5 CG.99.165
Die über Anweisung der für eine ausländische Gesellschaft tätigen Anlagevermittler erfolgte Einzahlung von Anlagegeldern auf das Konto einer liechtensteinischen Verbandsperson begründet auch zwischen dieser und den Geldanlegern eine Art Vertragsverhältnis, das entsprechende Schutz- und Sorgfaltspflichten auslöst. Auch für den liechtensteinischen Rechtsbereich gilt ein allgemeiner «Vertrauenshaftungstatbestand», bei dessen Vorliegen der an einem Vertrag zwischen anderen Personen nicht unmittelbar beteiligte Dritte vertraglichen Haftungsregeln unterliegt.
Der Schade einer Verbandsperson, in deren Sphäre Anlegergelder insbesondere durch Defraudationen ihres Hintermannes und Pflichtversäumnisse ihrer Organge in Verlust geraten, besteht in den Verbindlichkeiten gegenüber den Geldanlegern, und zwar unabhängig davon, ob die Verbandsperson diese auch erfüllen kann. Um ihre Haftung abzuwenden, müssen die Organe den Beweis erbringen, dass die der Verbandsperson zugegangenen Gelder nicht zweckwidrig, sondern auf eine die Gesellschaft entlastende Weise verwendet wurden.
Die Bestimmung des Art 226 Abs 2 PGR normierte eine Solidarhaftung aller verantwortlichen Personen unabhängig vom Grad ihres Verschuldens für den von ihnen (mit-)verursachten Schaden. Demnach haben auch (nur) fahrlässig ihre Pflichten verletzende Organe einer liechtensteinischen Verbandsperson für ein kriminelles Verhalten des Hintermannes und faktischen Verwaltungsrates einzustehen. Diesen in der Schweiz als unbillig empfundenen Haftungsfolgen begegnete der dortige Gesetzgeber mit einer grundlegenden Revision des Art 759 OR, die in Liechtenstein nicht nachvollzogen wurde.
Die Verwaltungsräte sind verpflichtet, für die Gesellschaft ein adäquates Rechnungswesen einzurichten und dafür zu sorgen, dass ihnen jederzeit ein Überblick über die (wahre) wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft sowie eine effiziente Überwachung und Kontrolle der für die Gesellschaft faktisch handelnden Personen möglich ist.Bei den Bestimmungen der Art 1045 ff PGR handelt es sich um Schutzvorschriften, deren Verletzung die Organe jedenfalls der Gesellschaft gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. Im Falle der Vernachlässigung der Buch- und Rechnungsführung können sich die Organe auch den Gläubigern gegenüber nicht auf ihre dadurch bedingte Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung berufen.
Die insgesamt 18 klagenden Parteien hatten mit einer in Dublin registrierten Aktiengesellschaft namens Fondvalor Vermögensverwaltungsverträge abgeschlossen, auf Grund derer sie Geldanlagen insgesamt in mehrfacher Millionenhöhe an die GBT, eine in Liechtenstein im Juli 1993 gegründete Anstalt leisteten. Hintermann sowohl der Fondvalor als auch der GBT war ua der mittlerweile strafgerichtlich rechtskräftig verurteilte PF, den die Beklagten, zwei liechtensteinische Treuhänder, trotz Kenntnis einschlägiger Vorstrafen bereits in früheren Jahren als ihren Arbeitnehmer beschäftigt hatten. Die Beklagten fungierten bis Ende 1995 als Verwaltungsräte der GBT, ohne sich auch nur einigermassen um deren Geschäfte, die sie va PF überliessen, zu kümmern. Für die GBT wurde auch keine Buchhaltung geführt. Die Anlagegelder gingen durch diverse betrügerische Machenschaften des PF und seiner Genossen zur Gänze verloren. Die Beklagten, die allein über die Konten der GBT zeichnungsberechtigt waren, vertrauten den Zusagen des PF insbesondere dahin, bei den Geldeingängen der GBT handle es sich um nicht für diese Gesellschaft bestimmte Vermögenswerte.
