4 CG. 2009.94
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. iur. Gert Delle-Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter sowie Dr. iur. Thomas Hasler und im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein in der
R e c h t s s a c h e
der Klägerin A. wider die Beklagte B. [einen Unfallversicherer], infolge Revisionsrekurses der Beklagten vom 07.07.2009 (ON 17) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 10.06.2009 (ON 16), womit dem Rekurs der Klägerin vom 11.05.2009 (ON 10) gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 22.04.2009 (ON 7) Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Dem Revisionsrekurs wird keine Folge gegeben. Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 10.06.2009 (ON 16) wird be-stätigt.
II. Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin binnen vier Wochen die mit CHF 1'534.90 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zuhanden ihres Rechtsvertreters zu ersetzen.
1. Mit Klage vom 16.03.2009 (ON 1) begehrte die Klägerin, die Verfügung der Beklagten vom 15.01.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 26.11.2007 bis zum 31.07.2008 ein weiteres Taggeld im Betrag von 10'268.76 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen; in eventu: die Verfügung der Beklagten vom 15.01.2009 aufzuheben und die Rechtssache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Beklagte zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Begehren um Ersatz der Prozesskosten.
2. Mit Beschluss vom 22.04.2009 (ON 7) wies das Fürstliche Landgericht die Klage (vorstehende Ziff.1) wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung zurück. In ihrer Klagebeantwortung vom 15.04.2009 (ON 5) hatte die Beklagte eingewendet, die Klägerin habe gegen ihre Verfügung vom 15.01.2009 keine Einsprache nach Art.91 Abs.1 UVersG erhoben; deshalb sei die Klage (vorstehende Ziff.1) wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung zurückzuweisen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 21.04.2009 (ON 6, S.2) beschloss das Fürstliche Landgericht unter anderem, den Rechtsstreit zunächst auf die Frage einzuschränken, ob die Klägerin gegen die Verfügung der Beklagten vom 15.01.2009 Einsprache erhoben habe. Die Klägerin stellte ausser Streit, dass gegen die Verfügung der Beklagten vom 15.01.2009 keine Einsprache erhoben wurde.
3. Aufgrund der in der Folge eingeschränkt aufgenommenen Beweise (ON 7, S.2) stellte das Fürstliche Landgericht in seinem Beschluss (vorstehende Ziff.2) folgenden Sachverhalt fest (ON 7, S.2 unten f.):
3.1. Am 26.11.2007 war die Klägerin bei der C. beschäftigt. Am 26.11.2007 erlitt sie wegen eines Brettbruchs Verletzungen. In der Folge war sie grösstenteils zu 100% krankgeschrieben. Am 29.11.2007 erstattete die C. der Beklagten, dem obligatorischen Unfallversicherer, eine Unfallmeldung.
3.2. Am 15.01.2009 erliess die Beklagte eine Verfügung. Danach betrug der ermittelte Tagessatz nach dem UVersG CHF 44.56. Die Verfügung war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach innerhalb von zwei Monaten schriftlich oder durch persönliche Vorsprache Einsprache erhoben werden könne. Inwieweit der Verfügung ein substantiierter Antrag der Klägerin zugrunde lag, liess sich nicht feststellen.
4. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) beurteilte das Fürstliche Landgericht die Zulässigkeit der Klage (vorstehende Ziff.1) rechtlich wie folgt (ON 7, S.3 ff.):
4.1. Im gegenständlichen Fall stelle sich einzig die Frage, ob die versicherte Person aufgrund der Wortfolge in Art.91 Abs.2 UVersG "gegen Verfügungen und Einspracheentscheide der Versicherer" wählen könne, ob sie gegen eine Verfügung des Unfallversicherers eine Einsprache erhebe oder sogleich eine Klage einbringe. Grammatikalische Gesichtspunkte würden zu keinem eindeutigen Ergebnis führen. Teleologische Gesichtspunkte würden darauf hindeuten, dass dem gerichtlichen Verfahren ein Verwaltungsverfahren beim Unfallversicherer vorangestellt werden wollte. Eine Verfügung des Unfallversicherers ergehe oft aufgrund einer Meldung des Arbeitgebers, ohne dass die versicherte Person zur Frage des Grundes und der Höhe der Leistung einbezogen worden sei. Dies geschehe erst mit der Einsprache gegen diese Verfügung. Ziel des vorangestellten Verwaltungsverfahrens könne nur sein, das förmliche, im Verhältnis teurere zivilrechtliche Verfahren möglichst hintan zu halten. Bei einer Wahl zwischen Einsprache und Klage hätte die Einsprache keine Bedeutung mehr; denn die Einsprache würde lediglich das Verfahren verzögern.
4.2. Die von den Parteien zitierte Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.02.2009 zu 4 CG.2006.289 habe einen Sachverhalt betroffen, der sich mit dem gegenständlichen Sachverhalt nicht vergleichen lasse. Dortige (auszugsweise wiedergegebene: ON 7, S.4 f.) Erwägungen würden immerhin den Schluss zulassen, dass ein nachmaliger Kläger - ähnlich wie in einem Vermittlungsverfahren - im Verwaltungsverfahren beim Unfallversicherer einen Anspruch substantiiert geltend gemacht haben müsse. Die Klage an das Fürstliche Landgericht stehe deshalb erst offen, wenn der substantiiert geltend gemachte Anspruch abgelehnt oder wenn hierüber weder durch Verfügung noch (im Einspracheverfahren) mit Einspracheentscheid entschieden worden sei.
4.3. Nach den Feststellungen habe die Klägerin das mit ihrer Klage begehrte Taggeld nicht substantiiert geltend gemacht: in einer (gegenständlich unterbliebenen) Einsprache ohnehin nicht. Beim Verwaltungsverfahren vor dem Unfallversicherer handle es sich aber - ähnlich wie in einem Vermittlungsverfahren - um eine Prozessvoraussetzung. Weil diese hier fehle, erweise sich die Klage als unzulässig.
5. Einem gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 22.04.2009 (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) erhobenen Rekurs der Klägerin vom 11.05.2009 (ON 10) gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 10.06.2009 (ON 16) Folge. Es hob den angefochtenen Beschluss ersatzlos auf und trug dem Fürstlichen Landgericht auf, unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund über die Klage zu entscheiden. Sodann erkannte es die Beklagte schuldig, der Klägerin näher bestimmte Prozesskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen. In ihrem Rekurs hatte die Klägerin unrichtige rechtliche Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht. Das Fürstliche Obergericht gab dem Rekurs Folge, weil es die Rechtsrüge für begründet erachtete. Im Vordergrund standen folgende Erwägungen:
5.1. Im gegenständlichen Verfahren sei zu beurteilen ob die Klägerin sogleich gegen die Verfügung des Versicherers beim Fürstlichen Landgericht klagen könne oder erst, wenn der verfügende Versicherer über eine gegen die Verfügung erhobene Einsprache entschieden habe; ferner, ob die Klägerin ihre Ansprüche im Verwaltungsverfahren gegen den Versicherer bloss behaupten könne oder substantiiert geltend machen müsse. Das Fürstliche Landgericht habe Letzteres angenommen; das Fürstliche Obergericht könne diese Auffassung nicht teilen.
5.2. Art.91 Abs.2 UVersG sei aus dem schweizerischen Recht (Bundesgesetz vom 20.03.1981 über die Unfallversicherung [CH-UVG]; Systematische Rechtssammlung [SR] 832.20) übernommen worden. Dieses habe, namentlich im Bereich der Rechtspflege durch das Bundesgesetz vom 06.10.2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [CH-ATSG]; SR 830.1) eine wesentliche Änderung erfahren. In Liechtenstein seien derzeit Bestrebungen im Gang, eine dem CH-ATSG ähnliche Rechtsgrundlage für das Sozialversicherungsrecht zu schaffen; beschlossen sei dies bis heute allerdings nicht. Zur Auslegung des UVersG könne indes das CH-UVG, wie es vor dem Inkrafttreten des CH-ATSG gegolten habe, vergleichsweise beigezogen werden, soweit nicht triftige Gründe dagegen sprächen. Solche Gründe gebe es hier.
5.3. Art.91 Abs.1 UVersG stimme mit Art.105 Abs.1 CH-UVG insofern wörtlich überein, als gegen Verfügungen des Versicherers innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung beim verfügenden Versicherer Einsprache erhoben werden könne. Art.91 Abs.2 UVersG weiche indes von der Rezeptionsvorlage insofern ab, als dem Betroffenen gegen Verfügungen und Einspracheentscheide des Versicherers innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der Verfügung bzw. Einspracheentscheidung die Klage an das Fürstliche Landgericht offen stehe. Im Gegensatz dazu sehe Art.106 Abs.1 CH-UVG nur das Beschwerderecht gegen eine Einspracheentescheidung zu; der Ausdruck "Verfügung" werde in diesem Zusammenhang nicht mehr verwendet.
5.4. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergebe sich deshalb, dass die versicherte Person die Wahl habe, entweder direkt gegen die Verfügung Klage zu erheben oder indirekt - nachdem der Versicherer über die von ihm erhobene Einsprache entschieden habe - gegen den Einspracheentscheid. Aufgrund der zweifachen Wiederholung des Ausdrucks "Verfügung" in Art.91 Abs.2 UVersG werde klargestellt, dass Klage erhoben werden könne, bevor eine Einspracheentscheidung vorliege. Für die vom Fürstlichen Landgericht vertretene Auffassung, wonach die versicherte Person nur Klage erheben könne, wenn sie zumindest Einsprache erhoben, der Versicherer aber "über die Einsprache nicht in schicklicher Frist" entschieden habe (ON 7, S.3 [3. Abschnitt unten]), biete der Wortlaut von Art.91 Abs.2 UVersG keine Grundlage; ebenso wenig die von der Beklagten vertretene Auffassung, wonach es sich bei der in Art.91 Abs.2 UVersG verwendeten Ausdrucksweise um eine unbewusste oder unglückliche Formulierung des Gesetzgebers handle.
5.5. Art.106 Abs.2 CH-UVG lasse sich aufgrund seiner abweichenden Formulierung nicht rechtsvergleichend heranziehen. Nach schweizerischem Recht schliesse sich an das Verwaltungsverfahren ein Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht an. Nach liechtensteinischem Recht dagegen werde nach dem Verwaltungsverfahren ein ordentliches Zivilverfahren eingeleitet. Abgesehen davon, sei das mit der Erhebung einer Einsprache eingeleitete Wiedererwägungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen nicht zielführend und verzögere lediglich das Verwaltungsverfahren.
5.6. Nach den Feststellungen (vorstehende Ziff.3.1) habe die Arbeitgeberin der Klägerin, die C., der Beklagten am 29.11.2007 eine Unfallmeldung erstattet. Seit dem 26.11.2007 habe die Beklagte der Klägerin ein Taggeld von CHF 44.56 ausgerichtet. Dessen Berechnung habe die Klägerin nach ihrem Klagevorbringen beanstandet und ein Taggeld von CHF 88.50 begehrt. Daraufhin habe die Beklagte mit Verfügung vom 15.01.2009 das Taggeld mit CHF 44.56 bestimmt, wie sie es bisher ausgerichtet habe. Zugleich habe sie die Gründe dargelegt, wie sie zu diesem Betrag gelangt sei.
5.7. Unter diesen Umständen wäre eine Einsprache ein völlig erfolgloses Unterfangen gewesen, zumal die Klägerin ihren Rechtsstandpunkt bereits vor Erlass der Verfügung der Beklagten mitgeteilt habe. Mit der Erwirkung der Verfügung vom 15.01.2009 habe die Klägerin dem Zweck der Bestimmung, vor einem gerichtlichen Verfahren eine Art Verwaltungsverfahren beim Versicherer durchzuführen, vollauf entsprochen.
5.8. Hinzu komme, dass nach liechtensteinischem Recht - anders als nach schweizerischem Recht - gegen die Verfügung direkt, mit Klage, das ordentliche Zivilverfahren eingeleitet werden könne. Damit habe der liechtensteinische Gesetzgeber in diesem Bereich (wie auch nach Art.27 KVG) eine Zäsur geschaffen. Er habe das Verwaltungsverfahren, in welchem der Versicherer im Rahmen der mittelbaren Staatsverwaltung als Hoheitsträger auftrete, durch das ordentliche Zivilverfahren ersetzt, in welchem dem Versicherer lediglich Parteistellung zukomme und in welchem - unabhängig vom Ergebnis des Verwaltungsverfahrens - nach den dort geltenden Grundsätzen die Beweise neu aufzunehmen und die notwendigen Feststellungen zu treffen seien. Eine dem schweizerischen Beschwerdeverfahren vergleichbare Regelung habe der liechtensteinische Gesetzgeber im Bereich der AHV und der IV gewählt. Nach Art.83 AHVG könne gegen Verfügungen der Anstalt nur die Vorstellung bei der Anstalt (AHV-IV-FAK-Anstalten) erhoben werden. Erst gegen Entscheidungen der Anstalt über das Rechtsmittel der Vorstellung stehe der versicherten Person die Berufung an das Fürstliche Obergericht offen. Damit sei klargestellt, dass vor der Einleitung des [gerichtlichen] Rechtsmittelverfahrens das verwaltungsinterne Verfahren beim Versicherer [der Anstalt] abzuschliessen sei. In diesem Sinn habe auch der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 05.02.2009 zu 4 CG.2006.289-48 (dortige Ziff.15.3.2) entschieden.
5.9. Dagegen ergebe sich aus dem zitierten Beschluss (vorstehende Ziff.5.8 am Ende) nicht, dass die Klägerin im vorausgehenden Verwaltungsverfahren vor dem Versicherer ihre Ansprüche substantiiert geltend machen müsse. Vielmehr reiche es aus, dass die der Klage zugrunde liegenden Ansprüche Gegenstand des Verwaltungsverfahrens vor dem Versicherer gewesen seien. Davon sei hier auszugehen.
6. Gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 10.06.2009 (vorstehende Ziff.5) richtete sich der Revisionsrekurs der Beklagten vom 07.07.2009 (ON 17) mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben und damit den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 22.04.2009 (ON 7) wiederherzustellen. Hinzu kam ein Begehren um Ersatz der Kosten des Rekurs- und des Revisionsrekursverfahrens.
6.1. Soweit die Beklagte (als Revisionsrekurswerberin) den Wortlaut von Art.91 UVersG wiedergab (ON 17, S.2 unten f.), die Erwägungen der Untergerichte zusammenfasste (ON 17, S.3 [2]) oder an die Rechtsprechung zum Umgang mit Rezeptionsvorlagen erinnerte (ON 17, S.4 [3]), kann auf ihr Vorbringen verwiesen werden.
6.2. Nach Art.86 Abs.1 UVersG (? Art.99 alt CH-UVG [= CH-UVG vor Inkrafttreten des CH-ATSG am 01.01.2003]) habe der Versicherer über erhebliche Leistungen und Forderungen über solche, mit denen der Betroffene nicht einverstanden sei, schriftliche Verfügungen zu erlassen. Nach Art.86 Abs.2 UVersG seien die Verfügungen zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Damit seien die Versicherer, auch die Beklagte, im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung im Rahmen der mittelbaren Staatsverwaltung als Hoheitsträger tätig. Soweit die Beklagte anschliessend das Wesen der Verfügung erörterte (ON 17, S.4 [4, 2. Abschnitt] f.), kann auf ihr Vorbringen wiederum verwiesen werden.
6.3. Die in Art.91 Abs.1 UVersG gegen Verfügungen der Versicherer vorgesehene Einsprache werde als das "normale" Rechtsmittel verstanden. Im Regelfall könne die zuerst ergangene Verfügung, die "primäre" Verfügung, nicht mit einem Rechtsmittel bei einer übergeordneten Instanz angefochten werden. Soweit die Beklagte anschliessend das Wesen der Einsprache und deren Bedeutung im Bereich der Unfallversicherung erörterte (ON 17, S.5 [3. Abschnitt]), kann auf ihr Vorbringen wiederum verwiesen werden; ebenso, soweit sie hierzu die Erwägungen des Fürstlichen Landgerichts sinngemäss bestätigte (ON 17, S.5 unten f.).
6.4. Nur mit dem Einspracheverfahren sei gewährleistet, dass nicht unnötige, in der Regel teure Verfahren im Sinn von Art.91 Abs.2 UVersG beim Fürstlichen Landgericht eingeleitet würden. Das Zivilverfahren könne durch dessen Förmlichkeit, die Beweislastverteilung und das Kostenrisiko sehr kostenintensiv sein. Eben dem habe der Gesetzgeber durch Vorschaltung des Einspracheverfahrens entgegenwirken wollen. Nur wenn sich im Einspracheverfahren keine Übereinstimmung erzielen lasse, stehe der Klageweg nach Art.91 Abs.2 UVersG offen. Soweit die Beklagte anschliessend das Wesen des Einspracheentscheids erörterte (ON 17, S.6 [3. Abschnitt] f.), kann auf ihr Vorbringen wiederum verwiesen werden. Die Ausdrucksweise sei nicht wesentlich: auch bei Einspracheentscheiden handle es sich um Verfügungen, verstanden als individuelle Hoheitsakte.
6.5. Soweit Art.91 Abs.2 UVersG den Ausdruck "Verfügung" verwende, sei damit ausschliesslich der Einspracheentscheid gemeint, bei dem es sich ebenfalls um eine Verfügung handle (vorstehende Ziff.6.4). Ob der liechtensteinische Gesetzgeber bei der Schaffung von Art.91 Abs.2 UVersG bewusst den Ausdruck "Verfügung" verwendet habe, in der Meinung, dass es sich beim Einspracheentscheid ebenfalls um eine Verfügung handle, oder ob es sich hierbei nur um eine unglückliche Formulierung handle, lasse sich heute nicht mehr nachvollziehen.
6.6. Nach schweizerischem Vorbild (Art.105 und Art.106 alt CH-UVG) könne gegen eine "primäre" Verfügung der Versicherer nur eine Einsprache und nur gegen Einspracheentscheide eine Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht erhoben werden. Dem liechtensteinischen Gesetzgeber könne deshalb nicht unterstellt werden, er habe mit Art.91 Abs.2 UVersG eine vom schweizerischen Recht abweichende Wahlmöglichkeit schaffen sollen. Auf Einzelheiten kann wiederum verwiesen werden (ON 17, S.7 unten f.).
6.7. Mit Vorbringen, auf die wiederum verwiesen werden kann (ON 17, S.8 [6]), legte die Beklagte dar, inwiefern mit der Wahlmöglichkeit dem Gericht Aufgaben zukämen, die "klassischerweise dem Versicherer zustehen" (IUDEX NON CALCULAT).
6.8. Mit Vorbringen, auf die wiederum verwiesen werden kann (ON 17, S.9 f. [7 und 8]), betonte die Beklagte erneut den inhaltlichen Zusammenhang zwischen Art.91 Abs.2 UVersG und seiner schweizerischen Rezeptionsgrundlage. Nach dem vom Amt für Gesundheit geführten einschlägigen Register würden denn auch ausschliesslich schweizerische Versicherer den Bereich der obligatorischen Unfallversicherung abdecken.
6.9. Die Klägerin habe gegen die "primäre" Verfügung der Beklagten keine Einsprache, sondern direkt Klage erhoben. Für diese fehle deshalb eine Prozessvoraussetzung. Sie sei unzulässig gewesen, allenfalls wegen fehlender funktionaler Zuständigkeit.
6.10. Mit Vorbringen, auf die wiederum verwiesen werden kann, insbesondere, soweit damit zum Teil Bekanntes variiert wurde (ON 17, S.11 ff. [10]), widersetzte sich die Beklagte den Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts, soweit sich diese "lediglich auf eine grammatikalische Auslegung" abstützen würden. Die vom Fürstlichen Obergericht befürchteten Verzögerungen durch ein obligatorisches Einspracheverfahren seien in näher ausgeführtem Sinn unbegründet. Möglicherweise hätte ein Einspracheverfahren im gegenständlichen Sinn keinen Sinn gemacht. Das Fürstliche Obergericht übersehe indes, dass es im Einspracheverfahren nicht nur darum gehe, Versicherungsleistungen zu berechnen, sondern auch darum, den Sachverhalt als Ganzen zu prüfen und zu beurteilen, ob Versicherungsleistungen überhaupt geschuldet seien.
6.11. Die Verweisung auf Art.27 KVG sei (in näher ausgeführtem Sinn: ON 17, S.14 [2. Abschnitt]) nicht hilfreich. Auch wenn KVG andere Begriffe verwende als das UVersG, handle es sich um inhaltlich das gleiche Verfahren. Art.83 AHVG sei nochmals anders formuliert, führe aber wiederum zum gleichen Ergebnis und vermöge deshalb an der von der Beklagten aufgezeigten Sichtweise nichts zu ändern.
6.12. Zur Frage, ob es sich bei der Klage nach Art.91 Abs.2 UVersG um ein erstinstanzliches Gerichtsverfahren oder um ein Rechtsmittelverfahren handle, sei ein Beschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof (zu StGH 2009/45) hängig. Sollte der Staatsgerichtshof die Auffassung bestätigen, dass es sich bei der Klage nach Art.91 Abs.2 UVersG um ein erstinstanzliches Gerichtsverfahren handle, so hätte das Verwaltungsverfahren den Sinn eines Vermittlungsverfahrens. Diesfalls wäre der Auffassung des Fürstlichen Landgerichts zuzustimmen, wonach es im gegenständlichen Verfahren an einem substantiierten Begehren fehle.
6.13. Schliesslich hätten die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens - nachdem dem Rekurs Folge gegeben worden sei - als weitere Verfahrenskosten behandelt werden müssen. Der Revisionsrekurs, mit dem der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 10.06.2009 seinem gesamten Inhalt nach angefochten werde, enthalte insoweit auch einen Kostenrekurs (ON 17, S.2 [2. Abschnitt, vor 1]).
7. In ihrer Revisionsrekursbeantwortung vom 27.08.2009 (ON 19) widersetzte sich die Klägerin (als Revisionsrekursgegnerin) dem Vorbringen der Beklagten (vorstehende Ziff.6). Mit Einwendungen, auf die an dieser Stelle verwiesen werden kann und auf die bei Bedarf bei der Beurteilung des Revisionsrekurses Bedacht zu nehmen sein wird, bestätigte, ergänzte und präzisierte sie die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.5). Entsprechend beantragte sie, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben, und die Beklagte zu verpflichten, ihr zuhanden ihres Rechtsvertreters die Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
8. Zum Revisionsrekurs der Beklagten (vorstehende Ziff.6) und zur hierzu erstatteten Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin (vorstehende Ziff.7) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
9. Der Revisionsrekurs erwies sich als zulässig (§ 483 Abs.1, § 487 Ziff.3 und § 495 Abs.2 ZPO, hierzu: OGH, Beschluss vom 08.05.2008 zu 4 CG.2007.249 [in Bestätigung der in LES 1992 103 oder in LES 1995 167 und in Abkehr der in LES 1999 343 veröffentlichten Rechtsprechung]; Art.1 Abs.1 Bst.c GOG). Er wurde frist- und formgerecht erhoben (§ 488 f. ZPO; ON 16 [Empfangsbestätigung] und ON 17 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsrekursbeantwortung (§ 222 ff. ZPO und Art.1 der Verordnung vom 13.10.1987 über die Gerichtsferien [LR 271.011]; ON 18 [Empfangsbestätigung] und ON 19 [Eingangsvermerk]).
10. Die Revision war vorab unter drei Gesichtspunkten zu beurteilen: zunächst, ob die Klägerin gegen die Verfügung der Beklagten vom 15.01.2009 eine Einsprache hätte erheben müssen; sodann, ob die Klägerin ihren Anspruch bei der Beklagten hinreichend geltend gemacht habe; schliesslich, ob die Kosten der untergerichtlichen Verfahren als weitere Verfahrenskosten zu behandeln gewesen wären. Entsprechend folgen nachstehend Erwägungen zur Notwendigkeit einer Einsprache (A), zur Geltendmachung des Anspruchs (B) und zu den Kosten der untergerichtlichen Verfahren (C). Daran knüpfen sich abschliessende Erwägungen (D).
A. ZUR NOTWENDIGKEIT EINER EINSPRACHE
A. ZUR NOTWENDIGKEIT EINER EINSPRACHE
11. Nach dem Wortlaut von Art.91 Abs.1 UVersG kann gegen Verfügungen der Versicherer in näher bestimmtem Sinn Einsprache erhoben werden. Der Ausdruck "kann" deutet auf eine Berechtigung, nicht auf eine Verpflichtung hin. Die hier interessierende (von der Beklagten bejahte) Frage, ob die Klägerin von dieser Berechtigung hätte Gebrauch machen müssen, bevor ihr die Klage an das Fürstliche Landgericht offen stand, wird damit indes nicht beantwortet. So "kann" auch nach Art.52 Abs.1 CH-ATSG gegen Verfügungen der Versicherer (Art.49 CH-ATSG) oder nach Art.105 CH-UVG gegen näher bestimmte Prämienrechnungen Einsprache erhoben werden. Das anschliessende Beschwerderecht setzt indes voraus, dass Einsprache erhoben wurde; denn nach Art.56 CH-ATSG kann - unter Vorbehalt hier nicht interessierender, genau geregelter Ausnahmen und Präzisierungen - nur gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden.
12. Nach dem Wortlaut von Art.91 Abs.2 UVersG wird indes dreimal ausdrücklich das Begriffspaar "Verfügungen und Einspracheentscheidungen" verwendet, um zu regeln, wogegen die Klage an das Fürstliche Landgericht offen steht. Verfügungen und Einspracheentscheide werden einander gleichgeordnet, das heisst: die beiden Begriffe werden gleichrangig, aber - anders, als die Beklagte vorbrachte (ON 17, S.7 [5, 1. Abschnitt]) - nicht schon deswegen gleichbedeutend verwendet. Insbesondere ist - anders als beispielsweise in Art.56 Abs.1 CH-ATSG (zuvor Art.106 Abs.1 alt CH-UVG), dort bezogen auf die Beschwerde - nicht vorgesehen, dass die Klage an das Fürstliche Landgericht gegen Verfügungen nur offen steht, wenn die Einsprache ausgeschlossen ist oder wenn der Versicherer entgegen dem Begehren der versicherten Person keinen Einspracheentscheid erlässt: so dass die Klage gegen Verfügungen in solch ausdrücklich normiertem Sinn gegenüber der Klage gegen Einspracheentscheide subsidiär erschiene. Die wiederkehrende Verwendung der einander gleichgeordneten Ausdrücke "Verfügungen" einerseits und "Einspracheentscheide" ("Einspracheentscheidungen") anderseits, deutet darauf hin, dass die Klage an das Fürstliche Landgericht sowohl gegen Verfügungen als auch gegen Einspracheentscheide der Versicherer offen steht: dass somit die versicherte Person von der ihr in Art.91 Abs.1 UVersG gewährten Berechtigung, Einsprache zu erheben, Gebrauch machen kann, aber nicht muss, bevor ihr eine Klage an das Fürstliche Landgericht offen steht.
13. Die Beklagte (ON 17, S.7 [5, 1. Abschnitt]) brachte vor, soweit Art.91 Abs.2 UVersG den Ausdruck "Verfügung" verwende, sei damit ausschliesslich der Einspracheentscheid gemeint, denn auch Einspracheentscheide seien Verfügungen. Letzteres begründete die Beklagte (ON 17, S.6 [3. Abschnitt] f.) mit Hinweisen auf die schweizerische Lehre zu Art.5 Abs.2 des Bundesgesetzes vom 20.12.1968 über das Verwaltungsverfahren (CH-VwVG; SR 172.021).
13.1. Art.5 CH-VwVG enthält eine Legaldefinition, deren unmittelbarer Geltungsbereich sich grundsätzlich auf jenen des CH-VwVG beschränkt. Soweit Art.5 Abs.1 CH-VwVG Verfügungen definiert als Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützen und (vereinfacht ausgedrückt) Rechtsgestaltungen (Bst.a) und Feststellungen (Bst.b) oder die Abweisung entsprechender Begehren (Bst.c) zum Gegenstand haben, wird damit ein Grundbegriff des allgemeinen Verwaltungsrechts positiviert (stellvertretend: Ulrich HÄFELIN/Georg MÜLLER/Felix UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht [5. A. Zürich/St. Gallen und Zürich/Basel/Genf 2006] S.180, Rz.854 ff.). Sein Inhalt reicht über den Geltungsbereich des CH-VwVG hinaus und ist, wie die Beklagte zutreffend vorbrachte (ON 17, S.4 unten f.), auch in Liechtenstein anerkannt.
13.2. Anders verhält es sich indes mit Art.5 Abs.2 CH-VwVG. Danach gelten (unter anderem) auchEinspracheentscheide als Verfügungen. Bereits der Wortlaut dieser Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass damit atypische Anordnungen, deren Rechtsnatur zweifelhaft sein könnte, im Geltungsbereich des CH-VwVG als Verfügungen bezeichnet werden (Markus MÜLLER in: Auer/Müller/ Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [Zürich/St. Gallen 2008] Rz.61 zu Art.5 CH-VwVG; Alfred KÖLZ/Isabelle HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes [2. A. Zürich 1998] S.176, Rz.485). Die Art.5 Abs.2 CH-VwVG verwendete Ausdrucksweise, wonach auch Einspracheentscheide als Verfügungen gelten, veranschaulicht die Nähe der Legaldefinition zur Fiktion.
13.3. Nach ausdrücklicher sondergesetzlicher Sprachregelung, Art.5 Abs.2 CH-VwVG (vorstehende Ziff.13.2), sind demnach im schweizerischen Verwaltungsverfahrensrecht bestimmte behördliche Anordnungen, unter anderem Einspracheentscheide, den Verfügungen gleichgestellt (René RHINOW/ Heinrich KOLLER/ Christina KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes [Basel/Frankfurt am Mein 1996] S.237, Rz.1232). Diese Gleichstellung beschränkt sich auf den Geltungsbereich des CH-VwVG. Im Übrigen bezeichnen die Ausdrücke "Verfügung" und "Einspracheentscheid" auch im schweizerischen Recht je unterschiedliche Begriffe. So kann nach Art.52 CH-ATSG gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Der Begriff der Verfügung umfasst demnach nur das, was die Beklagte als "primäre Verfügung" bezeichnet. Soweit hiergegen eine Einsprache nicht ausgeschlossen ist, wird der Entscheid hierüber mit dem Ausdruck "Einspracheentscheid" bezeichnet.
13.4. Die sondergesetzliche terminologische Gleichstellung von Verfügungen und Einspracheentscheiden (vorstehende Ziff.13.3) lässt sich demnach selbst im schweizerischen Recht nicht verallgemeinern und schon gar nicht unbesehen auf liechtensteinisches Recht übertragen. Die wiederkehrende Verwendung des sprachlich eher schwerfälligen Begriffspaars "Verfügungen und Einspracheentscheide" hätte sich denn auch kaum aufgedrängt und wäre auch wenig verständlich, wenn damit lediglich hätte zum Ausdruck gebracht werden wollen, dass es sich bei den Einspracheentscheiden gleichfalls um eine Verfügungen handle: nämlich beide Mal um Verfügungen im Sinn individueller Hoheitsakte. Vielmehr hat - insofern wie nach schweizerischem Recht - als Ansatz zu gelten, dass unterschiedliche gesetzliche Ausdrücke auch unterschiedliche Begriffe bezeichnen. Die allgemeinen, nicht eigens auf Art.91 UVersG ausgerichteten dogmatischen Erörterungen der Beklagten zum Wesen der Verfügung, der Einsprache oder des Einspracheentscheids vermochten diesen Ansatz nicht grundsätzlich in Frage zu stellen.
14. Nach dem Vorbringen der Beklagten (ON 17, S.7 [5, 2. Abschnitt]) kann heute nicht mehr nachvollzogen werden, was der Gesetzgeber genau wollte: ob er bei der Schaffung von Art.91 Abs.2 UVersG bewusst den Ausdruck "Verfügung" verwendete, um damit zum Ausdruck zu bringen, dass es sich beim Einspracheentscheid gleichfalls um eine Verfügung handle, oder ob es sich hier nur um eine unglückliche Formulierung handle. Mehrfach betonte die Beklagte (ON 17, S.7 unten f. oder S.10 unten f.), dem liechtensteinischen Gesetzgeber dürfe nicht unterstellt werden, er habe in näher ausgeführtem Sinn vom schweizerischen Vorbild abweichen wollen; solches sei "völlig abwegig".
14.1. Selbst wenn indes der liechtensteinische Gesetzgeber Verfügungen und Einspracheentscheide einander hätte gleichstellen wollen, in der Meinung, dass die Klage nur gegen Einspracheentscheide offen stehe, dann hätte er solches nicht mit der nötigen Bestimmtheit angeordnet. Massgebend ist das Recht, wie es gesetzt wurde, nicht wie es (vielleicht) hätte gesetzt werden wollen: beispielsweise im Sinn einer umfassenden Angleichung des liechtensteinischen Rechts an das schweizerische Recht (wie sie übrigens so [wörtlich genau und inhaltlich umfassend] nicht vorgenommen wurde und heute, seit Inkrafttreten des CH-ATSG, ohnehin nicht mehr besteht).
14.2. Die Beklagte (ON 17, S.8 [1. Abschnitt]) brachte vor, wie Art.91 Abs.1 und Abs.2 UVersG lauten müssten, wenn der Gesetzgeber tatsächlich eine Wahlmöglichkeit hätte schaffen wollen. Eine Wahlmöglichkeit braucht indes nicht zwingend (beispielsweise im Sinn des Vorschlags der Beklagten) unmittelbar und ausdrücklich vorgesehen zu sein; sie kann sich auch mittelbar aus dem Zusammenhang ergeben: indem der versicherten Person zunächst eine bestimmte Berechtigung eingeräumt, für den Fortgang des Verfahrens jedoch nicht vorausgesetzt wird, dass hiervon Gebrauch gemacht wurde. So verhält es sich zumindest nach dem Wortlaut von Art.91 Abs.1 und Abs.2 UVersG.
14.3. Abgesehen von einer ausdrücklichen sondergesetzlichen Sprachregelung (oder Fiktion: vorstehende Ziff.13.2), bezeichnen die Ausdrücke "Verfügung" und "Einspracheentscheid" unterschiedliche Begriffe. Art.106 Abs.1 alt CH-UVG, an dem sich die Beklagte mehrfach orientiert, verwendete den Ausdruck "Verfügung" nicht und stellte damit auch nach dem Wortlaut klar, dass die dort vorgesehene Beschwerde nur gegen Einspracheentscheidungen zulässig war. Die in Art.91 Abs.2 UVersG wiederkehrende Zusammenfassung der beiden Begriffe "Verfügung" und "Einspracheentscheide" zu einem Begriffspaar lässt indes keine Abfolge in dem Sinn erkennen, dass die Klage an das Fürstliche Landgericht erst offen steht, nachdem gegen eine Verfügung Einsprache erhoben wurde: letztlich somit - entgegen dem insofern klaren Wortlaut von Art.91 Abs.2 UVersG - nur gegen Einspracheentscheide.
15. Die Beklagte (ON 17, S.8 [1. Abschnitt] oder S.11 [10 [2. Abschnitt]) befürchtete, Art.91 Abs.1 UVersG würde keinen Sinn mehr machen, wenn nicht in jedem Fall eine Einsprache erhoben werden müsste, bevor die Klage an das Fürstliche Landgericht offen steht.
15.1. Die Beklagte selber (ON 17, S.6 [2. Abschnitt] nannte jedoch zutreffend die Vorteile des Einspracheverfahrens für die versicherte Person: Nur mit dem Einspracheverfahren sei gewährleistet, dass nicht unnötige und in der Regel teure Verfahren beim Fürstlichen Landgericht eingeleitet würden; im Wege der Abklärung durch den Versicherer im Einspracheverfahren könne das Ergebnis für den Betroffenen wesentlich kürzer und billiger erreicht werden; das Zivilverfahren könne durch dessen Förmlichkeiten, die Beweislastverteilung und das Kostenrisiko für den Betroffenen sehr kostenintensiv sein. Ebenso zutreffend rechtfertigte die Beklagte (ON 17, S.5 [3. Abschnitt] oder S.12 [2. Abschnitt]) die praktische Bedeutung des Einspracheverfahrens unter dem Gesichtspunkt des Versicherungs-Massengeschäfts.
15.2. Aus den Vorteilen und der praktischen Bedeutung des Einspracheverfahrens (vorstehende Ziff.15.1) folgerte die Beklagte (ON 17, S.6 [2. Abschnitt]) zutreffend, dass "der Gesetzgeber durch die Vorschaltung des Einspracheverfahrens" den befürchteten Nachteilen eines Klageverfahrens entgegenwirken wollte. Daraus folgt indes nicht auch, dass das Einspracheverfahren zwingend vorgeschrieben ist. Um den befürchteten Nachteilen eines Klageverfahrens entgegenzuwirken, kann es durchaus genügen, ein Einspracheverfahren vorzusehen und der versicherten Person anheimzustellen, ob sie davon Gebrauch mache oder ob sie unter den gegebenen Umständen gegen eine Verfügung des Versicherers sogleich das Klageverfahren vorziehe, ungeachtet seiner allfälligen Nachteile. Denn es lassen sich zwanglos Fälle denken, bei denen sich der Versicherer in seiner Verfügung in einer Art festgelegt hat, die ein Einspracheverfahren als von vornherein aussichtslos erscheinen lassen. Dass der gegenständliche Fall zu diesen Fällen gehören könnte, räumte auch die Beklagte (ON 17, S.13 [2. Abschnitt] ausdrücklich ein.
16. Die Beklagte (ON 17, S.11 [10, 2. Abschnitt]) rügte die "vom Fürstlichen Obergericht vertretene, isoliert betrachtete grammatikalische Auslegung".
16.1. In Verfahrensfragen und in Fragen des Sozialversicherungsrechts - bei Art.91 UVersG geht es um beides - kommt jedoch der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zu. Unsicherheiten in Verfahrensfragen behindern den Zugang zur eigentlichen materiellen Rechtsfindung. Unsicherheiten bei der Anwendung des Sozialversicherungsrechts begünstigen sachfremde Differenzierungen in einem Bereich, in welchem Gesichtspunkte der Rechtsgleichheit gegenüber einer (ohnehin kaum erreichbaren) Individualgerechtigkeit tendenziell den Vorzug verdienen (stellvertretend: OGH, Urteil vom 01.10.2008 zu Sv.2007.11, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 155, S.158[19.6]). So gesehen steht, wie das Fürstliche Obergericht zutreffend erwog, bei der Auslegung von sozialversicherungsrechtlichen Verfahrensbestimmungen deren Wortlaut im Vordergrund. Methodisch ist dieser Ansatz nicht zu beanstanden: Der Wortlaut des geschriebenen Rechts und der ihm zu entnehmende Wortsinn sind naturgemäss - Recht wird in Worten gesetzt - das wichtigste Indiz für den zu ermittelnden Normsinn (stellvertretend: Ernst A. KRAMER, Juristische Methodenlehre [2. A. Bern/München/Wien 2005] S.51 [b, aa], mit Hinweisen).
16.2. Dem Wortlaut von Art.91 UVersG lässt sich nicht zuverlässig entnehmen, dass die Klage an das Fürstliche Landgericht nur gegen Einspracheentscheide offen steht (vorstehende Ziff.14.3). Entsprechend ergibt sich daraus auch nicht, dass die Erhebung der Einsprache in jedem Fall eine Prozessvoraussetzung für eine Klage an das Fürstliche Landgericht sein soll, mit der Folge, dass die Klage gegen eine Verfügung zurückgewiesen wird.
16.3. Um die Zulässigkeit einer Klage an das Fürstliche Landgericht in jedem Fall von einer Einsprache abhängig zu machen, müsste man Art.91 UVersG, abweichend von seinem Wortlaut, nach Massgabe einer weder wörtlich genau noch inhaltlich umfassend übernommenen, inzwischen aufgehobenen (deswegen auch nicht mehr ohne Weiteres zugänglichen) schweizerischen Regelung ergänzen, wie dies die Beklagte denn auch anerkannte (ON 17, S.4 [3]). Oder man müsste, wie dies die Beklagte ebenfalls mehrfach postulierte (ON 17, S.7 [5, 2. Abschnitt], S.8 [6], S.10 oben [vor 8], S.9 [letzter Abschnitt] oder S.11 [9]), zwischen "primären Verfügungen" und anderen Verfügungen (zu denen offenbar auch Einspracheentscheide gehören würden) unterscheiden und die beiden Arten von Verfügungen einander gleichstellen, so dass die in Art.92 Abs.2 UVersG verwendeten Ausdrücke "Verfügungen" und "Einspracheentscheide" je den gleichen Begriff bezeichnen würden. Eine derartige Unterscheidung und Gleichstellung findet indes im Gesetzeswortlaut keinerlei Stütze und würde die dort (wiederkehrend und insofern auffällig konsequent) gewählte Ausdrucksweise sinnlos erscheinen lassen. Vor dem Hintergrund solcher "Alternativen" hat sich das Fürstliche Obergericht zutreffend in erster Linie am Wortlaut von Art.91 Abs.2 UVersG orientiert.
16.4. Die Beklagte (ON 17, S.9 [7] f.) verkannte die Rechtsunsicherheit nicht, die mit ihrem Verständnis von Art.91 UVersG einhergehen könnte; sie schwächte diese jedoch ab mit dem Hinweis auf die Rechtsmittelbelehrung, mit welcher eine Verfügung des Versicherers versehen sein muss (Art.86 Abs.2 UVersG). Damit aber wird das Problem einer allfälligen Rechtsunsicherheit zunächst von der rechtssuchenden versicherten Person auf den verfügenden Versicherer verschoben. Für die versicherte Person, die nach dem Vorbringen der Beklagten "nur die Rechtsmittelbelehrung in der primären Verfügung lesen muss" (ON 17, S.9 [letzter Abschnitt]), bleibt die Unsicherheit, wenn sie sich vergewissern möchte, ob der Versicherer seine Verfügungen mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehe: zumal sich erst im Rechtsmittelverfahren erweist, ob das ergriffene Rechtsmittel zulässig sei; denn verbindlich entscheidet hierüber die Rechtsmittelins-tanz.
16.5. Ob ausschliesslich schweizerische Versicherer den Bereich der obligatorischen Unfallversicherung in Liechtenstein abdecken (ON 17, S.10 [8, 1. Abschnitt]), ist für das Verständnis von Art.91 UVersG, der auch nicht andeutungsweise auf die Nationalität der Versicherer abstellt, von vornherein nicht wesentlich. Unternehmen ausländischer Nationalität, die in Liechtenstein tätig sind, können selbstverständlich nicht beanspruchen, dass liechtensteinisches Recht deswegen im Sinn ihres Heimatrechts gedeutet wird. Zutreffend mass die Beklagte diesem Vorbringen nur beiläufige Bedeutung zu.
16.6. Mit vergleichenden Hinweisen auf Art.27 KVG und Art.83 AHVG grenzte das Fürstliche Obergericht (ON 16, S.11 [9]) das Verfahren nach Art.91 UVersG von anderen sozialversicherungsrechtlichen Verfahren ab. Entscheidungswesentlich waren diese eigens als OBITER DICTA eingeleiteten ("Dazu kommt, dass...) Erwägungen nicht. Gleiches galt für die hiergegen erstatteten Vorbringen der Beklagten (ON 17, S.14 [2. und 3. Abschnitt]).
17. Aufgrund dieser Erwägungen (vorstehende Ziff.11 bis Ziff.16) vermochte der Senat der Auffassung der Beklagten, wonach "gegen Verfügungen der Versicherer ausschliesslich Einsprache erhoben werden" kann (ON 17, S.8 [1. Abschnitt]) - in der Meinung, dass eine Klage gegen eine Verfügung wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung zurückzuweisen ist - nicht beizupflichten. Unter dem ersten Gesichtspunkt (vorstehende Ziff.10) erwies sich der Revisionsrekurs als nicht berechtigt.
B. ZUR GELTENDMACHUNG DES ANSPRUCHS
18. Das Fürstliche Landgericht (ON 7, S.3 unten f.) hatte erwogen, eine Verfügung der Versicherer ergehe oft aufgrund einer Meldung des Arbeitgebers, ohne dass zur Frage des Grundes und der Höhe der Leistung die versicherte Person überhaupt einbezogen worden sei. Erst mit der Einsprache gegen die Verfügung des Versicherers würden die Argumente der versicherten Person in die Entscheidung des Versicherers einbezogen. Die Beklagte (ON 17, S.5 [2. Abschnitt] f.) stimmte dieser Erwägung unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs zu.
18.1. Um zu beurteilen, wie es sich damit verhalte und, damit zusammenhängend, wie die versicherte Person einen unfallversicherungsrechtlichen Anspruch geltend machen müsse, erschien es zweckmässig, an den sowohl von den Untergerichten als auch von der Beklagten angesprochene Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.02.2009 zu 4 CG.2006.289 (auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 218) zu erinnern.
18.2. Nach dem erwähnten Beschluss vom 05.02.2009 (LES 2009 218 S.220 [15.3.2 und 15.4]), auf den im gegenständlichen Verfahren zurückzukommen kein Anlass bestand, umfasst das in Art.91 Abs.1 UVersG vorgesehene, in Art.91 Abs.2 UVersG vorausgesetzte Verwaltungsverfahren, das Verfahren, in welchem der Versicherer verfügt, und ein allfälliges Einspracheverfahren. Im Hinblick auf ein allfälliges Gerichtsverfahren kommt dem Verwaltungsverfahren die Funktion einer Vermittlungsverhandlung zu. Denn nach Art.91 Abs.2 UVersG (letzter Satz) ist für eine Klage, die sich an das Verwaltungsverfahren vor dem Versicherer anschliesst, keine Vermittlungsverhandlung vorgeschrieben. Dies kann sinnvollerweise nur bedeuten, dass das, was Gegenstand einer Vermittlungsverhandlung wäre, bereits Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war, so dass sich jene erübrigt.
18.3. Die funktionale Gleichstellung von Vermittlungsverhandlung und Verwaltungsverfahren (vorstehende Ziff.18.2) bedeutet indes nicht, dass die versicherte Person gehalten ist, im Verwaltungsverfahren ihr Begehren - entsprechend einem "normalen Zivilverfahren" - so zu substantiieren, wie dies das Fürstliche Landgericht (ON 7, S.5 [3. Abschnitt]) erwog und die Beklagte (ON 17, S.15 [3. Abschnitt]) vorbrachte. Denn für das Verwaltungsverfahren gelten nicht die Bestimmungen über das Zivilverfahren, sondern sinngemäss die Bestimmungen des LVG über das einfache Verwaltungsverfahren (Art.85 Abs.2 UVersG), unter diesen die Grundsätze der Billigkeit (Art.55 Abs.1 LVG) oder der amtswegigen Beschaffung des Prozessstoffs (Art.58 LVG). Entscheidend ist nach dem erwähnten Beschluss vom 05.02.2009 (LES 2009 218 S.220 [15.3.2]) denn auch nicht, ob der Anspruch, den die versicherte Person nunmehr mit Klage geltend macht, substantiiert geltend gemacht worden, sondern ob er Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gewesen sei. Der Versicherer darf nicht erstmals aufgrund einer Klage mit Ansprüchen konfrontiert werden, die er im Verwaltungsverfahren allenfalls anerkannt hätte. Die Klage an das Fürstliche Landgericht steht demnach nur offen für Ansprüche, die der Versicherer im Verwaltungsverfahren - sei es, als er verfügte; sei es, als er über eine Einsprache entschied - gekannt und abgelehnt hat. Im erwähnten Beschluss vom 05.02.2009 (LES 2009 218 S.220 [15.3.2 am Ende]) verglich der Fürstliche Oberste Gerichtshof diesen Ansatz denn auch mit Art.81 Abs.2 LVG, wonach die Entscheidung nicht über den Gegenstand der Verhandlung hinausgehen darf und wonach im Verfahren auf Antrag keiner Partei mehr oder anderes zugesprochen werden darf, als sie beansprucht hat. Damit wird auch das von der Beklagten zutreffend thematisierte rechtliches Gehör gewährleistet.
18.4. Kennt demnach ein Versicherer die Ansprüche einer versicherten Person und erlässt hierzu eine ganz oder teilweise ablehnende Verfügung, so kann die versicherte Person gegen die Verfügung Einsprache an den Versicherer (Art.91 Abs.1 UVersG) oder Klage an das Fürstliche Landgericht (Art.91 Abs.2 UVersG) erheben. Mit einer Einsprache kann sie mehr oder anderes begehren, als sie ursprünglich begehrte. Mit einer Klage, unmittelbar gegen die Verfügung des Versicherers, ist sie auf die dem Versicherer bekannten Ansprüche beschränkt; denn mehr oder anderes war nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens.
18.5. Die Frage, ob eine versicherte Person von der Möglichkeit der Einsprache Gebrauch machen könne oder müsse, bevor ihr die Klage an das Fürstliche Landgericht offen steht, ist demnach differenziert zu beantworten: Die versicherte Person kann Einsprache erheben, wenn sie sich auf Ansprüche beschränkt, welche der Versicherer beim Erlass seiner Verfügung kannte, jedoch ganz oder teilweise ablehnte; notwendig für eine Klage an das Fürstliche Landgericht ist die Einsprache in diesem Fall nicht. Dagegen muss die versicherte Person Einsprache erheben, wenn sie mit einer Klage Ansprüche geltend machen will, die der Versicherer beim Erlass seiner Verfügung noch nicht kannte, so dass sie erst in einem Einspracheverfahren zum Gegenstand des Verwaltungsverfahrens werden können.
19. Zu beurteilen blieb somit noch, ob die Klägerin mit ihrer unmittelbar gegen die Verfügung der Beklagten vom 15.01.2009 gerichteten Klage (vorstehende Ziff.1) mehr oder anderes begehrte als im Verwaltungsverfahren.
19.1. In ihrer Klage vom 16.03.2009 (ON 1, S.3 [2, 2. Abschnitt]) hatte die Klägerin vorgebracht, die Beklagte habe das Taggeld falsch ermittelt. Es betrage richtigerweise CHF 85.80, was von der Klägerin bei der Beklagten reklamiert worden sei. Folge davon sei die Verfügung der Beklagten gewesen, mit der zum Ausdruck gebracht werde, dass das Taggeld nur CHF 44.56 betrage und keine weiteren Leistungen ausgerichtet würden. Das Klagebegehren entsprach der Differenz zwischen dem Anspruch, den die Klägerin bei der Beklagten reklamierte (249 x CHF 85.80 = CHF 21'364.20), und dem Anspruch, den die Beklagte mit ihrer Verfügung vom 15.01.2009 anerkannt hatte (249 x CHF 44.56 = CHF 11'095.44): somit CHF 10'268.76.
19.2. An das wiedergegebene Klagevorbringen knüpfte das Fürstliche Obergericht insofern an, als es erwog, die Klägerin habe gegen die Berechnung des Taggeldes durch die Beklagte reklamiert und ein Taggeld von CHF 88.50 begehrt. Im Revisionsverfahren blieb dieser Vorgang unbeanstandet, im Gegenteil: In ihrem Revisionsrekurs (ON 17, S.13 [2. Abschnitt]) brachte die Beklagte hierzu vor, es möge im gegenständlichen Fall durchaus zutreffen, dass die Klägerin mit der Unfallmeldung ihre Taggeldansprüche genau beziffert und die Beklagte in ihrer Verfügung ihre Berechnung dargelegt habe, so dass es keinen Sinn mache, das Einspracheverfahren durchzuführen. Die Klägerin beschränkte demnach die gegenständliche Klage auf den Anspruch, den die Beklagte beim Erlass ihrer Verfügung von 15.01.2009 gekannt, jedoch teilweise abgelehnt hatte; notwendig für die gegenständliche Klage war die Einsprache deshalb nicht (vorstehende Ziff.18.5).
20. Auch unter dem zweiten Gesichtspunkt (vorstehende Ziff.10), ob die Klägerin ihren Anspruch bei der Beklagten hinreichend geltend gemacht habe (vorstehende Ziff.18 und Ziff.19), erwies sich der Revisionsrekurs demnach als nicht berechtigt.
C. ZU DEN KOSTEN DER UNTERGERICHTLICHEN VERFAHREN
21. Im angefochtenen Beschluss (ON 16, S.2) hatte das Fürstliche Obergericht die Beklagte verpflichtet, der Klägerin näher bestimmte Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen; zur Begründung hatte es einzig auf § 41 und § 50 ZPO verwiesen (ON 16, S.12 [12]). Nach dem Vorbringen der Beklagten (ON 17, S.16 [12]) wären die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens als weitere Verfahrenskosten zu behandeln gewesen, nachdem das Fürstliche Obergericht dem Rekurs der Klägerin Folge gegeben und dem Fürstlichen Landgericht aufgetragen hatte, unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückverweisungsgrund über die Klage zu entscheiden.
21.1. In einem Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 04.05.2006 zu 2 CG.2001.317 (auszugsweise veröffentlicht in: LES 2007 221, S.228) hatte der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen, dass die (dortige) Beklagte, die sich zu Unrecht auf die fehlende Prozessführungsbefugnis der (dortigen) Klägerin berufen hatte, die Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen habe. Jener Beschluss betraf, wie der gegenständlich angefochtene Beschluss, einen Zwischenstreit über die formellrechtliche Frage des Fehlens einer Prozessvoraussetzung.
21.2. Der angefochtene Kostenspruch stand im Einklang mit der wiedergegebenen Rechtsprechung (vorstehende Ziff.21.1). Von dieser abzuweichen bestand kein Anlass, zumal auch die Beklagte in ihrem Revisionsrekurs hiergegen nicht Substanzielles vorbrachte.
22. Auch unter dem dritten Gesichtspunkt (vorstehende Ziff.10), ob die Kosten der untergerichtlichen Verfahren als weitere Verfahrenskosten zu behandeln gewesen wären (vorstehende Ziff.21), erwies sich der Revisionsrekurs demnach als nicht berechtigt.
D. ABSCHLIESSENDE ERWÄGUNGEN
23. Weil sich der Revisionsrekurs nach allen drei zu beurteilenden Gesichtspunkten (vorstehende Ziff.10) als nicht berechtigt erwies (vorstehende Ziff.17, Ziff.20 und Ziff.21), war im spruchgemäss keine Folge zu geben.
24. Der Kostenspruch stützt sich auf § 41 und § 50 ZPO sowie auf das zutreffende Kostenverzeichnis der Klägerin (§ 54 ZPO; ON 19, S.7).
Vaduz, 5. Februar 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat