5 ES 2005.42-60
Die Kosten eines mittellosen liechtensteinischen Beschuldigten, der im Ausland lebt, für die Zureise zur Schlussverhandlung und des Aufenthaltes während der Schlussverhandlung sind vorzuschiessen.
Der Beschuldigte im Strafverfahren hat nach der Liechtensteinischen Landesverfassung Anspruch auf ein faires Verfahren, wozu auch das Recht des Beschuldigten auf persönliche Teilnahme und Mitwirkung an der Schlussverhandlung und ordnungsgemässe Verteidigung gehört.
Laut Strafantrag vom 31.05.2005 beantragt die StA die Verurteilung und Bestrafung des in Spanien lebenden liechtensteinischen Staatsangehörigen NN wegen Vergehens nach §§ 162, 229 Abs 1 StGB und Übertretung nach Art 15 Abs 1 iVm Art 92 Abs 1 SVG und Art 85 VZV.
Über Antrag des Beschuldigten wurde diesem vom LG mit B vom 01.02.2006 ein Verfahrenshilfeverteidiger gem § 26 Abs 2 StPO beigegeben.
Am 27.04.2006 stellte der Beschuldigte beim LG den Antrag, "ihm im Rahmen der bereits bewilligten Verfahrenshilfe einen Betrag von CHF 1000.- zur Abdeckung der notwendigen Kosten für die Reise nach und Unterkunft in Liechtenstein (im Zusammenhang mit der noch anzuberaumenden Schlussverhandlung) zuzusprechen". Begründet wurde dieser Antrag damit, dass er "auf Grund der im Akt bereits hinreichend dokumentierten, überaus angespannten Einkommens- und Vermögenslage" nicht in der Lage sei, die hiefür anfallenden Kosten selbst zu tragen.
Mit B vom 04.05.2006 wies das LG den Antrag des Beschuldigten mit folgender Begründung ab:
"Im Gegensatz zu den Bestimmungen der §§ 63 ff ZPO, welche die Bestimmungen über die "Verfahrenshilfe", somit über die einstweilige Befreiung von der Entrichtung von Gebühren und Barauslagen, die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten und die Beigebung eines Verfahrenshelfers zur Vertretung vor dem Gericht regeln (§ 64 Abs 1 Z 1, 2 und 3 ZPO), kennt die StPO in § 26 Abs 2 (bloss) die Beigebung eines Verteidigers, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat. Dieser wird gemeinhin, obwohl die liechtensteinische StPO diese Diktion nicht kennt, als "Verfahrenshilfeverteidiger" bezeichnet. Rechtsvergleichend sei darauf hingewiesen, dass in Österreich zufolge einer StPO-Novelle, welche das Fürstentum Liechtenstein (noch) nicht mitgemacht hat, dieser Verteidiger nunmehr ausdrücklich als Verfahrenshilfeverteidiger bezeichnet wird (vgl § 41 Abs 2 öStPO). Weitergehende Verfahrenshilfebestimmungen - wie die der ZPO - sind im Strafverfahren darüber hinaus auch nicht notwendig, werden doch zufolge des Amtswegigkeitsgrundsatzes sämtliche weitere Kosten des Strafverfahrens (§ 301 Abs 2 StPO; aber nicht nur diese: Lendl im Wiener Kommentar StPO, § 381 RN 9 ff) vom Land vorgeschossen. Eine Bestimmung, wonach einem - wie hier - mittellosen Beschuldigten die ihm für die Zureise zur Schlussverhandlung (und für den Aufenthalt am Gerichtsort) erwachsenden Kosten vorzuschiessen sind, kennt die StPO nicht. Es ist aber auch aus grundrechtlicher Sicht nicht geboten, im Wege der Analogie (vgl § 301 Abs 1 Z 2 und 3 StPO) vorzugehen, erwächst doch dem Beschuldigten durch die Abweisung seines Antrages kein Nachteil: Zwar liegen im vorliegenden Fall sämtliche Voraussetzungen zur Durchführung der Schlussverhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten nach § 295 Abs 1 StPO vor, doch wäre einerseits - fallbezogen - eine "vollkommen beruhigende Aufklärung des Sachverhaltes" nach Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten nicht zu erwarten und würde andererseits der Antrag des Beschuldigten, eine Schlussverhandlung nicht in seiner Abwesenheit durchzuführen, im Falle seiner Verurteilung im Abwesenheitsverfahren Nichtigkeit nach § 220 Z 8 StPO bewirken. Prozessual bedeutet dies, dass das Verfahren somit - solange sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten nicht verbessern - nach § 296 Abs 2 StPO "vorläufig auf sich zu beruhen" hat, was in der Praxis als "Abbrechung des Strafverfahrens" bezeichnet wird."
