5 CG. 2008.406
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Partei KZ***, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Vogl, Rechtsanwalt in FL-9494 Schaan, wider die beklagten Parteien 1.) GC***, und 2.) HJ***, beide vertreten durch Dr. Stefan Becker, Rechtsanwalt in FL-9490 Vaduz, und des auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beigetretenen AK***, vertreten durch Dr. Peter Marxer & Kollegen, Rechtsanwälte in FL-9490 Vaduz, wegen EUR 1,941.340,45 s.A., infolge Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 17.9.2009, 5 CG.2008.406-38, mit dem der Rekurs der Beklagten gegen den Beschluss des F Landgerichtes vom 3.6.2009 (ON 23) zurückgewiesen und die Beklagten verpflichtet wurden, dem Kläger die mit CHF 4.470,94 bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird F o l g e gegeben und die Rekursentscheidung in ihrem Kostenpunkt (Abs 2) dahin a b g e ä n d e r t , dass sie wie folgt zu lauten hat:
Die Streitteile haben ihre Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.
Der Kläger ist schuldig, den Beklagten binnen 14 Tagen die mit CHF 779,56 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
Mit dem bei der ersten mündlichen Streitverhandlung am 12.5.2009 verkündeten und am 15.5.2009 schriftlich ausgefertigten Beschluss liess das Landgericht die vom Kläger bei dieser Verhandlung ohne Einwilligung der Beklagten vorgenommene Klagsänderung zu.
Die Beklagten bekämpften diesen Beschluss mit Rekurs verbunden mit dem Antrag gemäss § 492 Abs 2 ZPO, diesem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Aufschiebungsantrag wurde vom Landgericht mit Beschluss vom 3.6.2009 aus näher dargelegten Erwägungen abgewiesen.
Auch dieser Beschluss vom 3.6.2009 wurde von den Beklagten mit Rekurs angefochten. Hiezu erstattete der Kläger eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben. Der Kläger führte in dieser Rekursbeantwortung ua aus, dass der Aufschiebungsantrag schon wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Rekurses gegen die Zulassung der Klagsänderung zu Recht abgewiesen wurde. Zudem lägen auch sonst die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vor.
Mit Beschluss vom 17.9.2009 (idF des Berichtigungsbeschlusses ON 46) gab das Obergericht dem Rekurs der Beklagten gegen die Zulassung der Klagsänderung keine Folge.
Mit dem darauffolgenden nunmehr angefochtenen Beschluss ebenfalls vom 17.9.2009 wies das Obergericht den Rekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 3.6.2009 (Abweisung des Aufschiebungsantrages) zurück und verpflichtete die Beklagten zum Ersatz der mit CHF 4.470,94 (darin enthalten CHF 231,74 an MWSt) verzeichneten und bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung des Klägers. Das Rekursgericht vertrat zusammengefasst die Ansicht, dass den Beklagten mit der - aufgrund der vorangegangenen Rekursentscheidung - rechtskräftigen Zulassung der Klagsänderung die Beschwer für die Anfechtung des ihren Aufschiebungsantrag abweisenden Beschlusses des Landgerichtes vom 3.6.2009 fehle.
Die allein den Gegenstand des nunmehrigen Revisionsrekurses bildende Kostenentscheidung stützte das Obergericht auf die Bestimmungen der §§ 41, 50 ZPO. Der Wegfall der Beschwer ändere nichts an der Erfolglosigkeit des Rekurses der Beklagten und deren Kostenersatzpflicht gegenüber dem Kläger. Der Kläger habe zum Zeitpunkt der Rekursbeantwortung nicht wissen können, dass die Beschwer der Beklagten in Wegfall komme und deren Rekurs zurückzuweisen sei. Damit komme jene Rechtsprechung nicht zum Tragen, wonach ein Rekursgegner in seiner Rechtsmittelbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses hinweisen müsse, um Kostenersatz zu erlangen.
(Nur) gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes vom 17.9.2009 richtet sich der nunmehrige Revisionsrekurs der Beklagten im Kostenpunkt mit dem primären Antrag, diese dahin abzuändern, dass (auch) der Kläger die Kosten seiner Rekursbeantwortung selbst zu tragen habe. Die Revisionsrekurswerber machen im Wesentlichen geltend, dass die Rekursbeantwortung des Klägers nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient habe, weil darin weder auf den Wegfall der Beschwer hingewiesen noch die Zurückweisung des Rekurses beantragt worden sei (LES 2009, 22 [26]). Auch habe das Obergericht dem in Polen wohnhaften Kläger zu Unrecht die liechtensteinische Mehrwertsteuer zuerkannt (LES 2005, 120).
Der Kläger tritt in seiner Revisionsrekursbeantwortung dem Rechtsmittel entgegen. Er verweist im Wesentlichen auf die zutreffende Rechtsansicht des Rekursgerichtes und darauf, dass er zum Zeitpunkt seiner Rekursbeantwortung keine Kenntnis vom Wegfall seiner Beschwer haben konnte. Der Kläger sei deshalb in seiner zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Rekursbeantwortung deshalb auch nicht verpflichtet gewesen, auf den möglichen Wegfall der Beschwer hinzuweisen und die Zurückweisung des Rekurses zu beantragen. Vielmehr sei die Kostenentscheidung für das Rekursverfahren so zu treffen, als wäre die Beschwer nicht weggefallen.
Hiezu hat der Senat erwogen:
Der Revisionsrekurs ist im Sinne des § 496 Abs 1 ZPO nicht unzulässig, da die Zurückweisung des Rekurses durch das Obergericht ohne meritorische Prüfung der Sache keine vollbestätigende Entscheidung darstellt (LES 1998, 50; LES 1993, 42 ua). Anders als nach dem mit der öEO-Nov. 1991 eingefügten § 50 Abs 2 öZPO ist nach liechtensteinischem Prozessrecht vom OGH in der nunmehr anstehenden Entscheidung auch nicht der hypothetische Erfolg des seinerzeitigen Rekurses der Beklagten nachzuvollziehen. Vielmehr ist der allfällige Kostenersatzanspruch des Klägers für seine Rekursbeantwortung allein danach zu beurteilen, ob diese unter Zugrundelegung der Rekursentscheidung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente (Beschluss des OGH vom 1.10.2009, 6 CG.2008.378; Fucik in Rechberger³ § 51 Rz 2; Kodek ebendort vor § 461 Rz 9; Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 § 50 ZPO Rz 16 f).
Davon ausgehend ist der Revisionsrekurs auch berechtigt.
Zu Recht verweisen die Revisionsrekurswerber auf die Entscheidung des OGH (LES 2009, 22 [26 f]).
Dieser Entscheidung lag der gleichartige Fall eines dem (ersten) Rekurs nachfolgenden zweiten Rekurses zugrunde, mit welchem die Versagung der hemmenden Wirkung des ersten Rekurses angefochten wurde. Über diesen zweiten Rekurs ist, so führte der OGH näher aus, nur dann meritorisch zu entscheiden, wenn der erste Rekurs, auf den sich der in der Hemmungsfrage erlassene zweite Beschluss bezieht, noch nicht spruchreif ist. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn noch Zwischenerledigungen notwendig sind (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 524 Rz 17).
Von einer mangelnden Spruchreife der strittigen Klagsänderung gemäss § 243 ZPO konnte vorliegend auch aus der Sicht des Klägers keine Rede sein, umso weniger, als er sich in seiner Rekursbeantwortung auch auf die offenkundige Aussichtslosigkeit des ersten Rekurses der Beklagten berief. Er musste deshalb mit der der Erledigung des zweiten Rekurses vorgängigen Abweisung des ersten Rekurses und damit mit dem hier naheliegenden Wegfall der Beschwer der Beklagten hinsichtlich des zweiten, später erhobenen Rekurses durchaus rechnen und wäre im Sinne einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auch in der Lage gewesen, in seiner Rekursbeantwortung darauf hinzuweisen. Da seine Gegenschrift keine diesbezüglichen Ausführungen enthielt, gebührt dem Kläger hiefür auch kein Kostenersatz (LES 2009 [27]; Beschluss des OGH vom 1.10.2009, 6 CG.2008.378).
Zu Recht weisen die Revisionsrekurswerber überdies darauf hin, dass der in P*** wohnhafte Kläger für die Rekursbeantwortung auch nicht die liechtensteinische Mehrwertsteuer ansprechen konnte (LES 2005, 120).
Dem Revisionsrekurs war deshalb stattzugeben und die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens stützt sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagten haben die Kosten ihres Revisionsrekurses tarifgerecht verzeichnet.
Vaduz, am 8. Jänner 2010.Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat