5 VA 2003.263
Auch bei Rechtsmitteln im Verlassenschaftsverfahren besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Kostenersatz, wenn die Parteien in einem streitähnlichen Verhältnis einander gegenüberstehen.Den Kostenersatzbestimmungen der ZPO liegt auch die sogenannte Sphärentheorie zugrunde, wonach das sonst massgebliche Erfolgsprinzip dann nicht zur Anwendung kommt, wenn die Kosten eines Verfahrensabschnittes allein einer Partei zuzurechnen sind und von dieser veranlasst wurden. Diesfalls hat die auch mit ihrem Rekurs erfolgreiche Partei ihre Rechtsmittelkosten selbst zu tragen.
In dem dieser E zugrunde liegenden Verlassenschaftsverfahren bestanden unterschiedliche Auffassungen eines Teils der Erben über die Auslegung einzelner Punkte eines Testamentes. Das Erstgericht teilte den späteren Rekurswerbern seinen Rechtsstandpunkt hiezu mit und forderte diese zur Stellungnahme auf, falls sie mit dieser Auffassung nicht konform gingen. Als keine Einwendungen erfolgten, erliess das Erstgericht den Einantwortungsbeschluss, gegen den ein Rekurs erhoben wurde. Obwohl das Rekursgericht diesem Rechtsmittel iS der Aufhebung des Einantwortungsbeschlusses und Zurückverweisung der Verlassenschaftssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht Folge gab, verneinte das OG einen Kostenersatzanspruch der Rekurswerber. Dies mit der wesentlichen Begründung, diese hätten das Rechtsmittelverfahren durch ihre Nichtäusserung sowie das Fehlen einer Antragsstellung in erster Instanz allein verursacht.
Gemäss § 52 ZPO kann nur in Beschlüssen, die eine Streitsache für die Instanz vollständig erledigen, über die Verpflichtung zum Kostenersatz entschieden werden. Wird hingegen - wie hier - eine E aufgehoben und die Rechtsache zur neuerlichen Verhandlung und E an das Erstgericht zurückverwiesen, stellen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, soweit überhaupt ersatzfähig, weitere Verfahrenskosten dar. Nur in Beschlüssen über sogenannte Zwischenstreitigkeiten ist über den Ersatz von Kosten dann zu erkennen, wenn die Ersatzpflicht vom Ausgang der Hauptsache unabhängig ist (§ 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO).
Von einem Zwischenstreit kann nur gesprochen werden, wenn die Parteien in Bezug auf eine bestimmte, ausserhalb der Hauptsache liegende Frage einander mit widerstreitenden Anträgen gegenüberstehen. Ein Kostenzuspruch kann überdies nur erfolgen, wenn eine solche Streitfrage unabhängig vom Ausgang in der Hauptsache endgültig erledigt wird (Stohanzl MGA der JN-ZPO 15. Auflg E 2 zu § 52; Fucik in Rechberger KommZPO2 Rz 5 zu § 52 mwN; Bydlinski in Fasching KommZPG2 Rz 3 zu § 52).
Ein solcher Zwischenstreit lag hier freilich nicht vor.
Wie sich aus dem aufgezeigten Verfahrensgang ergibt, vertraten die Rechtsmittelparteien in Bezug auf die Auslegung des Testamentes vom 25.02.1985 zwar unterschiedliche Standpunkte und verfolgten damit konträre Interessen, die jedoch in keiner Antragstellung mündeten. Im Gegenteil: Auch die Revisionsrekurswerber widersprachen weder der auch auf das Testament gestützten Erbserklärung des D noch der Rechtsauffassung des Erstgerichtes in seinem B vom 28.07.2004, wonach D zu 1/24 als Erbe eingesetzt sei. Sie haben es auch unterlassen, zur Aufforderung des Erstgerichtes vom 05.11.2004 Stellung zu nehmen und damit - zumindest - den Anschein erweckt, die Differenzen über die Auslegung des Testamentes seien auch aus ihrer Sicht ausgeräumt.
Damit ist aber weder für einen Kostenvorbehalt nach § 52 Abs 1 ZPO geschweige für einen Kostenzuspruch an die Revisionsrekurswerber Raum.
Von alldem abgesehen übersehen die Rechtsmittelwerber, dass es sich vorliegendenfalls um ein Mehrparteienverfahren handelte und der Einantwortungsbeschluss vom 06.12.2004 insgesamt 12 erbserklärte Parteien betraf. Ihre Anfechtungserklärung und der primäre Rekursantrag betrafen demnach auch die gesamte Einantwortung, deren gänzliche Aufhebung sie begehrten.
Richtigerweise wäre deshalb dieses Rechtsmittel auch allen anderen Parteien zuzustellen gewesen.
Es stand den Revisionsrekurswerbern nicht frei, als Rekursgegner nur jene Person herauszugreifen, die ihrem Rechtsstandpunkt widerstreitende Interessen vertritt. Nach dem formellen Parteibegriff wären vielmehr als Rekursgegner diejenigen Personen anzusehen gewesen, gegen die sich der Rechtsschutzantrag (hier Rekursantrag) richtete. Dies waren aber, wie schon erwähnt, auch alle anderen erbserklärten Erben, die von der beantragten Aufhebung der gesamten Einantwortung betroffen waren und nunmehr auch sind (vgl Fucik aaO Rz 2 vor § 1).
Unbeschadet dieser Ausführungen hat das Rekursgericht im Ergebnis zu Recht ausgesprochen, dass - jedenfalls die Revisionsrekurswerber - die Kosten ihres Rekurses endgültig selbst zu tragen haben.
Dem hier im Rechtsmittelverfahren anzuwendenden Kostenregime der ZPO und insbesondere deren § 48 ZPO liegt die sogenannte Sphärentheorie zugrunde. Demnach kommt das sonst massgebliche Erfolgsprinzip der §§ 41 ZPO dann nicht zur Anwendung, wenn die konkreten Kosten eines Verfahrensabschnittes allein einer Partei zuzurechnen sind und von dieser veranlasst wurden. Dies falls ermöglicht die Bestimmung des § 48 ZPO die Auflastung der Kosten gegenüber dieser Partei für einzelne Prozesshandlungen, hier des Rekursverfahrens (vgl Bydlinski aaO Rz 7, 8 vor §§ 40 f ZPO; Rz 1 zu § 48 ZPO).
Die Kosten des Rekursverfahrens wurden von den rechtsfreundlich vertretenen Revisionsrekurswerbern verursacht, die - vor Einbringung ihres Rechtsmittels -weder zum B noch zur Aufforderung des Erstgerichtes vom 06.12.2004 Stellung nahmen. Darin hatte das Erstgericht ausdrücklich die Verweisung auf den streitigen Rechtsweg angekündigt, sollten die Nachkommen nach E der Auffassung sein, D sei nicht als Vermächtnisnehmer anzusehen. Auf eine solche Verweisung und damit Erbrechtsklage läuft letzten Endes auch das Verlassenschaftsverfahren im zweiten Rechtsgang hinaus, wie das Rekursgericht in seinem Aufhebungsbeschluss klarstellte.
Dem Revisionsrekurs muss deshalb ein Erfolg versagt bleiben.