4 ES 2003.101-22
§ 108 StGB
Die Verleitung von Behörden zu nutzlosen Ermittlungen und Protokollierungen ist nach § 108 StGB strafbar. Das Recht des Staates auf Ausstellung von Duplikaten für Führerscheine im Verlustfall ist kein schutzfähiges Recht nach § 108 StGB.
Mit U des LG vom 15.12.2003 wurde der Beschuldigte AB wegen des Vergehens der Täuschung nach § 108 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen (im Uneinbringlichkeitsfalle zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) zu à CHF 105.- (Gesamtstrafe CHF 10 500.-), bedingt auf drei Jahre, und wegen der Übertretung nach Art 92 Abs 1 2.Fall SVG zu einer Busse von CHF 1000.- (im Uneinbringlichkeitsfalle zu 25 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) sowie gem § 305 StPO zur Tragung der Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von CHF 300.- verurteilt. Das LG erkannte ihn schuldig, in Vaduz und anderen Orten
1). in der Zeit vom 01.02.2003 bis 13.08.2003 dem Fürstentum Liechtenstein dadurch in seinen Rechten absichtlich einen Schaden zugefügt zu haben, dass er Beamte der Motorfahrzeugkontrolle durch Täuschung über Tatsachen, indem er vorgab, seinen Führerschein am 31.01.2003 auf normalem Postweg an die Motorfahrzeugkontrolle geschickt zu haben, dieser dabei verloren gegangen sei und am 08.04.2003 bei der Landespolizei förmlich dessen Verlust erklärte, zu einer Unterlassung verleitete, nämlich zur Abstandnahme weiterer Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung des Führerscheinentzugsbescheides vom 12.03.2002, indem der nunmehr ersatzweise für den als verlustig gemeldeten neu ausgestellte Führerschein im Kreditkartenformat bei der Behörde deponiert wurde, während der Originalführerschein bei AB blieb, wodurch das Land während des angeführten Zeitraumes in dem durch die Behörden festgestellten konkreten Recht auf Untersagung der Verwendung und Abnahme des Originalführerscheines geschädigt wurde;
2). vom 01.02.2003 bis 08.04.2003 seinen entzogenen Führerschein trotz behördlicher Aufforderung nicht abgegeben zu haben.
Das LG legte seiner E folgende Tatsachenfeststellungen zugrunde:
«AB ist als Pilot bei der Swiss tätig und ist unbescholten. AB war der Führerschein vom 14.10.2001 bis 13.01.2002 entzogen. Am 10.12.2001 lenkte er trotz des Führerausweisentzuges ein Motorfahrzeug. Darauf wurde mit Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 12.03.2002 über den Beschuldigten ein weiterer Führerausweisentzug vom 02.04.2002 bis 01.10.2002 ausgesprochen. AB bekämpfte diese Verfügung bis zur VBI, blieb aber erfolglos. Infolge dessen wurde der Beschuldigte mit Schreiben vom 17.01.2003 von der Motorfahrzeugkontrolle aufgefordert, den Führerausweis bis spätestens 01.02.2003 zu deponieren bzw auf dem Postweg an die Abteilung Massnahmen der Motorfahrzeugkontrolle in Vaduz zu senden. Diese Aufforderung hat AB erhalten, hat aber trotzdem den Führerausweis nicht abgegeben. Er hat ihn insbesondere auch nicht am 31.01.2003 mit normaler Post an die Motorfahrzeugkontrolle gesandt. Der Beschuldigte hat am 31.01.2003 überhaupt kein Schreiben an die Motorfahrzeugkontrolle gerichtet bzw einen an die Motorfahrzeugkontrolle adressierten Brief aufgegeben. Da der Führerschein bei der Motorfahrzeugkontrolle nicht deponiert war, ersuchte letztere die Landespolizei mit Schreiben vom 13.02.2003 um die Abnahme des Führerausweises durch die Polizei. Beim Versuch der Abnahme des Führerscheines durch die Landespolizei am 20.03.2003 erklärte der Beschuldigte den einschreitenden Polizisten, dass er seinen Führerausweis am 30.01.2003 auf normalem Postweg an die Motorfahrzeugkontrolle aufgegeben habe und dass er nicht mehr im Besitze seines Führerausweises sei. Der Beschuldigte wurde darauf von der Polizei darauf aufmerksam gemacht, dass er dann eine Verlustanzeige bezüglich des Führerausweises machen müsse. Am 08.04.2003 machte dann der Beschuldigte die Verlustanzeige hinsichtlich seines Führerausweises, obwohl er den Führerausweis noch hatte. Es wurde ihm darauf ein Ersatzführerschein von der Motorfahrzeugkontrolle ausgestellt und er wurde gleichzeitig infolge des Führerausweisentzuges bei der Motorfahrzeugkontrolle am 08.04.2003 deponiert.
