5 CG. 2003.163
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen Vizepräsidenten Dr. iur. Gert Delle-Karth sowie die Oberstrichter Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein des Schriftführers Hanspeter Kaufmann, in der
R e c h t s s a c h e
des Klägers A. wider die Beklagten (1) B. sowie (2) C. und (3) D. wegen Feststellung (Streitwert: CHF 30'000.00), infolge der Revision des Klägers vom 11.03.2008 (ON 310) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 07.02.2008 (ON 309), womit der Berufung des Klägers vom 12.06.2007 (ON 291) gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 14.05.2007 (ON 287) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung
zu Recht erkannt:
I. Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 07.02.2008 (ON 309) wird bestätigt.
II. Der Kläger ist schuldig, binnen vier Wochen den Beklagten die wie folgt bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen: dem Erstbeklagten insgesamt CHF 1'768.80, dem Zweitbeklagten und der Drittbeklagten insgesamt CHF 471.00.
1. Unter den Parteien umstritten ist die Inhaberschaft der Gründerrechte an der Drittbeklagten (D.), einer Anstalt nach liechtensteinischem Recht. Hierüber haben im Verlauf der letzten 16 Jahre mehrere Verfahren stattgefunden, die sich in den untergerichtlichen Urteilen zusammengefasst finden (ON 287, S.5 unten ff.; ON 309, S.5 ff.). Unter anderem hatte der Erstbeklagte (B. [als Kläger]) im Verfahren zu 5C 505/92 (Hauptverfahren) begehrt, festzustellen, dass er Inhaber der Gründerrechte und damit oberstes Organ der Drittbeklagten sei. Das Hauptverfahren wurde aufgrund eines Beschlusses vom 09.07.1998 im Berufungsstadium unterbrochen bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegenständlichen Hauptinterventionsverfahrens.
2. Mit Urteil vom 14.05.2007 (ON 287) stellte das Fürstliche Landgericht fest, dass die Konkursmasse des Nachlasses von E., geboren 19.., zu 50% Inhaberin der Gründerrechte der Drittbeklagten (D.) ist. Das weiterreichende Klagebegehren I, festzustellen, dass die erwähnte Konkursmasse zu weiteren 50% Inhaberin der erwähnten Gründerrechte sei, wies es ab; ebenso das Klagebegehren II, festzustellen, dass der Erstbeklagte (B.) nur zusammen mit dem Kläger zur Prozessführung auf Feststellung der Inhaberschaft der erwähnten Gründerrechte legitimiert sei. Die Prozesskosten teilte es verhältnismässig.
3. Aufgrund der aufgenommenen Beweise (ON 287, S.8 ff.) und deren Würdigung (ON 287, S.30 ff.), stellte das Fürstliche Landgericht folgenden Sachverhalt als erwiesen fest (ON 287, S.13 ff.):
3.1. Der Erstbeklagte, B., ist... Staatsangehöriger von X.. Er und andere Familienmitglieder waren in den 1970er Jahren mit verschiedenen Unternehmungen in X. im Baugewerbe tätig.
3.2. Anfang der 1970er Jahre lernte der Erstbeklagte im Rahmen seiner Tätigkeit F. kennen. Dieser arbeitete damals als beratender Bauingenieur bei der Y.
3.3. Im Jahr 1977 erwarb der Erstbeklagte sechs (vom Fürstlichen Landgericht im Einzelnen aufgelistete: ON 287, S.13) Bau-maschinen (Baufahrzeuge und Baugeräte). Die entsprechenden Rechnungen sind je von der "öffentlichen Firma für landwirtschaftliche Maschinen und Bedarfsgegenstände, X., Filiale Bodeneinebnungs-(Planier-)Maschinen" ausgestellt. Als Empfänger tragen sie den Namen des Erstbeklagten. Als Zahlungsmodus ist Barzahlung angeführt. Auf jeder Rechnung scheint der Kaufpreis auf. Alle Rechnungen tragen eine Abgabenstempelmarke der Steuerverwaltung von X. und den Firmenstempel der erwähnten "öffentlichen Firma..." samt Unterschrift sowie einen Abdruck eines Schriftstempels der Steuerverwaltung von X.; danach wurde "auf der registrierten Urkunde Nr.... gegen Quittung Nr... die Steuer" in der Höhe eines bestimmten Betrags eingezogen.
3.4. Die Drittbeklagte, D., wurde am 27.06.1977 in das Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein zu Registernummer H.532/.. als Anstalt nach liechtensteinischem Recht unter der Firma "E.-Establishment" eingetragen. Nach § 2 der ersten Statuten (vom 27.06.1977) war ihr Sitz "Vaduz im Fürstentum Liechtenstein". Alle Rechtsverhältnisse, die durch Errichtung und Bestand der Anstalt begründet würden, unterlagen den Bestimmungen des PGR über die Anstalt.
3.5. Nach § 8 der Statuten ist das oberste Organ der Anstalt der Gründer oder sein Rechtsnachfolger, der dies durch Urkunde oder auf dem Erbweg geworden ist, unter anderem mit der Befugnis, seinerseits Rechtsnachfolger zu ernennen. Nach § 9 der Statuten muss die Rechtsnachfolge des Gründers auf dem Erbweg erworben werden; der Gründer kann aber auch durch Urkunde, die schriftlich abgefasst sein muss, alle Rechte und Pflichten, die er durch die Gründung der Anstalt erwirbt, weitergeben. Als Verwaltungsrat und Repräsentant fungierte der Zweitbeklagte, C.
3.6. Der Zweck der Drittbeklagten bestand in Finanz- und Handelsgeschäften aller Art, dem Erwerb, dem Verkauf, der Verwaltung und der Verwertung von Immoblilien sowie sämtlichen damit zusammenhängenden und anderen Geschäften nach Gutdünken des Verwaltungsrats.
3.7. Am 27.06.1977 stellte der Zweitbeklagte eine Blankozessionserklärung (Blankozessionsurkunde) betreffend die Drittbeklagte aus. Die Gründung der Drittbeklagten und die Ausstellung der Blankozessionserklärung standen in keinem Zusammenhang mit dem Kläger, dem Erstbeklagten oder E.
3.8. Anfang 1978 lernte der Erstbeklagte in X. den E. kennen. Dieser arbeitete damals als Angestellter eines deutschen Unternehmens in X. Damals war die politische Situation in X. unsicher. Politische Umwälzungen schienen bevorzustehen, die sich auch auf die Möglichkeit von Staatsangehörigen von X., als selbständige Unternehmer tätig zu sein, auswirken konnten. Vor diesem Hintergrund führten der Erstbeklagte und E. Gespräche über eine Geschäftspartnerschaft. Der Erstbeklagte sollte die Mittel zum gemeinsamen Tätigwerden - sei es in der Form von Sachwerten (Baumaschinen), sei es in der Form finanzieller Mittel - aufbringen und seine guten Kontakte zur Geschäftsanbahnung in X. einsetzen. E., der über eine grosse Erfahrung in der Baubranche verfügte, sollte seine Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Der Erstbeklagte und E. kamen überein, in X. kein Unternehmen zu gründen; denn der Erstbeklagte wollte aus politischen Gründen nach aussen hin nicht aufscheinen.
3.9. Über die vom Erstbeklagten erworbenen Baumaschinen (vorstehende Ziff.3.3) schlossen sie sechs Kaufverträge ab, deren Inhalt das Fürstliche Landgericht im Einzelnen festgestellt hat (ON 287, S.16 ff.); darauf kann verwiesen werden.
3.10. Auf der Vorderseite der sechs Kaufverträge (vorstehende Ziff.3.9) ist jeweils eine Stempelmarke aufgeklebt, die mit dem Amtsstempel versehen ist. Aufgrund dieser Kaufverträge konnte E. die darin erwähnten Baumaschinen in X. verwenden und damit Bauarbeiten ausführen.
3.11. Anfang 1979 begaben sich der Erstbeklagte und E. in die Schweiz, um ihre gemeinsame Tätigkeit "rechtlich zu formalisieren". Damit meinten sie, dass sie über ihre gemeinsame Tätigkeit ein Rechtsgeschäft abschliessen wollten; es sollte in Zukunft die Grundlage ihrer gemeinsamen Tätigkeit sein.
3.12. F. (vorstehende Ziff.3.2), der vom Erstbeklagten um Rat gefragt worden war, empfahl die seines Erachtens hierfür geeignete Bank G.-AG, konkret: den dortigen Mitarbeiter H. Nach Auffassung von F. handelte es sich bei der Bank G.-AG um eine kleine Bank, die sich in derartigen Angelegenheiten dem Kunden gegenüber sehr "flexibel" zeige.
3.13. Im Jahr 1979 war H. stellvertretender Direktor der Bank G.-AG. Er schlug dem Erstbeklagten und E. die Abwicklung über eine liechtensteinische Anstalt vor. Die beiden waren mit diesem Vorschlag einverstanden, worauf sich H. an den Zweitbeklagten (C.), einen in Liechtenstein tätigen Treuhänder, wandte, mit der Anfrage nach einer geeigneten Gesellschaft. Daraufhin bot der Zweibeklagte die Drittbeklagte zum Kauf an. Der Erstbeklagte und E. waren einverstanden. Sie vereinbarten, dass sie beide an den Erträgnissen der Drittbeklagten je zur Hälfte beteiligt sein sollten und dass die Drittbeklagte im je hälftigen Eigentum des Erstbeklagten und von E. stehen sollte. Nach aussen hin sollte jedoch ausschliesslich E. für die Drittbeklagte auftreten. Hierüber setzten sie eine handschriftliche Vereinbarung auf.
