4 CG.2006.346
4 CG.2006.346Li Supreme Court07.08.2008
§ 41 Abs 1 und § 63 ff ZPO Es ist nicht Aufgabe eines Verfahrenshelfers, bestimmte Rügen als unzulässig zu erkennen, sich persönlich davon zu distanzieren, um sie dann doch, gleichsam mit der Stimme der vertretenen Partei, in die Revision aufzunehmen. Solches liegt ausserhalb einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (§ 41 Abs 1 ZPO).
4 CG.2006.346
§ 41 Abs 1 und § 63 ff ZPO
Es ist nicht Aufgabe eines Verfahrenshelfers, bestimmte Rügen als unzulässig zu erkennen, sich persönlich davon zu distanzieren, um sie dann doch, gleichsam mit der Stimme der vertretenen Partei, in die Revision aufzunehmen. Solches liegt ausserhalb einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (§ 41 Abs 1 ZPO).
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14.1. Ihr Vorbringen unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens leitete die Klägerin (als Revisionswerberin) mit den Worten ein:
Obwohl ich von meinem Verfahrenshelfer darüber aufgeklärt worden bin, dass Z 2 in § 472 ZPO nur von wesentlichen Mängeln des Berufungsverfahrens spricht und es gemäss oberstgerichtlicher Auffassung genügt, wenn sich das Berufungsgericht zumindest in groben Zügen mit der Beweisrüge befasst, kann ich mich mit dem U des OG vom 29.08.2007 nicht abfinden.
Ich bin nämlich der Auffassung, dass das U vom 29.08.2007 nicht objektiv ist. Deshalb möchte ich den OGH um eine Überprüfung meiner Angelegenheit bitten.
14.2. Ungeachtet dieser zutreffenden Einsicht und im Wissen, dass sich die Überprüfung durch den OGH auf die abschliessend aufgezählten gesetzlichen Revisionsgründe beschränkt, stellte der Verfahrenshelfer (wenn auch in der Ich-Form, als schriebe die Klägerin persönlich) zur Hauptsache (ausdrücklich) die untergerichtliche Beweiswürdigung und, als Folge davon, untergerichtliche Feststellungen in Frage, um sie in der Folge mit einer Darstellung der eigenen Sichtweise der Klägerin zu ergänzen. Entsprechendes, offensichtlich unzulässiges Vorbringen wirkte auf den OGH insofern befremdend, als es nicht seinem Verständnis von Verfahrenshilfe entspricht. Denn es ist kaum Aufgabe eines Verfahrenshelfers, bestimmte Rügen als unzulässig zu erkennen, sich persönlich davon zu distanzieren, um sie dann doch, gleichsam mit der Stimme der vertretenen Partei, in die Revision aufzunehmen. Solches liegt ausserhalb einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (§41 Abs 1 ZPO).