Bis zu ihrem Ausscheiden Ende 1995 behoben die Beklagten von den Konten der GBT insgesamt ca DEM 4,9 Mio und folgten diese ohne weitere Erkundigungen grösstenteils an PF aus. Zum Zeitpunkt ihrer Demission überschritt die Summe der bis dahin auf die Konten der GBT einbezahlten Anlagegelder DEM 5 Mio und verfügte diese Gesellschaft nur mehr über Mittel von ca DEM 14 000.-. Bei dem im Jahre 1998 eröffneten Konkurs über das Vermögen der GBT standen den Forderungen der Konkursgläubiger von ca CHF 8,2 Mio nur Bankguthaben von CHF 8800.- gegenüber. Der Masseverwalter trat die Verantwortlichkeitsansprüche der GBT an die Kläger ab. Die Kläger zu 1), 2), 9) und 18) hatten ihre Verträge mit der Fondvalor erst nach der Demission der Beklagten abgeschlossen und auch erst nachher ihre Einzahlungen an diese geleistet.
Die Vorinstanzen gaben der auf die Klagegründe sowohl eines eigenen deliktsrechtlichen Anspruches als auch der Abtretung der Verantwortlichkeitsansprüche der GBT gestützten Schadenersatzklage der Kläger mit gewissen Abstrichen sowie Klagsabweisungen hinsichtlich einzelner Kläger im Gesamtumfange von DEM 5 190 571.11 sA Folge. Das diese Vorentscheidungen bestätigende U des OGH vom 11.04.2004 wurde vom StGH des Fürstentums Liechtenstein mit dessen Erkenntnis vom 28.11.2005, StGH 2004/34, über Beschwerde der Beklagten aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen E an den OGH zurückverwiesen. Der StGH überband dabei dem OGH die Rechtsansicht, dass die Fondvalor (deren Mantel PF und Genossen um CHF 20 000.-bis 30 000.- erworben hatten, deren Organe [mangels Kenntnis des PF] auch nicht festgestellt werden konnten, deren geschäftliche Tätigkeit sich auf den Abschluss der gegenständlichen Anlageverträge beschränkt hatte und die auch über kein eigenes Bankkonto verfügte) als Vertragspartei der Anlageverträge anzusehen sei. Nach den Urteilsannahmen hatte der einzige Zweck der Einschaltung der Fondvalor in die Anlagegeschäfte darin bestanden, eine Vertragsurkunde errichten zu können, in der keine liechtensteinische Verbandsperson aufscheint, um bei den deutschen Finanzbehörden nicht den Verdacht von Schwarzgeldern aufkommen zu lassen. Das Berufungsgericht und der OGH hatten diese Einschaltung der Fondvalor als Scheingeschäft und damit rechtliches Nullum interpretiert.
Mit dem nunmehr ergangenen U vom 09.02.2006 gab der OGH den Revisionen der Beklagten erneut keine Folge.
1). Die Beklagten vertreten in ihrer Mängelrüge zusammengefasst den Standpunkt, dass das Berufungsgericht iS eines Überraschungsurteiles die zwischen den Klägern und der Firma Fondvalor abgeschlossenen Verträge als Scheingeschäfte qualifiziert habe. Ein solcher Einwand sei von der Klägerin nie vorgetragen und im Übrigen auch nie verhandelt worden.
Auch wenn man die Zulässigkeit einer solchen Feststellung unterstelle, hätte es dazu einer ausdrücklichen Befragung der Parteien bedurft. In diesem Fall wäre von den Beklagten die Einvernahme der Kläger zum Beweis dafür angeboten worden, dass sie die eingezahlten Gelder bei oder über die Firma Fondvalor erlegen hätten wollen. Zu einem solchen Beweisanbot habe auf Grund des Überraschungsurteiles keine Gelegenheit bestanden. Hiezu ist festzuhalten, dass sich die Frage eines Scheingeschäftes nach der dem OGH vom StGH überbundenen Rechtsansicht nicht mehr stellt. Im U vom 01.04.2004 wurde im Übrigen ausführlich begründet, dass das Berufungsverfahren und das Berufungsurteil mit keiner Mangelhaftigkeit belastet sind.
2.1). Ob es sich beiden zwischen den Anlegern mit der Fondvalor abgeschlossenen Verwaltungsverträgen um Scheingeschäfte handelt, ist allerdings für die rechtliche Beurteilung dieser Sache nicht ausschlaggebend.
Die gegenständlichen Anlageverträge - mit Ausnahme jener der klagenden Parteien zu 10 und 15, die von PF für die GBT allerdings ohne Vollmacht unterfertigt wurden - wurden nach der dem OGH vom StGH überbundenen Rechtsansicht zwischen den Klägern und der Fondvalor (einer in Dublin registrierten Gesellschaft, deren Geschäftstätigkeit sich auf diese Anlageverträge beschränkte und die über keine Bankkonten verfügte) abgeschlossen.
Dieser Umstand ist, wie schon erwähnt, für die Haftung zunächst der GBT gegenüber den Klägern nach Vertragsgrundsätzen und in weiterer Folge für den Verantwortlichkeitsanspruch dieser Gesellschaft gegenüber den Beklagten nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung.
Bereits das Erstgericht stellte nämlich in diesem Zusammenhang ausdrücklich fest, dass allein die Anleitung des PF und seiner Mittäter gegenüber den Klägern, die Anlagebeträge auf die Konten der GBT einzuzahlen iVm den tatsächlich erfolgten Einzahlungen bzw Überweisungen ein Vertragsverhältnis auch zwischen den Klägern und der GBT begründeten, das entsprechende Schutz- und Sorgfaltspflichten der GBT und ihrer Organe auslöste.
Daran ist festzuhalten. Dabei macht es keinen Unterschied, ob dieses Vertragsverhältnis nun als mehrpersonales oder als besonderes (nebenvertragliches) Betreuungsverhältnis oder aber als vertragsähnliches (quasi kontraktliches) rechtlich qualifiziert wird. Zu diesem Befund gelangt man im Übrigen auch unter Zugrundelegung des von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Tatbestandes der Vertrauenshaftung. Davon ausgehend war die GBT zwar nicht nominell Partner der Anlageverträge. Ihre Einschaltung und die Entgegennahme der Anlagegelder auf ihren Bankkonten erweckten aber bei den Klägern entsprechendes Vertrauen und trugen damit zur Realisierung der Verträge bei. Dieser Vertrauenstatbestand hat nach Lehre und Rechtsprechung, der sich der Senat bei gleicher Rechtslage in Liechtenstein anschliesst, die rechtliche Konsequenz, dass auch der GBT entsprechende Schutzpflichten gegenüber den Anlegern auferlegt waren und diese Gesellschaft den vertraglichen Haftungsregeln unterlag (Mader, Rechtsmissbrauch und unzulässige Rechtsausübung, 263 f [318 f]; ZVR 2002/87; BGE 121 III 352 f; BGE 120 II 331; Schmidlin in FS Franz Bydlinski [2002], Die Vertrauenshaftung im vertraglichen Kontrakt; neue Wege in der Schweizerischen Rechtsprechung ? 415 f mwN; Reischauer in Rummel ABGB2; Rz 16 zu § 1294; Koziol in JBl 1994, 209 f).
Damit begründete die entsprechend den Anlageverträgen erfolgte Einzahlung der Gelder auf Konten der GBT die Pflicht der Beklagten gem Art 182 Abs 2 PGR, die Verwendung des dadurch erlangten fremden Vermögens mit Sorgfalt zu überwachen und überhaupt die Grundsätze einer gewissenhaften Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft zu beobachten. Der Schutzzweck des Pflichtenkataloges auch eines fiduziarischen Verwaltungsrates liegt nach den von den Vorinstanzen zitierten E vor allem darin, für eine redliche Gebarung Sorge zu tragen und damit auch - wie hier - den zweckwidrigen Abfluss der einer Verbandsperson von wem und auf welche Weise immer zugekommenen Geldmittel hintanzuhalten, schon um sich nicht Ansprüchen Dritter, und sei es auch solchen der Fondvalor, auszusetzen.
Es kann in diesem Zusammenhang auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen im Ersturteil verwiesen werden (vgl auch ELG 1973 bis 1978, 176; LES 2001, 41 f; LES 2002, 109; LES 2003, 48; LES 1999, 110 uva).
