5 Cg 2002.92
Art 290, 291 Abs 1 lit a und b EO, 297, 43 EO
Ein Einschränkungs- und/oder Aufhebungsantrag kann sich nicht darauf stützen, dass die EV ganz oder teilweise zu Unrecht beantragt und/oder bewilligt worden ist. Dies kann nur mit Rekurs und/oder Einspruch geltend gemacht werden. Fehler einer EV, welche mit Einspruch/Rekurs zu rügen unterlassen wurden, können gem Art 291 EO nicht nachgetragen werden.
Nur tatsächliche Umstände oder Ereignisse, welche der EV zeitlich nachfolgen (nova producta) und dazu führen, dass es des Fortbestandes der EV zur Sicherung des Sicherungswerbers nicht mehr bedarf, können einen Antrag nach Art 291 Abs 1 lit b EO rechtfertigen. Hingegen kann sich der Sicherungsgegner während der Geltungsdauer der EV nicht darauf berufen, dass sich der als bescheinigt angenommene Sachverhalt nachträglich als unrichtig herausgestellt hat.
Der Einschränkungsgrund des Art 291 Abs 1 lit a EO setzt voraus, dass die angeordnete Verfügung in weiterem Umfange ausgeführt wurde als es zur Sicherung des Sicherungswerbers notwendig ist. Er kann deshalb nur Fälle erfassen, bei denen nicht der Umfang des zu sichernden Anspruches, sondern nur das Mass der zur Sicherung des (in der EV festgestellten) Anspruches nötigen Mittel streitig ist.
1. Über Antrag der Sicherungswerberin erliess das LG am 28.03.2002 zu 5 Cg X ein Sicherungsbot, mit dem der Sicherungsgegnerin, einer Familienstiftung liechtensteinischen Rechts, und ihren Stiftungsräten bis zur Höhe von CHF 6 Mio sA jede Verfügung über die bei der Bank L gehaltenen Vermögenswerte untersagt wurde.
Das LG nahm unter anderem als bescheinigt an, dass der Sohn der Sicherungswerberin MB über der Sicherungswerberin selbst und als Erbin des SB (Vater des MB) gehörende Vermögenswerte in Höhe von CHF 6 Mio verfügt und diese auf das Konto der Sicherungsgegnerin einbezahlt habe.
Über den gem Art 290 EO erhobenen Einspruch der Sicherungsgegnerin entschied in letzter Instanz der OGH. Mit dessen B vom 03.10.2002 wurde ausgesprochen, dass das Sicherungsbot vollinhaltlich aufrecht zu bleiben hat.
2.1. Der dem gegenständlichen Revisionsrekursverfahren zugrundeliegende Antrag der Sicherungsgegnerin auf Einschränkung des Sicherungsbotes hinsichtlich eines Betrages von CHF 1,5 Mio datiert vom 11.11.2003.
Die Sicherungswerberin brachte darin zusammengefasst vor, dass im Parallelverfahren 10 Cg X des LG, das die Sicherungswerberin gegen eine weitere im Auftrag des MB errichtete und mit CHF 6 Mio ausgestattete Familienstiftung A angestrengt habe, der OGH mit seinem dortigen B vom 04.09.2003 das Mehrbegehren der Sicherungswerberin auf Erlassung eines Verfügungsverbotes hinsichtlich eines Betrages von CHF 1,5 Mio mit der wesentlichen Begründung abgewiesen habe, die Sicherungswerberin habe nur einen Anspruch auf 3/4 des Vermögens der Stiftung, somit in Höhe von CHF 4,5 Mio bescheinigt. Hingegen seien die - neben dem Hauptanspruch - zu sichernden Zinsen und Kosten nicht konkretisiert und nachvollziehbar im Sicherungsantrag aufgeschlüsselt worden. Dem Verfahren 10 Cg X sei ein identer Anspruch der Sicherungswerberin bzw Sachverhalt zugrundegelegen. Dieses OGH-Erkenntnis stelle einen Einschränkungsgrund iS des Art 291 Abs 1 lit b EO dar. Die Verhältnisse nach Erlassung der gegenständlichen EV hätten sich dadurch geändert, wobei eine solche Änderung - lege non distinguente - nicht rein faktischer Natur sein müsse, sondern auch auf eine nach Erlassung eines Sicherungsbotes ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung gestützt werden könne. Aufgrund dieses OGH-Erkenntnisses vom 04.09.2003 stehe fest, dass die Sicherungswerberin auch im vorliegenden Fall, wenn überhaupt, nur eine Forderung von CHF 4,5 Mio bescheinigt habe und das darüber hinausgehende Verfügungsverbot die Sicherungsgegnerin in unzulässiger Weise in ihrem Dispositionsrecht über ihr Vermögen beschränke.
2.2. Die Sicherungswerberin beantragte mit ihrem Schriftsatz vom 30.12.2003 die Abweisung des Einschränkungsantrages unter Auferlegung der von ihr mit CHF 9.603,90 verzeichneten Kosten. Die Sicherungswerberin könne sich nicht auf die für eine Einschränkung des Sicherungsbotes massgebliche (nachträgliche) Änderung der Verhältnisse nach Erlassung der EV berufen. Das Sicherungsbedürfnis der Sicherungswerberin sei nach wie vor gegeben und habe MB gesamthaft US-$ 25 Mio in fünf verschiedenen Stiftungen in Liechtenstein eingebracht. Die Sicherungswerberin habe einen nicht nur auf Bereicherungsrecht, sondern auch auf den Tatbestand eines Durchgriffes gestützten Anspruch auf die gesamten Vermögenswerte der Sicherungsgegnerin.
3. Mit B vom 03.03.2004 wies das LG den Antrag der Sicherungsgegnerin, das Sicherungsbot auf einen Betrag von CHF 4,5 Mio einzuschränken, ab und verpflichtet die Sicherungsgegnerin zum Ersatz der mit CHF 8203.90 bestimmten Kosten des Zwischenstreites.
Der OGH habe seinerzeit den Anspruch der Sicherungswerberin in Höhe von CHF 6 Mio als bescheinigt angesehen. An der Rechts- und Sachlage, wie sie zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherungsbotes (und auch noch zum Zeitpunkt, als die im Revisionsrekursweg ergangene E des OGH ergangen sei) gegeben gewesen sei, habe sich nichts geändert. Die E des Höchstgerichtes in einem Parallelverfahren stelle keine Änderung der Rechtslage dar.
Die Kostenentscheidung wurde auf § 43 Abs 2 ZPO gestützt. Der Sicherungswerberin gebührten die gesamten richtig verzeichneten Kosten mit Ausnahme von CHF 1400.- für die halbe Beschlussgebühr. Diese Entscheidungsgebühr werde gem Art 19 GGG nur bei Endentscheidungen fällig, nicht jedoch bei E in Zwischenstreitigkeiten.
Dieser B wurde den Vertretern der Sicherungswerberin und der Sicherungsgegnerin am 12.03.2004 zugestellt.
4.1. Am 22.03.2004 überreichte der bis dahin nicht verfahrensbeteiligte MB einen Rekurs mit den Anträgen, ihn als Beteiligten des Verfahrens zuzulassen und das Sicherungsbot auf 3/4 des tatsächlich vorhandenen Vermögenswertes einzuschränken.
MB berief sich auf seine Rechtsstellung als Errichter, wirtschaftlich Berechtigter und Erstbegünstigter der Sicherungsgegnerin, in der er durch die EV betroffen sei.
4.2. Auch die Sicherungsgegnerin bekämpfte den erstinstanzlichen B vom 03.03.2004 mit rechtzeitig erhobenem Rekurs, mit dem sie einen Kostenrekurs (richtig: eine Kostenrüge) verband.
