5 VA.2004.14
Auch im Rechtsfürsorgeverfahren setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse voraus. Diese Beschwer muss sowohl bei Einlangen des Rechtsmittels als auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vorliegen. Fällt sie nach Einbringung des Rechtsmittels weg, ist das ursprünglich zulässige Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.Die fehlende Beschwer ist nach objektiven Gesichtspunkten zu prüfen; es kommt nicht darauf an, ob dem Rechtsmittelwerber der Wegfall seines Rechtsschutzinteresses bekannt war.Grundsätzlich genügt die formelle Beschwer, die dann zu bejahen ist, wenn eine E von dem ihr zugrundeliegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht. Selbst bei Vorliegen einer formellen Beschwer ist das Rechtsmittel jedoch zurückzuweisen, wenn die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers durch die E nicht beeinträchtigt wird.Liegt mangels Beschwer kein zulässiges Rechtsmittel vor, dann können von der Rechtsmittelinstanz Tatsachen- und Rechtsmängel der angefochtenen E ebenso wenig wahrgenommen werden wie allfällige Nichtigkeitsgründe. Eine Beschwer durch die Begründung (und nicht den Spruch) einer angefochtenen E wird von Ausnahmefällen abgesehen grundsätzlich abgelehnt.
Die internationale Zuständigkeit des LG (inländische Gerichtsbarkeit) für eine Verlassenschaftsabhandlung ist immer dann gegeben, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz und damit allgemeinen Gerichtsstand im Fürstentum Liechtenstein hatte.
Im Rechtsfürsorgeverfahren ist der Wert des jeweils konkreten Verfahrensgegenstandes, auf den sich die anwaltliche Leistung bezieht, für die Bemessungsgrundlage der Entlohnung eines Rechtsanwaltes massgebend.
1. Mit dieser beim LG seit Jänner 2004 anhängigen Verlassenschaftssache war der OGH bereits mehrfach befasst. Hinsichtlich des bisherigen Ganges des Verfahrens wird auf die vorangegangenen Beschlüsse ON 78, 109, 119 und 229 verwiesen und daran angeknüpft.
Am 02.01.2004 verstarb der schweizerische Staatsangehörige Dr GE, der zuletzt im Fürstentum Liechtenstein wohnhaft war. Seine nächsten Verwandten sind die Kinder seiner am 01.11.2001 verstorbenen Schwester ME, und zwar die Verfahrensbeteiligten zu 1 und 2. Der Verstorbene hinterliess eine als Testament bezeichnete letztwillige Verfügung vom 13.03.2003, mit der er der auf sein Ableben errichteten Dr GE Stiftung mit dem Sitz in Zürich, deren Statuten im Testament aufgestellt wurden, (zumindest) den Grossteil seines Vermögens vermachte.
Bei der Verlassabhandlung am 29.09.2004 wurde das Testament vom 13.03.2003 von allen Beteiligten "formell" anerkannt. Die Verfahrensbeteiligten zu 1 und 2 gaben je zur Hälfte die bedingte Erbserklärung aufgrund des Gesetzes ab, während sich die durch ihre Stiftungsräte vertretene Stiftung aufgrund des Testamentes zur Alleinerbin erklärte.
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen B des LG vom 03.10.2005 wurden die Verfahrensbeteiligten zu 1 und 2 angewiesen, binnen einem Monat die Erbrechtsklage gegen die Stiftung einzubringen. Diesem Auftrag wurde -nach der Aktenlage - dahin entsprochen, dass beim zuständigen schweizerischen Gericht am 26.09.2005 gegen die Stiftung die Zivilklage ua mit dem Begehren auf Feststellung eingereicht wurde, dass die Stiftung mangels Organbestellung und Konstituierung nicht handlungsfähig sei. Der vor dem Bezirksgericht Zürich hiezu geführte Rechtsstreit ist nach wie vor anhängig.
2. Über Antrag der mit rechtskräftigem B des LG vom 04.04.2005 auch mit dem Einverständnis der Stiftung bestellten Verlassenschaftskuratorin Dr MF erteilte das Erstgericht den Verfahrensbeteiligten zu 1 und 2 am 19.01.2007 den befristeten Auftrag zur Überweisung des auf dem PostFinance Konto mit der Nr X, lautend auf N Erben, befindlichen hälftigen Betrages - das Konto wies per 30.09.2006 ein Guthaben von CHF 53 017.- auf - an die Kuratorin (Punkt 1 des Tenors). Für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der Frist stimmte das LG dem freihändigen Verkauf der Briefmarkensammlung der Verlassenschaft durch die Verlassenschaftskuratorin zu (Punkt 2 des B vom 19.01.2007).
Dieser B wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Verlassenschaft nur mehr über liquide Mittel von CHF 5639.- verfüge, denen fällige Verbindlichkeiten einschliesslich offener Honoraransprüche der Kuratorin von CHF 8232.50 gegenüberstünden. Die Verfahrensbeteiligten zu 1 und 2 hätten zwar der aufgetragenen Überweisung zugestimmt, jedoch ihre Zusage nicht eingehalten. Hinzuzufügen ist an dieser Stelle, dass auch die Stiftung zuvor ihr ausdrückliches Einverständnis erklärt hatte, dass die Honoraransprüche der Verlassenschaftskuratorin aus dem genannten Konto gedeckt werden.
Die Stiftung erhob gegen den B des LG vom 19.01.2007 fristgerecht den Rekurs, der, das sei an dieser Stelle vorausgeschickt, vom OG mit der nunmehr angefochtenen E vom 04.04.2007 als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Aus dem Akt ergibt sich, dass die Verfahrensbeteiligten zu 1 und 2 nach Fristverlängerung dem Auftrag des Erstgerichtes vom 19.01.2007 zu Punkt 1 entsprachen und der halbe Saldo des genannten Kontos in Höhe von CHF 26 491.60 am 22.02.2007 auf das Konto der Verlassenschaft überwiesen wurde. Damit wurde die Verlassenschaftskuratorin in die Lage versetzt, die offenen Rechnungen der Verlassenschaft zu bezahlen und auch ihre Honoraransprüche abzudecken.
3. Das OG wies, wie schon erwähnt, den Rekurs der Stiftung unter Auferlegung der Kosten der Verlassenschaftskuratorin sowie der Verfahrensbeteiligten auf die Stiftung als unzulässig zurück. Es führte im Einzelnen aus, dass die Rekursgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gesetzmässig ausgeführt worden seien. Auch seien die Rekursanträge im näher aufgezeigten Sinne vollkommen verfehlt.
4.1. Gegen die Rekursentscheidung des OG vom 04.04.2007 richtet sich der Revisionsrekurs der Stiftung, der im - nicht konkretisierten - Begehren mündet, "antragsgemäss zu entscheiden und dem Rekurs Folge zu geben".
In ihrem weitwändigen und mit zahlreichen (unzulässigen) Neuerungen durchsetzten Vorbringen befasst sich die Revisionsrekurswerberin nur zu einem geringen Teil mit dem Gegenstand der Beschlüsse der Vorinstanzen, sondern moniert primär die ihres Erachtens nicht gegebene Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte zur Nachlassabhandlung, da der Erblasser in seinem Testament eine Rechtswahl auf das Schweizerische Recht getroffen habe. Mit Hinweisen auf das Schweizerische Kollisions- und Sachrecht versucht die Stiftung darzulegen, dass die Verlassenschaftskuratorin nicht als Nachlassverwalterin "amtiert worden sei" und sich auch nicht ihrer Funktion adäquat verhalte. Eine Einantwortung könne nach Schweizerischem Erbrecht, das einen eo ipso Erwerb auf den Erben vorsehe, nicht erfolgen. Mit Behauptungen, auf die auch wegen des Neuerungsverbotes nicht näher einzugehen ist, vertritt die Stiftung nunmehr den Standpunkt, dass der Erblasser seinen Wohnsitz zum Todeszeitpunkt tatsächlich in der Schweiz gehabt habe. Die Briefmarkensammlung gehöre der Stiftung als testamentarischen Alleinerbin. Eine ausführliche Wiedergabe des Revisionsrekurses erübrigt sich, da das Rechtsmittel, wie noch darzulegen sein wird, mangels Beschwer zurückgewiesen werden muss.
4.2. Auf das Fehlen eines Anfechtungs- bzw aktuellen Rechtsschutzinteresses berufen sich denn auch primär die Verlassenschaftskuratorin sowie die Verfahrensbeteiligten zu 1 und 2 in ihren Revisionsrekursbeantwortungen. Das LG habe dem Verkauf der Briefmarkensammlung nur für den Fall zugestimmt, dass der hälftige Saldo des PostFinance Kontos von den Verfahrensbeteiligten zu 1 und 2 nicht an die Kuratorin überwiesen werde. Tatsächlich sei es noch vor der Rekursentscheidung, und zwar am 22.02.2007, zu dieser Überweisung gekommen, womit die Zustimmung des Erstgerichtes zum Verkauf der Briefmarkensammlung hinfällig geworden sei. Der Revisionsrekurs sei deshalb zurückzuweisen. Im Übrigen seien die Ausführungen im Revisionsrekurs vor allem mit Rücksicht auf die im gegenständlichen Verfahren ergangenen rechtskräftigen Vorentscheide unzulässig und auch inhaltlich unrichtig.
5. Der Revisionsrekurs muss schon wegen Fehlens einer Beschwer der Stiftung zurückgewiesen werden, ohne dass darauf inhaltlich einzugehen ist.
Nach stRsp des OGH setzt jedes Rechtsmittel auch im Rechtsfürsorgeverfahren eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse voraus. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische und ausserhalb der zu überprüfenden Sachentscheidung liegende theoretische Fragen zu beurteilen. Die Beschwer muss sowohl bei Einlangen des Rechtsmittels als auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vorliegen. Fällt sie nach dem Einlangen des Rechtsmittels weg, dann ist das ursprünglich zulässige Rechtsmittel zurückzuweisen. Die (fehlende) Beschwer ist nach objektiven Gesichtspunkten zu prüfen; es kommt deshalb nicht darauf an, ob auch dem Rechtsmittelwerber der Wegfall des Rechtsschutzinteresses bekannt war (LES 1990, 123; LES 1999, 307; LES 2002, 299; LES 2001, 5; Kodek in Rechberger Komm ZPO³ Rz 4 vor § 461 mwN; Klauser/Kodek, ZPO16 [2006] § 461 E 13 f).
Nach der zitierten Rsp genügt zwar grundsätzlich die formelle Beschwer, die bereits dann zu bejahen ist, wenn eine E von dem ihr zugrundeliegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht. Materiell beschwert ist eine Partei dann, wenn ihre Rechtsstellung durch die E beeinträchtigt wird, diese E also für sie ungünstig ausfällt. Das Vorliegen der formellen Beschwer macht das Rechtsmittel nicht immer zulässig. Widerspricht nämlich die angefochtene E zwar dem vom Rechtsmittelwerber in der Vorinstanz gestellten Antrag, wird damit aber seine Rechtsstellung dennoch nicht beeinträchtigt, so muss das Rechtsmittel mangels (materieller) Beschwer zurückgewiesen werden (Kodek aaO Rz 10 mwN).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage und Rechtsprechung konnte die Stiftung durch den vom LG allein den Verfahrensbeteiligten zu 1 und 2 erteilten Auftrag, die Hälfte des Guthabens des PostFinance Kontos an die Verlassenschaftskuratorin zu überweisen, von vornherein nicht beschwert sein, umso weniger, als sie ihrerseits bereits vorgängig der Bezahlung der Kosten der Verlassenschaftskuratorin mit Mitteln dieses Kontos zugestimmt hatte. Tatsächlich gingen der Beschlussfassung des Erstgerichtes vom 19.01.2007 auch keine Anträge der Stiftung voraus. Die (materielle) Rechtsstellung der Stiftung wurde allein durch den vom Erstgericht bewilligten Freihandverkauf der Briefmarkensammlung tangiert, dem allerdings nur unter der Bedingung zugestimmt wurde, dass die Verfahrensbeteiligten zu 1 und 2 die ihnen aufgetragene Überweisung nicht fristgerecht vornehmen. Diese Bedingung trat aufgrund der Überweisung am 22.07.2007 nicht ein, womit auch der Freihandverkauf der Briefmarkensammlung gegenstandslos wurde, und zwar dergestalt, dass ein solcher im Laufe des weiteren Verfahrens bei Antragstellung eines Beteiligten vom Verlassenschaftsgericht erneut bewilligt werden müsste. Ein solcher B wäre wiederum anfechtbar.
Der Stiftung muss deshalb sowohl die materielle als auch formelle Beschwer abgesprochen werden. Diese Beschwer fehlte ihr schon im Zeitpunkt der angefochtenen Rekursentscheidung vom 04.04.2007, weshalb das OG den Rekurs der Stiftung - auch - aus diesem Grunde hätte zurückweisen können.
Ein Rechtsmittel ist mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen. Liegt damit kein zulässiges Rechtsmittel vor, dann können allfällige der angefochtenen E allenfalls zugrundeliegende Tatsachen- und Rechtsmängel ebenso wenig wahrgenommen werden wie Nichtigkeitsgründe. Eine Beschwer durch die Begründung (und nicht den Spruch) einer angefochtenen E wird von hier nicht in Betracht kommenden Einzelfällen abgesehen grundsätzlich abgelehnt (Kodek aaO Rz 9, 10).
Damit erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf den Revisionsrekurs, der sich ohnehin zum Grossteil nur gegen allgemeine, hier nicht entscheidungswesentliche Erwägungen des Rekursgerichtes wendet. Festzuhalten bleibt immerhin, dass das LG zur Abhandlung der gegenständlichen Verlassenschaft gemäss den §§ 30, 31, 54 JN zuständig ist, zumal der Erblasser seinen letzten Wohnsitz und damit allgemeinen Gerichtsstand im Fürstentum Liechtenstein hatte. Dieser Wohnsitz in V ergibt sich nicht nur aus dem Testament vom 13.03.2003 sowie der Todfallsaufnahme, sondern wurde auch von der Stiftung insbesondere zu Beginn des Verlassenschaftsverfahrens nie in Abrede gestellt. Nach jüngster Rsp des Senates ist die internationale Zuständigkeit eines liechtensteinischen Gerichtes (inländische Gerichtsbarkeit) in zivilen vermögensrechtlichen Streitigkeiten immer dann gegeben, wenn die örtliche Zuständigkeit des LG gegeben ist (LES 2006, 480). Sinngemäss das Gleiche gilt für die Abhandlung von Verlassenschaften und den hiefür normierten Gerichtsstand des § 54 JN.
6. Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bestimmungen der Art 2 Abs 1, 4 Abs 1 RFVG iVm den Art 35 f, 41 Abs 1, 89 f, 103 LVG sowie die §§ 40 f ZPO. Sowohl die Verlassenschaftskuratorin als auch die Verfahrensbeteiligten zu 1 und 2, die auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hinwiesen, haben Anspruch auf Kostenersatz. Die Bemessungsgrundlage für den Anwaltstarif wurde allerdings mit CHF 123 017.- (Wert der Briefmarkensammlung CHF 70 000.- zuzüglich Saldo des PostFinance Kontos CHF 53 017.-) überhöht verzeichnet. Im Rechtsfürsorgeverfahren ist der Wert des jeweiligen konkreten Verfahrensgegenstandes, auf den sich die anwaltliche Leistung bezieht, für die Bemessungsgrundlage massgebend (Art 3 RATG). Gegenstand der erstinstanzlichen Beschlussfassung war alternativ (nur) das halbe Guthabenssaldo des Kontos (CHF 26 491.-) bzw der Wert der Briefmarkensammlung, weshalb eine Zusammenrechnung beider Beträge nicht sachgerecht ist. Massgebend für den Rechtsanwaltstarif ist deshalb nur der - höhere - Wert der Briefmarkensammlung von CHF 70 000.-. Den Verfahrensbeteiligten zu 1 und ... gebührt überdies entgegen ihrer Kostennote gem Art 15 RATG nur ein 10 %-iger Streitgenossenzuschlag, da ihnen im Rechtsmittelverfahren nur die Stiftung, nicht aber die Verlassenschaftskuratorin gegenüberstand. Damit errechnen sich die der Kuratorin zustehenden Kosten mit CHF 2148.17 (darin enthalten CHF 151.72 an MWSt) und jene der Verfahrensbeteiligten zu 1 und 2 mit CHF 2362.93 (darin enthalten CHF 166.89 an MWSt).