3.14. Als der Erstbeklagte und E. im Jahr 1979 in Z. dies vereinbarten, sprachen sie nicht darüber, welches Recht auf ihre Vereinbarung angewendet werden sollte und vereinbarten hierüber nichts ausdrücklich. Beiden war jedoch klar, dass sie über eine nach liechtensteinischem Recht errichtete Gesellschaft sprachen und dass sich ihre Vereinbarung auf diese nach liechtensteinischem Recht errichtete Gesellschaft bezog. Beiden war auch bewusst, dass sie im Zeitpunkt, als sie die erwähnte Vereinbarung abschlossen, rechtsgeschäftlich handeln wollten und auch handelten.
3.15. Die zwischen dem Erstbeklagten und E. abgeschlossene handschriftliche Vereinbarung (vorstehende Ziff.3.13) wurde von H. namens der Bank G.-AG in Verwahrung genommen. Der Erstbeklagte und E. bezahlten einen Betrag von rund CHF 10'000.00 an H. als Kaufpreis für die Drittbeklagte. H. leitete diesen Betrag an den Zweitbeklagten weiter.
3.16. Zwischen dem Erstbeklagten und E. kam es zu insgesamt zwei Treffen. Beim zweiten Treffen waren die Vereinbarung abgeschlossen und der Kaufpreis für die Drittbeklagte an H. bezahlt worden. Am 03.04.1979 eröffnete der Erstbeklagte bei der Bank G.-AG ein Privatkonto. Dieses lautete zumindest auch auf seinen Vater. Am gleichen Tag beantragten der Erstbeklagte und E. bei der Bank G.-AG namens der Drittbeklagten die Eröffnung eines Kontos, "Request for the Opening of an Account", dessen Inhalt das Fürstliche Landgericht im Einzelnen festgestellt hat (ON 287, S.21); darauf kann verwiesen werden. Ausserdem unterzeichneten der Erstbeklagte und E. eine mit dem 03.04.1979 datierte Zeichnungsberechtigungskarte betreffend die Drittbeklagte: E. schien als Einzelzeichnungsberechtigter auf, der Erstbeklagte als Kollektivzeichnungsberechtigter. Den Inhalt dieser Zeichnungsberechtigungskarte hat das Fürstliche Landgericht im Einzelnen festgestellt (ON 287, S.22); darauf kann verwiesen werden.
3.17. Am 17.04.1979 wurde der Zweck der Drittbeklagten (vorstehende Ziff.3.6) neu eingetragen: "Zweck sind Erdarbeiten, Konstruktion von Strassen, Pipelines, Wasser-, Kanalisations- und Abwasser-Systemen, Handel von industriellen und anderen Gütern, Beteiligung an anderen Unternehmen sowie alle anderen Geschäfte, die der Verwaltungsrat als im Interesse der Firma erachtet". Zugleich wurde der Wortlaut der Firma (vorstehende Ziff.3.4) auf "I.-Establishment" geändert. Der Sitz (vorstehende Ziff.3.4) wurde nach "Mauren im Fürstentum Liechtenstein" verlegt.
3.18. Ebenfalls am 17.04.1979 stellte der Zweitbeklagte eine weitere Blankozessionserklärung betreffend die Drittbeklagte aus und übermittelte sie der Bank G.-AG. Dort gelangte sie in das Depot von E. Gegenüber dem Zweitbeklagten trat ausschliesslich E. als (alleiniger) Gründerrechtsinhaber auf. Gegenüber dem Zweitbeklagten wurde die zwischen dem Erstbeklagten und E. abgeschlossene Vereinbarung, wonach sie an den Erträgnissen der Drittbeklagten je zur Hälfte beteiligt sein sollten und die Drittbeklagte im je hälftigen Eigentum des Erstbeklagten und von E. stehen sollte (vorstehende Ziff.3.13), nie offen gelegt.
3.19. Die handschriftliche Vereinbarung zwischen dem Erstbeklagten und E. (vorstehende Ziff.3.13) ist in den Akten der Bank G.-AG nicht mehr vorhanden. Wie es dazu kam, liess sich nicht klären.
3.20. Im Jahr 1980 erhielt der Erstbeklagte von E. als hälftigen Ertrag der Drittbeklagten mit entsprechendem Scheck einen Betrag von DEM 1 Mio. ausgehändigt. Am 09.02.1981 befanden sich auf dem Depot der Drittbeklagten bei der Bank G.-AG in Z. DEM 5'118'844.00 zur freien Verfügung der Drittbeklagten. Ebenfalls im Jahr 1981 wurde die Kollektivzeichnungsberechtigung des Erstbeklagten betreffend das Konto der Drittbeklagten bei der Bank G.-AG aufgehoben.
3.21. Am 11.02.1981 stellte der Zweitbeklagte namens der Drittbeklagten zugunsten von E. eine Generalvollmacht (General Power of Attorney) aus. In einer Bilanzerklärung vom 24.11.1981 erklärte er in seinem Namen und im Namen der Drittbeklagten, dass in dieser Bilanz alle buchhaltungspflichtigen Geschäftsfälle des Jahres 1980 enthalten seien.
3.22. Der Erstbeklagte hatte von der Drittbeklagten ausser dem im Jahr 1980 erhaltenen Betrag von DEM 1 Mio. keine weiteren Zahlungen mehr erhalten, auch nicht von E.
3.23. Am 08.10.1983 trafen sich der Erstbeklagte und E. in Z. Der Erstbeklagte machte E. auf die im Jahr 1979 abgeschlossene Vereinbarung (vorstehende Ziff.3.13) aufmerksam und bestand auf der Auszahlung eines weiteren Betrags. Darauf stellte E. dem Erstbeklagten zu Lasten der Drittbeklagten einen Scheck über DEM 300'000.00 aus. Bei Vorlage des Schecks gegenüber der Bank G.-AG erklärte K., der nunmehr zuständige Sachbearbeiter bei dieser Bank, dass der Betrag nur gegen eine Verzichtserklärung des Erstbeklagten auf sämtliche weiteren Ansprüche ausbezahlt werde; damit war der Erstbeklagte nicht einverstanden. Die Bank G.-AG machte geltend, das Bankkonto der Drittbeklagten weise nicht genügend Geld auf, um den Betrag von DEM 300'000.00 auszuzahlen.
3.24. In der Folge erwirkte der Erstbeklagte gegenüber der Drittbeklagten und gegenüber E. Sicherungsmassnahmen (Arrestbefehle), denen sich diese widersetzten. Der Erstbeklagte erhob Arrestprosequierungsklage beim Bezirksgericht Z. Im Jahr 1983 standen sich somit der Erstbeklagte und E. als Prozessgegner gegenüber. E. wurde im Verfahren nicht einvernommen, doch trat ein von ihm bevollmächtigter, inzwischen verstorbener Zürcher Rechtsanwalt auf. Dieser vertrat nicht nur E. und den Erstbeklagten, sondern war auch Organ der Bank G.-AG in Z. Auch in dieser Eigenschaft machte er in den Schriftsätzen im dortigen Verfahren Ausführungen.
3.25. Der Erstbeklagte legte im dortigen Verfahren seinen Standpunkt gleichlautend dar wie im gegenständlichen Hauptinterventionsverfahren: Er sei vor dem Machtwechsel in X. Bauunternehmer gewesen, habe jedoch einen grossen Maschinenpark vor der Verstaatlichung retten können. Mit E. habe er vereinbart, eine Gesellschaft mit einer jeweiligen Beteiligung von 50% zu gründen und seinen ganzen Maschinenpark im Wert von rund DEM 3.5 Mio. eingebracht. Auch E. habe seinen Maschinenpark im Wert von rund DEM 750'000.00 eingebracht. Er, der Erstbeklagte, und E. hätten eine liechtensteinische Anstalt erworben. E. habe im Jahr 1980 namens der Drittbeklagten dem Erstbeklagten einen Scheck über DEM 1 Mio. ausgestellt, den der Erstbeklagte auch eingelöst habe.
3.26. E. und die Drittbeklagte stellten in ihrer Klageantwort und in ihrer Duplik die Bekanntschaft zwischen dem Erstbeklagten und E. nicht in Abrede. Sie brachten vor, dass E. den Erstbeklagten gerne als nationalen Partner für sein Geschäft gewonnen hätte und dass über dieses Thema auch Verhandlungen geführt worden seien. Der Erstbeklagte habe jedoch die ihm zugedachte Gesellschafterposition abgelehnt. Noch während die Verhandlungen liefen, habe er einen Betrag von DEM 1 Mio. erhalten. Als er behauptet habe, Gesellschafter von E. zu sein, habe dieser zwar ein Gesellschaftsverhältnis bestritten, aber um seiner Ruhe willen anerboten, weitere DEM 300'000.00 "als Erledigung" zu bezahlen. Auch der Erstbeklagte habe ein Bankkonto bei der Bank G.-AG. Die Vereinbarung zwischen dem Erstbeklagten und E. betreffe das Bankdossier der Bank G.-AG indes nicht. Ab 03.04.1979 habe der Erstbeklagte über eine kollektive Bankvollmacht für das bei der Bank G.-AG geführte Konto der Drittbeklagten besessen. In den Akten der Bank G.-AG habe sich eine persönliche Notiz von H. vom 16.07.1981 an Eginhard Stein befunden, wonach der Erstbeklagte eine persönliche Vereinbarung mit E. behaupte, aus welcher er eine Auszahlung anstrebe: "Er wird uns die entsprechende Summe noch mitteilen".