Der B sei mangelhaft, weil sich das LG mit der Frage, in welcher Höhe die Forderung der Sicherungswerberin bescheinigt sei, nicht auseinandergesetzt habe.
Der OGH habe sich in seiner E vom 03.10.2002 mit der Frage der Höhe des bescheinigten Anspruches der Sicherungswerberin überhaupt nicht auseinandergesetzt. Vielmehr habe er gleich wie die Untergerichte ausgehend vom irreführenden Vorbringen der Sicherungswerberin einen Anspruch von CHF 6 Mio als bescheinigt angenommen. Die Forderung der Sicherungswerberin betrage aber, wie sich aus dem B des OGH vom 04.09.2004 im Parallelverfahren 10 Cg X ergebe, nur CHF 4,5 Mio.
Dieses OGH-Erkenntnis begründe die Einschränkungsgründe nach Art 291 Abs 1 lit a und lit b EO.
Der Kostenrekurs (richtig: Kostenrüge) wurde auf die wesentliche Behauptung gestützt, dass es sich hier um keinen Zwischenstreit, sondern um die Fortsetzung des Sicherungsverfahrens handle, weshalb die Sicherungswerberin gem Art 286 Abs 1 die Kosten dieses Verfahrensabschnittes selbst zu tragen habe.
4.3. In ihren Rekursbeantwortungen (zum Rekurs der Sicherungsgegnerin und zum Rekurs des MB) beantragte die Sicherungswerberin die Abweisung bzw Zurückweisung der Rechtsmittel (des MB). MB sei keine Prozesspartei und könne am Verfahren nicht teilnehmen. Zudem sei aus seinem Vorbringen auch nicht nachvollziehbar, auf welcher Seite er dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beitreten wolle.
5. Mit der Rekursentscheidung vom 29.04.2004 wurde der Rekurs des MB zurückgewiesen und dieser zur Tragung der mit CHF 10 234.50 bestimmten Kosten der Sicherungswerberin verpflichtet.
Hingegen gab das Rekursgericht dem Rekurs der Sicherungsgegnerin dahin Folge, dass es derem Antrag auf Einschränkung des Sicherungsbotes um CHF 1,5 Mio stattgab und der Sicherungswerberin die Zahlung der mit CHF 11 622.50 bestimmten Kosten des Rekurses an die Sicherungsgegnerin auftrug.
5.1. Zum Rekurs des MB führte das OG im Wesentlichen aus, dass dieser zwar wirtschaftlich betrachtet in diesen Rechtsstreit involviert sei. Gleichwohl komme ihm keine Parteistellung zu, zumal MB nicht erklärt habe, welcher Partei er als Nebenintervenient beitreten wolle. Demzufolge seien die Streitteile auch nicht aufgefordert worden, zu einer allfälligen Nebenintervention Stellung zu nehmen.
Da dem Genannten somit im gegenständlichen Verfahren weder die Stellung einer Partei noch die eines Nebenintervenienten zukomme, sei sein Rekurs - kostenpflichtig gegenüber der Sicherungswerberin - zurückzuweisen gewesen.
5.2. Hingegen sei der Rekurs der Sicherungsgegnerin berechtigt.
Das Rekursgericht vertrat zusammengefasst die Auffassung, dass die Sicherungswerberin ihren Sicherungsantrag im gegenständlichen Verfahren inhaltlich genau gleich wie im Verfahren 10 Cg X begründet und den Anspruch auf den gesamten bei der Bank L deponierten Betrag erhoben habe. Im gegenständlichen Verfahren habe sich der OGH mit der Höhe des bescheinigten Anspruches der Sicherungswerberin nicht auseinandergesetzt, weil diese Frage gar nicht den Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens gebildet habe. Dennoch stehe fest, dass die Sicherungswerberin im Sicherungsantrag ausgehend von ihrer ehegüterrechtlichen Forderung einerseits und ihrem eherechtlichen Anspruch andererseits nur Anspruch auf 3/4 des Stiftungsvermögens und im Übrigen - im Sicherungsantrag - nur pauschal erklärt habe, MB habe auch sämtliche anderen Vermögenswerte verbraucht bzw verschleiert, weshalb sie auf den Gesamtbetrag Anspruch erhebe.
In Anlehnung an den OGH-B vom 04.09.2003 zu 10 Cg X dürfe somit auch für das gegenständliche Verfahren gesagt werden, dass der Sicherungswerberin nur 3/4, das heisst in CHF 4,5 Mio zustünden. Für die restlichen CHF 1,5 Mio sei der Sicherungsantrag nicht konkret und schlüssig begründet worden. Insoweit hätten sich die Verhältnisse nach Erlass der EV vom 28.03.2002 dahin geändert, als eben zu Tage getreten sei, dass sich der zu sichernde Anspruch der Sicherungswerberin nur auf CHF 4,5 Mio beziffern könne und nicht auf die gesamten CHF 6 Mio. Damit habe sich auch eine Verringerung der Gefährdung der Rechte der Sicherungswerberin ergeben und sei das Sicherungsbot gem Art 291 Abs 1 lit b EO einzuschränken. Wie im Verfahren 10 Cg X habe die Sicherungswerberin einen über CHF 4,5 Mio hinausgehenden Anspruch nicht konkret und schlüssig begründet.
6. Die Rekursentscheidung wird sowohl von MB als auch von der Sicherungswerberin mit fristgerecht erhobenem Revisionsrekurs bekämpft.
6.1. Die Sicherungswerberin wiederholt im Wesentlichen ihren schon im vorinstanzlichen Verfahren eingenommenen Standpunkt. Erkenntnisse aus einem Parallelverfahren seien kein Grund zur Einschränkung des gegenständlichen Sicherungsbotes. Abänderungsanträge könnten nur darauf gestützt werden, dass sich die Verhältnisse nach Erlassung der EV geändert hätten. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Vielmehr habe die Sicherungswerberin mit ihrer Rechtfertigungsklage den gesamten Anspruch an den Vermögenswerten der Sicherungsgegnerin geltend gemacht.
6.2. MB beruft sich in seinem Revisionsrekurs auf die Verletzung seines rechtlichen Gehörs, weil ihm das OG Kosten auferlegt habe, ohne ihm Gelegenheit zu geben, vor der Rekursentscheidung «gegen Angriffe der Sicherungswerberin vorzugehen».
Seine Beteiligung am gegenständlichen Verfahren sei nicht als Nebenintervention anzusehen, weshalb er auch keinen Antrag auf eine solche Zulassung gestellt, sondern nur - wegen des zu Unrecht erlassenen Sicherungsbotes - einen Rekurs erhoben habe. Der Streit betreffe seine rechtliche und materielle Sphäre als Treugeber, wirtschaftlich Berechtigter und Erstbegünstigter der Sicherungsgegnerin.
Im weiteren Verlauf seiner Rechtsmittelausführungen trägt MB - zum Grossteil nicht nachvollziehbar - vermeintliche Ergebnisse und Erkenntnisse aus diversen Vor- und/oder Parallelverfahren vor und wiederholt seine Sicht der Dinge.
Auch sei das Vermögen der Antragsgegnerin mittlerweile auf CHF 4 Mio geschrumpft.
Das OG habe ihm zu Unrecht Kosten auferlegt, zumal er im gegenständlichen Verfahren gar keine Partei sei. Auch sei er aus verschiedenen Gründen zur Tragung von Prozesskosten nicht in der Lage.
Die Revisionsrekursschrift mündet in den Anträgen, die Rekursentscheidung aufzuheben, weiters den Antrag der Sicherungswerberin auf Zuspruch der Kosten vollumfänglich abzuweisen und die Akten des Fürsorgeverfahrens betreffend die Sicherungswerberin beizuziehen.
6.3. Die Sicherungsgegnerin erstattete eine Gegenäusserung zum Revisionsrekurs der Sicherungswerberin mit dem Antrag, diesem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Auf ihr darin enthaltenes Vorbringen wird, soweit angezeigt, bei der Erörterung des Revisionsrekurses zurückzukommen sein.
Der Senat hat erwogen:
7. Zum Revisionsrekurs des MB:
Der OGH hat sich in seinem im Rechtsstreit 1 Cg X ergangenen B vom 03.06.2004 bei einem im Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalt mit der Verfahrenslegitimation des MB auseinandergesetzt und diese mit ausführlicher Begründung verneint.
Beim Verfahren über die Einschränkung eines Sicherungsbotes gem Art 291 EO handelt es sich um einen Zwischenstreit im Provisorialverfahren, an dem MB nicht beteiligt war. Es ist ihm schon aus verfahrensrechtlichen Gründen von vornherein verwehrt, sich am Einschränkungsverfahren zu beteiligen. Diese Verfahrenslegitimation kommt nicht einmal dem Nebenintervenienten des Hauptverfahrens zu, umso weniger im vorliegenden Fall, bei dem MB ausdrücklich weder für das Haupt- noch für das Provisorialverfahren eine Nebenintervention anstrebt.
Da der B des OGH vom 03.06.2004 zu 1 Cg X allen Beteiligten bzw deren Rechtsfreunden sowie MB zugestellt wurde, kann sich der Senat darauf beschränken, auf die dort enthaltene weitere Begründung, die zur kostenpflichtigen Zurückweisung aller Rechtsmittelschriften des MB führte, zu verweisen. Der OGH hat in diesem B auch dargelegt, dass MB als verfahrensrechtlicher «Dritter» durch seine Anträge - im vorliegenden Fall durch seine Rechtsmittelschriften - einen Zwischenstreit veranlasste, in dem er unterlegen ist und gemäss den Art 297, 51 EO iVm den §§ 50, 41 ZPO der Sicherungswerberin deren Kosten zu ersetzen hat (B des OGH Punkt 11.1 S 21 bis 26; vgl auch LES 2003, 142).
Im Ergebnis zu Recht hat das Rekursgericht deshalb den Rekurs des MB zurückgewiesen und diesen zum Ersatz der der Sicherungswerberin erwachsenen Kosten verpflichtet.
Aus dem Vorgesagten folgt, dass auch der gegenständliche Revisionsrekurs des MB zurückzuweisen und dieser zum Ersatz der mit CHF 10.234,50, darin enthalten CHF 722,90 an MWSt, an die Sicherungswerberin zu verpflichten ist.
Damit erübrigt sich ein inhaltliches Eingehen auf das Rekursvorbringen des MB. Vielmehr wird es dem LG obliegen, auf eine Klarstellung der verfahrensrechtlichen Stellung des MB im Hauptverfahren zu dringen, der als «Nichtpartei» mittlerweile weitere Schriftsätze einbrachte.
Im Falle des Fehlens der Prozesslegitimation des MB werden diese Schriftsätze ebenso wie alle künftigen Eingaben zurückzuweisen sein (vgl auch B des OGH vom 3.6.2004, 1 Cg X).
7.1. Zum Revisionsrekurs der Sicherungswerberin:
Dieses Rechtsmittel ist berechtigt.
Die Sicherungsgegnerin stützte ihren Einschränkungsantrag auf die Bestimmung des Art 291 Abs 1 lit b EO (§ 399 Abs 1 Z 2 öEO) und im Rekursverfahren zusätzlich auf jene des Art 291 Abs 1 lit a EO (§ 399 Abs 1 Z 1 öEO).
Beide Gesetzesstellen vermögen ihren Anspruch nicht zu begründen.
Die Sicherungsgegnerin übersieht vorweg und grundsätzlich, dass sich ein Einschränkungsantrag nach Art 291 EO (§ 399 öEO) von vornherein nicht darauf stützen kann, dass die EV - ganz oder teilweise - zu Unrecht beantragt und/oder bewilligt worden sei. Dies kann nur mit Rekurs und/oder einem Einspruch nach Art 290 EO (§§ 397, 398 öEO) geltend gemacht werden.
Allein tatsächliche Umstände und/oder (tatsächliche) Ereignisse, welche der EV zeitlich nachfolgen (nova producta), können einen Einschränkungsantrag rechtfertigen. Fakten einschliesslich eines unzureichenden Vorbringens zur Bescheinigung des zu sichernden Anspruches und dessen Gefährdung, die schon der Erlassung der EV entgegengestanden wären oder tatsächlich entgegenstanden, können nicht im Wege eines Einschränkungs- oder Aufhebungsantrages nachgetragen werden. Mit anderen Worten: Mit einem Einschränkungsantrag kann grundsätzlich kein Fehler der EV, welcher mit Einspruch/Rekurs zu rügen unterlassen wurde, bekämpft werden (RIS-Justiz RS 0005594; EFSlg 44.362; 3 Ob 515/83; 6 Ob 585/86; 4 Ob 1062/95; Heller- Berger-Stix Komm zur EO 2883 f; Kodek in Angst, Komm zur EO [2000] Rz 2 zu § 399; Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügungen [2000] S 260 f insbesondere 262 mwN; Angst-Jakusch-Mohr, MGA der EO14 E 4, 24, 26 zu § 399; König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren 2. Auflage 3/135; vgl schon LES 2001, 233).
Im gegenständlichen Verfahren hat die Sicherungsgegnerin weder in ihrem Einspruch noch in dem zur OGH-E vom 03.10.2002 führenden Revisionsrekurs die Höhe des zu sichernden Anspruches der Sicherungswerberin inhaltlich bestritten, so dass sich schon wegen Unterlassung einer diesbezüglichen Rüge in den Rechtsmitteln die Rechtsmittelgerichte einschliesslich des OGH damit nicht auseinanderzusetzen hatten. Allein darin liegt der Unterschied zum Parallelverfahren 10 Cg X, in dem die Höhe des zu sichernden Anspruches der Sicherungswerberin zunächst aufgrund des Rekurses der dortigen Sicherungsgegnerin vom Rekursgericht aufgegriffen wurde und deshalb auch vom OGH - der die vom Rekursgericht abgelehnte einstweilige Verfügung teilweise wiederherstellte - zu erörtern war.
Alle Versuche der Sicherungsgegnerin, diese OGH-E im Sinne ihres Rechtsstandpunktes zu interpretieren, können nichts am Befund ändern, dass der hier gegenständliche Anspruch der Sicherungswerberin schon aufgrund der Behauptungs- und Bescheinigungslage zum Zeitpunkt der Erlassung der EV nur in Höhe von CHF 4,5 Mio hinreichend konkretisiert und aufgeschlüsselt war, wogegen sich die Sicherungsgegnerin, wie schon erwähnt, mit Rekurs (welcher nicht erhoben wurde) bzw mittels Einspruches (in der die Höhe des Anspruches der Sicherungswerberin nicht bekämpft wurde) hätte zur Wehr setzen müssen (König aaO; EFSlg 44.362).
Genauso wenig wie ein Aufhebungs- oder Einschränkungsantrag darauf gestützt werden kann, dass sich der als bescheinigt angenommene Sachverhalt nachträglich als unrichtig herausgestellt hat, ist die Sicherungsgegnerin berechtigt, die in ihrem Einspruch unterlassene Rüge in einem Einschränkungsantrag nach Art 291 EO nachzutragen.
Diese Gesetzeslage ergibt sich völlig eindeutig aus den hier in Betracht kommenden Tatbeständen des Art 291 Abs 1 lit a und b EO (vgl auch Heller-Berger-Stix aaO 2884, 2885, 2886).
Der erstgenannte Einschränkungs- oder Aufhebungsgrund setzt voraus, dass die angeordnete Verfügung «im weiteren Umfange» ausgeführt wurde, als es zur Sicherung des Sicherungswerbers notwendig ist. Er kann deshalb von vornherein nur Fälle erfassen, in denen nicht der Umfang des zu sichernden Anspruches (wie hier), sondern nur das Mass der zur Sicherung des (in der EV festgestellten) Anspruches nötigen Mittel streitig ist (König aaO 3/148; 4 Ob 1062/95 = RIS-Justiz RS 0075155).
Der zweite Tatbestand (Art 291 Abs 1 lit b EO) setzt voraus, dass sich inzwischen (nach Erlassung der EV) die Verhältnisse, wegen derer die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, derart geändert haben, dass es des Fortbestandes dieser Verfügung zur Sicherung des Sicherungswerbers nicht mehr bedarf. Entscheidend sind deshalb allein (tatsächliche) Umstände bzw Ereignisse, die nachträglich (nach dem Zeitpunkt der möglichen Geltendmachung mittels Rekurses oder Einspruch) eingetreten sind (König aaO 3/149; LES 2001, 233). Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass es der Sicherungsgegnerin - so wie jener im Verfahren 10 Cg X - auch im vorliegenden Fall durchaus möglich gewesen wäre, die Höhe des zu sichernden Anspruches der Sicherungswerberin im Einspruch zu bekämpfen. Dies ist nicht geschehen.
All dies können die diese Rechtslage verkennenden Ausführungen des Rekursgerichtes sowie der Sicherungsgegnerin in ihrer Gegenäusserung nicht in Frage stellen. Entgegen deren Auffassung ist der Anspruch der Sicherungswerberin nicht nachträglich teilweise weggefallen, sondern war von allem Anfang an nicht in der geltend gemachten Höhe von CHF 6 Mio schlüssig begründet und belegt. Dass dies im Verfahren 10 Cg X bei gleicher Bescheinigungs- und Behauptungslage wie hier vom OGH schon aufgrund der dortigen Rekursentscheidung vom 16.04.2003 aufzugreifen war und zu einer Abweisung des Mehrbegehrens der Sicherungswerberin führte, kann, um es zu wiederholen, für das gegenständliche Provisorialverfahren keinen Einschränkungsgrund begründen.
In Stattgebung des Revisionsrekurses der Sicherungswerberin war deshalb der erstinstanzliche B in der Hauptsache wiederherzustellen.
7.2. Damit hat der Senat auch auf die mit dem Rekurs der Sicherungsgegnerin verbundene und vom Rekursgericht nicht erörterte Kostenrüge einzugehen.
Auch diese ist nicht berechtigt.
Das LG hat der Sicherungswerberin, insoweit von der Sicherungsgegnerin nicht bekämpft, aufgrund ihres überwiegenden Obsiegens gem § 43 Abs 2 ZPO die gesamten Kosten des Zwischenstreites - mit Ausnahme der (zutreffend) nicht zugesprochenen halben Beschlussgebühr - zuerkannt.
Entgegen der Ansicht der Sicherungsgegnerin handelt es sich beim gegenständlichen Verfahren um einen vom Ausgang des Provisorial- und Hauptverfahrens losgelösten Zwischenstreit. Wenn die Sicherungswerberin, wie hier, den im Provisorialverfahren auf Art 291 EO gestützten Aufhebungs- und Einschränkungsantrag der Sicherungsgegnerin erfolgreich abwehrt, besteht eine Kostenersatzpflicht der unterlegenen Sicherungsgegnerin, über die gem § 52 Abs 1 ZPO sofort entschieden werden kann, weil die Entscheidungsgrundlagen bereits vollständig vorliegen (LES 2001, 233; vgl auch 1 Ob 235/98k; 4 Ob 201/03t ua).
8. Somit war wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Der Kostenzuspruch an die Sicherungswerberin stützt sich aus den schon zu Punkt 7.2 dargelegten Gründen auf die Art 297, 51 EO iVm den §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO.