5 VA.2004.181
§ 55 JN macht die Zuständigkeit des LG nicht von Mutmassungen darüber abhängig, ob sich ein ausländisches Gericht mit dem Nachlass befassen müsste oder könnte, sondern von der Tatsache, ob es sich damit befasst. Wie es sich damit verhalte, haben die liechtensteinischen Gerichte bei der Anwendung von § 55 JN von Amts wegen abzuklären.
1. Mit Schreiben vom 09.09.2004 teilte das Bezirksgericht Feldkirch dem LG mit, dass bei ihm, dem Bezirksgericht Feldkirch, ein Verlassenschaftsverfahren hinsichtlich des schweizerischen Staatsangehörigen A (im Folgenden auch: Erblasser) anhängig sei. Nach Angaben der Erben habe der Erblasser auch bei der Bank B in Vaduz Sparguthaben hinterlassen. Weil die österreichischen Gerichte lediglich das im Inland befindliche Vermögen eines Ausländers abzuhandeln hätten, sei das Bezirksgericht Feldkirch nicht zuständig, das im Fürstentum Liechtenstein befindliche Vermögen des Erblassers abzuhandeln. Deshalb werde angeregt, im Fürstentum Liechtenstein ein Verlassenschaftsverfahren einzuleiten, um die dort befindlichen Sparguthaben und allfällige weitere bewegliche Vermögensteile des Erblassers abzuhandeln.
2. Mit B vom 27.10.2004 trug das LG der Bank B auf, dem LG binnen 14 Tagen hinsichtlich sämtlicher auf den Erblasser lautender Geschäftsverbindungen sämtliche Konten- und Depotauszüge zum Todeszeitpunkt (06.07.2004) herauszugeben und bekannt zu geben, ob zum Todeszeitpunkt ein auf den Namen des Erblassers lautendes Schliessfach bei der Bank B geführt worden sei. Begründet wurde dieser B mit Hinweisen auf die Verlassenschaftsinstruktion. Danach sei es Aufgabe des LG, sämtliche Vermögenswerte eines Verstorbenen in Erfahrung zu bringen; das Bankgeheimnis sei insoweit aufgehoben
3. Über Rekurs der Bank B vom 16.11.2004 erklärte das OG mit B vom 24.11.2004 die liechtensteinischen Gerichte zur Abhandlung des im Fürstentum Liechtenstein befindlichen beweglichen Nachlasses des Erblassers als nicht zuständig. Das bisherige Verfahren, insbesondere der B des LG vom 27.10.2004, wurde als nichtig aufgehoben. Im Vordergrund standen folgende Erwägungen:
...
3.1. Aus dem Schreiben des Bezirksgerichts Feldkirch vom 09.09.2004 sowie aus der Todesfallaufnahme und der Sterbeurkunde ergebe sich, dass der Erblasser einzig die schweizerische Staatsangehörigkeit besessen habe. Deshalb habe sich das Bezirksgericht Feldkirch nicht für zuständig erachtet, das im Fürstentum Liechtenstein befindliche Vermögen des Erblassers abzuhandeln. Denn nach § 23 des österreichischen Ausserstreitgesetzes hätten die österreichischen Gerichte lediglich das im Inland befindliche Vermögen eines Ausländers abzuhandeln.
3.2. Nach § 55 JN sei das LG zur Abhandlung eines mit letztem Wohnsitz im Ausland verstorbenen Ausländers nur dann berufen, wenn der Verstorbene im Inland befindliches bewegliches Vermögen hinterlassen habe und sofern sich ein ausländisches Gericht nicht mit dem Nachlass befasse. Nach Art 87 (Abs 1) des schweizerischen IPRG (im Folgenden: CH-IPRG) sei die zweite Voraussetzung jedoch nicht ohne weiteres erfüllt. Danach seien die schweizerischen Gerichte am Heimatort zuständig, wenn der Erblasser schweizerischer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland war und soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht befasse. Aufgrund der Unzuständigkeit der österreichischen Gerichte zur Abhandlung des allenfalls im Fürstentum Liechtenstein befindlichen beweglichen Vermögens des Erblassers wären daher wegen dessen schweizerischer Staatsangehörigkeit die schweizerischen Gerichte für das Nachlassverfahren zuständig. Nur wenn diese keine Zuständigkeit beanspruchen würden, könnte subsidiär eine Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte angenommen werden. Eine solche Erklärung liege jedoch nicht vor.
3.3. Nach dem derzeitigen Stand der Dinge seien die liechtensteinischen Gerichte nicht zuständig, die gegenständliche Verlassenschaft abzuhandeln. Bei der inländischen Zuständigkeit handle es sich um eine absolute positive Verfahrensvoraussetzung, deren Vorliegen von den Gerichten in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu untersuchen sei. Fehle die Zuständigkeit, so sei die Nichtigkeit des vorausgegangenen Verfahrens sofort durch B auszusprechen.
...
4. Gegen diesen B richtete sich der Revisionsrekurs der Verlassenschaft nach A vom 09.12.2004.
...
6. Hierzu hat der OGH erwogen:
...
9. § 54 ff JN (abgeändert durch LGBl 1997/131) regeln im Rahmen der Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit in Geschäften ausser Streitsachen (JN, 3. Teil) - die Verlassenschaftsabhandlung.
10. Nach § 54 JN ist das LG zur Abhandlung von Verlassenschaften berufen, wenn der Verstorbene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen im Inland hatte. Nach § 31 ZPO wird der allgemeine Gerichtsstand einer Person durch deren Wohnsitz bestimmt. Der Wohnsitz wird an dem Ort begründet, an dem eine Person sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Für den verstorbenen A, der seinen letzten Wohnsitz im Ausland (Österreich) hatte, entfällt der allgemeine Gerichtsstand nach § 31 JN; damit entfällt auch die Zuständigkeit des LG zur Abhandlung seiner Verlassenschaft iS von § 54 JN.
11. Nach § 55 JN ist das LG zur Abhandlung von Verlassenschaften berufen, wenn ein liechtensteinischer Staatsangehöriger oder ein Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland verstorben ist, wenn er im Inland befindliches bewegliches Vermögen hinterlassen hat und sich ein ausländisches Gericht nicht mit dem Nachlass befasst. Die erste Voraussetzung dieser Bestimmung ist insofern erfüllt, als der verstorbene A als Ausländer (schweizerischer Staatsangehöriger) im Ausland (Österreich) verstarb und - zumindest nach den Angaben der Erben - im Inland befindliches bewegliches Vermögen (Bankguthaben bei Bank B) hinterlassen haben soll. Dagegen bezweifelte das OG vor allem, ob auch die zweite Voraussetzung erfüllt sei: ob feststehe, dass sich nicht ein ausländisches, nämlich schweizerisches Gericht mit dem Nachlass befasse. Seine Zweifel begründete es namentlich mit dem Hinweis auf Art 87 Abs 1 CH-IPRG.
11.1. Nach Art 87 Abs 1 CH-IPRG sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, wenn der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland war und soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht befasst. Sowohl Art 55 JN als auch Art 87 Abs 1 CH-IPRG kennen demnach, soweit hier von Belang, eine gleich geartete subsidiäre Zuständigkeit in Nachlasssachen. Liechtensteinische und schweizerische Gerichte haben bei der Beurteilung ihrer subsidiären Zuständigkeit die gleiche Frage zu beantworten: ob sich ein ausländisches Gericht (bzw eine ausländische Behörde) mit einer Nachlasssache befasse. Die Gesichtspunkte, nach denen diese Frage bei der Anwendung von Art 87 Abs 1 CH-IPRG beantwortet wird, lassen sich auf die Anwendung von § 55 JN übertragen; denn gleiche Fragen aus gleichen Rechtsgebieten verwandter Rechtskulturen rufen nach gleichen Antworten, solange nicht triftige Gründe eine Abweichung nahe legen.
11.2. Aus dem Wortlaut von Art 87 Abs 1 CH-IPRG - subsidiäre Zuständigkeit schweizerischer Gerichte oder Behörden, soweit sich «die» ausländische Behörde mit dem Nachlass nicht befasst - nimmt die schweizerische Lehre an, der Ausdruck «die» ausländische Behörde bezeichne (in erster Linie) die Behörde am letzten Wohnsitz des Erblassers; eine Ausdehnung auf alle möglicherweise zuständigen ausländischen Behörden (namentlich auf die Behörden am Lageort, unter Vorbehalt der Behörden am Lageort von Grundstücken) würde zudem die Anrufung des subsidiären schweizerischen Gerichtsstands in sachlich unerwünschter Weise erschweren (Anton Heini, Zürcher Kommentar zum [CH-]IPRG [2. A Zürich 2004] Rz 1 zu Art 87 CH-IPRG; Anton K Schnyder, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Internationales Privatrecht [Basel/Frankfurt am Main 1996] Rz 7 und Rz 8 zu Art 87 CH-IPRG).
11.3. Die ausländische Behörde «befasst» sich dann nicht mit einer Nachlasssache, wenn sie aus rechtlichen Gründen (weil nach dem ausländischen Recht keine Zuständigkeit besteht) oder wenn sie rein tatsächlich untätig bleibt. In der schweizerischen Lehre wird vorgeschlagen, dass die Untätigkeit ausländischer Behörden grundsätzlich von Amts wegen festgestellt werden sollte. Zweckmässig erscheine es, auf dem Rechtshilfeweg oder im (gegebenenfalls zulässigen) unmittelbaren Geschäftsverkehr bei den an sich zuständigen Behörden Auskunft darüber zu verlangen, ob die Zuständigkeit verweigert wird oder nicht (Schnyder, Rz 19 zu Art 87 CH-IPRG).
11.4. Die subsidiäre Zuständigkeit iS von § 55 JN ist (erst) gegeben, soweit sich «ein» ausländisches Gericht nicht mit dem Nachlass befasst; zumindest nach dem Wortlaut würde es nicht genügen, dass sich «das» Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers nicht mit dem Nachlass befasst. Umgekehrt rechtfertigt sich die zu Art 87 Abs 1 CH-IPRG entwickelte Überlegung, wonach die Anrufung des subsidiären Gerichtsstands nicht in sachlich unerwünschter Weise erschwert werden sollte, auch bei der Anwendung von § 55 JN: umso mehr, als diese Bestimmung auch für liechtensteinische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz im Ausland gilt und § 55 - anders als Art 87 Abs 2 CH-IPRG - für im Inland befindliches bewegliches Vermögen von Auslandliechtensteinern keine Wahl der liechtensteinischen Heimatzuständigkeit vorsieht (Florian Marxer, Das Internationale Erbrecht Liechtensteins [Schriften zum liechtensteinischen Gesellschafts-, Steuer- und Bankenrecht, Bd 2; Vaduz 2002] S 61).
11.5. Aber auch die weitere zu Art 87 Abs 1 CH-IPRG entwickelte Überlegung, wonach (rechtliche oder tatsächliche) Untätigkeit ausländischer Behörden grundsätzlich von Amts wegen festgestellt werden sollte, rechtfertigt sich bei der Anwendung von § 55 JN: umso mehr, als das Verlassenschaftsverfahren als ein Rechtsfürsorgeverfahren (Art 3 Abs 3 lit c RFVG iVm Art 54 ff LVG) im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eine derartige Feststellung zwanglos ermöglicht.
11.6. Triftige Gründe, um von den bei der Anwendung von Art 87 Abs 1 CH-IPRG entwickelten Gedanken abzuweichen, bestehen demnach keine.
11.7. Wie die Revisionswerberin zutreffend vorbringt, kommt es einem Zirkel gleich, wenn ein subsidiär zuständiges Gericht auf die Zuständigkeit eines ebenfalls nur subsidiär zuständigen Gerichts verweist und beide subsidiären Zuständigkeiten von der gleichen Voraussetzung abhängen, nämlich davon, ob sich ein anderes Gericht nicht mit der Nachlasssache befasse. Darauf aber zielt der angefochtene B. Rein formal mag der Standpunkt vertretbar erscheinen, wonach im gegenständlichen Fall die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort des verstorbenen A iS der wiedergegebenen Lehrmeinungen ihre Zuständigkeit nicht ablehnen würden, nachdem sich die Behörde an seinem ausländischen Wohnsitz (Bezirksgericht Feldkirch) nicht mit seinem im Fürstentum Liechtenstein befindlichen beweglichen Vermögen befasst. Zuverlässig steht dies allerdings nicht fest; denn präjudizierende Leitentscheide zu Art 87 Abs 1 CH-IPRG unter dem hier interessierenden Gesichtspunkt bestehen, soweit ersichtlich, noch nicht. Sodann würde nach dem fraglichen Standpunkt der ebenfalls nur subsidiären Zuständigkeit schweizerischer Gerichte oder Behörden eine Priorität eingeräumt, die ihr nicht zukommt: umso weniger, als die schweizerischen Gerichte oder Behörden wiederum auf liechtensteinische Rechtshilfe angewiesen wären, um die im Fürstentum Liechtenstein befindlichen Nachlasswerte des verstorbenen A abzuhandeln. Der Wortlaut von § 55 JN macht denn auch die Zuständigkeit des LG nicht von Mutmassungen darüber abhängig, ob sich ein ausländisches Gericht mit dem Nachlass befassen müsste oder könnte, sondern von der Tatsache, ob es sich damit «befasst». Wie es sich damit verhalte, sollen die liechtensteinischen Gerichte bei der Anwendung von § 55 JN ebenso von Amts wegen abklären, wie dies schweizerische Gerichte oder Behörden bei der Anwendung von § 87 Abs 1 CH-IPRG tun sollen.
11.8. Hegt demnach das OG unter dem Gesichtspunkt von § 55 JN und Art 87 Abs 1 CH-IPRG Zweifel, ob sich schweizerische Gerichte oder Behörden mit einer Nachlasssache befassen, so hat es diese Zweifel selber von Amtes wegen zu beheben oder die Verlassenschaftssache mit entsprechendem Auftrag an das LG zurückzuverweisen. Solange es weder das eine noch das andere getan hat, darf es nicht - nur weil schweizerische Gerichte oder Behörden ihre subsidiäre Zuständigkeit beanspruchen müssten oder könnten und eine «solche Erklärung» (wonach sie dies nicht tun) nicht vorliegt - die liechtensteinischen Gerichte apodiktisch als nicht zuständig erklären und das bisherige Verfahren als nichtig aufheben.
12. Nachdem sich der Revisionsrekurs bereits unter dem Gesichtspunkt von § 55 JN als berechtigt erwies - was die Aufhebung des angefochtenen B und die Zurückverweisung der Rechtssache an das OG zur Folge hatte -, erübrigte es sich, auf weiteres Vorbringen der Revisionsrekurswerberin einzugehen. ...