3.27. Mit (näher bezeichnetem) Urteil des Bezirksgerichts Z. wurde die Klage teilweise gutgeheissen. Die Drittbeklagte wurde verpflichtet, dem Erstbeklagten einen Betrag von DEM 300'000.00 zu bezahlen. Die gegen E. Klage wurde abgewiesen. Mit Bezug auf die Drittbeklagte wurde das Urteil damit begründet, dass E. als Vertreter der Drittbeklagten den Scheck über DEM 300'000.00 ausgestellt hatte. Die Drittbeklagte hafte als Folge der Ausstellung eines ungedeckten Schecks. Die Klage gegen E. wurde aus mehreren Gründen abgewiesen: Der Erstbeklagte hätte seine Aktivlegitimation, die konkrete Pflichtverletzung von E., den Kausalzusammenhang und den Schaden dartun und vorerst über den Repräsentanten der liechtensteinischen Anstalt ein Abrechnungsverfahren einleiten und durchführen müssen. Eine gegen dieses Urteil erhobene Berufung an das Obergericht des Kantons Z. wurde zurückgezogen.
3.28. Am 07.06.1985 richtete E. ein Schreiben an den Zweitbeklagten, in welchem er sich als Inhaber der Gründerrechte an der Drittbeklagten bezeichnete.
3.29. Am 23.07.1989 verstarb E. in Ghana unerwartet an Malaria-Tropica.
3.30. Am 26.07.1989 stellte der Zweitbeklagte dem Kläger, A., eine Vollmacht der Drittbeklagten aus. Mit Schreiben vom 05.08.1989 übermittelte er dem Fürstlichen Landgericht (damals: als Handelsregistergericht) einen mit gleichem Tag datierten Gründerbeschluss des Zweitbeklagten als Gründer der Drittbeklagten. Darin hatte er die Liquidation der Drittbeklagten beschlossen und sich selber zum Liquidator bestellt. Am 07.08.1989 wurde die Auflösung der Drittbeklagten in das Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein eingetragen.
3.31. Mit Eingabe vom 26.01.1990 meldete der liechtensteinische Treuhänder L. beim Fürstlichen Landgericht (damals: als Handelsregistergericht) die Gründung einer Anstalt zur Eintragung an: mit der Firma I.-Establishment" und dem Zweck "Erdarbeiten, Konstruktion von Strassen, Pipelines, Wasser- Kanalisations- und Abwasser-Systemen. Handel von industriellen und anderen Gütern, Beteiligung an anderen Unternehmen sowie alle anderen Geschäfte, die der Verwaltungsrat als im Interesse der Gesellschaft erachtet. Am 29.01.1990 wurde diese Anstalt in das Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein zu Registernummer H.819/.. Liechtenstein protokolliert. Der Eingabe von L. war eine Erklärung des Zweitbeklagten vom 26.01.1990 angeschlossen, geschrieben auf Briefpapier der I.-Establishment. Darin bekundete der Zweitbeklagte als Liquidator der I.-Establishment (in Liquidation) sein Einverständnis zur Gründung einer Anstalt nach liechtensteinischem Recht unter der I.-Establishment mit Sitz in Vaduz.
3.32. Mit Schreiben vom 16.02.1990 übermittelte der Zweitbeklagte einen mit gleichem Tag datierten Beschluss von ihm als dem Gründer der I.-Establishment. Danach werde der Liquidationsstatus der Anstalt (vorstehende Ziff.3.30) aufgehoben, er, der Zweitbeklagte, als Liquidator abberufen und zum Verwaltungsrat bestellt. Zugleich wurde der Name der Drittbeklagten in "D.-Establishment" geändert. Diese Änderungen wurden am 16.02.1990 in das Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein eingetragen.
3.33. Mit Verfügung des Konkursrichters des Bezirksgerichts M. (CH) vom 26.03.1990 wurde über den Nachlass von E. die konkursamtliche Liquidation angeordnet und das Konkursamt M. mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt. Allfällige Forderungen waren beim Konkursamt anzumelden.
3.34. Mit Schreiben vom 18.04.1990, gerichtet an das Konkursamt M., bestätigte die Bank G.-AG, dass E. Verfügungsberechtigter mit Einzelunterschrift über das seinerzeit für die Drittbeklagte geführte Konto Nr.56985 gewesen sei und in seinem Namen keine Konten, Depots oder Schliessfächer bei der Bank G.-AG unterhalten habe.
3.35. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 30.07.1990 meldete der Erstbeklagte im Rahmen der konkursamtlichen Liquidation des Nachlasses von E. (vorstehende Ziff.3.33) eine Forderung von DEM 2'150'000.00 (umgerechnet: CHF 1'818'900.00) an. Hierzu brachte er vor, dass sich der Erstbeklagte und E. auf die Gründung einer einfachen Gesellschaft geeinigt hätten. Daran seien sie hälftig beteiligt gewesen. Mit sechs öffentlich beurkundeten Kaufverträgen vom 14.05.1978 habe der Erstbeklagte dem E. für Rechnung der einfachen Gesellschaft sechs in näher bezeichnete Baumaschinen übertragen. Sie hätten einen Wert von DEM 3'450'000.00 aufgewiesen. Nach Abzug eines Betrags von DEM 1'300'000.00, den der Erstbeklagten von E. erhalten habe, ergebe sich ein Betrag von DEM 2'150'000.00.
3.36. In einer nicht datierten Aufstellung hielt das Konkursamt M. Folgendes fest:
"Das[s] zwischen dem Gläubiger [dem Erstbeklagten] und Herrn E. eine einfache Gesellschaft bestand, kann wohl kaum erfolgreich bestritten werden und wird von der Konkursverwaltung auch nicht bestritten. In diese einfache Gesellschaft haben die Beteiligten folgende Werte (Maschinen) eingebracht:
a) B. [der Erstbeklagte] DEM 3'450'000.00
(CHF 3'070'500.00)
b) E. DEM 750'000.00
(CHF 667'500.00)
Der Gläubiger [Erstbeklagte] behauptet immer wieder... er sei zu 50% an der einfachen Gesellschaft beteiligt gewesen".
Das Konkursamt M. kam zur Auffassung, dass die einfache Gesellschaft durch den Tod von E. aufgelöst wurden sei. Dadurch ergebe sich ein Betrag von CHF 1'201'500.00, der von Roland E. getragen werden müsse.
3.37. In seinem Schreiben vom 12.10.1990 schloss sich der Erstbeklagte durch seinen Rechtsvertreter der vom Konkursamt M. vertretenen Auffassung (vorstehende Ziff.3.36) an.
3.38. Am 24.10.1990 legte das Konkursamt M. den Kollokationsplan auf. Darin wurde die Forderung des Erstbeklagten aus der Auflösung der einfachen Gesellschaft mit E. mit einem Betrag von CHF 1'201'500.00 zugelassen.
3.39. Am 04.03.1991 wurden sowohl dem Kläger als auch dem Erstbeklagten Rechtsansprüche der Konkursmasse des Nachlasses von E. - konkret: "Gründerrechte bzw. allfällige weitere Rechte" an der Drittbeklagten - im Sinn von Art.260 CH-SchKG [schweizerisches Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs] abgetreten. Beide wurden vom Konkursamt Meilen ermächtigt, diese Rechte anstelle der erwähnten Konkursmasse in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr unter anderem unter folgender Bedingung geltend zu machen:
"Sind hinsichtlich der gleichen Massa-Rechte mehrere Abtretungen an verschiedene Gläubiger erfolgt, so haben diese in einem allfälligen Prozessverfahren als Streitgenossen aufzutreten und werden die auf jeden entfallenden Anteile am Erlös von der Konkursverwaltung in einer nach Eingang des Berichts über das Resultat der Geltendmachung der Ansprüche zu erstellenden Verteilungsliste bestimmt".
3.40. Bei der zur Registernummer H.819/.. protokollierten "I.-Establishment" (vorstehende Ziff.3.31), deren Rechtsform am 15.03.1991 von einer Anstalt in eine Aktiengesellschaft umgewandelt worden war, wurden am 14.08.1991 aufgrund eines Antrags von L., der die Gesamtheit der Aktien vertrat, N. und der Kläger als Verwaltungsräte mit Einzelzeichnungsrecht eingetragen.
3.41. Mit Schreiben vom 21.06.1993 informierte das Konkursamt M. unter anderem darüber, dass Gläubiger der 5. Klasse (wie der Erstbeklagte) 40% der zugelassenen Forderungen erhalten würden. Nach der provisorischen Verteilungsliste bedeutete dies für den Erstbeklagten die Auszahlung eines Betrags von CHF 480'600.00.
3.42. Nach der definitiven Verteilungsliste im konkursamtlichen Liquidationsverfahren des Nachlasses von E. erhielt der Erstbeklagte als Gläubiger der 5. Klasse einen weiteren Betrag von CHF 128'887.80.
4. Bei der rechtlichen Beurteilung des wiedergegebenen Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) standen für das Fürstliche Landgericht folgende Erwägungen im Vordergrund:
4.1. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 287, S.72 ff.) begründete das Fürstliche Landgericht die Anwendbarkeit des liechtensteinischen Sachrechts.
