5 CG. 2009.170
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) F***, und 2.) F***, vertreten durch Brandauer Mähr Bickel BMP Rechtsanwälte in FL-9494 Schaan, wider die beklagten Parteien 1.) F***, und 2.) F***, beide vertreten durch Dr. Peter Marxer & Partner, Rechtsanwälte in FL-9490 Vaduz, wegen CHF 178.409,58 s.A., infolge Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 10.9.2009, 5 CG.2009.170-12, mit dem dem Rekurs der Klägerinnen gegen den Punkt 2 des Urteils des F Landgerichtes vom 4.6.2009 (ON 5) auf näher bestimmte Weise stattgegeben wurde (Rekursinteresse CHF 3.304,94), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, den Klägerinnen binnen 14 Tagen die mit CHF 777,51 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
1. Die Klägerinnen wurden mit einem rechtskräftigen Schiedsspruch vom 15.2.2008 schuldig erkannt, den Beklagten Prozesskosten in Höhe von CHF 314.153,09 zu ersetzen.
Aufgrund dieses Schiedsspruches wurde den Beklagten als betreibende Parteien zur Hereinbringung der Kostenforderung über ihren Antrag mit den Beschlüssen des Landgerichtes vom 31.3. und 9.4.2008 zu 2R EX.2008.2063 die Pfändung und Überweisung der Forderung der Klägerinnen (als dort verpflichtete Parteien) auf Rückgabe des beim Obmann des Schiedsgerichtes (als Drittschuldner) hinterlegten Kostenvorschusses von restlich CHF 200.000,-- bewilligt.
Der Drittschuldner leistete am 28.1.2009 eine Zahlung von CHF 189.416,-- an die Beklagten (betreibende Parteien). Nach Abzug der Exekutionskosten entfielen CHF 178.093,23 auf die Tilgung der betriebenen Forderung, die somit nur mehr mit restlich CHF 136.059,86 aushaftete.
Über Antrag der Beklagten vom 22.1.2009 bewilligte das Landgericht am gleichen Tag zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von CHF 314.153,09 s.A. überdies die Fahrnisexekution sowie eine weitere Forderungsexekution (Pfändung und Überweisung) hinsichtlich zweier anderer Forderungen gegen zwei Drittschuldner.
Erst nach Einbringung der gegenständlichen Oppositionsklage (15.5.2009) beantragten die Beklagten mit Schriftsatz vom 27.5.2009 im Hinblick auf die schon am 29.1.2009 an sie geleistete Zahlung von CHF 189.416,-- die Einschränkung der Exekution auf CHF 136.059,86, welchem Antrag das Landgericht mit Beschluss vom 28.5.2009 Folge gab.
Aus der mit Beschluss vom 22.1.2009 bewilligten Forderungsexekution erwuchsen Zwischenstreitigkeiten, in deren Zuge die Beklagten am 16.3.2009 eine Rekursbeantwortung und am 30.4.2009 einen Revisionsrekurs einbrachten. Beiden Rechtsmittelschriften wurde noch ein Streitwert von CHF 314.153,09 zugrundegelegt. Ausgehend von dieser Bemessungsgrundlage wurden die Kosten verzeichnet und mit Beschluss des OGH vom 3.9.2009 den Beklagten auch in der beantragten Höhe zugesprochen.
Dieser Sachverhalt und Verfahrensgang im Exekutionsverfahren sind im Revisionsrekursverfahren nicht mehr strittig.
2.1. Mit der am 15.5.2009 eingebrachten Oppositionsklage beantragten die Klägerinnen (als Verpflichtete im Exekutionsverfahren) die Fällung eines Urteils dahin, dass der Anspruch der Beklagten, zu dessen Hereinbringung zu 2R EX.2008.2063 mit Beschluss des Landgerichtes vom 31.3.2008 die Exekution bewilligt worden sei, im Ausmass von CHF 178.409,58 erloschen sei.
Die Klägerinnen beriefen sich auf die am 28.1.2009 erfolgte Zahlung des Drittschuldners, die die Beklagten als betreibende Parteien hätte veranlassen müssen, spätestens Anfang Feber 2009 das Exekutionsverfahren auf eine Restforderung von CHF 135.743,51 einzuschränken.
An dieser Stelle ist einzufügen, dass die Oppositionsklägerinnen bei ihrer dem Klagebegehren zugrundeliegenden Berechnung die den Beklagten im Exekutionsverfahren zur Zahlung auferlegten - nunmehr unstrittigen - Kosten des Drittschuldners in Höhe von CHF 316,35 nicht berücksichtigt hatten.
2.2. Die Beklagten anerkannten in ihrem vorbereitenden Schriftsatz vom 28.5.2009 das Urteilsbegehren hinsichtlich eines Betrages von CHF 178.093,23, nicht jedoch hinsichtlich des obigen Differenzbetrages von CHF 316,35.
Allerdings hätten die Beklagten auch hinsichtlich des anerkannten Betrages keine Veranlassung zur Klage gegeben, zumal sie von den Klägerinnen nie zur Einschränkung der Exekution aufgefordert worden seien. Für eine solche Einschränkung habe auch deshalb keine Veranlassung bestanden, weil bereits aus der Drittschuldneräusserung vom 4.4.2008 hervorgegangen sei, dass der Drittschuldner die gepfändete Forderung in Höhe von CHF 188.000,-- anerkenne und somit kein höherer Betrag aus der Exekutionsbewilligung hätte betrieben werden können. Der nunmehrige Klagsanspruch sei deshalb bereits seit der Drittschuldnererklärung vom 28.1.2009 ex lege zur Gänze erloschen, weshalb der von den Klägerinnen angestrengte Prozess überflüssig sei und den Klägerinnen ein Rechtsschutzinteresse fehle. Die zweite Exekutionsbewilligung vom 22.1.2009 sei von der Oppositionsklage nicht mitumfasst.
Davon ausgehend seien die Klägerinnen gemäss § 45 ZPO kostenpflichtig. Auch wären sie gemäss den Art 22, 23 EO verpflichtet gewesen, einen Einschränkungsantrag (Oppositionsgesuch) zu stellen, bevor sie eine Oppositionsklage erheben. Auch aus diesem Grunde müssten sie den Beklagten die durch das eingeleitete gerichtliche Verfahren verursachten Kosten ersetzen. Selbst bei anderer Ansicht könnten die Klägerinnen nur die Kosten eines Oppositionsgesuchs ansprechen.
2.3. Bei der Streitverhandlung am 2.6.2009, bei der ausschliesslich Urkundenbeweise aufgenommen wurden, "schränkten die Klägerinnen die Klage um CHF 316,35 ein".
3. Mit mehrgliedrigem Urteil vom 4.6.2009 erkannte das Landgericht die Beklagten für schuldig, den Klägerinnen die mit CHF 1.649,20 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen (Punkt 1). Die Klägerinnen wurden ihrerseits verpflichtet, an die Beklagten an Prozesskosten CHF 3.762,69 zu bezahlen (Punkt 2).
Das Erstgericht würdigte den zu Punkt 1 festgehaltenen Sachverhalt zusammengefasst wie folgt:
Ausgehend vom Teilanerkenntnis der Beklagten hinsichtlich eines Betrages von CHF 178.093,23 und der Klagseinschränkung um CHF 316,35 sei das Klagebegehren auf Kosten eingeschränkt worden. Im Rahmen der nunmehr zu treffenden Kostenentscheidung sei zu prüfen, ob die Klage berechtigterweise erhoben worden sei.
Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, vertrat das Landgericht die Auffassung, dass es sich bei den Beschlüssen vom 31.3./9.4.2008 sowie vom 22.1.2009 nur um einen einzigen Exekutionsbewilligungsbeschluss gehandelt habe, auch wenn dies in den Beschlüssen klarer formuliert werden hätte können.
Die Beklagten hätten ungeachtet der an sie erfolgten Überweisung von CHF 189.419,-- die Exekution hinsichtlich des Gesamtbetrages von CHF 314.153,09 über Monate fortgesetzt, was sich aus ihrer Rekursbeantwortung vom 16.3.2009 und ihrem Revisionsrekurs vom 30.4.2009 im Exekutionsverfahren ergebe.
Da somit ein Oppositionsgrund im Sinne des Art 18 Abs 1 EO vorgelegen sei, hätten die Klägerinnen zu Recht die gegenständliche Klage erhoben. Allerdings wäre den Klägerinnen im Sinne der Art 22 Abs 1 iVm Art 23 Abs 1 EO (§§ 40 Abs 1, 41 Abs 1 öEO) ein Oppositionsgesuch als einfacheres und billigeres Mittel zur Erreichung des gewünschten Ziels zur Verfügung gestanden. Daraus resultierten Kostenfolgen und stünden den Klägerinnen damit gemäss § 41 ZPO nur die mit CHF 1.649,20 errechneten Kosten eines Oppositionsgesuchs zu. Hingegen gebühre den Klägerinnen kein Kostenersatz für die Mehrkosten der Klage sowie für die Streitverhandlung am 2.6.2009, weil letztere bei Einbringung eines Oppositionsgesuchs nicht stattgefunden hätte (Punkt 1 des Tenors).
Umgekehrt hätten auch die Beklagten einen Kostenersatzanspruch, der sich wegen ihres vollständigen Unterliegens im Verfahren nicht auf § 41 Abs 1 ZPO sondern auf den Kostenseparationstatbestand des § 48 ZPO stütze. Bei Einbringung eines Oppositionsgesuchs wären den Beklagten die Kosten für die Einbringung ihres gemäss § 257 ZPO zulässigen Schriftsatzes sowie für die Verrichtung der Streitverhandlung am 2.6.2009 nicht erwachsen. Diese Kosten seien unter Korrektur eines geringfügigen Rechenfehlers mit CHF 3.294,94 (Schriftsatz) sowie mit CHF 476,75 (Streitverhandlung), somit mit insgesamt CHF 3.762,69 tarifgerecht verzeichnet worden und deshalb den Beklagten zuzusprechen (Punkt 2 des Tenors).
4. Mit ihrem von den Beklagten beantworteten Kostenrekurs fochten die Klägerinnen allein den Punkt 2 des Urteils (Zuspruch von CHF 3.762,69 an die Beklagten) mit dem Begehren an, den Beklagten nur die Kosten der Streitverhandlung vom 2.6.2009 in Höhe von ihres Erachtens CHF 467,75 zuzusprechen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 10.9.2009 gab das Obergericht diesem Rekurs vollinhaltlich Folge.
Hiebei ging das Rekursgericht in rechtlicher Sicht zusammengefasst davon aus, dass die Bestimmung des § 48 ZPO aus im Einzelnen dargelegten Erwägungen im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangen könne. Da die Klägerinnen im Verfahren überwiegend obsiegt hätten, hätten die Beklagten auch gemäss § 41 ZPO keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres Schriftsatzes, wohl jedoch, was unstrittig sei, der Kosten für die Streitverhandlung am 2.6.2009 in Höhe von CHF 467,75.
5.1. Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der nunmehrige zulässige und fristgerecht erhobene Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, diese ersatzlos aufzuheben und das Ersturteil (einzufügen: auch in seinem Punkt 2) wiederherzustellen.
Die Revisionsrekurswerberinnen vertreten im Wesentlichen die Auffassung, dass sie zur Klagsführung keine Veranlassung gegeben hätten und mit ihrem Schriftsatz ein Teilanerkenntnis abgegeben sowie die Klagseinschränkung auf Kosten herbeigeführt zu haben. Da die Beklagten vor der Klage nie zu jenem Verhalten aufgefordert worden seien, welches in der Folge zum Verfahrensgegenstand gemacht worden sei, hätten die Beklagten schon gemäss § 45 ZPO Anspruch auf Ersatz auch der Kosten ihres zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen und gemäss § 257 ZPO zulässigen Schriftsatzes.
Diese Kostenersatzpflicht der Klägerinnen ergebe sich auch aus der Bestimmung des § 48 ZPO. Ausgehend von der unbekämpften und zutreffenden Rechtsauffassung des Erstgerichtes seien den Klägerinnen nur die Kosten eines Oppositionsgesuchs zuzusprechen. Konsequenterweise müssten deshalb den Beklagten alle jene Kosten zuerkannt werden, die ihnen dadurch entstanden seien, dass kein Oppositionsgesuch sondern eine Oppositionsklage erhoben worden sei. Dazu zählten auch die Kosten des Schriftsatzes, die bei Einbringung eines Oppositionsgesuchs nicht aufgelaufen wären. Die Kostenseparation gemäss § 48 ZPO knüpfe nicht an das Verschulden einer Partei an sondern bezwecke nach näher zitierter Rechtsprechung und Lehre eine Zurechnung nach Risikosphären.
5.2. Die Klägerinnen beantragen in ihrer Revisionsrekursbeantwortung die kostenpflichtige Abweisung des gegnerischen Rechtsmittels.
Sie wiederholen ihre Rechtsansicht, dass hier weder ein Fall des § 45 ZPO noch ein solcher des § 48 ZPO vorliege. Beide Vorinstanzen hätten zu Recht die Ansicht vertreten, dass ausgehend vom gegenständlichen Sachverhalt den Klägerinnen sowohl eine Oppositionsklage als auch ein Einschränkungsantrag (Oppositionsgesuch) offengestanden sei. Der Vorwurf der Beklagten, die Klägerinnen hätten kostenintensiv gehandelt, könne sich nur gegen die Beklagten selbst richten, die ihre Exekutionsforderung über Monate nicht eingeschränkt und die Kosten ihrer Rekursbeantwortung vom 16.3.2009 sowie des Revisionsrekurses vom 30.4.2009 auf Basis einer nahezu doppelten Bemessungsgrundlage von CHF 314.153,09 verzeichnet hätten. Tatsächlich seien den Beklagten mit Beschluss des OGH vom 3.9.2009 auf diese Weise unberechtigte Mehrkosten von insgesamt CHF 5.287,10 zuerkannt worden und sei den Klägerinnen ein Schade in dieser Höhe entstanden.
Schliesslich hätten die Klägerinnen erst Anfang Mai 2009 von der Teilzahlung des Drittschuldners Kenntnis erlangt und umgehend die gegenständliche Oppositionsklage eingebracht.
6. Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Da die Beklagten ihr Rechtsmittel prozessordnungskonform ausführten, obliegt es dem OGH, die rechtliche Beurteilung der Sache nach allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten und unabhängig von den ihn nicht bindenden Rechtsansichten der Vorinstanzen und der Parteien vorzunehmen.
Davon ausgehend vermag der Senat den Rechtsausführungen der Vorinstanzen in mehrfacher Hinsicht nicht zuzustimmen.
Dies gilt schon für die Annahme des Erstgerichtes, die Klägerinnen hätten ihr Begehren bei der Streitverhandlung am 2.6.2009 "auf Kosten" eingeschränkt. Tatsächlich ist dem Protokoll über diese Streitverhandlung lediglich zu entnehmen, dass "der Klagsvertreter die Klage um CHF 316,35 einschränkte". Im Zusammenhalt mit dem auf Feststellung des Erlöschens des Exekutionsanspruchs im Umfange von zunächst CHF 178.409,58 lautenden Klagebegehren konnte sich somit aus der zitierten Klagseinschränkung nur ergeben, dass das Klagebegehren auf Feststellung des Erlöschens der vollstreckbaren Forderung der Beklagten im Ausmass von CHF 178.093,23 eingeschränkt wurde. Über diesen Klagsanspruch wäre abzusprechen gewesen, zumal die Klägerinnen nach dem Protokollsinhalt nicht die Erlassung eines Teilanerkenntnisurteils beantragten und ein solches auch nicht gefällt wurde.
Tatsächlich hätten die Klägerinnen ungeachtet der über Antrag der Beklagten mit Beschluss des Landgerichtes vom 28.5.2009 erfolgten Einschränkung des Exekutionsverfahrens auf restlich CHF 136.059,86 Anspruch auf Erlassung eines Urteils über ihr Hauptsachenbegehren gehabt.
Zwar vertreten Teile der öRechtsprechung und Lehre die Ansicht, dass das Rechtsschutzinteresse (teilweise) wegfalle und der Oppositionskläger seine Klage auf Kosten einzuschränken habe, wenn während des Oppositionsprozesses die Exekution eingestellt oder, wie hier, eingeschränkt wird.
Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschliessen. Ausgehend von der auch von der öRechtsprechung zu den Rechtswirkungen und zum Wesen einer Oppositionsklage grundsätzlich vertretenen sogenannten Kombinationstheorie als auch der "Gesamtwirkungstheorie" beschränkt sich die Wirkung eines der Oppositionsklage stattgebenden Urteils nicht nur auf die Anlassexekution sondern wird mit diesem Urteil überdies auch die Vollstreckbarkeit des Titels (teilweise) beseitigt. Auch nach Einschränkung oder Einstellung der (Anlass-)Exekution hat der Oppositionskläger deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der (generellen oder teilweisen) Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels sowie an der Feststellung des (teilweisen) Erlöschens des materiellen Anspruchs des betreibenden Gläubigers (Dullinger in Burgstaller/Deixler EO Komm § 35 Rz 1 f, insbesondere 31 mwN).
Im Falle einer - hier erfolgten - Teileinstellung bzw Einschränkung der Anlassexekution gemäss den Art 22 Abs 1 iVm 23 Abs 1 EO hätte es der betreibende Gläubiger sonst in der Hand, künftig aufgrund des gleichen Exekutionstitels wiederum ein Exekutionsverfahren einzuleiten. Da sich die Wirkung eines der Oppositionsklage stattgebenden Urteils wie dargelegt nicht nur auf die eigentliche Anlassexekution sondern auch auf alle anderen sowie auf zukünftige Exekutionen zur Durchsetzung desselben Anspruchs erstreckt, besteht das Rechtsschutzinteresse des Oppositionsklägers auch nach Einstellung oder Einschränkung der Anlassexekution - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen - grundsätzlich weiter (vgl auch Heller-Berger-Stix Komm EO 412 f; Jakusch in Angst² § 35 Rz 105; § 40 Rz 2a).
Tatsächlich mussten die Klägerinnen im vorliegenden Fall über das mit den Beschlüssen des Landgerichtes vom 31.3./9.4.2008 eingeleitete und den Gegenstand der Oppositionsklage bildende Exekutionsverfahren hinaus auch mit weiteren Exekutionsschritten von Seiten der Beklagten zugunsten desselben Anspruchs rechnen. Dies schon deshalb, weil mit Beschluss des Landgerichtes vom 22.1.2009 ein weiteres Exekutionsverfahren ua betreffend Forderungen gegen zwei andere Drittschuldner eingeleitet wurde und zum Zeitpunkt der Einbringung der Oppositionsklage noch im Gange war.
Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes handelt es sich dabei nicht um eine mit dem ersten Beschluss vom 31.3./9.4.2008 idente Exekutionsbewilligung respektive um einen neuerlichen Vollzug dieser Exekutionsbewilligung, zumal sie nicht nur auf ein anderes Exekutionsmittel (Fahrnisexekution) sondern auch auf ein anderes Exekutionsobjekt (Forderung gegen zwei andere Drittschuldner) gerichtet war. Tatsächlich wurde mit dem Beschluss des Landgerichtes vom 22.1.2009 ein zweites Exekutionsverfahren eingeleitet, dem das noch anhängige erste Exekutionsverfahren aufgrund der Exekutionsbewilligungen vom 31.3./9.4.2008 nicht im Wege stand und für das, das sei nur nebenbei bemerkt, auch eine neue Geschäftszahl hätte eröffnet werden sollen.
Zwar liegt jedem Exekutionsverfahren nur ein einziger Exekutionsbewilligungsbeschluss zugrunde, der der Rechtskraft fähig ist und während dessen Anhängigkeit nicht neuerlich dieselbe Exekution bewilligt werden kann. Um dieselbe Exekution würde es sich aber nur handeln, wenn diese ua auch das gleiche Exekutionsmittel und das gleiche Exekutionsobjekt erfasst. Schon aus Art 9 EO (§ 14 öEO) folgt, dass eine bereits erteilte Exekutionsbewilligung der neuerlichen Bewilligung eines anderen Exekutionsmittels oder auch des gleichen Exekutionsmittels, jedoch gerichtet auf ein anderes Vermögensobjekt zur Hereinbringung derselben Forderung nicht entgegensteht (Jakusch in Angst aaO § 3 Rz 30, 39 mwN; SZ 27/243; ÖBl 1985, 110 ua).
Ausgehend von dieser Rechtslage waren somit zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Oppositionsklage zwei verschiedene Exekutionsverfahren anhängig und war der Einwand der Beklagten vor allem dahin, der Klagsanspruch sei mit der Drittschuldnererklärung vom 28.1.2009 und der Zahlung durch den Drittschuldner "ex lege zur Gänze erloschen" nicht zielführend.
Grundsätzlich zu Recht verwiesen die Vorinstanzen auf jene Rechtsprechung des öOGH, wonach einem Verpflichteten die Wahl offensteht, ob er bei Vorliegen eines Oppositionsgrundes einen Einstellungsantrag (sogenanntes Oppositionsgesuch) oder aber eine Oppositionsklage einbringt. Entscheidet sich der Verpflichtete für eine Oppositionsklage, obwohl ein Einstellungsantrag (Oppositionsgesuch) zum gleichen Ziel geführt hätte, treffen ihn die Kostenfolgen. Er kann deshalb bei Obsiegen im Oppositionsprozess nur jene Kosten ersetzt verlangen, die ihm für einen erfolgreichen Einstellungsantrag zugestanden wären. Weitere Verfahrenskosten (Verhandlungskosten, Kosten eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens) gebühren dem Oppositionskläger in einem solchen Falle nicht, zumal diese bei einem erfolgreichen Einstellungsantrag nicht aufgelaufen wären (Jakusch aaO § 40 Rz 1, 2; § 35 Rz 101; EvBl 1958/351; GlUNF 7.566).
Auf die Möglichkeit der Einbringung eines Einstellungs- bzw Einschränkungsantrages konnten die Klägerinnen aber nach Auffassung des Senats bei der gegenständlichen Sachlage nicht verwiesen werden.
Zum einen schon deshalb nicht, weil sie mit einem Einschränkungsantrag nur die Einschränkung der Anlassexekution hätten erreichen können. Im Gegensatz dazu erfasst ein stattgebendes Oppositionsurteil, wie schon erwähnt, den Anspruch der Beklagten hier aufgrund des rechtskräftigen Schiedsspruchs als solchen und spricht mit Rechtskraftwirkung auch über diesen ab. Ein klagsstattgebendes Oppositionsurteil hätte somit nicht nur die Unzulässigkeit der (Anlass-)Exekution sowie der mit Beschluss vom 22.1.2009 bewilligten Exekution zur Folge gehabt sondern im Ergebnis jede künftige Exekution zur Hereinbringung des Exekutionstitels im Umfange der durch den Drittschuldner erfolgten Tilgung der Forderung der Beklagten ausgeschlossen (Jakusch aaO § 35 Rz 101, 105; § 41 Rz 22). Schon aus diesem Grund waren die Klägerinnen zur Einbringung einer Oppositionsklage berechtigt.
Ein Oppositionsgesuch war vorliegend auch deshalb nicht angezeigt, weil die Klägerinnen den Oppositionsgrund (hier teilweise Tilgung der Forderung der Beklagten durch eine Drittschuldnerzahlung) nicht durch unbedenkliche "beweismachende" Urkunden belegen konnten und deshalb ausgehend von ihrem Standpunkt ex ante keineswegs feststand, dass auch ein blosser Antrag zum gleichen Erfolg wie eine Oppositionsklage führen wird (Jakusch aaO § 40 Rz 2; Feil EO Komm4 § 40 Rz 4, 5; EvBl 1937/630; Angst/Jakusch/Mohr, EO14 [2004] § 40 E 31 ff). Dies weil die Beklagten trotz überwiegender Tilgung ihrer Forderung bereits Ende Jänner 2009 das zweite mit Exekutionsbewilligung vom 22.1.2009 eingeleitete Exekutionsverfahren in Höhe ihrer ursprünglichen Forderung weiterführten und auf dieser Bemessungsgrundlage für ihre Rekursbeantwortung vom 16.3.2009 sowie den Revisionsrekurs vom 30.4.2009 überhöhte Kostenzusprüche erzielten.
Bei dieser Sachlage waren die Klägerinnen entgegen der Ansicht der Beklagten nicht verpflichtet, letztere vor Einbringung der Oppositionsklage zur Einschränkung der Exekution aufzufordern. Diese Einschränkung hätte von Seiten der Beklagten, die anders als die Klägerinnen über den Zahlungseingang Bescheid wussten, zur Vermeidung unberechtigter Mehrkosten des Exekutionsverfahrens unaufgefordert erfolgen müssen. Diese Verpflichtung resultierte schon aus der Bestimmung des Art 49 EO (§ 75 öEO), welche die Kostenfolgen bei Einschränkung oder Einstellung eines Exekutionsverfahrens regelt. Diese Gesetzesstelle dient dem Schutz des Verpflichteten vor den Belastungen mit den überhöhten Kosten der betreibenden Partei, die ua daraus resultieren, dass die betreibende Partei die Exekution trotz Kenntnis der teilweisen Befriedigung ihrer Forderung im vollen Umfange fortsetzt, ohne den betriebenen Anspruch einzuschränken (Jakusch in Angst aaO § 75 Rz 1 f, insbesondere Rz 14a mwN; Heller-Berger-Stix aaO 752).
Aus dem Vorgesagten ergibt sich somit zusammenfassend:
Die Klägerinnen sind im gegenständlichen Verfahren als zur Gänze obsiegend anzusehen, wobei der in Ansehung der Hauptsache geringfügige Betrag von CHF 316,35, um das Klagebegehren eingeschränkt wurde, gemäss § 43 Abs 2 ZPO zu vernachlässigen ist. Damit hätten die Klägerinnen Anspruch auf Ersatz ihrer Klagskosten in voller Höhe sowie ihrer Kosten der Streitverhandlung vom 2.6.2009 gehabt. Auf die kostenrechtlichen Konsequenzen, die aus dem Umstand resultieren, dass die Klägerinnen kein Teilanerkenntnisurteil verlangten, muss hier nicht eingegangen werden. Da der Zuspruch von nur CHF 1.649,20 an die Klägerinnen unbekämpft in Rechtskraft erwuchs, hat es dabei zu verbleiben. Ebendies gilt auch für den von den Klägerinnen unangefochten gebliebenen Zuspruch der mit CHF 467,75 bestimmten Kosten der Streitverhandlung vom 2.6.2009 an die Beklagten.
Für den von den Beklagten mit dem gegenständlichen Revisionsrekurs angestrebten Zuspruch weiterer Kosten von CHF 3.294,94 für ihren Schriftsatz fehlt damit jede Grundlage.
Die Anwendung des § 45 ZPO scheidet schon deshalb aus, weil die Beklagten, wie dargelegt, "durch ihr Verhalten" sehr wohl Veranlassung zur Klage gaben. Ebenso wenig liegen die in den §§ 44, 48 ZPO normierten Voraussetzungen für eine Kostenseparation vor. Zwar ist unter der Bestimmung des § 48 ZPO neben den in § 44 ZPO genannten Fällen auch der in der eigenen Sphäre einer Partei gelegene Zufall als Kostenzurechnungsgrund zu subsumieren (Fucik in Rechberger³ § 48 Abs 1 ZPO). Irgendwelche dem Verschulden bzw der Sphäre der Klägerinnen zuzurechnende Mehrkosten sind freilich nicht entstanden und war die Streitverhandlung aufgrund der zu Recht eingebrachten Oppositionsklage auch notwendig. Nicht den Beklagten sondern den obsiegenden Klägerinnen hätten die Kosten dieser Verhandlung zugesprochen werden müssen.
Dem Revisionsrekurs war sohin ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 41 ZPO iVm TP 3 A I Z 5 lit. b RATG. Ausgehend von dieser Tarifpost errechnen sich die zu Unrecht nachTP 3 C RATG verzeichneten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung mit CHF 777,51.
Vaduz, am 8. Jänner 2010.Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat