5 CG.2002.92
§§ 18 Abs 4, 484 ZPO
Die durch die Zulassung einer Nebenintervention beschwerte Partei kann ihr Rechtsmittel erst mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare E eingebrachten Rechtsmittel verbinden.
Wenn allerdings infolge Verfahrensbeendigung eine anfechtbare E in der Hauptsache nicht mehr ergehen kann, kann der "aufgeschobene" Rekurs selbständig überreicht werden. Die Rekursfrist beginnt mit der Zustellung der prozessbeendigenden E bzw. der zeitlich nachfolgenden E über die Nebenintervention.
§§ 17 f, 431 f ZPO
Zweck der Nebenintervention ist es, eine der unterstützten Hauptpartei günstige E in der Sache herbeizuführen bzw. eine nachteilige E in der Hauptsache zu verhindern. Die Nebenintervention bietet die Möglichkeit, durch Teilnahme an einem fremden Prozess und Unterstützung einer Partei auf die dort ergehende E Einfluss zu nehmen. Dies ist nicht mehr möglich, wenn der Rechtsstreit - hier durch Vergleich, Klagsrückzug und Zurücknahme der Berufung durch die vom Nebenintervenienten unterstützte Partei - rechtskräftig beendet ist.
In diesem Fall ist das Rechtschutzbedürfnis der durch die Zulassung der Nebenintervention beschwerten Partei in Wegfall gekommen. Ihr Rekurs ist deshalb zurückzuweisen.
§§ 17 f, 41 f, 431 f, 454 ZPO
Die durch einen (einfachen) Nebenintervenienten unterstützte Partei bleibt Herrin des Verfahrens und ist auch im Berufungsverfahren ungeachtet einer vom Nebenintervenienten erhobenen Berufung prozessrechtlich befugt, einen aussergerichtlichen Vergleich zu schliessen, ohne dabei auf den allfälligen Kostenersatzanspruch des Nebenintervenienten Rücksicht zu nehmen. Die Hauptpartei kann auch ihre Berufung zurücknehmen, was die Unzulässigkeit der Berufung "ihres" Nebenintervenienten und deren Zurückweisung zur Folge hat. Damit kommt ein Kostenersatz an den Nebenintervenienten für das Berufungsverfahren nicht mehr in Betracht.
1). In dieser Rechtssache, mit der der Senat schon mehrfach befasst war, verpflichtete das Erstgericht mit seinem U vom 04.03.2005 die Beklagte, eine hinterlegte Familienstiftung liechtensteinischen Rechts, zur Zahlung von CHF 4,5 Mio sA sowie der mit CHF 197 618.86 bestimmten Verfahrenskosten an die Klägerin. Das Zahlungsmehrbegehren der Klägerin von CHF 1,5 Mio wurde abgewiesen.
Innerhalb der für die Beklagte offenen Berufungsfrist erklärte MB (der Sohn der Klägerin, der im Laufe des erstgerichtlichen Verfahrens zahlreiche bei der Streitverhandlung am 16.11.2004 zurückgewiesene Eingaben an das Erstgericht gerichtet, jedoch ausdrücklich erklärt hatte, keine Nebenintervention anzustreben), nunmehr seinen Beitritt als Nebenintervenient auf Seiten der Beklagten und beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfange.
Hiebei begründete MB sein Interventionsinteresse wie folgt:
Herr MB hat gemäss den Feststellungen des LG im U vom 04.03.2005 der beklagten Partei deren Stiftungsvermögen gewidmet und wurde in der Folge auch zum Erstbegünstigten der beklagten Partei bestellt. Er ist daher unmittelbar daran interessiert, ob die beklagte Partei im vorliegenden Verfahren zu einer Herausgabe ihres Vermögens an die Klägerin verpflichtet wird oder nicht. Insbesondere ist er daran interessiert, dass die behaupteten Ansprüche der klagenden Partei vollumfänglich abgewiesen werden und tritt daher MB deshalb diesem Verfahren als Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei bei, um die Möglichkeit zu haben, in dem seitens der beklagten Partei vorgesehenen Berufungsverfahren vor dem OG die beklagte Partei und zukünftige Berufungswerberin zu unterstützen und auch selbst als Nebenintervenient ein Rechtsmittel gegen das am 11.03.2005 dem Beklagtenvertreter zugestellte U des LG einbringen zu können.
Das Erstgericht wies mit B vom 07.04.2005 - amtswegig - die Nebenintervention zurück und den Verfahrenshilfeantrag ab. Dies mit der wesentlichen Begründung, dass MB nur ein wirtschaftliches Interesse am Obsiegen der Beklagten im Rechtsstreit vorgetragen habe. Ihm fehle damit ein rechtliches Interesse iS des § 17 Abs 1 ZPO. Wegen Unzulässigkeit der Nebenintervention sei auch die damit beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos und der Verfahrenshilfeantrag abzuweisen.
Innerhalb der Berufungsfrist erhoben sowohl die Beklagte als auch MB Berufungen gegen den klagsstattgebenden Teil des Ersturteils vom 04.03.2005.
Darüberhinaus bekämpfte MB den B des Erstgerichtes vom 07.04.2005 mit fristgerecht erhobenem Rekurs, zu dem die Klägerin mit der am 27.11.2005 überreichten Rekursbeantwortung - ablehnend - unter Verzeichnung von Kosten in Höhe von CHF 18 538.90 Stellung nahm.
2). Mit gemeinsamem Schriftsatz vom 26.04.2003 teilten die Klägerin und die Beklagte dem Gericht mit, dass sie in dieser Rechtssache einen aussergerichtlichen Vergleich zur Beendigung des gegenständlichen Verfahrens geschlossen haben. Im Rahmen dieses Vergleiches habe sich die Klägerin verpflichtet, mittels gemeinsamen Antrages durch die Prozessparteien die gegenständliche Klage unter Anspruchsverzicht zurückzuziehen und das Sicherungsbot vom 28.03.2002 aufzuheben. Die Klägerin und die Beklagte beantragten deshalb gemeinsam die Fällung eines diesbezüglichen B und erklärten zugleich, auf Rechtsmittel gegen diesen zu verzichten.
Das Erstgericht stellte sodann am 27.04.2005 beschlussmässig fest, "dass der Rückzug der Klage durch die Klägerin zur Kenntnis diene und das U vom 04.03.2005 wirkungslos sei; weiters wurde das (mehrfach abgeänderte) Sicherungsbot aufgehoben". Noch am gleichen Tag (27.04.2005) erklärten der Klagsvertreter und Beklagtenvertreter ihren Rechtsmittelverzicht. Die Zustellung des B vom 27.04.2005 an den Vertreter des Nebenintervenienten unterblieb unter Hinweis auf die noch nicht rechtskräftig entschiedene Frage der Zulassung der Nebenintervention.
Mit weiterem Schriftsatz vom 03.05.2005 nahm die Beklagte "auf Grund des erfolgten Klagsrückzuges" auch ihre Berufung zurück.
3). Mit dem nunmehr angefochtenen B vom 02.06.2005 gab das OG dem Rekurs des Nebenintervenienten Folge und änderte die E des Erstgerichtes vom 07.04.2005 dahin ab, dass die Nebenintervention des MB zugelassen und diesem die Verfahrenshilfe bewilligt wurde; die Klägerin wurde schuldig erkannt, die auf die Frage der Nebenintervention entfallenden Rekurskosten von CHF 8.152,20 dem Nebenintervenienten zu ersetzen. Schliesslich sprach das Rekursgericht aus, dass die Kosten betreffend den Rekurs bezüglich der Verfahrenshilfe weitere Verfahrenskosten seien (Pkt 1, 2, 3 des Tenors).
Das Rekursgericht bejahte aus hier nicht wiederzugebenden Erwägungen ein rechtliches Interesse des MB als wirtschaftlicher Stifter und Begünstigter der Beklagten an deren Obsiegen im Rechtsstreit. Auch die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe lägen vor und sprechen "eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Prozesserfolg des Nebenintervenienten".
4.1). Sowohl gegen den die Zulassung der Nebenintervention betreffenden Teil der Rekursentscheidung (einschliesslich der darauf entfallenden Kostenentscheidung) als auch gegen die Bewilligung der Verfahrenshilfe richtet sich der fristgerecht überreichte Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, diese E iS der Wiederherstellung des erstinstanzlichen B vom 07.04.2005 abzuändern.
Die Klägerin macht zusammengefasst geltend, dass das gegenständliche Verfahren durch Vergleichsabschluss zwischen den Prozessparteien beendet und der Nebenintervenient an die Prozesshandlungen der Hauptparteien gebunden sei. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb der Nebenintervenient seinen Rekurs aufrecht erhalten habe.
Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes habe MB als "sich selbst begünstigender Stifter" aus im Einzelnen genannten Gründen nur ein wirtschaftliches und kein rechtliches Interesse am gegenständlichen Verfahren. Seine Rechtsposition sei nicht dadurch verschlechtert worden, dass die von ihm zu Unrecht in die Beklagte eingebrachten Vermögenswerte an die Klägerin zu refundieren seien.
Da die Nebenintervention als aussichtslos einzustufen sei, müsse auch der Verfahrenshilfeantrag abgewiesen werden.
4.2). In seiner Revisionsrekursbeantwortung bestreitet der Nebenintervenient die Zulässigkeit beider Rekursteile. Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des OG entscheide dieses über einen Verfahrenshilfeantrag endgültig (§ 72 Abs 3 ZPO). Die Rekursentscheidung, womit eine in erster Instanz zurückgewiesene Nebenintervention zugelassen worden sei, sei gemäss § 18 Abs 4 ZPO nicht abgesondert anfechtbar. Auf Grund des zwischenzeitig erfolgten Klagsrückzuges werde es keinen Entscheid in der Hauptsache mehr geben, was aber die vom Gesetz ausdrücklich ausgeschlossene abgesonderte Anfechtung des B betreffend die Nebenintervention nicht zulässig mache. Überhaupt sei die Klägerin auf Grund der zwischenzeitig eingetretenen neuen Prozesssituation durch die Zulassung der Nebenintervention nicht mehr beschwert. Die einzige Beschwer liege in dem der Klägerin auferlegten Kostenersatz, der dadurch begründet worden sei, dass sich die Klägerin in ihrer Rekursbeantwortung gegen die Zulassung der Nebenintervention ausgesprochen habe, obwohl sie am gleichen Tag die Klage zurückgezogen habe.
Der Nebenintervenient, der erst am 19.04.2005 (nach der Rekurseinreichung am 11.04.2005) von dem zwischen den Prozessparteien geschlossenen Vergleich informiert worden sei, habe den Rekurs auch nach dem Klagsrückzug aufrecht erhalten, um den Ersatz seiner Kosten für den Beitrittsschriftsatz, seiner Berufung und seines Rekurses zu erlangen. Nach einschlägiger österreichischer Rechtsprechung (EvBl 1964/86 und EvBl 1976/225) könne die E über die Nebenintervention auch dann noch mit Rekurs angefochten werden, wenn das Verfahren in der Hauptsache im Zeitpunkt seiner Erhebung schon rechtskräftig beendet sei, aber noch ein rechtliches Interesse an der Klärung der Kostenfrage in der Hauptsache bestehe.
Entgegen den Rechtsmittelbehauptungen habe MB ein rechtliches Interesse an der Teilnahme am gegenständlichen Rechtsstreit.
5). Hiezu hat der Senat erwogen:
5.1). Gemäss dem §65 Abs 2 ZPO hat über einen Verfahrenshilfeantrag stets das Prozessgericht erster Instanz zu entscheiden, auch wenn sich die Notwendigkeit hiezu erst im Verfahren vor einer höheren Instanz ergibt. Über Rekurse gegen einen solchen B entscheidet das OG endgültig und unter Ausschluss jedes weiteren Rechtszuges (§ 72 Abs 3 ZPO).
Soweit sich der gegenständliche Revisionsrekurs der Klägerin gegen die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch das OG richtet, ist er unzulässig und war zurückzuweisen.
5.2). Entgegen der Meinung des Nebenintervenienten ist der Revisionsrekurs der Klägerin, soweit er die Zulassung der Nebenintervention bekämpft, gemäss § 18 Abs 4 ZPO (§18 Abs 4 öZPO) nicht unzulässig. Die darin normierte Rechtsmittelbeschränkung bezieht sich auf ein "abgesondertes" Rechtsmittel iS des § 484 ZPO (§515 öZPO). Demnach kann die durch die Zulassung einer Nebenintervention beschwerte Partei ihr Rechtsmittel erst mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare E eingebrachten Rechtsmittel verbinden.
Wie sich aus dem zu Pkt 2) referierten Verfahrensstand ergibt, kann im vorliegenden Rechtsstreit eine durch die Klägerin anfechtbare E nicht mehr ergehen, weil das Ersturteil in seinem klagsstattgebenden Teil auf Grund der Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht für unwirksam erklärt und überdies die Berufung der Beklagten zurückgezogen wurde. Der klagsabweisende Teil des Ersturteils ist mangels Anfechtung durch die Klägerin ohnedies in Rechtskraft erwachsen.
Bei einer solchen Verfahrenskonstellation kann aber ein aufgeschobener Rekurs selbständig überreicht werden. Die Rechtsmittelfrist für die Erhebung eines solchen Rekurses gegen den nunmehr anfechtbar gewordenen B betreffend die Nebenintervention beginnt mit der Zustellung der prozessbeendigenden E bzw., wie hier, mit der zeitlich nachfolgenden Zustellung der Rekursentscheidung (vgl Fasching Komm IV 393; ZBl 1934, 384; EvBl 1964/86).
Der gegen die Zulassung der Nebenintervention gerichtete Teil des Revisionsrekurses der Klägerin ist somit zulässig und wurde auch fristgerecht erhoben.
5.3). Die von den Vorinstanzen kontrovers beurteilte Frage des rechtlichen Interesses des Nebenintervenienten am Prozessausgang bedarf hier keiner Klärung, weil das OG die zum Zeitpunkt seiner E bereits erfolgte rechtskräftige Beendigung des Verfahrens zwischen den Prozessparteien nicht berücksichtigte.
Auch wenn, was durchaus erörterungsbedürftig wäre - zwischen dem wirtschaftlichen Stifter und der Stiftung besteht bei einer treuhänderischen Gründung kein Rechtsverhältnis (LES 2002, 41 [50, Pkt 9.3J; B des OGH vom 02.10.2003, 4 Cg 2001.319-85 [S 41]; siehe auch LES 2004, 67 zur Anspruchsberechtigung eines Begünstigten - ein rechtliches Interesse des MB am Prozesserfolg der Beklagten unterstellt wird, käme diesem von vorneherein nur die Stellung eines einfachen Nebenintervenienten und wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 20 ZPO (die auch nicht behauptet wurden) nicht die eines sogenannten streitgenössischen Nebenintervenienten nach dieser Gesetzesstelle zu.
Zweck der Nebenintervention ist es nach den Bestimmungen der §§ 17 f ZPO, eine der unterstützten Hauptpartei günstige E in der Sache herbeizuführen bzw. eine nachteilige E in der Hauptsache zu verhindern. Die Nebenintervention bietet deshalb die Möglichkeit, durch Teilnahme an einem fremden Prozess und Unterstützung einer Partei auf die dort ergehende E Einfluss zu nehmen. All dies ist dann nicht mehr möglich, wenn, wie hier, der Rechtsstreit rechtskräftig beendet ist.
Im vorliegenden Fall erklärte MB seinen Beitritt als Nebenintervenient während der Berufungsfrist, in der sowohl "seine" Partei (die Beklagte) als auch er selbst die Berufung erhoben. Zu diesem Zeitpunkt bestand also, unterstellt man sein rechtliches Interesse am Obsiegen der Beklagten im Prozess, noch ein entsprechendes Rechtschutzbedürfnis an der Nebenintervention und damit auch die Beschwer durch den B des Erstgerichtes vom 07.04.2005, mit dem seine Nebenintervention amtswegig zurückgewiesen wurde.
Diese Beschwer, worunter das in höherer Instanz vorausgesetzte Rechtschutzbedürfnis oder Rechtschutzinteresse des Rechtsmittelwerbers zu verstehen ist, muss allerdings auch noch im Zeitpunkt der E über das Rechtsmittel bestehen. Ihr Fehlen bzw. auch nachträglicher Wegfall macht ein Rechtsmittel unzulässig (vgl Stohanzl MGA der JN-ZPO 15. Auflg E 14, 15, 16 zu § 461).
Die Beklagte blieb trotz des Beitrittes des MB als Nebenintervenient auf ihrer Seite "Herrin des Verfahrens" und war berechtigt, mit der Klägerin auch während des Berufungsverfahrens und ungeachtet der mittlerweile erhobenen Berufung auch des Nebenintervenienten einen aussergerichtlichen Vergleich zu schliessen, der zur verfahrensrechtlichen Klagsrücknahme sowie Zurücknahme der Berufung der Beklagten führte. Dabei musste die Beklagte - prozessrechtlich - weder auf die Berufung des Nebenintervenienten geschweige auf dessen allfälligen Kostenersatzanspruch Rücksicht nehmen (RZ 1989/94; Bydlinski in Fasching ZPG2 Rz 9 zu § 41 mwN).
Der Vergleich, die Klagsrücknahme, die Unwirksamkeitserklärung des Ersturteils in seinem klagsstattgebenden Teil sowie die Zurücknahme der Berufung durch die Beklagte haben die Unzulässigkeit auch der Berufung des Nebenintervenienten zur Folge, die damit ohne weitere Prüfung zurückzuweisen ist (Schubert in Fasching aaO Rz 8 zu § 19 mwN; vgl auch SZ 20/89).
Der Nebenintervenient verkennt in seiner Revisionsrekursbeantwortung nicht diese Rechtslage, meint aber unter Hinweis auf die von ihm zitierte Rechtsprechung insbesondere EvBl 1964/86, er habe auch zum Zeitpunkt der Rekursentscheidung noch ein rechtliches Interesse an der Klärung der Kostenfrage in der Hauptsache gehabt.
Ein solches Interesse und damit die Beschwer des Nebenintervenienten sind hier freilich zu verneinen:
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz kann der Nebenintervenient schon mangels Beteiligung an diesem Verfahrensabschnitt nicht ansprechen. Die Beklagte hat mit der Klägerin prozessual zulässig einen aussergerichtlichen Vergleich geschlossen, ohne auf die damit unzulässig gewordene Berufung des Nebenintervenienten und dessen allfälligen Kostenersatzanspruch Bedacht zu nehmen. Mit der Zurücknahme auch ihrer Berufung unabhängig davon, dass diese mit Rücksicht auf die Klagszurücknahme erfolgte, verhinderte die Beklagte gemäss den §§ 41 Abs 1 und 454 Abs 2 ZPO (§§ 41 Abs 1 und 484 Abs 2 öZPO) von vorneherein das Entstehen eines Anspruches des Nebenintervenienten auf Ersatz der Berufungskosten. Im Gegensatz zu den den vom Nebenintervenienten zitierten E zugrunde liegenden Verfahrenskonstellationen besteht deshalb im vorliegenden Fall von vorneherein kein Interesse und damit Anspruch des Nebenintervenienten mehr an der Klärung der Kostenfrage in der Hauptsache, geschweige auf Zuspruch von Kosten seiner Berufung (RdW 1998, 616 = 10 Ob 338/97 f; Bydlinski aaO; 3 Ob 68/98s je mwN).
Diese Erwägungen gelten auch für die Kosten des Beitrittsschriftsatzes sowie des Rekurses. Anspruch auf Ersatz dieser Rekurskosten hat der Nebenintervenient überdies deshalb nicht, weil das Erstgericht amtswegig und ohne Antragstellung durch die Klägerin die Nebenintervention zurückwies und insoweit dem Rekurs kein Zwischenstreit über diese Frage vorausging (Bydlinski aaO Rz 13). Dazu kommt, dass nach überwiegender Rechtsprechung der österreichischen Instanzgerichte vor Einfügung des § 50 Abs 2 öZPO mit der EO-Novelle 1991 BGBl 1991/628 auch im Falle des nachträglichen Wegfalles des Rechtschutzinteresses (der Beschwer) ein Rechtsmittel - ohne Anspruch auf Kostenersatz - zurückzuweisen ist, weil das Interesse am Zuspruch der für das Rechtsmittel verzeichneten Kosten kein Rechtschutzbedürfnis an einer meritorischen Erledigung begründet. Diese Rechtsprechungslinie, zu der der Senat hier nicht abschliessend Stellung beziehen muss, beruht auf der Erwägung, dass das Rechtsmittelverfahren nicht dazu bestimmt sei, über bloss theoretisch (gewordene) Rechtsfragen zu entscheiden (Stohanzl aaO E 17, 23, 25; vgl auch Pfersmann in AnwBl 1993/8). Der liechtensteinische Gesetzgeber hat die zitierte dieser Judikatur ein Ende setzende öNovelle nicht nachvollzogen.
6). Die vorstehenden Überlegungen führen somit hinsichtlich der Frage der Nebenintervention zu folgendem Ergebnis:
Das OG, welches auf die zum Zeitpunkt seiner E rechtskräftige Verfahrensbeendigung nicht Bedacht nahm, hätte den Rekurs des Nebenintervenienten schon wegen Wegfalls der Beschwer zurückweisen müssen. Insoweit war die Rekursentscheidung in Stattgebung des Revisionsrekurses abzuändern. Aber auch die insoweit obsiegende Klägerin kann für die Kosten ihrer Rekursbeantwortung keinen Kostenersatz ansprechen, da sie -trotz des zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftigen Verfahrensabschlusses - auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen hat und damit ihre Rechtsmittelgegenschrift nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.
Erst in ihrem Revisionsrekurs hat die Klägerin zumindest sinngemäss die fehlende Beschwer des Nebenintervenienten angesprochen. Da sie mit ihrem Rekurs hinsichtlich der Verfahrenshilfe nicht durchdrang (der Nebenintervenient verwies in seiner Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit dieses Rechtsmittels), in der Frage der Nebenintervention aber obsiegte, ist von einem gleichteiligen Prozesserfolg der Parteien im Revisionsrekursverfahren auszugehen, was gemäss den §§ 50, 43 Abs 1 ZPO eine gegenseitige Kostenaufhebung rechtfertigt.
Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.