5 Cg 2000.52-94
Art 270 Abs 1 EO
Bereits im Sicherungsantrag muss die gefährdete Partei angeben, welchen Anspruch sie behauptet und mit Klage geltend machen will. Die EV muss sich immer im Rahmen dieses Hauptanspruches halten, der mit dem im Provisorialverfahren zu sichernden Anspruch ident sein muss. Einer gefährdeten Partei können deshalb im Sicherungsverfahren keine Massnahmen bewilligt werden, auf die sie auch bei siegreicher Durchsetzung des Hauptanspruches im Rechtfertigungsprozess kein Recht hätte. Der Streitgegenstand und die Parteien müssen im Sicherungsverfahren und im Hauptprozess übereinstimmen und das Klagebegehren des Rechtfertigungsprozesses inhaltsgleich mit der Bezeichnung des Anspruches im Provisorialverfahren sein. Daraus folgt, dass der Sicherungswerber seines durch eine EV gesicherten Anspruches gegenüber dem Sicherungsgegner im Allgemeinen verlustig geht, wenn er diesen im Hauptverfahren nicht belangt.
Art 284 Abs 2, Abs 4 EO
Wird eine einstweilige Verfügung vor Einleitung ua eines Zivilverfahrens bewilligt, hat das Gericht zwingend eine Rechtfertigungsfrist zu setzen, um zu verhindern, dass das Ergebnis des Provisorialverfahrens ohne das vorgesehene Hauptverfahren zum Definitivergebnis wird. Nach fruchtlosem Ablauf der Rechtfertigungsfrist ist die EV auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben. Die Rechtsfolge der Versäumung der Frist tritt allerdings von selbst ein und kann die versäumte Rechtshandlung (Einbringung der Rechtfertigungsklage) nicht nachgeholt werden. Mit dem ungenützten Ablauf der Rechtfertigungsfrist endet die Vollziehbarkeit der EV. Die Beseitigung der EV selbst setzt jedoch einen ausdrücklichen Aufhebungsbeschluss voraus. Bei dieser E ist eine Abwägung der Interessen der gefährdeten Partei und ihres Gegners nicht mehr vorzunehmen.
Art 270, 276, 277, 279 EO
Sicherungsgegner in einem Provisorialverfahren ist derjenige, der von der gefährdeten Partei als deren Antragsgegner bezeichnet und damit in das Sicherungsverfahren gezogen wurde, weil es dabei lediglich auf das prozessuale (formelle) Erfordernis der Antragsgegnerschaft und nicht auf die materielle Beziehung zum streitigen Recht ankommt.
Mit einer EV kann grundsätzlich nur in die Rechtssphäre des Gegners der gefährdeten Partei eingegriffen werden. Verfügungen, welche die Rechtssphäre eines Dritten, an den rechtlichen Beziehungen zwischen der gefährdeten Partei und ihrem Gegner Unbeteiligten berühren, sind grundsätzlich unzulässig. Auch mit einem Drittverbot können nur Handlungen bezüglich des dem Gegner der gefährdeten Partei zustehenden Anspruches gegenüber dem Dritten verboten werden. Im Falle von Handlungsgeboten und/oder Handlungsverboten gegenüber einer Verbandsperson sind deren Organe nicht als Dritte anzusehen, sondern diese insoweit mit der Verbandsperson zivilrechtlich zu identifizieren.
1). Über Antrag der Sicherungswerberin, einer am 13.04.1983 im Öffentlichkeitsregister eingetragenen Stiftung, erliess das LG ua gegen die Zweitsicherungsgegnerin, der im Öffentlichkeitsregister im April 1949 eingetragenen und seit 17.04.2000 in Liquidation befindlichen Anstalt liechtensteinischen Rechts, am 23.02.2000 den Amtsbefehl ON 3 ua mit folgendem Inhalt:
"1). Dem jeweiligen Verwaltungsrat der Firmen Establishment A und Establishment F wird bei eigener Haftung verboten, Vermögenswerte der Sicherungsgegnerinnen zu 1) und 2) selbst oder durch Dritte zu veräussern, verpfänden oder sonst über diese ganz oder teilweise auf eine Art zu verfügen, welche die Ansprüche der Sicherungswerberin in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnte; vom Verwaltungsrat erteilte Vollmachten sind auf das für die Abwicklung einer gewöhnlichen Verwaltung erforderliche Mass einzuschränken, darüber hinausgehende Vollmachten sind zu widerrufen.
...
3). Das Öffentlichkeitsregister wird angewiesen, bis zur Aufhebung dieser einstweiligen Verfügung keine Gründerrechtsbeschlüsse betreffend die Firmen Establishment A und Establishment F durchzuführen und dieses Verbot entsprechend auf den Einlagen der genannten Anstalten im Öffentlichkeitsregister anzumerken.
4). Dieser Amtsbefehl gilt bis zur rechtskräftigen Gerichtsentscheidung über die von der Sicherungswerberin geltend gemachten Ansprüche, jedoch zunächst längstens bis 31.12.2000. Diese Befristung kann auf Antrag verlängert werden. Der Antrag muss jedoch vor Ablauf der Frist bei Gericht einlangen.
5). Die Frist zur Einreichung der Rechtfertigungsklage wird mit vier Wochen ab Zustellung dieses Amtsbefehles festgesetzt.
..."
Die Sicherungswerberin hatte sich im Sicherungsantrag zusammengefasst darauf berufen und wurde dies auch vom LG als bescheinigt erachtet, dass sie Eigentümerin der Gründerrechte der Zweitsicherungsgegnerin Establishment F (ebenso der Erstsicherungsgegnerin) und deren Begünstigte sei. Zu ihrer (der Sicherungswerberin) Sicherstellung seien von den Treuhändern Blankozessionsurkunden ausgefertigt worden, welche von der letzten Begünstigten der Sicherungswerberin KE (in den Schriftsätzen auch als CB-E bezeichnet) in einem Banksafe in Zürich aufbewahrt gewesen seien. Nach dem Tod der Genannten am 02.07.1997 hätten die Drittsicherungsgegnerin sowie die Viert- bis Siebtsicherungsgegnerin offenbar diese Zessionsurkunden unberechtigterweise an sich gebracht. Bei den Sicherungsgegnern zu 4 bis 7 handle es sich um die Erben der CE, die jedoch zu 1/4 nur das in Israel befindliche Vermögen der Erblasserin und nicht die Gründerrechte ua der Zweitsicherungsgegnerin geerbt hätten. In Ausübung der Gründerrechte auf Grund der Zessionsurkunde seien die Verwaltungsräte ua der Zweitsicherungsgegnerin (die zugleich auch Stiftungsräte der Sicherungswerberin gewesen seien) entfernt und an deren Stelle RW als Verwaltungsrat eingesetzt worden. Es bestehe die Gefahr, dass die Blankozessionsurkunden dazu benützt würden, die Statuten bzw Beistatuten auch der Zweitsicherungsgegnerin zu verändern und die Vermögenswerte der Anstalt zugunsten der Erben zu veräussern bzw sonst nachteilige Verfügungen zu treffen. Die Sicherungswerberin mache gegen die Sicherungsgegner Ansprüche auf Feststellung ihrer Eigenschaft als Inhaberin bzw wirtschaftlich Berechtigte der Gründerrechte ua der Zweitsicherungsgegnerin sowie auf Ausfolgung der Zessionsurkunden über die Gründerrechte und aller im Banksafe in Zürich vorgefundenen Dokumente geltend. Die Drittsicherungsgegnerin habe bisher gegen den Willen der Sicherungswerberin als Inhaberin bzw wirtschaftliche Berechtigte der Gründerrechte der Zweitsicherungsgegnerin diese Gründerrechte ausgeübt.
Mit B des LG vom 20.12.2000 wurde über Antrag der Sicherungswerberin die Gültigkeit des mit 31.12.2000 befristeten Amtsbefehles vom 23.02.2000 verlängert und bestimmt, dass der Amtsbefehl bis 4 Wochen nach der rechtskräftigen Gerichtsentscheidung über die Rechtfertigungsklage der Sicherungswerberin gilt (ON 39).
Sowohl der Amtsbefehl als auch der B ON 39 erwuchsen hinsichtlich der Zweitsicherungsgegnerin in Rechtskraft. Den Rekursen der Sicherungsgegner zu 3) und 4) gegen den Amtsbefehl gab das OG mit seinen Beschlüssen vom 21.06.2000 keine Folge (ON 4, 14, 22, 24). Ebenso wurden die Einsprüche der Sicherungsgegner zu 4, 5, 6 und 7 gegen den Amtsbefehl vom LG - rechtskräftig - abgewiesen (ON 36).
Am 23.03.2000 brachte die Sicherungswerberin als Klägerin beim LG die Rechtfertigungsklage ein, welche jedoch nur mehr gegen die Drittsicherungsgegnerin als Erstbeklagte sowie die Sicherungsgegner zu 4) bis 7) als Zweit- bis Fünftbeklagte gerichtet wurde. Mit dieser inhaltlich auf ein mit dem Provisorialantrag identisches Vorbringen gestützten Klage begehrte die Sicherungswerberin als dortige Klägerin primär die Feststellung gegenüber den Beklagten dahin, dass die Gründerrechte ua der Zweitsicherungsgegnerin "zumindest seit dem 04.03.1997 von ihr gehalten werden und seither irgendein Recht betreffend diese Gründerrechte auf die Beklagten übergegangen ist". Damit wurden ein Rechnungslegungs- und Auskunftsbegehren hinsichtlich der dem Banksafe entnommenen Schriftstücke und ein Eventualbegehren auf Feststellung verbunden.
2). Mit Schriftsatz vom 20.09.2001 ON 60 stellte die Zweitsicherungsgegnerin den Antrag auf Aufhebung des Amtsbefehles vom 23.02.2000 ON 3 hinsichtlich ihrer Person. Sie sei in der Rechtfertigungsklage nicht mehr erwähnt und damit das Rechtssicherungsverfahren gegen sie (wie im Übrigen auch gegen die Erstsicherungsgegnerin) nicht mehr prosequiert worden. Der Amtsbefehl sei daher gem Art 284 Abs 4 EO gegen die Erst- und Zweitsicherungsgegnerin aufzuheben.
In ihrer Äusserung vom 01.10.2001 ON 64 beantragte die Sicherungswerberin, den Aufhebungsantrag der Zweitsicherungsgegnerin abzuweisen. Hilfsweise wurde der Antrag gestellt, den Amtsbefehl ON 3 in seinem Punkte 1) dahin zu ändern, dass ua "dem Etablissement F als Drittschuldner aufgetragen werde, keine Vermögenswerte der eigenen Gesellschaft zu verpfänden, zu veräussern oder über diese ganz oder teilweise auf eine Art zu verfügen, welche die Ansprüche der Sicherungswerberin in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnte." (ON 64).
Die Sicherungswerberin vertrat im Wesentlichen den Standpunkt, dass Pkt 1) des Amtsbefehls an einen Dritten, nämlich den Verwaltungsrat der Zweitsicherungsgegnerin gerichtet worden sei. Selbst dann, wenn man dieses Drittverbot als indirekt gegen die Zweitsicherungsgegnerin gerichtet betrachten würde, so könne die Zweitsicherungsgegnerin nur als Drittschuldner gegenüber dem mit der Rechtfertigungsklage belangten Beklagten betrachtet werden.
