5 ES 2006.4-27
Hat das OG den Einstellungsbeschluss des LG ohne Setzung eines Rechtskraftvorbehaltes aufgehoben, so ist eine Revisionsbeschwerde unzulässig.
Die Aufhebung des erstinstanzlichen B aus Anlass einer Beschwerde, womit festgestellt wurde, dass der StA ein Verfolgungsrecht nicht zusteht, da es sich um ein Privatanklagedelikt handelt, geschieht zum Vorteil des Beschuldigten.
Das Beschwerdegericht ist berechtigt, die Beseitigung vorkommender Gebrechen des Verfahrens, also auch formeller Verfahrensfehler, zum Vorteil des Beschuldigten anzuordnen.
Mit Strafantrag vom 04.01.2006 beantragte die StA beim Einzelrichter des LG die Verurteilung des NN wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB, weil er nach dem Ableben seiner Mutter ein Gut, nämlich den danach vorhandenen Barbetrag von CHF 5712.95 und das ihm von seiner Mutter anvertraute Sparbuch der XY Bank AG mit einem Vermögensstand (inkl Zinsen) von CHF 41 575.50 sich mit dem Vorsatz zugeeignet habe, sich daran im Umfang des seiner Schwester zustehenden Erbteils unrechtmässig zu bereichern, indem er am 05.11. und 03.12.2004 je CHF 20 000.- und schliesslich am 01.02.2005 CHF 1579.50 behob und gegenüber der Inventarisationskommission am 01.02.2005 schriftlich erklärte, dass nach der Verstorbenen kein Vermögen vorhanden wäre, sowie auch gegenüber der erbberechtigten Schwester bis zur Verlassenschaftsabhandlung am 03.05.2005 ausdrücklich erklärte, dass es nichts zu teilen gebe.
Mit B vom 13.02.2006 sprach das LG aus, dass der StA in dieser Strafsache ein Verfolgungsrecht nicht zustehe, da es sich um ein Privatanklagedelikt der Begehung im Familienkreis nach § 166 StGB handle.
Gegen diesen B erhob die StA Beschwerde. Da sich das OG zwar mit anderer Begründung der Auffassung des Erstgerichtes anschloss, gab es mit B vom 04.05.2006 der Beschwerde der StA keine Folge, hob jedoch den angefochtenen B aus Anlass dieser Beschwerde auf und verwies die Strafsache an das Erstgericht mit dem Auftrag zurück, über den Strafantrag nach Durchführung einer Schlussverhandlung durch U zu entscheiden. Ein Rechtskraftvorbehalt wurde nicht gesetzt. Die Aufhebung, die offensichtlich unter Berufung auf die Bestimmung des § 232 Abs 3 StPO erfolgte, wurde wie folgt begründet:
"Bei richtiger Anwendung der Verfahrensvorschriften hätte der Strafrichter - wenn er der Auffassung ist, dass das gegenständliche Delikt ein Privatanklagedelikt nach § 166 Abs 3 StGB ist - den Beschuldigten NN gem § 207 Z 1 StPO nach Durchführung einer mündlichen Schlussverhandlung durch U von der Anklage freisprechen müssen. Für den vom Erstgericht gefassten B, wonach der StA in dieser Strafsache das Verfolgungsrecht nicht zustehe, besteht nach liechtensteinischer Rechtslage auch im vereinfachten Verfahren nach §§ 312 ff StPO keine Grundlage. Insbesondere fehlt in Liechtenstein die im österreichischen Recht für das bezirksgerichtliche Verfahren bestehende Vorschrift des § 451 Abs 2 öStPO, wonach der Richter das Verfahren mit B ohne Anordnung einer Hauptverhandlung einstellen kann, wenn er der Überzeugung ist, dass die dem Antrag zugrunde liegende Tat vom Gesetz nicht durch Strafe bedroht ist, und dass Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen ist."
Seinem B fügte das OG folgende Rechtsmittelbelehrung bei:
"Gegen diesen B ist die Revisionsbeschwerde binnen 14 Tagen ab Zustellung an den OGH zulässig."
Sowohl der Beschuldigte als auch die StA erhoben gegen diesen B die Revisionsbeschwerde zum OGH.
Der Beschuldigte bekämpft nur jenen Beschlussteil, mit dem die Aufhebung des erstinstanzlichen B und die Zurückverweisung der Strafsache an das Erstgericht angeordnet wurde, da das Beschwerdegericht zu seinem Nachteil einen gar nicht gegebenen prozessualen Nichtigkeitsgrund aufgegriffen habe (§§ 244, 234 Z 1 und 2, 220 Z 8 StPO).
Die StA machte die Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit geltend und beantragte, den bekämpften B des OG dahin abzuändern, dass der Beschwerde der StA Folge gegeben, der erstgerichtliche B ersatzlos aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Strafverfahrens unter Abstandnahme von dem im erstgerichtlichen B angenommenen Zurückweisungsgrund aufgetragen wird.
Die StA bekämpft sowohl die Aufhebung des erstinstanzlichen B als auch inhaltlich die Abweisung ihrer Beschwerde. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Revisionsbeschwerde verweist die StA darauf, dass ihrer Beschwerde vom OG keine Folge gegeben worden sei, weshalb ihr nach § 240 Z 2 StPO die Revisionsbeschwerde offen stehe. Nach § 232 Abs 3 StPO iVm § 244 StPO dürfe das OG aus Anlass einer von wem immer ergriffenen Beschwerde den angefochtenen B nur zugunsten des Betroffenen abändern, dies nur bei einem materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrund und nicht zum Nachteil des Beschuldigten.
Der OGH wies beide Revisionsbeschwerden als unzulässig zurück.
Mit dem angefochtenen B hat das OG den erstinstanzlichen B aufgehoben und dem LG eine Schlussverhandlung und Urteilsfällung aufgetragen. Ein Rechtskraftvorbehalt wurde nicht gesetzt. Im Sinne von § 235 Abs 3 StPO kann daher dieser B nicht angefochten werden, da gem § 244 StPO die Bestimmungen über die Berufung und die Revision auf die Beschwerde sinngemäss Anwendung finden und keine abweichende Bestimmung vorliegt, wonach Aufhebungsbeschlüsse angefochten werden können. Zwar hat das Erstgericht sinngemäss die Einstellung des Strafverfahrens ausgesprochen, trotzdem kommt die Bestimmung des § 240 Z 2 StPO nicht zum Tragen, da eben durch den Aufhebungsbeschluss des OG eine Einstellung des Strafverfahrens nicht (mehr) vorliegt, sich die Revisionsbeschwerde der StA nicht gegen einen Einstellungsbeschluss richtet. Beide Revisionsbeschwerden waren daher aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen.
Aber auch unzulässige Revisionsbeschwerden könnten für den OGH Anlass genug sein (siehe Mayerhofer, Das österreichische Strafrecht, 4. Auflage, Rz 2 und 9 zu § 290 öStPO), iS des § 232 Abs 3 StPO, so wie es das OG getan hat, vorzugehen. Beide Revisionsbeschwerdeführer vermeinen nun, dass das Beschwerdegericht diese Gesetzesbestimmung nicht hätte anwenden dürfen, da es mit der Aufhebung des erstinstanzlichen B zum Nachteil des Beschuldigten entschieden und damit den Nichtigkeitsgrund nach § 220 Z 8 StPO gesetzt habe. Dies mag auf den ersten Blick zutreffen, wenn das Beschwerdegericht den Einstellungsbeschluss des Erstgerichtes aufgehoben und diesem die Durchführung einer Schlussverhandlung und Fällung eines freisprechenden U aufgetragen hat, da nach Ansicht der Revisionsbeschwerdeführer ein rechtskräftiger Einstellungsbeschluss vorteilhafter für den Beschuldigten sei, als sich noch einer Schlussverhandlung und Urteilsfällung stellen zu müssen. Dies trifft jedoch nicht zu. Im Falle eines zu erwartenden freisprechenden U des LG könnte die StA dagegen berufen. Im Hinblick auf die bereits in seinem bekämpften B zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht des OG wäre diese nicht erfolgreich und es käme zu einer bestätigenden E, gegen die gem § 235 Abs 1 StPO eine Revision zum OGH nicht mehr möglich wäre. Andernfalls: Hätte das OG über die Beschwerde der StA gegen den erstinstanzlichen B wie auch immer meritorisch entschieden und die Bestimmung des § 232 Abs 3 StPO nicht angewendet, so könnte die StA iS der Bestimmung des § 240 Z 2 StPO jedenfalls zum OGH gelangen. Zweifellos für den Beschuldigten ein Nachteil, vor allem auch im Hinblick auf die in Lehre und Judikatur umstrittene Rechtslage, ob im vorliegenden Fall der StA das Verfolgungsrecht zusteht oder nicht. Wenn also das OG den erstinstanzlichen B aufgehoben hat, so geschah dies zum Vorteil des Beschuldigten und hat es die Bestimmung des § 232 Abs 3 StPO nicht unrichtig angewendet, da auch formelle Nichtigkeitsgründe durchaus Anlass für die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung sein können (s § 290 öStPO, 5 St 32/88, 11 Os 93/81 vom 16.06.1981). Im Übrigen ist das Beschwerdegericht auch berechtigt, die Beseitigung vorgekommener Gebrechen des Verfahrens, also auch formelle Verfahrensfehler, zum Vorteil des Beschuldigten auch dann anzuordnen, wenn die Beschwerde gegen dieselben nicht ergriffen wurde (§ 243 Abs 5 StPO). Dies trifft auf den vorliegenden Fall durchaus zu.
Der OGH sieht daher keinen Anlass für ein Eingreifen nach §§ 232 Abs 3, 220 Z 8 StPO. Würde dies der OGH tun, so wären beide Revisionsbeschwerden zulässig geworden und der OGH hätte meritorisch zu entscheiden gehabt, was für den Beschuldigten durchaus von Nachteil hätte sein können.