5 ES 2003.118-43
§ 42 Abs 1 StGB
Grundvoraussetzung für die Anwendung des § 42 StGB ist nicht das Vorliegen eines Deliktes, dass der Täter also tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Es genügt das Bestehen eines Verdachtes hinsichtlich der Tatverübung;
für die Beurteilung der Voraussetzungen für eine geringe Schuld ist kein allzu strenger Massstab anzulegen. Die Entrüstung, ausgedrückt durch einen reflexartigen Schlag aufgrund vorangegangener Beschimpfungen und Provokationen, indiziert eine geringe Schuld;
unbedeutende Folgen der Tat liegen bei einer Körperverletzung dann vor, wenn die hervorgerufene Verletzung geringfügig war und keine Arbeitsunfähigkeit verursacht hat und
einschlägige Vorstrafen hindern eine Anwendung von § 42 StGB nicht generell; entscheidend ist, ob wegen dieser früheren Verfehlungen nunmehr eine Strafe prognostisch geboten ist, um künftiger Delinquenz entgegenzuwirken.
Der Beschuldigte versah in der Nacht vom 4. zum 5. Oktober 2003 (das war von Samstag auf Sonntag) seinen Dienst als Taxifahrer, wobei er mit einem Fahrzeug der Marke Ford Galaxy unterwegs war. Grossraumlimousinen dieser Bauart verfügen über drei Sitzreihen, wobei die Benutzer der dritten Sitzreihe das Fahrzeug nur nach Vorklappen eines Sitzes der zweiten Sitzreihe durch die seitlich der zweiten Sitzreihe angeordneten Autotüren verlassen können. Ein Verlassen des Fahrzeuges von der dritten Sitzreihe aus durch die geöffnete Heckklappe ist nicht vorgesehen.
Der Beschuldigte wurde am 05.10.2003 gegen 03.20 Uhr zum Lokal «Hubraum» nach Triesen gerufen, wo AA und fünf Begleiter ins Fahrzeug einstiegen und den Beschuldigten um Durchführung einer Fahrt nach Balzers ersuchten. Festgestellt wird, dass sämtliche der eingestiegenen Personen, welche zuvor die Jungbürgerfeier in Triesen besucht hatten, mittelstark bis sehr stark alkoholisiert waren. Die namentlich nicht bekannte Person ersuchte den Beschuldigten, sie schon beim «Bächlegatter» in Triesen aussteigen zu lassen, welchem Ansinnen dieser auch nachkam. Beim Aussteigen warf diese Person zur teilweisen Bezahlung des Fuhrlohnes ein Zweifrankenstück in das Fahrzeug und betitelte den Beschuldigten mit den Worten: «Leck mir am Arsch, tu jetzt nicht blöd». Sodann setzte der Beschuldigte seine Fahrt fort. AA, der sehr stark alkoholisiert war, kritisierte mit provokanten Worten die Fahrweise des Beschuldigten, nämlich dass dieser entgegen den bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkungen zu schnell bzw trotz Rotlicht durch eine Kreuzung gefahren war und verwendete dabei in Bezug auf den Beschuldigten Schimpfworte wie «Spinner» und «Sau». Gegen 03.40 Uhr kam das Fahrzeug in Balzers beim «Kino» an, worauf AA und zwei Begleiter begannen, ohne sich um die geordnete Bezahlung des Fuhrlohnes zu kümmern, aus dem Fahrzeug auszusteigen, während zwei Personen im Fahrzeug verblieben. AA begab sich zur Heckklappe des Fahrzeuges und begann, diese zu öffnen, um - wie er aufgrund seines stark alkoholisierten Zustandes vermeinte - durch die geöffnete Heckklappe weitere Personen aussteigen lassen zu können. Als der Beschuldigte dies sah, begab er sich zu AA und schloss gegen dessen Willen die Heckklappe, worauf es zwischen den beiden Genannten zu einem Handgemenge kam, im Zuge dessen AA den Beschuldigten mit «Du Wichser» betitelte. Der Beschuldigte versetzte daraufhin dem AA einen Faustschlag gegen dessen Gesicht, genau gesagt gegen dessen (von ihm aus gesehen) linke Mundpartie, worauf AA zunächst gegen die Rückseite des Fahrzeuges und schliesslich zu Boden fiel. AA erlitt hiedurch eine oberflächliche Rissquetschwunde am Kopf sowie tiefe Rissquetschwunden an der Ober-und Unterlippe linksseitig. Der Beschuldigte beugte sich zu dem am Boden liegenden AA und ergriff ihn mit beiden Händen am Revers, sprach auf ihn ein und schüttelte ihn. Festgestellt wird, dass der Beschuldigte den AA nicht deshalb schüttelte, um ihn zu verletzen oder zu misshandeln, sondern um festzustellen, ob dem AA etwas passiert ist. Der Beschuldigte stellte nicht fest, dass AA blutete. Hätte sich der Beschuldigte jedoch aufmerksam über den Zustand des AA vergewissert, so hätte er festgestellt, dass dieser aufgrund der von ihm im Bereich der Lippen erlittenen Verletzung und am Hinterkopf blutete. Nicht festgestellt werden kann, ob AA zu diesem Zeitpunkt bewusstlos war. Der Beschuldigte begab sich daraufhin wieder zum Fahrzeug, riss einem Fahrgast eine Zwanzigfrankennote, welche ihm von diesem entgegengestreckt worden war, aus der Hand und fuhr mit seinem Fahrzeug weg, ohne sich um AA zu kümmern. Er unterliess es auch, Polizei und/oder einen medizinischen Notdienst zu verständigen.