4.2. Zur Teilbarkeit von Gründerrechten (ON 287, S.79 ff.) bezog sich das Fürstliche Landgericht zunächst auf das Hauptverfahren zu 5C 505/92 (vorstehende Ziff.1). Dort habe der Erstbeklagte als Kläger vorgebracht, zu 50% Gründerrechtsinhaber "aus eigenem Recht" und zu 50% Gründerrechtsinhaber aufgrund der Abtretung nach Art.260 CH-SchKG (vorstehende Ziff.3.39) zu sein. Der Erstbeklagte habe somit nie 100% der Gründerrechte für sich beansprucht, sondern nur 50%; die restlichen 50% habe er für die Konkursmasse des Nachlasses von E. eingeklagt. Im gegenständlichen Verfahren richte sich das Feststellungsbegehren des Klägers darauf, dass die erwähnte Konkursmasse alleinige Inhaberin der Gründerrechte sei. Im Hauptverfahren zu 5C 505/92 habe der Erstbeklagte gar nie bestritten, dass die erwähnte Konkursmasse zu 50% Inhaberin der Gründerrechte sei. Er hätte deshalb das Begehren des Klägers zu 50% anerkennen können. Er habe jedoch die Abweisung der Klage zur Gänze beantragt. Zu klären bleibe somit, ob Gründerrechte überhaupt in Bruchteilsquoten zerlegt werden könnten. Wenn nicht, könnte auch nicht, wie hier, dem Kläger eine bestimmte Quote zugesprochen werden. Die neuere Rechtsprechung verstehe die Gründerrechte nicht mehr als rein organschaftliche Rechte, sondern als mittelbare vermögenswerte Rechte. Dass deren Zerlegung in Bruchteilsquoten unzulässig wäre, ergebe sich aus der neueren Rechtsprechung nicht. Im Einzelnen wiederholte es die Begründung, mit der es in einem eigenen Urteil vom 11.05.2005 zu 5 CG.1999.109-247 zum Ergebnis gelangt war, dass die Zerlegung von Gründerrechten in Bruchteilsquoten nach den Bestimmungen des PGR nicht ausgeschlossen sei (ON 287, S.77 ff.); darauf kann verwiesen werden.
4.3. Zur Abtretung von Gründerrechten erinnerte das Fürstliche Landgericht zunächst daran, dass der Zweitbeklagte im Jahr 1977 die Drittbeklagte als Anstalt im Sinn von Art.534 ff. PGR (in der Fassung LGBl. 1980 Nr.39) gegründet habe. Er sei Alleininhaber der Gründerrechte gewesen und habe nach § 9 der Statuten sämtliche Rechte und Pflichten, die er durch die Gründung der Drittbeklagten erworben habe, weitergegeben. Im Jahr 1979 sei er von H., einem Mitarbeiter der Bank G.-AG, wegen des Ankaufs einer Anstalt kontaktiert worden. Darauf habe er H. die Drittbeklagte zum Kauf angeboten. H. habe dabei - zumindest konkludent - als Bevollmächtigter des Erstbeklagten und von E. gehandelt. Beide hätten vereinbart, eine liechtensteinische Anstalt zu kaufen, an der sie je zur Hälfte Eigentum haben sollten. Dass die beiden über Gründerrechte an liechtensteinischen Anstalten nicht näher Bescheid gewusst hätten, sei nicht wesentlich; es genüge, dass sie einander übereinstimmende rechtsgeschäftliche Willenserklärungen abgegeben hätten, wonach sie hälftiges Eigentum an der zu kaufenden Drittbeklagten begründen wollten. Ihre rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen hätten auch insofern übereingestimmt, als sie zwar je zur Hälfte Eigentümer der Drittbeklagten werden wollten, E. jedoch den Erstbeklagten (als Eigentümer einer Hälfte) nach aussen hin vertreten sollte.
4.4. Gründerrechte könnten durch Abtretung nach § 1392 ff. ABGB übertragen werden. Dabei handle es sich um ein kausales Verfügungsgeschäft. Es setze einen gültigen Rechtsgrund voraus. Bei einer gewöhnlichen Zession falle allerdings das Kausal- und das Verfügungsgeschäft regelmässig zusammen. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 287, S.80 f.), begründete das Fürstliche Landgericht, dass die Übertragung der Gründerrechte vom Zweitbeklagten an E. rechtswirksam erfolgt sei.
4.5. Mit Erwägungen, insbesondere zur sinngemässen Anwendung des vorweggenommenen Besitzeskonstituts, auf die wiederum verwiesen werden kann (ON 287, S.81 ff.), erörterte das Fürstliche Landgericht in der Folge die Auswirkung der zwischen dem Erstbeklagten und E. abgeschlossenen Vereinbarung. Spätestens als die Blankozessionsurkunde in das Schliessfach von E. bei der Bank G.-AG gelangt sei, sei der Erstbeklagte zu 50% der Gründerrechte der Drittbeklagten geworden.
4.6. Zum Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass der Erstbeklagte nur zusammen mit dem Kläger zur Prozessführung auf Feststellung der Inhaberschaft der Gründerrechte der Drittbeklagten legitimiert sei, begründete das Fürstliche Landgericht zunächst (unter Hinweis auf entsprechende Beschlüsse des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs) die inländische Gerichtsbarkeit. Auf seine entsprechenden Erwägungen (ON 287, S.85 ff.) kann verwiesen werden. Inhaltlich erachtete das Fürstliche Landgericht das erwähnte Feststellungsbegehren für nicht berechtigt, weil es am rechtlichen Interesse des Klägers auf Feststellung fehle. Sowohl dem Kläger als auch dem Erstbeklagten habe das Konkursamt M. Rechtsansprüche der Konkursmasse des Nachlasses von E., nämlich "Gründerrechte bzw. allfällige weitere Rechte" an der Drittbeklagten, im Sinn von Art.260 CH-SchKG abgetreten: an beide, um diese Rechte anstelle der erwähnten Konkursmasse in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr geltend zu machen (vorstehende Ziff.3.39). In einem allfälligen Prozess hätten sie insofern als Streitgenossen aufzutreten, als sie den ihnen abgetretenen Anspruch in einem einheitlichen Verfahren geltend machen müssten, das ein einheitliches Urteil erlaube. Es sei Sache des Konkursamts, auf entsprechendes Begehren eines Gläubigers die erforderlichen Weisungen zu erteilen, um ein gemeinsames prozessuales Vorgehen sicherzustellen. Dem Kläger stehe es somit offen, dem Erstbeklagten durch das Konkursamt M. gegebenenfalls eine erforderliche Weisung erteilen zu lassen. Zudem gebiete Art.260 CH-SchKG nicht, dass alle gemeinsam Berechtigten den Prozess einleiten, führen und übereinstimmend handeln müssten; insofern bestände unter ihnen nur eine uneigentliche (oder bedingt) notwendige Streitgenossenschaft. Inwiefern das erwähnte Feststellungsbegehren auch den Zweitbeklagten und die Drittbeklagte betreffen soll, habe der Kläger nicht vorgebracht.
4.7. Bei der Kostenentscheidung (ON 287, S.89 ff.) ging das Fürstliche Landgericht davon aus, dass der Kläger zu 75% unterlegen sei: mit dem Klagebegehren I (Feststellung der Inhaberschaft der Gründerrechte an der Drittbeklagten) zur Hälfte; mit dem Klagebegehren II (Feststellung, dass der Erstbeklagte nur zusammen mit dem Kläger zur Prozessführung auf Feststellung der Inhaberschaft der Gründerrechte der Drittbeklagten legitimiert sei) zur Gänze. Auf dieser Grundlage teilte es die im Einzelnen aufgelisteten Prozesskosten (ON 287, S.90 ff.) verhältnismässig.
5. Einer gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) erhobenen Berufung des Klägers vom 03.09.2007 (ON 87) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 12.06.2007 (ON 291) keine Folge und verpflichtete den Kläger zu näher bestimmtem Kostenersatz.
6. In tatsächlicher Hinsicht hatte es beim erstgerichtlich festgestellten Sachverhalt (vorstehende Ziff.3) sein Bewenden. Denn in seiner Berufung vom 12.06.2007 (ON 291, S.2) hatte der Kläger (als Berufungswerber) als einzigen Berufungsgrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Entsprechend beschloss das Fürstliche Obergericht in seiner öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 07.02.2008 (ON 304, S.2), im Berufungsverfahren keine Beweise aufzunehmen.
7. In rechtlicher Hinsicht standen für das Fürstliche Obergericht folgende Erwägungen im Vordergrund (ON 309, S.85 ff. [11 bis 14]):
7.1. Nach Ansicht des Klägers habe das Fürstliche Landgericht insbesondere dreierlei angenommen:
a). Mit der Überlassung der Blankozessionserklärung seien die Gründerrechte an der Drittbeklagten rechtswirksam auf E. übertragen worden.
b). Weder der Zweitbeklagte noch E. hätten je Gründerrechte auf den Erstbeklagten übertragen.
c). E. sei am 23.07.1989 verstorben.
Daraus hätte das Fürstliche Landgericht richtigerweise folgern müssen, dass die Gründerrechte an der Drittbeklagten definitiv in den Nachlass von E. gefallen und deshalb von der konkursamtlichen Liquidation erfasst seien. Entsprechend wäre dem Klagebegehren zur Gänze stattzugeben gewesen.
7.2. Mit dieser Ansicht übergehe der Kläger indes unbekämpft gebliebene Feststellungen, namentlich zu den (näher ausgeführten: ON 309, S.86 f.) Vorgängen, als sich der Erstbeklagte und E. Anfang 1979 in die Schweiz begeben hätten (vorstehende Ziff.3.11 bis Ziff.3.13). Bei den Gründerrechten handle es sich um unkörperliche Sachen, die jedoch im Sinn näher zitierter Rechtsprechung in Bruchteilsquoten zerlegt werden könnten. Nach Art.541 PGR könnten die Gründerrechte einer oder mehreren Personen zustehen; nach Art.543 Abs.1 PGR bildeten der oder die Inhaber der Gründerrechte das oberste Organ der Anstalt. Für die Feststellung, wonach der Erstbeklagte und E. die hälftige Beteiligung an der Drittbeklagten vereinbarten, hätte es der vom Fürstlichen Landgericht erörterten Konstruktion des (vorweggenommenen) Besitzeskonstituts (vorstehende Ziff.4.5) nicht bedurft.
7.3. Nach Ansicht des Klägers habe das Fürstliche Landgericht seine eigene Feststellung missachtet, wonach der Gründer die Gründerrechte nur durch schriftliche Urkunde weitergeben könne (vorstehende Ziff.3.5). Zwar liege keine schriftliche Zessionsurkunde betreffend die Zession von 50% der Gründerrechte an den Erstbeklagten vor. Nach den Feststellungen (vorstehende Ziff.3.13) hätten der Erstbeklagte und E. indes in einer handschriftlichen Vereinbarung festgehalten, dass sie beide an den Erträgnissen der Drittbeklagten je zur Hälfte beteiligt sein sollten und dass die Drittbeklagte im je hälftigen Eigentum des Erstbeklagten und von E. stehen sollte; nach aussen hin sollte jedoch ausschliesslich E. für die Drittbeklagte auftreten. Mit der festgestellten handschriftlichen Vereinbarung sei dem Erfordernis der Schriftform somit entsprochen worden.
7.4. Wohl habe der Zweitbeklagte die Gründerrechte an der Drittbeklagten an E. zediert. Dieser sei jedoch mit dem Erstbeklagten in der festgestellten handschriftlichen Vereinbarung im erwähnten Sinn (vorstehende Ziff.7.3) übereingekommen.
7.5. Dem Klagebegehren II (Feststellung, dass der Erstbeklagte nur zusammen mit dem Kläger zur Prozessführung auf Feststellung der Inhaberschaft der Gründerrechte der Drittbeklagten legitimiert sei) stehe entgegen, dass der Kläger und der Erstbeklagte zur Frage der Inhaberschaft der Gründerrechte an der Drittbeklagten divergierende Standpunkte einnähmen. Die Abtretung der Gründerrechte durch das Konkursamt M. bewirke nicht, dass der Erstbeklagte nur zusammen mit dem Kläger zur Prozessführung auf Feststellung der Inhaberschaft der Gründerrechte an der Drittbeklagten legitimiert sei. Dies wäre nur denkbar, falls der Kläger und der Erstbeklagte die Gründerrechte gegenüber einem oder mehreren Dritten beanspruchen sollten. Die Abtretung nach Art.260 CH-SchKG bedeute indes keine Abtretung im zivilrechtlichen Sinn. Vielmehr verleihe sie den Gläubigern ein Prozessführungsrecht im Sinn einer Eintreibungsbefugnis.
7.6. Nach Ansicht des Klägers sei schliesslich der erstgerichtliche Kostenspruch unrichtig: Das Fürstliche Landgericht habe die Abweisung seines Klagebegehrens II (Feststellung, dass der Erstbeklagte nur zusammen mit dem Kläger zur Prozessführung auf Feststellung der Inhaberschaft der Gründerrechte der Drittbeklagten legitimiert sei) bereits als hälftiges Unterliegen beurteilt; das ganze Verfahren, insbesondere die umfangreichen Beweisaufnahmen, hätten sich indes ausschliesslich mit der Frage der Inhaberschaft der Gründerrechte befasst. Der Kläger habe indes weder im erstgerichtlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren seine Begehren einzeln bewertet, sondern lediglich einen gesamten Streitwert von CHF 30'000.00 angegeben. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 309, S.91 f. [14]), erachtete das Fürstliche Obergericht den erstgerichtlichen Kostenspruch für richtig.
8. Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 07.02.2008 (vorstehende Ziff.5 bis Ziff.7) richtete sich die Revision des Klägers vom 11.03.2008 (ON 310) mit den Anträgen:
Das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen; eventualiter: das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass der Berufung Folge gegeben und das erstgerichtliche Urteil im Sinn des Klagebegehrens abgeändert wird. Schliesslich sollten die Untergerichte sicherstellen, dass über die Inhaberschaft der Gründerrechte an der Drittbeklagten im Hauptverfahren zu und im gegenständlichen Hauptinterventionsverfahrens (vorstehende Ziff.1) eine einheitliche Entscheidung ergehe. Hinzu kamen Kostenanträge.
9. In ihren Revisionsbeantwortungen beantragten der Erstbeklagte (mit Schriftsatz vom 10.06.2008 [ON 319]) sowie der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte (mit Schriftsatz vom 05.06.2008 [ON 318]) übereinstimmend, der Revision keine Folge zu geben und den Kläger zum Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens zu verpflichten.
10. Die Revision erwies sich als zulässig (§ 471 Abs.1 ZPO und § 1 Abs.1 Bst.c GOG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (§ 474 f. ZPO; ON 309 [Empfangsbestätigung] und ON 310 [Eingangsvermerk]); der dem Kläger mit Beschluss vom 15.04.2008 aufgetragene Sicherheitsleitung wurde fristgerecht erlegt (ON 314). Als zulässig, frist- und formgerecht erwiesen sich auch Revisionsbeantwortungen (Art.476 Abs.1 und Abs.2 ZPO; ON 311 [Empfangsbestätigungen] sowie ON 318 und ON 319 [je Eingangsvermerke]).
11. Als Revisionsgründe machte der Kläger (als Revisionswerber) Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit (?) sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor:
11.1. Das angefochtene Urteil sei insofern nichtig, als sich der Begründung keine nachvollziehbare logische Abfolge von Argumenten erkennen lasse, aus denen sich ergeben soll, dass der Erstbeklagte jemals Inhaber von 50% der Gründerrechte an der Drittbeklagten geworden sei. Das Fürstliche Obergericht gehe weder vom festgestellten Sachverhalt aus noch nehme es eine Subsumtion vor. Namentlich fehle eine Feststellung, wonach E. Gründerrechte an der Drittbeklagten auf den Erstbeklagten übertragen habe. Hierzu begnüge sich das Fürstliche Obergericht mit einer (näher zitierten) Scheinbegründung. Sollte das angefochtene Urteil deswegen nicht bereits nichtig sein, so wäre es zumindest mangelhaft.
11.2. Mit Vorbringen, auf die, was Einzelheiten angeht, verwiesen werden kann (ON 310, S.7 ff. [3]), wiederholte der Kläger "die für den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung relevante tatsächliche Grundlage". Der Erstbeklagte habe die handschriftliche interne Vereinbarung nicht beibringen können. Es gebe keine Feststellungen, wonach E. mit dieser Vereinbarung eine Willensäusserung abgegeben habe, dem Erstbeklagten die Hälfte der Gründerrechte abzutreten. Es gebe keine Feststellungen über eine Willensäusserung des Erstbeklagten, wonach er eine solche Abtretung angenommen habe. Schliesslich gebe es keine Feststellungen, wonach die nicht mehr vorhandene handschriftliche Vereinbarung auf die Übertragung von Gründerrechten an der Drittbeklagten gerichtet gewesen sei.
11.3. Die Übertragung von Gründerrechten habe in der Form einer Zession zu erfolgen. Als kausales Verfügungsgeschäft setze die Zession ein Grundgeschäft (CAUSA, TITULUS) voraus. Durch die Gründung der Drittbeklagten sei der Zweitbeklagte originärer Inhaber der Gründerrechte geworden. Er habe sie rechtsgültig auf E. Übertragen. Für eine rechtsgültige Abtretung (Zession) an den Erstbeklagten seien die gesetzlichen Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt: Ein Grundgeschäft und ein Verfügungsgeschäft seien weder behauptet noch bewiesen noch festgestellt worden.
11.4. Die Frage, ob Gründerrechte übertragen worden seien, sei eine Tatfrage, mit der sich das Fürstliche Obergericht im Rahmen des Berufungsgrunds der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht mehr habe auseinandersetzen dürfen. Zur Übertragung der Gründerrechte auf den Erstbeklagten habe das Fürstliche Landgericht indes keine Feststellungen getroffen, ebenso wenig (in näher ausgeführtem Sinn) zu einem Grundgeschäft, das auf die Übertragung der Gründerrechte auf den Erstbeklagten gerichtet gewesen wäre.
11.5. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 310, S.14 ff. [8]), legte der Kläger dar, inwiefern dem in der Rechtsprechung entwickelten, in den Statuten der Drittbeklagten zusätzlich vorgesehenen Erfordernis der Publizität des Übertragungsaktes bei der umstrittenen Übertragung von Gründerechten auf den Erstbeklagten nicht entsprochen worden sei.
11.6. Gründerrechte könnten zwar mehreren Personen zustehen, nicht aber (in näher ausgeführtem Sinn) in Bruchteilsquoten zerlegt werden. Im Hauptverfahren habe der Fürstliche Oberste Gerichtshof erkannt, zwischen mehreren Gründerrechtsinhabern bestehe ohne anderslautende statutarische Bestimmungen oder vertragliche Abmachungen eine Rechtsgemeinschaft zur gesamten Hand. Deshalb sei eine teilweise Übertragung zunächst ungeteilter Gründerrechte nicht möglich. An diese Rechtsauffassung sei das Fürstliche Obergericht im Hauptinterventionsverfahren gebunden.
11.7. Mit seinem Klagebegehrens II (Feststellung, dass der Erstbeklagte nur zusammen mit dem Kläger zur Prozessführung auf Feststellung der Inhaberschaft der Gründerrechte der Drittbeklagten legitimiert sei) habe der Kläger ein prozessual abgestimmtes Vorgehen sicherstellen wollen, damit über die Inhaberschaft der Gründerrechte an der Drittbeklagten ein einheitliches Urteil ergehe. Darum sei es auch dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof gegangen, auch wenn er formell nicht das im Klagebegehren II gewählte Vorgehen bejaht habe. Im Hinblick auf die Sicherstellung eines einheitlichen Urteils hätte deshalb auch dem Klagebegehren II stattgegeben werden müssen.
