5 ES 2005.10-22
Der Privatankläger hat die Wahl, ob er das Vermittleramt des Wohnsitzes oder des Aufenthaltes des Beschuldigten befasst.Der Beschäftigungsort oder Sitz des Unternehmens des Beschuldigten kann der allgemeine Aufenthalt des Beschuldigten sein, wenn dieser dort den Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen und sozialen Beziehungen hat und dort regelmässig längere Zeit verbleibt.
Der zweite Halbsatz des § 9 Abs 2 VAG bezieht sich nicht nur auf den im ersten Halbsatz geschilderten Fall (Vorliegen einer abweichenden Vereinbarung hinsichtlich der Zuständigkeit), sondern sagt generell aus, dass bei einer Vermittlung durch das Vermittleramt des Wohnsitzes oder Aufenthaltes des Beschuldigten die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Vermittleramtes nicht mehr erhoben werden kann.
Von einer "stattgefundenen Vermittlung" ist auch dann auszugehen, wenn der Beschuldigte zur Vermittlungsverhandlung gar nicht erschienen ist.
Die Privatankläger begehren die Verurteilung der Beschuldigten NN, Eschen, wegen übler Nachrede und Verleumdung nach §§111 ff StGB, wegen Kreditschädigung nach § 152 StGB und wegen Übertretung nach Art 22 UWG, wegen der in ihren am 17.12.2004 im "Liechtensteiner Vaterland" und am 18.12.2004 im "Liechtensteiner Volksblatt" veröffentlichten Leserbriefe enthaltenen Äusserungen.
Der Privatanklage wurde der Leitschein des Vermittleramtes Eschen vom 17.01.2005 über die an diesem Tag in Abwesenheit der Beschuldigten durchgeführte Vermittlungsverhandlung beigelegt.
Nachdem die Beschuldigte in ihrer Privatanklagebeantwortung die nicht gehörige Vermittlung einwendete, da sie ihren Wohnsitz in Ruggell habe, wies das LG mit B vom 06.04.2005 den Antrag der Beschuldigten, die Privatanklage mangels gehöriger Vermittlung zurückzuweisen, mit der Begründung ab, dass die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Vermittleramtes im Gerichtsverfahren nicht mehr erhoben werden könne, da das Gericht nicht befugt sei, in das rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungsverfahren einzugreifen. Im Übrigen gelte Art 9 Abs 2 VAG.
Gegen diesen B erhob die Beschuldigte Beschwerde zum OG, das der Beschwerde mit B vom 01.06.2005 Folge gab und den B des LG vom 06.04.2005 dahin abänderte, dass die Privatanklage mangels gehöriger Vermittlung zurückgewiesen wird.
Seine E begründete das OG wie folgt:
"Die Rechtsansicht des Erstgerichtes ist nicht richtig und findet keine Deckung im Gesetz. § 9 Abs 2 VAG behält eine vom Vermittleramt des Wohnortes oder des Aufenthaltes des Beschuldigten abweichende schriftliche oder mündliche Vereinbarung der Parteien über die Zuständigkeit des Vermittleramtes vor, wobei einschränkend bestimmt wird, dass nach stattgefundener Vermittlung die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Vermittleramtes nicht mehr erhoben werden kann. Diese Ausnahme vom Grundsatz des § 9 Abs 1 VAG ist grundsätzlich restriktiv zu interpretieren: Sie setzte zweierlei voraus,
1. dass eine vom Vermittleramt des Wohnsitzes oder Aufenthaltes abweichende Zuständigkeitsregelung getroffen wurde und
2. dass die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit im nachfolgenden Strafverfahren nur dann ausgeschlossen ist, wenn eine Vermittlung tatsächlich stattgefunden hat.
Diese beiden Voraussetzungen sind nicht gegeben.
Es ist Sache der Privatankläger, sich an das für die Beschuldigte zuständige Vermittleramt zu wenden. Zu diesem Zwecke hätten die Privatankläger - die bereits bei Einleitung des Sühneverfahrens anwaltlich vertreten waren - abklären müssen, in welcher Gemeinde die Beschuldigte NN ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Hievon hätten sich die Privatankläger durch eine blosse Nachfrage bei der Einwohnerkontrolle Eschen ohne weiteres informieren können, zumal es nicht unüblich ist, dass Geschäfts- und Wohnadresse auseinanderfallen und nur der im Liechtensteiner Vaterland veröffentlichte Leserbrief neben dem Vor- und Zunamen der Beschuldigten und deren Beruf eine Ortsbezeichnung enthält, nämlich "X-Gasse 7, Eschen". Ausserdem lässt bereits der Hinweis auf die Berufsbezeichnung erahnen, dass damit die Geschäftsadresse angesprochen wird.
Dass die Streitteile eine von § 9 Abs 1 VAG abweichende Zuständigkeitsregelung getroffen haben, ist nicht behauptet worden. Für eine solche Zuständigkeitsvereinbarung ist zwar Schriftlichkeit oder Mündlichkeit vorgesehen. Nach der Rechtsprechung des OGH (vgl B vom 28.11.1994 zu 6 C 234/93-12 in LES 1995, 67 ff) genügt jedoch für das Zustandekommen einer abweichenden Zuständigkeitsvereinbarung auch "konkludentes Verhalten", ein Verhalten also, dass mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lässt.
Hievon kann vorliegend aus folgenden Gründen nicht ausgegangen werden:
Im Gegensatz zu der zitierten E ist nämlich NN bis zum 11.03.2005 rechtsanwaltlich unvertreten gewesen und hat schon deshalb aus der Zustellung der Vorladung zur Vermittlungsverhandlung nicht erkennen können, dass die Privatankläger das Vermittlungsgesuch beim unzuständigen Vermittleramt eingebracht haben. Ebenso kann aus dem blossen Nichterscheinen der Beschuldigten bei der Vermittlungstagsatzung keine konkludente Zustimmung abgeleitet werden, zumal eine persönliche Erscheinungspflicht nicht besteht. Ausserdem wird NN nicht als Beklagte in einem streitigen Zivilverfahren geklagt, sondern als Beschuldigte in einem Strafverfahren. Als solche treffen sie von vornherein nicht die gleichen Treue- und Mitwirkungspflichten wie eine Beklagte in einem Zivilverfahren. Als Beschuldigte im Strafverfahren ist sie nämlich in keiner Weise verpflichtet, an der Aufklärung der wider sie erhobenen Strafvorwürfe mitzuwirken; für sie spricht die Unschuldsvermutung. Es ist Aufgabe der Privatankläger und des Strafgerichtes, die Unschuldsvermutung zu widerlegen und den Nachweis zu führen, dass die Beschuldigte die ihr angelasteten Straftaten auch tatsächlich schuldhaft begangen hat. Es kann daher von der Beschuldigten nicht verlangt werden, dass sie die Privatankläger auf einen Fehler hinweist und sie ersucht, sie vor das richtige Vermittleramt zu ziehen. Auch kann aus der blossen Adressangabe in einem Leserbrief nicht auf die Zustimmung der Beschuldigten geschlossen werden, sie wünsche allfällige Reaktionen auf die Veröffentlichung vor dem Vermittleramt Eschen.
Aus diesen Gründen können jene Erwägungen, die den OGH in der vorliegenden E zur Annahme eines "konkludenten Verhaltens" geführt haben, vorliegend nicht zum Tragen kommen.
Ausserdem ergibt sich aus dem Wortlaut des § 9 Abs 2 VAG, dass im Falle einer von § 9 Abs 1 VAG abweichenden Zuständigkeitsvereinbarung die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit nur dann nicht mehr erhoben werden kann, wenn eine Vermittlung stattgefunden hat. Davon kann nach Auffassung des OG nur gesprochen werden, wenn sowohl die Privatankläger als auch die Beschuldigte zur Vermittlungstagsatzung tatsächlich erschienen sind und in der Sache verhandelt haben. Dies ist aber nicht der Fall, wenn die Beschuldigte wie hier zur Tagsatzung gar nicht erschienen ist.
Aber selbst wenn man davon ausgehen würde, dass vorliegend eine Vermittlung stattgefunden hat, könnte die Beschuldigte im nachfolgenden Strafverfahren die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erheben. Dies ergibt sich argumentum e contrario aus dem Gesetzestext des § 9 Abs 2 VAG. Nur wenn eine von § 9 Abs 1 VAG abweichende Zuständigkeitsregelung getroffen worden ist, kann die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit nicht mehr erhoben werden. Andernfalls ist diese Einredeerhebung möglich, wobei - da gegen den Leitschein des Vermittleramtes kein Rechtsmittel zulässig ist - dies nur im nachfolgenden Strafverfahren erfolgen kann. Schon aus diesem Grunde kann die Auffassung des Erstgerichtes, wonach der in den Verwaltungsbereich gehörende Verwaltungsentscheid "Erlassung des Leitscheines" das Gericht bindet und dieses - ausser dem Falle eines absolut nichtigen Verwaltungsaktes -nicht befugt ist, korrigierend in das rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungsverfahren einzugreifen, nicht richtig sein. Bei dem Vermittlungsverfahren kann es sich nach Auffassung des OG nicht um ein vom nachfolgenden Zivil- oder Strafverfahren völlig unabhängiges Verfahren handeln, sondern um ein dem gerichtlichen Verfahren vorgehendes Verwaltungsverfahren, das letztlich in der Ausstellung des Leitscheines mündet. Ob dieser fehlerfrei erlassen wurde, ist daher für das gerichtliche Verfahren eine Vorfrage. Die vom OGH vertretene Auffassung, wonach das Gericht ausser im Falle eines absolut nichtigen Verwaltungsaktes, der nach der Rechtsprechung des öOGH nur dann vorliegt, wenn die Verwaltungsbehörde bei ihrer E die Grenzen des Verwaltungsrechtsweges überschritten hat (SZ 4/18) oder sie sich bei ihrer E nicht innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnis gehalten hat (MietSlg 5423) oder der von ihr gesetzte Akt unzulässig war (JABl 1947, 11), an den Vorfragebescheid der Verwaltungsbehörde gebunden ist, ist mit Fasching (vgl Fasching, JBl 1976, 557) grundsätzlich abzulehnen. Die verfassungsrechtlich garantierte richterliche Unabhängigkeit verleiht nämlich den Gerichten eine besondere Rechtsschutzqualität, die mit der anders gearteten Rechtsschutzform der weisungsgebundenen Verwaltung nicht in Einklang gebracht werden kann. Die Annahme einer Bindung von Verwaltungsbescheiden stellt eine nicht vertretbare Einschränkung der richterlichen Unabhängigkeit dar, die durch die Weisungsbefugnis der Verwaltungsbehörde im Vorfragebereich entscheidend gefährdet wäre, womit der individuelle Rechtsschutz des einzelnen Rechtsschutzsuchenden schwer beeinträchtigt wäre.
Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass im vorliegenden Fall das unzuständige Vermittleramt den Leitschein ausgestellt hat. Da keine Vereinbarung iS von § 9 Abs 2 VAG besteht, kann diese Unzuständigkeit auch noch nach der vor dem unzuständigen Vermittleramt durchgeführten Vermittlungsverhandlung eingewendet werden. An den Vorfragebescheid des Vermittleramtes Eschen, nämlich dass der Rechtsstreit unvermittelt geblieben ist, ist das Strafgericht nicht absolut gebunden. Dies hat der OGH in der zitierten E erkannt, als er ausführte, dass bei Durchführung einer Vermittlungsverhandlung vor dem an sich örtlich unzuständigen Vermittleramt zu prüfen ist, ob nicht eine davon abweichende Zuständigkeitsregelung getroffen wurde. Wäre der OGH von einer absoluten Bindungswirkung ausgegangen, hätte er sich mit dieser Frage gar nicht beschäftigen müssen. Vielmehr hat das Straf- bzw Zivilgericht den Vorfragebescheid des Vermittleramtes einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen, dies umso mehr als gegen diesen Verwaltungsakt "Erlassung des Leitscheines" kein besonderes Rechtsmittel oder kein besonderer Rechtsbehelf im Verwaltungsrechtsweg zur Verfügung steht. Die Frage der ordnungsgemässen Vermittlung ist für das Strafverfahren aber eine wesentliche Vorfrage. In diesem Vorfragebereich muss das Strafgericht selbstverständlich korrigierend eingreifen können."
Dieser B wurde von den Privatanklägern mit Revisionsbeschwerde zum OGH bekämpft, der dieser Folge gab, den angefochtenen B des OG aufhob und den erstgerichtlichen B wieder herstellte.
Gemäss § 9 Abs 1 VAG ist das Vermittleramt des Wohnsitzes oder Aufenthaltes des Beklagten oder Beschuldigten örtlich zuständig. Da die Beschuldigte ihren Wohnsitz in Ruggell hat, wäre das Vermittleramt in Ruggell in erster Linie zuständig gewesen. Da die Beschuldigte jedoch ihre Leserbriefe mit ihrer Geschäftsadresse in Eschen unterfertigte, wurde von den Privatanklägern das Vermittleramt in Eschen befasst. Die örtliche Zuständigkeit des Vermittleramtes Eschen könnte durchaus dann gegeben sein, wenn die Beschuldigte neben ihrem Wohnsitz in Ruggell auch ihren Aufenthalt in Eschen hätte. Ob ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt, hängt in erster Linie von seiner Dauer und Beständigkeit ab (JBl 1989, 394), er bestimmt sich ausschliesslich nach tatsächlichen Umständen und wird durch die körperliche Anwesenheit bestimmt (EFSlg 66.865) und muss aber nicht ein ständiger Aufenthalt sein (OLG Wien, SVSlg 34.871). Es genügt, dass objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art darauf hindeuten, dass die Person nicht bloss vorübergehend, sondern längere Zeit an diesem Ort verbleiben wird (EFSlg 36.519) und sie diesen Ort zum Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen und sozialen Beziehungen macht (EFSlg 54.938). Gerichtsstand, damit die Zuständigkeit begründende Wirkung soll sowohl dem Wohnsitz als auch dem Aufenthalt zukommen. Dies geht zB eindeutig aus den EBzRV 669 BlgNr 15.GP hervor. Mit der Neufassung des § 66 öJN, insbesonders Abs 2, war daher in Österreich der Gerichtsstand des Ortes der Beschäftigung iS des § 86 JN alt überflüssig geworden, weil dieser im Wesentlichen dem Aufenthalt des § 66 Abs 2 öJN entspricht. Der Kläger hat also die Wahl zwischen Wohnsitz oder Aufenthalt. Diese Rechtsansicht lässt sich nicht nur auf das gerichtliche Verfahren, sondern durchaus auch auf das Vermittlungsverfahren anwenden (siehe LGZ Wien vom 08.03.1984, 43 R 2031/84; EFSlg 46.614).
Im Allgemeinen deckt sich der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes somit mit dem früheren Gerichtsstand des Beschäftigungsortes der alten österreichischen Zivilprozessordnung (EFSlg 46.612). Die Beschuldigte hat ihr Geschäft in Eschen, dort ihre wirtschaftliche Existenz und auch ihre sozialen Beziehungen und ist dort berufsbedingt nicht bloss vorübergehend, sondern ständig neben ihrem Wohnsitz in Ruggell längere Zeit körperlich anwesend. Dies hat sie auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie ihre Anschrift in Eschen unter die Leserbriefe setzte. Eschen kann also neben dem Wohnsitz durchaus als Aufenthaltsort der Beschuldigten angesehen werden, womit das Vermittleramt Eschen nach § 9 Abs 1 VAG sehr wohl auch örtlich zuständig war. Allein schon deshalb hätte der Antrag der Beschuldigten zurückgewiesen werden müssen.
Aber selbst dann, wenn man nicht dieser Auffassung sein sollte, erfolgte die erstgerichtliche Zurückweisung zu Recht.
Gemäss § 9 Abs 2 VAG bleiben abweichende schriftliche oder mündliche Vereinbarungen der Parteien hierüber vorbehalten und nach stattgefundener Vermittlung kann die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Vermittleramtes nicht mehr erhoben werden.
Das OG vertrat nun dazu den Standpunkt, dass diese Ausnahme von der Zuständigkeitsregelung des § 9 Abs 1 VAG voraussetzt, dass
1). eine vom Vermittleramt des Wohnsitzes oder Aufenthaltes abweichende Zuständigkeitsregelung getroffen wurde und
2). die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit im nachfolgenden Strafverfahren nur dann ausgeschlossen ist, wenn eine Vermittlung tatsächlich stattgefunden hat. Beide Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht gegeben, weshalb § 9 Abs 2 VAG nicht zum Tragen komme.
Dem kann sich der OGH jedoch nicht anschliessen.
Es trifft zwar zu, dass eine vom Vermittleramt des Wohnsitzes oder Aufenthaltes abweichende Zuständigkeitsregelung weder schriftlich noch mündlich getroffen wurde, doch ist der OGH im Gegensatz zum Beschwerdegericht der Ansicht, dass sich der zweite Halbsatz des § 9 Abs 2 VAG nicht nur auf den im ersten Halbsatz geschilderten Fall bezieht, also nur dann gelten soll, wenn eine abweichende Vereinbarung hinsichtlich der Zuständigkeit vorliegt, sondern dass generell, also auch bei einer Vermittlung durch das Vermittleramt des Wohnsitzes oder Aufenthaltes des Beschuldigten, die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Vermittleramtes nicht mehr erhoben werden kann. Das Vorliegen einer abweichenden Zuständigkeitsvereinbarung ist daher nicht Bedingung für die Wirkung des zweiten Halbsatzes, so dass im vorliegenden Fall selbst dann, wenn das Vermittleramt Eschen nicht zuständig gewesen wäre, die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit nicht mehr deswegen erhoben werden kann.
Das Beschwerdegericht steht nun weiters auf dem Standpunkt, dass gar keine Vermittlung stattgefunden habe, da die Beschuldigte zur Vermittlungsverhandlung nicht erschienen sei und daher in der Sache gar nicht verhandelt worden sei. Auch dieser Auffassung kann sich der OGH nicht anschliessen, sondern vertritt vielmehr den Standpunkt, dass es nicht darauf ankommt, ob bei der Vermittlungsverhandlung tatsächlich in der Sache - sei es mit positivem oder negativem Erfolg -verhandelt wurde, sondern das Nichterscheinen der Beschuldigten zur Vermittlungsverhandlung hindert nicht deren Abhaltung. Die Vermittlungsverhandlung wurde iS von § 8 Abs 1 VAG abgewickelt. Sinn des Vermittlungsverfahrens ist es, gem §§21 ff VAG eine gütliche Erledigung der Privatanklagesache herbeizuführen. Dies geschieht in der Vermittlungsverhandlung. Ist eine gütliche Erledigung nicht möglich, so hat der Vermittler auf Begehren einer Partei den Leitschein auszustellen. Ohne Vermittlungsverhandlung gibt es keinen Leitschein. In § 17 Abs 4 VAG ist für den Fall des Nichterscheinens einer Partei nur eine Wartezeit von 1/4 Stunde vorgesehen, dh auch bei einem Nichterscheinen einer Partei hat eine Vermittlung stattgefunden. Hatte diese einen positiven Ausgang - etwa durch Vergleich, Verzicht, Anerkenntnis uÄ - so kommt es zu keinem Strafverfahren, die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit kommt daher sowieso nicht in Betracht. Bei einem negativen Ausgang bleibt die Privatanklage unvermittelt, genauso wie im vorliegenden Fall, bei dem die Beschuldigte zur Vermittlungsverhandlung nicht erschienen ist. Der OGH ist daher der Ansicht, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung "nach stattgefundener Vermittlung" nicht verlangt hat, dass zwischen den Streitteilen tatsächlich in der Sache verhandelt wird, sondern es genügt, dass die Vermittlungsverhandlung ordnungsgemäss anberaumt und durchgeführt wird, selbst dann wenn der Beschuldigte gar nicht erscheint oder anlässlich der Vermittlungsverhandlung zwar erscheint, aber keine Erklärung abgibt oder überhaupt schweigt. Auch in diesem Fall kann von einer "stattgefundenen Vermittlung (Verhandlung)" gesprochen werden, wie insbesondere auch aus § 24 Abs 3 VAG hervorgeht, wonach auch dann, wenn eine oder beide Parteien die Vermittlungsverhandlung verlassen, die Vermittlungsverhandlung fortzusetzen ist, also auch in Abwesenheit der Parteien weiter "vermittelt" wird.
Darüber hinaus sieht sich der OGH trotz der Ausführungen des Beschwerdegerichtes und der Revisionsbeschwerdegegnerin nicht veranlasst, von seiner im B vom 28.11.1994 zu 6 C 234/93-12 unter Punkt 8) vertretenen Rechtsansicht abzugehen. Danach bindet die in einem Verwaltungsverfahren ergangene ordnungsgemässe Verwaltungsentscheidung "Erlassung des Leitscheines" das Gericht und ist dieses nicht befugt, korrigierend in das rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungsverfahren einzugreifen, es sei denn es läge ein sogenannter "absolut nichtiger Verwaltungsakt" vor, was aber vorliegendenfalls nicht gegeben ist, da jedes Vermittleramt in Liechtenstein Leitscheine ausstellen darf und die örtliche Zuständigkeit jedwedes Vermittleramtes nicht absolut, sondern nur relativ und prorogierbar ist (LES 2/95, S 67 ff).
Der OGH kommt daher aus diesen Erwägungen zum Schluss, dass die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Vermittleramtes Eschen einerseits nicht mehr erhoben werden kann und andererseits auch nicht berechtigt wäre, weshalb der Revisionsbeschwerde Folge zu geben und der erstinstanzliche B wieder herzustellen war.