdigung (EvBl 1960/119). Hält das Berufungsgericht Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz für unzutreffend, dann ist es berechtigt, nach Beweiswiederholung an deren Stelle seine eigenen Feststellungen zu treffen (EvBl 1970/65; EFSig 41.820; SZ 53/134 ua). Wenn sich in dem nach einem Aufhebungsbeschluss fortgesetzten Verfahren eine Änderung des Sachverhaltes ergibt, besteht keine Bindung mehr an die - damit überholte - Rechtsansicht in einem Aufhebungsbeschluss (SZ 8/43; RZ 1990/19 ua; Kodek in Rechberger KommzZPO Rz 2 zu § 499).
Nun ist der Revisionswerberin durchaus zuzugeben, dass sich sowohl aus der Fragestellung des Berufungsgerichtes an die Beteiligten bei der Beweiswiederholung am 29.04.1999 als auch aus seiner rechtlichen Beurteilung im nunmehr angefochtenen U zwanglos ableiten lässt, dass es von vorneherein von der Absicht geleitet war, an seiner in den (aufgehobenen) Vorentscheidungen eingenommenen und vom OGH abgelehnten Rechtsansicht festzuhalten. Diese "Beharrungstendenz" allein begründet aber keine unrichtige rechtliche Beurteilung iS des § 472 Z 4 ZPO oder einen Verstoss gegen die Bindungswirkung des § 480 ZPO. Sie hätte allenfalls zu einem hier allerdings nicht gestellten Ablehnungsantrag berechtigt.
Die Rechtsausführungen des OGH auch in seinem Aufhebungsbeschluss vom 05.11.1998 beruhten, wie auch die Revisionswerberin nicht verkennt, auf der Prämisse, dass ausgehend von den erstinstanzlichen Urteilsannahmen die ursprünglich auf Art 190 Abs 1 der SIA-Norm 118 beruhende Skontoabrede am 14.02.1993 ausser Kraft gesetzt wurde. Dies hatte die zwangsläufige Konsequenz, dass der Zahlungsverzug der Beklagten die Klägerin nur dann zum Widerruf der Skontoabrede berechtigt hätte, wenn die Parteien am 14.02.1993 neuerlich eine diesbezügliche Abrede getroffen hätten.
Nun ist aber das Berufungsgericht nach Beweiswiederholung abweichend vom LG in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass die Streitteile auch am 14.02.1993 an der ursprünglich getroffenen Skontovereinbarung festhielten, wonach der Skontoabzug 2 % beträgt und nur bei Einhaltung der Zahlungsfrist zu Recht besteht.
Die Überprüfung dieser Feststellung und der ihr zugrunde liegenden Beweiswürdigung ist dem OGH gänzlich entzogen. Es ist dem Revisionsgericht als reine Rechtsinstanz verwehrt, zu beurteilen, ob die vom Berufungsgericht gezogenen Schlussfolgerungen aus den einzelnen Verfahrensergebnissen richtig oder falsch sind (vgl Kodek aaO Rz 3 zu § 503; Fasching ZPR2 Rz 1910).
Ausgehend von diesem gegenüber dem Ersturteil geänderten Sachverhaltsbild laut Berufungsurteil ist aber dessen Ansicht im Ergebnis nicht zu beanstanden, wonach die Beklagte auf Grund ihres Zahlungsverzuges gemäss dem auch einen Bestandteil der Vereinbarung vom 14.02.1993 bildenden Art 190 Abs 1 der SIA-Norm 118 ihren Anspruch auf den Skontoabzug verlor und die Klägerin zur nachträglichen In-Rechnung-Stellung desselben berechtigt war. Da die Revision hiezu keine Ausführungen enthält, kann auf die rechtliche Beurteilung im Berufungsurteil sowie in den Aufhebungsbeschlüssen ON 38 und 50 verwiesen werden (.§§ 469 Abs 2, 482 ZPO).
Der Revision muss somit ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 41 ZPO.