11.8. Mit Vorbringen, auf die, was Einzelheiten angeht, verwiesen werden kann (ON 310, S.21 [B]), wiederholte der Kläger im Wesentlichen seine bereits in der Berufung vom 12.06.2007 (ON 291, S.16 [10]) erhobene Kritik am erstgerichtlichen Kostenspruch. Inhaltlich habe der Fürstliche Oberste Gerichtshof dem Klagebegehren II bereits insofern Folge gegeben, als ein einheitliches Urteil über die Inhaberschaft der Gründerrechte im Hauptverfahren und im Hauptinterventionsverfahren zu ergehen habe. Selbst die formale Abweisung des Klagebegehrens II hätte deshalb keine Kostenfolge für den Kläger nach sich ziehen dürfen. Bei richtiger Beurteilung seien der Kläger und die Beklagten je zur Hälfte unterlegen, weshalb die geltend gemachten Kosten gegeneinander aufzuheben gewesen wären.
12. Der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte beschränkten sich auf den wiedergegebenen Antrag (vorstehende Ziff.9) und verzichteten im Übrigen auf materielle Einwendungen zur Revision des Klägers. Der Erstbeklagte dagegen widersetzte sich dem Vorbringen des Klägers (vorstehende Ziff.11), im Wesentlichen mit folgenden Einwendungen (ON 319 S.2 ff.):
12.1. Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann (ON 319, S.2 [A]), bestätigte der Erstbeklagte die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts, wonach Gründerrechte in Bruchteilsquoten zerlegt werden könnten (vorstehende Ziff.7.2).
12.2. Das Fürstliche Landgericht habe als massgeblichen Parteiwillen des Erstbeklagten und von E. festgestellt, dass sie beide an den Erträgnissen der Drittbeklagten je zur Hälfte beteiligt sein sollten und dass die Drittbeklagte im je hälftigen Eigentum des Erstbeklagten und von E. stehen sollte. Unter "Eigentum" könne nur verstanden werden, dass beide - die keine Ahnung von den Feinheiten der Terminologie des liechtensteinischen Gesellschaftsrechts hatten, hälftige Mitinhaber der Gründerrechte sein sollten. Ferner habe das Fürstliche Landgericht festgestellt, dass die entsprechende Vereinbarung schriftlich abgeschlossen worden sei. Mit dieser schriftlichen Vereinbarung habe E. die Hälfte der künftigen Gründerrechte auf den Erstbeklagten übertragen. Ob man zur rechtlichen Begründung, wie das Fürstliche Landgericht, eher sachenrechtliche Gesichtspunkte in den Vordergrund rücke oder, wie das Fürstliche Obergericht, eher schuldrechtliche Gesichtspunkte, ändere am Ergebnis nichts, wonach 50% der Gründerrechte nicht in den Nachlass von E. gefallen seien.
12.3. E. sei für den Erstbeklagten als Bevollmächtigter im Sinn von § 1002 ff. ABGB tätig gewesen; einen andern Schluss würden die Feststellungen nicht zulassen.
12.4. Das Klagebegehren II (Feststellung, dass der Erstbeklagte nur zusammen mit dem Kläger zur Prozessführung auf Feststellung der Inhaberschaft der Gründerrechte der Drittbeklagten legitimiert sei) sei zwangsläufig abzuweisen gewesen, nachdem der Erstbeklagte im Hauptverfahren aus eigenem Recht als hälftiger Mitinhaber der Gründerrechte geklagt habe. Die (näher ausgeführten) erstgerichtlichen Erwägungen träfen zu, ebenso deren Bestätigung durch das Fürstliche Obergericht.
12.5. Weiteres Vorbringen, auf das verwiesen werden kann (ON 319, S.4 [E und F]), betraf den Anspruch des Zweitbeklagten und der Drittbeklagten auf Kostenersatz im Hinblick auf einen im Revisionsverfahren nicht gegebenen Eventualfall sowie die (lange) Dauer des Hauptverfahrens.
13. Zur Revision des Klägers (vorstehende Ziff.11) und zur hierzu erstatteten Revisionsbeantwortung des Erstbeklagten (vorstehende Ziff.12) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
14. Der Kläger erachtete das angefochtene Urteil für nichtig, weil es (in näher ausgeführtem Sinn) "keine nachvollziehbare logische Abfolge von Argumenten... erkennen" lasse (ON 310, S.5 [2]; vorstehende Ziff.11.1).
14.1. Als nichtig im Sinn von § 472 Ziff.1 in Verbindung mit § 446 Abs.1 Ziff.9 ZPO ist das angefochtene Urteil in drei Fällen aufzuheben: (1) wenn seine Fassung so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, (2) wenn es mit sich selbst in Widerspruch ist oder (3) wenn für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind und diesen Mängeln durch eine Berichtigung nicht abgeholfen werden kann. Eine Nichtigkeit dieser Art meinte der Kläger offenbar, auch wenn er zur entsprechenden Rüge keine Gesetzesbestimmung anführte.
14.2. § 446 Abs.1 Ziff.9 ZPO (? § 477 Abs.1 Ziff.9 öZPO) umfasst, wie bereits bemerkt (vorstehende Ziff.14.1), drei Fälle (Hans W. FASCHING, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A. Wien 1990] S.891, Rz.1760; Erich KODEK in: Walter H. Rechberger [Hrsg.] Kommentar zur [ö]ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz.12 zu § 477 öZPO; Herbert PIMMER in: Fasching/Konec-ny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 4. Band/1. Teilband [2. A. Wien 2005] Rz.76 zu § 477 öZPO):
1). mangelhafte Fassung der angefochtenen Entscheidung, so dass deren Prüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann (erster Fall);
2). Widerspruch der Entscheidung mit sich selber (zweiter Fall);
14.3. Der erste Fall betrifft die Entscheidung als logische Gesamtheit: sei es, dass sich der Inhalt eines unvollständigen Entscheidungsspruchs nicht zweifelsfrei aus den Entscheidungsgründen ergänzen lässt; sei es, dass logische Grundelemente der Entscheidung fehlen und kein gedanklicher Konnex zwischen den Entscheidungsgründen und dem Entscheidungsspruch hergestellt werden kann (FASCHING, S.891, Rz.1760; PIMMER, Rz.29 zu § 477 öZPO).
14.3.1. Zum Klagebegehren I (Feststellung der Inhaberschaft der Gründerrechte an der Drittbeklagten) verwies das Fürstliche Obergericht im angefochtenen Urteil zunächst auf Art.541 und auf Art.543 Abs.1 PGR; danach könnten die Gründerrechte auch mehreren Personen zustehen. Daraus leitete es deren Zerlegbarkeit in Bruchteilsquoten ab. Sodann verwies es auf die handschriftlich abgeschlossene Vereinbarung zwischen dem Erstbeklagten und E.. Darin erblickte es unter anderem eine Übertragung von 50% der Gründerrechte an der Drittbeklagten auf den Erstbeklagten. Aus diesen Entscheidungsgründen ergab sich zweifelsfrei, weshalb die erstgerichtliche Feststellung zum Klagebegehren I und die Abweisung eines weiterreichenden Feststellungsbegehrens im Sinn des erstgerichtlichen Urteils (vorstehende Ziff.2) spruchgemäss bestätigt wurde.
14.3.2. Zum Klagebegehren II (Feststellung, dass der Erstbeklagte nur zusammen mit dem Kläger zur Prozessführung auf Feststellung der Inhaberschaft der Gründerrechte der Drittbeklagten legitimiert sei) verwies das Fürstliche Obergericht auf die gegenständliche Konstellation, in welcher der Kläger und der Erstbeklagte mit Bezug auf die Inhaberschaft der Gründerrechte divergierende Positionen einnähmen. Demgegenüber sei eine gemeinsame Prozessführung nur denkbar, falls der Kläger und der Erstbeklagte die Herausgabe der Gründerrechte gegenüber einem oder mehreren Dritten beanspruchen sollten. Aus diesen Entscheidungsgründen ergab sich zweifelsfrei, weshalb auch die erstgerichtliche Feststellung zum Klagebegehren I im Sinn des erstgerichtlichen Urteils (vorstehende Ziff.2) spruchgemäss bestätigt wurde.
14.3.3. Zum Kostenspruch verwies das Fürstliche Obergericht auf die vom Kläger vorgenommene Gesamtbewertung des Streitwerts. Es stellte fest, dass der Kläger in der Berufung die gleichmässige Aufteilung des Gesamtstreitwerts auf die beiden Begehren nicht beanstandet habe; entsprechend habe das Fürstliche Landgericht zutreffend ermittelt, dass der Kläger mit seinem Klagebegehren I zu 50% und mit seinem Klagebegehren II zu 100% unterlegen sei. Aus diesen Entscheidungsgründen ergab sich zweifelsfrei, weshalb die auch die erstgerichtliche Kostenentscheidung (vorstehende Ziff.2) spruchgemäss bestätigt wurde.
14.3.4. Der erste Fall lag demnach nicht vor. Soweit der Kläger die Begründung des angefochtenen Entscheids auf den von ihm zitierten "lapidaren Satz" (ON 310, S.6 [2. Abschnitt]) reduzierte, überging er entscheidungswesentliche Erwägungen und insbesondere den Umstand, dass das Fürstliche Obergericht die erstgerichtliche rechtliche Beurteilung bestätigte, die insofern weitergalt, auch wenn sie nicht im Einzelnen wiederholt wurde.
14.4. Der zweite Fall betrifft einen Widerspruch innerhalb des Entscheidungsspruchs (FASCHING, S.891, Rz.1760, mit Hinweisen; KLAUSER/KODEK, [Österreichische] Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [MGA 16. A. Wien 2006] E.139 zu § 477 öZPO). Dieser zweite Fall wurde in der Revision zu Recht nicht eigens aufgegriffen; Anhaltspunkte hierfür wären auch nicht ersichtlich.
14.5. Der dritte Fall betrifft eine Entscheidung, die überhaupt nicht oder so mangelhaft begründet ist, dass es sich nicht überprüfen lässt: etwa weil konkrete Gründe für die Entscheidung fehlen oder nur allgemeine Wendungen gebraucht werden (FASCHING, S.891, Rz.1760; KODEK, Rz.12 zu § 477 öZPO [S.1550]; PIMMER, Rz.83 ff. zu § 477 öZPO; KLAUSER/KODEK, E.140 ff. zu § 477 öZPO, mit zahlreichen weiteren Belegen aus der Rechtsprechung). Soweit dieser dritte Fall, zumindest der Sache nach, in der Revision aufgegriffen wurde, wäre er aus den Erwägungen zum ersten Fall (vorstehende Ziff.14.3) nicht gegeben. Denn anhand der dort zusammengefassten Entscheidungsgründe - was Einzelheiten angeht, kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden - liess sich zwanglos nachvollziehen, wie das Fürstliche Obergericht zur Bestätigung des erstgerichtlichen Urteils gelangte. Ob diese Entscheidungsgründe zutrafen, war keine Frage der Begründungspflicht, sondern, gegebenenfalls, eine Frage der richtigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
14.6. Unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt. Welcher Revisionsgrund mit dem Ausdruck "Mangelhaftigkeit" geltend gemacht werden wollte, ergab sich aus dem Revisionsvorbringen nicht. Für eine allfällige Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 472 Ziff.2 ZPO) vermittelte es jedenfalls keine Anhaltspunkte.
15. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (§ 472 Ziff.4 ZPO) stellten sich vorab zwei Fragen: (1) ob Gründerrechte in Bruchteilsquoten zerlegt werden könnten und, wenn ja, (2) ob der Erstbeklagte Inhaber einer Bruchteilsquote von 50% der Gründerrechte an der Drittbeklagten sei.
16. Ob Gründerrechte in Bruchteilsquoten zerlegt werden könnten, wurde in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet und wird heute, übereinstimmend mit den Untergerichten, zutreffend bejaht.
16.1. In einem Urteil vom 25.11.1985 (zu 3C 214/79-56, auszugsweise veröffentlicht in: LES 1987 14 S.16) erwog der Fürstliche Oberste Gerichtshof die Gründerrechte als Verwaltungsrechte könnten zwar einer Personenmehrheit zustehen, aber nicht in Bruchteilsquoten zerlegt werden.
16.2. In einem Beschluss vom 11.09.1995 (zu 5C 505/92-82, auszugsweise veröffentlicht in: LES 1996 93 S.108) erwog der Fürstliche Oberste Gerichtshof die Gründerrechte seien keine allgemeinen Vermögensrechte, sondern organschaftliche Verwaltungsrechte. Als Rechtsgestaltungsrechte würden sie dem Gründer erlauben, das in der Anstalt verkörperte Zweckvermögen zu beherrschen. Ständen die Gründerrechte einer Personenmehrheit zu, so könnten sie nicht (wie teilbare Rechte) in Bruchteilsquoten zerlegt werden. Mehrere Inhaber der Gründerrechte seien untereinander bei der Ausübung der Verwaltungsrechte völlig gleichgestellt, es sei denn die Statuten oder vertragliche Abmachungen sähen etwas Abweichendes vor. Ohne derartige statutarische Bestimmungen oder vertragliche Abmachungen bestehe zwischen mehreren Gründerrechtsinhabern eine Rechtsgemeinschaft zur gesamten Hand.
16.3. In einem Urteil vom 05.12.2000 (zu 2C 209/96-145, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2001, 81 S.90 f.) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof (in geänderter personeller Zusammensetzung) erneut und grundsätzlich zur Rechtsnatur der Gründerrechte einer liechtensteinischen Anstalt Stellung genommen. Danach sind die Gründerrechte einer liechtensteinischen Anstalt die Gesamtheit der Rechte, die aus der Gründung der Anstalt für dessen Gründer einfliessen. Wer Inhaber der Gründerrechte ist, hat die Stellung eines obersten Organs der Anstalt inne und kann als solcher über das Schicksal der Anstalt verfügen (Art.543 PGR). Die als Gründerrechte bezeichneten obersten organschaftlichen Verwaltungsrechte einer Anstalt ergeben sich aus dem Gründungsakt und fallen (unter Vorbehalt hier nicht interessierender Ausnahmen) von Gesetzes wegen ohne Weiters dem Gründer zu. Die Gründerrechte sind nach Art.541 PGR Gegenstand des rechtsgeschäftlichen Verkehrs und des Erbrechts. Daraus wird ihre vermögensrechtliche Komponente ersichtlich. Bei den Gründerrechten handelt es sich somit nicht um rein organschaftliche Rechte, sondern mittelbar um vermögenswerte Rechte. Entsprechend ist zu unterscheiden zwischen organschaftlichen Rechten im weiteren Sinn, die eine Verfügungsmöglichkeit über Vermögenswerte einschliessen, und organschaftlichen Rechten im engeren Sinn, die ihrem Inhaber ausschliesslich Gestaltungsrechte einräumen. Der in dieser Rechtsprechung betonten vermögensrechtlichen Komponente der Gründerrechte entspräche es kaum, wenn eine Mehrheit von Inhabern der Gründerrechte, wie sie Art.541 oder Art.543 Abs.2 PGR ausdrücklich vorsehen, hierüber nur zu gesamter Hand verfügen könnten. Hierfür müsste unter mehreren Inhabern der Gründerrechte eine Rechtsgemeinschaft angenommen werden, in der die Gründerrechte den mehreren Inhabern zur gesamten Hand zustehen, so dass sie hierüber nur gemeinsam hierüber verfügen können (zum Vergleich: Art.31 SR, wonach Personen durch entsprechende Gesetzesvorschrift oder entsprechenden Vertrag verbunden sein müssen, um Gesamteigentümer einer Sache zu sein). Für eine derartige Rechtsgemeinschaft vermittelt das PGR indes keine Anhaltspunkte. Soweit im Beschluss vom 11.09.1995 (vorstehende Ziff.16.2) eine derartige Rechtsgemeinschaft angenommen wurde, fehlte sowohl eine auf eine entsprechende Gesetzesvorschrift oder auf einen entsprechenden Vertrag gestützte Begründung als auch die im Urteil vom 05.12.2000 geforderte Unterscheidung; vielmehr wurden die Gründerrechte dort noch einseitig als organschaftliche Verwaltungsrechte verstanden. Ähnlich im Urteil vom 25.11.1985 (vorstehende Ziff.16.1). Wie es sich verhalte, wenn man die Gründerrechte im Sinn der neueren Rechtsprechung differenziert und ihnen (auch) eine vermögensrechtliche Komponente zubilligt, wonach sie auch die Verfügungsmöglichkeit über Vermögenswerte einschliessen, ergab sich aus jenem Urteil nicht. In einem neusten Urteil vom 01.10.2008 zu CG.1999.109 hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof denn auch ausdrücklich erkannt, die Untergerichte hätten zu Recht erwogen, dass die Zerlegung in Bruchteilsquoten zulässig sei. Entsprechend bezogen sich weitere Erwägungen in jenem Urteil auf die Übertragung der "aliquoten Gründerrechte". Das Revisionsvorbringen vermittelte keine Anhaltspunkte, um auf diese Rechtsprechung zurückzukommen, so dass es auch im gegenständlichen Verfahren dabei sein Bewenden hatte.
17. Ob der Erstbeklagte Inhaber einer Bruchteilsquote von 50% der Gründerrechte an der Drittbeklagten sei, haben beide Untergerichte übereinstimmend und - im Sinn der nachstehenden Erwägungen - zutreffend bejaht.
17.1. Nach den Feststellungen (vorstehende Ziff.3.8 ff., soweit hier wesentlich) führten der Erstbeklagte und E. Gespräche über eine Geschäftspartnerschaft. Der Erstbeklagte sollte die Mittel zum gemeinsamen Tätigwerden - sei es in der Form von Sachwerten (Baumaschinen), sei es in der Form finanzieller Mittel - aufbringen und seine guten Kontakte zur Geschäftsanbahnung in X. einsetzen. E., der über eine grosse Erfahrung in der Baubranche verfügte, sollte seine Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Über die vom Erstbeklagten erworbenen Baumaschinen schlossen sie sechs Kaufverträge ab. Aufgrund dieser Kaufverträge konnte E. die darin erwähnten Baumaschinen in X. verwenden und damit Bauarbeiten ausführen. Anfang 1979 begaben sich der Erstbeklagte und E. in die Schweiz, um über ihre gemeinsame Tätigkeit ein Rechtsgeschäft abschliessen: sie "rechtlich zu formalisieren"; es sollte in Zukunft die Grundlage ihrer gemeinsamen Tätigkeit sein. H., stellvertretender Direktor der Bank G.-AG, schlug dem Erstbeklagten und E. die Abwicklung über eine liechtensteinische Anstalt vor. Die beiden waren mit diesem Vorschlag einverstanden und kauften vom Zweitbeklagten die Drittbeklagte. Sie vereinbarten, dass sie beide an den Erträgnissen der Drittbeklagten je zur Hälfte beteiligt sein sollten und dass die Drittbeklagte im je hälftigen Eigentum des Erstbeklagten und von E. stehen sollte; nach aussen hin sollte jedoch ausschliesslich E. für die Drittbeklagte auftreten. Hierüber setzten sie eine handschriftliche Vereinbarung auf. Beiden war bewusst, dass sie im Zeitpunkt, als sie die erwähnte Vereinbarung abschlossen, rechtsgeschäftlich handeln wollten und auch handelten. Am 17.04.1979 wurde der Zweck der Drittbeklagten neu eingetragen: "Zweck sind Erdarbeiten, Konstruktion von Strassen, Pipelines, Wasser-, Kanalisations- und Abwasser-Syste-men, Handel von industriellen und anderen Gütern, Beteiligung an anderen Unternehmen sowie alle anderen Geschäfte, die der Verwaltungsrat als im Interesse der Firma erachtet". Eine Blankozessionserklärung betreffend die Drittbeklagte gelangte in das Depot von E.. Gegenüber dem Zweitbeklagten trat ausschliesslich E. als (alleiniger) Gründerrechtsinhaber auf. Gegenüber dem Zweitbeklagten wurde die festgestellte zwischen dem Erstbeklagten und E. abgeschlossene Vereinbarung nie offen gelegt.
17.2. Zutreffend erachtete das Fürstliche Obergericht die (auszugsweise) wiedergegebenen Feststellungen (vorstehende Ziff.17.1) für entscheidungswesentlich (ON 309, S.86 f.). Ebenfalls zutreffend erschien es aber bereits dem Fürstlichen Landgericht fraglich, ob die rechtliche Konstruktion einer Zession dem festgestellten Sachverhalt gerecht werde und erwog deshalb Parallelen zum vorweggenommenen Besitzeskonstitut (ON 287, S.82 ff.). Jedenfalls zielte der festgestellte übereinstimmende rechtsgeschäftliche Wille des Erstbeklagten und von E. unmissverständlich auf hälftige Beteiligung (sowohl bezüglich Erträgnisse als auch bezüglich Eigentum) des gemeinsamen Unternehmens, dessen Zweck in der wiedergegebenen Formulierung vom 17.04.1979 (vorstehende Ziff.3.17) unmissverständlich zum Ausdruck kam. Dass für das gemeinsame Unternehmen die Form der Anstalt gewählt wurde, geschah auf Empfehlung von H. Dass E. gegenüber dem Zweitbeklagten als alleiniger Inhaber der Gründerrechte auftrat und entsprechend eine Blankozessionserklärung betreffend die Drittbeklagte in sein Depot bei der Bank G.-AG gelangte, entsprach der Vereinbarung, wonach nach aussen hin ausschliesslich E. für die Drittbeklagte auftreten sollte. Diesem eindeutig erklärten, schriftlich vereinbarten Willen des Erstbeklagten und von E. entsprach es kaum, dass E. in dem Sinn alleiniger Inhaber der Gründerrechte wurde, dass die von Anfang an vereinbarte hälftige Beteiligung des Erstbeklagten (sowohl bezüglich Erträgnisse als auch bezüglich Eigentum) am gemeinsamen Unternehmen von einer Zession der Gründerrechte an der Drittbeklagten abhängen sollte. Näher lag die Konstruktion, wonach die Gründerrechte an der Drittbeklagten von Anfang an hälftig dem Erstbeklagten und E. zustehen sollten, wobei dieser - aus den festgestellten Gründen - nach aussen allein auftreten sollte. Im Innenverhältnis aber - darum ging es im gegenständlichen Verfahren - hätte sich E. gegenüber dem Erstbeklagten nicht auf die alleinige Inhaberschaft der Gründerrechte an der Drittbeklagten berufen können. Gleiches galt für die Konkursmasse von E., für die der Kläger als Abtretungsgläubiger im Sinn von Art.260 CH-SchKG auftrat.
17.3. Aber auch die rechtliche Konstruktion einer Zession vermöchte am Ergebnis, wonach dem Erstbeklagten eine Bruchteilsquote von 50% an den Gründerrechten der Drittbeklagten zusteht, nichts zu ändern. Die Zession einer Bruchteilsquote der Gründerrechte ist ein kausales Verfügungsgeschäft (OGH, Urteile vom 05.12.2000, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2001 81, S.91 f. [10.4] und vom 05.12.2008 zu 5 CG.1999.109). Eine CAUSA lag hier vor. Denn aus dem festgestellten übereinstimmenden rechtsgeschäftlichen Willen des Erstbeklagten und von E. durfte zwanglos auf den ebenfalls übereinstimmenden rechtsgeschäftlichen Willen geschlossen werden, allfällige (künftige, juristisch-dogmatisch nicht näher hinterfragte) Rechte an der (von beiden Parteien wiederum juristisch-dogmatisch nicht näher hinterfragten) Drittbeklagten soweit abzutreten, als erforderlich, um die erklärtermassen angestrebte hälftige Beteiligung am gemeinsamen Unternehmen "rechtlich zu formalisieren". Dass künftige Rechte Gegenstand einer Zession sein können, entspricht herrschender Lehre und Rechtsprechung (Gunter ERTL in: Peter Rummel [Hrsg.] Kommentar zum [ö] ABGB, 2. Band/1. Teil [3. A. Wien 2002] Rz.4 zu § 1393 öABGB [? § 1393 ABGB]; DITTRICH/TADES, [ö]ABGB, I. Band [MAG 36. A. Wien 2003] E.14 ff. zu § 1393 [ö] ABGB). Soweit § 9 der Statuten der Drittbeklagten für die Rechtsnachfolge eine schriftliche Urkunde vorsahen, bezieht sich diese Bestimmung unmittelbar nur auf die "Rechtsnachfolge des Gründers"; doch selbst wenn man die Schriftform auch für spätere Zessionen voraussetzen wollte, wäre sie mit der erwähnten Vereinbarung gewahrt, aus der sich im wiedergegebenen Sinn ein Abtretungswille ergab. Dass bei einer Zession das Kausal- und das Verfügungsgeschäft regelmässig zusammenfallen, ist in der Lehre wie auch in der Rechtsprechung anerkannt (OGH, Urteil vom 05.12.2000, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2001 81, S.91 [10.4, 1. Abschnitt, mit Hinweisen]. Zwar befand sich die Blankozessionserklärung im Depot und damit im Besitz von E. Die festgestellte Vereinbarung verschaffte dem Erstbeklagten indes die rechtliche Möglichkeit, darüber zu verfügen, soweit dies zur Ausübung seiner "aliquoten Gründerrechte" (vorstehende Ziff.16.3 am Ende) erforderlich war (OGH, Beschluss vom 07.02.2007, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2007 507 S.510 mit Hinweis). Den in der Rechtsprechung thematisierten Beweisproblemen in Bezug auf die Zession von Gründerrechten einer Anstalt (OGH, Urteil vom 5. Dezember 2000 zu 2C 209/96-145, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2001 81 S.91 [rechts Spalte, 3. Abschnitt]) kam im Verhältnis zwischen dem Kläger (als Abtretungsgläubiger der Konkursmasse von E.) und dem Erstbeklagten keine unmittelbare Bedeutung zu.
18. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung - betreffend die Feststellung der Inhaberschaft der Gründerrechte an der Drittbeklagten - erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
19. Zum Klagebegehren II (Feststellung, dass der Erstbeklagte nur zusammen mit dem Kläger zur Prozessführung auf Feststellung der Inhaberschaft der Gründerrechte der Drittbeklagten legitimiert sei) erwog das Fürstliche Obergericht zutreffend, dass die vom Kläger begehrte gemeinsame Prozessführung nicht möglich ist in einem Prozess der Abtretungsgläubiger gegeneinander. Das vom Fürstlichen Obergericht in Anlehnung an die schweizerische Rechtsprechung erwogene gemeinsame prozessuale Vorgehen von Abtretungsgläubigern im Sinn von Art.260 CH-SchKG (BGE 121 III 488) sollte lediglich bewirken, dass über den einheitlichen Anspruch, der Gegenstand der mit der Abtretung verliehenen Prozessführungsbefugnis bildet, ein einheitliches Urteil ergeht. Dieses von der Rechtsprechung angestrebte einheitliche Urteil ist im gegenständlichen Fall gewährleistet durch die festgestellte Sistierung des Hauptverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegenständlichen Hauptinterventionsverfahrens (ON 287, S.6 unten [2. Abschnitt am Ende]; vorstehende Ziff.1). Was immer der Kläger meinte, wenn er vorbrachte "inhaltlich" sei dem Klagebegehren stattzugeben (ON 310, S.20 unten): Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erwies sich die Revision auch in diesem Punkt als nicht berechtigt.
20. Dass das Fürstliche Obergericht schliesslich den erstgerichtlichen Kostenspruch bestätigte, war revisionsgerichtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Um ein über den einheitlichen Anspruch, der Gegenstand der mit der Abtretung verliehenen Prozessführungsbefugnis bildet, ein einheitliches Urteil herbeizuführen, eignete sich das Klagebegehren II nicht (vorstehende Ziff.19). Im Übrigen war auf die zutreffenden Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts zu verweisen (ON 309, S.91 f.), zumal der Kläger sie mit seinem Revisionsvorbringen nicht substantiiert bekämpfte.
21. Im Ergebnis war demnach der gesamten Revision keine Folge zu geben und das angefochtene Urteil spruchgemäss zu bestätigen.
22. Der Kostenspruch stützt sich auf § 41 und § 50 ZPO, wobei sich die Beträge nach den (zwar nicht durchwegs zutreffenden, aber nicht zu hohen) Kostenverzeichnissen des Erstbeklagten sowie des Zweitbeklagten und der Drittbeklagten (ON 318, S.2, und ON 319, S.5; § 54 ZPO) bestimmten.
Vaduz, 5. März 2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof