4 CG. 2008.14
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Partei HS***, vertreten durch Dr. Friedrich Wohlmacher, Rechtsanwalt in FL-9490 Vaduz, wider die beklagten Parteien 1.) DH***, und 2.) CH***, vertreten durch Dr. P. Marxer & Kollegen, Rechtsanwälte in FL-9490 Vaduz, sowie der Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten 1.) AB***, 2.) HH***, und 3.) MF***, alle vertreten durch Seeger, Frick & Partner AG, FL-9494 Schaan, wegen Aufhebung eines Schiedsspruchs (Streitwert CHF 60.000,--) infolge Revision der Klägerin gegen das Urteil des F Obergerichtes vom 2.7.2009, 4 CG.2008.14-22, mit dem der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des F Landgerichtes vom 24.4.2008 keine Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision der Klägerin wird k e i n e Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, binnen vier Wochen den Beklagten zu Handen deren Vertreter je zur Hälfte (somit CHF 1.532,02) die mit insgesamt CHF 3.046,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens sowie den Nebenintervenienten je ein Drittel (somit CHF 823,45) der mit CHF 2.470,35 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
1. Gegenstand dieses Verfahrens ist die von der Klägerin am 22.1.2008 beim Landgericht eingebrachte Aufhebungsklage gemäss den §§ 612 f ZPO hinsichtlich des von den drei Nebenintervenienten gefällten Schiedsspruchs vom 30.10.2007. Mit diesem Schiedsspruch wurde die (nunmehrige) Klägerin, eine am *** hinterlegte "gemischte" Familienstiftung liechtensteinischen Rechts, ua schuldig erkannt, den Beklagten in ihrer Eigenschaft als Begünstigte und Mitglieder des Familienbeirates der Klägerin umfassend und ohne Einschränkung Einsicht in alle Stiftungsdokumente seit Gründung der Stiftung sowie fortlaufend (auch für die Zukunft) zu gewähren.
2. Die Statuten der Klägerin haben in ihrer Fassung vom 13.11.2003, soweit verfahrensrelevant, nachstehenden Wortlaut:
".....
Zweck der Stiftung ist:
a). die Bestreitung der Kosten der Erziehung und Ausbildung, der Ausstattung und Unterstützung und des Lebensunterhaltes im Allgemeinen sowie der Förderung im weitesten Sinne von Angehörigen der Familie von HH***.
b). die Unterstützung von karitativen und gemeinnützigen Institutionen.
Die Stiftung kann ferner auch anderen bestimmten oder bestimmbaren natürlichen oder juristischen Personen wirtschaftliche Vorteile gewähren, wenn dies direkt oder indirekt der Verwirklichung oder der Förderung ihres Zweckes dient.
Die Stiftung kann Vermögenswerte aller Art, insbesondere auch Immobilien und Beteiligungen, halten und verwalten. Sie ist im Rahmen ihres Zweckes befugt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, welche der Verfolgung und Verwirklichung ihres Zweckes dienen. Ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe wird nicht betrieben.
.....
Der Stiftungsrat bestellt die Begünstigten und setzt im Einzelnen die Bedingungen und den Umfang der Begünstigung in Beistatuten fest. Der Stifter darf nicht als Begünstigter bestellt werden, da er von jeder Begünstigung ausgeschlossen ist.
Weder den Begünstigten noch den Anwartschaftsberechtigten stehen irgendwelche Ansprüche auf Vermögen und Erträgnisse zu.
Im Rahmen dieser Stiftung bedürfen rechtsverbindliche Erklärungen Beteiligter nicht der Zustimmung ihres Ehegatten nach eherechtlichen Vorschriften.
.....
Oberstes Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat. Er besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Der Stifter darf nicht Mitglied sein und wenigstens ein Mitglied muss im Fürstentum Liechtenstein Wohnsitz haben. Der Stiftungsrat wird erstmals vom Stifter in der Stiftungsurkunde bestellt.
Dem Stiftungsrat kommt die Geschäftsführung und Vertretungsbefugnis zu. Er verwaltet das Stiftungsvermögen und beschliesst über dessen Verwendung im Sinne von Gesetz und Statuten.
.....
Die Mitglieder des Stiftungsrates sind zur Geheimhaltung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Stiftung verpflichtet. Sie dürfen hierüber Dritten, ausländischen Behörden und Finanzbehörden keine Auskunft erteilen (siehe § 16). Diese Verpflichtung gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Stiftungsrat. Im Falle ihres Ausscheidens haben die Mitglieder des Stiftungsrates alle Unterlagen und Schriftstücke, die sie von der Stiftung während ihrer Amtszeit erhalten haben, zurückzugeben oder zu vernichten und der Stiftung eine entsprechende Bestätigung abzugeben.
.....
Der Stiftungsrat hat die Befugnis, ein oder mehrere Personen als Familienbeirat der Stiftung zu bestellen und deren Aufgaben und Befugnisse in separaten Beistatuten zu umschreiben. Der Stifter darf nicht Mitglied des Familienbeirates sein.
.....
Der Stiftungsrat kann eine Revisionsstelle ernennen. Die Revisionsstelle überprüft das Rechnungswesen der Stiftung und überwacht die Einhaltung der Bestimmungen der Statuten. Über das Ergebnis ist dem Stiftungsrat ein Prüfungsbericht zu unterbreiten.
Der Stiftungsrat soll den unmittelbar Begünstigten auf schriftliches Verlangen über die letzte Jahresabrechnung Auskunft erteilen.
Gelangt jedoch der Stiftungsrat zur Ansicht, dass die erteilten Auskünfte in missbräuchlicher oder unerlaubter Absicht in einer dem Interesse der Stiftung oder anderer Begünstigter oder Anwartschaftsberechtigter abträglichen oder schädlichen Weise verwendet werden könnten, so hat er die Auskunftserteilung zu verweigern.
Diese Statuten, eventuelle Beistatuten, wie überhaupt alle tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse der Stiftung sind geheim. Dritten, ausländischen Behörden oder Finanzbehörden ist hierüber keine Auskunft zu erteilen. Auf das F.L. Staatsschutzgesetz wird ausdrücklich verwiesen. Auskünfte sind zu erteilen, wenn der Stiftungsrat dies als im Interesse der Stiftung oder der Begünstigten gelegen erachtet.
Ob die Voraussetzungen für die Auskunftsverweigerung oder -erteilung im Sinne von Absatz 2 und 3 vorliegen, entscheidet der Stiftungsrat. Ein Beschluss zur Auskunftserteilung im Sinne von Absatz 3 bedarf der Einstimmigkeit.
.....
Der Stiftungsrat hat die Befugnis, Beistatuten zu erlassen, sowie die Statuten, ausgenommen § 4 (Zweck), und Beistatuten abzuändern und zu ergänzen, wenn die Rechtsverhältnisse, das Interesse der Stiftung oder ihrer Begünstigten dies erfordern. Die Beistatuten haben die gleiche Rechtswirkung wie die Statuten. Im Falle widersprechender Bestimmungen gehen die Statuten vor.
Die Unterschriften der Mitglieder des Stiftungsrates sind auf Beistatuten möglichst zu beglaubigen. Die Beschlüsse im Sinne dieses Paragraphen bedürfen der Einstimmigkeit.
.....
Vaduz, den 13. November 2003
Für den Stiftungsrat ...."
Gestützt auf die §§ 6 und 18 dieser Statuten vom 13.11.2003 erliess der damalige Stiftungsrat der Beklagten am gleichen Tag die Beistatuten Nr. I, mit denen ua die (nunmehrige) Erstbeklagte, die Witwe nach dem am 13.3.2004 verstorbenen wirtschaftlichen Stifter, sowie die Zweitbeklagte, die Tochter des wirtschaftlichen Stifters und deren - nicht verfahrensbeteiligter - Bruder CPH zu Begünstigten eingesetzt wurden.
Gemäss den §§ 13 und 18 der Statuten wurden, ebenfalls am 13.11.2003, vom Stiftungsrat die Beistatuten Nr. II ua betreffend die Bestellung eines Familienbeirates sowie die Bestimmung von dessen Aufgaben und Befugnissen erlassen. Darin wurde festgelegt, dass der Familienbeirat aus mindestens zwei und höchstens fünf Mitgliedern zu bestehen hat und die Erstbeklagte, die Zweitbeklagte sowie CPH als erste Mitglieder des (sich somit aus drei Mitgliedern zusammensetzenden) Familienbeirates bestellt werden. Hinsichtlich der Kompetenzen des Familienbeirates enthalten die Beistatuten Nr. II folgende Regelungen:
".....
Bei Ausschüttungen an die Begünstigten sowie zum Beispiel bei den folgenden dem Stiftungsrat eingeräumten Befugnissen kann der Familienbeirat Empfehlungen an den Stiftungsrat aussprechen:
a) der Abänderung und Ergänzung der Statuten (§ 18 der Statuten);
b) dem Erlass, der Abänderung und Ergänzung sowie dem Widerruf der Beistatuten;
c) der Zuwahl von neuen Mitgliedern in den Stiftungsrat (§ 10 der Statuten);
d) der Auflösung der Stiftung (§ 20 der Statuten);
e) der Ausstellung von besonderen Vollmachten für die Verwaltung des Stiftungsvermögens (§ 11 Abs. 2 der Statuten), und
f) der Bestellung von Begünstigten und der Bestimmung ihrer Rechte sowie der Vornahme von Ausschüttungen irgendwelcher Art.
Der Familienbeirat ist berechtigt, in die Jahresabrechnung der Stiftung und den Prüfungsbericht der Revisionsstelle Einsicht zu nehmen. Auf Verlangen des Familienbeirates hat ein Vertreter des Stiftungsrates an dessen Beratungen teilzunehmen und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Stiftungsrat darf die Erteilung von Auskünften verweigern, wenn die Voraussetzungen für die Verweigerung von Auskünften gemäss § 16 Abs. 2 der Statuten vorliegen.
Die Mitglieder des Familienbeirates sind zur Geheimhaltung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Stiftung verpflichtet. Sie dürfen hierüber Dritten, ausländischen Behörden oder Finanzbehörden keine Auskunft erteilen. Diese Verpflichtung gilt für die Mitglieder des Familienbeirates auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Familienbeirat. Im Falle ihres Ausscheidens haben die Mitglieder des Familienbeirates alle Unterlagen und Schriftstücke, die sie von der Stiftung während ihrer Amtszeit erhalten haben, zurückzugeben.
Für Rechtshandlungen und Beschlüsse, die der Stiftungsrat auf Anregung oder auf Veranlassung oder gemäss den einstimmig geäusserten Wünschen des Familienbeirates vornimmt bzw. fasst, trägt er im Innenverhältnis keine Verantwortung.
Die Mitglieder des Familienbeirates sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Honorare. Nachgewiesene Auslagen werden ihnen erstattet."
Am 13.11.2003 widmete der wirtschaftliche Stifter der Beklagten erhebliche Mittel, die vor allem in Beteiligungen an operativ tätigen Gesellschaftern bestanden.
3. Das über Betreiben der nunmehrigen Beklagten (als Schiedsklägerinnen) installierte, sich aus dem Erstnebenintervenienten als Obmann sowie den Nebenintervenienten zu 2. und 3. zusammensetzende Schiedsgericht fällte am 30.10.2007 nachstehenden Schiedsspruch:
"1. Die beklagte HS*** ist schuldig, den Klägerinnen DH*** und CH*** umfassend und ohne Einschränkung Einsicht in alle Dokumente, die die Errichtung, den Bestand, die Organisation, den Zweck sowie die Vermögens-, Finanz-, Aufwands- und Ertragslage der Beklagten seit ihrer Gründung betrafen oder betreffen, darunter
1.1. Statuten, Beistatuten, Letter of Wishes und Absichtserklärungen, sowie sämtliche Entwürfe hiervon, seit der Errichtung der Beklagten,
1.2. alle Zirkularbeschlüsse und Sitzungsprotokolle des Stiftungsrates sowie sämtliche Entwürfe hiervon,
1.3. alle sich auf Bestand, Organisation, Zweck und Begünstigte sowie Vermögens-, Finanz-, Aufwands- und Ertragslage der Beklagten beziehenden Schriftstücke der Beklagten und des Stiftungsrates oder des Stiftungsrates, Beteiligter oder Dritter in der Verfügungsmacht der Beklagten,
1.4. alle Schriftstücke der Beklagten und des Stiftungsrates oder des Stiftungsrates, Beteiligter und Dritter in der Verfügungsmacht der Beklagten im Zusammenhang mit der Bestellung von JK*** und PN*** zu Mitgliedern des Stiftungsrates, sowie die Anfertigung von Abschriften dieser Dokumente zu gewähren, dies binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution.
Die Beklagte ist schuldig, den Klägerinnen über den Stand und die Entwicklung der Vermögens-, Finanz-, Aufwands- und Ertragslage der Beklagten seit ihrer Errichtung Rechnung zu legen, dies binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution.
Es wird festgestellt, dass die beklagte HS*** verpflichtet ist, den Klägerinnen DH*** und CH*** auch fortlaufend umfassend und ohne Einschränkung Einsicht in alle Dokumente, die die Errichtung, den Bestand, die Organisation, den Zweck sowie die Vermögens-, Finanz-, Aufwands- und Ertragslage der Beklagten betreffen, darunter
3.1. Statuten, Beistatuten, Letter of Wishes und Absichtserklärungen sowie sämtliche Entwürfe hiervon,
3.2. alle Zirkularbeschlüsse und Sitzungsprotokolle des Stiftungsrates sowie sämtliche Entwürfe hiervon,
3.3. alle sich auf Bestand, Organisation, Zweck und Begünstigte sowie Vermögens-, Finanz-, Aufwands- und Ertragslage der Beklagten beziehenden Schriftstücke der Beklagten und des Stiftungsrates oder des Stiftungsrates, Beteiligter und Dritter in der Verfügungsmacht der Beklagten,
sowie die Anfertigung von Abschriften dieser Dokumente zu gewähren.
Das Schiedsgericht, welches seine Beweisaufnahme auf die vorgelegten Urkunden beschränkte und die Einvernahme der Parteien und der angebotenen Zeugen wegen hinlänglicher Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts für entbehrlich hielt, traf insbesondere auch zu den Statuten und Beistatuten der Klägerin entsprechende Feststellungen, auf die unter Hinweis auf deren bereits erfolgte Wiedergabe zu Punkt 2. verwiesen wird.
Das Schiedsgericht beurteilte sodann den "Klagsanspruch" der Schiedsklägerinnen auf Information rechtlich wie folgt:
"Das Schiedsgericht erkennt, dass den Klägerinnen in ihrer Funktion als Mitglieder des Familienbeirates der Beklagten Informationsansprüche gegenüber der Beklagten zukommen.
In § 13 der Statuten vom 13. November 2003 wurde dem Stiftungsrat die Kompetenz eingeräumt, einen Familienbeirat der Beklagten zu bestellen und dessen Aufgaben und Befugnisse zu bestimmen. Dieser Kompetenz entsprechend erliess der Stiftungsrat gleichentags, also am 13. November 2003, die Beistatuten Nr. II der Beklagten und ernannte die beiden Klägerinnen neben Herrn PH** als Mitglieder des Familienbeirates. An dieser Bestellung hat sich bis heute nichts geändert. Der Familienbeirat ist ein besonderes Organ der Beklagten. Die Informationsrechte der Mitglieder des Familienbeirates sind funktional bestimmt: Dem Familienbeirat kommt das Recht und die Pflicht zu, den Stiftungsrat in dessen Tätigkeit, die er gemäss Statuten und Beistatuten der Beklagten ausübt, zu beraten und zu unterstützen. Die "Tätigkeit, die der Stiftungsrat gemäss den Statuten und Beistatuten der Stiftung ausübt" - so der Wortlaut von Ziff. 4. der Beistatuten Nr. II - umfasst die gesamte Tätigkeit des Stiftungsrates, also unter anderem die Geschäftsführung und Verwaltung des Stiftungsvermögens (§ 8 Abs. 2 der Statuten), die Bestimmung der Verwendung des Stiftungsvermögens und dabei insbesondere die Festlegung der Bedingungen und des Umfangs von Begünstigungen (§ 8 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 der Statuten). Der Familienbeirat berät und unterstützt also als Organ der Beklagten den Stiftungsrat umfassend, somit in all seinen Tätigkeiten. Dies geht im Übrigen auch aus Ziff. 4 Abs. 2 der Beistatuten Nr. II hervor, wo es ausdrücklich heisst, dass der Familienbeirat den Stiftungsrat zum Beispiel in den nachfolgenden Geschäften berät.
Damit der Familienbeirat dieser Aufgabe nachkommen kann, ist es unerlässlich, dass seine Mitglieder informiert sind. Dabei genügt es nicht, wenn sie nur teilweise Informationen haben. Vielmehr müssen sie genauso umfassend informiert sein wie der Stiftungsrat selbst, ansonsten eine sorgfältige und ordnungsgemässe Beratung und Unterstützung des Stiftungsrates nicht möglich ist. Die Notwendigkeit der allumfassenden Information des Familienbeirates akzentuiert sich zudem dadurch, dass Ziff. 7 der Beistatuten Nr. II bestimmt, dass der Stiftungsrat dann im Innenverhältnis keine Verantwortung trägt, wenn er "auf Anregung oder auf Veranlassung oder gemäss den einstimmig geäusserten Wünschen des Familienbeirates" Handlungen vornimmt oder Beschlüsse fasst.
Aus diesen Gründen ist Ziff. 5. der Beistatuten Nr. II nicht eng, sondern funktional im genannten Sinne auszulegen: Wenn es dort heisst, dass auf Verlangen des Familienbeirates ein Vertreter des Stiftungsrates an Beratungen des Familienbeirates teilzunehmen und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen hat, so können damit nicht nur mündliche Erläuterungen gemeint sein. Vielmehr ist den Mitgliedern des Familienbeirates alles Erforderliche offen zu legen, also sämtliche Informationen und Unterlagen, die notwendig sind, um eine ordnungsgemässe und sorgfältige Beratung und Unterstützung des Stiftungsrates in all seinen Tätigkeiten zu ermöglichen und zu fördern. Solche Informationen sind vom Vertreter des Stiftungsrates dem Familienbeirat in erster Linie mündlich zu erteilen, was jedoch an der umfassenden Informationspflicht nichts ändert. Erforderlichenfalls hat der Vertreter des Stiftungsrates seine umfassende Informationspflicht dadurch zu erfüllen, dass er, um präzise und vollständige Informationen zu geben, die entsprechenden Unterlagen zu zitieren hat. Dem gleichbedeutend und gleichwertig ist das direkte Einsichtsrecht des Familienbeirates in solche Unterlagen, weshalb nicht der Weg über das mündliche Verlesen von Unterlagen gewählt werden muss.
Wenn es in Ziff. 5 der Beistatuten Nr. II weiters heisst, dass der Familienbeirat berechtigt ist, "Einsicht in die Jahresrechnung der Stiftung und den Prüfungsbericht der Revisionsstelle zu nehmen", so kann dies aufgrund obiger Erwägungen nur beispielhaft verstanden werden.
So wie jedem einzelnen Stiftungsratsmitglied - selbstverständlich - ein umfassendes Informationsrecht gegenüber der Stiftung zusteht, steht ein solches auch jedem einzelnen Mitglied des Familienbeirates zu. Andernfalls könnte der Familienbeirat seine eigenen Geschäfte weder umfassend beraten noch beschliessen.
Die Klägerinnen stützen ihr Klagebegehren und damit ihren Informationsanspruch ausdrücklich auf die Beistatuten Nr. II vom 13. November 2003 und auf das Argument, dass der Familienbeirat seine Aufgabe gemäss Ziff. 4 dieser Beistatuten Nr. II nur dann ausreichend wahrnehmen kann, wenn ihm ein umfassender Auskunfts- und Informationsanspruch zukommt (Schiedsklage ON 30 Ziff. 21; auch Protokoll ON 61 S. 4 und 5 Ziff. 3). Die Beklagte tritt der geltend gemachten Anspruchsgrundlage nicht entgegen und könnte dies auch nur schwerlich, beruft sie sich doch selbst auf die Beistatuten Nr. II vom 13. November 2003. Das Argument der Beklagten, Ziff. 5. der Beistatuten Nr. II beschränke das Informationsrecht der Mitglieder des Familienbeirates auf die Einsicht in die Jahresrechnung sowie den Prüfungsbericht sowie auf (gemeint: mündliche) Auskünfte eines Stiftungsratsmitgliedes, überzeugt, wie oben ausgeführt, nicht.
Damit stellt sich die Frage, wie weit das "umfassende" Informationsrecht der Mitglieder des Familienbeirates reicht. Das Schiedsgericht erkennt, dass die Informationsrechte der Mitglieder des Familienbeirates nur durch das Rechtsmissbrauchsverbot beschränkt sind, denn die Aufgaben des Stiftungsrates als oberstes Organ der Beklagten und als geschäftsführungs- und vertretungsberechtigtes Organ der Beklagten sind allumfassend. Die Beratungs- und Unterstützungstätigkeit des Familienbeirates gegenüber dem Stiftungsrat bezieht sich auf alle Tätigkeiten des Stiftungsrates und ist somit ebenfalls allumfassend. Dass die Klägerinnen ihren Informationsanspruch rechtsmissbräuchlich stellen, ist weder von der Beklagten vorgebracht worden noch sonst wie hervorgekommen.
Wenn die Klägerinnen im Urteilsbegehren ausführen, die Beklagte habe ihnen Statuten, Beistatuten, Letter of Wishes und Absichtserklärungen sowie sämtliche Entwürfe hiervon offen zu legen, so ist dem zuzustimmen. Letter of Wishes und Absichtserklärungen sind notwendig, um Statuten und Beistatuten richtig zu interpretieren, denn sie werden nach dem Willensprinzip ausgelegt (LES 2000, 240). Dasselbe gilt für Entwürfe zu Statuten, Beistatuten, Protokollen und Beschlüssen.
Unterlagen zu Aktiva und Passiva sowie Aufwand und Ertrag der Beklagten sind notwendig für die Beurteilung, wie das Stiftungsvermögen verwaltet werden soll. Ohne vollständige diesbezügliche Information des Familienbeirates kann dieser den Stiftungsrat nicht dahingehend beraten, wie der Stiftungsrat seine geschäftlichen Entscheide fällen soll.
Die Klägerinnen verlangen insbesondere auch Unterlagen im Zusammenhang mit den Stiftungsräten JK*** und PN***. Diesbezüglich umfassende Informationen sind für den Familienbeirat notwendig, um den Stiftungsrat dahingehend zu beraten, ob er z.B. gegenüber JK*** Schadenersatzansprüche durchsetzen soll oder nicht oder ob der Stiftungsrat beim Landgericht einen Antrag auf Abberufung des Stiftungsrates PN*** stellen soll oder nicht.
Die Klägerinnen verlangen mit ihrem Klagsbegehren auch, dass die Beklagte ihnen nicht nur seit Gründung der Beklagten, sondern auch "fortlaufend" Einsicht in sämtliche Unterlagen gewährt. Damit stellen die Klägerinnen ein Begehren auf künftige Leistungen, die jedoch heute noch nicht fällig sind. Ein Leistungsbegehren auf erst in Zukunft fällige Begehren ist unzulässig (§ 406 ZPO). Dies gilt auch, wenn Leistungen, wie vorliegendenfalls die Einsichtsgewährung in Unterlagen, wiederkehrend zu erbringen sind (Fasching, Lehrbuch Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Wien 1990, Rz 1066). Dennoch ist das Klagebegehren auf künftige Leistungen nicht zur Gänze abzuweisen, denn es kann im Sinne eines Feststellungsurteils und damit als Minus gegenüber dem Leistungsbegehren zugesprochen werden (§ 405 ZPO; Fasching, a.a.O., Rz 1451; LES 1994, 140). Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung, das den Klägerinnen auch hinkünftig, also "fortlaufend" die geltend gemachten Informationsrechte zustehen (§ 234 Abs. 1 ZPO), ist dadurch gegeben, dass sich die Beklagte bisher weitgehend weigerte, den Klägerinnen als Mitglieder des Familienbeirates der Beklagten umfassende Informationen zukommen zu lassen.
Die Klägerinnen verlangen mit Ziff. 1.3. und 1.4. ihres Klagsbegehrens Einsicht auch in Schriftstücke "des Stiftungsrats, Vertreter und Beauftragten der Stiftung oder des Stiftungsrats, Beteiligter und Dritter in der Verfügungsmacht der Beklagten", also nicht nur in Schriftstücke der Beklagten.
Soweit sich dieses Klagsbegehren auf Schriftstücke des Stiftungsrates - der ja ein Kollegialorgan der beklagten Stiftung ist - bezieht, kommt ihm keine selbstständige Bedeutung zu, denn Schriftstücke des Stiftungsrates sind (auch) solche der Beklagten.
Soweit sich das Klagsbegehren auf Schriftstücke der einzelnen Stiftungsratsmitglieder bezieht, ist zu unterscheiden: Handelt es sich um Schriftstücke, die von Stiftungsratsmitglieder der Stiftung übergeben wurden, also Teil der Stiftungsunterlagen sind, sind diese Schriftstücke solche der Beklagten geworden. Schriftstücke, die jedoch das einzelne Stiftungsratsmitglied persönlich hält (wie z.B. eigene Notizen zur Gedankenstützung, Unterlagen zu einer persönlich eingeholten Rechtsberatung), sind keine Schriftstücke der Beklagten und damit nicht vom Informationsrecht der Klägerinnen umfasst, selbst wenn solche Schriftstücke im Zusammenhang mit der Funktion und Stellung des entsprechenden Stiftungsratsmitgliedes als solches stehen. Soweit solche "persönlichen" Schriftstücke eines Stiftungsratsmitgliedes jedoch allen anderen Stiftungsratsmitgliedern offen stehen und damit zugänglich sind, muss dies auch für die Mitglieder des Familienbeirates gelten. Soweit sich das Klagsbegehren auf Schriftstücke von Vertretern und Beauftragten der Beklagten bezieht, ist das Klagsbegehren zu allgemein formuliert. Schriftstücke von Vertretern und Beauftragten der Beklagten stehen in der Regel nicht im Eigentum der Beklagten und hinsichtlich vieler dieser Schriftstücke hat die Beklagte auch keinen Herausgabeanspruch in welcher Form auch immer. Auf gewisse Schriftstücke wird die Beklagte zwar einen Herausgabeanspruch haben und den Klägerinnen könnte insoweit ein Informationsanspruch zugesprochen werden, doch ist das Klagebegehren nicht weiter spezifiziert, sondern so allgemein auf Schriftstücke von Vertretern und Beauftragten der Beklagten bezogen, dass ihm nicht stattgegeben werden kann.
Schriftstücke, die im Eigentum der Stiftung sind, sich aber bei Vertretern und Beauftragten der Beklagten befinden, sind Stiftungsunterlagen, die den Mitgliedern des Familienbeirates genauso zugänglich sein müssen, wie den Stiftungsratsmitgliedern. Sind Schriftstücke jedoch im Eigentum und Besitz von Dritten, wie Vertretern und Beauftragten der Beklagten, können diese mit der gegenständlichen Klage nicht herausverlangt werden. Im Rahmen des dem Familienbeirat zustehenden Auskunftsrecht gegenüber der Beklagten kann es aber erforderlich sein, dass die Beklagte - handelnd durch ihren Stiftungsrat - sich solche Schriftstücke beschafft.
Die Klägerinnen haben gegenüber der Beklagten auch Anspruch darauf, von der Beklagten Einsicht in Schriftstücke von Drittpersonen zu erhalten, sofern sich diese Schriftstücke in der Verfügungsmacht der Beklagten befinden, unabhängig davon, wer Aussteller oder Eigentümer dieser Schriftstücke ist. In diesen Fällen hat nämlich auch der Stiftungsrat Einsicht in solche Schriftstücke und kann deren Inhalt seinen geschäftlichen Entscheidungen zugrunde legen. Dasselbe muss für die Mitglieder des Familienbeirates gelten."
Soweit der nunmehr angefochtene Schiedsspruch.
4.1. Mit ihrer nunmehrigen Aufhebungsklage machte die Klägerin insgesamt neun Aufhebungsgründe geltend, von denen im Revisionsverfahren noch nachstehende aufrecht erhalten werden:
Der Schiedsspruch verletze zwingendes Recht. § 16 der Statuten der Klägerin gewähre den Begünstigten nur Auskunft über die letzte Jahresabrechnung. Dieser Statutenbestimmung sei die Klägerin nachgekommen. Das Schiedsgericht übersehe, dass die nachrangigen Beistatuten Nr. II in Punkt 5 eine eindeutige Regelung bezüglich des Auskunftsrechts des Familienbeirates beinhalteten. Demnach sei der Familienbeirat berechtigt, in die Jahresabrechnung der Stiftung und in den Prüfungsbericht der Revisionsstelle Einsicht zu nehmen. Nirgends stehe geschrieben, dass der Familienbeirat das Recht auf eine umfassende Information habe.
Das Schiedsgericht verletze auch durch die Art und Weise seiner Auslegung der Stiftungsstatuten zwingendes Recht. Für die Auslegung dieser Urkunden sei allein der Stifterwille ausschlaggebend. Das Auslegungsergebnis des Schiedsgerichtes finde in den Stiftungsstatuten und damit im Willen des Stifters keine Deckung.
Das Schiedsgericht habe es überdies unterlassen, den dem Streit zugrundeliegenden Sachverhalt zu ermitteln und damit gegen die Bestimmung des § 604 ZPO verstossen.
Schliesslich verletze der Schiedsspruch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, weil die Klägerin auch verpflichtet worden sei, alle Dokumente im Zusammenhang mit der Bestellung von JK*** und PN*** zu Mitgliedern des Stiftungsrates vorzulegen. Damit habe das Schiedsgericht in die Rechtsstellung der Genannten eingegriffen, ohne dass diesen das rechtliche Gehör gewährt worden sei.
4.2. Das Landgericht wies mit Urteil vom 24.4.2008 die Klage vollinhaltlich ab und verpflichtete die Klägerin zum Kostenersatz gegenüber den Beklagten und den Nebenintervenienten auf ihrer Seite.
Es verneinte das Vorliegen der relevierten Anfechtungsgründe und führte ua aus:
Die Klägerin berufe sich zu Unrecht auf die Unwirksamkeit des Schiedsspruchs nach § 612 Z 6 ZPO, wonach ein Schiedsspruch wirkungslos sei, wenn er gegen zwingende Rechtsvorschriften verstosse. Unter diesen zwingenden Rechtsvorschriften seien schon der Wortinterpretation folgend nur solche zu verstehen, die ausdrücklich in einem Gesetz stünden. Überdies müsse es sich um zwingendes Recht (ius cogens) handeln. Beispiele dafür seien zwingende Vorschriften im Arbeitsrecht (§ 1173a Art 112, 113 ABGB; Formvorschriften wie §§ 578 ABGB ff und ähnliches). Einen Verstoss gegen solche zwingende Rechtsvorschriften zeige die Klägerin nicht auf. Sie behaupte lediglich, dass das Schiedsgericht eine falsche Interpretation hinsichtlich der Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht vorgenommen habe, insbesondere auch in Anbetracht des Verhältnisses zwischen Statuten und Beistatuten. Bei Auslegungsfragen gehe es aber nie um zwingendes Recht. Insgesamt sei zum diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin auch Folgendes zu sagen:
In den Statuten der Klägerin sei gerade keine Einschränkung des Auskunftsrechtes von Begünstigten, welcher Art auch immer, enthalten. § 16 der Statuten normiere nur eine Sollbestimmung dahin, dass der Stiftungsrat den unmittelbar Begünstigten auf schriftliches Verlangen über die letzte Jahresrechnung Auskunft erteilen solle. Es sei nicht zulässig, darin generell eine Einschränkung des Auskunftsrechtes zu sehen. Dazu komme, dass es sich gerade bei der Regelung des § 68 TrUG nicht um zwingendes, sondern um dispositives, auch einer anderen privatautonomen Regelung in der Stiftungsurkunde zugängliches Recht handle (LJZ 2008, 42). Es sei auch darauf hinzuweisen, dass sich das Schiedsurteil im Hinblick auf die Auskunftserteilung und Rechnungslegung nicht auf die Stellung der Beklagten als Begünstigte, sondern ausschliesslich auf deren Eigenschaft als Mitglieder des Familienbeirates beziehe. Damit erübrige sich auch ein Eingehen auf die Frage der Auslegungsmethode. Die Klägerin habe nicht vorgebracht, dass die Einsetzung eines Familienbeirates nicht dem Willen des Stifters entsprochen hätte. Davon ausgehend sei auch der Schluss des Schiedsgerichtes, dass die Aufgaben des Familienbeirates nur erfüllt werden könnten, wenn diese eine vollständige Information hätten, nicht dem Stifterwillen entgegenlaufend.
Soweit die Klägerin weiter vorbringe, die Schiedsrichter hätten es unterlassen, den Sachverhalt zu ermitteln (§ 604 ZPO), weswegen ein Verstoss gegen § 512 Z 2 ZPO vorliege, so sei dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar. Die zitierte Bestimmung beziehe sich auf das rechtliche Gehör, welches der Klägerin im Schiedsverfahren gewährt worden sei. Auch sei der Sachverhalt ermittelt worden. Die Schiedsrichter hätten ausführlich dargelegt, warum die gelegten Urkunden für ihre Feststellungen ausreichten.
Zuletzt sei auch das Vorbringen im Hinblick auf das rechtliche Gehör der Stiftungsräte JK*** und PN*** nicht verständlich, da das Schiedsgericht keineswegs in die Rechtsstellung der Genannten eingreife. Zur Auskunftserteilung würde ja die Stiftung und nicht die Genannten als Organe der Stiftung persönlich verpflichtet werden. In deren Rechtssphäre werde daher überhaupt nicht eingegriffen.
Insgesamt liege also kein Grund für die Unwirksamkeit des Schiedsspruchs vor, sodass das Klagebegehren abzuweisen sei.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil gab das Obergericht der auf eine Beweis- und Rechtsrüge gestützten Berufung der Klägerin kostenpflichtig keine Folge. Es verneinte die Berechtigung der Beweisrüge mit dem Hinweis, dass es sich bei der damit bekämpften Feststellung des Erstgerichtes, in den Statuten der Klägerin sei keine Einschränkung des Auskunftsrechtes (der Beklagten) enthalten, in Wahrheit um eine rechtliche Beurteilung handle, die sich aus dem festgestellten Wortlaut der Statuten ergebe.
Sodann nahm das Berufungsgericht zu allen in der Berufung noch aufrecht erhaltenen Anfechtungsgründen Stellung, wobei es sich, wie nachfolgend darzulegen sein wird, (auch) die Rechtsausführungen des OGH in seinem Beschluss vom 4.9.2008 im Rahmen des dieselben Parteien betreffenden Exekutionsaufschiebungsverfahren 8 EX.2008.332 zu Eigen machte (mittlerweile publiziert in LES 2009, 48 f).
Nach Ansicht des Berufungsgerichtes verletze der Schiedsspruch nicht zwingendes Recht gemäss § 612 Z 6 ZPO und könne insoweit und vorerst auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichtes verwiesen werden. Ergänzend führte das Berufungsgericht Folgendes - wörtlich - aus:
"a) § 612 ZPO entspricht wörtlich § 595 öZPO aF. Nach österreichischer Lehre und Rechtsprechung sind unter den zwingenden Rechtsvorschriften im Sinne des § 616 Ziff 6 ZPO nur Vorschriften des materiellen Rechts, nicht aber Verfahrensvorschriften zu verstehen (s. Fasching, Schiedsgericht und Schiedsverfahren im österreichischen und internationalen Recht, S. 154 und die dort zitierte Rechtsprechung).
b) Weiters ist darauf zu verweisen, dass eine blosse unrichtige rechtliche Beurteilung die Anfechtung eines Schiedsspruchs nicht zu begründen vermag. Dies käme einer Nachprüfung des Schiedsspruchs gleich, die nicht Zweck der Aufhebungsklage ist (Beschluss des OGH vom 04.09.2008 im Verfahren 08 EX 2008.332, LES 2009, 49).
c) Von zwingenden Rechtsvorschriften kann nur gesprochen werden, wenn das Gesetz ausdrücklich oder im Zusammenhang mit anderen Rechtsvorschriften die verletzte Rechtsnorm als unabdingbar, gegenteilige Vereinbarungen und Verfügungen als unwirksam erklärt hat, die Parteien also ausnahmslos gebunden sind, sich also auch nicht durch entgegengesetzte Vereinbarungen oder Verfügungen diesem Recht entziehen können. Darüber hinaus müssten als zwingende Rechtsvorschriften auch diejenigen allgemeinen Rechtsgrundsätze gelten, von denen das Gesetz notwendigerweise als selbstverständlich vorausgesetzt ausgeht, mögen sie auch keine ausdrückliche Regelung gefunden haben. Der Bereich des zwingenden Rechts ist vornehmlich nach dem Wortlaut, in Ermanglung ausdrücklicher Festlegung der zwingenden Wirkung nach dem Sinn der gesetzlichen Norm des materiellen Rechtes zu beurteilen (s. Fasching aaO, S. 154).
d) Die Klägerin wirft dem Schiedsgericht vor, es habe die Subsidiarität der Beistatuten gegenüber den Statuten (der Klägerin) nicht beachtet, obwohl diese Rangordnung vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof als zwingendes Recht bezeichnet worden sei (Verweis auf LES 2004, 67).
Es trifft zwar zu, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof die Rechtsauffassung vertritt, Statuten und Beistatuten einer Stiftung seien nicht gleichrangig; die Beistatuten stellten ein weiterführendes Dokument dar, das den Statuten nicht widersprechen dürfe. Die Subsidiarität des Reglements (der Beistatuten) könne durch Parteienvereinbarung nicht aufgehoben werden.
Für den vorliegenden Rechtsstreit ist die Rangordnung zwischen Statuten und Beistatuten ohne Belang, weil der Schiedsspruch den Informationsanspruch der Beklagten nicht auf deren Stellung als Begünstigte der Klägerin sondern auf ihre Funktion als Mitglieder des Familienbeirates der Klägerin stützt. In der Frage des Auskunftsrechts der Mitglieder des Familienbeirates besteht kein Widerspruch zwischen den Statuten und den Beistatuten der Klägerin. Die Statuten sagen über das Auskunftsrecht der Mitglieder des Familienbeirates nichts aus. Das Beistatut II enthält eine Regelung des Auskunftsrechtes dahin, dass der Familienbeirat berechtigt ist, in die Jahresabrechnung der Stiftung und den Prüfungsbericht der Revisionsstelle Einsicht zu nehmen (Pkt. 5). Das Schiedsgericht vertrat die Auffassung, dass diese Bestimmung der Beistatuten dahin auszulegen sei, dass sich das Auskunftsrecht der Mitglieder des Familienbeirates nicht in der Einsichtnahme in die Jahresrechnung und den Prüfungsbericht erschöpft, sondern dass diese Bestimmung dahin auszulegen sei, dass den Mitgliedern des Familienbeirates ein umfassendes Auskunftsrecht zusteht. Dieses uneingeschränkte Informationsrecht müsse den Mitgliedern des Familienbeirates zugestanden werden, damit sie ihre Funktion, den Stiftungsrat zu beraten und zu unterstützen, erfüllen sollen (Pkt. 4 des Beistatutes Nr. II).
Das Berufungsgericht billigt diese Auslegung, die im Schiedsspruch als "funktional" bezeichnet wird, woran sich die Klägerin in ihrer Berufung stösst (Pkt. 14 der Berufung). Der Vorwurf ist unberechtigt. Es ist ganz offensichtlich, dass mit der "funktionalen" Auslegung nichts anderes gemeint ist, als eine teleologische Auslegung nach dem Sinn und Zweck der statutarischen Bestimmung.
Die Richtigkeit dieser Auslegung ergibt sich aus der bereits mehrfach zitierten Entscheidung des OGH vom 04.09.2008, 08 EX 2008.332, LES 2009, 50, 51), wo das Höchstgericht ausführt:
"Grundsätzlich dienen die Informationsansprüche von Stiftungsbeteiligten bei einer wie hier unbeaufsichtigten Stiftung der Kontrolle der Rechtmässigkeit der Verwendung und Verwaltung des Stiftungsvermögens durch den Stiftungsrat und liegen damit im wohlverstandenen Interesse der Stiftung selbst als sogenanntes eigentümerloses Zweckvermögen (LES 2008, 130; LES 2005, 410; LES 2005, 392; ELG 1967 bis 1972, 53 uva).
Zu Recht verweisen die betreibenden Gläubiger auf die Organstellung des Familienbeirates, dessen Mehrheit sie repräsentieren. Dieser Familienbeirat wurde in den Statuten der Stiftung dem Stiftungsrat als Beratungs- und Unterstützungsorgan ua mit dem Recht beigegeben, bei Ausschüttungen an die Begünstigten sowie bei anderen bestimmten Massnahmen "Empfehlungen" auszusprechen. Ausgehend vom funktionalen Organbegriff repräsentiert der Familienbeirat als (Mit-)Organ der Stiftung im Rahmen seiner Kompetenz und seiner Verantwortung einen Teil der Persönlichkeit der Stiftung selbst (Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht [2005] 237 mwN). Alle Handlungen des Familienbeirates stellen somit auch ein Stiftungshandeln dar. Die Beratungs- und Anhörungsrechte des Familienbeirates implizieren dessen Einbezug in den Willensbildungsprozess des Stiftungsrates bei dessen Geschäftsführung und Verwaltung und damit bereits in das Vorfeld der Entscheidungsgänge. Um seiner Beraterrolle entsprechen zu können, bedarf der Familienbeirat umfassender Information und auch entsprechender Rechnungslegung von Seiten des Stiftungsrates.
Im Lichte dieser Rechtslage ist also der Familienbeirat als Sonderorgan der Stiftung selbst Geheimnisherr. Diesem Umstand trägt auch die in Z 6 der Beistatuten vom 13.11.2003 festgelegte Geheimhaltungsverpflichtung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Stiftung Rechnung. Die Stiftung selbst kann sich damit dem Familienrat gegenüber nicht pauschal und ohne jede Konkretisierung auf den Verlust der Kontrolle über ihre eigenen Akten sowie auf Geschäftsgeheimnisse berufen. Dies gilt auch für den Stiftungsrat selbst, der zwar als geschäftsführendes Organ der Stiftung faktisch über alle Unterlagen und Geschäftsinformationen verfügt, an diesen aber keine eigenen von der Stiftung losgelöste Rechte haben kann."
Dem ist nichts hinzuzufügen.
e) Ein weiterer Vorwurf der Klägerin geht dahin, dass die Statuten bzw. Beistatuten zwingend nach der Willenstheorie auszulegen seien und die Verwendung jeder anderen Auslegungsmethode gegen zwingendes Recht verstosse.
Diesem Vorwurf ist entgegenzuhalten, dass sich aus der einschlägigen Bestimmung des Pkt. 5. des Beistatutes II keineswegs ein klarer Wille des Stifters ableiten lässt. Aus der Formulierung, der Familienbeirat sei berechtigt, in die Jahresrechnung der Stiftung und dem Prüfungsbericht der Revisionsstelle Einsicht zu nehmen, lässt sich nicht auf einen Stifterwillen schliessen, der eine weitere Auskunftserteilung an den Familienbeirat ausschliesst. Wie bereits oben ausgeführt, lässt der Aufgabenbereich des Familienbeirates gemäss Pkt. 4. und dem zweiten Satz des Pkt. 5. der Beistatuten II vielmehr auf den Willen des Stifters schliessen, dem Familienbeirat ein umfassendes Auskunftsrecht zuzugestehen. Das Schiedsgericht hat daher bei der Auslegung des Beistatutes ll keine zwingenden Grundsätze des Stiftungsrechts verletzt.
Diesem Vorwurf ist entgegenzuhalten:
Verfahrensmängel des Schiedsverfahrens, selbst wenn sie vorlägen, zählen nicht zu den taxativ in § 612 ZPO aufgezählten Aufhebungsgründen und können daher nicht zur Aufhebung des Schiedsspruches führen. Nach § 604 Abs 1, zweiter Satz ZPO wird das Verfahren, sofern durch den Schiedsvertrag oder eine nachträgliche schriftliche Vereinbarung der Parteien nichts anderes festgesetzt ist, von den Schiedsrichtern nach freiem Ermessen bestimmt. Wenn das Schiedsgericht im vorliegenden Fall in Ausübung dieses Ermessens zum Schluss gelangte, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Urkunden ausreichend feststellen lässt, bildet die Unterlassung der Vernehmung von Zeugen und Parteien jedenfalls keinen Aufhebungsgrund.
Die in Pkt. 16 der Berufung gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Die Anordnung im Schiedsspruch, dass auch Urkunden betreffend die Bestellung von JK*** und PN*** zu Mitgliedern des Stiftungsrates auszufolgen sind, beinhaltet noch keinen Eingriff in deren Rechtssphäre, denn die blosse Kenntnisnahme seitens der Beklagten von bestimmten Vorgängen bei der Verwaltung der Stiftung verändert die Rechtsposition der Mitglieder des Stiftungsrates (noch) nicht.
Schliesslich rügt die Klägerin, dass den Beklagten ein Auskunftsrecht auch für die Zeit vor dem 13.11.2003 zugebilligt wurde. Die Beklagten seien erst zu diesem Zeitpunkt zu Stiftungsbegünstigten bestellt worden. Damit habe das Schiedsgericht das Rechtsmissbrauchsverbot des Art 2 PGR und damit zwingendes Recht verletzt.
Es trifft zu, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof die Ansicht vertritt, Stiftungsbegünstigte hätten nur für die Zeit seit ihrer Bestellung ein Auskunftsrecht gegenüber der Stiftung. Dass eine Gewährung des Auskunftsrechtes für die Zeit vor der Bestellung der Auskunftsberechtigten als Begünstigte der Stiftung gegen zwingendes Recht verstosse, ergibt sich weder aus der Entscheidung des OGH noch aus dem Gesetz. Darüber hinaus geht es, wie bereits mehrfach erwähnt, gar nicht um das Recht der Beklagten als Begünstigte sondern um ihr Auskunftsrecht als Mitglieder des Familienbeirates und somit Mitglieder eines Organs der Stiftung. Wenn das Schiedsgericht die Auffassung vertritt, den Mitgliedern des Familienbeirates stehe auch ein Recht auf Auskunftserteilung für die Zeit vor ihrer Bestellung in dieser Funktion zu, so verstösst diese Auffassung jedenfalls nicht gegen zwingendes Recht."
6. Gegen das Berufungsurteil richtet sich die zulässige und unter Berücksichtigung der Gerichtsferien fristgerecht erhobene Revision der Klägerin, die es wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung vollumfänglich anzufechten erklärt und primär dessen Abänderung im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens beantragt. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
In ihren Revisionsrekursbeantwortungen stellen die Beklagte sowie die Nebenintervenienten den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben. Auf deren Vorbringen wird, soweit angezeigt, bei der Erörterung der Revision zurückzukommen sein.
7.1. Die Revisionswerberin rügt die mangelhafte Begründung des Berufungsurteils, soweit dieses auf den im Exekutionsverfahren 8 EX.2008.332 ergangenen Beschluss des OGH vom 4.9.2008 verweise, welcher dem nunmehrigen Prozessergebnis in unzulässiger Weise vorgegriffen habe. Das Berufungsurteil sei damit durch eine Verkettung von Verfahrensfehlern zustandegekommen, und zwar auch deshalb, weil das Obergericht auf die zutreffenden Darlegungen des Erstgerichtes verwiesen habe, ohne genau zu sagen, was damit gemeint sei.
Der OGH-Beschluss vom 4.9.2008 im Exekutionsverfahren habe nur über die Aufschiebung der Exekution abgesprochen und nicht über die Zulässigkeit der Bucheinsicht und Rechnungslegung bzw des dazu ergangenen Schiedsspruchs. Dennoch und entgegen seiner eigenen Aussage in diesem Beschluss habe der OGH auf näher dargestellte Art einen unzulässigen Vorgriff auf die nunmehrige Entscheidung in der Hauptsache vorgenommen.
Das Obergericht seinerseits habe diese im nur summarischen Exekutionsaufschiebungsverfahren getätigten Rechtsausführungen des OGH in verfahrenswidriger Weise für das nunmehrige Aufhebungsverfahren ohne eigene Begründung übernommen. Dies sei ebenso unzulässig wie die blosse Übernahme einer im Provisorialverfahren enthaltenen Begründung in das Rechtfertigungsverfahren.
7.2. Mit der vom Erstgericht übernommenen Aussage, in § 16 der Statuten der Klägerin liege keine generelle Einschränkung des Auskunftsrechtes, liege das Berufungsgericht völlig falsch. Damit werde diese Bestimmung in das pure Gegenteil verkehrt, nach der einem unmittelbar Begünstigten auf schriftliches Verlangen nur über die letzte Jahresabrechnung Auskunft zu erteilen sei.
Tatsächlich verletze der Schiedsspruch in zweifacher Hinsicht zwingendes Recht:
7.3. Zum einen durch die Nichtbeachtung des Rangverhältnisses von Statuten und Beistatuten. Letztere seien nach ständiger Rechtsprechung des OGH seit dem Jahre 2003 nach zwingendem Recht den Statuten im Rang nach untergeordnet. Aus § 16 der Statuten der Klägerin ergebe sich, dass die Auskunftsrechte aller Stiftungsbegünstigten ohne jede Ausnahme, ob sie nun dem Familienbeirat angehörten oder nicht, auf die letzte Jahresabrechnung der Stiftung eingeschränkt seien. Gegenteilige Regelungen in den subsidiären Beistatuten seien unbeachtlich.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes werde somit in § 16 der Statuten eine auch für die Mitglieder des Familienbeirates, sofern sie gleichzeitig Stiftungsbegünstigte seien, geltende Regelung ihrer Auskunftsrechte getroffen. Für den Fall, dass die Mitglieder des Familienbeirates nicht gleichzeitig Stiftungsbegünstigte seien, gelte nach § 13 der Statuten "praktisch dasselbe".
Mit der vom Berufungsgericht gebilligten Auslegung der Statuten und seiner Auffassung, die Beklagten hätten als Mitglieder des Familienbeirates ein allumfassendes Recht auf Bucheinsicht, verkehre es den Punkt 5 der Statuten in das völlige Gegenteil und verletze zwingendes Recht.
Auch habe das Berufungsgericht verkannt, dass es sich beim Anspruch auf Einsichtnahme in Stiftungsunterlagen einerseits und bei jenem auf Auskunft andererseits um zwei voneinander verschiedene Ansprüche handle. Letzterer Anspruch gebe nur das Recht, durch Mitteilungen der auskunftspflichtigen Personen informiert zu werden. Mit seiner Schlussfolgerung, die Verpflichtung zur Auskunftserteilung umfasse auch ein unbeschränktes Einsichtsrecht in alle Stiftungsunterlagen, begehe das Obergericht einen Rechtsirrtum (LES 2008, 95).
7.4. Nach der näher zitierten Rechtsprechung des OGH seien die Statuten einer Stiftung zwingend nach dem Willensprinzip auszulegen. Damit wäre es aber Aufgabe des Schiedsgerichtes gewesen, den Stifterwillen zu ermitteln. Tatsächlich habe das Schiedsgericht nicht einmal den Stiftungsrat und die angebotenen Zeugen einvernommen sondern sich mit den vorgelegten Urkunden begnügt.
Mit seiner "funktionalen Auslegung" der Statuten anstatt nach dem Willensprinzip habe das Schiedsgericht gegen zwingendes Recht verstossen und sei damit auch der Schiedsspruch qualifiziert fehlerhaft. Dasselbe gelte für die vom Berufungsgericht angewendete teleologische Auslegungsmethode, die das Vorliegen einer "unechten" Lücke voraussetze. Eine solche bestehe hier nicht, entspreche doch die Beschränkung des Einsichtsrechtes des Familienbeirates auf die Jahresabrechnung und auf den Prüfungsbericht der Revisionsstelle dem allein massgeblichen Stifterwillen.
Entgegen der Ansicht des OGH im Beschluss vom 4.9.2008 sei der Familienbeirat kein (Mit-)Organ der Klägerin. Der Familienbeirat wirke nicht an der Willensbildung oder Geschäftsführung der Stiftung mit sondern habe nur die Kompetenz, den Stiftungsrat zu beraten, zu unterstützen und Empfehlungen zu erteilen. Auch nach dem "Letter of Wishes" des wirtschaftlichen Stifters vom 13.11.2003 sei der Familienbeirat (nur) berechtigt, sich regelmässig und von Zeit zu Zeit über die Geschäftsgebarung zu informieren. Irgendwelche Geschäftsführungsbefugnisse oder Weisungsrechte sehe auch diese Urkunde nicht vor. Damit sei der Familienbeirat nur ein (Hilfs-)Organ oder eine Hilfsperson, nicht jedoch selbst "Geheimnisherr" der Stiftung mit dem Anspruch auf unbeschränkte Auskunft.
Damit müsse sich der Familienbeirat mit jenen Informationen begnügen, die ihm laut Statuten und Beistatuten zustünden. In Bezug auf die Bucheinsicht bei der Klägerin heisse dies: Der Familienbeirat sei berechtigt, in die Jahresabrechnung der Stiftung und in den Prüfungsbericht der Revisionsstelle Einsicht zu nehmen.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Hiezu hat der Senat erwogen:
8. Von einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens im Sinne des § 472 Z 2 ZPO (§ 503 Z 2 öZPO) kann keine Rede sein. Das Gesetz spricht von Mängeln des Berufungsverfahrens, die nur dann zu einer Aufhebung des Berufungsurteils führen können, wenn sie für die Entscheidung wesentlich waren bzw sich auf diese hätten auswirken können.
Nun wirft die Revisionswerberin dem Berufungsgericht zusammengefasst vor, dass es den rechtlichen Darlegungen des OGH in seinem Beschluss vom 4.9.2008 im Rahmen des die Streitteile betreffenden Exekutionsaufschiebungsverfahren (LES 2009, 48 f) gefolgt sei, obwohl der OGH in diesem summarischen Verfahren in unzulässiger Weise dem Prozessergebnis im nunmehrigen Aufhebungsverfahren vorgegriffen habe. Auch habe das Berufungsgericht nicht einfach auf die seines Erachtens zutreffende Rechtsansicht des Landgerichtes verweisen können.
Mit diesem Vorbringen wird kein relevanter Begründungsmangel geschweige ein Mangel des Berufungsverfahrens aufgezeigt, ganz abgesehen davon, dass sich der primäre Vorwurf der Klägerin an den OGH richtet und dessen Entscheidung mit einer Individualbeschwerde zum StGH hätte angefochten werden können. Von einem dem Berufungsurteil anhaftenden Begründungsmangel könnte im Übrigen nur dann gesprochen werden, wenn die für die Entscheidung wesentlichen Gedankengänge und Überlegungen nicht nachvollziehbar dargestellt worden wären (vgl Delle Karth in ÖJZ 93, 10 f [19]). Dies wird in der Revision nicht einmal behauptet.
Das Obergericht war auch durchaus berechtigt, auf die von ihm vollinhaltlich geteilte rechtliche Beurteilung des OGH zu einzelnen Rechtsfragen zu verweisen. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht ohnehin zu allen im Berufungsverfahren relevierten Anfechtungspunkten erschöpfend Stellung genommen.
Nur der Vollständigkeit halber und in Erwiderung auf die Vorhalte der Revisionswerberin sei hinzugefügt, dass im Zuge der von der Klägerin im Verfahren 8 EX.2008.332 beantragten Aufschiebung des gegen sie behängenden Exekutionsverfahrens gemäss den Art 24 und 26 EO (§§ 42, 44 öEO) einerseits auch zu beurteilen war, ob die gegenständliche Aufhebungsklage mit hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos ist bzw ihr damit von vorneherein jede Erfolgsaussicht mangelt. Diese Aussichtslosigkeit der auf neun vermeintliche Gesetzesverstösse gestützten Aufhebungsklage wurde vom OGH nur hinsichtlich des von der Klägerin primär gerügten (und in der Revision gar nicht mehr aufrecht erhaltenen) Besetzungsmangels (§ 612 Z 3 ZPO) bejaht, zumal es sich dabei um eine reine Rechtsfrage handelte und alle tatsächlichen Beurteilungsgrundlagen vorlagen. Damit wurde dem Prozessergebnis im Aufhebungsverfahren hinsichtlich der übrigen Anfechtungsgründe nicht vorgegriffen. Im Übrigen gilt der Grundsatz der Nichtvorwegnahme des Hauptprozesses primär für Fragen der Beweiswürdigung und damit für die Prüfung der Erfolgsaussichten der von der Aufhebungsklägerin mit ihrer Klage angebotenen Beweismittel. Solche dürfen in die Aufschiebungsentscheidung nicht einbezogen werden. Hingegen sind bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Aufhebungsklage bereits im Exekutionsaufschiebungsverfahren anfallende Rechtsfragen und damit auch die Schlüssigkeit der Aufhebungsklage zu beurteilen (Jakusch in Angst² § 42 Rz 66 mwN).
Zudem und andererseits war im Aufhebungsverfahren gemäss Art 26 EO zur Frage Stellung zu nehmen, ob die Fortführung der bewilligten Exekution für die Klägerin mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Nachteils verbunden ist. Hiezu hatte sich die Klägerin im Exekutionsaufschiebungsverfahren auf ihre Befürchtung berufen, "sie würde bei einer Vollstreckung des Schiedsspruchs die Kontrolle ihrer Akten und ihrer Geschäftsgeheimnisse gegenüber den Beklagten verlustig gehen". In Erwiderung darauf verwies der OGH auf den Familienbeirat als Mit- bzw Sonderorgan der Klägerin und damit dessen Eigenschaft auch als "Geheimnisherr", dem gegenüber der Stiftungsrat der Klägerin nicht zur Geheimhaltung verpflichtet sei (LES 2009 [51]).
Selbstverständlich entfalteten diese Rechtsansichten des OGH keine Rechtskraft- und Bindungswirkung für das nunmehrige Aufhebungsverfahren. Dennoch handelte es sich dabei um Präjudizien im Sinne des § 12 ABGB (§ 12 öABGB), die nicht nur vom OGH sondern auch von den vorinstanzlichen Gerichten bei gleichgelagerten Rechtsfragen schon aus Gründen der Rechtssicherheit jedenfalls dann zu beachten sind, wenn sie nach ihrer eigenen Rechtsansicht keine objektiven Argumente für eine von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abweichende Lösung der Rechtsfrage ins Treffen führen können (P. Bydlinski in KBB § 12 Rz 1; derselbe in Rummel Komm ABGB³ § 12 Rz 3, 7, 8 je mwN).
Das Berufungsgericht hat deshalb völlig zu Recht seine rechtliche Beurteilung dieser Aufhebungsklage (auch) auf die von ihm geteilten Rechtsansichten in der zitierten OGH-Entscheidung abgestützt und kann darin kein wie immer gearteter Verfahrens- oder Begründungsmangel erblickt werden. Ebenso durfte das Berufungsgericht auf die von ihm vollinhaltlich geteilte Rechtsansicht des Landgerichtes hinweisen.
9. Auch den Rechtsrügen der Klägerin kommt keine Berechtigung zu.
Die Vorinstanzen sind zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung des Schiedsspruchs nicht vorliegen.
Im Grundsätzlichen ist vorauszuschicken:
Die Aufzählung der Aufhebungsgründe in § 612 ZPO (§ 595 öZPO aF) ist erschöpfend. Die Klägerin beruft sich im Revisionsverfahren inhaltlich nur mehr auf die Bestimmung des § 612 Z 6 ZPO (§ 595 Abs 1 Z 6 öZPO aF). Demnach ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn dieser "gegen zwingende Rechtsvorschriften verstösst".
Die liechtensteinische Bestimmung beruht wörtlich auf jener des § 595 Z 6 öZPO als Rezeptionsgrundlage, wobei letztere schon mit der öZVN-Novelle 1983 präzisiert und an die Terminologie des öIPRG (§§ 6, 35) angepasst wurde. Damit wurde klargestellt, dass ein Schiedsspruch nur im Falle seines Verstosses gegen die Grundwertungen der öRechtsordnung (ordre public) oder gegen solche zwingende Rechtsvorschriften anfechtbar ist, deren Anwendung auch bei Sachverhalten mit Auslandsberührung selbst durch Rechtswahl der Parteien nicht abbedungen werden dürfen (sogenannte Eingriffsnormen; vgl LES 2006, 413). Im öRecht erfolgte eine weitere Präzisierung mit dem SchiedsRÄG 2006. Nach § 611 Abs 2 Z 8 öZPO setzt dieser Anfechtungsgrund nunmehr einen Widerspruch des Schiedsspruchs mit den Grundwertungen der öRechtsordnung voraus (vgl auch die inhaltsgleichen Regelungen in Art 190 Abs 2 chIPRG; § 1059 Abs 2 dZPO).
Zwingende Rechtsvorschriften gemäss § 612 Z 6 ZPO (§ 595 Abs 1 Z 6 öZPO aF) sind von vorneherein nur materielle Bestimmungen und nicht Verfahrensvorschriften (SZ 25/252). Nach zutreffender bereits vom Berufungsgericht referierter Auffassung sind als zwingende (materielle) Rechtsvorschriften zum einen nur jene anzusehen, an die die Parteien ausnahmslos gebunden sind und denen sie sich auch durch entgegengesetzte Vereinbarungen nicht entziehen können. Andererseits zählen zu diesen auch allgemeine Rechtsgrundsätze, von denen die Gesetze notwendigerweise als selbstverständlich vorausgesetzt ausgehen (RS0045121; RS0045232; SZ 25/252; SZ 9/303; SZ 18/212; GesRZ 1983, 102 ua).
Hingegen bietet der § 612 Z 6 ZPO keine Rechtsgrundlage für eine Klärung im Aufhebungsverfahren, ob und wie weit das Schiedsgericht die im Verfahren aufgeworfenen Tat- und Rechtsfragen in seinem Schiedsspruch richtig gelöst hat respektive im vorliegenden Fall, ob es die Statuten richtig auslegte. Dies würde einer Nachprüfung des Schiedsspruchs gleichkommen, die gerade nicht Zweck der Aufhebungsklage gegen einen im Rahmen der parteiautonomen Justizgewährung gefällten Schiedsspruch ist (RIS-Justiz RS0045124 mwN; Rechberger/Melis in Rechberger² Rz 10 zu § 595).
Auch ist nach der hier heranzuziehenden Rechtsprechung des öOGH ein Schiedsspruch nur dann anfechtbar und unwirksam, wenn der klagenden Partei das rechtliche Gehör überhaupt nicht gewährt wurde. Eine bloss lückenhafte Sachverhaltsfeststellung oder mangelhafte Erörterung rechtserheblicher Tatsachen bildet keinen Aufhebungsgrund. Der Schiedsspruch ist damit selbst dann nicht unwirksam, wenn das Schiedsgericht Beweisanträge ignoriert oder zurückweist oder weil es den Sachverhalt unvollständig ermittelte (RS0045092; 9 Ob 53/08x; Klauser/Kodek, ZPO16 [2006] § 611 E 26 ff).
Von diesen Grundsätzen ausgehend läuft die Rechtsrüge der Klägerin, die wiederholt nur die Verletzung zwingenden Rechts behauptet, ohne sich mit dessen Definition durch das Berufungsgericht auch nur im Ansatz auseinanderzusetzen, nach zutreffender Ansicht der Vorinstanzen sowie ihrer Revisionsgegnerinnen in ihrer Gesamtheit auf ein nach den erschöpfend aufgezählten Aufhebungsgründen des § 612 ZPO von vorneherein unzulässiges "Nachprüfungsbegehren" des Schiedsspruchs hinaus, der, das sei nur nebenbei bemerkt, auch nach Ansicht des Senats in jeder Hinsicht einleuchtend und schlüssig begründet wurde.
Dem Revisionsvorbringen ist im Einzelnen überdies entgegen zu halten:
10. Die vom OGH in seiner Rechtsprechung postulierte hierarchische Abstufung der Beistatuten gegenüber den Statuten einer Stiftung (LES 2004, 67; LES 1991, 91 [105]) beruht nicht auf zwingendem Gesetzesrecht sondern auf einer Auslegung ua der Art 110 Abs 2, 116 Abs 2, 174 PGR iVm § 6 Abs 4 TrUG, der die Beklagten im Übrigen in ihrer Revisionsbeantwortung die aus § 10 Abs 2 TrUG allenfalls erschliessbaren Ausnahmen von dieser Rangordnung entgegenhalten.
Zum anderen betrifft die Frage der Auslegung der nur die Begünstigten betreffenden Regelung des § 16 der Statuten der Klägerin von vorneherein nicht zwingendes Recht und sind die Informationsrechte der Beklagten als Mitglieder des Familienbeirates nicht in den Statuten sondern gemäss § 13 derselben im Beistatut II geregelt. Deren Auslegung wiederum durch das Schiedsgericht entzieht sich der Nachkontrolle im nunmehrigen Verfahren, ganz abgesehen davon, dass insoweit überhaupt kein Widerspruch zwischen den Statuten und Beistatuten besteht und die Frage der Rangordnung dieser Urkunden damit nicht von rechtlicher Bedeutung ist. Die Behauptung der Revisionswerberin, Mitglieder des Familienbeirates, die gleichzeitig Begünstigte seien, sollten nur Informationen auf der Grundlage ihrer Begünstigtenstellung erhalten, ist für den Senat nicht nachvollziehbar.
Auch die vom Schiedsgericht den Beklagten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Familienbeirates zuerkannte Bucheinsicht in sämtliche Stiftungsunterlagen ist nicht zu beanstanden geschweige kann darin ein Verstoss gegen zwingendes Recht erblickt werden, handelt es sich dabei doch um dispositives Recht und wäre es der Stifterin bzw deren Organ auch durchaus freigestanden, eine solche umfassende Bucheinsicht auch in den Statuten ausdrücklich zu verankern. Die Beratungs- und Unterstützungstätigkeit des Familienbeirates gegenüber dem Stiftungsrat der Klägerin bezieht sich auf sämtliche Tätigkeiten des Stiftungsrates. Unterlagen zu den Aktiva und Passiva sowie zum Aufwand und Ertrag der Stiftung sind notwendig für die Beurteilung, wie das Stiftungsvermögen verwaltet werden soll. Im Rahmen ihrer umfassenden Beratungs- und Informationsansprüche haben die Beklagten deshalb auch ein rechtliches Interesse daran, in sämtliche Bücher und Schriften der Stiftung wie überhaupt in alle Aufzeichnungen im weitesten Sinne Einsicht zu nehmen, schon um damit die ihnen zur Geschäftsführung und Vermögenslage der Stiftung erteilten Auskünfte auf ihre Vollständigkeit und Stichhaltigkeit überprüfen zu können. Mit diesen Grundsätzen harmoniert auch die von der Klägerin zitierte Entscheidung LES 2008, 95, in der der OGH ua auf den Unterschied zwischen einem Auskunftsanspruch und dem Anspruch auf Rechnungslegung hinwies. Den Beklagten kommt auch ausgehend von dieser Entscheidung ein umfassender Informationsanspruch und damit ein Einblick in alle Geschäftsabläufe und Urkunden zu, die sich in der Sphäre der Klägerin abspielten.
11. Die von der Revisionswerberin umfänglich erörterte Frage der Auslegung von Statuten und Beistatuten berührt im Sinne der vorstehenden Darlegungen von vorneherein kein zwingendes Recht im Sinne des § 612 Z 6 ZPO (vgl auch 1 Ob 103/56). Eben dies gilt auch für die von der Klägerin gerügte Nichtaufnahme von Beweisen zum angeblichen Stifterwillen durch das Schiedsgericht. Mit ihrer Behauptung, dass die Einschränkung des Einsichtsrechtes des Familienbeirates auf die Jahresabrechnung und den Prüfungsbericht der Revisionsstelle dem Stifterwillen entspreche, entfernt sich die Revisionswerberin von den massgeblichen Urteilsannahmen sowohl des Schiedsgerichtes als auch der Vorinstanzen. Nur nebenbei sei erwähnt, dass sich die Klägerin in ihrer Klagebeantwortung im Schiedsverfahren zum Nachweis des von ihr interpretierten Stifterwillens nur auf die vom Schiedsgericht ohnehin aufgenommenen Urkunden berief (Beilage AT Punkt Z S 18).
Es trifft zwar zu, dass die Stiftungsurkunde als einseitige nicht empfangsbedürftige Willenserklärung nach dem Willensprinzip auszulegen ist. Auch bei dieser Auslegung ist aber schon gemäss dem für alle letztwilligen Verfügungen geltenden Grundsatz des § 655 ABGB (§ 655 öABGB) zunächst und primär von der gewöhnlichen Bedeutung der Worte auszugehen, wobei, wie auch im vorliegenden Fall, der gesamte Inhalt der Statuten und Beistatuten in deren Gesamtzusammenhang zu betrachten ist. Solchermassen rechtfertigt der Wortlaut einer letztwilligen Verfügung bzw hier der Statuten auch bei Auslegung nach dem Willensprinzip durchaus Schlussfolgerungen, die aus ihm gezogen werden können (vgl Koziol-Welser, Bürgerliches Recht II13 S 493 f; RS0012371 ua).
Demnach lässt sich aus der in den Punkten 4 und 5 der Beistatuten Nr. II näher definierten Beratungs- und Unterstützungsfunktion des Familienbeirates zwanglos und schlüssig ein umfassendes Informations- und Bucheinsichtsrecht ableiten, gleichgültig, ob diese Interpretation nun als funktionale oder teleologische Auslegung nach Sinn und Zweck der statutarischen Bestimmungen bezeichnet wird. Ein diesem Verständnis entgegenstehender Stifterwillen wurde nicht festgestellt und ergibt sich auch nicht aus dem von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Letter of Wishes.
Im Übrigen hat sich die bisherige Rechtsprechung des F OGH, soweit ersichtlich, nur mit der Interpretation von statutarischen Widerrufs- und Änderungsrechten befasst. Auch im gegenständlichen Verfahren kann letztlich dahingestellt bleiben, ob bei sogenannten organisationsrechtlichen Bestimmungen in den Statuten - die Einrichtung eines Familienbeirates und dessen Kompetenzen zählen dazu - nicht ohnehin eine selbst dem allfälligen Stifterwillen vorgehende, objektive Auslegung allein nach deren Wortlaut und Zweck Platz zu greifen hat (vgl Heiss in Kurzkomm zum liechtensteinischen Stiftungsrecht [2009] § 14 Rz 6 f, 8; N. Arnold, PSG-Komm² § 9 Rz 32; Dominique Jakob, Schutz der Stiftung [2006] 138; RS0108891). Auch eine solche objektive Auslegung würde hier zu dem vom Schiedsgericht und den Vorinstanzen gefundenen Ergebnis führen.
12. Im Lichte dieser Rechtslage ist es ohne Relevanz, ob dem Familienbeirat der Klägerin eine (Mit-)Organstellung im Sinne des Art 561 PGR aF zukommt, wie der OGH in seinem Beschluss vom 4.9.2009 näher darlegte (LES 2009 [51]).
Die Revisionsausführungen und die darin zitierte Lehrmeinung von Bösch geben keinen Anlass, von den Aussagen in der OGH-Entscheidung abzuweichen.
Auch nach liechtensteinischem Recht ist, ebenso wie nach schweizerischem und österreichischem Recht, von einem materiellen oder funktionalen Organbegriff auszugehen (LES 2003, 128; LES 2006, 138 [142]; Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht [2005] 237 f; Arnold aaO § 14 Rz 15).
Eine Person oder Personenmehrheit wie ein Familienbeirat ist unter dem Blickwinkel des materiellen Organbegriffs dann Organ - hier im Sinne des Art 561 Abs 1 PGR aF -, wenn ihm wesentliche Einflussmöglichkeiten auf die Willensbildung/ Geschäftsführung und/oder die Leitung bzw auch die Überwachung des Stiftungsrates zukommen. Dies gilt auch für das neue liechtensteinische Stiftungsrecht. Gemäss Art 552 § 28 Abs 1 PGR können die Stiftungsurkunden weitere Organe, ua auch zur Beratung und Unterstützung des Stiftungsrates vorsehen. Auch nach dem neuen Stiftungsgesetz kommen somit Organe mit bloss unterstützender Funktion in Betracht und verbleibt diesfalls die Geschäftsführung, insbesondere die Vermögensverwaltung in der Verantwortung des Stiftungsrates. Selbst ohne ausdrückliche Regelung in den Stiftungsdokumenten sind solchen beratenden Organen weitreichende Informationsansprüche zuzuerkennen, zumal sie ohne entsprechende Kenntnisse um die Verfassung der Stiftung und deren Geschäfte ihre Beratungsfunktion nicht ernsthaft ausüben können (Heiss aaO § 8 Rz 2).
Dem Familienbeirat der Klägerin, dem die beiden Beklagten angehören, kommt im schon mehrfach erwähnten Sinn zwar kein Weisungsrecht gegenüber dem Stiftungsrat zu. Er hat aber nach den Statuten ua das Recht, den Stiftungsrat zu beraten und zu unterstützen sowie in massgeblichen Fragen insbesondere auch bei Ausschüttungen an die Begünstigten Empfehlungen an den Stiftungsrat auszusprechen, wobei der Stiftungsrat für über einstimmig geäusserten Wünschen des Familienbeirates gefasste Beschlüsse oder Rechtshandlungen keine Verantwortung trägt. Diese Einbindung des Familienbeirates in den Willensbildungsprozess sowie in die Geschäftsführung des Stiftungsrates der Klägerin verleiht diesem eine (Mit-)Organstellung, auch wenn dem Familienbeirat nicht die Befugnis zusteht, Entscheidungen des Stiftungsrates rechtlich bindend zu beeinflussen oder die Durchführung von Entscheiden des Stiftungsrates zu verhindern (vgl Arnold aaO § 14 Rz 16).
Der Familienbeirat der Klägerin ist gemäss deren Beistatuten auch zur Geheimhaltung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Stiftung verpflichtet. Als Sonder- oder Mitorgan der Klägerin kann sich deren Stiftungsrat ihm gegenüber nach Massgabe der Statuten auf keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse berufen, sofern, was hier in den Statuten ohnehin ausdrücklich normiert ist, die verlangten Auskünfte nicht in rechtsmissbräuchlicher oder unerlaubter Absicht begehrt bzw verwendet werden. Darauf hat sich die Klägerin weder im Schiedsverfahren noch im gegenständlichen Aufhebungsverfahren berufen.
13. Der Revision muss sohin ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 40, 41, 46 ZPO. Die Klägerin hat den beiden Beklagten und deren drei Nebenintervenienten die tarifgerecht verzeichneten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Der Kostenersatzanspruch von Streitgenossen ist im Gesetz, insbesondere auch nicht in § 46 ZPO besonders geregelt, sodass die Grundsätze der §§ 41 und 43 ZPO anzuwenden sind. Demnach hat, wie hier, bei einer Mehrheit obsiegender Parteien und Nebenintervenienten jeder von diesen gegenüber dem unterlegenen Teil den vollen Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Kosten, wobei auch hier davon auszugehen ist, dass die Kosten der gemeinsamen Prozessführung mehrerer Streitgenossen - bei gleichem Anteil am Streitgegenstand - nach Kopfteilen zuzuerkennen sind (Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 § 46 Rz 2).
Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Vaduz, am 5. Februar 2010.Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat