4 CG.2006.74
§ 487 ZPO
Der B des Berufungsgerichtes, mit dem dieses nach einer Parteirüge oder von Amts wegen, sei es mit förmlichem B oder in den Urteilsgründen die Nichtigkeit wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges verneint, ist unanfechtbar.
§§ 465, 472 Z 2, 487 ZPO
Ein behaupteter Verfahrensmangel erster Instanz, der vom Berufungsgericht verneint wird, kann in der Revision nicht neuerlich gerügt werden.
Art XV EGZPO Art 55, 56 RSO Art 567 Abs 2 PGR § 68 TrUG
Mit einer Stufenklage können auch Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Bucheinsichtsansprüche des Destinatärs einer Familienstiftung geltend gemacht werden; die Entscheidung hierüber erfolgt im streitigen Verfahren.
§§ 432, 452 ZPO
Das Gebot des "Neuverhandelns" im Berufungsverfahren bedeutet nicht, dass der ganze Rechtsstreit vom Berufungsgericht vollkommen neu und von vorne verhandelt wird. Vielmehr hat das Berufungsgericht die vom Erstgericht erarbeitete Sachverhaltsgrundlage jedenfalls insoweit zu übernehmen, als diese vom Berufungswerber weder durch eine Beweisrüge noch durch ein Neuvorbringen bekämpft wird.
§§ 182, 472 Z 2 ZPO
Grundsätzlich kann das Gericht einer rechtsfreundlich vertretenen beklagten Partei die Sorge um ein ausreichendes Vorbringen zur Stützung ihrer Einwendungen gegen den Klagsanspruch überlassen.
Wenn der Revisionswerber die Verletzung der Manuduktionspflicht durch das Berufungsgericht behauptet, muss er in der Revision aufzeigen, welches Vorbringen er bei prozessordnungsgemässer Anleitung erstattet hätte.
§§ 39, 68 TrUG
Diese Bestimmungen normieren ein unverzichtbares und in seinem Kern unentziehbares Informationsrecht des Destinatärs einer unbeaufsichtigten Familienstiftung einerseits auf Einsichtnahme in die Statuten und andererseits in alle Geschäftsbücher und Papiere sowie auf Prüfung aller Tatsachen und Verhältnisse insbesondere auch des Rechnungswesens der Stiftung, soweit es seine Rechte betrifft. Es bleibt dem Destinatär überlassen, ob er seine Informationsrechte selbst oder durch einen Vertreter bzw Sachverständigen wahrnimmt.
Allfällige Geheimhaltungsinteressen anderer Begünstigter oder der wirtschaftlichen Stifterin müssen konkret und substantiiert behauptet und unter Beweis gestellt werden. Der blosse Hinweis auf gesetzliche Regelungen zum Schutz der Persönlichkeit und/oder der Geheimsphäre anderer Personen reicht nicht aus.
Art 552 Abs 4 PGR §§ 39 Abs 4, 68 TrUG
Die Informationsrechte des Destinatärs bestehen gegenüber der Stiftung; den Stiftungsrat trifft damit in eigener Person keine Auskunftspflicht, sondern besteht diese nur im Rahmen seiner Organtätigkeit. Auskunftsansprüche sind deshalb gegen die Stiftung, vertreten durch die Stiftungsverwaltung, geltend zu machen.
§ 68 TrUG Art 659 Abs 3, 1059 Abs 1 PGR
Das Bucheinsichtsrecht des Destinatärs umfasst auch die Entwürfe und Notizen von Statuten, Instruktionen sowie von Beschlüssen des Stiftungsrates.
§§ 41, 50, 52, 391 ZPO Art XV EGZPO
Auch beim Teilurteil im Verfahren über eine Stufenklage, mit dem der Anspruch auf Auskunftserteilung und Bucheinsicht endgültig erledigt wird, ist grundsätzlich über die bis dahin entstandenen Prozesskosten zu entscheiden.
Die hier beklagte und hinterlegte liechtensteinische Familienstiftung wurde am 15.01.2001 im Auftrag der argentinischen Staatsbürgerin RE (im Folgenden auch: Auftraggeberin oder wirtschaftliche Stifterin) von einem liechtensteinischen Treuhandunternehmen fiduziarisch errichtet. Ihre vom Erstgericht im Einzelnen wiedergegebenen Statuten vom 15.01.2001 enthalten in ihrem Art 11 ua die Bestimmung, dass die "Stiftungsbegünstigten Auskunft ausschliesslich nach dem Ermessen des Stiftungsrates und im Rahmen ihrer Begünstigung über die Verwaltung, die Buchführung und die Geschäftstätigkeit der Stiftung erhalten". Nach den Beistatuten der Beklagten zunächst vom 23.02.2001 war die Auftraggeberin Erstbegünstigte am Kapital und am Ertrag der Stiftung. Sie ist am 28.02.2002 verstorben. Nach ihrem Tod wurden in den Beistatuten verschiedene Zweitbegünstigte, und zwar teils natürliche und teils juristische Personen sowie teils zu festen Beträgen und teils zu Prozentsätzen am Vermögen der Stiftung, eingesetzt. Zu diesen Zweitbegünstigten gehören ua die Erstklägerin, die Stieftochter der Auftraggeberin sowie die Zweitklägerin (die Tochter der Erstklägerin) zu bestimmten Prozentsätzen am Vermögen der Beklagten. Die Erstklägerin sollte nach den Beistatuten sofort nach dem Tod der Auftraggeberin Anspruch auf Auszahlung ihrer Anteile am Kapital und den Erträgen der Stiftung haben. Die Begünstigung der Zweitklägerin war nach den Beistatuten am 22.04.2001 zur Auszahlung fällig.
Die Statuten und Beistatuten der Beklagten erfuhren in weiterer Folge in verschiedenen - allerdings nicht die Auskunftsrechte der Begünstigten betreffenden - Teilen Änderungen und Neufassungen, welche mit B des Stiftungsrates vom 31.07.2003 mit Wirkung ex tunc widerrufen wurden. Die Rechtswirksamkeit dieses Widerrufsbeschlusses wird von den Klägerinnen bestritten.
Unstrittig und für das nunmehr allein zur E anstehende Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Bucheinsichtsbegehren entscheidend ist, dass beide Klägerinnen nach den Statuten und Beistatuten einen von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellten Anspruch auf bestimmte Quoten des Stiftungsvermögens und dessen Erträgen haben.
Die Klägerinnen erhielten am 08.04.2004 Ausschüttungen von EUR 317 435.- (Erstklägerin) und von EUR 68 800.- (Zweitklägerin).
Mit ihrer Stufenklage gem Art XV EGZPO verbanden die Klägerinnen ein ua auch die Entwürfe der Statuten, Instruktionen, Beschlüsse und Sitzungsprotokolle des Stiftungsrates umfassendes Auskunfts- und Bucheinsichtsbegehren.
Hiezu brachten die Klägerinnen, soweit es den nunmehrigen Streitgegenstand betrifft, vor, sie hätten die bisherige Aviszahlung ohne jede Abrechnung oder Information von Seiten der Beklagten erhalten. Der Stiftungsrat der Beklagten weigere sich, dem Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren der Klägerinnen nachzukommen und erstatte auch im gegenständlichen Rechtsstreit keine schlüssigen Einwendungen gegen das Informationsbegehren.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Zwar habe die Rsp die Geltendmachung von Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Bucheinsichtsrechten (auch: Informationsrechten) im streitigen Verfahren mehrfach gebilligt, jedoch sei de lege ferenda iS einer Lehrmeinung von Bösch zu erwägen, diese Rechte der Begünstigten dem Rechtsfürsorgeverfahren zuzuweisen. Auch werde die Passivlegitimation der Beklagten bestritten, zumal allfällige berechtigte Anspräche gegen den Stiftungsrat geltend zu machen wären. Da die Klägerinnen mit den an sie erfolgten Ausschüttungen voll befriedigt seien, sei das Leistungsbegehren jedenfalls abzuweisen. Schliesslich sei das Auskunftsbegehren wesentlich zu weit gefasst und selbst bei analoger Anwendung von § 68 Abs 2 TrUG nicht gerechtfertigt. Die Klägerinnen wollten in eine Reihe von Urkunden Einsicht nehmen, die personenbezogene Daten der Verstorbenen enthalten. Deren Geheimnisschutz sei höher zu bewerten als die bloss pekuniären Interessen von Begünstigungsberechtigten.
Mit Teilurteil vom 29.12.2006 gab das LG dem Informationsbegehren der Klägerinnen vollinhaltlich Folge.
Das nur von der Beklagten angerufene OG verwarf deren Nichtigkeitsberufung wegen behaupteter Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges. Im Übrigen wurde der Berufung nur insoweit Folge gegeben, als das (Mehr-)Begehren der Klägerinnen auf Einsicht in die obigen Entwürfe abgewiesen wurde.
Mit U vom 03.07.2008 gab der OGH der Revision der Beklagten keine Folge. In Stattgebung der Revision der Klägerinnen wurde das Ersturteil wiederhergestellt.
1. Zur inhaltlich weiterreichenden Revision der Beklagten:
Die Beschwerdepunkte lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1.1. Beim Recht auf Auskunft, Rechnungslegung und Bucheinsicht handle es sich um eine "klassische Rechtsfürsorgeangelegenheit", das auch ohne legistische Normierung nicht im streitigen Verfahren verfolgt werden könne. Damit liege der Nichtigkeitsgrund des § 472 Z 1 iVm § 446 Abs 1 Z 6 ZPO vor. Entsprechend der E des StGH 2005/90 könne die Nichtigkeit trotz deren Verneinung durch das Berufungsgericht vor dem OGH neuerlich geltend gemacht werden.
1.2. Das Berufungsverfahren und das Berufungsurteil seien mangelhaft geblieben, weil das OG
1.2.1. den Neuverhandlungsgrundsatz nach § 432 ZPO verletzt habe; das Berufungsgericht habe keinerlei Beweise aufgenommen und die Umstände und Erwägungen, die für seine selbstständig vorzunehmende Würdigung der Beweise und der darauf gestützten Feststellungen massgebend gewesen seien, nicht in seine Entscheidungsgründe aufgenommen;
1.2.2. Stoffsammlungsmängel zu verantworten und insbesondere die Prozessleitungspflicht im Berufungsverfahren verletzt habe; insbesondere wäre die Beklagte anzuleiten gewesen, die Geheimhaltungsinteressen anderer Begünstigter und der wirtschaftlichen Stifterin genau zu bezeichnen.
1.3. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes sei aus mehreren Gründen unrichtig:
1.3.1. Die vorinstanzlichen E nähmen auf den grund- und verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutz, insbesondere auf den Geheimnisschutz post mortem überhaupt keine Rücksicht. In diesem Zusammenhang zitiert die Beklagte E des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), öLehre und öOGH-Entscheidungen sowie diverse gesetzliche Bestimmungen (§§ 16, 1328a ABGB, Art 32 Abs 1 LV; Art 8 EMRK; Art 1 DSG; Art 39 f PGR).
Durch die Erfüllung des Berufungsurteils müsse die Beklagte in unzulässiger Weise in die Persönlichkeitsrechte sowohl der verstorbenen wirtschaftlichen Stifterin als auch jener anderen Begünstigten eingreifen, wobei bereits die Offenlegung von deren Namen und Daten eine Beeinträchtigung darstelle; die Stiftungsräte würden sich damit Schadenersatzansprüchen nach § 1328a ABGB aussetzen.
Da es sich bei den Persönlichkeitsrechten um absolut geschützte Rechte mit Drittwirkung handle, könne eine Interessenabwägung niemals zugunsten der Klägerinnen ausfallen, zumal auch nicht festgestellt sei, dass eine Einwilligung der davon betroffenen Rechtsträger vorliege. Nicht einmal der öRechnungshof könne nach E des öVfGH in sämtliche die Bezüge der Bediensteten des ORF und der AUA (Bundesunternehmen) betreffende Unterlagen Einsicht nehmen.
Die Offenlegungspflicht der Beklagten könne nur gegenüber einem unter erweiterter Verschwiegenheit stehenden Sachverständigen bestehen, der allenfalls vom Öffentlichkeitsregister (gemeint: Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt) zu bestellen sei.
Im Übrigen sei bereits die Ausfolgung der Statuten und allenfalls der Beistatuten in anonymer Form ausreichend, um die Rechtspositionen der Klägerinnen zu gewährleisten.
1.3.2. Die Beklagte sei nicht Treuhänderin gem § 68 TrUG und damit hinsichtlich der gegenständlichen Klage nicht passiv legitimiert.
1.3.3. Dem Berufungsurteil hafteten Feststellungsmängel dahin an, weshalb die mit der gegenständlichen Klage geltend gemachten Rechte als vorrangig gegenüber den mit Drittwirkung ausgestatteten Persönlichkeitsrechte der anderen Destinatäre und der verstorbenen Stifterin zu beurteilen sein sollten.
2. Zur Revision der Klägerinnen:
Die Klägerinnen machen zusammengefasst geltend, dass die Entwürfe von Stiftungsdokumenten, insbesondere von Stiftungsurkunden und auch von Stiftungsratsbeschlüssen entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes eine wichtige Beweisfunktion erfüllten, da sie Rückschlüsse auf den Rechtsgeschäftswillen der beteiligten Parteien und der Urkundenverfasser zuliessen. Dies gelte im Besonderen für Abänderungen zwischen Entwürfen und den in Rechtsgeltung gesetzten finalen Dokumenten. Diese gäben wichtige Hinweise auf die Willensbildung und Motive der Beteiligten, welchen Umständen gerade im Stiftungsrecht massgebliche rechtliche Bedeutung zukomme. Richtigerweise würde im Berufungsurteil daher auch festgehalten, dass solche Entwürfe zur Interpretation der auf Grundlage dieser Entwürfe gefassten Beschlüsse, Protokolle etc von Belang seien.
Das Berufungsgericht habe die E LES 2005, 392 [401] auf näher beschriebene Weise nicht richtig interpretiert. Der OGH habe darin das Auskunftsrecht eines Destinatärs ua mit jenem des nicht geschäftsführenden Gesellschafters einer personenrechtlichen Gemeinschaft gem Art 659 Abs 3 PGR verglichen. Gemäss § 68 TrUG sei dem Begünstigungsberechtigten Auskunft über alle Tatsachen und Verhältnisse zu erteilen und Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere zu gewähren. Hiezu bedürfe es kein Vorbringen, weshalb die begehrte Auskunft zur Ausübung des Kontrollrechtes erforderlich sei.
Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb Begünstigungsberechtigte nicht auch Einsicht in die Entwürfe und Notizen von Geschäftspapieren nehmen sollten. Dazu zählten auch Entwürfe von Statuten, Beistatuten, Reglemente, Instruktionen sowie Beschlüsse und Protokolle des Stiftungsrates.
Der B des OGH zu 10 HG.2003.57 stehe dazu nicht im Widerspruch, zumal es dort nur um die Frage gegangen sei, ob der Stiftungsrat alle Dokumente vollständig vorgelegt habe.
Die Beklagte habe keinerlei Einwendungen erhoben, wonach das Auskunftsbegehren gem § 68 TrUG nicht in gutem Treuen oder gar rechtsmissbräuchlich erfolge. Ihre Berufung auf allgemeine Geheimhaltungsinteressen stehe im offenen Widerspruch zur geltenden Rechtslage und zur höchstrichterlichen Rsp.
Hiezu hat der Senat erwogen:
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Beklagten in jeder Hinsicht stand. Hingegen ist die Revision der Klägerinnen berechtigt.
3. Zunächst ist zur Revision der Beklagten wie folgt Stellung zu nehmen:
3.1. Zu Punkt 1.1:
Wie dargelegt, hat das Berufungsgericht die von der Beklagten gerügte Nichtigkeit wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges beschlussmässig verneint. Nach der Bestimmung des § 487 ZPO (§ 519 öZPO) liegt darin ein B im Berufungsverfahren, der jedenfalls unanfechtbar ist (SZ 59/104; EFSlg 57.844; EFSlg 57.815 ua). Nach stRsp des öOGH, der sich der Senat bei identer Gesetzeslage anschliesst, kann die Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung und Bejahung der Zulässigkeit des Rechtsweges für eine Klage durch das Berufungsgericht nicht mehr mit Revision gem § 472 Z 1 ZPO (§ 503 Z 1 öZPO) angefochten werden (Klauser/Kodek, ZPO16 [2006] § 503 E 6).
Von dieser Rsp abzugehen gibt auch das U des StGH vom 03.07.2008, StGH 2005/90, keinen Anlass. Dieses Erkenntnis betraf jene Judikaturlinie des öOGH und dieser folgend auch des OGH, wonach dann, wenn ein Verfahrensmangel erster Instanz in der Berufung zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurde, nicht mehr in der Revision gerügt werden kann. Diese Judikaturlinie wurde mit einem Grössenschluss begründet: Kann, wie aufgezeigt, ein schwerwiegender Mangel vom Gewicht einer Nichtigkeit dann nicht mit Erfolg in der Revision geltend gemacht werden, wenn ihn das Berufungsgericht verneint hat, dann muss dies umso mehr für vom Berufungsgericht verneinte "einfache" Mängel gelten, die keine Nichtigkeit begründen (SZ 62/157 ua). An dieser Rechtsprechungslinie hält der Senat fest. Dies schon deshalb, weil das zitierte Staatsgerichtshoferkenntnis allein die schon im erstgerichtlichen Verfahren stattgefundene Verletzung des rechtlichen Gehörs des Bf zum Gegenstand hatte, die im dortigen Berufungsverfahren nicht saniert worden war. Dieser eine Nichtigkeit begründende Verfahrensmangel, so konstatierte der StGH, sei auch vom OGH wahrzunehmen. Das Prozessgrundrecht auf Wahrung des rechtlichen Gehörs ist jedoch nicht Gegenstand der Nichtigkeitsrüge der Beklagten, sondern ausschliesslich die vermeintliche Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges für das Informationsbegehren der Stiftungsbegünstigten.
Behauptete Nichtigkeiten erster Instanz können vom OGH ua dann nicht aufgegriffen werden, wenn das Berufungsgericht nach einer Parteirüge oder von Amts wegen, sei es mit förmlichem B oder in den Urteilsgründen, der Sache nach jedoch gleichfalls beschlussmässig ausspricht, dass der jeweils massgebende Nichtigkeitsgrund nicht verwirklicht wurde. Diesfalls handelt es sich um einen B gem § 487 ZPO (§ 519 Abs 1 öZPO), der grundsätzlich unanfechtbar ist. Diese Rechtsfolge tritt auch dann ein, wenn sich die erste Instanz, wie hier, zur Nichtigkeitsfrage nicht äussert, jedoch das Berufungsgericht das Vorliegen einer erstgerichtlichen Nichtigkeit ausdrücklich verneint (SZ 61/170; SZ 54/190). Solche E des Berufungsgerichtes sind demnach in dritter Instanz unter Inanspruchnahme des Revisionsgrundes des § 472 Z 1 ZPO (§ 503 Z 1 öZPO) nicht mehr erfolgreich bekämpfbar. Ob diese Grundsätze auch für eine Verletzung des Parteiengehörs in erster oder zweiter Instanz gelten, kann dahingestellt bleiben (vgl Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 503 Rz 69 mwN).
Unabhängig davon übersieht die Beklagte die stRsp des OGH, wonach mit einer Stufenklage gem Art XV EGZPO iVm den Art 55 und 56 RSO sowie § 68 TrUG auch der Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Bucheinsichtsanspruch des Destinatärs einer Stiftung geltend gemacht werden kann und die E hierüber gem Art 567 Abs 2 PGR im streitigen Verfahren erfolgt (vgl LES 2005, 410; Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht [2005] S 547 f; Quaderer, Die Rechtsstellung der Anwartschaftsberechtigten bei der liechtensteinischen Familienstiftung [1999] S 163 f).
Selbst wenn, was für Liechtenstein ohnehin nicht zutrifft, Informationsansprüche des Destinatärs durch das Gesetz - isoliert - dem Rechtsfürsorgeverfahren zugewiesen wären, könnten diese nach öRspr und öLehre schon aus prozessökonomischen Gründen gleich im Weg der Stufenklage und damit im streitigen Verfahren geltend gemacht werden (vgl Konecny in Fasching/Konecny2 II/l Art XLII EGZPO Rz 28 mwN).
Zu der offenbar von der Beklagten missverstandenen Auffassung von Bösch, wonach "de lege ferenda erwogen werden sollte, diese Informationsrechte ua der Begünstigten dem Rechtsfürsorgeverfahren zuzuweisen", muss mangels einer diesbezüglichen Gesetzesänderung in Liechtenstein nicht weiter Stellung genommen werden (Bösch aaO S 548).
3.2. Zu Punkt 1.2.1 und 1.2.2:
Die Beklagte, die zu Beginn des Rechtsstreits zunächst entgegen der klaren Gesetzesregelung in den §§ 552 Abs 4 und 39 Abs 4 TrUG unter Berufung auf eine angebliche Geheimhaltungsobliegenheit ihrer Stiftungsräte sogar ihre Verpflichtung zur Vorlage der Statuten bezweifelte, verkennt den Neuverhandlungsgrundsatz im liechtensteinischen Berufungsverfahren und die Anleitungspflicht des Gerichts grundlegend:
Die §§ 432 und 452 ZPO haben für das liechtensteinische Berufungsverfahren ein sogenanntes beschränktes Berufungssystem eingeführt, wobei es abweichend von der öZPO als Rezeptionsvorbild den Parteien gestattet ist, im Rahmen der Berufungsanträge und -gründe auch neue, in erster Instanz nicht vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere neue Tatsachen und Beweise vorzubringen. Auch weist die Bestimmung des § 432 ZPO das Berufungsgericht an, "den Rechtsstreit innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge und Berufungsgründe von neuem zu verhandeln und zu entscheiden, soweit er nicht schon im Vorverfahren erledigt wird".
Das Gebot des "Neuverhandelns" im Berufungsverfahren unterstreicht den Übergang der Entscheidungskompetenz vom Erstgericht auf das Berufungsgericht und verpflichtet Letzteres zur Erneuerung des von den Berufungsanträgen und Berufungsgründen betroffenen Verfahrens erster Instanz. Aus dem Wort "neuverhandeln" kann freilich nicht abgeleitet werden, dass der ganze Rechtsstreit vollkommen neu und von vorne verhandelt wird und das Ersturteil damit gegenstandslos geworden wäre. Das Berufungsgericht hat die vom Erstgericht erarbeitete Sachverhaltsgrundlage zu übernehmen, wenn diese vom Berufungswerber weder mit einer Beweisrüge noch durch ein Neuvorbringen in Frage gestellt wird. Da die Beklagte diese Berufungsgründe nicht geltend machte, bestand für die Überprüfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung und der darauf gestützten Feststellungen durch das Berufungsgericht kein Anlass (vgl auch Fasching in LJZ 1983, 101 [105]; LES 2001, 41; LES 2006, 42 ua).
Gegenstand sowohl der Berufung als auch Berufungsverhandlung und Berufungsentscheidung waren allein die im Rechtsmittel der Beklagten relevierten Berufungsgründe der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Ersturteils. Mit diesen Berufungsgründen setzte sich das Berufungsgericht erschöpfend auseinander.
Das OG war entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht verhalten, diese anzuleiten, die Geheimhaltungsinteressen anderer Begünstigter und der wirtschaftlichen Stifterin konkret zu bezeichnen.
Die richterliche Anleitungspflicht gem § 182 ZPO (§ 182 öZPO aF) insbesondere einer anwaltlich vertretenen Partei geht nicht so weit, die Partei über die mit ihrem Vorbringen verbundenen Rechtsfolgen zu belehren oder zur Stellung bestimmter prozessualer Anträge oder Behauptungen und Beweisanbote anzuleiten. Vielmehr kann das Gericht einer rechtsfreundlich vertretenen beklagten Partei die Sorge um ein ausreichendes Vorbringen zur Stützung ihrer Einwendungen gegen den Klagsanspruch überlassen (vgl LES 2000, 135; LES 1999, 308; LES 2007, 302 je mwN).
Alle diese Kriterien gelten im besonderen Masse in einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem die Beklagte und deren rechtsfreundliche Vertreter auf zahlreiche OGH-Entscheidungen zur Auskunftspflicht von Stiftungen gegenüber Destinatären gem § 68 TrUG zuzugreifen in der Lage gewesen wären (vgl ELG 1967 bis 1972, 53; LES 2004, 67; LES 2005, 392 ua).
In der letztzitierten E wurde leitsatzmässig ua ausgesprochen, dass Geheimhaltungsinteressen anderer Begünstigter nur dann schutzwürdig sein können, wenn diese im Prozess von der Stiftung konkretisiert und auf objektivierbare und greifbare materielle oder immaterielle Nachteile gestützt vorgebracht und bescheinigt werden (LES 2005, 393); derjenige, der sich auf ein solches Geheimhaltungsinteresse beruft, hat die Gründe hiefür konkret und substantiiert zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Der blosse Hinweis auf gesetzliche Regelungen zum Schutz der Persönlichkeit und/oder der Geheimsphäre reicht nicht aus, das einem Destinatär grundsätzlich zukommende Auskunftsrecht zu schmälern bzw diesem zu verwehren (LES 2005 [403]).
Somit kann von einem Stoffsammlungsmangel bzw der Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht durch das Berufungsgericht keine Rede sein; dies auch deshalb nicht, weil die Klägerinnen bereits in Erwiderung auf die Klagebeantwortung vorbrachten, dass die Beklagte keine schlüssigen Einwendungen gegen das Informationsbegehren vorbringt.
Entgegen den Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes unterlässt es die Beklagte auch in ihrer Revision konkrete Begünstigte (mit Ausnahme der verstorbenen wirtschaftlichen Stifterin) oder geheim zu haltende Daten zu benennen geschweige deren Schutzinteressen auch nur ansatzweise zu konkretisieren. Die Verletzung der Prozessleitungspflicht durch das Berufungsgericht und damit ein Verfahrensmangel iS des § 472 Z 2 ZPO (§ 503 Z 2 öZPO) wäre unbeschadet der vorstehenden Ausführungen nur dann gegeben, wenn in der Revision aufgezeigt wird, welches Vorbringen der Revisionswerber hätte erstatten können, wäre er vom Berufungsgericht hiezu prozessordnungsgemäss angeleitet worden (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 6 zu § 471; 3 Ob 101/99w; 10 ObS 233/02s).
3.3. Zu Punkt 1.3.1:
Mit den Darlegungen zum vorgenannten Punkt und mit dem Hinweis auf die E LES 2005, 392 f sind bereits sämtliche, sich auf blosse Gesetzesstellen und zum Teil auf mit dem vorliegenden Fall in keiner Weise vergleichbare Rsp verschiedener Gerichtshöfe und Literatur gestützte Einwendungen der Beklagten widerlegt.
Gleich dem Berufungsgericht und unter Hinweis auf dessen zutreffende rechtliche Beurteilung sieht sich auch der Senat nicht veranlasst, sich im Einzelnen mit den von der Beklagten ins Treffen geführten Normen und der Rsp hiezu auseinanderzusetzen.
Die Bestimmungen der §§ 39 und 68 TrUG normieren ein unverzichtbares und in seinem Kern unentziehbares Informationsrecht des Destinatärs einer unbeaufsichtigten Familienstiftung einerseits auf Einsichtnahme in die Statuten und andererseits auf "Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere" sowie Prüfung und Untersuchung aller Tatsachen und Verhältnisse, insbesondere des Rechnungswesens der Stiftung, soweit es die Rechte der Destinatäre betrifft (vgl auch LES 2006, 191 [201]). Die Bestimmung des § 68 TrUG wäre inhaltsleer, könnte sie von der Stiftung mit dem unsubstantiierten Hinweis auf Persönlichkeitsrechte anderer, zum Teil nicht einmal namentlich genannter Personen unterlaufen werden.
Mit der Errichtung einer Stiftung unter Einsetzung von Drittbegünstigten nimmt der wirtschaftliche Stifter in Kauf, dass die letztlich von ihm benannten Destinatäre gesetzliche oder statutarische Informationsrechte ausüben können, die auch Namen, Daten und allenfalls andere persönliche Umstände sowohl seiner Person als auch anderer Destinatäre umfassen. Einem vorliegend mangels jeder Konkretisierung nicht gegebenen Geheimhaltungsinteresse der verstorbenen wirtschaftlichen Stifterin und anderer Begünstigter könnte im Übrigen allenfalls durch Abdeckung der Namen und weiterer Identifikationsmerkmale in den Geschäftsbüchern und Papieren Rechnung getragen werden (LES 2005, 392 f).
Schon nach dem Wortlaut des § 68 Abs 2 TrUG bleibt es allein dem Begünstigten überlassen, seine Informationsrechte entweder selbst oder durch einen Vertreter oder Sachverständigen wahrzunehmen.
Dass die blosse Ausfolgung der Statuten und Beistatuten, die nach den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen offenbar bereits erfolgt ist, nicht genügt, "die Rechtsposition der Klägerinnen zu gewährleisten", bedarf keiner weiteren Begründung, zumal das Informationsrecht ja einem Begünstigten ermöglichen soll, sich einen Überblick über die Geschäfte der Stiftung zu verschaffen und den Stand des Stiftungsvermögens nachvollziehen zu können.
3.4. Zu den Punkten 1.3.2 und 1.3.3:
Die Bestimmungen der Art 552 bis 570 PGR regeln die Informationsansprüche von Destinatären nicht. Gemäss Art 552 Abs 4 PGR gelangen deshalb hinsichtlich der Stiftungsbeteiligten (Stiftung, Stiftungsvorstand, Stiftungsgeniesser) die Vorschriften des TrUG zur entsprechenden Anwendung. Die §§ 39 Abs 4 und insbesondere 68 TrUG räumen den Destinatären eines Treuunternehmens die schon erörterten Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Bucheinsichtsrechte gegenüber dem "Treuhänder" ein. Davon ausgehend kann mit Fug nicht bezweifelt werden, dass die Destinatäre gegenüber der Stiftung entsprechende Informationsrechte haben. Letztere sind grundsätzlich gegen die Stiftung, vertreten durch die Stiftungsverwaltung, zu richten. Die Stiftungsräte trifft damit in eigener Person keine Auskunftspflicht, sondern besteht diese nur im Rahmen ihrer Organtätigkeit (LES 2002, 324; LES 2005, 174; LES 2005, 41 ua).
Die Passivlegitimation der Beklagten ist sohin zu bejahen.
Auch sekundäre Feststellungsmängel liegen nicht vor, da die Beklagte weder in erster Instanz noch in ihrer Berufungsschrift ein Vorbringen erstattete, das eine Abwägung der Informationsinteressen der Klägerinnen mit Geheimhaltungsinteressen anderer Personen erforderlich gemacht hätte.
Zur zeitlichen Reichweite des Informationsanspruches der Klägerinnen bzw zur Frage, ob ihr Auskunftsrecht auch Vorgänge mitumfasst, die zeitlich vor Erlangung der Destinatärinnenstellungen liegen, enthält die Revision der Beklagten wie schon deren Berufung keinerlei Ausführungen. Diese Frage entzieht sich damit einer Prüfung und Erörterung durch den OGH. Eben dies gilt auch für das den Stiftungsräten der Beklagten in den Statuten eingeräumte "Ermessen" im Zusammenhang mit den Informationsrechten (vgl LES 2003, 48; LES 2003, 128 ua).
4. Zur Revision der Klägerinnen:
Das Berufungsgericht hat das Einsichtsrecht der Klägerinnen in Entwürfe von Statuten, Beistatuten, Reglemente und Instruktionen sowie von Zirkularbeschlüssen oder Sitzungsprotokollen mit dem Hinweis auf deren fehlende rechtliche Relevanz sowie auf den B des OGH vom 06.09.2007, 10 HG.2003.57, verneint.
Die Revision der Klägerinnen wendet sich mit Recht gegen diese Ansicht.
Daran können auch die Darlegungen in der Revisionsbeantwortung der Beklagten, die die Erwägungen des Berufungsgerichtes durch wiederum unsubstantiierte Hinweise auf Persönlichkeitsrechte der verstorbenen wirtschaftlichen Stifterin und anderer Begünstigter gem § 16 ABGB (gemeint wohl: Art 39 PGR) ergänzt, nichts ändern. Zu diesen wurde bereits zuvor Stellung genommen.
Die Klägerinnen führen mit Recht ins Treffen, dass sich die OGH-E 10 HG.2003.57 und insbesondere auch die dort genannte Belegstelle ausschliesslich auf die Frage bezog, ob der Stiftungsrat alle Dokumente vorgelegt und damit seiner Auskunftspflicht entsprochen hat. Unter Hinweis auf die Bestimmung des § 303 Abs 2 ZPO vertrat der OGH die Ansicht, dass es Sache der Antragstellerinnen gewesen wäre, die Existenz der von ihnen vermissten Urkunden durch die Antragsgegnerinnen wahrscheinlich zu machen.
Allein um diese Frage geht es nicht im gegenständlichen Verfahren.
Gemäss § 68 TrUG haben die Destinatäre (soweit es ihre Rechte betrifft) das Recht auf Einsicht "in alle Geschäftsbücher und Papiere" einer Stiftung. Eine idente Formulierung findet sich in Art 659 Abs 3 PGR zu den Informationsrechten des von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafters einer sogenannten einfachen Gesellschaft gemäss den Art 649 f PGR, welche aus dem chObligationenrecht (Art 530 f, 541 Abs 1 OR) rezipiert wurden.
Der Senat vertrat bereits in seiner E LES 2005, 392 f den dort näher begründeten Standpunkt, dass das Aufsichtsrecht des Destinatärs einer liechtensteinischen Familienstiftung mit dem eines nicht geschäftsführenden Gesellschafters einer persönlichen Gemeinschaft vergleichbar ist. Gleich wie bei dieser muss auch ein Begünstigter die Möglichkeit haben, sich einen Überblick über die Geschäfte der Stiftung zu verschaffen und den Stand des Stiftungsvermögens nachzuvollziehen. Dieser Zweck setzt hinsichtlich der Bucheinsicht voraus, dass der Begünstigte die Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere der Stiftung in einem Umfange erhält, der es ihm ermöglicht, sämtliche Vermögensdispositionen und Handlungsweisen des Stiftungsrates einer Rechtmässigkeits- und Plausibilitätskontrolle zu unterziehen.
Insbesondere auch das Bucheinsichtsrecht ist umfassend und beschränkt sich nicht auf die gem Art 1059 Abs 1 PGR (vgl Art 962 OR) aufzubewahrenden "Geschäftsbücher, Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenzen" (nach der Diktion des Art 1063 PGR in seiner früheren Fassung: "Geschäftsbücher und die anderen Geschäftspapiere wie die empfangenen Geschäftsbriefe und Telegramme und Kopien oder Abdrücke").
Vielmehr inkludiert die Bucheinsicht des Destinatärs gleich jener eines nicht geschäftsführenden Gesellschafters auch die Entwürfe und Notizen von Statuten und (bindenden) Instruktionen von weisungsbefugten Personen sowie von Beschlüssen des Stiftungsrates; gerade spätere Abänderungen allenfalls vorhandener Entwürfe lassen unter Umständen Rückschlüsse auf die Willensbildung der Organe zu und sind, wie bereits das Berufungsgericht ausführte, möglicherweise für die Interpretation der auf Grundlage solcher Entwürfe gefassten Beschlüsse und Protokolle von Belang (vgl BSK OR-Handschin, Art 541 N 5).
Es hat deshalb bei dem schon in der E LES 2005, 392 formulierten Grundsatz zu verbleiben, dass der Destinatär einer Familienstiftung das Recht auf Einsicht ua auch in sämtliche im Rahmen der Geschäftsführung des Stiftungsrates hergestellten Papiere insbesondere auch Entwürfe, Notizen und Protokolle hat.
Nicht erfasst von der Bucheinsicht des Destinatärs ist freilich im Regelfall die allenfalls einer Stiftungserrichtung vorausgehende und in die Gründungsphase der Stiftung fallende sogenannte Absichtserklärung des wirtschaftlichen Stifters (vergleichbar mit dem letter of wishes im Trust-Wesen), die, wie der OGH in seinem U vom 07.02. 2008, 4 CG.2005.305, im Einzelnen darlegte, - vorbehaltlich einer anderslautenden statutarischen Bestimmung und/oder einer Güter- und Interessenabwägung - in den rechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich der Stiftung selbst auf Wahrung ihrer Privat- und Geheimsphäre fällt.
5. Nur der Revision der Klägerinnen war sohin Folge zu geben und das erstinstanzliche U wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 40, 41 und 52 Abs 1 ZPO.
Auch bei einem Teilurteil ist grundsätzlich über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu entscheiden, wenn das Gericht hinsichtlich des entschiedenen Anspruches hiezu in der Lage ist (§52 Abs 1 und 2 ZPO). Dies gilt insbesondere für ein Teilurteil im Verfahren über eine Stufenklage nach Art XV EGZPO, mit dem der Anspruch auf Auskunftserteilung und Bucheinsicht endgültig erledigt wird. In ein solches (Teil-)Urteil ist auch die Kostenentscheidung hinsichtlich des Auskunftsbegehrens aufzunehmen, die sich wie sonst nach dem Prozesserfolg richtet (Konecny aaO Rz 129 mwN; Klauser-Kodek aaO § 52 E 12; Obermaier, Das Kostenhandbuch [2005] Rz 273; vgl auch AnwBl 1986/2520; 7 Ob 186/01 f; 9 ObA 186/91).
Allerdings hat das Erstgericht trotz Einschränkung des Verfahrens auf das Informationsbegehren die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten, was von den Klägerinnen unbekämpft blieb. Dieser Kostenvorbehalt ist einer Überprüfung durch den OGH entzogen. Dies gilt aber nicht für das einen Kostenvorbehalt enthaltende Berufungsurteil des OG. Bei einer - wie hier -Abänderung der E des Berufungsgerichtes in der Hauptsache hat der OGH aufgrund des Erfolges der Revision der Klägerinnen über die gesamten Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens selbstständig und ohne Bedachtnahme auf die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes zu erkennen (vgl EvBl 1969/143; Bydlinski in Fasching/Konecny2 II/1 § 52 Rz 6).
Da die Klägerinnen im Ergebnis die Berufung und die Revision der Beklagten mit Erfolg abwehrten und mit ihrer Revision zur Gänze durchgedrungen sind, haben sie Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.