04 CG. 2008.126
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache der klagenden Partei TT***, vertreten durch Dr.Dr. Batliner & Dr. Gasser, Rechtsanwälte in FL-9490 Vaduz, wider die beklagte Partei GK***, vertreten durch das Advokaturbüro Jelenik & Partner AG, FL-9490 Vaduz, wegen CHF 197.696,44 s.A. über die Revision der Beklagten gegen das Urteil des F Obergerichtes vom 1.7.2010, 4 CG.2008.126-23, mit dem der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des F Landgerichtes vom 30.12.2008 (ON 14) keine Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin zu Handen ihrer Vertreter binnen vier Wochen die mit CHF 6.354,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Mit Meistbotverteilungsbeschluss vom 1.4.2008 wies das Landgericht der Ersteherin GK*** - als als Rechtsnachfolgerin der LB*** (im Folgenden: LB***) Berechtigte - die auf Pfandstelle 4 aufgrund des Inhaberschuldbriefs vom 24.2.1981 pfandrechtlich sichergestellte Forderung von CHF 130.000,-- sowie die auf Pfandstelle 6 aufgrund der Grundpfandverschreibung vom 23.1.2003 sichergestellte Forderung von (restlich) CHF 67.696,44 durch Verrechnung dergestalt zu, dass GK*** im Umfange von insgesamt CHF 197.696,44 vom Erlag des Meistbots befreit wurde. Der betreibenden Partei (und nunmehrigen Klägerin), die gegen die Forderungsanmeldung der GK*** als Pfandgläubigerin den Widerspruch gemäss Art 144 Abs 1 EO erhoben hatte, wurde nach Besicherung vorrangiger Gläubiger zur teilweisen Abdeckung ihrer auf der Pfandstelle 7 sichergestellten Forderung von CHF 1,213.512,20 der Meistbotsrest von CHF 301.032,86 zugewiesen. Mit ihrem Widerspruch gegen die vorrangige Berücksichtigung der Forderungen der Ersteherin GK*** wurde die betreibende Partei (Klägerin) auf den Rechtsweg verwiesen und ihr aufgetragen, binnen vier Wochen nachzuweisen, dass sie das zur Erledigung des Widerspruchs notwendige Streitverfahren anhängig gemacht habe (Art 160 EO). Über diese von der Klägerin fristgerecht am 7.5.2008 eingebrachte Klage ist im gegenständlichen Verfahren zu entscheiden.
Mit rechtskräftigem Urteil des Land- als Kriminalgerichtes vom 8.3.2006 wurde LK***, der Ehegatte der Beklagten, wegen Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Dabei wurde ihm ua das Verbrechen der Untreue deshalb zur Last gelegt, da er am 28.5.2002 dadurch, dass er zum Nachteil des TT*** (Klägerin) als dessen einzelzeichnungsberechtigter Treuhänderrat ohne Wissen und ohne Zustimmung des wirtschaftlich Berechtigten sämtliche Vermögenswerte des TT*** der LB*** zur Sicherstellung eines gewährten Kredits abgetreten und verpfändet habe, wobei diese Sicherheit von der Bank am 1.7.2003 in Anspruch genommen worden sei; dadurch sei der Klägerin ein Schade in Höhe von jedenfalls USD 3,814.409,71 entstanden. Der Gesamtschade aus den Untreuehandlungen gegenüber diversen Verbandspersonen in den Jahren 1990 bis 2003 belief sich auf ca CHF 13,4 Mio, USD 9,8 Mio und EUR 57.000,--.
LK*** war Eigentümer des schon erwähnten Grundstückes in B***. Dabei handelt es sich um das Wohnhaus des LK*** samt Umschwung (855 m²). Am 11.6.2003 (nach Aufdeckung der Malversationen des LK*** gegenüber der Klägerin) erhielt diese aufgrund der Anerkennungserklärung vor dem Vermittleramt Vaduz gegenüber LK*** einen Exekutionstitel in Höhe von CHF 950.000,-- s.A.. Über Antrag der Klägerin wurde auf dem Grundstück des LK*** mit Beschluss des Landgerichtes vom 16.6.2003 zu EX.2003.2860-2 die zwangsweise Pfandrechtsbegründung bewilligt. Dieses Zwangspfandrecht befand sich auf der Pfandstelle 7. Ihm gingen voraus auf Pfandstelle 1 ein Inhaberschuldbrief der LL*** über CHF 50.000,--, ein Inhaberschuldbrief der VP*** über CHF 50.000,-- (Pfandstelle 2), ein Inhaberschuldbrief der LB*** über CHF 300.000,-- (Pfandstelle 3), ein Inhaberschuldbrief der LB*** über CHF 130.000,-- (Pfandstelle 4), eine Grundpfandverschreibung der NB*** über CHF 500.000,-- (Pfandstelle 5) und schliesslich eine Grundpfandverschreibung der LB*** über CHF 135.000,-- (Pfandstelle 6).
Über Antrag nachrangiger Gläubiger wurde mit Beschluss des Landgerichtes vom 22.8.2003 zu EX.2003.4266 die Zwangsversteigerung der Liegenschaft bewilligt. Die betriebenen Forderungen beliefen sich auf ca CHF 4,5 Mio und USD 815.000,--. Mit Beschluss des Landgerichtes vom 12.10.2004 wurde der nunmehrigen klagenden Partei der Beitritt zu dieser Zwangsversteigerung bewilligt (EX.2003.2860). Dieses Zwangsversteigerungsverfahren wurde mit Beschluss des Landgerichtes vom 8.6.2004 mit der Begründung eingestellt, dass sich - aus der Sicht der die Zwangsversteigerung betreibenden nachrangigen Gläubiger - nicht erwarten lasse, dass die Durchführung der Exekution einen die Kosten derselben übersteigenden Betrag ergeben werde. Die von der Klägerin betriebene Zwangsversteigerung wurde erst mit Beschluss des Landgerichtes vom 3.11.2005 über deren Antrag eingestellt. Diese Einstellung erfolgte deshalb, weil LK*** eine Abschlagszahlung in Höhe von CHF 200.000,-- gemacht hatte.
Über Antrag der Klägerin vom 23.2.2007 wurde ihr mit Beschluss vom 26.2.2007 zu 8 EX.2007.736 wiederum die Zwangsversteigerung bewilligt. Dieses Zwangsversteigerungsverfahren endete mit dem zu Punkt 1. bereits dargestellten Ergebnis.
3.1 Mit ihrer Klage stellte die Klägerin zusammengefasst das Begehren, ihrem Widerspruch gegen die Verteilung des Meistbotserlöses dahin stattzugeben, dass einerseits die von der Beklagten zum Meistbot angemeldete und aufgrund der Pfandstellen 4 und 6 mit insgesamt CHF 197.696,44 berücksichtigte Darlehensforderung nicht zu Recht bestehe und andererseits dieser der Beklagten nicht gebührende Betrag in der genannten Höhe der Klägerin auf Abschlag ihrer restlichen Forderung zugewiesen werde.
Hiezu brachte die Klägerin zusammengefasst vor:
Die im Zwangsversteigerungsverfahren von der Beklagten geltend gemachte Forderung stamme aus einem Darlehensvertrag zwischen ihr und dem Verpflichteten LK*** vom 11.3.2003 sowie aus einer Vereinbarung vom 20.8.2004. Zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung sei der Beklagten bewusst gewesen, dass LK*** zahlungsunfähig sei. Die Rechtshandlungen zwischen der Beklagten und LK*** seien in der für die Beklagte erkennbaren Absicht vorgenommen worden, die benachrangten Gläubiger des LK*** dadurch zu benachteiligen, dass die Beklagte durch Gewährung einer besseren Pfandstelle begünstigt werden sollte. LK*** habe den Wert der Liegenschaft gekannt und sei sich bewusst gewesen, dass es nur einem auf den vorderen Pfandstellen besicherten Gläubiger möglich sei, aus der Verwertung der Liegenschaft Befriedigung zu erlangen. Schon am 28.1.2004 sei es zu einer erstmaligen Liegenschaftsschätzung im Versteigerungsverfahren gekommen. Die Rechtshandlungen zwischen der Beklagten und ihrem Ehegatten seien gemäss Art 66 und Art 67 Abs 1 und 2 RSO anfechtbar, sodass den Ansprüchen der beklagten Partei bei der Meistbotsverteilung nicht die geforderte Rangordnung zukomme. Bei Wegfall der der Beklagten zugewiesenen Beträge komme die Klägerin in der Meistbotsverteilung in einem grösseren Umfange zum Zuge. Die 1-Jahres-Frist nach Art 66 RSO für die Anfechtung sei eingehalten, da bereits am 22.8.2004 die Zwangsversteigerung bewilligt worden sei. Die Beklagte habe auf jeden Fall die Überschuldung des LK*** gekannt. Dieser habe die Rechtshandlungen gerade zum Nachteil der Klägerin getätigt, indem er seine Ehegattin und Ersteherin des Wohnhauses zwei Ränge vor der Klägerin im Grundbuch eingerückt und dadurch ermöglicht habe, dass diese vorrangig befriedigt werde.
3.2 Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Sie wendete im Wesentlichen ein, dass sie zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung am 20.8.2004 nicht darüber Bescheid gewusst habe, dass LK*** zahlungsunfähig gewesen sei. Die Beklagte sei seit Jahren als Hausfrau tätig und habe sich um die finanziellen Belange ihres Mannes nicht gekümmert. Die Beklagte habe auch vom Zwangsvollstreckungsverfahren im Jahre 2004 keine Kenntnis gemacht. Der Inhaberschuldbrief (im Zusammenhang mit dem Vertrag vom 20.8.2004) sei im Strafverfahren gegen LK*** gepfändet worden. Erst nach Einstellung des Strafverfahrens betreffend dieses Faktum am 1.10.2007 habe LK*** am 29.10.2007 die Ausfolgung des Inhaberschuldbriefs beantragt und diesen am 3.12.2007 erhalten. Die Grundpfandverschreibung (Pfandstelle 6) sei ursprünglich von der LB*** errichtet worden und habe als Sicherheit für ein LK*** gewährtes Darlehen gedient. Dieses Darlehen sei im Sommer 2004 fällig gestellt worden. Die Beklagte habe sich bereit erklärt, ihrem Gatten diesen Betrag darlehensweise zur Verfügung zu stellen. Dies gegen Übertragung des Grundpfandtitels durch die LB***. Die Beklagte habe im Juli 2004 den offenen Darlehensbetrag bezahlt und den Grundpfandtitel übertragen erhalten.
Anfechtungstatbestände lägen damit nicht vor. Eine Anfechtung wegen Überschuldung im Sinne des Art 66 RSO scheide schon deshalb aus, weil keine der dort angeführten Rechtshandlungen vorgenommen worden sei. Überdies sei die Frist nicht eingehalten worden, da die Zwangsvollstreckung in die Liegenschaft erst im Jahre 2007 bewilligt worden sei, die hier angefochtenen Rechtshandlungen aber aus dem Jahre 2004 stammten. Auch der Anfechtungstatbestand nach Art 67 RSO scheide aus. LK*** habe die Rechtshandlungen nicht zum Nachteil seiner Gläubiger getätigt. Beim Inhaberschuldbrief handle es sich um ein Verkehrsgrundpfandrecht, das nicht akzessorisch an eine schuldrechtliche Verknüpfung gebunden sei. Dieser Inhaberschuldbrief habe Wertpapiercharakter und könne daher auch gleich jedem anderen Wertpapier körperlich übertragen werden. Hätte die Beklagte die aushaftende Schuld ihres Gatten nicht bezahlt, wäre der Pfandtitel bei der LB*** verblieben und hätte diese die Forderung geltend machen können. Somit sei keine Benachteiligung der Klägerin zu erkennen. Nicht ersichtlich sei überdies, dass LK*** Rechtshandlungen in der Absicht vorgenommen habe, die Klägerin zu benachteiligen oder andere Gläubiger zu bevorzugen. Überdies könne im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens nur eine Anfechtungseinrede gestützt auf Art 65 und 66 RSO erhoben werden, nicht aber gestützt auf Art 67 RSO.
3.3 Mit Urteil vom 30.12.2008 gab das Landgericht dem Klagebegehren vollinhaltlich Folge.
Es traf über den eingangs in den Punkten 1. und 2. wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch folgende Feststellungen:
"Schon vor dem Jahre 2003 war LK*** völlig überschuldet. Diese Überschuldung stammte aus seinen Malversationen als Treuhänder gegenüber verschiedenen juristischen Personen. LK*** konnte Schulden nurmehr dadurch zurückzahlen, indem er Untreuehandlungen gegenüber anderen Personen beging. Sein Einkommen als Treuhänder sowie sein Vermögen reichten schon vor 2003 zur Abdeckung seiner Schulden nicht aus. Genau aus diesem Grunde kam es auch zur Aufnahme des Kredites bei der LB*** durch eine ihm wirtschaftlich zuzurechnende juristische Person, wobei LK*** die Vermögenswerte der nunmehr klagenden Partei für diesen Kredit verpfändete, wobei diese Sicherheit dann von der LB*** in Anspruch genommen wurde. Deshalb wurde LK*** auch, wegen des Faktums TT*** mit einer Schadenssumme von jedenfalls USD 3'814'1409,71 verurteilt. Diesen Schulden in Millionenhöhe stand als Vermögen nurmehr das den Gegenstand dieses Verfahrens bildende versteigerte Grundstück mit dem Wohnhaus des LK*** gegenüber. LK*** war also schon vor dem Jahre 2003 vollkommen überschuldet, dies ohne realistische Aussicht auf eine Abdeckung seiner Schulden durch sein Vermögen oder das laufende Einkommen. Im Dezember 2003 wurde die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der CT***, der Treuhandgesellschaft des LK***, mangels Erlag eines Kostenvorschusses abgewiesen. Am 29.10.2003 wurde LK*** in dem inzwischen eingeleiteten Strafverfahren in den Räumlichkeiten der CT*** verhaftet und war bis 10.11.2003 in Untersuchungshaft. Im Dezember 2003 fand auch eine Hausdurchsuchung bei LK*** statt.
Mit Beschluss des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes vom 22.08.2003 wurden über Antrag der nunmehr klagenden Partei LK***, die Beklagte GK*** und deren Tochter AK*** als Mitglieder des Verwaltungsrates des ME*** enthoben. In der Begründung dieses Beschlusses wird ausgeführt, dass die Antragstellerin TT***, dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt mit Schreiben vom 21.08.2003 mitgeteilt habe, dass LK*** dafür zuständig gewesen sei, das für HC*** gehaltene Vermögen treuhänderisch zu verwalten. LK*** habe HC*** jüngst gestanden, dass er diese Vermögenswerte im Ausmass von rund USD 5,8 Mio veruntreut habe. Dieser Beschluss wurde der Beklagten GK*** zugestellt. Der Begründungsteil, dass LK*** gestanden habe, Vermögenswerte im Ausmass von rund USD 5,8 Mio veruntreut zu haben, stand auf der ersten Beschlussseite. GK*** hat zumindest diese Seite des Beschlusses gelesen.
Mit Darlehensvertrag vom 11.03.2003, der frühere Verträge ersetzte, bestätigte LK*** gegenüber der Verlassenschaft nach LH*** einen Betrag von CHF 288'693,40 zuzüglich Zins von 6% für die Zeit vom 01.01.2003 bis 30.06.2003 bis zum 30.06.2003 an die Erbengemeinschaft LH*** zurück zu zahlen. LK*** war eben damals aus eigenem Vermögen nicht mehr in der Lage, diesen Darlehensvertrag zu erfüllen. LK*** ersuchte seine Frau, ihm dieses Geld zu geben. Am 08.07.2003 überliess GK*** dem LK*** CHF 297'353,-- darlehensweise, um diese Verbindlichkeiten zu tilgen. Bei Abschluss des Darlehensvertrages und bei Übergabe des Geldes war zwischen GK*** und LK*** nicht davon die Rede, ob überhaupt und wenn ja, auf welche Art und Weise dieses Darlehen zu Gunsten der Beklagten besichert sein sollte.
LK*** hatte bei der LB*** ein Darlehen offen, das mit Wertpapieren besichert war. Diese Wertpapiere wurden von der LB*** zur Abdeckung der offenen Verbindlichkeiten von LK*** verwertet. Für dieses Darlehen haftete auch ein Inhaberschuldbrief über den Betrag von CHF 130'000,-- zu Lasten der B*** Parzelle Nr. *** auf Pfandstelle 4. Am 02.08.2004 deckte die Beklagte das noch restliche Darlehen bei der LB*** in Höhe von CHF 67'696,44 ab. Dieser Betrag wurde von GK*** direkt an die LB*** bezahlt. Bei der Vereinbarung dieses Darlehens zu Gunsten LK*** war nicht davon die Rede, ob LK*** der Beklagten dafür eine Sicherheit bietet oder gar welche Sicherheit dies sein soll.
Am 20.08.2004 schlossen LK*** und GK*** eine Vereinbarung nachstehenden Inhalts:
"1. Herr LK*** hat von Frau GK*** am 08.07.2003 ein Darlehen in Höhe von CHF 297'353,-- bezogen, um mit diesem Geld offene Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag vom 11.03.2003 mit der Erbengemeinschaft LH*** zu begleichen. Frau GK*** hat diesen Betrag Herrn LK*** ausdrücklich als zinsloses Darlehen überlassen, zu dessen jederzeitigen Rückzahlung LK*** bei Fälligstellung verpflichtet werden kann. Bis zum heutigen Tage ist das Darlehen im gesamten Betrag zur Rückzahlung aushaftend. Weiters hat Frau GK*** per 02.08.2004 ein bei der LB*** aushaftendes Darlehen von Herrn LK*** im Betrag von CHF 67'696,44 zur Rückzahlung gebracht, wobei auch dieser Betrag als zinsloses Darlehen zur Verfügung gestellt worden ist.
Die Grundpfandverschreibung über CHF 135'000,-- auf dem sechsten Pfandrang, die am 23.01.2003 errichtet worden war, wurde samt der damit verbundenen Forderung am 02.09.2004 von der LB*** direkt an GK*** abgetreten.
Was den Inhaberschuldbrief betrifft, konnte dieser von LK*** ursprünglich deshalb nicht an die Beklagte übergeben werden, da er im Strafverfahren gegen LK*** beschlagnahmt wurde. Erst nach Einstellung der diesbezüglichen Fakten wurde mit Beschluss vom 03.12.2007 dieser Inhaberschuldbrief ausgefolgt und zwar über Weisung des LK*** direkt an GK***.
Sowohl zum Zeitpunkt des Abschlusses der zwei Darlehensverträge und bei der Hingabe des Geldes wie auch beim Abschluss der Vereinbarung über die Besicherung dieser Darlehen am 20.08.2004 wusste GK***, dass ihr Mann LK*** überschuldet war. Die Vereinbarung über die Besicherung der zwei Darlehen von GK*** hat LK*** in der Absicht vorgenommen, die anderen Gläubiger zu benachteiligen und GK*** für den Fall einer Versteigerung der Liegenschaft zu bevorteilen. GK*** war imstande, diese Absicht ihres Mannes LK*** zu erkennen. Es war ihr also möglich, zu sehen, dass sie durch diese nachträgliche Besicherung der Darlehensverträge auf den Pfandstellen 4 und 6 für den Fall einer Zwangsversteigerung Aussichten hatte, dass ihre Forderungen vor anderen Gläubigern befriedigt werden, dass also sie dann, wenn die Besicherung erst mit dem Rang des Datums der Vereinbarung erfolgt wäre, anderen Gläubigern nachgegangen wäre."
Rechtlich würdigte das Landgericht diesen Sachverhalt wie folgt:
Die formellen bzw fristmässigen Voraussetzungen für die Einbringung der gegenständlichen Klage zufolge des Widerspruchs der Klägerin bei der Meistbotsverteilung gemäss Art 144 Abs 1 EO lägen vor. Demnach könne gegen die für einzelne Forderungen begehrte Rangordnung von Berechtigten Widerspruch erhoben werden, deren Ansprüche beim Ausfallen des bestrittenen Rechtes aus dem Versteigerungserlös zum Zuge kommen könnten. Diese Voraussetzung liege vor. Bei Wegfall der Zuweisung an die Pfandstellen 4 und 6 komme die Klägerin auf Pfandstelle 7 zum Zuge. Der Ausfall des bestrittenen Rechtes könne auch durch eine Anfechtung nach den Art 64 ff RSO erfolgen. Damit sei zu prüfen, ob die von der Klägerin geltend gemachten Anfechtungstatbestände vorlägen.
Gemäss Art 66 Abs 1 lit. a RSO seien die nachstehenden Rechtshandlungen, sofern sie der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Bewilligung der Zwangsvollstreckung vorgenommen habe und er im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet gewesen sei, anfechtbar, und zwar die Begründung eines Pfandrechtes oder von diesem in der rechtlichen Wirkung gleichkommender Rechte zur Sicherung bereits bestehender Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner schon früher gesetzlich oder rechtsgeschäftlich nicht verpflichtet gewesen sei.
Entgegen der Einwendung der Beklagten seien die anfechtbaren Rechtshandlungen innert Jahresfrist vor Einleitung der Zwangsvollstreckung erfolgt. Massgeblich sei im gegenständlichen Fall nicht die Bewilligung des Zwangsversteigerungsverfahrens, sei es durch die betreibenden Parteien zu EX.2003.4266, sei es durch den Beitritt der Klägerin zur Zwangsversteigerung mit Beschluss vom 12.10.2004 oder sei es erst durch die zweite Bewilligung der Zwangsversteigerung nach Einstellung des ersten Verfahrens. Vorliegend gehe es allein um den Rang der Forderungen. Der Rang der Klägerin sei bereits durch die Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung mit Beschluss des Landgerichtes vom 16.6.2003 begründet worden und sei dieses Exekutionsverfahren nie eingestellt worden. Die angefochtenen Rechtsgeschäfte zwischen der Beklagten und LK*** lägen selbst dann, wenn man den Abschluss der mündlichen Darlehensverträge als massgebend betrachte, nach diesem Zeitpunkt. Die Frist nach Art 66 Abs 1 RSO sei daher jedenfalls eingehalten. Da sich aus den Feststellungen die Überschuldung des LK*** auch zum Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge und umso mehr bei Abschluss der Vereinbarung über die Besicherung ergebe, seien die "allgemeinen" Anfechtungsvoraussetzungen gegeben.
Auch die weitere Einwendung der Beklagten, dass durch ihre Rechtsgeschäfte mit LK*** keine Pfandrechte begründet worden seien, schlage nicht durch. Richtig sei zwar, dass schon bestehende Grundpfandrechte (im weitesten Sinne) zulässigerweise auf GK*** übertragen worden seien. Dies sei sowohl bei Inhaberschuldverschreibungen als auch bei Grundpfandverschreibungen möglich. Die Übertragung eines bestehenden grundbücherlich sichergestellten Pfandrechtes auf einer Liegenschaft an einen anderen Gläubiger stehe aber der Begründung eines neuen Pfandrechtes gleich. Durch die Tilgung der dem Inhaberschuldbrief und auch der Grundpfandverschreibung zugrundeliegenden Schuldverhältnisse seien diese Pfandrechte forderungsentkleidet gewesen und hätten im Verwertungsverfahren keine Rolle gespielt. Beim Hinweis, dass bei Nichtübertragung der Pfandrechte die Altgläubiger die gleiche Forderung hätten geltend machen können, übersehe die Beklagte, dass in einem Verwertungsverfahren nicht das Pfandrecht sondern die dahinter stehende Forderung geltend gemacht werde und die Entstehung des Pfandrechtes nur wegen des Rangprinzips wesentlich sei.
Aus den Feststellungen ergebe sich, dass bei Entstehung der Verbindlichkeiten LK*** als Schuldner nicht verpflichtet gewesen sei, die gegenüber der Beklagten eingegangenen Verbindlichkeiten sicherzustellen. Es sei sogar so gewesen, dass schon beim Eingehen dieser Verbindlichkeiten durch LK*** dessen Überschuldung vorgelegen sei. Damit liege der Anfechtungstatbestand wegen Überschuldung nach Art 66 Abs 1 lit. a RSO vor. Eine Benachteiligungsabsicht sei bei dieser Anfechtung nicht erforderlich. Der Vollständigkeit halber sei auch auf Art 66 Abs 2 RSO zu verweisen, wonach für die Kenntnis der Überschuldung durch die Beklagte eine Beweislastumkehr vorgesehen sei, deren es hier gar nicht bedurft habe, da diese Kenntnis von der Überschuldung durch das Gericht festgestellt werden habe können. Es komme somit auch gar nicht darauf an, ob die LB*** bei Nichtbezahlung der Schuld des LK*** durch die Beklagte diesen Betrag aus dem ihr zustehenden Pfandrecht geltend gemacht hätte oder nicht, abgesehen davon, dass es sich hier um Hypothesen handle, die rechtlich ohne Bedeutung seien.
Unabhängig davon lägen auch die Voraussetzungen des allgemeinen Anfechtungsanspruches nach Art 67 Abs 1 RSO vor. Die Besicherung der Beklagten für das von ihr "eingeschossene" Geld habe im Rang die hinter den alten auf die Beklagte übertragenen Pfandrechte stehenden Gläubiger benachteiligt. Aus den Feststellungen ergebe sich, dass die Absicht dieser Verkürzung bzw Begünstigung der Beklagten vorgelegen sei. Die Beklagte wäre auch imstande gewesen, die Absicht des Schuldners, ihres Gatten, im Hinblick auf diese Benachteiligung und die damit verbundene Begünstigung zu erkennen. Aus den Feststellungen sei ersichtlich, dass eben diese Massnahmen die letzte Möglichkeit gewesen sei, dass noch, wenn auch nur ein kleiner Teil, so aber doch ein Teil des von der Familie der Beklagten eingebrachten Geldes zu retten sei.
Das Berufungsgericht übernahm sämtliche Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer zutreffenden und überzeugend begründenden Beweiswürdigung des Landgerichtes und verneinte auch die im Neuvorbringen der Berufungswerberin behauptete Rechtsmissbräuchlichkeit der Klagsführung.
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führte das Obergericht zusammengefasst aus:
Streitgegenständlich im Rahmen der Anfechtung nach Art 66 Abs 1 lit. a RSO sei ausschliesslich die am 20.8.2004 zwischen LK*** und der Beklagten geschlossene Vereinbarung, mit der zwei am 8.7.2003 und am 2.8.2004 von der Beklagten ihrem Ehegatten LK*** gewährte Darlehen über CHF 297.353,-- und CHF 67.696,44 besichert worden seien. LK*** habe sich in dieser Vereinbarung verpflichtet, den der LB*** als Sicherheit gegebenen Inhaberschuldbrief über CHF 130.000,-- (eingetragen auf der Liegenschaft auf der Pfandstelle 4) und die Grundpfandverschreibung über CHF 135.000,-- (eingetragen auf der Pfandstelle 6) an die Beklagte zur Besicherung der gewährten Darlehen zu übergeben.
Sowohl bei der Grundpfandverschreibung (Art 296 f SR) als auch bei Schuldbriefen (Art 319 f SR) handle es sich um ein Grundpfand im Sinne des fünften Titels des Sachenrechts. Die Einräumung von solchen Sicherheiten erfolge jedenfalls durch eine vertragliche Übereinkunft zwischen Gläubiger und Schuldner und damit durch Rechtshandlungen im Sinne des Art 66 Abs 1 RSO.
Feststellungsgemäss habe LK*** der Beklagten mit der als Rechtshandlung anzusehenden Vereinbarung vom 20.8.2004 zur Sicherung bereits bestehender Verbindlichkeiten den Inhaberschuldbrief bzw die Grundpfandverschreibung übertragen, obwohl LK*** zur Sicherstellung nicht verpflichtet gewesen sei.
Die Klägerin habe auch die Jahresfrist eingehalten. Das am 26.2.2007 bewilligte Zwangsversteigerungsverfahren betreffe dieselbe Forderung, aufgrund welcher der Klägerin bereits am 12.10.2004 der Beitritt zu der am 22.8.2003 eingeleiteten Zwangsversteigerung bewilligt worden sei, nämlich den Exekutionstitel vom 11.6.2003 über CHF 950.000,-- s.A.. Nach den Feststellungen sei die Einstellung dieses Exekutionsverfahrens, dem die Klägerin am 12.4.2004 beigetreten sei, am 3.11.2005 wegen einer Abschlagszahlung über CHF 200.000,-- erfolgt; daraus ergebe sich, dass noch ein Restbetrag von zumindest CHF 750.000,-- unberichtigt ausgehaftet habe. Dass von Seiten der Klägerin auf diese Restforderung verzichtet worden sei, sei weder behauptet noch festgestellt worden. Wenn nunmehr am 26.7.2007 neuerlich die Zwangsversteigerung der gegenständlichen Liegenschaft über Antrag der Klägerin bewilligt worden sei und dies nach der Aktenlage dieselbe Forderung betreffe, zu deren Hereinbringung die Klägerin auch dem am 3.11.2005 eingestellten Verfahren beigetreten sei, so ergebe sich für das Berufungsgericht zwingend, dass auch Rechtshandlungen in zeitlichem Bezug im Sinne des Art 66 Abs 1 RSO zum Versteigerungsverfahren, dem die Klägerin am 12.4.2004 beigetreten und welches wegen einer Abschlagszahlung am 3.11.2005 eingestellt worden sei, bei Vorliegen der sonstigen vom Gesetz geforderten Voraussetzungen der Anfechtung unterlägen.
Die hier angefochtenen Rechtshandlungen seien am 20.8.2004 und somit nach Bewilligung der Zwangsversteigerung bzw sieben Wochen vor dem Beitritt der Klägerin zum Zwangsversteigerungsverfahren gesetzt worden. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass nicht nur jene Rechtshandlungen, die innerhalb des letzten Jahres vor Bewilligung der Zwangsvollstreckung vorgenommen würden, sondern zwangsläufig auch jene, die nach Bewilligung der Zwangsvollstreckung gesetzt werden, der Anfechtung unterlägen. Gemäss Art 16 Abs 2 KO seien nach der Konkursordnung Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach der Konkurseröffnung unwirksam. Daraus folge, dass nach der Intention des Gesetzgebers jedenfalls auch jene Rechtshandlungen, die nach der Bewilligung der Zwangsvollstreckung gesetzt worden seien, wenn schon nicht unwirksam, dann jedoch zumindest anfechtbar seien. Vorliegend sei die angefochtene Vereinbarung am 20.8.2004 geschlossen worden und damit nach Bewilligung der Zwangsversteigerung der gegenständlichen Liegenschaft, jedoch innerhalb der Jahresfrist vor der Bewilligung des Beitritts der Klägerin zum Zwangsversteigerungsverfahren. Da durch die neuerliche Bewilligung der Zwangsversteigerung am 26.2.2007 das bereits im Jahre 2003 eingeleitete Verfahren de facto fortgesetzt worden sei, sei entgegen der Ansicht der Beklagten auch die Jahresfrist des Art 66 Abs 1 RSO gewahrt worden.
Aufgrund der Feststellungen könne auch kein Zweifel daran bestehen, dass LK*** im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlungen bereits überschuldet gewesen sei, während die Beklagte nicht unter Beweis habe stellen können, dass sie die Vermögenslage des Schuldners nicht gekannt habe. Da die Zwangsvollstreckung zu einer vollständigen Befriedigung der Klägerin nicht geführt habe, im Falle der erfolgreichen Anfechtung jedoch eine teilweise Befriedigung erzielt werden könne, liege auch die vom Gesetz geforderte Anfechtungsbefugnis im Sinne des Art 64 Abs 2 RSO vor.
Darüber hinaus sei auch der allgemeine Anfechtungsanspruch nach Art 67 RSO gegeben. Demnach seien ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Vornahme alle Rechtshandlungen anfechtbar, welche der Schuldner in der dem anderen Teil zur Zeit ihrer Vornahme erkennbaren Absicht vorgenommen habe, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteile anderer zu begünstigen. Das Erstgericht habe festgestellt, dass LK*** die Vereinbarung über die Besicherung der zwei Darlehen in der Absicht vorgenommen habe, die anderen Gläubiger zu benachteiligen und die Beklagte für den Fall einer Versteigerung der Liegenschaft zu bevorteilen. Nach diesen Feststellungen sei die Beklagte auch imstande gewesen, diese Absicht ihres Mannes zu erkennen. Es sei ihr also möglich gewesen, zu sehen, dass sie durch die nachträgliche Besicherung der Darlehensverträge auf den Pfandstellen 4 und 6 für den Fall einer Zwangsversteigerung Aussichten habe, dass ihre Forderungen vor anderen Gläubigern befriedigt würden, und dass sie demnach dann, wenn die Besicherung erst mit dem Rang des Datums der Vereinbarung erfolgt wäre, anderen Gläubigern nachgegangen wäre. Diese Absicht von LK*** sei der Beklagten demzufolge erkennbar gewesen. Die Vereinbarung vom 20.8.2004 unterliege sohin auch dem Anfechtungsanspruch des Art 67 RSO.
In ihrer Revisionsbeantwortung stellt die Klägerin den Antrag, der Revision keine Folge zu geben. Auf deren Vorbringen wird, soweit erforderlich, bei der Erörterung der Revision zurückzukommen sein.
Das Anfechtungsrecht der RSO stelle eine Rezeption des öAnfechtungsrechtes dar, weshalb zur Auslegung der anzuwendenden Bestimmungen auf die in Österreich dazu entwickelte Lehre und Rechtsprechung zurückzugreifen sei.
Die Klägerin habe entgegen dem Art 64 RSO die für eine erfolgreiche Anfechtung erforderliche Gläubigerbenachteiligung durch die angefochtene Rechtshandlung und die Befriedigungstauglichkeit ihrer Anfechtung nicht behauptet und unter Beweis gestellt.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen stelle nicht die Vereinbarung vom 20.8.2004 die anfechtbare Rechtshandlung dar sondern sei dies die im "Nachgang" zu dieser Vereinbarung erfolgte Übertragung der Grundpfandverschreibung und eines Inhaberschuldbriefs durch LK***. Insoweit fehle es schon grundsätzlich am Tatbestandserfordernis der Befriedigungstauglichkeit und der Gläubigerbenachteiligung.
Das im sechsten Rang eingetragene Grundpfandrecht über CHF 135.000,-- sei von der LB*** am 2.9.2004 an die Beklagte abgetreten worden. Gemäss den Art 289 und 310 SR bleibe diese Grundpfandverschreibung bestehen, wenn die besicherte Forderung nicht getilgt sondern an einen Neugläubiger abgetreten werde. Mit diesem Übergang sei keine Benachteiligung nachrangiger Pfandgläubiger eingetreten, zumal es für diese keine Rolle spiele, ob der Alt- oder Neugläubiger die mit dem Pfandrecht besicherte Forderung bei der Meistbotsverteilung anspreche.
Sinngemäss das Gleiche gelte für den im vierten Pfandrang eingetragenen Inhaberschuldbrief über CHF 130.000,--. Dieser sei mit Beschluss des Landgerichtes vom 3.12.2007 an die Beklagte ausgefolgt worden und könne nur diese Ausfolgung und nicht die im Jahre 2004 geschlossene Vereinbarung zwischen der Beklagten und ihrem Ehegatten die anfechtbare Rechtshandlung darstellen. Da diese Ausfolgung nach Bewilligung sämtlicher Zwangsversteigerungsverfahren erfolgt sei, sei die Frist des Art 66 RSO nicht eingehalten worden.
Die Vorinstanzen hätten auf näher dargestellte Weise die rechtliche Natur und insbesondere den Wertpapiercharakter eines Inhaberschuldbriefs verkannt. Dessen Inhaber, hier die Beklagte, könne durch Vorlage des Schuldbriefs die darin verkörperte Forderung im Rahmen der Meistbotsverteilung für sich verlangen, ohne weitere Erfordernisse und Voraussetzungen erfüllen zu müssen.
Für die Bejahung des Anfechtungstatbestandes des Art 66 RSO fehle ein hinreichendes Tatsachensubstrat und auch ein substantielles Vorbringen der Klägerin. Insbesondere sei jene Zwangsvollstreckung nicht festgestellt worden, vor welcher der Schuldner die anfechtbare Rechtshandlung vorgenommen haben solle. Auch fehlten Feststellungen über die damit verbundene Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Klägerin. Unrichtig sei auch die auf Art 66 RSO gestützte Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass jene Rechtshandlungen anfechtbar seien, die nach Bewilligung der Zwangsvollstreckung gesetzt worden seien. Solche könnten den Gläubiger, der die Zwangsvollstreckung betrieben habe, denklogisch nicht mehr beeinträchtigen. Dies ergebe sich auch aus der - näher zitierten - öLehre und öRechtsprechung zu § 30 öKO.
Davon ausgehend sei für die Klägerin die zwangsweise Pfandrechtsbegründung am 16.6.2003 bewilligt worden. Die zeitlich nachfolgende Vereinbarung vom 20.8.2004 habe die damit begründeten Rechte der Klägerin nicht im Geringsten tangieren können.
Untauglich seien die Versuche des Obergerichtes, die Einhaltung der Jahresfrist des Art 66 RSO mit abenteuerlichen Konstruktionen durch Kombination verschiedener Exekutionsverfahren zu begründen. Die Zwangsversteigerung, der die Klägerin beigetreten sei, sei am 3.11.2005 eingestellt und damit das Zwangsversteigerungsverfahren vor dem Hintergrund einer Zahlung durch die Beklagte an die Klägerin in Höhe von CHF 200.000,-- definitiv beendet worden. Das im Jahr 2007 auch wegen derselben Forderung neuerlich eingeleitete Verfahren sei keine Fortsetzung des eingestellten Verfahrens sondern als neues Verfahren zu werten. Die 1-Jahres-Frist des Art 66 RSO könne deshalb nicht auf das im Jahr 2005 eingeleitete Zwangsvollstreckungsverfahren oder auf jenes aus dem Jahre 2003 zurückbezogen werden. Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die Klägerin ihren Widerspruch gegen die Zuweisung des Meistbots erst in dem im Jahre 2007 bewilligten Zwangsversteigerungsverfahren erhoben habe.
Schliesslich sei auch der allgemeine Anfechtungsanspruch des Art 67 Abs 1 RSO von den Vorinstanzen zu Unrecht bejaht worden. Da die Rezeptionsgrundlage aus Österreich stamme, sei auch insoweit auf die - im Einzelnen angeführte - öRechtsprechung zu verweisen. Die Klägerin habe jedenfalls nicht substantiell vorgebracht und sei auch nicht konkret festgestellt worden, dass LK*** in Benachteiligungsabsicht zumindest in der Form eines dolus eventualis gehandelt habe und diese Absicht der Klägerin (gemeint wohl: der Beklagten) erkennbar gewesen sei.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Richtig ist zwar, dass das liechtensteinische Anfechtungsrecht (Art 64 bis 75 RSO) teilweise auch aus dem österreichischen Anfechtungsrecht (öAnfO) rezipiert wurde. Dies gilt freilich nur für die im vorliegenden Verfahren nicht massgeblichen Bestimmungen ua des Art 64 Abs 1 (§ 1 öAnfO), des Art 72 Abs 1 (§ 12 öAnfO) und Art 75 jeweils RSO (vgl LES 2003, 100; LES 1980/81, 139; Urteil des F OGH vom 8.1.1998 zu 1 C 17/96-42 S 14 f).
Entscheidungsrelevant im gegenständlichen Verfahren sind jedoch allein die Anfechtungstatbestände des Art 66 Abs 1 RSO sowie des Art 67 RSO, die auf den Art 287 chSchKG und Art 288 chSchKG als Rezeptionsgrundlage beruhen (vgl Urteil des F OGH vom 28.7.1997, 1 C 119/96-25 S 25 f). Auf diese Anfechtungsbestimmungen ist noch zurückzukommen.
Auch müssen die Revisionsausführungen zu den Rechtsfolgen einer vollständigen Tilgung der einem Grundpfandrecht sowie einem Inhaberschuldbrief zugrundeliegenden Forderungen durch den Schuldner richtiggestellt werden (Art 265 bis 364 SR). Diese Bestimmungen sind dem chZGB (Art 793 bis 883 ZGB) entlehnt. Massgeblich für die vorliegende Rechtssache ist wiederum der Art 354 SR (Art 873 ZGB), wonach der Gläubiger dem Schuldner auf dessen Verlangen bei der vollständigen Zahlung den Pfandtitel unentkräftet herauszugeben hat.
Zwar handelt es sich bei einer Schuldbriefforderung um eine auch inter partes in einem hohen Mass abstrakte "kombinierte Wertpapier- und Grundbuchforderung", die in einem Pfandtitel verkörpert wird. Die Begleichung sowohl der Schuldbriefforderung als auch einer durch ein Grundpfand besicherten Forderung führt nicht zum Erlöschen der Schuld und berührt auch nicht die Grundpfandrechte in ihrem Bestande. Vielmehr ist bzw wäre der Schuldner (LK***) aufgrund der - hier am 8.7.2003 und 2.8.2004 erfolgten - vollständigen Zahlung seiner Verbindlichkeiten berechtigt gewesen, von der LB*** die Pfandtitel herauszuverlangen (Art 354 SR). Dabei handelte es sich im Sinne des Ersturteils um sogenannte forderungsentkleidete Pfandtitel. Der schuldrechtliche Herausgabeanspruch hinsichtlich dieser Pfandtitel als Folge der vollständigen Zahlung der damit besicherten Forderungen stand allein LK*** als Schuldner zu. Die Beklagte, die auch nicht Drittpfandeigentümerin gemäss Art 299 SR (Art 872 ZGB) war, bedurfte eines rechtsgeschäftlichen Übertragungsaktes von Seiten des LK***, um die Rechte aus dem Grundpfandrecht sowie aus dem Inhaberschuldbrief zu erlangen. Sie hätte diese Rechte - ohne rechtsgeschäftliche Übertragung - gemäss § 1422 ABGB (= § 1422 öABGB) mit ihrer Zahlung bzw der Darlehensgewährung in dieser Höhe an LK*** nur dann erlangt, wenn sie spätestens vor oder bei Zahlung von der LB*** die Abtretung von deren "Sicherungsrechten" verlangt hätte. Da die Beklagte der LB*** nicht (spätestens) bei Zahlung der Schulden ihres Mannes mitteilte, dass sie an die Stelle dieser Bank treten soll, konnte sie nicht Grundpfand- bzw Schuldbriefgläubigerin werden und hatte damit keinen Anspruch auf Aushändigung der Pfandtitel, welcher zunächst bei LK*** verblieben ist. Eine völlig idente Rechtslage resultiert im Übrigen aus dem in Art 110 Abs 2 chOR normierten Surrogationsprinzip (Staehelin in BaKO ZGB II² Art 873 N 1 f, 9, 10 je mwN; BGE 130 III 681; BGE 105 III 122; BGE 60 II 183; Koziol in KBB § 1422 Rz 4 mwN).
Die diesbezügliche Vereinbarung erfolgte erst am 20.8.2004 zwischen den Eheleuten K***.
Diese Vereinbarung, aufgrund der die Beklagte am 2.9.2004 die im sechsten Rang einverleibte Grundpfandverschreibung über CHF 135.000,-- von der LB*** erhielt und ihr - über Weisung des LK*** - mit Beschluss des Landgerichtes vom 3.12.2007 der auf der Pfandstelle 4 der Liegenschaft eingetragene Inhaberschuldbrief der LB*** ausgefolgt wurde, stellt entgegen der Meinung der Revisionswerberin die hier primär zu beurteilende anfechtbare Rechtshandlung gemäss den Art 66 Abs 1 lit. a und 67 RSO dar. Zu den Rechtshandlungen im anfechtungsrechtlichen Sinne gehören auch alle Rechtsgeschäfte bzw bei zeitlichem Auseinanderfallen von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft beide (vgl König, Anfechtung4 [2009] Rz 3/4).
Der Tatbestand des Art 66 Abs 1 lit. a RSO (Art 287 SchKG) betrifft die - nach österreichischer Diktion - inkongruente Deckung, mit der ein begünstigter Dritter (die Beklagte) durch eine Rechtshandlung eine Sicherstellung für seine bereits vorbestehende Forderung erlangt, auf die er keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch hatte (vgl BGE 117 IV 25; BGE 95 III 47; BGE 43 III 228; KGer. SG SJZ 1969, 364 ua). Die Beklagte erhielt einen solchen Rechtsanspruch auf Sicherstellung ihrer Darlehensforderung gegenüber ihrem Ehegatten erst mit der Vereinbarung vom 2.9.2004.
Der Begriff einer Sicherheit gemäss Art 66 Abs 1 lit. a RSO umfasst sämtliche Arten von Sicherheiten ua Realsicherheiten (Pfand-Retentionsrecht), die nachträgliche Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes oder auch vertraglich begründete Realobligationen. Entscheidend ist, dass gemäss Parteiwillen die Sicherung einer vorbestehenden Forderung bezweckt wird (KUKO SchKG-Umbach-Spahn Art 287 N 1, 2, 3 mwN). Nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen und der Klägerin ist auch die mit Vereinbarung vom 20.8.2004 stipulierte Übertragung der Rechte des LK*** aus der Grundpfandverschreibung sowie aus dem Inhaberschuldbrief an die Beklagte unter die Bestimmung des Art 66 Abs 1 lit. a RSO zu subsumieren.
Es bedarf keiner weitergehenden Begründung, dass die Klägerin als Pfandgläubigerin im siebten Rang ohne die hier angefochtene Übertragung der Rechte aus dem Inhaberschuldbrief und aus der Grundpfandverschreibung an die Beklagte durch den Wegfall der "forderungsentkleideten" Pfandstellen 4 und 6 bei der Meistbotsverteilung entsprechend vorgerückt wäre und aus dem Meistbot einen Mehrerlös in Höhe der Klagsforderung erhalten hätte. Weder die LB*** (nach Tilgung ihrer insoweit sichergestellten Forderungen) noch LK*** (in Ermangelung jedweder Forderung) waren nämlich berechtigt, aus den Pfandstellen 4 und 6 Ansprüche gegenüber dem Meistbot geltend zu machen.
Anfechtbar ist demnach ua "die Begründung eines Pfandrechtes oder diesem in der rechtlichen Wirkung gleichkommender Rechte zur Sicherstellung bereits bestehender Verbindlichkeiten, deren Erfüllung sicherzustellen der Schuldner schon früher gesetzlich oder rechtsgeschäftlich nicht verpflichtet war, sofern der Schuldner diese Rechtshandlungen innerhalb des letzten Jahres vor Bewilligung der Zwangsvollstreckung vorgenommen hat und er im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war".
Es wurde bereits dargelegt, dass LK*** der Beklagten mit der Vereinbarung vom 20.8.2004 (und den nachfolgenden ebenfalls anfechtbaren Übertragungsakten hinsichtlich der Pfandrechtstitel) für deren unbesicherte Darlehensforderungen eine anfechtbare Sicherstellung verschaffte, auf die die Beklagte keinen Rechtsanspruch hatte. Diese nach Art 66 Abs 1 lit. a RSO verpönte Rechtshandlung führte dazu, dass die Beklagte als faktisch zum Zuge kommende Pfandgläubigerin von der Bezahlung des Meistbots im Umfange von CHF 197.696,-- befreit wurde. An ihrer Begünstigung durch die angefochtene Rechtshandlung kann deshalb nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen ebenso wenig ein Zweifel bestehen wie an der daraus resultierenden Benachteiligung der Klägerin als nachfolgende Pfandgläubigerin. Damit kann mit Fug auch nicht die Befriedigungstauglichkeit der klagsgegenständlichen Anfechtung in Abrede gestellt werden (vgl hiezu im Übrigen König aaO Rz 5/6; 5/7 und 5/19 f).
Nun bestreitet die Revisionswerberin die Einhaltung der Jahresfrist gemäss Art 66 Abs 1 RSO und vertritt die Ansicht, dass diese allein von der im Jahre 2007 neuerlich bewilligten Zwangsversteigerung zurückgerechnet werden könne. Unabhängig davon könnten Rechtshandlungen, die nach Bewilligung der Zwangsvollstreckung gesetzt worden seien, den diese Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger "denklogisch" nicht beeinträchtigen.
Auch dieser Standpunkt hält einer Überprüfung nicht stand.
Abzustellen ist gemäss Art 66 Abs 1 RSO auf die Anfechtungsfrist (nach chDiktion: Verdachtsfrist) von einem Jahr "vor Bewilligung der Zwangsvollstreckung". Der Art 287 Abs 1 SchKG stellt auf das letzte Jahr "vor der Pfändung oder Konkurseröffnung" ab.
Der Senat teilt die Rechtsansicht des Erstgerichtes, wonach im vorliegenden Fall auf die vom Landgericht zu EX.2003.2860-2 bereits mit Beschluss vom 16.6.2003 bewilligte zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf dem Grundstück des LK*** zugunsten der Forderung der Klägerin abzustellen ist. Dabei handelt es sich gemäss Art 58 EO (§ 87 öEO) um einen Akt der Zwangsvollstreckung, welcher der Befriedigungsexekution zuzurechnen ist. Diese Exekution ist nicht schon mit der Eintragung des Zwangspfandrechtes im Grundbuch beendet sondern erst mit voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers (Angst in Angst² § 87 EO Rz 1, 2c mwN; SZ 28/17; EvBl 1970/152 ua).
Mit der Anfechtungsklage soll das Vermögen des Schuldners bzw dessen "Vollstreckungssubstrat" in jenem Umfang wiederhergestellt werden, wie es zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung und innerhalb des letzten Jahres davor ohne anfechtbare Rechtshandlung bestanden hat. Der Zweck der 1-Jahres-Frist liegt in der zeitlichen Limitierung der Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen im Interesse der Verkehrssicherheit (vgl BGE 132 III 489 E. 3.3; BGE 134 III 52 E. 1.3.4). Rechtshandlungen können also, um nach Art 66 RSO anfechtbar zu sein, frühestens innerhalb eines Jahres vor Bewilligung der Zwangsvollstreckung oder, was schon kraft eines Grössenschlusses selbstverständlich erscheint, nach der Zwangsvollstreckung vorgenommen werden. Es wäre völlig sinnwidrig, die Anfechtung von Rechtshandlungen innerhalb der 1-Jahres-Frist vor der Zwangsvollstreckung des benachteiligten Gläubigers zuzulassen, jedoch Rechtshandlungen bzw Manipulationen des Schuldners als anfechtungsfrei anzusehen, die der Schuldner nach bewilligter Zwangsvollstreckung überdies in Kenntnis seiner Überschuldung setzt (vgl hiezu auch König aaO Rz 6/1; Rz 6/4). Der Hinweis des Berufungsgerichtes auf den Art 16 Abs 2 KO trifft damit den Kern der Sache.
Davon ausgehend wurde die Anfechtungsfrist von der Klägerin in jedem Falle gewahrt.
Aufgrund der Massgeblichkeit der hier schon am 16.6.2003 bewilligten zwangsweisen Pfandrechtsbegründung zugunsten der Klägerin erübrigen sich weitere Ausführungen zu der auf durchaus plausible Argumente gestützten Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach im vorliegenden Fall in zeitlicher Hinsicht an das bereits im Jahre 2003 eingeleitete Zwangsversteigerungsverfahren und den Beitritt der Klägerin zu diesem im Jahre 2004 anzuknüpfen ist, welches Versteigerungsverfahren am 3.11.2005 aufgrund einer Abschlagszahlung von CHF 200.000,-- an die Klägerin über deren Antrag gemäss Art 131 lit. c EO eingestellt wurde.
Im Lichte dieser Rechtslage hat die Klägerin alle Tatumstände im Sinne des Art 67 Abs 3 ZPO behauptet und bewiesen. Hiebei konnten die Vorinstanzen schon aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der Beklagten um die Ehegattin des LK*** handelt (Art 67 Abs 2 RSO), den Schluss ziehen, dass die Beklagte die Absicht ihres Mannes erkennen konnte, mit seiner Sicherstellung ihrer Darlehensforderungen andere andrängende Gläubiger zu benachteiligen bzw sie gegenüber diesen zu begünstigen (vgl die §§ 32 öIO und 4 öAnfO). Die Beklagte, die Verwaltungsrätin mehrerer ihrem Mann wirtschaftlich zurechenbarer Gesellschaften war, wusste schon aufgrund des ihr zugestellten Beschlusses des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes vom 22.8.2003, dass ihr Mann zu Lasten des wirtschaftlich Berechtigten der Klägerin zugestandenermassen Vermögenswerte im Ausmass von ca USD 5,8 Mio veruntreut hatte. Sie hatte sowohl zum Zeitpunkt ihrer Darlehen an den Beklagten wie auch des Abschlusses der Vereinbarung vom 20.8.2004 Kenntnis von der Überschuldung ihres Ehegatten. Schon aufgrund dieser objektiven - festgestellten - Gegebenheiten musste der Beklagten bei objektiver Beurteilung die mit der Vereinbarung vom 20.8.2004 von LK*** (auch) beabsichtigte Benachteiligung insbesondere der Klägerin bekannt sein. Die Beklagte, die verständlicherweise die Sicherstellung ihrer Darlehen an ihren Ehegatten und den Erwerb des Wohnhauses im Wege der Zwangsversteigerung anstrebte, musste jedoch erkennen, dass ihr durch die mit der Vereinbarung vom 20.8.2004 erfolgte nachträgliche Sicherstellung ihrer Forderungen auf den Pfandstellen 4 und 6 im Rahmen der offenkundig unausweichlichen Versteigerung des Hauses die Möglichkeit geschaffen wurde, anderen im Grundbuchsrang nachfolgenden Gläubigern, insbesondere auch der Klägerin zuvorzukommen (vgl Entscheide des chBG vom 19.9.2000, 5 C.29/2000 E. 3 f sowie vom 29.5.2008, 5 A.29/2007, E. 4.1, 7; vgl König aaO Rz 4/17, 425 ff).
Der gemäss Art 74 RSO innerhalb der Verjährungsfrist eingebrachten Klage wurde deshalb auch aufgrund des Anfechtungstatbestandes des Art 67 RSO, der keine Anfechtungs- bzw Verdachtsfrist von einem Jahr vorsieht und auch an die Bewilligung der Zwangsvollstreckung nicht anknüpft, zu Recht stattgegeben.
Nur der Vollständigkeit halber bleibt schliesslich festzuhalten, dass die Klägerin auch zu diesem Anfechtungstatbestand ein ausreichendes und schlüssiges Vorbringen erstattete (Klage S 3 f; Schriftsatz der Klägerin ON 11 S 8 f; Vorbringen der Klägerin bei der Streitverhandlung ON 13 Punkt 14).
Die Anfechtungstatbestände der Art 65 ff RSO stehen nicht im Verhältnis des gegenseitigen Ausschlusses. Vielmehr kann ein Sachverhalt - wie hier - mehrere Anfechtungstatbestände erfüllen (König aaO Rz 2/22; derselbe in PSR 2010/44 S 164 f [167]; 3 Ob 1/10h).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 40, 41 ZPO. Die Klägerin hat ihre Kosten für die Revisionsbeantwortung tarifkonform verzeichnet.
Vaduz, am 9. März 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat