5 C 109/99-59
§§ 60 Abs 2, 273, 274 ZPO
Es ist zunächst Aufgabe der beklagten Partei, die Höhe der begehrten Kaution glaubhaft zu machen. Die Pflicht des Gerichts, die Verhandlung auf die erforderlichen Beweisaufnahmen zu beschränken, in Verbindung mit dem Recht des Verfahrensgegners (der kautionspftichtigen Partei), der Behauptung der Prozessrelevanz bestimmter Beweismittel entgegenzutreten, implizieren die Verpflichtung der kautionswerbenden Partei, nicht nur eine Zeugenliste vorzulegen, sondern auch darzutun und aufzuklären, welchen Bezug diese Zeugen zum Streitgegenstand haben und welche strittigen und entscheidungserheblichen Aufschlüsse von diesen Zeugen erwartet werden, wenn die kautionspflichtige Partei die prozessuale Notwendigkeit der Einvernahme dieser Zeugen bestreitet.
§§ 60 Abs 2, 257 Abs 2 ZPO
Ein nach Beginn der Streitverhandlung eingebrachter vorbereitender Schriftsatz einer Partei ist grundsätzlich als unzulässig zurückzuweisen. Die häufig gegenteilige Praxis der liechtensteinischen Gerichte, auch unzulässige Schriftsätze anzunehmen, kann nicht Richtschnur für die Bemessung der Prozesskostensicherheit sein, umsoweniger dann, wenn im Kautionsantrag nicht begründet wird, warum es einer Partei nicht möglich sein soll, den gesamten relevanten Sachverhalt in der Klagebeantwortung darzustellen und ein allfälliges durch den Verfahrensverlauf bedingtes Neuvorbringen so, wie es das Gesetz vorsieht, bei den mündlichen Verhandlungen vorzutragen.
1). Mit der am 12.03.1999 beim LG überreichten Klage begehren die klagenden Parteien zu 1) bis 22) gegenüber den beklagten Parteien zu 1) bis 5) sowie dem EC - einer im Öffentlichkeitsregister eingetragenen Anstalt liechtensteinischen Rechts - als Sechstbeklagte einerseits die Feststellung, sie seien zu den im Klagebegehren im einzelnen angeführten Prozentanteilen, insgesamt zu 72,6810 % Mitinhaber der Gründerrechte und damit oberste Organe und Miteigentümer sowie Begünstigte der Sechstbeklagten und andererseits die Verurteilung der erst- bis fünftbeklagten Partei zur anteiligen Übertragung der Gründerrechte mittels entsprechender Zessionserklärung an sie. Als Beweismittel werden in der umfangreichen Klage zahlreiche Urkunden, der Zeuge DK sowie die Parteienvernehmung angeboten.
2). Die erste Tagsatzung in dieser Rechtssache fand am 04.05.1999 statt. Bei dieser setzte das LG nach einer entsprechenden Bemängelung der beklagten Parteien den Streitwert mit CHF 24 349 000.- fest.
Die Beklagten zu 1) bis 5) - der Kautionsantrag der sechstbeklagten Partei ist nicht Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens - stellten bei der ersten Tagsatzung den Antrag, den ausländischen Klägern eine aktorische Kaution in Höhe von CHF 3 219 501.80, darin enthalten CHF 223 674.- an MWSt und CHF 13 510.- an Gerichtsgebühren, aufzuerlegen. Zur Begründung der dazu vorgelegten Kostenschätzung beriefen sich die erst- bis fünftbeklagte Partei ua darauf, dass 29 Parteien (22 Kläger, 5 Beklagte zuzüglich zwei Verwaltungsräte des Sechstbeklagten) im Verfahren einzuvernehmen seien. Im Hinblick auf die notwendige Beiziehung eines Dolmetschers für 27 Parteien seien für die Parteienvernehmung 9 Verhandlungen à 7 Stunden zu veranschlagen, was Kosten von CHF 1 407 708.- ohne MWSt verursache.
Obwohl die Kläger mit Rücksicht auf die Kaution Zeugenanbote in der Klage unterlassen hätten, sei schon im Hinblick auf ihr Beweisanbot zu 6 C 547/97 des LG damit zu rechnen, dass sie nachträglich noch mindestens 5 Zeugen als Beweismittel benennen würden. Die Beklagten zu 1) bis 5) werden sich ihrerseits auf 20 Zeugen laut Liste Blg 7 berufen, die ihren Wohnsitz in Portugal, Italien, Polen, Spanien und Panama hätten. Für die Rechtshilfeeinvernahmen der neun Zeugen mit Wohnsitz in 1 sei mit einem Prozessaufwand von 6 Tagsatzungen à 3 Stunden und somit mit Kosten von CHF 603 304.20 zu rechnen.
Die Vernehmung der übrigen 11 Zeugen erfordere 11 Beweistagsatzungen in der Dauer von je 2 Stunden à CHF 75 413.-, somit insgesamt CHF 829 543.-.
Dazu kämen noch die Kosten für die erste Tagsatzung, die Klagebeantwortung, die Beweisbeschlusstagsatzung sowie einen weiteren vorbereitenden Schriftsatz von insgesamt CHF 141 762.60.
Der mutmassliche Prozessaufwand errechne sich sohin mit CHF 2 982 317.80 zuzüglich 7,5 % MWSt CHF 223 674.- .sowie Gerichtsgebühren in Höhe von CHF 13 510.-, somit insgesamt CHF 3 219 501.80.
Die klagenden Parteien sprachen sich gegen eine Kautionsbestimmung in der begehrten Höhe aus. Von ihrer Seite würden nur 8 Kläger für die Parteienvernehmung namhaft gemacht werden. Die Beklagten hätten auch nicht konkretisiert, zu welchem Beweisthema ihre 20 Zeugen geführt würden. Die Beklagten zu 2) bis 5) seien die Kinder des Erstbeklagten, die zu den hier massgeblichen Vorgängen keine Angaben machen könnten. Bezüglich der Vernehmung der Sechstbeklagten werde ein Verwaltungsrat ausreichend sein, so dass mit zwei Verhandlungen à 6 Stunden für die Parteienvernehmung und einer weiteren Verhandlung in der gleichen Dauer für die Einvernahme der Zeugen das Auslangen gefunden werden könne.
Die erst- bis fünftbeklagte Partei, die bei der ersten Tagsatzung unter Hinweis auf eine Schiedsgerichtsklausel in den massgeblichen Vereinbarungen auch die Unzuständigkeit des LG und in eventu die Unzulässigkeit des Rechtsweges einwendeten, bestritten und replizierten ihrerseits, dass der Klagsvertreter keinen unwiderruflichen Verzicht hinsichtlich der Parteieneinvernahme der Kläger erklärt hatte. Im übrigen seien die Beklagten nicht schon jetzt, sondern erstmals in der Klagebeantwortung verpflichtet, das Beweisthema anzuführen, zu dem die jeweiligen Zeugen geführt würden.
Auch die Sechstbeklagte stellte bei der ersten Tagsatzung den Antrag, zur Sicherstellung ihrer Prozesskosten den Klägern eine Sicherheitsleistung von - einschliesslich 7,5 % MWSt und Gerichtsgebühren - CHF 1 646 680.80 aufzuerlegen, wobei ihre Kostenschätzung neben dem Aufwand für die erste Tagsatzung, die Klagebeantwortung und den Beweisbeschluss auf der Annahme beruhte, dass zumindest 13 Parteien und 22 Zeugen einzuvernehmen seien, wofür 8 Streitverhandlungen à 5 Stunden und 4 Rechtshilfetagsatzungen à 3 Stunden benötigt würden.
3). Mit dem noch bei der ersten Tagsatzung mündlich verkündeten B bestimmte das LG die von den Klägern den Beklagten zu 1) bis 5) zu leistende Kaution mit CHF 3 219 501.80 und die Sicherheitsleistung für die Sechstbeklagte mit CHF 1 646 680.80. Letztere Kaution ist, wie schon ausgeführt, nicht Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens.
Das LG erachtete den von den Beklagten dargestellten präsumtiven Verfahrensaufwand "im Hinblick auf die Komplexität des Falles" als vertretbar, ohne dies im Detail näher zu begründen oder auf das Vorbringen der Streitteile einzugehen.
4). Mit dem nunmehr angefochtenen B gab das Rekursgericht dem Rekurs der klagenden Parteien in Ansehung der Kaution zugunsten der beklagten Parteien zu 1) bis 5) teilweise Folge und reduzierte die Sicherheitsleistung auf CHF 1 545 020.80.
Das Rekursgericht hielt zusammengefasst dafür, dass die Schätzung des Verfahrensaufwandes für die sechstbeklagte Partei abgesehen von geringfügigen Korrekturen bei der Berechnungsweise realistisch sei, für "20 Vernehmungen" mit einem Zeitaufwand von 55 Stunden gerechnet werden könne und deshalb für die Bezifferung des mutmasslichen Prozessaufwandes der beklagten Parteien zu 1) bis 5) die Schätzung der sechstbeklagten Partei zugrunde gelegt werden könne. Die erst- bis fünftbeklagten Parteien hätten einen darüberhinausgehenden Verfahrensaufwand iS des § 60 Abs 2 ZPO nicht wahrscheinlich gemacht. Dies gelte auch für die Einreichung eines - neben der Klagebeantwortung - weiteren vorbereitenden Schriftsatzes. Eine Sicherstellung der Mehrwertsteuer habe nicht zu erfolgen.
5). Gegen diese Rekursentscheidung richtete sich der fristgerecht erhobene und zulässige Revisionsrekurs der Beklagten zu 1) bis 5) mit dem Begehren auf Abänderung iS der Erhöhung der Sicherheitsleistung auf CHF 2 986 343.- und des Entfalls einer Kostenersatzpflicht für das Rekursverfahren.
Schon an dieser Stelle ist anzumerken, dass sich die Revisionsrekurswerber hinsichtlich der Kosten für die erste Tagsatzung, der Klagebeantwortung, der Beweisbeschlusstagsatzung und Gerichtsgebühren der Berechnung durch das Rekursgericht anschliessen und auch nicht mehr die Sicherstellung der auf den Honoraranteil entfallenden Mehrwertsteuer von CHF 223 674.- verlangen.
6). Das LG stellte den Revisionsrekurs sowohl den klagenden Parteien als auch der Sechstbeklagten "zur Gegenäusserung binnen 14 Tagen" zu.
Binnen offener Frist erstatteten nicht nur die klagenden Parteien, sondern auch die Sechstbeklagte eine Äusserung, in der sie sich auf den ihr vom LG erteilten Auftrag berief.
Während die klagenden Parteien in ihrer Äusserung die Bestätigung der Rekursentscheidung beantragen, mündet der Schriftsatz der Sechstbeklagten sinngemäss im Verlangen, dem Revisionsrekurs der erst- bis fünftbeklagten Partei Folge zu geben und die klagenden Parteien, in eventu die beklagten Parteien zu 1) bis 5) zum Ersatz der Kosten dieser "Gegenäusserung" zu verpflichten.
7). Die Revisionsrekurswerber führen auf das Wesentliche zusammengefasst ins Treffen, dass die Auffassung des Rekursgerichtes, ihr Verfahrensaufwand sei der gleiche wie jener der Sechstbeklagten, die detaillierte Kostenschätzung nicht widerlegen könne, zumal ihrem Vertreter anders als dem Sechstbeklagtenvertreter die Involvierung der namhaft gemachten Zeugen in den gegenständlichen Sachverhalt bekannt gewesen sei. Der Vertreter der Revisionsrekurswerber sei verpflichtet und berechtigt, sämtliche ihm von seinen Mandanten genannten Zeugen zu benennen und sicherzustellen, dass der mit deren Einvernahme verbundene Verfahrensaufwand durch die Sicherheitsleistung der Kläger abgedeckt werde. Dieser Verfahrensaufwand sei nicht nur detailliert und spezifisch glaubhaft gemacht, sondern auch als wahrscheinlich dargestellt worden.
Das Rekursgericht habe nicht begründet, wie für die Einvernahme von 20 Zeugen, von denen nur 9 in Lissabon wohnten, mit insgesamt 5 Rechtshilfetagsatzungen à 3 Stunden das Auslangen gefunden werden könne, zumal pro Zeugen unzweifelhaft mit einem Aufwand von 2 Stunden zu rechnen sei. Auch die Annahme des Rekursgerichtes, 29 Parteien (davon 27 unter Beiziehung eines Dolmetschers) könnten in 7 Streitverhandlungen à 5 Stunden zum Sachverhalt befragt werden, sei geradezu unwahrscheinlich. In einem so komplexen Verfahren wie dem gegenständlichen sei auch die Notwendigkeit des in Anschlag gebrachten vorbereitenden Schriftsatzes glaubhaft gemacht. Die klagenden Parteien hätten es bewusst unterlassen, Zeugen im Beweisanbot der Klage anzuführen und sei mit nachträglichen Beweisanboten zu rechnen.
Die Revisionsrekurswerber verweisen schliesslich auf die oberstgerichtliche E zu 5 C 53/97-25, in der das Höchstgericht unter Ablehnung der Ansicht des Rekursgerichtes zum Ausdruck gebracht habe, dass Streichungen gegenüber der Kostenschätzung der kautionswerbenden Partei nicht so weit gehen dürften, dass sich diese von vorneherein in ihren für notwendig angesehenen Mitteln und Wegen der Rechtsverteidigung allzusehr einschränken müsse.
8). Die klagenden Parteien treten in ihrem Schriftsatz der Argumentation der Revisionsrekurswerber entgegen. Dem Vertreter der Sechstbeklagten sei der massgebliche Sachverhalt schon aus den diversen Vor- und Parallelverfahren ebenso bekannt wie dem Rechtsfreund der Revisionsrekurswerber, so dass seine Kostenschätzung sehr wohl als Beurteilungsgrundlage herangezogen werden könne.
Die vorgelegte Zeugenliste nütze nichts für die Beurteilung, ob diese Zeugen auch prozessrelevant seien. Hiezu bedürfe es schon angesichts der Höhe der begehrten Kaution einer sorgfältigen Argumentation und Glaubhaftmachung. Offenbar hätten es die klagenden Parteien (gemeint wohl: die Beklagten zu 1) bis 5) primär darauf abgesehen, durch ihr exorbitant hohes Kautionsbegehren das Klagebegehren "abzuwürgen".
9). Der erkennende Senat hat zum Revisionsrekurs erwogen:
Gemäss § 60 Abs 2 ZPO sind bei der Bestimmung der Höhe der Sicherheitssumme die Kosten, welche die beklagte Partei zu ihrer Verteidigung wahrscheinlich aufzuwenden haben wird, in Anschlag zu bringen.
Das Verfahren zur Auferlegung einer Sicherheitsleistung für Prozesskosten nach den §§ 56 f ZPO ist nur ein Vor- bzw Zwischenverfahren im Zivilprozess und hat provisorischen Charakter, da gem § 62 Abs 2 ZPO auch nachträglich Erhöhungsanträge gestellt werden können. Damit würde es in einem Widerspruch stehen, wenn zur Bestimmung von Art und Höhe einer dem Grunde nach feststehenden Kautionspflicht ein förmliches Beweisverfahren abzuführen wäre. Vielmehr genügt sowohl in Ansehung der Art als auch der Höhe der Kautionsbestellung die Glaubhaftmachung iS des § 274 ZPO. Dies umsomehr, als § 57a ZPO nicht von bewiesenen, sondern von "mutmasslichen" Prozesskosten und § 60 Abs 1 iVm Abs 2 ZPO von "wahrscheinlich aufzuwendenden" Prozesskosten spricht. Damit ist neben der Glaubhaftmachung nach § 274 ZPO auch die richterliche Betragsfestsetzung "nach freier Überzeugung", iS des § 273 ZPO angezeigt. Der Richter hat dabei den nach seiner persönlichen Überzeugung richtigen Betrag in seinem Ausspruch festzusetzen.
Hiebei ist die Frage, ob und in welchem Umfange Zeugen und ausländische Rechtshilfevernehmungen zur Klarstellung des strittigen Sachverhaltes "wahrscheinlich" notwendig sein werden, nicht nur aus der Sicht der Streitteile, sondern auch aus der Sicht des Gerichts zu beurteilen. Das Gericht hat ja schon im Rahmen seiner Prozessleitung gemäss den §§ 179, 180 ZPO die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Verhandlung nicht durch Weitläufigkeiten oder unerhebliche Nebenverhandlungen ausgedehnt wird. Beweisanbote können, allenfalls auch nach vorhergehender informativer Befragung der Parteien als unstatthaft erklärt werden, wenn sie nur in Verschleppungsabsicht erstattet wurden oder zur Aufklärung des prozessentscheidenden, strittigen Sachverhaltes von vorneherein nichts beizutragen vermögen (vgl SZ 41/105; EvBl 1965/165).
Bei der Festsetzung einer aktorischen Kaution ist auch der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten. Das bedeutet, dass die Rechtsverfolgung der klagenden Partei durch die Höhe der Sicherheitsleistung nicht von vorneherein vereitelt werden darf, während umgekehrt Streichungen gegenüber der Kostenschätzung der zum Kautionsantrag berechtigten Partei nicht so weit gehen dürfen, dass sich diese in ihrer Rechtsverteidigung unzumutbar eingeschränkt fühlen müsste.
Ausgehend von diesen Kriterien ist es also zunächst Aufgabe der beklagten Partei, die Höhe der begehrten Kaution iS des § 274 ZPO glaubhaft zu machen, dh das Gericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des behaupteten Prozessaufwandes zu überzeugen (B OGH 14.01.1999, 1 C 402/98, S 15 f).
Auch für das Bescheinigungsverfahren gelten im Allgemeinen die Beweislastregeln. Bescheinigungsmittel können daher auch durch geeignete Gegenbescheinigungsmittel entkräftet werden (Rechberger in Rechberger KommzZPO Rz 1 und 5 zu § 274; Fasching ZPR Rz 809).
Ziel der Glaubhaftmachung ist es, im Richter die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit einer Tatsache hervorzurufen, mit anderen Worten und auf den gegenständlichen Fall umgelegt also darzutun, dass der behauptete Verfahrensaufwand ua durch die notwendigen Beweisaufnahmen voraussichtlich entstehen wird. Die oben dargestellte Pflicht des Gerichts, die Verhandlung auf die erforderlichen Beweisaufnahmen zu beschränken, iVm dem Recht des Verfahrensgegners (der kautionspflichtigen Partei), der Behauptung der Prozessrelevanz bestimmter Beweismittel entgegenzutreten, implizieren die Verpflichtung der kautionswerbenden Partei, nicht nur eine Zeugenliste vorzulegen, sondern auch darzutun und aufzuklären, welchen Bezug diese Zeugen zum Streitgegenstand haben und welche strittigen und entscheidungserheblichen Aufschlüsse von diesen Zeugen erwartet werden, wenn die kautionspflichtige Partei wie hier die prozessuale Notwendigkeit der Einvernahme dieser Zeugen bestreitet (vgl auch B OGH 14.01.1999, 1 C 402/98, S 16 f).
Ausgehend von diesen Kriterien haben die Beklagten zu 1) bis 5) die prozessuale Notwendigkeit der Einvernahme der 20 ausländischen Zeugen laut Liste Blg 7 nicht glaubhaft gemacht. Dieser Zeugenliste ist weder ihr Verfasser noch irgendein Bezug der Zeugen zum massgeblichen Beweisthema zu entnehmen. Die Liste stammt offenbar nicht vom Beklagtenvertreter, sondern einer verfahrensbeteiligten Partei, die naturgemäss die Verfahrensrelevanz einzelner Zeugen nur sehr eingeschränkt beurteilen kann. Auch fallen gewisse Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten zur Kostenschätzung ON 3 in die Augen, zumal nicht nur neun Zeugen, sondern zehn in Lissabon wohnhaft sind, von denen die Zeugen Nr 19) und 20) in der Kostenprognose ON 3 gar nicht enthalten sind. Umgekehrt scheinen die Zeugen PO und MP wohl in der Kostenschätzung ON 3, nicht aber in der Liste Blg 7 auf. Es ist schliesslich auch nicht nachvollziehbar, warum die Zeugen Nr 9 und 10, welche beide ihren Wohnsitz in P (Portugal) haben, in getrennten Beweistagsatzungen einvernommen werden müssen.
Entgegen dem Rekursvorbringen ist auch nicht damit zu rechnen, dass 29 Parteien einvernommen werden müssen. Bereits aus der Klage und den von den klagenden Parteien vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass es sich bei einem Grossteil der Kläger und auch bei den Beklagten zu 2) bis 5) um Rechtsnachfolger jener Personen handelt, welche die für den Ausgang des Rechtsstreites massgehenden Vereinbarungen vom 22.04.1976 und 02.08.1987 schlossen. Ausgehend davon erscheint die Erklärung des Klagsvertreters jedenfalls glaubhaft, es würden nur 8 Kläger für die Parteienvernehmung namhaft gemacht werden. Selbst wenn von Seiten des Beklagtenvertreters keine derartigen Einschränkungen hinsichtlich der zweit- bis fünftbeklagten Partei vorgenommen werden, kann doch damit gerechnet werden, dass deren Einvernahme mangels eigener Wahrnehmungen zu einzelnen Punkten des strittigen Sachverhaltes in kurzer Zeit bewerkstelligt werden kann.
Das Rekursgericht hat für die erste Tagsatzung, die Klagebeantwortung und den Beweisbeschluss einschliesslich der Gerichtsgebühren einen Kostenaufwand von CHF 100 384.80 errechnet. Diese Position wird von den Revisionsrekurswerbern auch als richtig anerkannt.
Die erst- bis fünftbeklagte Partei sind schon gem § 257 Abs 2 ZPO nicht berechtigt, nach Beginn der Streitverhandlung weitere vorbereitende Schriftsätze einzubringen, die vom Gericht an sich als unzulässig zurückgewiesen werden müssten. Dabei verkennt der OGH nicht die vielfach eingebürgerte Praxis der liechtensteinischen Gerichte, auch unzulässige Schriftsätze anzunehmen (vgl Rechberger in Rechberger aaO Rz 4 zu § 258 mwN). Keinesfalls aber kann eine solche gesetzwidrige Praxis Richtschnur für die Bemessung der Prozesskostensicherheit sein, umsoweniger im gegenständlichen Fall, da die Revisionsrekurswerber nicht einmal ansatzweise ausgeführt haben, warum es ihnen nicht möglich sein soll, den gesamten relevanten Sachverhalt in der Klagebeantwortung darzustellen und ein allfälliges durch den Verfahrensverlauf bedingtes Neuvorbringen so, wie es das Gesetz vorsieht, bei den mündlichen Verhandlungen vorzutragen.
Wenn also das Rekursgericht zusammenfassend für 20 Vernehmungen der hiefür namhaft zu machenden Parteien und Zeugen insgesamt 8 Streitverhandlungen à 5 Stunden und 5 Rechtshilfetagsatzungen à 3 Stunden für notwendig erachtete und seine der Höhe nach nicht bestrittene Verfahrenskostenschätzung darauf abstellte, so können sich jedenfalls die Revisionsrekurswerber dadurch nicht für beschwert erachten. Mit einer Sicherheitsleistung von CHF 1 545 020.80 ist auch angemessen Vorsorge getroffen für jene Kosten, die den beklagten Parteien zu 1) bis 5) aus der Aufnahme von Zeugenbeweisen erwachsen, die von ihnen und allenfalls auch von den Klägern angeboten werden. Sollte sich im weiteren Verfahren die Unzulänglichkeit der Kaution herausstellen, bleibt den Beklagten gem § 62 Abs 2 ZPO die Möglichkeit eines Ergänzungsantrages, der zwar nicht zur Einlassungsverweigerung berechtigt aber vollstreckbar ist (vgl SZ 13/41).
Bei all diesen Überlegungen bleibt unberücksichtigt, dass die Prozesskosten erheblich geringer ausfallen werden, wenn sich die von den Beklagten rechtzeitig erhobene Einrede der Unzuständigkeit des LG bzw der Unzulässigkeit des Rechtsweges als stichhaltig erweist.
Dem Revisionsrekurs muss aus diesen Gründen ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 40, 41 ZPO.
10). Die Äusserung der sechstbeklagten Partei zum Revisionsrekurs der erst- bis fünftbeklagten Partei ist als unzulässig zurückzuweisen. Der StGH hat in seiner grundlegenden E vom 05.09.1997, StGH 1997/3, ausgesprochen, dass zumindest das Revisionsrekursverfahren auch bei einstweiligen Verfügungen "zweiseitig" zu sein hat und dem Antragsgegner Gelegenheit gegeben werden muss, sich zum Revisionsrekurs des Antragstellers zu äussern. Das Recht zur Erstattung einer Äusserung kann aber analog den Bestimmungen der §§ 438, 476 ZPO immer nur dem Gegner des Revisionsrekurswerbers zustehen. Die Sechstbeklagte ist aber nicht Gegnerin der Beklagten zu 1) bis 5), so dass ihre Äusserung unzulässig und damit zurückzuweisen ist. Analog dem Grundsatz, dass eine falsche Rechtsmittelbelehrung ein vom Gesetz versagtes Rechtsmittel nicht zu eröffnen vermag, kann auch die Zustellung des Revisionsrekurses an die Sechstbeklagte zur Äusserung die fehlende prozessuale Legitimation hiefür nicht ersetzen. Auf diesen Umstand haben im übrigen die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 22.07.1999 zutreffend hingewiesen.