Anlässlich einer Verkehrskontrolle am 13.08.2003 wurde der PKW des Beschuldigten angehalten, der von XY gelenkt wurde. Beifahrer war der Beschuldigte. Als AB in einem Fach in der Beifahrertüre in einem Mäppchen den Fahrzeugausweis suchte, entdeckte der Polizist, dass sich in diesem Mäppchen auch ein Führerausweis befand. Bei der näheren Kontrolle stellte sich heraus, dass es sich um den Originalführerausweis des AB handelte.»
Rechtlich qualifizierte das LG diesen Sachverhalt iS der Anklage als Vergehen der Täuschung nach § 108 StGB und als Übertretung nach Art 92 Abs 1 2. Fall SVG. Zu der - im Berufungsverfahren allein bekämpften - Subsumtion des Sachverhaltes unter den Tatbestand der Täuschung nach § 108 Abs 1 StGB wurde ausgeführt, dass auf der äusseren Tatseite für die Vollendung des Vergehens der Täuschung nach § 108 Abs 1 StGB erforderlich sei, dass durch den Täter bei der anderen Person ein Irrtum erweckt werde und der Getäuschte zu einem Verhalten verleitet werde, das den Schaden des Opfers herbeiführe. Im gegenständlichen Fall habe der Beschuldigte gegenüber den zur Führerausweisabnahme einschreitenden Polizeibeamten sowie bei der Verlustanzeige vorgetäuscht, dass sein Originalführerausweis verloren gegangen sei, obwohl er gewusst habe, dass er diesen noch in seinem Besitz habe. Durch diese Täuschung sei das Land Liechtenstein in seinem konkreten Recht geschädigt worden. Es habe nämlich keine weiteren Zwangsmassnahmen zur Abnahme des Originalführerausweises getroffen und, obwohl der Beschuldigte noch im Besitz seines Originalführerausweises gewesen sei, ihm ein Duplikat ausgestellt, wobei nur das Duplikat zum Vollzug des Führerausweisentzuges deponiert worden sei. Damit habe der Beschuldigte objektiv den Tatbestand der Täuschung nach § 108 Abs 1 StGB erfüllt. Auch die subjektive Tatseite liege vor. Der Beschuldigte habe wissentlich gegenüber den Polizisten über den Verlust des Führerausweises falsche Angaben gemacht.
Das Ersturteii wurde vom Beschuldigten im Hinblick auf seine Verurteilung wegen des Vergehens nach § 108 Abs 1 StGB bekämpft. Es wurde die Abänderung des Ersturteiles in diesem Punkt iS eines Freispruches beantragt. Hilfsweise wurde der Antrag gestellt, das gegenständliche Strafverfahren zu unterbrechen und dem StGH iS des Art 28 Abs 2 StGH-Gesetz die Frage zur Prüfung zu unterbreiten, ob § 108 Abs 1 StGB verfassungswidrig sei bzw an den StGH den Antrag zu richten, die Bestimmung des § 108 Abs 2 StGB als verfassungswidrig aufzuheben. Die Verurteilung wegen Übertretung nach Art 92 Abs 1 2. Fall SVG liess der Beschuldigte unangefochten.
In ihrer Gegenäusserung zur Berufung beantragte die StA, der Berufung des Beschuldigten keine Folge zu geben und das U des LG vom 15.12.2003 zu bestätigen.
Der zweite Senat des OG gab dieser Berufung mit U vom 24.03.2004 Folge und sprach den Beschuldigten AB von der wider ihn erhobenen Anklage wegen des Verdachtes des Vergehens der Täuschung nach § 108 Abs 1 StGB gem § 207 Z 3 StPO frei und sprach im Weiteren aus, dass dem Land Liechtenstein gem § 307 StPO die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last fallen. Inhaltlich erwog das OG, dass die Nichterfüllung der Verpflichtung des Beschuldigten, seinen Führerschein bis spätestens 01.02.2003 abzugeben, nicht den Tatbestand der Täuschung begründe, zumal mit der Nichtbefolgung dieses behördlichen Auftrages keine Täuschungshandlung verbunden gewesen sei. Eine Täuschungshandlung durch den Beschuldigten sei nach den Feststellungen erst am 20.03.2003 erfolgt, indem der Beschuldigte gegenüber dem einschreitendem Beamten erklärt habe, nicht mehr im Besitz des Führerscheines zu sein, da er diesen bereits im Postweg an die Motorfahrzeugkontrolle abgeschickt habe. Da die erste Täuschungshandlung des Beschuldigten somit erst am 20.03.2003 erfolgt sei, sei es rechtlich verfehlt, ihm für die davor liegende Zeit ab dem 01.02.2003 eine Täuschung vorzuwerfen. Eine zweite Täuschungshandlung habe der Beschuldigte am 08.04.2003 begangen, indem er eine Verlustanzeige bezüglich des Führerscheines erstattet und somit entgegen dem tatsächlichen Sachverhalt den Verlust des Führerscheines vorgetäuscht habe. Durch diese Täuschungshandlung sei das Land Liechtenstein in seinem konkreten Hoheitsrecht, Ersatzführerscheine nur bei tatsächlichem Verlust des Originalführerausweises auszustellen, geschädigt worden. Diese Täuschung, die zur Ausstellung eines Ersatzführerscheines geführt habe, sei aber nicht Gegenstand der Anklage, da dem Berufungswerber ja nicht die durch den vorgetäuschten Verlust des Originalführerausweises erschlichene Ausstellung eines Ersatzdokumentes vorgeworfen worden sei. Gegenstand der Anklage und des Schuldspruches I. Instanz sei die Schädigung des Staates im konkreten Recht auf Untersagung der Verwendung und Abnahme des Originalführerscheines. Dazu sei festzustellen, dass eine Schädigung des Rechtes auf Untersagung der Verwendung des Originalführerscheines nicht gegeben sei, da ja rechtskräftige behördliche E vorliegen würden, wonach der Beschuldigte den Originalführerschein abzugeben habe. Die Nichtbefolgung dieser Pflicht stelle einen Ungehorsam dar, nicht aber eine Täuschung.
Ebenso könne aber nicht gesagt werden, dass der Staat in seinem konkreten Recht auf Abnahme des Originalführerscheines geschädigt worden sei. Denn auch ein Duplikat sei ein Originalführerschein und die Hinterlegung desselben stelle formal die Erfüllung der Hinterlegungsverpflichtung des Berufungswerbers dar. Für die rechtliche Beurteilung des hier gegebenen Sachverhaltes sei allein von Bedeutung, ob die Vortäuschung des Verlustes des Führerscheines, die zur Ausstellung eines Ersatzausweises geführt habe, den Staat gleichzeitig in seinem konkreten Recht auf Abnahme des Originalführerscheines durch Zwangsmassnahmen geschädigt habe. Eine tatbestandsmässige Täuschung des Staates durch Verletzung seines konkreten Rechtes auf Abnahme des hier gegenständlichen Originalführerscheines sei allerdings nur dann zu bejahen, wenn man ein konkretes Recht des Staates auf Wahrheit bejahen würde. Eine solche allgemeine Wahrheitspflicht gegenüber öffentlichen Organen sei jedoch nicht gegeben. Dies ergebe sich eindeutig aus den Bestimmungen der §§ 288 und 289 StGB. Auch aus §§ 162, 163 StGB gehe hervor, dass nicht jede Vollstreckungsvereitelung einen Straftatbestand darstelle. § 108 StGB könne daher nicht als Generaltatbestand angesehen werden, da jede durch unwahre Angaben verursachte Vereitelung der staatlichen Durchsetzung einer E durch Zwangsmassnahmen aufgefangen werden könne. Im konkreten Fall habe der Berufungswerber daher am 20.03.2002 gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten keine Täuschung begangen, zumal keine Pflicht zu wahrheitsgemässen Angaben gegenüber den einschreitenden Polizisten bestanden habe und der Staat daher nicht im konkreten Recht auf Wahrheit beeinträchtigt worden sei.
Anders verhalte es sich mit der Täuschungshandlung bezüglich der Ausstellung von Ersatzdokumenten, da kein Recht des Berufungswerbers bestanden habe, sich durch unrichtige Angaben ein Ersatzdokument zu erschleichen. Diese Täuschungshandlung sei aber nicht Gegenstand der Anklage. Dass bei der Verkehrskontrolle am 13.08.2003 der Originalführerschein des Beschuldigten gefunden worden sei, begründe gleichfalls keine Täuschungshandlung, da der Führerausweis von der Polizei «entdeckt» worden sei und der Beschuldigte sohin keine Täuschungshandlung gesetzt habe.
Gegen dieses U des OG erhob die StA eine Revision an den OGH mit dem Antrag, das angefochtene U dahingehend abzuändern, dass der Berufung keine Folge gegeben und das Ersturteil bestätigt werde. Hilfsweise wurde der Antrag gestellt, das U des OG aufzuheben und zur neuerlichen E zurückzuverweisen.
Der OGH gab der Revision keine Folge.
Hinsichtlich des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nach § 221 Z 1 StPO hat der OGH erwogen:
Nach § 108 Abs 1 StGB wird bestraft, wer einem anderen in seinen Rechten dadurch absichtlich einen Schaden zufügt, dass er ihn oder einen Dritten durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die einen Schaden herbeiführt. Als Tatsachen gelten dabei alle Umstände, auch Absichten das Täters, Rechtsverhältnisse und Rechtslagen (Bertel in WK zum StGB [1982], Rz 8 zu § 108). Wesentlich für die Täuschung als sogenanntes Selbstschädigungsdelikt ist, dass die Handlung, Duldung oder Unterlassung, zu welcher die Täuschung des Täters den Getäuschten verleitet, unmittelbar, ohne weiteres Zutun des Täters, jemanden schädigt (aaO, Rz 24 zu § 108; Leukauf-Steininger, 2. Auflage [1979], Rz 3 zu § 108). Der Schaden iS des § 108 StGB kann auch in der Beeinträchtigung staatlicher Hoheitsrechte bestehen. Der früheren österreichischen Rechtsprechung zu § 108 öStGB, der bis zum StRÄG 1987 gleichlautend mit dem Tatbestand der liechtensteinischen Täuschung ist bzw war, zufolge, soll die Schädigung des Staates an seinem allgemeinen und abstrakten Recht auf Befolgung der Gesetze für die Anwendung des § 108 StGB nicht genügen. Eine Verurteilung nach § 108 StGB setzt demnach voraus, dass die Täuschung zur Schädigung des Staates an einem konkreten Hoheitsrecht führt (WK, Rz 39 zu § 108). Zielt ein Täter demnach durch eine Täuschung der einschreitenden Beamten ausschliesslich darauf ab, sich einer wegen eines (Verwaltungs-)Vergehens drohenden Bestrafung zu entziehen und allenfalls zudem die Sicherheitsorgane auch von den in Rede stehenden Sanktionen gegen ihn abzuhalten, dann hat er dadurch allein das Vergehen nach § 108 Abs 1 StGB noch nicht verwirklicht. Denn das staatliche ius puniendi als solches, also das konkrete Recht des Staates, gegen den betreffenden Täter wegen einer bereits begangenen strafbaren Handlung Sanktionen zu verhängen, zählt ungeachtet des Wortlautes dieser Strafbestimmung nicht zu den durch § 108 StGB geschützten Rechten, weil aus den prozessualen Vorschriften über die Unzulässigkeit jeglichen Geständniszwanges gegen den Verdächtigen gleich wie aus den materiell-rechtlichen Sonderbestimmungen über die (teils absolute, teils an bestimmte Voraussetzungen gebundene) Straflösigkeit der Selbstbegünstigung (§§ 299 Abs 2 bis 4, 300 Abs 2 StGB) unmissverständlich erhellt, dass die Gesellschaft eine Beeinträchtigung ihres Anspruches auf Strafverfolgung (einschliesslich der zugehörigen Anordnung vorbeugender Massnahmen) durch den davon Betroffenen mittels blosser Täuschung in Kauf nimmt. Das zu dieser zulässigen Beeinträchtigung des gegen ihn selbst gerichteten ius puniendi kongruente Verteidigungsrecht des Straftäters findet allerdings - unbeschadet der Rechtslage in Fällen der Unschuldsverteidigung - dort seine Grenzen, wo dessen Ausübung in andere geschützte Rechtsgüter eingreifen würde. Dementsprechend hat auch das Vergehen der Täuschung zu verantworten, wer durch sein tatbestandsmässiges Verhalten über das Recht auf Strafverfolgung hinaus andere konkrete Rechte verletzt (öOGH vom 29.01.1985, 10 Os 81/84 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Vorliegend hat der Beschuldigte am 20.03.2003 gegenüber den einschreitenden Polizisten erklärt, dass er seinen Führerschein am 30.01.2003 auf normalem Postweg an die Motorfahrzeugkontrolle aufgegeben habe, obwohl er diesen noch in seinem Besitz hatte. Hatte der Beschuldigte mit dieser unwahren Angabe lediglich den Versuch unternommen, einer Bestrafung wegen der Nichtbefolgung der Abgabeaufforderung seines Führerausweises zu entgehen, kann der Sachverhalt schon nach dem bereits Dargelegten nicht unter dem Tatbestand der Täuschung subsumiert werden und ist die diesbezügliche Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zu bestätigen. Das Recht des Landes Liechtenstein auf Durchsetzung des rechtskräftig gewordenen Entziehungsbescheides ist daher nicht vom Schutz des § 108 StGB umfasst.
Würde man dem Beschuldigten allerdings die Absicht - wozu das Ersturteil allerdings präzise Feststellungen zur inneren Tatseite vermissen lässt - unterstellen, dass er bereits deshalb am 20.03.2003 erklärt habe, seinen Führerausweis abgeschickt zu haben, damit ihm dieser nicht abgenommen werde und er seinen Führerausweis bei künftigen Verkehrskontrollen zur Täuschung über seine Lenkerberechtigung verwenden könnte, ist Folgendes zu beachten: Zwar würde der Beschuldigte diesfalls das Land Liechtenstein in seinem konkreten Recht, Personen ohne Lenkerberechtigung vom Lenken von Kraftfahrzeugen auf Strassen mit öffentlichem Verkehr auszuschliessen, schädigen. Aber diese Schädigung würde unabhängig von der Täuschung, also auch dann, wenn es zu keiner Verkehrskontrolle (und in weiterer Folge Täuschungshandlung) kommt, eintreten. In diesem Fall wird der Staat durch ein der Täuschung Folgendes Verhalten des Täters geschädigt, weshalb die Anwendung des § 108 StGB auch in diesem Fall ausscheidet (s dazu ausführlich WK zum StGB, Rz 59 ff zu § 108).
Aber auch der zweite Sachverhalt, wonach der Beschuldigte am 8.4.2003 eine Verlustanzeige bezüglich seines (Original- )Führerscheines erstattete, obwohl er diesen noch in seinem Besitz hatte, erfüllt nicht den Straftatbestand des § 108 StGB. Grundsätzlich ist die Erstattung einer falschen Verlustanzeige gerichtlich nicht strafbar (vgl EvBl 1977/198). Wer einer Behörde anzeigt, er habe seinen Führerschein verloren, obwohl er noch in dessen Besitz ist, macht sich weder nach § 108 StGB noch nach § 228 StGB strafbar. Die dem Anzeiger ausgestellte (Verlust-)Bestätigung ist richtig, zumal ja tatsächlich der Verlust angezeigt wurde. Die Bestätigung gibt dem Täter weder das Recht, ein Kraftfahrzeug zu lenken, noch sonst eine Berechtigung, deren Eintreten man entgegen dem Sinn und Zweck des Gesetzes als Schädigung des Staates auffassen könnte. Sie setzt den Täter bloss im Stande, eine Zeit lang Polizeibeamte über eine fehlende Lenkerberechtigung zu täuschen. Aber dann schädigen nicht die getäuschten Exekutivbeamten das Land - wie das für die Täuschung erforderlich wäre -, sondern der Täter schädigt es, indem er nach Täuschung der Beamten bzw auch unabhängig von einer Täuschung (anlässlich einer Verkehrskontrolle) weiter ohne Führerschein fährt. Das genügt für eine Anwendung des § 108 StGB aber nicht (WK zum StGB, Rz 67 zu § 108).
Bleibt letztlich die Frage, ob der Beschuldigte dadurch, dass er durch unrichtige Angaben eine Verlustbestätigung erwirkte und ihm in weiterer Folge ein Duplikat seines Führerausweises ausgestellt wurde, den Tatbestand nach § 108 Abs 1 StGB zu verantworten hat.
Nur der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle im Hinblick auf die Heranziehung des Nichtigkeitsgrundes nach § 220 Z 5 StPO - obwohl vorliegend nicht schlagend - noch auf Folgendes hingewiesen: Die Rechtsansicht des OG, dass die Anklage nicht die Schädigung des Landes in seinem konkreten Recht, Ersatzführerscheine nur bei tatsächlichem Verlust auszustellen, umfasse, ist verfehlt. Gemäss § 267 öStGB (entspricht wortgleich § 213 liechtensteinische StPO) ist der Gerichtshof an Anträge des Anklägers nur insoweit gebunden, dass er den Angeklagten nicht einer Tat schuldig erklären kann, auf die die Anklage weder ursprünglich gerichtet noch während der Hauptverhandlung ausgedehnt wurde. Gegenstand einer Anklage ist immer ein in der Vergangenheit liegendes Ereignis, nämlich die Beteiligung eines Menschen an einem bestimmten Vorfall, die nach Ansicht des Anklägers einen strafbaren Erfolg herbeiführen sollte oder herbeigeführt oder sonst ein Tatbild erfüllt hat. Der Vorfall, den der Ankläger zum Anlass für die Anklage nimmt, ist vom Gericht nach allen Richtungen und in allen Umständen, die für den Erfolg ursächlich sind, nach allen begleitenden und rechtlich bedeutsamen Umständen zu erforschen und dem Gesetz zu unterstellen, das bei richtiger Auslegung darauf anzuwenden ist; hiebei ist ein Hinausgreifen über den Tatsachenkreis, den die Anklage zieht, oft unvermeidlich, insbesondere sind dabei auch die Umstände zu berücksichtigen, die von den in der Anklage beschriebenen Tatsachen zeitlich und räumlich getrennt sind (öOGH 15 Os 95/97 ua). Die Identität der Tat geht auch dann nicht verloren, wenn das U - abweichend von der Anklage - andere in den Rahmen des Gesamtverhaltens des Angeklagten fallende Handlungen, aus denen der strafgesetzwidrige Erfolg resultiert, in den Kreis seiner Beurteilung einbezieht und den in der Anklage individualisierten Sachverhalt einer anderen rechtlichen Würdigung unterzieht (öOGH 14 Os 68/88, 14 Os 47/99).
Vorliegend kann aber die unrichtige Anwendung des § 213 StPO durch das OG allerdings ohne Sanktion bleiben, zumal das Recht des Landes Liechtenstein auf Ausstellung von Duplikaten ausschliesslich im Verlustfall nicht als schutzfähiges Recht iS des § 108 Abs 1 StGB zu beurteilen ist. Es ist darauf zu verweisen, dass die Verleitung von Behörden zu nutzlosen Ermittlungen und Protokollierungen nicht nach § 108 StGB strafbar ist. Die Aufnahme einer Anzeige durch die Polizei beispielsweise erzeugt keine Rechtswirkungen, deren Eintreten entgegen dem Sinn und Zweck eines Gesetzes als Schädigung des Staates aufgefasst werden könnte. Sie bereitet der Polizei lediglich Mehrarbeit. Das ist aber kein Schaden iS des § 108 StGB. Wenn Selbstanzeigen, die der Polizei eine Straftat vortäuschen - sie führen oft zu langwierigen Ermittlungen -, nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bedroht sind (§ 298 StGB), können andere falsche Anzeigen, die weit weniger schädlich sind, nicht mit dem strengeren Strafsatz des § 108 StGB geahndet werden (s dazu WK zum StGB, Rz 68 zu § 108). Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch die Erwirkung eines Duplikates noch nicht den Tatbestand des § 108 StGB verwirklicht hat, zumal das Land in diesem Fall noch nicht in einem Recht geschädigt wurde, das den Schutz des § 108 StGB geniesst.
Dem Berufungsgericht ist allerdings beizupflichten, dass kein konkretes Recht des Staates auf Abnahme des Originalführerscheines und dessen Hinterlegung besteht, zumal Original und Duplikat in ihrer rechtlichen Wirkung gleichgestellt sind. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen des OG verwiesen werden, denen sich auch der OGH anschliesst.
In Zusammenfassung der obigen Ausführungen zeigt sich der vom Berufungsgericht gefällte Freispruch im Ergebnis als berechtigt.
Abschliessend sei noch Folgendes bemerkt: Wenn das OG den Rechtsstandpunkt vertritt, § 108 StGB entspreche aufgrund seiner vagen Fassung nicht dem Bestimmtheitsgebot, ist es auf die Rechtsprechung des österreichischen OGH aus dem Jahre 1986 (sohin kurz vor Änderung des österreichischen Tatbestandes) hinzuweisen, wonach die in § 108 Abs 1 StGB verwendeten abstrakten Rechtsbegriffe der Täuschung und des Schadens an Rechten, die auch in anderen Tatbeständen in gleicher Weise verwendet würden, zur Abgrenzung von Recht und Unrecht bei Beurteilung einer konkreten Tat als ausreichend zu beurteilen seien und § 108 StGB daher dem aus § 1 StGB abzuleitenden Bestimmtheitsgebot entspreche. Allerdings ist zu beachten, dass sich der österreichische Gesetzgeber 1987 dennoch - aufgrund heftiger Kritik der Lehre -dazu entschlossen hat, Hoheitsrechte als schutzfähige Rechte vom Tatbestand des § 108 StGB auszunehmen. Im Hinblick darauf, dass der liechtensteinische Gesetzgeber das österreichische materielle Strafrecht zum überwiegenden Teil, darunter auch den Tatbestand der Täuschung, rezipiert hat, und im Hinblick auf die sich durch die Einbeziehung von Hoheitsrechten ergebende Problematik der Doppelbestrafung von Gericht und Verwaltungsbehörde sollte auch der liechtensteinische Gesetzgeber die Novellierung des § 108 StGB überdenken.