4 Eg 95/2001-43
§§ 431, 471, 483 ZPO
Kriterium für das Vorliegen einer Beschwer (Anfechtungsinteresse) ist immer die konkret angefochtene Entscheidung, durch die der Rechtsmittelwerber in seinem Rechtschutzbegehren beeinträchtigt sein muss. Grundsätzlich genügt die formelle Beschwer, die aus dem Vergleich zwischen dem rechtskraftfähigen Inhalt der bekämpften E und dem vom Rechtsmittelwerber verfochtenen Rechtsstandpunkt zu erschliessen ist. Sie ist zu bejahen, wenn die angefochtene E von dem ihr zugrunde liegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Lasten abweicht.
§§ 487, 495 Abs 2 ZPO
Anders als beim Revisionsrekurs gegen einen - mit einem Rechtskraftvorbehalt versehenen - Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes kann der OGH im Falle eines Revisionsrekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes dieses Rechtsmittel sachlich behandeln und sogleich in der Sache selbst entscheiden.
Der für die nunmehr zu fällende E massgebliche Verfahrensgang und Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Mit der am 07.09.2001 beim LG überreichten Klage begehrte die Klägerin die Scheidung ihrer Ehe mit dem Beklagten gem Art 56 EheG. Damit verband sie den auf die Art 60 Abs 2 EheG iVm den Art 277 Abs 1 lit h EO gestützten Antrag auf Zuspruch eines einstweiligen monatlichen Unterhaltes von CHF 3356.- - rückwirkend - ab 01.08.2001. Der Beklagte bestritt das Unterhaltsbegehren dem Grunde und der Höhe nach.
Mit Amtsbefehl vom 18.10.2001 verpflichtete das LG den Beklagten zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von CHF 2000.- ab 07.09.2001 und wies das Unterhaltsmehrbegehren insbesondere auch für die Zeit vom 01.08. bis 06.09.2001 ab. Letzters mit der Begründung, dass der mittels einer einstweiligen Verfügung zuzuerkennende Unterhalt erst ab Antragstellung gebühre.
Dieser B wurde sowohl von der Klägerin als auch vom Beklagten mittels Rekurses angefochten. Die Klägerin strebte mit ihrem Rechtsmittel die Zuerkennung des einstweiligen Unterhaltes bereits ab 01.08.2001 an, während der Rekurs des Beklagten auf gänzliche Abweisung des Unterhaltsbegehrens gerichtet war. In jeweiligen "Rekursbeantwortungen" beantragten die Streitteile, dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben.
Mit B vom 21.11.2001 entschied das OG nur über den Rekurs des Beklagten und gab diesem iS der Aufhebung des - gesamten - Amtsbefehles vom 18.02.2001 und Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und E an das LG Folge.
Am 28.11.2001 erliess das LG einen neuerlichen Amtsbefehl, dessen Spruch mit jenem vom 18.10.2001 ident war. Wiederum wurde das Unterhaltsbegehren ua für die Zeit vom 01.08. bis 06.09.2001 abgewiesen.
Mit B vom 29.11.2001 entschied das OG nunmehr auch über den Rekurs der Klägerin gegen den Amtsbefehl vom 18.10.2001. Es gab diesem Rechtsmittel dahin Folge, dass es "den erstinstanzlichen B hinsichtlich der Abweisung des sich auf die Zeit vor Antragstellung (01.08. bis 06.09.2001) beziehenden Unterhaltsbegehrens der Klägerin" - ein weiteres Mal - aufhob und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und E an das LG zurückverwies. Diesem Aufhebungsbeschluss fügte das Rekursgericht einen Rechtskraftvorbehalt iS des § 495 Abs 2 ZPO bei.
Das OG war der Ansicht, dass dem liechtensteinischen Gesetzgeber der Eherechtsreform LGBl 1999/28 insbesondere bei der Fassung der Bestimmungen der Art 60 Abs 2, 46 und 49 EheG verschiedene - hier nicht näher darzustellende - Fehlleistungen unterlaufen seien. Grundsätzlich gebühre jedenfalls der Klägerin der vorläufige Unterhalt bereits vor Antragstellung, im gegenständlichen Fall somit seit 01.08.2001. Allerdings fehle es an Feststellungen insbesondere darüber, ob der Beklagte, wie er dies in seiner Rekursbeantwortung behauptete, für den massgeblichen Zeitraum seine Unterhaltspflicht bereits erfüllt habe. Wenn er bescheinigen könne, dass er den von ihm geschuldeten anständigen Unterhalt tatsächlich geleistet habe, sei das Begehren der Klägerin abzuweisen. Gelinge ihm dies nicht, so sei dieser Unterhalt gemäss der vom OG vertretenen Rechtsansicht geschuldet.
Gegen diesen Aufhebungsbeschluss des OG vom 29.11.2001 richtet sich der Revisionsrekurs des Beklagten, mit dem primär dessen Abänderung iS der Abweisung des rückwirkenden Unterhaltsbegehrens der Klägerin und hilfsweise die Aufhebung beantragt wird.
An dieser Stelle ist dem besseren Verständnis halber einzufügen, dass die Klägerin zunächst auch den zweiten Amtsbefehl des LG vom 28.11.2001 neuerlich mit Rekurs vom 10.12.2001 hinsichtlich der Abweisung des rückwirkenden Unterhaltsbegehrens (01.08. bis 06.09. 2001) bekämpfte. In der Zwischenzeit erging allerdings in einer anderen Rechtssache, nämlich zu Eg X/X des LG Vaduz (an dem der nunmehrige Klagsvertreter ebenfalls beteiligt war) die E des OGH vom 06.12.2001, in der die hier strittige Frage iS des Rechtsstandpunktes des LG und des Beklagten beantwortet und ua ausgesprochen wurde, dass über einen einstweiligen Unterhalt für einen Ehegatten während eines Ehescheidungsverfahrens im Rahmen des Rechtssicherungsverfahrens zu entscheiden und ein solcher Unterhalt erst ab dem Tag der Antragstellung zugesprochen werden könne.
Diese OGH-E veranlasste die Klägerin am 18.12.2001 zur Rücknahme ihres Rekurses ON 31 gegen den Amtsbefehl des LG vom 28.11.2001.
In der am gleichen Tag erstatteten "Revisionsrekursbeantwortung" führte die Klägerin aus, dass die Argumente der Beklagten und Revisionsrekurswerberin auf Grund der zitierten OGH-E - leider - berechtigt seien. Sie sei aber der Auffassung, dass dem Beklagten das Rechtschutzinteresse für die Erhebung des Revisionsrekurses fehle. Das LG habe nämlich mittlerweile einen neuerlichen Amtsbefehl erlassen, in dem das Unterhaltsbegehren für die Zeit vom 01.08. bis 06.09.2001 neuerlich abgewiesen worden sei. Gegen diesen abweisenden Teil habe die Klägerin in Unkenntnis der neuesten Judikatur des OGH zunächst Rekurs erheben lassen. Diesen Rekurs habe sie aber zurückgenommen. Somit sei die Abweisung ihres Unterhaltsbegehrens für die Zeit vom 01.08. bis 06.09.2001 gem Amtsbefehl vom 28.11.2001 rechtskräftig. Mangels Rechtschutzinteresses müsse daher der Revisionsrekurs des Beklagten kostenpflichtig zurück- bzw abgewiesen werden.
Der Senat hat hiezu erwogen:
Es steht fest, dass jener - zweite - B des LG vom 28.11.2001, mit dem das rückwirkende Unterhaltsbegehren der Klägerin für die Zeit vom 01.08. bis 06.09.2001 abgewiesen wurde, infolge Rückzuges des dagegen erhobenen Rekurses durch die Klägerin in Rechtskraft erwuchs.
Damit stellt sich die Frage, ob dem hinsichtlich des von der Klägerin für die Vergangenheit verlangten Unterhaltes materiell-rechtlich mittlerweile mit seinem Standpunkt durchgedrungenen Beklagten weiterhin eine sogenannte Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse in Bezug auf den angefochtenen Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes vom 29.11.2001 zuzubilligen ist. Diese Beschwer muss nach insoweit einhelliger Rechtsprechung und Lehre nicht nur bei Erhebung des Rechtsmittels, sondern auch noch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vorliegen; fällt sie nach dem Einlangen des Rechtsmittels weg, dann ist das ursprünglich zulässige Rechtsmittel zurückzuweisen (Kodek in Rechberger KommzZPO2 Rz 9 vor § 461 mwN).
Kriterium für das Vorliegen einer Beschwer ist allerdings immer die konkret angefochtene Entscheidung, durch die ein Rechtsmittelwerber in seinem Rechtschutzbegehren beeinträchtigt sein muss (Fasching ZPR2 Rz 1710 f). Die Beschwer ist zu bejahen, wenn der Rechtsmittelwerber ein von der Rechtsordnung gebilligtes Interesse an einer Abänderung der angefochtenen E zu seinen Gunsten hat, wenn er also durch diese E tatsächlich benachteiligt ist (JBl 1996, 599; JBl 1997, 467 ua). Gewährt ihm allerdings die konkret angefochtene E all das, was er angestrebt hat, besteht grundsätzlich keine Veranlassung, das Rechtsmittel zuzulassen. In der Rechtsprechung wird zusätzlich die Überlegung herausgestrichen, dass die Gerichte (wie überhaupt Behörden) nicht dazu eingerichtet seien, rein theoretisch gewordene Fragen zu entscheiden (SZ 49/22; 53/86; 61/6 ua; vgl auch StGH in LJZ 2001, 130; Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechtes LPS Band 23 1998 S 305 f).
Nach herrschender Auffassung und Rechtsprechung muss ein Rechtsmittelwerber durch die angefochtene E allerdings nur und grundsätzlich formell beschwert sein. Ob dies der Fall ist, ergibt sich aus einem Vergleich zwischen dem rechtskraftfähigen Inhalt dieser E und dem vom Rechtsmittelwerber in der unteren Instanz vertretenen und insbesondere auch im Rechtsmittel verfochtenen Rechtsstandpunkt. Hiebei genügt, wie schon erwähnt, im Allgemeinen die sogenannte formelle Beschwer, die bereits dann vorliegt, wenn die bekämpfte E von dem ihr zugrunde liegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht. Eine sogenannte materielle Beschwer, worunter ua eine Beeinträchtigung der materiellen Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers zu verstehen ist, ist von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen nicht erforderlich (vgl Rechberger-Simotta ZPR 5. Auflg Rz 813 f; Schwab in Rosenberg, Zivilprozessrecht 11. Auflage 733 f; 10 Ob S 353/99f).
Im Sinne dieser Kriterien kann dem Beklagten nach Überzeugung des Senats hinsichtlich des von ihm angefochtenen Aufhebungsbeschlusses des Rekursgerichtes vom 29.11.2001 eine jedenfalls formelle Beschwer nicht abgesprochen werden, die, um es zu wiederholen, bereits dann zu bejahen ist, wenn ein Rechtsmittelwerber mit seinem Rechtsmittel eine E erzielen will, deren Spruch für ihn günstiger ist als der Spruch der angefochtenen Entscheidung.
Durch den Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes wurde nämlich der das rückwirkende Unterhaltsbegehren der Klägerin abweisende erstinstanzliche B aufgehoben und dem LG die bindende und, wie noch darzustellen sein wird, unrichtige Rechtsansicht samt Ergänzungsaufträgen überbunden, der Beklagte müsse der Klägerin auch für die Zeit vor Antragstellung einen vorläufigen Unterhalt bezahlen, sofern er dies bisher noch nicht getan habe (vgl Kodek in Rechberger aaO Rz 5 zu § 527). Im Falle der Verneinung einer Beschwer des Beklagten und der daraus zwangsläufig folgenden Zurückweisung seines Revisionsrekurses erwüchse der angefochtene Aufhebungsbeschluss des OG in Rechtskraft und müsste das Verfahren vom LG fortgesetzt werden. Allein darin liegt die Beschwer des Beklagten, wobei es nicht entscheidend sein kann, dass das LG im fortzusetzenden Verfahren das immer noch aufrechte rückwirkende Unterhaltsbegehren der Klägerin wegen - mittlerweile - rechtskräftig entschiedener Sache zurückweisen könnte. Ebensowenig kann in diesem Zusammenhang zu Lasten des Beklagten ausschlagen, dass das Rekursgericht mit seiner E vom 21.11.2001 allein auf Grund des Rekurses des Beklagten den erstinstanzlichen B vom 18.10.2001 zur Gänze, somit auch in seinem das rückwirkende Unterhaltsbegehren der Klägerin abweisenden Teil (durch den der Beklagte ja von vorneherein nicht beschwert sein konnte) aufhob und in seiner nunmehr bekämpften Rekursentscheidung über Rekurs der Klägerin diesen bereits aufgehobenen Beschlussteil ein weiteres Mal aufhob.
Damit ist die Beschwer des Beklagten zu bejahen. Der Revisionsrekurs des Beklagten ist aber auch, was die Klägerin ohnedies einräumt, inhaltlich berechtigt.
Der Senat hat zu der hier massgebenden Frage bereits in seinem B vom 06.12.2001 zu Eg X/X ausführlich Stellung genommen und die ebenfalls vom Ersten Senat des OG in seiner dort gefällten Rekursentscheidung vom 30.08.2001 vertretenen Rechtsmeinung für nicht stichhältig erachtet.
In dieser OGH-E vom 06.12.2001 wurde ua wörtlich ausgeführt:
(Anmerkung: Es folgt eine Wiedergabe der massgeblichen Entscheidungsgründe.)
Diesen Darlegungen ist nichts hinzuzufügen. Auch die nunmehr angefochtene Rekursentscheidung enthält keine neuen Gesichtspunkte und Argumente, die eine neuerliche Überprüfung des zitierten Judikats geschweige ein Abgehen davon rechtfertigen könnten.
Es ist deshalb an der Aussage festzuhalten, dass über einen einstweiligen Unterhalt ua für einen Ehegatten während eines Ehescheidungsverfahrens im Rahmen des Rechtssicherungsverfahrens zu entscheiden ist. Dieser einstweilige Unterhalt kann ungeachtet der (neuen) Rechtsprechung des OGH, wonach der gesetzliche Unterhalt auch für die Vergangenheit gefordert werden kann und nur der Verjährungsfrist des § 1480 ABGB unterliegt, im Rechtssicherungsverfahren erst ab dem Tag der Antragstellung zugesprochen werden.
Der Revisionsrekurs des Beklagten ist deshalb auch inhaltlich berechtigt.
Der OGH hat in stRsp ausgesprochen, dass es ihm im Falle eines Revisionsrekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes verwehrt ist, durch U in der Sache selbst zu erkennen, selbst wenn die Streitsache zur E reif ist. Dies, weil im liechtensteinischen Zivilprozessrecht (§ 487) eine dem § 519 Abs 1 letzter Satz öZPO in der Fassung der Zivilprozessnovelle 1989 BGBl 1987/523 entsprechende Bestimmung fehlt (LES 1992, 83; LES 1996, 93). Diese Judikatur entsprach auch jener des österreichischen OGH zu § 519 Z 3 öZPO in der alten Fassung (vgl GlUNF 5012; EvBl 1957/363; 1962/160; 1964/61 ua).
Anders verhält sich die Rechtslage aber im Falle eines rechtsirrigen Aufhebungsbeschlusses des Rekursgerichtes, der auf Grund eines Rechtskraftvorbehaltes gem § 495 Abs 2 ZPO (§ 527 Abs 2 öZPO aF) angefochten wird. Da der Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes den Rekurs einer Partei sachlich behandelt und das Rekursgericht in jedem Falle mit B zu entscheiden hat, ist es hier dem OGH möglich, sofort in der Sache zu entscheiden (vgl Fasching Komm IV 437; EvBl 1969/373; SZ 25/51; SZ 39/32 ua).
Dementsprechend war in Stattgebung des Revisionsrekurses des Beklagten der angefochtene Aufhebungsbeschluss des OG iS der Wiederherstellung der erstinstanzlichen E abzuändern.