6 C 373/91-225
§§ 255, 289, 331, 446 Abs 1 Z 4 ZPO Art 6 Abs 1 EMRK
Das Recht der Parteien und ihrer Vertreter, bei einer Beweisaufnahme anwesend zu sein und das Fragerecht ua gegenüber Zeugen auszuüben, zählt zu den elementaren Grundsätzen der ZPO und dient der Wahrung des Grundrechtes auf rechtliches Gehör.
Voraussetzung hiefür ist, dass die Parteien so rechtzeitig auch von einem ausländischen Beweistermin verständigt werden, dass es ihnen möglich ist, selbst oder durch einen entsprechend informierten Substituten daran teilzunehmen.
Ein Verstoss gegen diese Gebote macht die Beweisaufnahme unwirksam und erfordert deren Wiederholung. In einem darauf abzielenden Antrag muss die Partei nicht darlegen geschweige bescheinigen, dass der Zeuge in ihrer Anwesenheit anders ausgesagt oder ergänzende Angaben gemacht hätte.
Die Übergehung entsprechender Anträge einer Partei und der darin liegende Gehörsverstoss belasten das Verfahren mit Nichtigkeit.
§§ 367, 289, 298, 446 Abs 1 Z 4 ZPO Art 6 Abs 1 EMRK
Auch die Entziehung der Möglichkeit, zu einer vom Gericht in seiner E verwerteten Urkunde oder zu einem Sachverständigengutachten Stellung zu nehmen, stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs iS des Art 6 Abs 1 EMRK dar, welche Nichtigkeit nach sich zieht.
§§ 487 Z 2, 472 Z 1 ZPO
Werden erstinstanzliche Gehörsverstösse der vorgenannten Art vom Berufungsgericht nur unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels erörtert und verneint, so liegt keine bindende, die Nichtigkeit verneinende und damit der Anfechtung in dritter Instanz entzogene Berufungsentscheidung vor. Vielmehr ist auch die das Ersturteil bestätigende E des Berufungsgerichtes mit Nichtigkeit behaftet, die vom OGH wahrzunehmen ist.
§ 77 ZPO Art 6 LV
Eine fremdsprachige Urkunde muss zusammen mit einer deutschsprachigen Übersetzung vorgelegt werden, widrigenfalls darauf nicht Bedacht genommen werden kann. Dieser Grundsatz duldet keine Relativierung oder Ausnahme ua dahin, dass auf mehr oder weniger ausreichende - durch das Gericht von vorneherein nicht überprüfbare - Sprachkenntnisse der Parteien oder deren Vertreter abgestellt wird.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, er sei nach seinem Vater alleiniger Inhaber der Gründer- und Begünstigtenrechte einer Anstalt mit Liegenschaftseigentum in Spanien. Der Beklagte habe sich unmittelbar nach dem Tod des Vaters des Klägers im Feber 1991 in dessen Haus nach Spanien begeben, den Safe geöffnet, sich dort in Anwesenheit des Zeugen 1 widerrechtlich die Blankozessionsurkunde hinsichtlich der Gründerrechte angeeignet, darin seinen Namen eingetragen und fälschlicherweise als Gründerrechtsinhaber ua den B auf Abberufung des Klägers als Verwaltungsrat der Anstalt gefasst.
Der Beklagte bestritt und berief sich darauf, der Vater des Klägers habe die Gründerrechte der Anstalt nur treuhänderisch für ihn gehalten und ihm die Blankozessionsurkunde schon Mitte 1968 übergeben. Bei der Safe-Öffnung im Feber 1991 sei auch der Kläger selbst anwesend gewesen. Dabei sei dem Safe nur diverse Korrespondenz entnommen worden.
Das LG beschloss die im Rechtshilfeweg durch das zuständige Gericht in Spanien durchzuführende Vernehmung des Zeugen 1 und formulierte im Rechtshilfeersuchen einige Fragen ua über den Inhalt des Privatsafes. Vom Beweistermin in Spanien am 08.05.2000 wurden die Parteienvertreter erst am 04.05. bzw 08.05.2000 in Kenntnis gesetzt, so dass sie für eine Substitution nicht mehr Vorsorge treffen konnten.
Die letzte Streitverhandlung vor dem LG fand noch vor dem Rücklangen des Vernehmungsprotokolls des Zeugen 1 statt. Bei dieser Verhandlung legte der Beklagtenvertreter ein in englischer Sprache abgefasstes Schreiben des Klägers vom 10.06.1976 vor, zu dem der Klagsvertreter - der Kläger war bei der Streitverhandlung nicht anwesend - kein Erklären abgab. Dem Beklagtenvertreter wurde der Auftrag erteilt, eine Übersetzung dieses Schreibens in die deutsche Sprache nachzureichen. Die Verhandlung wurde gem § 193 Abs 3 ZPO vorzeitig geschlossen.
Nach dem Rücklangen des Vernehmungsprotokolles des Rechtshilfegerichtes beanstandeten beide Streitteile die zu späte Verständigung von der Beweistagsatzung, die es ihnen unmöglich gemacht habe, daran teilzunehmen. Der Klagsvertreter beantragte die Wiedereröffnung der Verhandlung gem § 194 ZPO ua zur Ergänzung der Zeugenbefragung. Überdies handle es sich bei dem vom Beklagtenvertreter bei der letzten Streitverhandlung vorgelegten Schreiben des Klägers, welches mittlerweile in Übersetzung vorgelegt worden war, um eine Fälschung.
Das LG wies den Wiederöffnungsantrag des Klägers ebenso wie dessen Klagebegehren ab. Der Zeuge 1 habe deponiert, dass der Beklagte dem Safe einige Dokumente in einer dem Zeugen unverständlichen Sprache entnommen habe. Damit sei von ihm auch keine Auskunft zu erwarten, ob sich unter diesen Dokumenten auch die Blankozessionsurkunde befunden habe. Die nunmehrige Bestreitung der Echtheit des Schreibens des Klägers vom 10.06.1976 komme verspätet, weil sich der Klagsvertreter dazu bereits bei der Streitverhandlung hätte äussern können.
Das Schreiben des Klägers vom 10.06.1976 fand Eingang in die - zum Grossteil aus der wörtlichen Wiedergabe von Korrespondenz bestehenden - Feststellungen des LG und wurde von diesem dahin interpretiert, dass selbst der Kläger seit dem 10.06.1976 der Ansicht gewesen sei, dass der Beklagte der wirkliche Eigentümer der Anstalt sei.
Im Rahmen seiner Berufung gegen das Ersturteil rügte der Kläger als Verfahrensmangel den vorzeitigen Verhandlungsschluss vor allem mit Rücksicht auf die ihm entzogene Interventionsmöglichkeit beim Beweistermin am 08.05.2000, die bei der Verhandlung noch ausstehende Übersetzung des Schreibens des Klägers vom 10.06.1976, und dem Umstand, dass das LG dieses in seiner Echtheit bestrittene Schreiben seinen Feststellungen zugrunde legte.
Das Berufungsgericht verwarf die Mängelrügen und bestätigte das Ersturteil. Die bei der Streitverhandlung erfolgte Fristsetzung zur Vorlage einer beglaubigten Übersetzung dieses Schreibens habe letztlich nur den Interessen des Klägers gedient, da bei Nichteinbringung der geforderten Übersetzung von der Beweisaufnahme durch diese Urkunde Abstand genommen wäre. Es sei auch gerichtsnotorisch, dass der bei der Streitverhandlung einschreitende Vertreter des Klägers dieses Schreiben in der englischen Originalfassung verstanden habe, weshalb das diesbezügliche Vorbringen des Klägers irrelevant sei. Im Übrigen habe die Übersetzung dieses Schreibens nicht im Interesse der Parteien erfolgen müssen, sondern sei nur deswegen anzuordnen gewesen, weil eben im Fürstentum Liechtenstein die Amtssprache deutsch sei. Dieser Urkunde bedürfe es auch nicht, weil die anderen Beweismittel ausreichten, den erstinstanzlichen Feststellungen beitreten zu können. Mit Recht habe das LG auch eine Verhandlung über das Ergebnis der Rechtshilfevernehmung des Zeugen 1 für entbehrlich halten dürfen. Aus dieser Zeugenaussage folge zwingend, dass der Zeuge objektiv nicht in der Lage sei, über die Entnahme deutschsprachiger Urkunden (Zessionsurkunde) Angaben zu machen.
Der OGH gab der auf eine Nichtigkeits- und Mängelrüge gestützten Revision des Klägers Folge, hob das U des Berufungsgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und E an das Erstgericht.
Den Gegenstand der Nichtigkeits- und Verfahrensrüge bilden die erstinstanzlichen Verfahrensvorgänge im Zusammenhang mit der vorzeitigen Schliessung der Verhandlung gem § 193 Abs 3 ZPO am 06.07.2000 und der Ablehnung der Wiedereröffnung des Verfahrens nach § 194 ZPO ungeachtet der noch ausstehenden Vorlage einer deutschsprachigen Übersetzung der Blg 64 sowie der Umstand, dass, wie sich nach Schluss der Verhandlung herausstellte, den Parteien und deren Vertretern faktisch die Möglichkeit genommen war, am Rechtshilfetermin am 08.05.2000 in Malaga teilzunehmen.
Allein die Übergehung des Antrages des Klägers auf Durchführung einer ergänzenden Beweistagsatzung unter Beiziehung der Parteienvertreter stellt schon einen groben Verfahrensverstoss vom Gewicht einer Nichtigkeit gem § 446 Z 4 ZPO dar.
Gemäss den §§ 341 und 289 ZPO (§§ 341, 289 öZPO) haben die Parteien das grundlegende Recht, an der Beweisaufnahme mitzuwirken und das im Gesetz im Detail normierte Fragerecht auch gegenüber Zeugen auszuüben. Dieses Recht auch eines Parteienvertreters ist ein elementarer Grundsatz, der das Beweisrecht der ZPO beherrscht. Die zitierten Bestimmungen sollen im Parteiinteresse deren Mitwirkung an der Beweisaufnahme sichern und dienen damit der Wahrung auch des in Art 6 EMRK gewährleisteten Grundrechtes auf rechtliches Gehör. Es liegt auf der Hand, dass die Anwesenheit der Parteien und/oder ihrer Vertreter bei der Beweisaufnahme und deren Fragerecht sehr wesentlich zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und der Wahrheitsfindung beitragen.
Das Gericht hat den Parteien daher im Zivilprozess grundsätzlich - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - die Anwesenheit bei Verhandlungen und Beweisaufnahmen zu ermöglichen. Unabdingbare Voraussetzung für die Wahrnehmung dieses Anwesenheitsrechtes ist aber, dass die Parteien bzw ihre Bevollmächtigte vom Termin der Beweisaufnahme so rechtzeitig benachrichtigt werden, dass es ihnen möglich ist, entweder selbst oder durch einen Substituten daran teilzunehmen.
Beispielsweise bestimmt § 255 ZPO eine Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen, um den Parteien entsprechende Gelegenheit zur Vorbereitung zu geben. All dies gilt selbstverständlich und sinngemäss auch für die Beweisaufnahme vor einem ersuchten Richter im Ausland und sind die Parteienvertreter so rechtzeitig zu benachrichtigen, dass sie oder ein entsprechend informierter Substitut den Beweistermin wahrnehmen kann (vgl auch § 283 Abs 2 ZPO).
Es ist unbestritten, dass die dem Klagsvertreter erst am 04.05.2000 (Donnerstag) zugegangene Verständigung vom Beweistermin in Malaga am 08.05.2000 (Montag) viel zu spät erfolgte und es auch dem Klagsvertreter nicht mehr möglich war, für eine Vertretung zu sorgen. Dieser Verfahrensstoss wurde ja auch, wie aufgezeigt, vom Beklagtenvertreter ausdrücklich gerügt.
Die Zeugeneinvernahmen am 08.05.2000 kamen somit im Ergebnis unter Verletzung der im Gesetz vorgesehenen Parteiöffentlichkeit und damit auch des Grundrechtes auf rechtliches Gehör zustande. Dieser Verstoss allein machte die Beweisaufnahme unwirksam (vgl GRUR 81, 651). Das LG wäre aus diesem Grunde schon amtswegig, umsomehr aber auf Grund des Antrages des Klägers verpflichtet gewesen, die gem § 193 Abs 3 ZPO vorzeitig geschlossene Verhandlung wiederzueröffnen (vgl Fasching Komm 943 Anm 7; SZ 17/74; vgl auch Schragel in Fasching, KommZPG2 Rz 6 und 8 zu § 193).
Insbesondere im deutschen Schrifttum wird die Frage kontrovers beantwortet, ob von einer solchen Beweiswiederholung ausnahmsweise dann abgesehen werden könnte, wenn feststeht, dass die Anwesenheit der Partei beim Beweistermin an dessen Ergebnis nichts geändert hätte. Diese vereinzelt vertretene Meinung wird vom überwiegenden Teil der deutschen Prozessrechtslehre schon mit dem grundsätzlichen Argument abgelehnt, dass generell nicht im Voraus bestimmt werden kann, wie sich die Anwesenheit der Partei bzw ihres Vertreters und dessen Einflussnahme auf die Beweisaufnahme auswirken wird. Die Teilnahme an der Beweisaufnahme soll überdies der Partei selbst einen unmittelbaren Eindruck vom Verlauf der Beweiserhebung geben und kann es nicht deren Sache sein, darzulegen geschweige nachzuweisen, dass ein Zeuge in ihrer Anwesenheit anders ausgesagt oder ergänzende Angaben gemacht hätte (vgl BGH VersR 84, 946; Stein/Jonas KommzZPO 21. Auflg N 21 zu § 357 mwN). Auch der Senat teilt diese Auffassung.
Im vorliegenden Fall wäre die Beteiligung des Klagsvertreters insbesondere an der Vernehmung des Zeugen 1 umsomehr am Platze gewesen, als das Rechtshilfeersuchen des LG insoweit sehr dürftig und knapp formuliert war und darin nicht einmal konkret nach der Zessionsurkunde gefragt wurde, deren Aneignung durch den Beklagten - im Beisein des Zeugen 1 - ja einen zentralen Punkt des Prozessvorbringens des Klägers bildete. Dementsprechend vage fielen denn auch die Antworten dieses Zeugen aus, der aber immerhin der Prozessbehauptung und auch Aussage des Beklagten widersprach, der Kläger sei bei der Öffnung des Safes und dessen Räumung anwesend gewesen. Keinesfalls kann ausgeschlossen werden, dass der Zeuge bei entsprechender Befragung und Vorlage der Zessions-Urkunde anders ausgesagt oder sich allenfalls an diese Urkunde erinnert hätte.
Der OGH hat in zahlreichen E betont, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör zu den wesentlichen Garantien des Art 6 Abs 1 EMRK zählt. Seine Verletzung muss zur Aufhebung der davon betroffenen gerichtlichen E führen, gleichgültig, ob die Gewährung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Ergebnis der E hatte oder nicht (vgl LES 2002, 325; LES 2003, 133 uva).
Auch der öOGH hat in Abweichung von seiner früher restriktiveren Rechtsprechung in jüngster Zeit wiederholt den Stellenwert des rechtlichen Gehörs zum Ausdruck gebracht und eine Nichtigkeit zB auch dann bejaht, wenn einer Partei die Möglichkeit genommen wird, zu einem schriftlich ergänzten Sachverständigengutachten Stellung zu nehmen. Zum gleichen Ergebnis kam er bei einer Fallkonstellation, bei der es einer Verfahrenspartei nicht möglich war, sich zu einer in der gerichtlichen E verwerteten Urkunde zu äussern. In all diesen Fällen müsse die Nichtigkeit infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs ohne deren konkrete Auswirkung im Einzelfall aufgegriffen werden (3 Ob 111/01x; 9 ObA 237/02x).
Der Senat schliesst sich dieser Rechtsprechung vollinhaltlich an.
Im gegenständlichen Fall konnte die Verletzung des Gehörs nicht dadurch saniert werden, dass dem Kläger die Möglichkeit zu einer Stellungnahme zum Beweisergebnis eingeräumt wird. Der Schutz des § 446 Z 4 ZPO bzw des Art 6 EMRK wäre seines Inhalts beraubt, könnte sich das Gericht damit begnügen, bloss eine Stellungnahme zum Beweisergebnis einzuholen und unabhängig von dieser das Beweismittel entweder verwerten oder nicht. Der Verstoss gegen die §§ 341 und 289 ZPO machte vielmehr die Beweiswiederholung notwendig, von der das LG nur bei Verzicht durch die Parteien hätte absehen können.
Somit hat der Kläger auf die ihm eingeräumte Möglichkeit, zu den Zeugeneinvernahmen Stellung zu nehmen, mit der ihm zu Gebote stehenden prozessualen Möglichkeit reagiert, eine Wiederholung der Beweisaufnahme und damit auch die Wiedereröffnung der Verhandlung zu beantragen.
Dieser Antrag wurde vom LG mit der verfehlten und überdies eine vorgreifende Beweiswürdigung darstellenden Begründung verworfen, der Zeuge 1 hätte ohnehin keine Angaben machen können, welche deutschsprachigen Dokumente der Beklagte dem Safe entnommen habe.
Das Berufungsgericht hat diese Schlussfolgerung des LG sogar als zwingend bezeichnet und den vom LG begangenen und vom Kläger in seiner Berufung auch gerügten Verfahrensverstoss verneint. Wie aufgezeigt, hätte der Verfahrensverstoss aber zwingend die Wiedereröffnung der Verhandlung und Beweiswiederholung erfordert, ohne dass der Kläger verpflichtet war, aufzuzeigen, ob und inwieweit sich seine Beteiligung an der Beweisaufnahme nachteilig auswirkte.
Der Kläger rügte die Verletzung von Verfahrensvorschriften schon im Berufungsverfahren, dort aber nicht als Nichtigkeit, sondern als Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Das Berufungsgericht hat ohne Erörterung der allfälligen Nichtigkeit des Ersturteils und des ihm vorausgegangenen Verfahrens diese Rügen bei der Erledigung der Mängelrüge zwar behandelt. Dennoch fehlt es aber an einer bindenden, die Nichtigkeit verneinenden E des Berufungsgerichtes iS des § 487 Z 2 ZPO (§ 519 öZPO), die einer Anfechtung in dritter Instanz entzogen wäre. Da die Nichtigkeit des Ersturteils auch die dieses bestätigende E des Berufungsgerichtes in gleicher Weise erfasst, muss sie vom OGH wahrgenommen werden (vgl Kodek in Rechberger KommZPO2 Rz 2 zu § 503; Rz 1 zu § 510; SZ 70/60 [S 422]).
Die Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens hätte im Übrigen vom Berufungsgericht schon in Beachtung des insbesondere im § 432 ZPO (anders als in Österreich) normierten "Neuverhandlungsgrundsatzes" aufgegriffen und durch eine entsprechende Ergänzung des Beweisverfahrens saniert werden müssen. Auch diese Unterlassung belastet das Berufungsverfahren mit Nichtigkeit (Fasching in LJZ 1983, 101 [106 f]).
Allein schon aus diesem Grund war das Berufungsurteil aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche E nach entsprechender Verfahrensergänzung aufzutragen.
Im Ergebnis zu Recht rügt der Revisionswerber aber auch einen Verfahrensverstoss im Zusammenhang mit der englischsprachigen Beilage 64, die vom Beklagten vor Schluss der letzten Verhandlung vorgelegt wurde.
Der Senat hat in mehreren E betont, dass eine solche Urkunde in sinngemässer Anwendung des Art 6 LV zwingend zusammen mit einer deutschsprachigen Übersetzung vorzulegen ist, widrigenfalls darauf nicht Bedacht genommen werden kann. Dieser Grundsatz duldet keine Relativierung oder Ausnahme ua dahin, dass auf mehr oder weniger ausreichende - durch das Gericht von vorneherein nicht überprüfbare - Sprachkenntnisse des Beweisgegners abgestellt wird (vgl LES 2003, 15 [18]; LES 2003, 57 [65]; Konecny in Fasching KommzZPG2 Rz 5 zu § 77).
Dieser Rechtslage trug das LG zwar zunächst dadurch Rechnung, dass es dem Beklagten die Vorlage einer deutschen Übersetzung auftrug, welchem Auftrag auch entsprochen wurde.
Erst mit der Vorlage der Übersetzung musste sich der Kläger zur Urkunde äussern, was mit seinem Schriftsatz ON 131 auch geschehen ist, in dem der Kläger die Echtheit und Richtigkeit dieser Beilage bestritt.
Diese in § 298 Abs 3 ZPO vorgesehene Erklärung des Prozessgegners zur Urkunde wurde vom LG mit der nicht zu billigenden Begründung übergangen, dass sich der Klagsvertreter bereits bei der Verhandlung dazu hätte äussern können, wozu er aber, wie dargelegt, nicht verpflichtet war. Dennoch verwertete das LG diese Urkunde und stellte deren Wortlaut mit entsprechenden Schlussfolgerungen für das erhobene Sachverhaltsbild fest, ohne auf die Echtheits- und Richtigkeitsbestreitung durch den Kläger auch nur einzugehen. Damit begründete auch die solcherart erfolgte Verwertung der Urkunde durch das Gericht im Ergebnis eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Gebotes eines fairen Verfahrens iS des Art 6 Abs 1 EMRK und damit eine Nichtigkeit iS des § 446 Z 4 ZPO (9 Ob A 237/02x).
Auch dieser Nichtigkeitsgrund wurde im Berufungsverfahren nicht saniert. Das Berufungsgericht nahm zwar die Originalurkunde samt Übersetzung (nunmehr als Blg 70) zu den Akten und die Bestreitung deren Echtheit und Richtigkeit durch den Klagsvertreter zu Protokoll.
Die Begründung des Berufungsgerichtes für die Verwerfung der diesbezüglichen Mängelrüge des Klägers ist aber in mehrfacher Hinsicht verfehlt:
Zum einen kann es nicht darauf ankommen, ob ein Parteienvertreter auch eine fremdsprachige Urkunde verstehen kann bzw tatsächlich verstanden hat, geschweige können solche Sprachkenntnisse gerichtsnotorisch iSd § 269 ZPO sein (vgl LES 2002, 314; LES 2001, 199; LES 2003, 57 ua). An dieser Stelle ist einzufügen, dass bei der letzten Streitverhandlung erster Instanz entgegen der Behauptung des Revisionsgegners nicht der von ihm namentlich genannte Klagsvertreter eingeschritten ist.
Zum anderen hatte das Berufungsgericht, das ja keine Neuverhandlung bzw Beweiswiederholung durchführte, sondern die erstinstanzlichen E für unbedenklich erachtete, bei der Prüfung der Mängelrüge nur zu beurteilen, ob der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensfehler abstrakt geeignet war, die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen E herbeizuführen (vgl Delle Karth in ÖJZ 1993, 10 [19]). Dies wäre zweifellos zu bejahen gewesen, da ja, wie ausgeführt, der Inhalt der Urkunde Blg 64 einen wesentlichen Bestandteil des Ersturteils und der darin getroffenen Tatsachenfeststellungen war. Auch die Argumentation des Berufungsgerichtes, wonach es der Urkunde Blg 64 gar nicht bedürfe, weil bereits die übrigen einschlägigen Beweismittel ausreichten, den erstinstanzlichen Feststellungen beizutreten, verkennt diese Rechtslage. Die Feststellungen beinhalteten ja gerade den Wortlaut dieses Schreibens.
Gemäss § 479 Abs 1 ZPO muss das Berufungsurteil aus all diesen Erwägungen aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen E an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die Nichtigerklärung des berufungsgerichtlichen Verfahrens ist schon deshalb nicht in Erwägung zu ziehen, weil es nur ergänzungsbedürftig ist und die Nichtigerklärung zu einer prozessual unökonomischen Nutzlosigkeit des damit verbundenen Prozessaufwandes führen würde (SZ 71/175). Im fortgesetzten Verfahren wird das Berufungsgericht nach Abklärung mit den Parteien jedenfalls den Zeugen 1 ergänzend im Rechtshilfeweg zu vernehmen haben. Mit der Aufhebung des Berufungsurteiles und auf Grund des Neuverhandlungsgrundsatzes im liechtensteinischen Berufungsverfahren tritt das Verfahren wieder in den Stand vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz zurück, so dass auch dem Kläger beim Rechtshilfetermin oder bei der Berufungsverhandlung Gelegenheit geboten werden muss, als Partei auszusagen. Dessen Nichterscheinen zur Streitverhandlung am 06.07.2000 führte nicht zum Ausschluss dieses Beweismittels oder dessen Verfristung für das Berufungsverfahren, auch wenn die Erklärung des Klagsvertreters, seinen Mandanten stellig zu machen, als prozessual wirksame Ladung angesehen würde.
An diesem Ergebnis können die zu Pkt 11 wiedergegebenen Ausführungen in der Revisionsbeantwortung nichts ändern.
Ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit eine ergänzende Einvernahme des Zeugen 1 eine Änderung der Beweis- und Sachlage herbeizuführen vermag, kann und muss auf Grund der hier gemäss den §§ 472 Z 1, 446 Z 4 ZPO gegebenen Nichtigkeit dahingestellt bleiben. Wie schon ausgeführt, sind die Gehörsverstösse ohne weitere Abwägung für das Prozessergebnis mit Nichtigkeit sanktioniert. Darüberhinaus kann bei der hier gegebenen Sachverhaltskonstellation selbstverständlich auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Vorinstanzen bei Wahrung des rechtlichen Gehörs zu einer für den Revisionswerber günstigeren E gelangt wären.
Im Übrigen ist dem Beklagten zu erwidern, dass der von ihm behaupteten jahrelangen Verzögerung des Verfahrens durch den Kläger allein durch die in der ZPO für diesen Fall ausreichend vorgesehenen Sanktionen und Antragstellungen im Prozess zu begegnen ist.