4 CG.2006.269
Art 8a Abs 3 BPVG
Nach Art 8a BPVG soll die nach dem BPVG auszurichtende Invalidenrente genau solange laufen, als der die Invalidität kennzeichnende Gesundheitsschaden in der erforderlichen Art und Schwere andauert. Beginn und Ende der Invalidität bestimmen sich "im Sinn der staatlichen Invalidenversicherung"; hierüber entscheiden die AHV-IV-FAK-Anstalten und, gegebenenfalls, die zur Anwendung des IVG zuständigen Gerichte.
Art 8a Abs 3 BPVG ist so zu verstehen, dass späteren Entscheiden über die Invalidität - auch über deren Beginn und Ende - entsprechende Entscheidung jener Behörden und Gerichte, die über die staatliche Invalidenversicherung befinden und dabei über die wohl umfassendste Erfahrung und Praxis verfügen, zugrunde gelegt werden sollen: nicht iS der Bindung an Verfügungen, bei deren Erlass anderen Versicherungsträgern (hier: der Beklagten) das rechtliche Gehör versagt geblieben wäre, sondern iS einer gesetzlichen Vorgabe im Hinblick auf die vom Gesetzgeber gewollte und der Sache nach unerlässlichen Koordination bei der Ausrichtung von Invaliditätsleistungen.
1. Mit Klage vom 05.09.2006 begehrte der Kläger festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm die nach dem Gesetz vom 20.10.1987 über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG; LR 8312.40) und nach dem Reglement der Beklagten zugesicherten Leistungen wegen der am 01.05.2001 eingetretenen Invalidität zu erbringen. Hinzu kam ein Begehren um Ersatz der Prozesskosten.
2. Mit U vom 22.11.2006 wies das LG das Klagebegehren ab und verpflichtete den Kläger zu näher bestimmtem Ersatz der Prozesskosten.
3. Aufgrund aufgenommener Beweise und deren Würdigung stand für das LG folgender Sachverhalt als erwiesen fest:
3.1. Vom 05.04.1988 bis 01.10.2000 war der Kläger bei der H Anstalt, Vaduz, als Mitarbeiter in der Verpackung beschäftigt. Entsprechend war er während dieser Zeit nach dem BPVG bei der Vorsorgeeinrichtung der H Anstalt versichert, ua gegen Invalidität.
3.2. Vom 02.10.2000 bis 19.11.2001 war der Kläger beim Amt für Volkswirtschaft (Arbeitslosenversicherung) als arbeitslos gemeldet.
3.3. Das Land Liechtenstein hat mit der Beklagten eine Risikoversicherung für Arbeitslose im Rahmen der betrieblichen Personalvorsorge im Fürstentum Liechtenstein abgeschlossen. Danach ist (ua) bei Invalidität eine Invalidenrente bzw eine Invalidenkinderrente auszurichten.
3.4. Im Jahr 2000 war der Kläger mehrmals krank ...
3.5. Am 23.04.2002 stellte der Kläger bei den Liechtensteinischen AHV-IV-FAK-Anstalten einen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente.
3.5.1. Im Vorbescheid der AHV-IV-FAK-Anstalten vom 16.06.2003 wurde ausgeführt, dass dem Kläger bei einem Invaliditätsgrad von 62 % eine halbe Invalidenrente zustehe.
3.5.2. Zur Prüfung der Invalidität wurden Arztberichte von Dr med K (Arzt für Neurologie/Psychiatrie), Dr med J (Facharzt Allgemeinmedizin FMH) und Dr med W (Spezialarzt Orthopädische Chirurgie FMH) zugrunde gelegt, ferner Befunde des IV-Stellenarztes sowie ein multidisziplinäres Gutachten der Klinik Valens (Rheuma- und Rehabilitationszentrum).
3.5.3. Letztlich aufgrund dieses multidisziplinären Gutachtens wurde angenommen, dass dem Kläger mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten zu 50 % zumutbar seien. Der Vergleich des Valideneinkommens bei der H Anstalt mit dem Invalideneinkommen ergab einen Invaliditätsgrad von 62 %.
3.5.4. Zum Beginn des Rentenanspruchs wurde festgehalten, dass dieser frühestens in dem Zeitpunkt entstehe, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sei. Insbesondere aus dem Bericht von Dr W vom 04.10.2002 ergebe sich, dass der Beginn der einjährigen Wartefrist und damit der Rentenbeginn auf den 01.05.2001 anzusetzen sei.
3.5.5. Am 25.07.2003 erliessen die AHV-IV-FAK-Anstalten eine ihrem Vorbescheid entsprechende Verfügung; diese wurde rechtskräftig.
3.5.6. Dem multidisziplinären Gutachten der Klinik Valens vom 01.04.2003 entnahm das LG näher bestimmte Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ...
3.5.7. Zur Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit (Beginn einer mindestens 20 %-igen Arbeitsunfähigkeit) hatte die Klinik Valens geschrieben:
Es ist davon auszugehen, dass ab 06.09.2000 eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit als Maschinenbediener bestand. Im Frühling 2000 begannen die depressiven Symptome; die rezidivierend [in Abständen wiederkehrend] schubweise auftreten. Anlässlich der stationären Rehabilitation in der Klinik Valens wurde dem Patienten jedoch neben der rezidivierenden depressiven Störung eine Arbeitsfähigkeit für eine mittelschwere Arbeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 22.5 kg attestiert.
Aufgrund der psychiatrischen Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung und aufgrund der Schlussbeurteilung des begutachtenden Psychiaters beträgt aus seiner Sicht die psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit nicht mehr als 20 %.
3.5.8. Auch in der neuerlichen bidisziplinären Begutachtung durch die Klinik Valens vom 19.04.2006 ging der Gutachter davon aus, dass seit dem 06.09.2000 eine 50 %-ige Arbeitsunfähigkeit als Maschinenbediener bestand und dass sich im weiteren Verlauf diese Arbeitsunfähigkeit nicht wesentlich veränderte.
3.5.9. In einem Arztbericht vom 12.09.2002 schrieb Dr med W, dass der Kläger bei ihm seit dem 29.03.2001, damals wegen eines Knieproblems, behandelt werde, später wegen einer Lumboischialgie [medizinisch näher bestimmte Schmerzen in der Lendengegend] links bei computertomographisch nachgewiesener Diskushernie [Bandscheibenvorfall] 14/15 und chronisch gastrointestinalen [Magen und Darm betreffenden] Beschwerden ... Zur medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit des Klägers hatte Dr med W angegeben, der Kläger sei vom 01.05.2001 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig.
4. Aufgrund des wiedergegebenen Sachverhalts beurteilte das LG das Klagebegehren rechtlich wie folgt:
[...]
4.3. Im BPVG bestehe insofern eine planwidrige Lücke, als es den Beginn der Invalidenrente nicht regle ... Das BPVG regle die zweite Säule, unter anderem im Versicherungsfall der Invalidität. Durch Versicherungsleistungen nach dem Versicherungsdeckungsprinzip sollten demnach einem Invaliden neben der gesetzlichen Invalidenversicherung noch Versicherungsleistungen zukommen, die ihm ein Ersatzeinkommen anstelle seines Arbeitseinkommens ermöglichen würden. Das BPVG ergänze insofern das Gesetz vom 23.12.1959 über die Invalidenversicherung (IVG; LR 831.20). Deshalb sei zunächst das IVG zur Auslegung des BPVG heranzuziehen. Nach Art 54 Abs 1 IVG entstehe der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sei. Der Beginn des Rentenanspruchs knüpfe demnach an eine mindestens 40 %-ige Arbeitsunfähigkeit an, wobei eine einjährige Wartefrist zu beachten sei.
4.4. In analoger Anwendung der Regelung nach dem IVG müsse nach dem BPVG Gleiches gelten. Ob auch für die Leistungen aus der zweiten Säule eine einjährige Wartefrist zu beachten sei, könne offen bleiben. Denn der Kläger habe nur ein Feststellungsbegehren gestellt.
4.5. Der Kläger behaupte, nach dem Vorbescheid und der Verfügung der AHV-IV-FAK-Anstalten habe die einjährige Wartefrist am 01.05.2001 zu laufen begonnen.
4.5.1. Zu dieser Zeit sei der Kläger bei der Beklagten gegen Invalidität versichert gewesen.
4.5.2. Aus dem festgestellten multidisziplinären Gutachten der Klinik Valens ergebe sich indes, dass er schon seit dem 06.09.2000 zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei. Dieses Gutachten stehe ausser Streit und sei deshalb andern Arztberichten vorzuziehen.
4.5.3. Die AHV-IV-FAK-Anstalten hätten in ihrem Vorbescheid vom 16.06.2003 und in ihrer Verfügung vom 25.07. 2003 den Beginn der Wartefrist auf den 01.05.2001 festgelegt. Dabei hätten sie sich offenbar auf den Arztbericht von Dr med W und nicht auf das Gutachten der Klink Valens gestützt. Nach dem Arztbericht von Dr med W vom 04.10.2001 sei der Kläger seit dem 01.05.2001 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig; offen bleibe dabei, inwiefern er in einem geringeren Ausmass schon vorher arbeitsunfähig gewesen sei. Nach dem erwähnten Arztbericht sei der Kläger ferner erst seit dem 29.03.2001 bei Dr med W behandelt worden; über die vor diesem Zeitpunkt bestehende Arbeitsunfähigkeit habe Dr med W deshalb aus eigener Wahrnehmung keine Angaben machen können.
4.5.4. Im gegenständlichen Fall sei deshalb nicht der Arztbericht von Dr med W, sondern das multidisziplinäre Gutachten der Klinik Valens beizuziehen.
4.5.5. An die Feststellung der AHV-IV-FAK-Anstalten zum Beginn des Rentenanspruchs sei die Beklagte mangels einer entsprechenden Bestimmung im BPVG nicht gebunden: umso weniger, als sie als private Vorsorgeeinrichtung in das Verfahren nach dem IVG nicht einbezogen gewesen und ihr dort entsprechend kein rechtliches Gehör gewährt worden sei.
4.6. Der Beginn der Wartefrist - also der Eintritt einer mindestens 40 %-igen Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität führt - müsse auch für die Beantwortung der im gegenständlichen Fall sich stellenden Frage massgebend sein: welche von mehreren Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet sei, dem Kläger eine Invalidenrente auszurichten.
4.7. Beim Kläger sei die 40 %-ige Arbeitsunfähigkeit spätestens am 06.09.2000 eingetreten. In jenem Zeitpunkt sei er nicht im Rahmen der betrieblichen Personalvorsorge über das Amt für Volkswirtschaft (Arbeitslosenversicherung) bei der Beklagten versichert gewesen, sondern bei der Vorsorgeeinrichtung seines früheren Arbeitgebers (H Anstalt). Schuldner allfälliger Leistungen aus dem Versicherungsfall der Invalidität sei demnach nicht die Beklagte.
5. Einer gegen das U des LG erhobenen Berufung des Klägers vom 09.01.2006 gab das OG mit U vom 09.05. 2007 Folge. Es änderte das angefochtene U iS des Klagebegehrens ab und verpflichtete die Beklagte zum Ersatz näher bestimmter Prozesskosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens.
6. Gegen das U des OG richtete sich die Revision der Beklagten vom 20.06.2007.
[...]
11. Die Rechtsrüge der Beklagten betraf die Frage, ob das LG, wenn es in Anwendung des BPVG den Eintritt der (iS des IVG zu verstehenden) Invalidität zu beurteilen hat, an entsprechende E der AHV-IV-FAK-Anstalten gebunden sei. Das LG verneinte diese Frage; das OG bejahte sie. Die AHV-IV-FAK-Anstalten hatten den Eintritt der Invalidität des Klägers auf den 01.05.2001 festgesetzt; das LG setzte sie aufgrund eigener (unbekämpft gebliebener) Beweiswürdigung auf den 06.09.2000 fest.
12. Das OG hatte die von ihm bejahte Bindung von E über die betriebliche Personalvorsorge an entsprechende E über die staatliche Invalidenversicherung auf den durch LGBl 2005/276 neu eingefügte Art 8a Abs 3 BPVG gestützt. Danach läuft die Invalidenrente, "solange der Versicherte iS der staatlichen Invalidenversicherung invalid ist, längstens aber, bis er das Rentenalter erreicht hat".
12.1. Sprachlich beschränkt sich der Ausdruck "iS der staatlichen Invalidenversicherung" - zumindest vordergründig - auf den Ausdruck "invalid". Das heisst: Der im BPVG verwendete Begriff der Invalidität hat den gleiche Inhalt wie der im IVG verwendete gleich bezeichnete Begriff. Bei der Anwendung des BPVG soll demnach der Begriff der Invalidität gleich verwendet werden wie bei der Anwendung des IVG.
12.2. Zum Begriff der Invalidität gehört indes auch ein zeitliches Moment: Die Invalidität beginnt ("gilt als eingetreten" [Art 29 Abs 2 IVG]), wenn die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte voraussichtliche bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit die für die Begründung des Leistungsanspruchs erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art 29 IVG). Die Invalidität endet, wenn die durch einen Gesundheitsschaden im erwähnten Sinn verursachte andauernde Erwerbsunfähigkeit die erforderliche Art und Schwere nicht mehr erreicht (Art 66 IVG).
12.3. Mit dem Ausdruck "solange der Versicherte iS der staatlichen Invalidenversicherung invalid ist", knüpft Art 8a Abs 3 IVG an das zum Begriff der Invalidität gehörige zeitliche Moment an. Denn damit wird zum Ausdruck gebracht, dass der im BPVG verwendete Begriff der Invalidität nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschadens, sondern unter dem Gesichtspunkt von Beginn und Ende der Invalidität den gleichen Inhalt haben soll, wie der im IVG gleich bezeichnete Begriff.
12.4. Dass das LG, wenn es in Anwendung des BPVG den Eintritt der (iS des IVG zu verstehenden) Invalidität zu beurteilen hat, an die entsprechende (rechtskräftige) E der AHV-IV-FAK-Anstalten gebunden sein soll, ergibt sich nicht ausdrücklich und unmittelbar aus dem Wortlaut von Art 8a Abs 3 BPVG. Wohl aber stellt sich unausweichlich die Frage, wer über Beginn und Ende der Invalidität verbindlich entscheiden soll. Entscheiden hierüber, je unabhängig voneinander, verschiedene Instanzen, so besteht die Gefahr, dass über Beginn und Ende der Invalidität widersprüchlich entschieden wird. Dann allerdings wäre nicht gewährleistet, dass eine nach dem BPVG auszurichtende Invalidenrente so lange läuft, als der Versicherte iS der staatlichen Invalidenversicherung invalid ist. Eben dies aber verlangt Art 8a Abs 3 BPVG.
13. Im Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag betreffend die Abänderung des BPVG (Nr 44/2005, S 54 f) wurde zum neuen Art 8a BPVG ausgeführt:
Art 8 Abs 3 [BPVG] hält heute fest, dass die Invalidenrente so lange läuft, wie der Versicherte invalid ist. Diese Bestimmung sagt jedoch nichts aus über die Definition der Invalidität sowie den Beginn der Invalidenrente. Neu wird diesbezüglich in Abs 3 auf die staatliche Invalidenversicherung Bezug genommen. Damit ist einerseits gewährleistet, dass in Koordination zur 1. Säule von demselben Invaliditätsbegriff ausgegangen wird, und andererseits wird klargestellt, dass die Vorsorgeeinrichtung nicht früher als die staatliche Invalidenversicherung leistungspflichtig ist, aber auch nicht später.
13.1. Nach den wiedergegebenen Ausführungen soll die einheitliche Verwendung des Begriffs der Invalidität gewährleisten, dass eine versicherte Person, die nach dem IVG als invalid gilt, auch nach dem BPVG als invalid gilt. Solange die versicherte Person in diesem (einheitlich zu verstehenden) Sinn als invalid gilt, soll die Invalidenrente, sowohl nach dem IVG als auch nach dem BPVG laufen.
13.2. Das zum Begriff der Invalidität gehörige zeitliche Moment wird eigens hervorgehoben und verdeutlicht: Eine nach dem BPVG auszurichtende Invalidenrente soll weder früher noch später ausgerichtet werden als eine nach dem IVG auszurichtende Invalidenrente. Dass das LG, wenn es in Anwendung des BPVG den Eintritt der (iS des IVG zu verstehenden) Invalidität zu beurteilen hat, an die entsprechende E der AHV-IV-FAK-Anstalten gebunden sein soll, ergibt sich zwar auch aus Bericht und Antrag der Regierung nicht ausdrücklich und unmittelbar. Doch das darin verdeutlichte Anliegen erträgt keine voneinander unabhängige E verschiedener Instanzen über Beginn und Ende der Invalidität.
14. Die durch LGBl 2005/276 erfolgte Änderung des BPVG trat (unter hier nicht interessierendem Vorbehalt) am 01.01.2006 in Kraft (LGBl 2005/276, Z III). Nach Z 1 der Übergangsbestimmungen (LGBl 2005/276, Z II) greift die erwähnte Änderung nicht in "Rechte und Leistungsansprüche von versicherten Arbeitnehmern und Rentenbezügern" ein, die vor ihrem Inkrafttreten erworben worden sind.
14.1. Die gegenständliche Klage wurde am 05.09.2006 eingereicht, also nach Inkrafttreten der durch LGBl 2005/276 erfolgten Änderung des BPVG.
14.2. Nach dem Klagebegehren sollte vorerst nur festgestellt werden, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger die nach dem BPVG und nach dem Reglement der Beklagten zugesicherten Leistungen wegen der am 01.05. 2001 eingetretenen Invalidität zu erbringen. Irgendwelche bereits vor Inkrafttreten der durch LGBl 2005/276 erfolgten Änderung des BPVG erworbene konkrete "Rechte" oder "Leistungsansprüche" wurden mit diesem Feststellungsbegehren nicht geltend gemacht, jedenfalls weder unmittelbar noch ausdrücklich.
14.3. Insofern bestehen keine Anhaltspunkte gegen die Anwendung des durch LGBl 2005/276 neu eingefügten Art 8a Abs 3 BPVG auf die gegenständliche Klage.
15. Im Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag betreffend die Abänderung des BPVG (Nr 44/2005, S 54 f) wurde zu Z 1 der Übergangsbestimmungen (vorstehende Z 14) ausgeführt:
Mit diesem Gesetz [durch LGBl 2005/276 erfolgte Änderung des BPVG] sollen bereits fällig gewordene Ansprüche nicht geschmälert werden. Es wird deshalb explizit gesagt, dass dieses Gesetz nicht in Rechte und Leistungsansprüche von versicherten Arbeitnehmern und von Rentenbezügern eingreift, die vor seinem Inkrafttreten erworben worden sind.
15.1. Dass nur "bereits fällig gewordene Ansprüche" von der Änderung des BPVG nicht betroffen sein sollen, ergibt sich nicht ausdrücklich und unmittelbar aus dem Wortlaut von Z 1 der Übergangsbestimmungen. Danach werden (nur, aber immerhin) "Rechte und Leistungsansprüche" ausgenommen. Wohl aber ergibt sich aus dem Wortlaut, dass nur bereits erwobene Rechte und Ansprüche nicht von der Änderung des BPVG betroffen sein sollen. Solange, wie hier, erst festgestellt werden muss, ob die Beklagte überhaupt zu Leistungen verpflichtet sei, diese jedoch noch in keiner Weise konkretisiert sind, kann weder von erworbenen "Rechten" noch von erworbenen "Ansprüchen" gesprochen werden.
15.2. Bericht und Antrag der Regierung vermitteln demnach ebenfalls keine Anhaltspunkte gegen die Anwendung des durch LGBl 2005/276 neu eingefügten Art 8a Abs 3 BPVG auf die gegenständliche Klage.
16. Nach den bisherigen Erwägungen ist der durch LGBl 2005/276 neu eingefügte Art 8a Abs 3 BPVG auf die gegenständliche Klage anzuwenden. Nach dieser Bestimmung soll die nach dem BPVG auszurichtende Invalidenrente, solange laufen als "der Versicherte iS der staatlichen Invalidenversicherung invalid ist", das heisst: genau solange der die Invalidität kennzeichnende Gesundheitsschaden in der erforderlichen Art und Schwere andauert. Beginn und Ende der Invalidität bestimmen sich somit "iS der staatlichen Invalidenversicherung"; hierüber aber entscheiden die AHV-IV-FAK-Anstalten und, gegebenenfalls, die zur Anwendung des IVG zuständigen Gerichte. Vor diesem dogmatisch stimmigen Hintergrund hat das OG eine Bindung der zur Anwendung des BPVG zuständigen Gerichte an entsprechende E der AHV-IV-FAK-Anstalten bejaht, soweit diese rechtskräftig über Invalidenleistungen entschieden haben.
17. Solcher Bindung hielt die Beklagte vor allem ihren Anspruch auf rechtliches Gehör entgegen, wie er ihr im Verfahren vor den AHV-IV-FAK-Anstalten nicht gewährt worden sei.
17.1. Dieses Problem bestände indes auch nach dem Revisionsantrag der Beklagten weiterhin. Denn danach sollte das U des LG bestätigt werden. Mit jenem U wiederum wurde das Klagebegehren abgewiesen, weil das LG den Beginn der Invalidität, unabhängig von der entsprechenden E der AHV-IV-FAK-Anstalten, beurteilt und daraus geschlossen hatte, der Kläger sei im massgebenden Zeitpunkt nicht bei der Beklagten, sondern bei der betrieblichen Personalvorsorge seines früheren Arbeitgebers versichert gewesen. Diese betriebliche Personalvorsorge war indes am gegenständlichen Verfahren vor keiner Instanz beteiligt und entsprechend nicht angehört worden.
17.2. Wollte der Kläger sein Klagebegehren iS des U des LG gegen die betriebliche Personalvorsorge seines früheren Arbeitgebers geltend machen, so wäre das damit angegangene Gericht bei der Beurteilung des Beginns der Invalidität - nach dem Ansatz der Beklagten - weder an die E der AHV-IV-FAK-Anstalten noch an die E im gegenständlichen Verfahren gebunden. Der Kläger liefe somit Gefahr, mit seinem Klagebegehren erneut zu scheitern. Denn im Verfahren zwischen ihm und der betrieblichen Personalvorsorge seines früheren Arbeitgebers könnte der Beginn der Invalidität erneut iS der E der AHV-IV-FAK-Anstalten beurteilt werden.
17.3. Von einem derartigen circulus vitiosus dürfen sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche auf Invalidenleistungen nicht abhängen. Einer Auslegung sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen, die solches bewirkt, kann nicht zugestimmt werden. Vielmehr ist Art 8a Abs 3 BPVG so zu verstehen, dass späteren Entscheiden über die Invalidität - auch über deren Beginn und Ende - entsprechende E jener Behörden und Gerichte, die über die staatliche Invalidenversicherung befinden und dabei über die wohl umfassendste Erfahrung und Praxis verfügen, zugrunde gelegt werden sollen: nicht iS der Bindung an Verfügungen, bei deren Erlass anderen Versicherungsträgern (hier: der Beklagten) das rechtliche Gehör versagt geblieben wäre, sondern iS einer gesetzlichen Vorgabe im Hinblick auf die vom Gesetzgeber gewollte und der Sache nach unerlässlichen Koordination bei der Ausrichtung von Invaliditätsleistungen. Mit gleichem Ergebnis hat das OG in richtiger rechtlicher Beurteilung entschieden.
[...]