Der vom Beschuldigten gegen diesen B erhobenen Beschwerde gab das OG mit B vom 05.07.2006 Folge und änderte den angefochtenen B dahingehend ab, dass die dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Schlussverhandlung notwendigerweise entstehenden Kosten für die Reise nach Liechtenstein und zurück sowie für die Unterkunft in Liechtenstein vom Land Liechtenstein zu bevorschussen sind. Die Höhe dieser Kosten obliegt der Bestimmung durch das Erstgericht.
Gegen diesen B erhob die StA Revisionsbeschwerde, welcher der OGH keine Folge gab.
Die Revisionsbeschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, dass die vom OG auf den vorliegenden Fall vorgenommene analoge Anwendung der Bestimmung des § 301 Abs 1 Z 2 StPO nicht zulässig sei, da es nicht Aufgabe der Rechtsprechung sein könne, entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut neue gesetzliche Bestimmungen im liechtensteinischen Strafprozessrecht zu verankern. Die StA verweist im Übrigen auf die dem Land Liechtenstein dadurch zukommenden gravierenden finanziellen Auswirkungen, sollten in Zukunft die Kosten von einem im Ausland befindlichen mittellosen Beschuldigten für die Teilnahme an der Schlussverhandlung, also die Kosten für die Reise nach Liechtenstein und zurück sowie der Unterkunft für die Dauer des Verfahrens, vom Land Liechtenstein getragen werden.
Ist der Beschuldigte ausserstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Gericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschliessen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit es im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist (§ 26 Abs 2 StPO).
Der StA ist zwar zuzustimmen, dass es eine über diese Bestimmung hinausgehende gesetzliche Regelung, dem Beschuldigten Kosten insbesonders für die Zureise zur Schlussverhandlung und für die Unterkunft während der Dauer der Schlussverhandlung vorzuschiessen, nicht gibt. Trotzdem lässt sich eine solche Verpflichtung des Landes Liechtenstein einerseits nach den Grundrechten eines am Strafverfahren beteiligten Beschuldigten und andererseits nach den Interessen der Rechtspflege, auf die auch § 26 Abs 2 StPO abstellt, ableiten.
Der Beschuldigte im Strafverfahren hat sowohl nach der EMRK als auch nach der liechtensteinischen Verfassung Grundrechte und Anspruch vor allem auf ein faires Verfahren. Dazu gehört das Recht des Beschuldigten auf persönliche Teilnahme und Mitwirkung an der Schlussverhandlung, das Recht auf ordnungsgemässe Verteidigung und auf E innerhalb angemessener Zeit. Die Wahrung dieser Grundrechte liegt im Interesse und ist die Verpflichtung des Landes Liechtenstein.
Das Interesse der strafrechtlichen Rechtspflege besteht darin, dass der Beschuldigte zur Schlussverhandlung erscheint, damit sich das Gericht auf Grund des Unmittelbarkeitsprinzipes einen persönlichen Eindruck von diesem verschaffen, der Beschuldigte an der Aufklärung des Sachverhaltes unmittelbar mitwirken sowie dass die Strafsache möglichst rasch entschieden werden kann und nicht im Falle eines Nichterscheinens des Beschuldigten nach § 296 Abs 2 StPO abgebrochen werden muss, somit auf längere Zeit oder überhaupt unerledigt bleibt.
Aus diesen Überlegungen und "bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles" (§ 63 ff ZPO) ist der OGH der Ansicht, dass nicht nur die in § 301 Abs 1 Z 2 StPO angeführten Kosten für die Vorführung und Transportierung des Beschuldigten vom Land Liechtenstein vorzuschiessen sind, sondern auch nach dem durchaus zulässigen Schluss vom Grösseren auf das Kleinere auch die Kosten für die Zureise und Abreise eines mittellosen Beschuldigten zur Schlussverhandlung und für die Aufenthaltskosten während der Dauer der Schlussverhandlung. Wenn schon die höheren Kosten einer Vorführung des Beschuldigten vorzuschiessen sind, dann umso mehr die geringeren Kosten einer freiwilligen Zureise. Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschuldigten können diese Kosten nach § 305 StPO von diesem eingefordert werden, während im Falle eines Freispruches der Beschuldigte ohnedies Anspruch auf Ersatz dieser Kosten haben kann (§ 306 StPO).
Der Hinweis der StA auf die dem Land Liechtenstein künftighin zukommenden Kostenfolgen ist nicht durchschlagend, weil einerseits die Kostenfrage bei der Durchführung eines fairen Strafverfahrens nicht von Bedeutung sein kann und andererseits weil diese E nicht generell zu sehen ist, sondern nur den vorliegenden Fall betrifft, bei dem es sich um einen mittellosen liechtensteinischen Staatsangehörigen handelt, der seinen Aufenthalt nach Spanien verlegt hat, wo er mit seiner bescheidenen IV-Rente billiger leben und auskommen kann, und der sich bereit erklärt hat, bei der Schlussverhandlung an der Aufklärung der ihm vorgeworfenen Straftaten mitzuwirken. Auch künftighin werden weiterhin derartige Anträge individuell zu beurteilen sein.