Als der Beschuldigte dem AA den Faustschlag ins Gesicht versetzte, war ihm klar, dass durch eine derartige Handlung bei seinem Kontrahenten eine Verletzung am Körper hervorgerufen werden kann. Es war ihm auch klar, dass durch sein Verhalten, nämlich durch das Versetzen des Faustschlages bewirkt werden kann, dass sein Opfer zu Boden fällt und auch dadurch Verletzungen erleidet. Obwohl dem Beschuldigten dies bekannt war und er dies in diesem Moment zumindest ernstlich für möglich hielt, handelte er wie festgestellt. Er fand sich somit damit ab. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschuldigte den AA für hilfsbedürftig ansah.
AA verweigerte gegenüber dem Arzt Dr E, der ihn nach dem gegenständlichen Vorfall visitierte, eine Untersuchung und auch eine Therapie. Der Arzt stellte nur eine leicht blutende Wunde im Bereich des Kopfes rechts fest.
Am Montag, dem 06.10.2003, ging AA wiederum seiner Arbeit nach. Er befand sich nie im Krankenstand und war nie arbeitsunfähig.
Mit U vom 11.08.2004 gab das OG der Berufung der StA keine Folge. Hingegen gab es der Berufung des Verdächtigen Folge und änderte das angefochtene U dahin ab, dass der Verdächtige vom Anklagevorwurf des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB gem § 207 Z 4 StPO (§ 42 Abs 1 StGB) freigesprochen wurde.
Gegen dieses U richtete sich die Revision der StA.
Der OGH gab dieser jedoch keine Folge.
Die StA vermeint, dass aus folgenden Gründen die Voraussetzungen des § 42 Abs 1 StGB nicht gegeben seien:
1). Es fehle an der Grundvoraussetzung, da ein nachgewiesenes Delikt vorliegen müsse;
2). die Schuld des Täters sei nicht gering;
3). die Tat habe keineswegs nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen;
4). spezialpräventive Gründe verbieten die Anwendung des § 42 StGB und
5). ebenso generalpräventive Erwägungen.
Der OGH teilt jedoch aus folgenden Erwägungen diese Ansicht nicht:
Zu Punkt 1):
Nach Meinung der StA sei Grundvoraussetzung für die Anwendung des § 42 StGB das Vorliegen eines Deliktes, dass der Täter also tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt habe.
Dies ist nicht richtig.
Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes und entgegen der Ansicht der StA steht einer Anwendung des § 42 StGB auch dann nichts entgegen, wenn kein nachgewiesenes Delikt vorliegt bzw das tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Verhalten des Verdächtigen nicht festgestellt wurde. Die E nach § 42 StGB ist kein Schuldspruch, sondern ergeht lediglich aufgrund der Verdachtslage (Mayerhofer/Rieder, Das österreichische Strafrecht, 4. Aufl, Anm 6 zu § 42 öStGB, S 357).
§ 42 StGB ist unabhängig von der Beweislage wahrzunehmen. Es ist nicht nötig, den bereits bestehenden Verdacht einer Straftat, auf welche die Voraussetzungen dieses Strafbefreiungsgrundes jedenfalls zutreffen, durch zusätzliche Erhebungen zu erhärten (SSt 51/8, JBl 1979, 48; SSt 49/20 ua). Ihrem Wesen nach ist eine E nach § 42 StGB so zu verstehen, dass - ungeachtet möglicher zusätzlicher Beweisaufnahmen - eine Aufklärung und Verfolgung des bereits als Bagatelldelikt erkennbaren Falles zu unterbleiben hat. Das Erkenntnis nach § 42 StGB darf daher keinen einem Schuldspruch gleichkommenden Ausspruch beinhalten: Die Feststellung in einer freisprechenden Entscheidung, dass der Verdächtige tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat, würde der Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 1 MRK widersprechen (SSt 51/8; Triffterer, Österreichische Juristenzeitung 1982, 617, 647, weshalb aus diesem Grund im Zusammenhang mit der Anwendung von § 42 StGB vom Verdächtigen und nicht vom Täter gesprochen werden soll).
Die Anwendung des § 42 StGB setzt nämlich keineswegs eine Bejahung der Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestandes des fraglichen Deliktes voraus, dessen vorangehende Klarstellung um jeden Preis auch dem - bei der Regelung des § 42 eine massgebliche Rolle spielenden - Grundsatz der Prozessökonomie zuwiderliefe. Es genügt das Bestehen eines Verdachtes hinsichtlich der Tatverübung (JBl 1978, 494; EvBl 1978/178; SSt 49/20; öOGH vom 22.06.1979, 13 Os 90, 91/79).
Zu Punkt 2):
Da somit die Grundvoraussetzung für die Anwendung des § 42 StGB gegeben ist, ist weiters zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen dafür gegeben sind. Eine davon ist, dass die Schuld des Täters gering ist. Dies wurde vom Berufungsgericht bejaht und wird jetzt von der StA bekämpft.
Der OGH teilt die Ansicht des OG.
Feststeht, dass der Verdächtige von den betrunkenen jungen Fahrgästen während der Fahrt laufend massiv provoziert wurde, dies zunächst durch kränkende Worte hinsichtlich seiner Fahrweise, dann durch beleidigende Äusserungen wie «Spinner», «Sau», «leck mich am Arsch» uÄ. Vor allem der später Verletzte AA war penetrant und provokant und war so betrunken, dass er glaubte, seine beiden Mitfahrer CK und TV, die im Fahrzeug sitzen geblieben waren, könnten durch das Heck aus dem Fahrzeug steigen, daher die Heckklappe des Taxis öffnete, worauf es zwischen dem Verdächtigen und AA zu einem «Gerangel» kam, bei dem AA durch einen Schlag des Verdächtigen im Lippenbereich leicht verletzt wurde. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angeführt, dass die betrunkenen Jungbürger Anstalten machten, die Taxifahrt nicht zu bezahlen, und dass der Verdächtige, der zu einer weiteren Fahrt gerufen wurde, unter Zeitdruck und Stress stand.
Dies alles sind Umstände, die die Schuld des Verdächtigen als gering ansehen lassen, noch dazu wenn man berücksichtigt, dass nach stRsp bei der Beurteilung der Voraussetzung für eine geringe Schuld kein allzu strenger Massstab angelegt werden darf (SSt 55/49, 50/45; EvBl 1986/82; Schroll, Wiener Kommentar, Rz 25 zu § 42 ÖStGB).
Wenn die StA den Verdächtigen als Schläger und die Tat als Schlägerei bezeichnet, so ist dies weit überzogen: Ein sicherlich reflexartiger Schlag im Zusammenhang mit einem «Gerangel» ist noch lange nicht eine Schlägerei und deshalb der Täter, auch wenn er wegen Körperverletzung vorbestraft ist, in diesem Fall ein Schläger. Die Entrüstung, ausgedrückt durch einen Schlag ins Gesicht aufgrund vorangegangener unbegründeter Beschimpfungen, indiziert eine geringe Schuld (öOGH vom 13.05.1986, 11 Os 208/85; JBl 1986, 599), ebenso Provokation durch das Opfer (JUS 1990/6/458; EvBl 1984/51) sowie ein Geständnis (EvBl 1989/171, SSt 60/78).
Zu Punkt 3):
Dass die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat, ist die nächste Voraussetzung für die Anwendungsmöglichkeit von § 42 StGB.
Nach Lehre und Judikatur ist eine Tatfolge dann unbedeutend, wenn sie keine ins Gewicht fallenden sozialen Störungen nach sich gezogen hat (Schroll, WK, Rz 36 zu § 42 öStGB). Bei Körperverletzung kommt nach der Judikatur einer Verletzung von mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit jedenfalls Strafwürdigkeit zu (SSt 60/65; Steininger, ZVR 1992, 187; Burgstaller, JBl 1990, 70).
Im vorliegenden Fall wurde diese Grenze nicht überschritten. Im liechtensteinischen Landesspital wurde bei AA nur eine leicht blutende Wunde im Bereich des Kopfes rechts festgestellt. AA hat eine nähere Untersuchung und Behandlung verweigert, ebenso eine Therapie; er war nicht arbeitsunfähig. Tatsächlich hat also die Tat -wie dies das Berufungsgericht auch gewertet hat - nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen.
Zu Punkt 4) und Punkt 5):
Der StA ist grundsätzlich zuzustimmen, dass mangelnde Strafwürdigkeit nur dann vorliegt, wenn eine Bestrafung iS einer gerichtlichen Verurteilung nicht notwendig ist, um den Verdächtigen von strafbaren Handlungen abzuhalten (spezialpräventive Hindernisse) oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (generalpräventive Hindernisse). Abzustellen ist also auf die verdächtigtenorientierte Notwendigkeit eines verurteilenden Erkenntnisses. Diese präventiven Anwendungshindernisse sind ausgehend von einer umfassenden Fallbewertung zu prüfen (Schroll, WK, Rz 51 zu § 42 StGB). Vorstrafen hindern eine Anwendung von § 42 StGB nicht generell; entscheidend ist, ob wegen dieser früheren Verfehlungen nunmehr eine Strafe prognostisch geboten ist, um künftiger Delinquenz entgegenzuwirken (Leukauf/Steininger, § 42, Rz 41; Schroll, WK, Rz 53 zu § 42 StGB).
Unter Hinweis auf die einschlägige Vorstrafenbelastung des Verdächtigen, den raschen Rückfall und sein Persönlichkeitsbild bekämpft die StA die Anwendung des § 42 StGB aus spezialpräventiven Gründen sowie aus generalpräventiven Erwägungen, da Körperverletzungsdelikte nicht als Bagatelldelikte abgestempelt werden können und «Schlägertypen» nicht den Schutz des Gerichtes verdienen.
Der OGH ist zwar grundsätzlich ebenfalls dieser Auffassung. Schlägereien mit Körperverletzungen sind schwerwiegende Straftaten, die zu verurteilen sind, und Schlägertypen verdienen nicht den Schutz der Gerichte. Auch ist es richtig, dass Taxifahrer, die Betrunkene transportieren, über eine entsprechende Frustrationstoleranz verfügen müssen und sich durch beleidigende und provozierende Äusserungen nicht zu Tätlichkeiten hinreissen lassen dürfen. Aber auch Taxifahrer bedürfen dem Schutz vor Aggressionen betrunkener und aggressiver Fahrgäste.
Betrachtet man im vorliegenden Fall die Gesamtsituation, so war es keine Schlägerei, wie man sie gemeintglich versteht, und hat der Verdächtige auch nicht typisch wie ein Schläger gehandelt. Er hat AA reflexartig einen Schlag versetzt, weil dieser ungebührlich an seinem Taxi hantierte und ihn angriff, weil er von den betrunkenen Fahrgästen laufend mit «Sau», «Spinner», «leck mich am Arsch» beschimpft und provoziert wurde, die Fahrgäste sich anschickten, ohne Bezahlung auszusteigen, AA ihn als «Wichser» beschimpfte. Dazu kommt, dass sich der Verdächtige durch einen Handy-Anruf, der ihn zu einer weiteren Fahrt verpflichtete, in einer gewissen Stresssituation befand. In dieser Situation bedarf es sehr grosser Charakterstärke und Selbstbeherrschung, um dies alles reaktionslos über sich ergehen zu lassen. Da der Verdächtige diese Selbstbeherrschung nicht aufbrachte und auf das provokante beleidigende Verhalten der betrunkenen Fahrgäste, insbesonders des AA, mit einem Schlag reagierte, ist sicherlich zu missbilligen, kann aber nicht dazu führen, dass allein wegen der Vorstrafenbelastung des Verdächtigen aus spezial- oder generalpräventiven Erwägungen die Anwendung des § 42 StGB nicht in Frage kommt.