5 C 175/99
§§ 434, 474, 560 f, 575 ZPO; §§ 1108a ff, 1116a ABGB
Das sogenannte Bestandverfahren ist auf die Bestandstreitigkeiten iS der §§ 560 f ZPO beschränkt. Alle übrigen Bestandsachen wie die nach den §§ 1108a ff und 1116a ABGB (Erstreckung eines Mietverhältnisses) sind nach den allgemeinen Verfahrensregeln der ZPO durchzuführen. Insoweit und damit auch für das sog Erstreckungsverfahren gelten also nicht die Bestimmungen des § 575 ZPO ua über die achttägige Frist für die Erhebung der Berufung und Revision.
§§ 411, 432, 436, 441, 466 ZPO
Das Zivilprozessrecht ist vom Grundsatz der sogenannten Teilrechtskraft beherrscht. Dies bedeutet ua, dass das Berufungsgericht die Rechtssache nur innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge zu verhandeln hat und der Eintritt der Rechtskraft eines angefochtenen Ersturteiles nur im Umfange der zulässigen und rechtzeitig erhobenen Berufung gehemmt ist. Auch eine verspätete Berufung schiebt den Eintritt der formellen Rechtskraft nicht hinaus und ist vom Berufungsgericht zurückzuweisen. Die Teilrechtskraft eines Ersturteils stellt ein absolutes, von Amts wegen wahrzunehmendes Prozesshindernis dar, das auch vom Revisionsgericht zu beachten ist.
§§ 1108a bis 1108o; 1116a bis 1116e ABGB; Art 31 LV
Die Bestimmungen über den Zinsschutz und sogenannten Kündigungsschutz gelten nur für Wohnungen und nicht für Geschäftsmieten. Darin kann keine Verletzung des Gleichheitsgebotes erblickt werden. Die Erstreckung des Mietverhältnisses bei Geschäftsraummieten ist nach der bestehenden Rechtslage nicht möglich.
§ 6 ABGB; Art 1 Abs 3 PGR
Im Falle eines eindeutigen Gesetzeswortlautes, der auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht, ist kein Raum für eine Analogie oder Rechtsfindung durch das Gericht. Bestrebungen, die bestehende Gesetzeslage zu ändern, sind keine Richtschnur für die Auslegung des geltenden Rechts. Eine rechtspolitische Forderung, die dem bestehenden Gesetz widerspricht, kann auch nicht im Wege der Auslegung durch die Gerichte Geltung erlangen wie es überhaupt nicht Aufgabe der Gerichte sein kann, im Wege der Rechtsfortbildung oder einer allzu weitherzigen Interpretation möglicher Intentionen des Gesetzgebers Gedanken in ein Gesetz zu tragen, die darin nicht enthalten sind. Diese Art der Rechtsfortbildung obliegt allein dem Gesetzgeber.
1). Die Beklagte ist Mieterin des im Hause des Klägers gelegenen Geschäftslokales bestehend ua aus drei Verkaufslokalen und einem Lagerraum. Sie betreibt dort ein Damenmodengeschäft.
Im Rahmen des beim LG behängenden Kündigungsstreites schlossen die Streitteile bei der Verhandlung am 26.10.1993 einen Vergleich, in dem man übereinkam, das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortzusetzen. Laut Pkt 3) dieses Vergleiches ist jede Seite berechtigt, das Mietverhältnis mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Monatsende zu kündigen.
2). Mit der beim LG am 22.04.1999 gemäss den §§ 562, 564 ZPO eingebrachten Kündigung vom gleichen Tag kündigte der Kläger das Mietverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist von 6 Monaten zum 31.10.1999 auf. Mit B vom 28.04.1999 erteilte das LG der Beklagten gemäss den §§ 562, 564 ZPO den Auftrag, der Aufkündigung Folge zu leisten und das Mietobjekt zum genannten Zeitpunkt geräumt zu übergehen oder aber gegen die Aufkündigung binnen 8 Tagen ihre Einwendungen zu erheben.
3). Die Beklagte erhob fristgerecht Einwendungen, in denen sie einerseits auf Grund verschiedener Behauptungen die Rechtsmissbräuchlichkeit der Kündigung geltend machte und deren Aufhebung begehrte.
Andererseits stellte die Beklagte den Antrag, das Mietverhältnis bis zum 30.06.2000 zu erstrecken. Sie begründete diesen Erstreckungsantrag im unterinstanzlichen Verfahren zusammengefasst wie folgt:
Im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses zum 31.10.1999 seien die wirtschaftliche Existenz und das Unternehmen der Beklagten aufs äusserte gefährdet. Die Beklagte sei bestrebt, das Damenmodengeschäft nach B zu verlegen, wo erst im Frühjahr 2000 ein Ersatzobjekt zur Verfügung stehe. Für die Zeit bis dahin könne kein geeignetes Geschäftslokal gefunden werden. Nur im Falle der begehrten Erstreckung des Mietverhältnisses sei somit eine ordentliche Verlegung des Geschäftssitzes möglich, umsomehr, als die Firma in der Bevölkerung eine entsprechende Bekanntheit erlangt habe. Auch den vielen Stammkunden der Beklagten sei ein "Übergangsstandort für vier bis sechs Monate" nicht zumutbar. Umgekehrt benötige der Kläger das Mietobjekt nicht für eigene Zwecke. Die Rechtsprechung der liechtensteinischen Gerichte wende die Möglichkeit der Erstreckung von Mietverhältnissen von Wohnungen analog auch auf Geschäftsräumlichkeiten an.
Der Kläger bestritt die Berechtigung dieser Einwendungen. Die Kündigung eines Mietverhältnisses bedürfe nach liechtensteinischem Recht keiner Begründung. Nach § 1116a ABGB komme eine Erstreckung des Mietverhältnisses nur für Wohnungen, nicht aber für Geschäftsräumlichkeiten in Betracht. Abgesehen davon lägen hinreichende Erstreckungsgründe nicht vor.
4). Mit seinem U vom 14.06.1999 wies das LG die Anträge der beklagten Partei auf Aufhebung der ausgesprochenen Aufkündigung und auf Erstreckung des Mietverhältnisses bis zum 30.06.2000 ab.
Das LG stellte in tatsächlicher Hinsicht ausser dem zu Pkt 1) wiedergegebenen Sachverhalt noch folgendes fest:
Mit der vorliegenden Aufkündigung machte der Kläger von der Klausel laut Pkt 3 > des Vergleiches vom 26.10.1993 Gebrauch. Es kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, aus welchen Motiven und Gründen die Aufkündigung erfolgt ist. Es bestanden jedoch während der gesamten Mietzeit Spannungen zwischen den Streitteilen. Der Kläger benötigte das Mietobjekt nicht für eigene Zwecke, während die Beklagte, die den Kläger über den geplanten Einzug in eine neue Boutique am 07.03.1999, somit vor der gegenständlichen Aufkündigung informiert hatte, bisher vergeblich versucht hat, für die Zwischenzeit nach dem Kündigungstermin - mit der Möglichkeit des Umzuges ist etwa im Monat März 2000 zu rechnen - ein geeignetes Mietlokal zu finden. Feststellungen über die Intensität der Bemühungen der Beklagten und hinsichtlich der Marktlage für gleichartige Mietobjekte lassen sich nicht treffen. Für die Beklagte ist der präsumtive Aufwand, insbesondere in finanzieller Hinsicht als hoch einzustufen, wenn sie das Mietlokal zum festgelegten Aufkündigungstermin verlassen und zum Zweck der Fortführung ihres Geschäftes ein anderes Lokal mieten müsste.
Rechtlich führte das LG aus, dass sich die Erstreckungsbestimmung des § 1116a ABGB ausschliesslich auf Wohnungen beziehe. Dass gesetzgeberische Initiativen in eine andere Richtung wiesen, sei kein Grund, diese vom seinerzeitigen Gesetzgeber gewollte Einschränkung durch die Judikatur aufzuheben. Abgesehen davon lägen nach den getroffenen Feststellungen nicht die für das Erfordernis der "aussergewöhnlichen Härte" notwendigen Sachverhaltsprämissen iS des § 1116a ABGB vor.
5). Gegen das der Beklagten bzw ihrem Vertreter am 15.06.1999 zugestellte U erhob diese am 13.07.1999 die Berufung, die sie auf die Berufungsgrunde der unrichtigen Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung, unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie auf ein neues Vorbringen stützte und im Antrag mündete, das Ersturteil dahingehend abzuändern, dass die Kündigung vom 28.04.1999 aufgehoben und das gegenständliche Mietverhältnis bis zum 30.06.2000 erstreckt werde. Hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
In seiner Berufungsmitteilung beantragte der Kläger, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
6). Nach Durchführung einer Berufungsverhandlung und Aufnahme weiterer Urkundenbeweise gab das OG mit dem nunmehr bekämpften U vom 16.09.1999 der Berufung der Beklagten keine Folge.
Das Berufungsgericht vertrat im Wesentlichen den Standpunkt, die Kündigung nach § 1116 ABGB bedürfe anders als nach österreichischem Recht keinerlei Begründung und kenne das liechtensteinische Recht keinen materiell-rechtlichen Kündigungsschutz. Einwendungen gegen eine Kündigung könnten daher nur Erfolg haben, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten worden sei oder allenfalls formell-rechtliche Mängel vorlägen. Damit erübrigten sich Feststellungen über die Motive und Gründe der gegenständlichen Aufkündigung. Die erstinstanzliche Urteilsannahmen dahin, dass während der gesamten Mietdauer Spannungen zwischen den Parteien bestanden hätten und in Bezug auf die Begründung der Kündigung keine gesicherten Feststellungen getroffen werden könnten, seien gleichwohl unbedenklich.
Irrelevant sei das neue Vorbringen der Beklagten in der Berufung über die Unmöglichkeit, einen geeigneten Übergangsstandort für ihr Geschäft zu finden.
Auch von einer Schikanekündigung iS des Art 2 Abs 2 PGR könne nicht gesprochen werden.
Das Berufungsgericht erachte die Aufkündigung übereinstimmend mit dem LG für rechtswirksam.
Auch eine Erstreckung des Mietverhältnisses iS des § 1116a ABGB komme nicht in Frage. Diese Bestimmung beziehe sich ausschliesslich auf Wohnungen. Der liechtensteinische Gesetzgeber der Mieterschutzgesetz-Nov LGBl 1975/6 habe die Bestimmungen der §§ 1116a f ABGB grösstenteils jedoch mit Ausnahme einer Erstreckungsmöglichkeit auch für Geschäftsräume aus dem schweizerischen Recht rezipiert. Diese "planmässige Lücke" könne nicht gemäss Art 1 Abs 3 PGR durch die Rechtsprechung ausgefüllt werden und komme es auch nicht darauf an, ob gesetzgeberische Initiativen in eine andere Richtung weisen.
Der Umstand, dass das Gesetz (§ 1116a ABGB) eine Erstreckungsmöglichkeit nur für Wohnungen, nicht aber für Geschäftsräumlichkeiten vorsehe, verstosse auch nicht gegen das Gleichheitsgebot, zumal der Gesetzgeber offenbar die Interessen einer Familie, ein Dach über dem Kopf zu haben, für schutzwürdiger erachte als das Interesse von Geschäftsleuten an der Erstreckung von Geschäftsmieten. Damit erübrige sich eine Beweisaufnahme zur Frage, ob die Aufkündigung für die Beklagte eine aussergewöhnliche Härte iS des § 1116a ABGB bedeute.
Das LG habe zu Recht sowohl das Hauptbegehren auf Aufhebung der Kündigung wie auch das Eventualbegehren auf Erstreckung des Mietverhältnisses abgewiesen und müsse der Berufung ein Erfolg versagt bleiben.
7). Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Streitteile in erster und zweiter Instanz sowie der Feststellungen und Rechtsausführungen der Untergerichte wird gemäss den §§ 469 Abs 2, 482 ZPO auf die U des LG und des OG verwiesen.
8). Gegen das der Beklagten am 17.09.1999 zugestellte Berufungsurteil richtet sich ihre am 15.10.1999 durch Boten beim LG überreichte Revision, in der sie die Berufungsentscheidung ihrem gesamten Inhalte nach aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung anzufechten erklärt und beantragt, das Berufungsurteil iS der Stattgebung des Erstreckungsantrages bis 30.06.2000 abzuändern. Hilfsweise stellt die Beklagte einen Aufhebungsantrag.
In seiner Revisionsbeantwortung beantragt der Kläger, der Revision keine Folge zu geben.
9). Da die Parteien und die Untergerichte das hier streitgegenständliche Kündigungsverfahren und den von der Beklagten gestellten Erstreckungsantrag prozessual vermengten, bedarf es vorweg folgender Klarstellung:
Gegenstand des Rechtsstreites waren zwei verfahrensrechtlich unterschiedlich zu beurteilende Begehren der Beklagten. Zum einen stellte sie nach den Bestimmungen des Bestandverfahrens nach den §§ 560 f ZPO zu behandelnden Antrag, die Kündigung aufzuheben. Für dieses Verfahren gilt die Bestimmung des § 575 ZPO, wonach die Frist ua für die Erhebung der Berufung und Revision 8 Tage beträgt und nicht verlängert werden kann. Das LG hat diesen Antrag mit dem der Beklagten am 15.6.1999 zugestellten U abgewiesen. Formal richtig wäre gemäss § 572 ZPO auszusprechen gewesen, dass die Aufkündigung vom 22.04.1999 als wirksam anerkannt und die Beklagte aufgefordert wird, das Bestandobjekt zu übergeben (§ 572 ZPO).
Die gem § 575 ZPO bis zum 23.06.1999 befristete Berufung wurde erst am 13.07.1999, somit verspätet beim LG überreicht. Nun ist das Zivilprozessrecht vom Grundsatz der sogenannten Teilrechtskraft beherrscht. Dies bedeutet, dass das Berufungsgericht gemäss den §§ 432, 436, und 466 ZPO (§§ 462, 466, 497 öZPO) die Rechtssache nur innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge zu verhandeln hat und der Eintritt der Rechtskraft eines angefochtenen Ersturteiles nur im Umfange der zulässigen und rechtzeitig erhobenen Berufung gehemmt ist (vgl Rechberger KommzZPO Rz 3 zu § 462; Rz 1 zu § 466).
Der erstinstanzliche Ausspruch inhaltlich über die Zulässigkeit der Aufkündigung erwuchs somit am 24.06. 1999 in Rechtskraft und konnte auch die insoweit verspätete Berufung der Beklagten den Eintritt der formellen Rechtskraft nicht hinausschieben (vgl SZ 25/298; EvBl 1951/91; Fasching ZPR Rz 1494). Das Berufungsgericht hätte deshalb die Berufung, soweit sie diesen Urteilsspruch erfasste, amtswegig als verspätet zurückweisen müssen. Die insoweit eingetretene Teilrechtskraft des Ersturteils stellt nun ein absolutes, auch von Amts wegen wahrzunehmendes Prozesshindernis dar, die auch das Revisionsgericht bindet. Soweit sich die Beklagte in ihrer Revision zwar nicht formal im Rahmen ihrer Revisionsanträge, aber doch inhaltlich auf die Rechtsmissbräuchlichkeit und Unzulässigkeit der Kündigung beruft und neuerlich die "wahren" Kündigungsgründe und Motive des Klägers aufzurollen versucht, ist dem OGH aus den vorstehenden Erwägungen schon wegen der Rechtskraft dieses Urteilsspruches ein Eingehen auf dieses Vorbringen verwehrt.
Ungeachtet dieser Erwägungen muss die Revision der Beklagten aber auch schon deshalb als verspätet zurückgewiesen werden, weil sie ausserhalb der Frist des § 575 Abs 2 ZPO erhoben wurde.
Der zweite Urteilsantrag der Beklagten lautete gestützt auf die Bestimmung des § 1116a ABGB auf die Erstreckung des Mietverhältnisses bis zum 30.06.2000. Dieses Begehren stellt einen prozessual eigenständigen Urteilsantrag dar, über den in einem eigenständigen Erstreckungsverfahren zu erkennen ist. Für diesen prozessualen Anspruch gelten nicht die Regelungen des Bestandverfahrens iS der §§ 560 f ZPO, insbesondere auch nicht die des § 575 Abs 1 ZPO. Vielmehr ist das Bestandverfahren auf die Bestandstreitigkeiten iS der §§ 560 f ZPO beschränkt, bei denen es sich um die Auflösung von Bestandverträgen über Grundstücke, Gebäude und andere unbewegliche oder gesetzlich für unbeweglich erklärte Sachen sowie über Schiffsmühlen und auf Schiffen errichtete andere Bauwerke handelt. Alle übrigen Bestandsachen wie zB solche, welche die Schutzbestimmungen für Mieter von Wohnungen nach den §§ 1108a f ABGB oder die Erstreckung des Mietverhältnisses von Wohnungen zum Gegenstand haben, richten sich nach den allgemeinen Regeln der ZPO. Damit gelten hier auch die vierwöchige Berufungs- und Revisionsfrist iS der §§ 434, 474 ZPO und wurden insoweit die Rechtsmittel von der Beklagten fristgerecht erhoben (vgl U OGH 06.05.1991, 5 C 194/90-21).
10). Dies vorausgeschickt ist die Revision der Beklagten also nur insoweit einer meritorischen Behandlung zugänglich, als sie die Erstreckung des Mietverhältnisses gem § 1116a ABGB zum Gegenstand hat.
Die - entgegen den §§ 472 und 475 ZPO nicht getrennten - Revisionsausführungen zu den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung befassen sich in ihren Punkten 1) bis 12) und teilweise auch in Pkt 16) ausschliesslich mit der Frage der Zulässigkeit der Kündigung und ist aus den zu Pkt 9) genannten Gründen darauf nicht weiter einzugehen. Im übrigen stellt sich dieses Vorbringen als unzulässiger Versuch der Beklagten dar, die irrevisible Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes zu bekämpfen und ist es schon aus diesem Grunde unbeachtlich.
Die Revisionswerberin hält an ihrem Standpunkt fest, dass eine Erstreckung des Mietverhältnisses auch in Ansehung eines Geschäftslokales möglich sei. Zu diesem Ergebnis sei das LG gelangt und könne nicht eingesehen werden, warum im Falle der Beklagten eine Verlängerung der Geschäftsraummiete durch die Untergerichte kategorisch abgelehnt worden sei. Diese Rechtsauffassung widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz und somit auch Art 31 LV. Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein habe in ihrem Vernehmlassungsbericht betreffend den Gesetzentwurf für ein neues Mietrechtsgesetz vom 03.02.1998 deutlich erkennen lassen, dass der Gesetzgeber im neuen Gesetz auch eine Erstreckung von Geschäftsraummieten ins Auge fasse und sich dieser Notwendigkeit bewusst sei. Diese in Aussicht genommene gesetzliche Neuregelung komme für die Revisionswerberin zu spät und müsse sie im Wege der Lückenfüllung durch die Rechtsprechung zu ihren Rechten kommen. Es stelle für die Beklagte eine unzumutbare Härte und Existenzbedrohung dar, wenn ihr eine Erstreckung des Mietverhältnisses bis zum Auszugstermin Anfang März 1999 und der Verlegung des Geschäftes nach B im Frühjahr 2000 nicht gewährt werde.
11). Der Kläger tritt diesen Behauptungen im Wesentlichen unter Wiederholung seines bereits vor den Untergerichten eingenommenen Standpunktes entgegen. Die von der Regierung des Fürstentunis Liechtenstein beabsichtigte Gesetzesänderung sei nie in Kraft getreten und habe der Landtag als Gesetzgebungsorgan die Auffassung vertreten, es dränge sich eine Änderung des Miet- und Pachtrechtes in der vorgeschlagenen Fassung nicht auf.
Soweit der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung unter Vorlage neuer Urkunden zugestandenermassen entgegen dem Neuerungsverbot eine Säumnis der Beklagten bei der Mietzinszahlung und die von ihm gem 1118 ABGB ausgesprochene sofortige Auflösung des Mietvertrages behauptet, ist wegen des strikten Novenverbotes im Revisionsverfahren darauf nicht einzugehen.
12). Die Revision ist nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der in Liechtenstein mit dem Gesetz vom 14.01.1974, LGBl 1975/6, eingeführte sogenannte Mieterschutz aus dem schweizerischen Rechtsbereich übernommen wurde. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, den Marginalien zu den §§ 1108a bis 1108o (Zinsschutz) sowie zu den §§ 1116a bis 1116e ABGB (sogenannter Kündigungsschutz) und dem Wortlaut dieser Regelungen gelten diese Mieterschutzbestimmungen anders als in der Rezeptionsgrundlage der Art 272 f (Art 267a ff chOR) nur für Wohnungen und nicht für Geschäftsmieten (Bericht und Antrag der Regierung vom 03.09.1974 S 3; vgl auch Urteil OGH 17.08.1992, 5 C 128/91-30).
Zu Recht weist der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung auch darauf hin, dass die Fürstliche Regierung in ihrem Vernehmlassungsbericht vom 03.02.1998 betreffend "die Abänderung des 25. Hauptstückes des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (Miete und Pacht) und des Verfahrens in Bestandstreitigkeiten" die geltende Rechtslage so zusammenfasste und ausdrücklich darauf hinwies, dass durch die Bestimmungen ua der §§ 1116a bis 1116e ABGB nur der Wohnungsmieter, nicht aber der Geschäftsmieter geschützt sei.
An der derzeit geltenden Rechtslage kann somit kein ernsthafter Zweifel bestehen und liegt damit eine der Analogie oder Rechtsfindung nach Art 1 Abs 3 PGR zugängliche Gesetzeslücke nicht vor.
Es bedarf auch keiner weiteren Begründung, dass eine vom LG in einer anderen Rechtssache ergangene E (die überdies mangels Anfechtung in Rechtskraft erwuchs) für andere Rechtsstreitigkeiten und die Rechtsmittelinstanzen nicht bindend sein kann. Im Übrigen fand das dort streitgegenständliche Mietobjekt sowohl als Geschäftslokal als auch als Wohnung Verwendung.
Nun trifft es zu, dass die Regierung des Fürstentums Liechtenstein im Frühjahr 1998 die schon zitierte Gesetzesvorlage in die Vernehmlassung schickte, mit der nebst zahlreichen anderen Neuregelungen ua auch eine Ausdehnung des § 1116a ABGB auf Geschäftsräumlichkeiten angestrebt wird. Die Neufassung des Mietenrechtes und auch des Mieterschutzes ist allerdings schon seit Beginn der 90er Jahre in Diskussion und wurde zB vom Landtag bereits in seiner Sitzung vom 23.06.1993 eine Mietrechtsvorlage der Regierung wegen der darin enthaltenen Mieterschutzregelung abgelehnt und zurückgewiesen.
Eine im Stadium der Gesetzesvorbereitung vorgeschlagene Neuregelung kann nicht Richtschnur für die Auslegung eines bestehenden Gesetzes sein, das deutlich formuliert ist und zu Zweifeln keinerlei Anlass gibt. Eine rechtspolitische Forderung, die dem bestehenden Gesetz widerspricht, kann auch nicht im Wege der Auslegung durch die Gerichte Geltung erlangen wie es überhaupt nicht Aufgabe der Gerichte sein kann, im Wege der Rechtsfortbildung oder einer allzu weitherzigen Interpretation möglicher Intentionen des Gesetzgebers Gedanken in ein Gesetz zu tragen, die darin nicht enthalten sind (vgl SZ 39/103; JBl 1961, 425; SZ 40/154 ua). Diese Art der Rechtsfortbildung obliegt allein dem Gesetzgeber.
Da somit nach der bestehenden Gesetzeslage (§ 1116a ABGB) die Erstreckung des Mietverhältnisses bei Geschäftsraummieten nicht möglich ist, kann auf die von der Revisionswerberin behauptete Existenzbedrohung nicht Bedacht genommen werden und hat eine Abwägung ihrer Interessen mit denen des Klägers nicht stattzufinden. Damit erübrigten sich zu Recht Feststellungen der Untergerichte zu dieser Frage.
Der erkennende Senat pflichtet dem Berufungsgericht auch insoferne bei, als in der Regelung des § 1116a ABGB kein Verstoss gegen das Gleichheitsgebot nach Art 31 LV erblickt werden kann und deshalb auch keine Veranlassung für eine Antragstellung an den StGH iS des Art 28 Abs 2 StGHG besteht. Nach stRsp des StGH ist dem Gesetzgeber bei der Umsetzung der Rechtsgleichheit im Gesetzgebungsverfahren ein grosser Gestaltungsspielraum einzuräumen. Da zudem bei der Rechtssetzung im Gegensatz zur Rechtsanwendung der Schutzbereich des Gleichheitsgebotes weitgehend mit denen des Willkürverbotes zusammenfällt, ist die entsprechende Prüfung in aller Regel darauf zu beschränken, ob der Gesetzgeber gleich zu behandelnde Sachverhalte bzw Personengruppen ohne einen vertretbaren Grund und somit eben in willkürlicher Weise ungleich behandelt (LES 1998, 264). Das Gleichheitsgebot findet also seine Grenze bei sachlichen Unterschieden und lässt sachliche Differenzierungen und damit eine unterschiedliche Gestaltung der Erstreckungsmöglichkeit für Wohn- und Geschäftsraummieten durchaus zu, zumal das Wohnen die Erfüllung elementarer Bedürfnisse der Menschen darstellt.
Der Revision ist also, auch soweit sie zulässig ist und fristgerecht erhoben wurde, der Erfolg zu versagen.