4 CG.2007.249
Art 1 f AHG § 8 Z 8 VAG
Amtshaftungsstreitigkeiten sind keine bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten iS des § 8 VAG und unterliegen somit nicht der Vermittlungspflicht.
Art 1 f AHG §§ 1293 ABGB
Von einer amtlichen Tätigkeit des Organs sind Handlungen mit Schadensfolgen abzugrenzen, die nur anlässlich bzw bei Gelegenheit der Ausführung der Verpflichtungen des Organs erfolgen. Derartige "Privathandlungen" stellen kein Organverhalten dar. Massgebend ist, ob die konkrete Handlung noch als in Vollziehung der Gesetze zu werten ist. Das Organ wird "privat" tätig, wenn es auch für den Geschädigten erkennbar aus seiner Organstellung heraustritt und eine Handlung setzt, die auch jeder Dritte, wäre er in einer vergleichbaren Lage wie das Organ, als Privater hätte setzen können.
Die Tätlichkeit des Bediensteten eines Amtes gegenüber einer Partei, welche nach Erledigung der amtlichen Aufgabe und ausserhalb seines Aufgabenkreises aus Unmut/Unbeherrschtheit gesetzt wird, fällt in den Privatbereich des Organs und begründet keine Amtshaftung. Vielmehr haftet das Organ selbst nach den Bestimmungen des Schadenersatzrechts.
Art 11 Abs 2 AHG § 24 JN
Durch das Aufforderungsverfahren soll der Rechtsträger in die Lage versetzt werden, zunächst im eigenen Bereich die Stichhältigkeit des Anspruchs zu prüfen und eine Sichtung der wirklich strittigen Rechtsfälle vorzunehmen; der Geschädigte muss daher schon im Aufforderungsverfahren das schadenverursachende Verhalten des schuldtragenden Organs individualisieren und seinen Schaden konkretisieren. Da er im Amtshaftungsverfahren nur jenes Tatsachenvorbringen als Klagsgrund geltend machen darf, das schon Gegenstand des Aufforderungsverfahrens gewesen ist, muss das Aufforderungsschreiben jene Behauptungen enthalten, auf die die spätere Klage gestützt wird.
Geht einer Amtshaftungsklage kein Aufforderungsschreiben voraus oder entspricht das Aufforderungsschreiben nicht den vorgenannten Anforderungen, so ist die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen, weil es sich bei Art 11 Abs 2 AHG um eine verfahrensrechtliche Bestimmung handelt.
Art 1, 3, 10 AHG §§ 24, 25 JN
Das von der klagenden Partei in einer Amtshaftungssache angerufene LG ist sachlich unzuständig. Auch kann ein Amtshaftungsanspruch nicht gegenüber dem Organ eines Rechtsträgers geltend gemacht werden. Insoweit besteht das absolute Prozesshindernis der Rechtswegunzulässigkeit.
§§ 23 f JN 446 ZPO
Wenn für eine Klage die anspruchsbegründenden und die die Zulässigkeit des Rechtsweges begründenden Tatsachen zusammenfallen, ist die Zulässigkeit des Rechtsweges ausschliesslich aufgrund des Sachverhaltsvortrages in der Klage zu prüfen, der einer amtswegigen rechtlichen Beurteilung zu unterziehen ist. Irrelevant sind insoweit die Einwendungen der beklagten Partei im Tatsachenbereich und die Frage, ob der geltend gemachte Anspruch inhaltlich zu Recht besteht.
§ 240 ZPO § 19, 37 Abs 4 VAG
Aus dem Wortsinn und dem Zusammenhalt dieser Regelungen folgt, dass in einer der Vermittlungspflicht unterliegenden Streitsache die Streitanhängigkeit bereits vor Zustellung der Klage durch das Gericht mit der Vorladung der beklagten Partei zur Verhandlung vor dem Vermittleramt eintritt. Mit diesem Zeitpunkt erlangt die beklagte Partei ihre Parteistellung und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör.
§ 446 Z 4 ZPO Art 6 EMRK
Nach der Praxis des OGH ist bei der Beurteilung der allfälligen Nichtigkeit einer vorinstanzlichen E schon mit Rücksicht auf den damit zunichte gemachten Verfahrensaufwand grundsätzlich restriktiv vorzugehen.
Die Verletzung des Parteiengehörs führt dann nicht zur Nichtigkeit der Entscheidungen, wenn der betroffenen Partei im vorinstanzlichen Verfahren ein Tatsachenvorbringen aus prozessualen Gründen verwehrt ist und sie die Möglichkeit hat, ihren Rechtsstandpunkt mit einem Revisionsrekurs in das Verfahren einzubringen.
Art 109 Verfassung Art 1, 3 AHG §§ 170, 187, 270 f ABGB
Die Vollziehung öffentlichen Rechts kann nicht generell mit den nach dem AHG zu beurteilenden Akten hoheitlicher Vollziehung und damit mit einem amtlichen Verhalten gleichgesetzt werden. Ein Vormund oder Beistand ist bei Ausübung der ihm durch die gerichtliche Bestellung anvertrauten Agenden nur insoweit als Organ iS des Art 2 Abs 2 AHG anzusehen, als er in Erfüllung einer richterlichen Weisung handelt.
1. Mit der am 20.09.2007 beim LG eingebrachten Klage begehrte die Klägerin mit der Behauptung, sie sei vom Beklagten am 18.04.2007 verletzt worden, von diesem die Zahlung eines Schmerzengeldes von CHF 18 400.- sA. Der Klage war ua der Leitschein des Vermittleramtes S vom 05.09.2007 beigeschlossen, laut dem die Rechtssache unvermittelt blieb, weil der Beklagte zu dem für diesen Tag anberaumten Vermittlungstermin nicht erschienen ist.
Die - für die nunmehrige E relevanten - Klagsbehauptungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Die Klägerin habe ihrem Cousin AH CHF 39.- geliehen, welcher Betrag ihr am 18.04.2007 vom Vormund ihres Cousins, dem Beklagten, zurückerstattet werden sollte. Die Klägerin und ihr Cousin hätten sich deshalb am Vormittag des 18.04.2007 in das Büro des Beklagten beim Amt für Soziale Dienste in S begeben. Nach verschiedenen näher dargestellten Differenzen und Unmutsäusserungen des Beklagten sei man so verblieben, dass die Auszahlung am Nachmittag erfolgen sollte, an dem die Kasse des Amtes geöffnet hatte. Beim Verlassen des Büros habe der Beklagte dessen Tür nicht schliessen können, weil die Klägerin noch ihren rechten Fuss unter der Tür stehen gehabt habe. Hierauf habe der Beklagte die Tür noch einmal aufgerissen, die Klägerin am Oberarm gepackt und mit voller Wucht von sich weggestossen. Dabei sei die Klägerin gegen die gegenüberliegende Wand im Flur gestossen und habe näher bezeichnete Verletzungen und Schmerzen erlitten.
Der Beklagte sei zum Zeitpunkt seiner Handlung als Amtsperson tätig gewesen und habe sich in dieser Eigenschaft zur Tätlichkeit hinreissen lassen. Die Tätlichkeit habe am Dienstort des Beklagten bei der Landesverwaltung stattgefunden.
2. Das LG wies die - zu diesem Zeitpunkt dem Beklagten noch nicht zugestellte - Klage mit B vom 01.10.2007 - a limine - wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück.
Aufgrund des Vorbringens mache die Klägerin einen Anspruch nach dem Amtshaftungsgesetz (AHG) geltend. Gemäss Art 1 AHG seien Schäden aus amtlichem Verhalten nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu ersetzen. Nach Art 2 Abs 3 AHG sei eine amtliche Tätigkeit jede Handlung oder Unterlassung in Vollziehung der Gesetze. Die hoheitliche Tätigkeit sei weit auszulegen. Wenn eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur sei, seien auch alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen, und seien sie auch bloss vorbereitender oder abschliessender oder sonst hoheitlichen Zielsetzungen dienender Art, solche Handlungsweisen (Schragel, AHG3 Rz 125). So vollziehe ein Lehrer, der seinen Schüler misshandle, ebenso rechtswidrig das Gesetz wie ein Wachebeamter beim unzulässigen Waffengebrauch (Schragel aaO Rz 126).
Nach ihrem Vorbringen seien die Klägerin und ihr Cousin beim Beklagten nicht in seiner privaten Funktion als Vormund, sondern in dessen Funktion als Mitarbeiter des Amtes für Soziale Dienste gewesen, da dieses Amt Leistungen an AH bzw direkt an die Klägerin hätte erbringen sollen. Es sei also nicht darum gegangen, dass der Beklagte seinem Mündel aus dessen Geld etwas auszahle, sondern darum, dass das Amt soziale Leistungen erbringe. Demnach habe der Beklagte beim Vorfall am 18.04.2007 in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit gehandelt (Art 3 Abs 1 AHG). Für den gegenständlichen Fall sei deshalb das Verfahren nach dem Amtshaftungsgesetz zu wählen und die Klage in erster Instanz beim OG gegen das Land Liechtenstein zu richten.
Der Rechtsweg für die von der Klägerin eingebrachte Klage sei deshalb unzulässig, da im gegenständlichen Fall kein schriftliches Aufforderungsverfahren nach Art 11 Abs 2 AHG durchgeführt worden sei. Bei diesem Aufforderungsverfahren handle es sich um einen Formalakt, ohne dessen Einhaltung der Rechtsweg unzulässig sei.
Die Klage sei a limine zurückzuweisen.
3.1. Mit dem nunmehr vom Beklagten angefochtenen B vom 21.11.2007 gab das OG dem Rekurs der Klägerin dahin Folge, dass es die erstinstanzliche E aufhob und dem LG auftrug, das Verfahren unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund fortzusetzen. Die Rekursentscheidung, vor der der Beklagte nicht gehört wurde, wurde mit einem Rechtskraftvorbehalt und der Rechtsmittelbelehrung des Inhalts versehen, dass dagegen der Revisionsrekurs zulässig sei. Auch verfügte das OG die Zustellung seiner E an den Beklagten.
Nach Rücklangen des Aktes beim Erstgericht wurden dem Beklagten am 05.12.2007 auch alle anderen verfahrensrelevanten Schriftsätze, insbesondere die gegenständliche Klage, der B des LG vom 01.10.2007 und der dagegen eingebrachte Rekurs der Klägerin zugestellt.
3.2. Das Rekursgericht begründete seine E nach Hinweisen auf die Bestimmungen der Art 1 und 2 des AHG zusammengefasst wie folgt:
Das LG habe zu Unrecht unterstellt, dass die Klägerin und AH den Beklagten nicht in seiner privaten Funktion als Vormund, sondern als Mitarbeiter des Amtes für Soziale Dienste aufgesucht hätten und dieses Amt (und nicht der Beklagte seinem Mündel) die Auszahlung als soziale Leistung habe vornehmen wollen. Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes habe der Beklagte nicht in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit und damit als Organ, sondern in seiner privaten Funktion als Vormund gehandelt. Als vom LG bestellter Amtsvormund sei der Beklagte nicht in Ausübung der Hoheitsverwaltung tätig gewesen (JBl 1956, 409; SZ 38/11).
Von einer hoheitlichen Tätigkeit bzw einer solchen "in Vollziehung der Gesetze" könne nur dann die Rede sein, wenn der Beklagte mit Befehls- und Zwangsgewalt gegenüber seinem Mündel aufgetreten wäre, "nicht aber, wenn er lediglich private Rechte geltend gemacht habe". Diese Rechte seien beim Vormund im Familienrecht begründet und beinhalteten im Wesentlichen das Recht zur Pflege und Erziehung des Mündels, die Vermögensverwaltung für das Mündel sowie die Vertretung des Mündels nach den §§ 216 f ABGB.
Bei der Mitteilung des Beklagten, dass der Klägerin und seinem Mündel der Geldbetrag von CHF 39.- ausbezahlt werde, handle es sich um eine Massnahme der Vermögensverwaltung des Vormundes. Dass diese Auszahlung über die Kassa des Amtes für Soziale Dienste hätte erfolgen sollen, sei ohne Bedeutung, da diese nur als Ausführungsstelle für den seitens des Amtes für Soziale Dienste genannten Beklagten als Amtsvormund aufgetreten sei.
Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes habe der Beklagte deshalb keine hoheitliche Tätigkeit entfaltet. Davon abgesehen könne der tätliche Angriff des Beklagten auf die Klägerin auch bei grosszügigster Auslegung nicht im Zusammenhang mit einer hoheitlichen Aufgabe gesehen werden. Für dessen Überprüfung seien vielmehr die Bestimmungen des ABGB anzuwenden.
4.1. Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der fristgerecht erhobene und schon wegen des Rechtskraftvorbehaltes gem § 495 Abs 2 ZPO zulässige Revisionsrekurs des Beklagten. Sein Rechtsmittel ist auch deshalb statthaft, weil es sich bei der Rekursentscheidung inhaltlich um einen sogenannten "unechten" die erstinstanzliche E abändernden Aufhebungsbeschluss handelt (LES 1995, 167; LES 1992, 103 ua).
Der Beklagte begehrt primär die Aufhebung der Rekursentscheidung als nichtig und hilfsweise deren Abänderung iS der Bestimmung des erstinstanzlichen B.
4.2. In ihrer Revisionsrekursbeantwortung, in der sich die Klägerin im Wesentlichen den Standpunkt des OG zu eigen macht und zum relevierten Nichtigkeitsgrund nicht Stellung nimmt, wird beantragt, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
5.1. Der Beklagte macht die Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend, zumal er vom gegenständlichen Verfahren erstmals nach Zustellung der Rekursentscheidung Kenntnis erlangt habe und ihm die Möglichkeit genommen worden sei, sich zum Rekurs der Klägerin zu äussern. Dieser Verstoss gegen das Zweiseitigkeitsprinzip im Rekursverfahren begründe nach stRsp die Nichtigkeit.
5.2. Das OG habe die Sache auch rechtlich falsch beurteilt.
Zwar sei richtig, dass ein Vormund keine hoheitlichen Tätigkeiten ausübe und dem Mündel gegenüber für schuldhafte Pflichtverletzungen nach den Vorschriften des Zivilrechtes hafte.
Massgebend im vorliegenden Fall sei jedoch, dass der Beklagte der Klägerin gegenüber als Organ des Amtes für Soziale Dienste und damit eines öffentlichen Rechtsträgers aufgetreten sei. Davon erfasst seien auch alle mit der Erfüllung dieser hoheitlichen Aufgabe verbundenen Verhaltensweisen, seien diese auch bloss vorbereitender oder abschliessender Art. So vollziehe ein Lehrer, der seinen Schüler misshandle, ebenso rechtswidrig das Gesetz wie ein Wachebeamter beim unzulässigen Waffengebrauch.
Es spiele auch keine Rolle, ob hier Leistungen indirekt vom Mündel oder aber vom Amt für Soziale Dienste hätten erbracht werden sollen. Der Beklagte sei nämlich in den angeblichen Vorfall vom 18.04.2007 nicht in seiner Eigenschaft als Vormund, sondern in seiner Eigenschaft als Angestellter des Amtes involviert gewesen. Die behauptete Tätlichkeit sei nicht in Erfüllung vormundschaftlicher Aufgaben, sondern im Rahmen der gewöhnlichen Ausübung des Dienstes erfolgt.
Folgte man der Auffassung des OG, wären alle Handlungen und Unterlassungen eines Organs iS des AHG, bei welchen irgendein Zusammenhang mit einem Mündel hergestellt werden könnte, dem Zivil- und nicht dem Amtshaftungsrecht zu unterstellen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Sachverhalt nach dem Amtshaftungs- oder dem Zivilrecht zu beurteilen sei, sei demgegenüber einzig und allein entscheidend, ob der Vormund für oder im Interesse seines Mündels gehandelt habe. Sei diese Frage zu verneinen, sei der Sachverhalt nach dem Amtshaftungsrecht zu beurteilen. Dies gelte auch für den vorliegenden Fall. Es könne nicht im Ernst behauptet werden, dass der angebliche Stoss gegen die Wand im Interesse des Mündels erfolgt sei.
6. Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Hiezu hat der Senat erwogen:
6.1. Das Erstgericht hat die Unzulässigkeit des Rechtsweges aus dem Umstand abgeleitet, dass vorliegend ein schriftliches Aufforderungsverfahren nach Art 11 Abs 2 AHG (vgl § 8 Abs 1 öAHG idF vor Inkrafttreten der erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 öBGBl 1989/343) unterblieben sei.
In der Tat handelt es sich bei Amtshaftungsstreitigkeiten nicht um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten iS des § 8 VAG, weshalb nach Z 8 dieser Gesetzesstelle auch keine - hier allerdings durchgeführte - Vermittlung stattzufinden hat.
Die Bestimmung des Art 11 Abs 2 AHG bringt insofern eine Privilegierung der Rechtsträger mit sich, als sie den sonst geltenden Grundsatz, dass auch die Klage eine Mahnung ersetzen kann, aufhebt und den Geschädigten zwingt, den Rechtsträger zunächst schriftlich zur Anerkennung seines Ersatzanspruchs aufzufordern und dem Rechtsträger eine Sachverhaltserhebungs- und Überlegungsfrist von drei Monaten einzuräumen. Durch das Aufforderungsverfahren soll der Rechtsträger in die Lage versetzt werden, zunächst im eigenen Bereich die Stichhältigkeit des Anspruchs zu prüfen und eine Sichtung der wirklich strittigen Rechtsfälle vorzunehmen; der Geschädigte muss daher schon im Aufforderungsverfahren das schadenverursachende Verhalten des schuldtragenden Organs individualisieren und seinen Schaden konkretisieren. Da er im Amtshaftungsverfahren nur jenes Tatsachenvorbringen als Klagsgrund geltend machen darf, das schon Gegenstand des Aufforderungsverfahrens gewesen ist, muss das Aufforderungsschreiben das Tatsachenvorbringen enthalten, auf das die spätere Klage zu stützen ist (SZ 54/143; SZ 51/7 ua).
Geht einer Amtshaftungsklage kein Aufforderungsschreiben voraus oder entspricht das Aufforderungsschreiben nicht den vorgenannten Anforderungen, so ist die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen, weil es sich dabei um eine verfahrensrechtliche Bestimmung handelt (Bericht und Antrag der Regierung vom 13.04.1966 zum AHG S 21; LES 1999, 105).
6.2. Würde es sich vorliegend um einen Amtshaftungsanspruch der Klägerin handeln, wäre das von der Klägerin angerufene LG auch sachlich unzuständig, weil gem Art 10 Abs 1 AHG allein das OG zur E über Klagen nach diesem Gesetz in erster Instanz berufen ist.
Dazu kommt, dass ein Amtshaftungsanspruch gemäss den Art 1 Abs 1 vorletzter Satz und Art 3 Abs 2 AHG (vgl § 9 Abs 5 öAHG) gegenüber dem Organ eines Rechtsträgers von vornherein nicht geltend gemacht werden könnte. Auch letztere Bestimmungen begründen das absolute Prozesshindernis der Rechtswegunzulässigkeit und sind Schadenersatzklagen, die gegen ein Organ persönlich aus dessen hoheitlichem Handeln erhoben werden, in jedem Falle zurückzuweisen (SZ 71/99; RIS-Justiz RS0087676).
6.3. Die Klägerin belangt mit der gegenständlichen Klage zum einen den Beklagten persönlich; zum anderen ging dieser Klage kein Aufforderungsverfahren iS des Art 11 Abs 2 AHG, wohl aber die in Amtshaftungssachen nicht erforderliche Vermittlung der Streitsache voraus (§ 8 Abs 2 Z 8 VAG; Art 15 Abs 3 AHG).
Aus den Ausführungen zu Punkt 6.2 folgt, dass für die gegenständliche Klage die anspruchsbegründenden und die die Zulässigkeit des Rechtsweges auch gegenüber dem Beklagten begründenden Tatsachen zusammenfallen.
In einem solchen Fall ist die Zulässigkeit des Rechtsweges ausschliesslich aufgrund des Sachverhaltsvortrages in der Klage zu prüfen. Auf die dieses Tatsachenvorbringen betreffenden Einwendungen der beklagten Partei kommt es ebenso wenig an wie auf die Frage, ob der geltend gemachte Klagsanspruch inhaltlich zu Recht besteht (vgl RS0085549; RS0045584; LES 1999, 343).
Nun ist dem Erstgericht beizupflichten, dass die Klägerin selbst den klagsbegründenden Vorfall in der Klage rechtlich offenbar dahin wertete, der Beklagte habe sich als Amtsperson an seinem Dienstort zu seiner Tätlichkeit hinreissen lassen (Punkt 1).
Diese rechtliche Beurteilung durch die Klägerin ist freilich für die nunmehrige E nicht massgeblich. Entscheidend ist vielmehr die sich aus dem Klagssachverhalt amtswegig zu beurteilende rechtliche Natur des geltend gemachten Anspruchs, namentlich, ob dieser aus einem "hoheitlichen Handeln bzw einem amtlichen Verhalten" des Beklagten in seiner Eigenschaft als Vormund oder Bediensteter des Amtes für Soziale Dienste abgeleitet wird (vgl 3 Ob 190/05w; 9 ObA 32/03a; RS0045584). Dazu ist nachfolgend Stellung zu nehmen.
6.4. Vorerst ist aber auf die vom Beklagten gerügte Nichtigkeit zurückzukommen (Punkt 5.1).
Der Beklagte war am Rekursverfahren nicht beteiligt und erhielt den erstinstanzlichen B samt Rekurs der Klägerin erst nach Zustellung der Rekursentscheidung (Punkt 3.1).
Gemäss § 240 ZPO (§ 232 öZPO) tritt die sogenannte Streitanhängigkeit einer Rechtssache erst mit der Zustellung der Klageschrift an den Beklagten ein. Mit der Zustellung der Klage wird das Prozessrechtsverhältnis durch Einbeziehung des Beklagten dreiseitig und erlangt der Beklagte damit die Parteistellung (Rechberger/Klicka in Rechberger3 §§ 232-233 Rz 4, 5). Zugleich mit seiner Parteistellung erhält die beklagte Partei auch die Rechtsmittellegitimation gegen gerichtliche E in ihrer Sache und damit auch den prozessualen Anspruch auf rechtliches Gehör als Rechtsmittelgegner.
Wie zu Punkt 6.5 noch näher zu begründen sein wird, handelt es sich vorliegend um keine Amtshaftungssache, sondern um eine "bürgerliche Rechtsstreitigkeit" iS des § 8 VAG, in der eine Vermittlungsverhandlung stattzufinden hat und, wie bereits festgehalten, im gegenständlichen Fall tatsächlich durchgeführt wurde.
Die Bestimmung des § 37 VAG sieht mit Rücksicht auf das der Klagseinbringung bei Gericht vorgelagerte Vermittlungsverfahren vor dem Vermittleramt vor, dass bestimmte an die Erhebung der Klage, deren Zustellung und an die Einlassung des Beklagten in den Rechtsstreit geknüpfte prozessuale Wirkungen wie die Gerichtsanhängigkeit, Streitanhängigkeit sowie die allfällige Heilung von Prozesshindernissen "schon mit der Erhebung der Klage, mit der Zustellung der Vorladung an den Beklagten oder mit dessen Einlassung vor dem Vermittleramt eintreten, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt" (Abs 1). Gemäss § 37 Abs 4 VAG tritt die Streitanhängigkeit und damit der Einbezug des Beklagten in das Prozessrechtsverhältnis "schon mit der Zustellung der Vorladung an den Beklagten ein und werden die §§ 240 und 241 ZPO in diesem Sinne abgeändert und ergänzt". Korrespondierend sieht § 19 Abs 1 VAG vor, dass der Vermittler nach Einlangen des Vermittlungsgesuches unverzüglich die erforderlichen Vorladungen zur Verhandlung zu erlassen hat.
Schon aus dem Wortsinn und dem Zweck und dem Zusammenhang der zitierten Regelungen des der ZPO (LGBl 1912/9/I) zeitlich nachfolgenden VAG (LGBl 1916/3) folgt, dass in einer der Vermittlungspflicht unterliegenden Streitsache die Streitanhängigkeit bereits vor Zustellung der Klage durch das Gericht und mit der Vorladung des Beklagten zur Verhandlung vor dem Vermittleramt eintritt und der Beklagte bereits mit diesem Zeitpunkt seine Parteistellung auch im gerichtlichen Verfahren und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör erlangt. In Rechtssachen, in denen gem § 8 Abs 2 VAG keine Vermittlung stattzufinden hat, bleibt es hingegen bei der Regelung des § 240 ZPO und damit dem Eintritt der Streitanhängigkeit mit der Zustellung der Klage an den Beklagten durch das Gericht.
Die gegenteiligen im B des OGH vom 04.05.2007 zu 5 CG.2006.204 obiter dictum gemachten Ausführungen (hier wurde nur der Verfahrenshilfeantrag des Klägers dem Beklagten zur Stellungnahme zugestellt) können angesichts des klaren Gesetzeswortlautes des § 37 Abs 1 und 4 VAG nicht aufrecht erhalten werden.
Umgelegt auf die gegenständliche Klage und ausgehend von dem mit der Klage vorgelegten Leitschein wurde dem Beklagten die Klage samt Vorladung zum Vermittlungstermin am 05.09.2007 zugestellt und erlangte er zu diesem Zeitpunkt seine Parteistellung auch im Gerichtsverfahren. Ihm hätte deshalb sogleich der erstinstanzliche B vom 01.10.2007 und der dagegen von der Klägerin erhobene Rekurs zur Erstattung einer Gegenäusserung zugestellt werden müssen.
Auch wenn der vom Beklagten im Revisionsrekurs somit zu Recht gerügte Verstoss gegen das Zweiseitigkeitsprinzip im Rekursverfahren im Allgemeinen die Nichtigkeit der Rekursentscheidung zur Folge hatte, so kann eine solche Nichtigkeit angesichts der besonderen zu Punkt 6.3 dargelegten Konstellation des gegenständlichen Falles doch verneint werden. Wie dort ausgeführt, war und ist die Zulässigkeit des Rechtsweges der Klage ausschliesslich aufgrund der tatsächlichen Behauptungen der Klägerin zu beurteilen und dem Beklagten in erster und zweiter Instanz jeglicher Sachvortrag verwehrt. Seinen Rechtsstandpunkt aber konnte der Beklagte im nunmehrigen Revisionsrekurs ohne Schmälerung seiner prozessualen Rechte in das Verfahren einbringen. Davon ausgehend ist die vom Beklagten geltend gemachte Nichtigkeit der Rekursentscheidung zu verneinen, umso mehr, als nach der Praxis des Senates bei der Beurteilung der allfälligen Nichtigkeit einer gerichtlichen E und dem damit zunichte gemachten Verfahrensaufwand grundsätzlich restriktiv vorzugehen ist (LES 2002, 162; LES 2000, 112; LES 2001, 32 ua).
6.5. Damit ist auf die hier letztlich streitentscheidende Frage einzugehen, ob die den Klagegrund darstellende Tätlichkeit des Beklagten einen Amtshaftungsanspruch begründet.
Ausgehend vom Klagsvortrag kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Klägerin und ihr Cousin den Beklagten ausschliesslich in seiner Funktion als (Amts-)Vormund oder aber (auch) in seiner Funktion als Bediensteter des Amtes für Soziale Dienste aufsuchten.
Gemäss den Art 109 Verfassung (Art 109bis alt) iVm den Art 1 und 3 Abs 1 AHG haftet das Land für den Schaden, den die als seine Organe handelnden Personen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeiten Dritten widerrechtlich zufügen. Als amtliche Tätigkeit ist gem Art 2 Abs 2 AHG jede Handlung oder Unterlassung in Vollziehung der Gesetze anzusehen. Sie umfasst damit nur die Wahrnehmung öffentlich rechtlicher Aufgaben (LES 1983, 77; Bericht und Antrag der Regierung vom 13.04.1966 S 5). Inhaltsgleich normiert auch das öAHG in seinem § 1 Abs 1 die Haftung des Rechtsträgers für den Schaden, den seine Organe in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben.
Eine Vormundschaft bzw Beistandschaft für eine volljährige Person iS der §§ 170, 270 f ABGB wird nicht nur im Interesse des Mündels bzw des Betroffenen, sondern auch im öffentlichen Interesse ausgeübt, ist doch der erforderliche rechtliche Schutz für behinderte Personen auch ein Anliegen des Staates. In Fortführung und teilweiser Modifikation der vom Rekursgericht zitierten Rsp des öOGH (JBl 1956, 409; SZ 38/11) gelangte dieser Gerichtshof zu dem auch auf das insoweit idente liechtensteinische Recht zu übertragenden Ergebnis, dass die Vollziehung öffentlichen Rechtes nicht generell mit den nach dem AHG zu beurteilenden Akten hoheitlicher Vollziehung und damit einem amtlichen Verhalten iS der Art 1, 2 Abs 3 und Art 3 Abs 1 AHG gleichgesetzt werden könne. Demnach ist ein Vormund oder Beistand bei Ausübung der ihm durch die gerichtliche Bestellung anvertrauten Agenden insoweit als Organ iS des Art 2 Abs 2 AHG anzusehen, als er in Erfüllung einer richterlichen Weisung handelt. Andernfalls hat der Vormund oder Beistand für einen durch sein Verhalten verursachten Schaden persönlich nach den allgemeinen Bestimmungen des Schadenersatzrechtes einzustehen (1 Ob 197/01d = SZ 74/179 = ÖJZ 2002/51 [EvBl]).
Zu den Aufgaben eines Beistandes/Vormundes gehört ua die Vermögensverwaltung und Rechnungslegung gemäss den §§ 187 f ABGB, die vom Gericht zu überwachen und auf ihre Zweckmässigkeit zu überprüfen sind. Erforderlichenfalls sind Sicherungsmassnahmen zu ergreifen, wenn bestimmte Verwaltungsmassnahmen des Beistandes eine Gefährdung der Vermögensinteressen des Betroffenen indizieren. Das Gericht wirkt also, solange es die erörterte Vermögensverwaltung nicht durch Weisungen inhaltlich bestimmt, an den Vertretungshandlungen eines Sachwalters nicht mit, sondern beschränkt sich auf die erforderliche Überwachungs- und auf allfällige Sicherungsmassnahmen. Nur diese Aufgaben - allenfalls auch iVm Weisungen an den Vormund bzw Beistand, bestimmte Vertretungshandlungen zu setzen - sind als Massnahmen der hoheitlichen Vollziehung des Beistandes anzusehen.
Wenn somit der Beistand anlässlich eines bestimmten Aktes der Vermögensverwaltung namens des Mündels nur eine gerichtliche Weisung erfüllt, so ist er gleichsam "als verlängerter Arm" des Richters selbst in den Aufgabenkreis hoheitlicher Vollziehung einbezogen und insoweit als Organ nach dem AHG zu beurteilen. Im Falle einer Schädigung des Betroffenen oder eines Dritten käme dann nach funktionellen Kriterien nur die Amtshaftung in Betracht (ÖJZ 2002/51 [EvBl]; vgl auch Schragel in ÖJZ 1988, 54; RS005755; RS0049987; RS0120111).
Ausgehend vom Klagsvorbringen sollte der Beklagte - jedenfalls auch in seiner Eigenschaft als (Amts-)Vormund - der Klägerin die für den (voll- oder beschränkt) entmündigten AH ausgelegten CHF 39.- refundieren. Auch im Lichte der obigen Rechtsprechung fiel damit die Rückerstattung dieses Geldbetrages - in Ermangelung einer richterlichen Weisung - sicherlich nicht in die Agenden des Beklagten als Organ des Gerichts im aufgezeigten Sinne des Art 2 Abs 2 und 3 AHG.
Ungeklärt bleibt nach den Klagsbehauptungen indes die Frage, ob das Mündel AH selbst über die für die Rückerstattung erforderlichen Geldmittel verfügte oder aber der Beklagte den Geldbetrag als Bediensteter des Amtes für Soziale Dienste und damit im Rahmen der von diesem Amt nach dem Sozialhilfegesetz (SHG) zu erbringenden Leistungen aufgebracht werden sollte. Diesem Amt kommen nach dem SHG ua bestimmte die Sozialhilfe ausführende Aufgaben, insbesondere auch jene der wirtschaftlichen Hilfe zu (vgl Art 5, 14, 19, 21 SHG). Soferne der Beklagte, was nicht feststeht, die von seinem Mündel der Klägerin geschuldeten Beträge aus Mitteln der Sozialhilfe zurückerstatten wollte, wäre zu untersuchen, ob die diesbezüglichen Agenden und Kompetenzen des Amtes für Soziale Dienste in den Bereich der Hoheitsverwaltung fielen und damit der Beklagte in amtlicher Funktion (hoheitlich) tätig wurde (vgl auch EvBl 1985/8).
Eine abschliessende und nach dem Klagsvortrag auch nicht mögliche Klärung dieser Frage ist freilich entbehrlich.
Die Klägerin leitet ihren Schaden nämlich nicht aus der vom Beklagten - allenfalls - nach dem SHG geschuldeten Tätigkeit, sondern daraus ab, dass sie vom Beklagten im Zuge des Verlassens seines Büros im Türbereich weggestossen wurde. Damit ist zu prüfen, ob diese Tätlichkeit in einem nach dem AHG erforderlichen engen inneren und äusserlichen Zusammenhang mit der amtlichen (allenfalls hoheitlichen) Tätigkeit des Beklagten gestanden ist. Von dieser amtlichen Tätigkeit sind nach österreichischer Lehre und öRsp jedenfalls Handlungen mit Schadensfolgen abzugrenzen, die nur anlässlich bzw bei Gelegenheit der Ausführung der Verpflichtungen des Organs erfolgen. Derartige "Privathandlungen" stellen kein Organverhalten dar. Massgebend ist, ob die konkrete Handlung (hier also die Tätlichkeit des Beklagten) noch in Vollziehung der Gesetze zu werten ist. Nach Schragel wird das Organ "privat" tätig, wenn es auch für den Geschädigten erkennbar aus seiner Organstellung heraustritt und eine Handlung setzt, die auch jeder Dritte, wäre er in einer vergleichbaren Lage wie das Organ, als Privater setzen hätte können (Mader in Schwimann, ABGB3 VII AHG § 1 Rz 28; Schragel, AHG3 [2003L Rz 124 f, 128, 129; SZ 55/82; EvBl 1996/80; RS0050075 ua).
Ausgehend von diesen Kriterien kann mit Fug nicht bezweifelt werden, dass der Beklagte die mit der Klage inkriminierte Tätlichkeit ausserhalb seines Aufgabenkreises auch als Bediensteter des Amtes für Soziale Dienste, überdies nach vorläufiger Erledigung des Anliegens der Klägerin und seines Mündels setzte und diese Tätlichkeit damit seinem privaten Bereich bzw seiner Privatsphäre zuzuordnen ist. Der Beklagte selbst brachte dies im Übrigen sehr plastisch zum Ausdruck, als er sein Verhalten anlässlich seiner Einvernahme vor der Landespolizei am 20.04.2007 damit rechtfertigte, dass er das Verhalten der Klägerin, die sich zwischen die Bürotür gedrängt habe, als Eindringen "in seinen intimen Schutzbereich" auffasste. Mit seiner Tätlichkeit hat der Beklagte also anders als ein Lehrer, der seinen Schüler (im Rahmen seiner Lehrtätigkeit) misshandelt oder ein Wachebeamter bei - im Dienst - unzulässigem Waffengebrauch auch für die Klägerin evident keine ihm nach dem SHG obliegende Aufgabe und damit ein Gesetz vollzogen. Im Unterschied dazu haben der Lehrer und Wachebeamte in den von Schragel aaO zitierten Fällen in Ausübung ihres Dienstes, jedoch in Überschreitung ihrer damit verbundenen Befugnisse und/oder Zuständigkeiten gehandelt (vgl 1 Ob 140/98i).
Für den - allenfalls - durch seine Tätlichkeit verursachten Schaden der Klägerin hat deshalb der Beklagte nach den allgemeinen Bestimmungen des Schadenersatzes einzustehen. Damit gelangen die Bestimmungen des AHG nicht zur Anwendung.
Dem Revisionsrekurs ist somit ein Erfolg zu versagen.