Den Verwaltungsräten der Zweitsicherungsgegnerin müsse es verboten bleiben, über die Vermögenswerte der Zweitsicherungsgegnerin zu verfügen. Ein Verbot bleibe ein Verbot. Die Etikette - ob Zweit- oder Drittverbot - sei unerheblich. Der Zweitsicherungsgegnerin fehle jedenfalls für die Aufhebung des Sicherungsbotes das Rechtschutzinteresse.
Auch sei der Aufhebungsantrag hinsichtlich der Bezeichnung, in welchem Punkt die Aufhebung des Amtsbefehles begehrt werde, undeutlich.
Offenbar sei die Zweitsicherungsgegnerin der Ansicht, dass sie nach der beantragten Aufhebung des Sicherungsbotes wieder über Vermögenswerte verfügen dürfe. Damit bescheinige sie selbst, dass sie den Anspruch der Sicherungswerberin gefährde. "Für den Fall der Stattgebung des Aufhebungsantrages sei der Amtsbefehl in seinem Punkte 1) als Drittverbot an die Zweitsicherungsgegnerin zu ändern und als solcher zu etikettieren".
Im Übrigen würde die begehrte Aufhebung des Amtsbefehles die in Rechtskraft erwachsenen Beschlüsse des Erst- und OG ON 22, 24, 36 und 39 durchbrechen. Der Umstand, dass gegen die Zweitsicherungsgegnerin keine Rechtfertigungsklage erhoben worden sei, sei bereits anlässlich der Verlängerung der Gültigkeit des Amtsbefehles vorgelegen. Der Aufhebungsantrag sei deshalb auch wegen entschiedener Sache abzuweisen.
3). Mit seinem B vom 22.11.2001 ON 72 wies das LG den Aufhebungsantrag der Zweitsicherungsgegnerin ab.
Ein Aufhebungsfall des Art 284 Abs 4 EO liege nicht vor. Dies ergebe sich schon aus formellen Gründen, weil das OG bei Prüfung des Amtsbefehles im Rahmen des Rekursverfahrens - dieses sei nach Einbringung der Rechtfertigungsklage erfolgt - diesen vorbehaltlich aufrecht belassen habe. Dies aus guten Gründen: Es komme in der Tat nicht darauf an, ob sich die Rechtfertigungsklage gegen alle Parteien, welche durch Verbote oder Gebote im Amtsbefehlverfahren betroffen seien, erhoben werde. Dabei spiele die Etikettierung als Partei oder Drittschuldner schon deswegen keine Rolle, weil im Sicherungsverfahren gem stRsp beiden dieselben Rechtsmittel gegen den Amtsbefehl eingeräumt würden. Somit sei das zu Pkt 1) des Amtsbefehles verfügte Verbot als Drittverbot anzusehen. Jede andere Betrachtungsweise würde der Verfahrensökonomie widersprechen. Schliesslich sei auch der B über die Verlängerung der Sicherungsmassnahmen von Seiten der Zweitsicherungsgegnerin unangefochten geblieben.
4). Dem Rekurs der Zweitsicherungsgegnerin gegen diesen B vom 22.11.2001 gab das OG Folge, wobei es diesen B dahin abänderte, dass "der Amtsbefehl vom 23.02.2000 ON 3 in Bezug auf die Zweitsicherungsgegnerin Etablissement F (in Liquidation) aufgehoben wurde".
Das Rekursgericht bejahte die Voraussetzungen für die Aufhebung des Amtsbefehles hinsichtlich der Zweitsicherungsgegnerin gem Art 284 Abs 4 EO. Entgegen der Auffassung der Sicherungswerberin habe die Zweitsicherungsgegnerin durchaus ein Rechtschutzinteresse an der Aufhebung des Amtsbefehles, weil es eben nicht einerlei sei, ob sich dieser gegen sie als Sicherungsgegerin oder als Drittschuldnerin richte. Im Falle eines Sicherungsantrages gegen eine Verbandsperson sei klar, dass deren Organen gegenüber im Amtsbefehl Verbote und Gebote aufgestellt werden müssten. Der Wegfall des Amtsbefehles gem Art 284 Abs 4 EO gelte auch gegenüber den Organen der Verbandsperson.
Durch die Nichteinbringung der Rechtfertigungsklage habe sich das "Zweitverbot" gegen die Sicherungsgegnerin zu 2) nicht in ein "Drittverbot" verwandelt. Die Verwaltungsräte der Zweitsicherungsgegnerin seien auch nicht als Drittschuldner anzusehen. Ausserdem habe die Einräumung von Rechtsmitteln im Sicherungsverfahren an die Parteien und Drittschuldnerin mit der hier zu entscheidenden Frage nichts zu tun.
Für die Aufhebung des Amtsbefehles in Bezug auf die Zweitsicherungsgegnerin spiele es schliesslich auch keine Rolle, dass das OG Rekursen anderer Sicherungsgegner keine Folge gegeben habe. Ebensowenig von Bedeutung sei, ob die Zweitsicherungsgegnerin in einer Einspruchsverhandlung Stellung bezogen habe oder nicht. Auch sei die Auffassung unrichtig, dass das LG auf Grund der vom OG getroffenen Rekursentscheidung nicht berechtigt gewesen wäre, den Amtsbefehl in Bezug auf die Zweitsicherungsgegnerin aufzuheben. Dies deshalb, weil sich die betreffenden Rekursentscheidungen überhaupt nicht mit der Frage befasst hätten, ob ein Aufhebungsgrund gem Art 284 Abs 4 EO vorliege.
5). Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der fristgerecht erhobene und zulässige Revisionsrekurs der Sicherungswerberin mit dem Antrag auf Abänderung iS der Abweisung des Aufhebungsantrages der Zweitsicherungsgegnerin vom 02.09.2001 (gemeint: Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung).
In ihrer fristgerecht erstatteten Gegenäusserung beantragt die Zweitsicherungsgegnerin, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben. Die Zweitsicherungsgegnerin bestätigt und ergänzt die Erwägungen des Rekursgerichtes und wird darauf, soweit angezeigt, noch zurückzukommen sein.
6). Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt. Hiezu hat der Senat erwogen:
Wird eine einstweilige Verfügung gem Art 284 EO (§ 391 öEO) vor Einleitung des Zivil-, Rechtsfürsorge-, Verwaltungs- oder Exekutionsverfahrens bewilligt, so hat das Gericht nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle zwingend eine Rechtfertigungsfrist zu setzen. Die ratio dieser Bestimmung ist es, zu verhindern, dass das Ergebnis des Provisorialverfahrens ohne das vorgesehene Hauptverfahren zum Definitivergebnis wird (König, Einstweilige Verfügungen2 Rz 2/230; SZ 24/240; SZ 51/13). Es soll sichergestellt werden, dass die durch die EV geschaffene Lage einer unverzüglichen Klärung zugeführt und die gefährdete Partei gezwungen wird, den zur Prüfung des Hauptanspruches erforderlichen verfahrenseinleitenden Akt innerhalb eines möglichst kurzen Zeitraums zu setzen (SZ 51/13; Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung 232).
Nach fruchtlosem Ablauf der Rechtfertigungsfrist ist die getroffene Verfügung gem Art 284 Abs 4 (§ 391 Abs 2 letzter Satz öEO) auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben. Die Rechtsfolge der Versäumung der Frist tritt allerdings "von selbst ein" (§ 145 ZPO); die einmal versäumte Rechtshandlung ist daher nicht bis zur tatsächlichen Aufhebung der EV nachholbar (König aaO Rz 2/235; SZ 24/240). Das Eintreten der Rechtsnachteile aus der Säumnis hängt auch nicht von einem Parteienantrag ab (Zechner aaO 232); die Aufhebung der EV kann nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut auch von Amts wegen erfolgen. Nach herrschender Ansicht endet mit dem ungenützten Ablauf der Frist die Vollziehbarkeit der EV (Heller-Berger-Stix KommzEO III 2848; Zechner aaO 232; 4 Ob 342/78). Die Beseitigung der EV selbst setzt jedoch einen ausdrücklichen Aufhebungsbeschluss voraus, der, wie schon erwähnt, über Antrag oder von Amts wegen ergehen kann (Zechner aaO 232; SZ 52/118 ua).
Die Möglichkeit zur Sicherung des Rechtes einer Partei mittels EV schon vor Einleitung eines Verfahrens ist auch in Art 270 Abs 1 EO (§ 378 Abs 1 öEO) verankert. Aus dem Zusammenhalt der Art 284 Abs 2 und Art 270 Abs 1 EO ergibt sich, dass die gefährdete Partei bereits im Sicherungsantrag angeben muss, welchen Anspruch sie behauptet und mit Klage geltend machen will (EvBl 1976/114 ua; RIS-Justiz RS 0004906). Die einstweilige Verfügung muss sich nach stRsp immer im Rahmen des Hauptanspruches halten (RIS-Justiz RS 0004861; SZ 47/109; SZ 58/81). Da die vorprozessuale einstweilige Verfügung als Sicherungsmittel nur ein Vorläufer des im Hauptprozess angestrebten Rechtschutzes ist und einstweilige Verfügungen nur auf das Hauptverfahren ausgerichtet sind sowie nur im Zusammenhang mit diesem erlassen werden dürfen, muss der zu sichernde Anspruch mit dem Klageanspruch identisch sein (ÖBA 1995, 311; ÖBA 1998, 480; RIS-Justiz RS 0004904; Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung, 309).
Daraus folgt, dass einer gefährdeten Partei Massnahmen, auf die sie auch bei siegreicher Durchsetzung des Hauptanspruches kein Recht hätte, im Provisorialverfahren nicht bewilligt werden können (JBl 1987, 328; JBl 1983, 652; Konecny aaO S 7 mwN).
Der Sicherungswerber geht also seines durch eine einstweilige Verfügung gesicherten Anspruches gegenüber dem Sicherungsgegner von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen verlustig, wenn er diesen im Hauptverfahren nicht belangt. Der Klagsanspruch kann sich ja nur gegen den Beklagten und nicht gegen einen Dritten richten (RIS-Justiz RS 0004904; ÖBA 1995/481 mit zustimmender Besprechung von Konecny).
Mit anderen Worten müssen also der Streitgegenstand und die Parteien im Sicherungsverfahren und im Hauptprozess übereinstimmen bzw das Klagebegehren des Rechtfertigungsprozesses inhaltsgleich mit der Bezeichnung des Anspruches im Provisorialverfahren (Zechner aaO 232; 6 Ob 82/74).
Diesen Grundsätzen folgend hat der öOGH zB ausgesprochen, dass eine einstweilige Verfügung aufzuheben ist, wenn dem darin einer Kommanditgesellschaft als gefährdeten Partei erteilten Auftrag, eine Ausschliessungsklage nach § 140 öHGB zu erheben, nur unvollständig und insoweit entsprochen wurde, dass nur ein Teil der Gesellschafter die Klage einbrachte (SZ 27/81).
Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies:
Die Sicherungswerberin erwirkte den Amtsbefehl gegen die Zweitsicherungsgegnerin als Partei des Sicherungsverfahrens, wonach deren jeweiligem Verwaltungsrat für die Sicherungswerberin nachteilige Veräusserungen, Verpfändungen und Verfügungen über das Vermögen verboten und dessen Vollmacht auf das für die Abwicklung einer gewöhnlichen Verwaltung erforderliche Mass eingeschränkt wurde.
Die Rechtfertigungsklage ON 7 richtet sich weder gegen die Zweitsicherungsgegnerin geschweige auf ein direktes oder indirektes Verbot gegenüber dem Verwaltungsrat der Zweitsicherungsgegnerin, gewisse Verfügungen über das Vermögen oder Verwaltungshandlungen zu unterlassen. Mit dieser Rechtfertigungsklage wird gegenüber den Sicherungsgegnern zu 3) bis 7) als beklagte Parteien sinngemäss nur die Feststellung des Überganges der Gründerrechte der Zweitsicherungsgegnerin auf die Sicherungswerberin und die Herausgabe von Schriftstücken angestrebt. Auch bei vollinhaltlicher Stattgebung dieser Rechtfertigungsklage bekäme die Sicherungswerberin nie ein durchsetzbares Recht auf die mit dem Amtsbefehl angeordneten Massnahmen, so dass klar auf der Hand liegt, dass das Rechtsschutzziel des Sicherungsantrages über jenes der Rechtfertigungsklage hinausschiesst und der Amtsbefehl iS der obigen Darlegungen nicht gerechtfertigt wurde. Damit lagen alle Voraussetzungen für die Aufhebung des Amtsbefehles gem Art 284 Abs 4 EO vor. Aus dem Wesen und Zweck der einstweiligen Verfügung folgt ja, um es zu wiederholen, dass durch die Provisorialmassnahme einer gefährdeten Partei keinesfalls solche Rechte eingeräumt werden dürfen, die ihr nach dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis auch bei Obsiegen in dem über ihren Anspruch durchgeführten Verfahren nicht zuerkannt werden könnten (EvBl 1971/21).
Diesen klaren Befund vermögen die Argumente der Revisionsrekurswerberin nicht in Frage zu stellen:
Entgegen allen in dieser oder jener Form wiederholten Behauptungen war die Zweitsicherungsgegnerin nicht Drittschuldnerin in Bezug auf den Amtsbefehl, sondern Partei des Provisorialverfahrens. Sicherungsgegner ist derjenige, der von der gefährdeten Partei als deren Antragsgegner (= Gegner der gefährdeten Partei) bezeichnet und damit in das Sicherungsverfahrens gezogen wurde, weil es dabei lediglich auf das prozessuale (= formelle) Erfordernis der Antragsgegnerschaft und nicht auf die materielle Beziehung zum streitigen Recht ankommt (vgl Fasching ZPR2 Rz 319; Fucik in Rechberger, ZPO Rz 2 vor § 1). Für eine Umfunktionierung oder gar "Umetikettierung" der Zweitsicherungsgegnerin oder deren Verwaltungsräte zu einem Dritten oder Drittschuldner gibt das Gesetz keine Handhabe:
Mit einer einstweiligen Verfügung kann grundsätzlich nur in die Rechtssphäre des Gegners der gefährdeten Partei eingegriffen werden. Verfügungen, welche die Rechtssphäre eines Dritten, an den rechtlichen Beziehungen zwischen der gefährdeten Partei und ihrem Gegner Unbeteiligten berühren, sind grundsätzlich unzulässig. Auch mit einem Drittverbot können nur Handlungen bezüglich des dem Gegner der gefährdeten Partei zustehenden Anspruches verboten werden.
Das Organ einer Verbandsperson ist aber kein Dritter iS dieser Ausführungen. Vielmehr ist ein solches Organ bzw hier der Verwaltungsrat der Anstalt in Bezug auf die dieser Anstalt verbotenen Handlungen zivilrechtlich mit dieser zu identifizieren, zumal ja die Anstalt nur durch ihre Organe handeln kann.
Die nicht näher substanziierten Ausführungen der Sicherungswerberin bieten keinen Anlass, von der stRsp über die grundsätzliche Unzulässigkeit nicht anspruchsgebundener Verfügungen abzugehen, weil eben vom Hauptanspruch losgelöste Sicherungsmassnahmen mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar sind (vgl LES 1999, 348). Es handelt sich hier im Übrigen um keinen Amtsbefehl gem Art 276 Abs 1 lit b EO, sondern um einen solchen gem Art 276 Abs 1 lit a iVm Art 277 Abs 1 lit e und f EO. Der mit LGBl 2001/26 eingeführte Art 277 a EO (nach dem Vorbild des § 382 b öEO) betrifft den Sonderfall des Auftrages an einen Ehegatten zum Verlassen der Wohnung (um der häufig gegen Frau und Kinder ausgeübten Gewalt in der Familie adäquat begegnen zu können) und lässt keine Verallgemeinerung zu (vgl Kodek in Burgstaller-Deixler-Hübner KommzEO Rz 36 zu § 391).
Die vom Rekursgericht beschlossene Aufhebung des Amtsbefehles vom 23.02.2000 in Bezug auf die Zweitsicherungsgegnerin ist auch hinreichend bestimmt und bedarf keiner weiteren Präzisierung. Die Sicherungswerberin berief sich im Sicherungsantrag auch gegenüber der Zweitsicherungsgegnerin ausdrücklich auf ihren Anspruch auf Feststellung ihrer Inhaberschaft der Gründerrechte, zu dessen Sicherung die Verfügungsverbote notwendig seien. Damit ist klar, dass die vom Rekursgericht verfügte Aufhebung des Amtsbefehles jedenfalls dessen Pkt 1 in Bezug auf die Zweitsicherungsgegnerin umfasst und dieser sowie ihren Organen aus dem Amtsbefehl keinerlei Verpflichtungen mehr erwachsen.
Nicht ganz nachvollziehbar sind die Argumente betreffend die angebliche Durchbrechung der Rechtskraft, des Grundsatzes der Einmaligkeit eines Rechtsmittels und der Beschwer. Nicht die Zweitsicherungsgegnerin, sondern die Dritt- und Viertsicherungsgegnerin haben im Übrigen den Amtsbefehl mit Rekurs angefochten (ON 4, 22). Die Rekursentscheidungen konnten damit die Rechtsposition der Zweitsicherungsgegnerin von vorneherein nicht tangieren. Selbstverständlich kann gem Art 284 Abs 4 EO auch eine in Rechtskraft erwachsene EV aufgehoben werden. Auch die Behauptung der angeblich fehlenden Beschwer der Zweitsicherungsgegnerin ist angesichts der sie und ihren Verwaltungsrat belastenden Verfügungs- und Handlungsverbote nicht verständlich.
Es wurde bereits dargetan, dass der in Pkt 1) des Amtsbefehles angesprochene Verwaltungsrat der Zweitsicherungsgegnerin nicht als Dritter oder Drittschuldner angesehen werden kann. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass ein Dritter und/oder Drittschuldner durchaus nicht die gleichen Rechtsmittel im Provisorialverfahren hat wie der Sicherungsgegner. Nach stRsp wird dem Dritten zwar die Rekurslegitimation, nicht aber die Berechtigung zuerkannt, gem den Art 290 Abs 1 EO (§§ 397, 398 öEO) und 287 EO (§ 394 öEO) einen Einspruch zu erheben bzw einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen (Zechner aaO Rz 5 vor § 378).
Unbeachtlich sind schliesslich die Ausführungen zu Pkt II) des Revisionsrekurses betreffend den der Sieherungswerber drohenden unwiederbringlichen Schaden und die Zumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Amtsbefehles für die Zweitsicherungsgegnerin. Wenn eine einstweilige Verfügung nicht gerechtfertigt wird bzw die hiefür gesetzte Frist ungenützt verstreicht, so ist die einstweilige Verfügung aufzuheben und ist für eine Interessenabwägung dann kein Raum mehr.
Auf ihren in der Äusserung gestellten offenkundig unberechtigten Eventualantrag kommt die Revisionsrekurswerberin nicht mehr zurück, so dass dazu nicht weiter Stellung zu nehmen ist.
Dem Revisionsrekurs war sohin ein Erfolg zu versagen.