5 AG.2005.34
§ 1173a Art 71 Abs 3 ABGB
Auch in Arbeitsstreitigkeiten iS von § 1173 Art 71 Abs 3 ABGB (Streitwert bis CHF 30 000.00) dürfen den Parteien Sicherheitsleistungen auferlegt werden.
1. Mit Antrag im Rechtsfürsorgeverfahren vom 20.10.2004 begehrte der Antragsteller beim LG, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm den Betrag von CHF 25 579.45 samt gesetzlichen Zinsen zu bezahlen und ihm die Prozesskosten zu ersetzen. Geltend gemacht wurden Forderungen aus einem auf den 31.08.2004 beendeten Arbeitsverhältnis: zum einen Abgeltungen für Überstunden, zum andern Gratifikationen, Feiertags- und Ferienentschädigungen sowie Pensions- und Krankenkassenbeiträge.
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4. Mit B vom 14.07.2005 trug das LG dem Antragsteller auf, binnen vier Wochen den Betrag von CHF 3649.20 als Sicherheitsleistung für die Prozesskosten der Antragsgegnerin [in näher bestimmtem Sinn] gerichtlich zu erlegen, widrigenfalls der Antrag (über Antrag der Antragsgegnerin) für zurückgenommen erklärt würde. In gleicher Weise trug das LG dem Antragsteller auf, den Betrag von CHF 505.00 als Sicherheitsleistung für die Gerichtsgebühren zu erlegen.
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6. Einem gegen den B des LG erhobenen Rekurs des Antragstellers vom 20.07.2005 gab das OG mit B vom 01.09.2005 Folge. Den Antrag der Antragsgegnerin, dem Antragsteller eine Sicherheitsleistung für ihre Prozesskosten aufzutragen, wies es ab; den B des LG, wonach dem Antragsteller aufgetragen wurde, den Betrag von CHF 505.00 als Sicherheitsleistung für die Gerichtsgebühren zu erlegen, hob es ersatzlos auf.
7. Seinen B begründete das OG [ua] wie folgt:
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7.3. Im Sinne von § 1173a Art 71 ABGB [gehe es] darum, den Parteien in Arbeitsstreitigkeiten ein möglichst einfaches, schnelles und kostengünstiges Verfahren bereitzuhalten. Entsprechend sei für Arbeitsstreitigkeiten generell, unabhängig vom Streitwert, keine Vermittlungsverhandlung und für die Beweiswürdigung freies Ermessen vorgesehen. Arbeitsstreitigkeiten mit einem Streitwert bis zu CHF 30 000.00 würden nicht im ordentlichen Zivilprozess, sondern im Rechtsfürsorgeverfahren erledigt. Die schweizerische Rezeptionsvorlage sehe für Arbeitsstreitigkeiten bis zu einem gewissen Streitwert ausdrücklich ein einfaches und rasches Verfahren vor.
7.4. Nach Art 95 Abs 4 des Einführungsgesetzes vom 13.05.1924 zum Zollvertrag mit der Schweiz vom 29.03.1923 (EGZV; LR 631.112.1) seien Zivilstreitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Fabrikinhaber und den Arbeitern kostenlos, unter Vorbehalt mutwilliger Prozessführung (Abs 5). Es rechtfertige sich, diese Bestimmung grundsätzlich auf Arbeitsstreitigkeiten anzuwenden, jedenfalls auf Arbeitsstreitigkeiten mit einem Streitwert bis zu CHF 30 000.00. Werde in solchen Arbeitsstreitigkeiten nicht schon grundsätzlich auf die Kostentragungspflicht verzichtet, so sollten zumindest keine Sicherheitsleistungen auferlegt werden, zumal sich dadurch das Verfahren verzögere.
7.5. Nach Art 43 Abs 3 LVG habe der Regierungschef oder der prozessleitende Beamte - in Arbeitsstreitigkeiten im Rechtsfürsorgeverfahren sei dies der zuständige Richter - auf Antrag oder von Amts wegen nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob einer Partei eine Sicherheitsleistung aufzutragen sei. In Betätigung dieses freien Ermessens gelange das OG dazu, den Parteien in Arbeitsstreitigkeiten iS von § 1173a Art 71 Abs 3 ABGB (Arbeitsstreitigkeiten mit einem Streitwert bis CHF 30 000.00) keine Sicherheitsleistung aufzutragen.
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8. Gegen den B des OG richtete sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin vom 21.09.2005. Zur Begründung rügte sie [ua]:
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8.3. ... Der Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung sei auch in Arbeitsstreitigkeiten nach § 1173 Art 71 Abs 3 ABGB zulässig; denn er widerspreche nicht dem Grundsatz eines einfachen, schnellen und kostengünstigen Verfahrens. Art 95 EGZV sei nicht anwendbar. Mit § 1173a ABGB habe Liechtenstein den Arbeitsvertrag auf schweizerischer Rezeptionsgrundlage in einem besonderen Gesetz geregelt, dessen Verfahrensbestimmungen jenen des Einführungsgesetzes zum Zollvertrag vorgehen würden: abgesehen davon, dass es sich hier nicht um eine Zollvertragsmaterie handle. Im Übrigen wären nach der vom OG zitierten Bestimmung des EGZV, die berufsmässige Prozessvertretung ausgeschlossen und das Verfahren grundsätzlich kostenlos. Beides widerspräche der besonderen arbeitsvertragsrechtlichen Regelung und der hierzu ergangenen Rechtsprechung.
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13. Die ... Rüge betraf die Auslegung von § 1173a Art 71 Abs 3 ABGB, aufgrund deren das OG angenommen hatte, dem Antragsteller dürfe keine Sicherheitsleistung aufgetragen werden. Hierzu hat der OGH erwogen:
13.1. Nach § 1173a Art 71 Abs 3 ABGB sind Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, bei denen die geforderte Geldsumme oder der Wert des Streitgegenstands CHF 30 000.00 nicht übersteigt, im Rechtsfürsorgeverfahren zu erledigen. Wie dargelegt, verweist Art 4 Abs 1 RFVG auf Art 89 ff LVG, dessen Bestimmungen ergänzend anwendbar sein sollen. Art 103 LVG wiederum verweist ergänzend auf die Bestimmungen der ZPO. Die aufgrund dieser Verweisung ergänzend geltenden zivilprozessrechtlichen Bestimmungen vermitteln von der Sache her die ungleich geeignetere Verfahrensgrundlage, um zivilrechtliche Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zu beurteilen, als die Bestimmungen über das verwaltungsrechtliche Beschwerdeverfahren. Dem in § 1173a Art 71 Abs 3 ABGB vorgesehenen Rechtsfürsorgeverfahren kommt in erster Linie die Funktion des in seiner Rezeptionsvorlage, Art 343 Abs 2 OR, vorgesehenen einfachen und raschen Verfahrens zu. Ausdrücklich vorgesehen ist dies in § 1173a Art 71 Abs 3 ABGB allerdings nicht.
13.2. Der Grundsatz des einfachen und raschen Verfahrens findet sich geregelt in Art 343 Abs 2 OR. Davon gesondert, regelt eine weitere Bestimmung, Art 343 Abs 3 OR, die Frage der Kosten. Nach Art 343 Abs 3 OR dürfen den Parteien bei Arbeitsstreitigkeiten mit einem Streitwert bis zu CHF 30 000.00 weder Gebühren noch Auslagen des Gerichts auferlegt werden; jedoch kann der Richter bei mutwilliger Prozessführung gegen die fehlbare Partei Bussen aussprechen und ihr Gebühren und Auslagen des Gerichts ganz oder teilweise auferlegen. Art 343 Abs 3 OR wurde nicht in das liechtensteinische Arbeitsvertragsrecht übernommen. Im Übrigen ergibt sich daraus nur, dass der Staat - ausser bei mutwilliger Prozessführung - keinerlei Kosten auferlegen darf. Dagegen schliesst sie nach einhelliger Rechtslehre und stRsp nicht aus, die unterliegende Partei zu verpflichten, der obsiegenden Partei deren Prozesskosten zu ersetzen (Jürg Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag [2. A Bern/Stuttgart/Wien 1996] N 9 zu Art 343 OR; Manfred Rehbinder/Wolfgang Portmann im Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I [3. A Basel/Genf/München 2003] Rz 15 zu Art 343 OR; Adrian Staehelin im Zürcher Kommentar V, 2, c [3. A Zürich 1996] Rz 29 zu Art 343 OR; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag [6. A Zürich/Basel/Genf 2006] N 12 zu Art 343 OR: alle mit Hinweisen; BGE 115 II 30 S 42 Erw 5c, bestätigt in: BGE 122 III 495 Erw 4).
13.3. Aus der Bestimmung, wonach für Arbeitsstreitigkeiten mit einem Streitwert bis zu CHF 30 000.00 ein einfaches und rasches Verfahren vorzusehen sei, folgt nicht, dass dieses einfache und rasche Verfahren auch kostenlos zu sein habe oder dass für entsprechende Kosten keine Sicherheitsleistung aufgetragen werden darf, soweit die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Denn zu dieser Frage gilt im schweizerischen Recht eine besondere Bestimmung, die nicht ins liechtensteinische Recht übernommen wurde. Und selbst diese besondere schweizerische Bestimmung, auf die das OG seine Auslegung stützt, befreit die Parteien lediglich von Gerichtsgebühren, nicht jedoch die unterliegende Partei von der Verpflichtung, der obsiegenden Partei deren Prozesskosten zu ersetzen. Art 343 Abs 3 OR, der nicht in § 1173 Art 71 Abs 3 ABGB übernommen wurde, vermittelt deshalb keine überzeugende Grundlage für die Kostenlosigkeit von Arbeitsstreitigkeiten mit einem Streitwert bis zu CHF 30 000.00 und schon gar nicht für eine Befreiung der unterliegenden Partei von der Verpflichtung, der obsiegenden Partei deren Prozesskosten zu ersetzen.
13.4. Art 4 Abs 1 RFVG verweist zwar auf Art 89 ff LVG. Art 103 LVG wiederum verweist auf die Bestimmungen des LVG für das Verfahren vor erster Instanz und auf die Bestimmungen der ZPO. Zu den Bestimmungen des LVG für das Verfahren vor erster Instanz gehört Art 43 LVG über Verwaltungsvertröstung und Armenrecht. Nach Art 43 Abs 3 LVG entscheidet der Regierungschef oder der prozessleitende Beamte auf Antrag oder von Amts wegen nach freiem Ermessen, ob eine Partei Sicherheit zu leisten habe. Solch freies Ermessen von Fall zu Fall ist indes der im Zivilprozess gebotenen Rechtssicherheit abträglich. Wie dargelegt, stehen auch Arbeitsstreitigkeiten mit einem Streitwert bis zu CHF 30 000.00 einem Zivilprozess ungleich näher als einem erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren. Über Kosten und Sicherheitsleistungen wird deshalb auch in solchen Arbeitsstreitigkeiten - im Sinn der Verweisung von Art 103 LVG - nach den entsprechenden Bestimmungen der ZPO entschieden (so beispielsweise die Kostensprüche neuerer Beschlüsse des OGH über Arbeitsstreitigkeiten mit Streitwerten von weniger als CHF 30 000.00: vom 04.03.2004 zu 10 AG 2001.43 [Kostenspruch, gestützt auf § 41 und § 50 ZPO]; zu 5 AG 2004.27 [Kostenspruch, gestützt auf § 41 und § 50 ZPO]; vom 02.03.2006 zu 9 AG.2005.6 [Kostenvorbehalt, gestützt auf § 52 Abs 1 ZPO]).
13.5. Art 95 EGZV schliesslich gehört zu den Bestimmungen über die (öffentlich-rechtliche) Fabrikgesetzgebung. Art 92 Abs 3 EGZV verweist denn auch ausdrücklich auf einzelne Bestimmungen des (heute durch Art 72 Abs 1 lit b des schweizerischen Arbeitsgesetzes aufgehobenen) schweizerischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 [FabrikG; Bereinigte Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen 1848-1947, Bd 8, S 3 ff). Dieses Fabrikgesetz galt für "jede industrielle Anstalt, der die Eigenschaft einer Fabrik zukommt" (Art 1 Abs 2 FabrikG). Für welche industrielle Anstalten dies zutraf, bestimmte sich nach Art 1 Abs 2 FabrikG. Ob eine industrielle Anstalt als Fabrik dem FabrikG zu unterstellen sei, entschied nach Art 2 Abs 1 FabrikG der schweizerische Bundesrat. Auf diese Regelung abgestimmt ist Art 89 EGZV. Die Bestimmungen des EGZV über das Verfahren bei Zivilstreitigkeiten beschränken sich denn auch auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Fabrikinhaber und den Arbeitern. Nach Art 95 Abs 4 EGZV ist dieses Verfahren kostenlos; berufsmässige Prozessvertretung ist - unter Vorbehalt eng gefasster Ausnahmen - nach Art 95 Abs 2 EGZV unzulässig. Nachdem indes das Verweisungsobjekt von Art 89 ff EGZV (das schweizerische FabrikG) seit 40 Jahren aufgehoben ist und die Nachfolgegesetzgebung, insbesondere das schweizerische Arbeitsgesetz vom 13.03.1964 (ArbG; SR 822.11) unter Vorbehalt hier nicht interessierender Ausnahmen (Art 2 bis Art 4 ArbG) für alle öffentlichen und privaten Betriebe gilt (Art 1 Abs 1 ArbG), also keine besonderen Bestimmungen mehr kennt, die sich auf die Fabrikarbeit beschränken, kommt auch der Verweisungsnorm (Art 89 ff EGZV) nicht mehr die ursprüngliche Bedeutung zu. Insbesondere rechtfertigt sich die Annahme, dass mit § 1173a ABGB, mit Einschluss seines Art 71, eine den zeitgemässen Vorstellungen entsprechende, für den Arbeitsvertrag schlechthin geltende Regelung geschaffen werden wollte. Abgesehen davon wäre zum gegenständlichen Arbeitsverhältnis in keiner Weise festgestellt, inwiefern es sich dabei um ein "Rechtsverhältnis zwischen dem Fabrikinhaber und den Arbeitern", was immer dies nach heutigem Sprachgebrauch heissen mag, handeln würde. Zur hier interessierenden Frage, ob den Parteien in Arbeitsstreitigkeiten mit einem Streitwert bis zu CHF 30 000.00 eine Sicherheitsleistung aufgetragen werden dürfe, vermittelt Art 95 Abs 4 EGZV deshalb keine sachdienlichen Anhaltspunkte.
13.6. Die Annahme des OG, wonach den Parteien in einer Arbeitsstreitigkeit iS von § 1173a Art 71 Abs 3 ABGB keine Kosten und - entsprechend - keine Sicherheitsleistung auferlegt werden dürfen, findet weder in § 1173 Art 71 Abs 3 ABGB noch in Art 43 Abs 3 LVG noch in Art 95 Abs 4 EGZV eine überzeugende Grundlage. Die dritte Rüge, mit der sich die Antragsgegnerin dieser Annahme widersetzte, erwies sich demnach als berechtigt.