Der Senat hat ua auch in seiner E vom 06.05.2004 zu 9 CG.2001.74-50 näher begründet, dass es sich bei der Bestimmung des Art 182 Abs 2 PGR um eine solche handelt, welche primär den Schutz der Verbandsperson selbst (hier der GBT) und nur mittelbar jenen ihrer Gläubiger bezweckt. Durch den unkontrollierten Abfluss der von der GBT in Empfang genommenen Gelder und deren Ausfolgung an PF und Mittäter bzw deren Überweisung an diverse andere Empfänger ohne zuverlässige Klärung der damit beabsichtigten Verwendung wurde die GBT somit unmittelbar geschädigt, weshalb die Beklagten dieser Gesellschaft gegenüber direkt verantwortlich sind. Diese deliktischen Verantwortlichkeitsansprüche der Gesellschaft gemäss den Art 218 f, 223 wurden, worauf bereits das Berufungsgericht hinwies, von den Klägern im Konkurs der GBT erworben (vgl hiezu LES 2001, 41 f).
Die Haftung der Organe steht gem Art 226 Abs 1 PGR unter den Bestimmungen über die Haftung aus Vertrag, sodass die vom StGH offenbar bejahte «ausservertragliche Haftung» der Beklagten wohl insoweit zu relativieren ist (LES 2001, 42).
Zu alldem gesellen sich im Übrigen noch weitere die Haftung der Beklagten begründende rechtliche Aspekte, die im Rahmen der dem OGH obliegenden umfassenden rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes nach allen Richtungen hin aufzugreifen und wie folgt festzuhalten sind:
Die GBT, auf deren Konten die Gelder auf Grund des übereinstimmenden Auftrages der Fondvalor und der Kläger überwiesen wurden, wurde damit fiduziarische Treuhänderin beider Vertragspartner (vgl LES 2000, 148 f; Bösch in LJZ 2000, 87 f). Die GBT traf deshalb die Pflicht, im Übrigen auch als Verwahrer der Geldbeträge, zweckwidrige Dispositionen über die zur vertragsgemässen Anlage bestimmten Gelder durch Dritte zu verhindern und insbesondere auch Verfügungen nur eines «Treugebers» (hier der Fondvalor bzw PF ohne Zustimmung der Kläger) nicht zuzulassen. Feststellungsgemäss konnte im Übrigen auch PF die Fondvalor nicht rechtswirksam vertreten und Dispositionen über die Anlagegelder treffen (vgl Stanzl in Klang KommABGB2 IV/1 790 bei FN 210; EvBl 1972/19; JBl 1958, 122; EvBl 1980/162).
Die Beklagten, denen allein das Zeichnungsrecht hinsichtlich der Konten der GBT zukam, haben bis zu ihrem Ausscheiden am 29.12.1995 ca DEM 4 172 000.- (Zweitbeklagter) und DEM 692 000- (Erstbeklagter) teils in bar und teils in Schecks vom Konto der GBT behoben. Sie leiteten das Geld grösstenteils an PF weiter, ohne auch nur die notwendigsten Erkundigungen einzuziehen.
Nun beschränkt sich die Haftung auch gegenüber jenen Klägern, die ihre Einzahlungen bis zur Demission der Beklagten leisteten, freilich nicht auf diese explizit festgestellten Bar- und Scheckabhebungen. Zum Zeitpunkt der Niederlegung ihrer Funktion am 29.12.1995 stand nämlich den bis zu diesem Zeitpunkt einbezahlten Anlagegeldern von mehr als DEM 5 Mio nur mehr ein Guthaben von ca DEM 13 000.- auf dem Konto der GBT gegenüber.
Als Gläubiger (auch) der GBT, die für ihre Forderungen in deren Gesellschaftsvermögen keine Deckung finden, können die Kläger die Beklagten einerseits direkt ex delicto gem den §§ 1293 ff, 1311 ABGB insoweit in Anspruch nehmen, als sie durch Verletzung von Schutzgesetzen unmittelbar einen Schaden erlitten haben. Andererseits hat die GBT einen Verantwortlichkeitsanspruch gegenüber den Beklagten, soweit sie durch Pflichtwidrigkeiten ihrer Organe unmittelbar geschädigt wurde (LES 2001, 41 f). Im vorliegenden Fall bedarf es freilich keiner Differenzierung zwischen dem Gesellschaftsschaden und dem Gläubigerschaden, weil den Klägern der Verantwortlichkeitsanspruch der GBT vom Masseverwalter abgetreten wurde. Der im Revisionsverfahren nicht mehr strittige, im Berufungsurteil im Einzelnen ausgewiesene Schade der Kläger von insgesamt DEM 4 768 022.30 (unter Ausklammerung des Schadens der Kläger zu 1, 2, 9 und 18 von insgesamt DEM 422 548.89) findet nämlich im Gesellschaftsschaden seine hinlängliche Deckung. Bis zum Ausscheiden der Beklagten als Verwaltungsräte per Ende Dezember 1995 stand den einbezahlten Anlegergeldern von mehr als DEM 5 Mio und damit entsprechenden Gläubigerforderungen nur ein Guthaben von DEM 13 800.- gegenüber. Im Sinne der sogenannten Differenzrechnung ergibt sich der Schade der GBT aus einem Vergleich der infolge der Pflichtwidrigkeiten der Beklagten eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich bei pflichtgemässem Verhalten der Beklagten ergeben hätte. Dabei hätte die Beklagten die (nicht erbrachte) Behauptungs- und Beweislast dafür getroffen, dass die ihr zugegangenen Anlegergelder nicht zweckwidrig, sondern auf eine die GBT gegenüber der Fondvalor und/oder die Anleger entlastende Weise verwendet wurden (vgl GesRZ 1986, 31; BGH ZIP 1991, 159; BGH BB 1985, 1757). Der Schade der GBT bestand hier in den Verbindlichkeiten auch gegenüber den Geldanlegern unabhängig davon, dass sie diese nicht mehr erfüllen konnte (MGA des ABGB I 36. Auflg E 71, 73 f zu § 1293). Er errechnet sich deshalb mit ca DEM 5 Mio. Damit bedarf es keines Rückgriffes auf den diesen Klägern von den Beklagten allenfalls unmittelbar zugefügten Schaden und damit der Prüfung der Frage, ob und in welchem Umfange die Beklagten, die insgesamt DEM 486 400.- behoben und unkontrolliert an diverse Personen und Stellen ausfolgten bzw überwiesen, daraus den Klägern unmittelbar und deliktisch haften.
Der Schade der Kläger zu 1, 2, 9 und 18 resultiert aus der Konkursverschleppung und gebührt diesen als sogenannte Neugläubiger jedenfalls unmittelbar und unabhängig vom (abgetretenen) Schaden der Gesellschaft (LES 2001, 41 f).
Zu verweisen ist auf die Bestimmungen der Art 220 Abs 1 und 226 Abs 2 PGR, denen zufolge ein Verwaltungsrat für den Schaden verantwortlich ist, den er der Gesellschaft durch Nichterfüllung der ihm obliegenden Pflichten verursacht. Mehrere aus derselben Schadenszufügung verantwortliche Personen haften für den Schadenersatz solidarisch. Diese Verantwortlichkeitshaftung steht, wie schon erwähnt, unter den Bestimmungen über die Haftung aus Vertrag (Art 226 Abs 1 PGR). Gemäss § 1298 ABGB wäre es nun Sache der ein Schutzgesetz verletzenden Beklagten gewesen, Behauptungen aufzustellen und den Beweis dafür anzutreten, dass sie ihre Sorgfaltspflichten erfüllt haben und der Schade (in Höhe der Differenz zwischen Aktiv- und Passivstand der GBT zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens) auch ohne ihr Verschulden eingetreten wäre. Allenfalls wäre ihnen ein Entlastungsbeweis auch dahin offengestanden, dass nicht die von PF und seinen Mittätern zu vertretenden Defraudationen für den Mittelabfluss bei der GBT ursächlich waren, sondern andere Gründe. Auch der Beweis des rechtmässigen Alternativverhaltens wäre grundsätzlich möglich gewesen (vgl U des OGH vom 04.05.2005, 1 C 472/97-112 S 19 f mwN). Hiezu haben die Beklagten im gesamten Verfahren weder taugliche Behauptungen aufgestellt, geschweige einen Beweis erbracht (vgl SZ 71/108; LES 1982, 79 ua).
Die Beklagten verstiessen auch auf gröbliche Weise gegen ihre aus den Art 1045 f PGR resultierende Pflicht, für die GBT, die gewissermassen als Zahlstelle Millionenbeträge entgegennahm, ein adäquates Rechnungswesen einzurichten und dafür zu sorgen, dass ihnen als Verwaltungsräte jederzeit ein Überblick über die (wahre) wirtschaftliche und finanzielle Situation der GBT und eine effiziente Überwachung der für diese Gesellschaft faktisch handelnden Personen möglich ist. Auch bei den Bestimmungen der Art 1045 f PGR handelt es sich um Schutzvorschriften iS des § 1311 ABGB, deren Verletzung die Organe jedenfalls ihrer Gesellschaft gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. Hiebei kann im vorliegenden Fall die - in Lehre und Rspr kontrovers beurteilte - Frage dahingestellt bleiben, ob die Bestimmungen der Art 1045 f PGR als Schutzgesetze auch zugunsten der Gläubiger anzusehen sind. Jedenfalls ist die Vernachlässigung der Buchführungspflicht den Beklagten als zumindest fahrlässige Pflichtvernachlässigung zur Last zu legen, sodass sich diese auf die dadurch bedingte Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung der GBT nicht berufen können (ÖBA 1995/468; 6 Ob 818/82 je mwN). Ein Entlastungsbeweis gem § 1298 ABGB wurde auch hinsichtlich dieser Pflichtverletzung nicht erbracht. Auf all dies hat bereits das Berufungsgericht hingewiesen und schloss sich der OGH in seiner E vom 01.04.2004 dieser Auffassung an. Auf die Frage der Buchführung und Rechnungsführung wird im Übrigen bei der Erörterung der Revision der Beklagten noch zurückzukommen sein.
Zu verweisen ist schliesslich darauf, dass die Beklagten ausgehend von den Feststellungen der Vorinstanzen nur als Strohmänner der GBT fungierten, während insbesondere PF als Gründerrechtsinhaber und Hintermann «die Fäden zog» und damit die wesentlichen Geschäftsführungsfunktionen ausübte, wie sie nach dem Gesetz den Beklagten oblegen wären. Insbesondere PF war damit als faktischer Geschäftsführer iSd Art 111 Abs 3 PGR anzusehen. Die Bestimmung des Art 226 Abs 2 PGR (Art 759 OR aF) normiert eine Solidarhaftung aller verantwortlichen Personen unabhängig vom Grad ihres Verschuldens für den von ihnen mitverursachten Schaden. Die Beklagten müssen damit auch für das kriminelle Handeln des PF ungeachtet dessen einstehen, dass sie ihrerseits nur fahrlässig zum Schaden der Kläger beigetragen haben (BGE 93 II 322; BGE 97 II 416; Forstmoser in LJZ 1984, 2, 3, 19 mwN; Urteil OGH vom 04.05.2005, 1 C 472/97 S 22 f). Diesen in der schweizerischen Literatur zT als unbillig empfundenen Haftungsfolgen begegnete der dortige Gesetzgeber mit einer grundlegenden Revision der Bestimmung des Art 759 OR, die allerdings vom liechtensteinischen Gesetzgeber nicht nachvollzogen wurde. Für den liechtensteinischen Rechtsbereich hat es entsprechend dem klaren Gesetzeswortlaut dabei zu verbleiben, dass ein Verwaltungsrat den ganzen Schaden zu ersetzen hat, den er durch sorgfältige Pflichterfüllung hätte verhindern können, und zwar auch dann, wenn - wie hier - andere Organpersonen bzw ein faktisches Organ ein viel höheres Verschulden trifft (Forstmoser aaO).
2.2). Wie schon erwähnt kann aber auch die deliktische Haftung der Beklagten gegenüber den Klägern zu 1), 2), 9) und 18), welche ihre Verträge nach der Demission der Beklagten im Dezember 1995 abschlossen und nach diesem Zeitpunkt ihre Einzahlungen leisteten, mit Fug nicht in Abrede gestellt werden. Hiezu kann auf die von der Revision der Beklagten nicht bekämpften Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden.
Es wäre gem Art 209 Abs 1 PGR aF (nunmehr Art 182 f PGR) die Pflicht der Beklagten gewesen, angesichts der von ihnen bei pflichtgemässer Sorgfalt bereits längere Zeit vor ihrer Demission erkennbaren Überschuldung der GBT den Konkurs anzumelden und für die sofortige Auflösung der Gesellschaft und die Beendigung deren Geschäftstätigkeit Sorge zu tragen. Diesfalls hätten die Kläger zu 1), 2), 9) und 18) keine Einzahlungen mehr geleistet. Durch die Konkursverschleppung erlitten diese Kläger als sogenannte «Neugläubiger» einen eigenen, unmittelbaren Schaden in Höhe ihrer in Verlust geratenen Anlagegelder, den die Beklagten nach der vom Berufungsgericht bereits zitierten Verantwortlichkeitsjudikatur des OGH zu ersetzen haben (LES 2001, 42 f; siehe hiezu auch U des StGH vom 02.03.2004, StGH 2003/35; LES 2003, 204; vgl auch ZIK 2005/215 S 183).
3). Zurückkommend auf die Revision der Beklagten ist zu ihrer dort geltend gemachten Rechtsrüge abschliessend wie folgt Stellung zu nehmen:
Die Beklagten berufen sich zusammengefasst darauf, dass der blosse Umstand, dass man der deutschen Steuerbehörde keinen Hinweis auf Liechtenstein habe geben wollen und deswegen als Vertragspartner die Fondvalor gewählt habe, noch lange nicht bedeute, dass die Anleger einen Vertrag mit der GBT hätten schliessen wollen, mit deren Organen sie ja zu keinem Zeitpunkt je verhandelt hätten. Da PF mit den Anlegern verhandelt und die Verträge für die Fondvalor unterschrieben habe, würde die Annahme von Scheingeschäften nur zu einem Vertrag mit PF, nie jedoch zu einem solchen mit der GBT führen, in welchem Falle dann PF bei der GBT als Gläubiger zu führen gewesen und persönlicher Schuldner der Anleger geworden wäre.
Die Annahme des OG, dass die Einschaltung einer irischen Firma zum Zwecke der Verheimlichung beabsichtigter Geschäfte gegenüber der deutschen Steuerbehörde ein Scheingeschäft darstelle, würde in letzter Konsequenz bedeuten, dass es sich wahrscheinlich bei mehr als 50 % aller liechtensteinischen Firmen um ein wirtschaftliches und rechtliches Nullum handle.
Aber selbst die Annahme von Scheinverträgen führe nicht dazu, dass für die Beklagten eine so zustande gekommene Überschuldung von Anfang an erkennbar gewesen sei, und zwar auch dann, wenn sie eine Buchführung geführt und eine Bilanz erstellt hätten.
Da sämtliche Geldbewegungen ausschliesslich über ein und dasselbe Bankkonto gelaufen seien, hätten die vorliegenden Bankauszüge eine Buchhaltung ersetzt. Zumindest hätte man einer solchen Buchhaltung nicht mehr und nicht weniger entnehmen können, als den Bankauszügen zu entnehmen gewesen sei und auch heute noch entnommen werden könne.
«Ohne vorherzusehen, dass das Berufungsgericht in einem Rechtsstreit einmal die Verträge mit der Fondvalor zu Scheingeschäften erklären würde, wäre in einer Buchhaltung und allfälligen Bilanz lediglich Fondvalor als Gläubigerin aufgeschienen, mit welchen Forderungen jedoch die GBT alle jene Zahlungen hätte verrechnen können (und dies auch faktisch getan habe), die im Auftrage von PF als Vertreter der Fondvalor durch die Beklagten vorgenommen worden seien».
Selbst bei Unterstellung von Scheinverträgen müssten sich die Kläger zumindest ein Mitverschulden anrechnen lassen, da sie hätten wissen müssen, dass Dritte die Natur solcher Scheingeschäfte nicht oder zumindest nicht leicht erkennen könnten, zumal sich die Kläger nie mit dem Beklagten in Verbindung gesetzt und diese erst nachträglich kontaktiert hätten. Ein solches Mitverschulden rechtfertige zumindest die Reduzierung der jeweiligen Klagsforderung um 50 %.
Da nicht einmal die Kläger Scheingeschäfte behauptet hätten, könne auch den Beklagten nicht der Vorwurf gemacht werden, seinerzeit nicht erkannt zu haben, dass es sich hier möglicherweise um Scheingeschäfte handle. Die Kläger hätten sogar noch in ihrer Berufung vorgetragen, dass die Beklagten verpflichtet gewesen wären, dafür zu sorgen, dass die Gelder entweder der Fondvalor zukommen oder iS der Verträge verwendet werden; auch dies widerspreche der Scheingeschäftstheorie des OG. Dies umsomehr, als sogar ein stillschweigender Verzicht auf die Einwendung des Scheingeschäftes zulässig sei, um gutgläubige Dritte in ihrem Vertrauen auf die Gültigkeit eines Scheingeschäftes gestützt würden.
Hiezu ist wie folgt Stellung zu nehmen:
Soweit sich das Revisionsvorbringen gegen die Annahme von Scheingeschäften mit der Fondvalor und die daraus resultierenden Rechtsfolgen richtet, erübrigt sich aus den schon genannten Gründen ein Eingehen darauf. Auch ohne «Scheingeschäftstheorie» wäre die GBT (und damit die Beklagten als deren Verwaltungsräte) schon in ihrer Eigenschaft als zwischen der Fondvalor und den Klägern vereinbarten Zahlstelle zu einer geordneten Buchhaltung und Rechnungslegung verpflichtet gewesen. Die Revisionswerber übersehen, dass die GBT nicht nur der Fondvalor, sondern auch den Klägern bzw Geldanlegern gegenüber die schon erörterten gesetzlichen Schutz- und Sorgfaltspflichten trafen, sodass sich deren Rechnungswesen keinesfalls nur auf die Sammlung von Bankauszügen hätte beschränken dürfen. Die Fondvalor war, wie bereits dargetan, nicht die einzige Gläubigerin der GBT. Auch den Geldanlegern kam, wie aufgezeigt, eine Gläubigerposition zu.
Wie bereits im U vom 01.04.2004 gilt es hier erneut auf den Sinn und Zweck einer ordnungsgemässen Buchführung und eines Rechnungswesens hinzuweisen. Eine solche Buchführung hat gemäss den Art 1045 f PGR ua Aufschluss und Überblick über die wirtschaftliche Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern und Geldern zum Vermögen der Verbandsperson sowie über einzelne Geschäftsfälle und deren Überschaubarkeit in ihrer Entstehung und Abwicklung zu geben. Umgelegt auf den vorliegenden Fall hätte den Beklagten eine ordnungsgemässe Buchführung also darüber Aufschluss geben können, welche Anleger in welcher Höhe Einzahlungen tätigten und wie diese Einzahlungen durch PF und seine Mittäter verwendet werden. In diese Buchführung wären selbstverständlich auch die von den Beklagten insgesamt behobenen und unkontrolliert an PF und Mittäter ausgefolgten insgesamt CHF 4 864 000.- und deren konkrete Verwendung aufzunehmen gewesen.
Auch in Bezug auf diese Pflichtwidrigkeit ist also der Rechtswidrigkeits- und Kausalzusammenhang mit dem Schaden der GBT sowie den der Kläger ohne weiteres zu bejahen (vgl LES 2001, 41 f; vgl SZ 71/108 = GesRZ 1998, 208 = HS 29.096; GesRZ 1986, 32).
Zuletzt ist auch der Mitverschuldenseinwand der Beklagten bzw Revisionswerber nicht stichhältig. Hiezu kann vorweg auf die zutreffenden Ausführungen im Ersturteil verwiesen werden. Auch ausgehend von der Rechtsansicht des StGH konnten und durften die Kläger auf eine redliche und zweckentsprechende Verwendung ihrer Gelder durch die von liechtensteinischen Treuhändern vertretene GBT als Empfängerin der Zahlungen vertrauen und bestand für die Kläger jedenfalls bei Hingabe ihrer Gelder kein Anlass, die Seriosität, Gewissenhaftigkeit und Verlässlichkeit der GBT und der Beklagten als deren Organe und Treuhänder in Zweifel zu ziehen. Ein Mitverschulden der Kläger am Verlust ihrer Anlagegelder ist sohin zu verneinen (vgl LES 2001, 41; LES 2001, 139; LES 1999, 248 ua).