4 CG.2005.123
§§ 50, 41 ZPO
Notwendig sind Prozesskosten dann, wenn sie durch die Prozesslage und durch die Verfahrensvorschriften erzwungen werden. Besteht die Möglichkeit, kostensparendere Handlungen vorzunehmen, die zu dem gleichen sachlichen oder formellen Ergebnis führen, dann kann die Partei nur jene Kosten beanspruchen, die den gleichen Zweck mit geringerem Aufwand erreicht hätten. Wenn einer Prozesspartei mehrere Gegner gegenüberstehen, die jeweils eigene Rechtsmittel erheben, so hat sie zwar das Recht, darauf mit gesonderten Gegenschriften zu antworten. Ob ihr im Erfolgsfall aber sämtliche Kosten zu ersetzen sind, hängt von der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Zusammenfassung in einer einzigen Rechtsmittelgegenschrift ab, was bei gleichlaufenden Fristen in der Regel zu bejahen ist.
1. Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist allein die Frage, ob der Erstsicherungswerber den Sicherungsgegnerinnen - auch - die Kosten für deren Rekursbeantwortung vom 12.07.2005 in Höhe von CHF 12 212.64 zu ersetzen hat. Der für diese E wesentliche Verfahrensgang lässt sich wie folgt zusammenfassen:
2. Die beiden Sicherungswerber, vertreten durch die gleiche Rechtsanwaltskanzlei, überreichten am 25.04.2005 beim Erstgericht einen Sicherungsantrag, der mit B vom 25.04.2005 aus hier nicht interessierenden Gründen a limine abgewiesen wurde. Dieser B wurde dem Vertreter der Sicherungswerber am 26.04.2005 zugestellt.
Dagegen erhob der Erstsicherungswerber zunächst persönlich den am 04.05.2005 beim Erstgericht eingelangten Rekurs. Ein weiterer Rekurs wurde binnen offener Frist von beiden Sicherungswerbern, nunmehr vertreten durch ihre Rechtsanwälte, ergriffen und am 11.05.2005 bei Gericht eingebracht.
Diese beiden Rekursschriften wurden den Antragsgegnerinnen bzw. deren anwaltlichen Vertretern am 05. und 06.07.2005 zur allfälligen Rekursbeantwortung zugestellt.
Die Antragsgegnerinnen erstatteten am 11.07.2005 (bei Gericht eingelangt an diesem Tag) die Rekursbeantwortung zum ersten Rekurs und am 12.07.2005 jene zum zweiten Rekurs je mit dem Antrag auf Zurück- in eventu Abweisung der Rekurse und unter Verzeichnung von Kosten in Höhe von CHF 12 663.17 und CHF 12 212.64.
Mit dem nunmehr nur teilweise im Kostenpunkt angefochtenen B vom 20.07.2005 wies das OG aus hier nicht darzustellenden Gründen beide Rekurse als unzulässig zurück. Es verpflichtete den Erstsicherungswerber, den Sicherungsgegnerinnen an Kosten des Rekursverfahrens CHF 12 212.64 zu ersetzen (Abs 2 des Spruchs). Weiters wurden beide Sicherungswerber schuldig erkannt, den Sicherungsgegnerinnen die mit CHF 12 663.17 bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu refundieren (Abs 3 des Spruchs).
Das Rekursgericht begründete seine Kostenentscheidung mit dem Hinweis auf die Art 297, 51 EO iVm den §§ 41, 52 Abs 1 ZPO. Es hätten gesonderte Kostensprüche zu ergehen, da sowohl der Erstsicherungswerber persönlich als auch beide Sicherungswerber, vertreten durch ihren Rechtsfreund, Rekurs erhoben hätten. Die den Sicherungsgegnerinnen für die Erstattung der Rekursbeantwortung verzeichneten Kosten seien daher teils vom Erstsicherungswerber, teils von beiden Sicherungswerbern zur ungeteilten Hand zu ersetzen.
3.1. Nur gegen den Kostenzuspruch von CHF 12 212.64 laut Abs 2 des Tenors richtet sich der zulässige und fristgerecht überreichte Revisionsrekurs des Erstsicherungswerbers mit dem Abänderungsantrag auf ersatzlosen Entfall dieses Entscheidungsteiles.
Der Revisionsrekurswerber behauptet zusammengefasst, er habe seinen Rekurs aufgrund eines Missverständnisses und weil ihm nicht klar gewesen sei, dass sein Rechtsvertreter ohnehin ein Rechtsmittel einlegen werde, eingebracht. Es wäre den Sicherungsgegnerinnen, die nach ihrem eigenen Vorbringen beide Rekursschriften am 05.07.2005 zugestellt erhalten hätten, möglich gewesen, eine einzige Gegenschrift zu beiden Rekursen zu verfassen, sodass ihre Kosten der Rekursbeantwortung nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien. Aber selbst wenn man die Zulässigkeit einer getrennten Rekursbeantwortung unterstelle, könnten nicht mehr als CHF 10 467.63 dafür zuerkannt werden und keinesfalls die doppelte Entscheidungsgebühr, zumal das OG sinnvollerweise beide Rechtsmittel zu einem Entscheid zusammengefasst habe.
3.2. Die Sicherungsgegnerinnen beantragen in ihrer Gegenschrift, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben. Es wäre dem Erstsicherungswerber möglich gewesen, seinen "ersten" Rekurs vor Zustellung an die Sicherungsgegnerinnen zurückzuziehen. Die Rekursbeantwortung sei gesondert überreicht worden, weil der Rekurs ON 3 gegenüber jenem ON 6 ein hinausgehendes Vorbringen enthalten habe, zu dem man habe Stellung nehmen müssen. Es wäre auch möglich gewesen, dass das OG über die beiden Rekurse je in einem separaten B entscheidet, weshalb in beiden Rekursbeantwortungen jeweils die halbe Entscheidungsgebühr verzeichnet worden sei. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs sei das OG auch verhalten gewesen, den Sicherungsgegnerinnen beide Rekurse zur Erstattung einer allfälligen Rekursbeantwortung zuzustellen.
4. Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Der Senat hat in zahlreichen E die Einheit des Rechtsmittel- und insbesondere auch des Rekursverfahrens betont und zum Ausdruck gebracht, dass das Rechtsmittelgericht bei sonstiger Mangelhaftigkeit des Verfahrens verpflichtet ist, über alle von den Parteien gegen die erstinstanzliche E gerichteten Rechtsmittel mit einer einzigen E zu erkennen. Dies gilt umso mehr, wenn zwei Rekurse ein- und derselben Partei zur E anstehen (LES 2003, 228; LES 2003, 221 ua).
Die Bestimmungen der §§ 50, 41 ZPO beschränken den Kostenersatz auf die durch die Prozessführung verursachten und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten. Notwendig sind die Kosten dann, wenn sie durch die Prozesslage und durch die Verfahrensvorschriften erzwungen werden. Besteht die Möglichkeit, kostensparendere Handlungen vorzunehmen, die zu dem gleichen sachlichen oder formellen Ergebnis führen, dann kann die Partei nur jene Kosten beanspruchen, die den gleichen Zweck mit geringerem Aufwand erreicht hätten. Dass eine Partei die ihr vom Gesetz zur Verfügung gestellte Prozesshandlung oder Vorgangsweise - hier die Erstattung von Rekursbeantwortungen - wählt, führt also nicht automatisch dazu, dass ihr auch die Kosten dieser Prozesshandlungen zu ersetzen sind. Wenn also einer Prozesspartei mehrere Gegner gegenüberstehen, die jeweils eigene Rechtsmittel erheben, so hat sie zwar das Recht, darauf mit gesonderten Gegenschriften zu antworten. Ob ihr im Erfolgsfall aber auch sämtliche Kosten zu ersetzen sind, hängt von der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Zusammenfassung in einer einzigen Rechtsmittelgegenschrift ab, was bei gleichlaufenden Fristen in der Regel zu bejahen ist (Bydlinski in Fasching/Konecny2 II 1 Rz 20, 21, 27 zu § 41 ZPO).
Ausgehend von diesen Kriterien und insbesondere unter dem Gesichtspunkt der notwendigen und zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bestand aber nach dem Dafürhalten des Senates für die Sicherungsgegnerinnen kein Anlass, zu den Rekursen des Erstsicherungswerbers und sodann beider Sicherungswerber gesonderte Rekursbeantwortungen zu erstatten, zumal den Sicherungsgegnerinnen bei Erstattung der ersten Rekursbeantwortung bereits beide Rekursschriften zugestellt waren. Dabei kommt es hier auf die Frage, ob die beiden Rekursschriften im Wesentlichen dasselbe Vorbringen enthielten, nicht entscheidend an. Der vom Erstsicherungswerber persönlich verfasste Rekurs entsprach zwar den Formvorschriften der ZPO, enthielt aber, worauf der OGH in mehreren den Sicherungsgegnerinnen bekannten E hingewiesen hatte, zum Grossteil unzulässige Neuerungen und irrelevantes Vorbringen, wozu inhaltlich nicht Stellung genommen werden musste. Gesonderte Gegenschriften waren auch deshalb nicht notwendig. Davon abgesehen - und entgegen der Meinung des Rekursgerichtes - war nicht der Rekurs ON 3, sondern der zeitlich später überreichte Rekurs ON 6, was die Person des Erstsicherungswerbers betrifft, wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels unzulässig und wäre schon aus diesem Grunde zurückzuweisen gewesen (Kodek aaO Rz 139, 141). Da die Sicherungsgegnerinnen in keiner ihrer Rekursbeantwortungen auf diesen Verwerfungsgrund hinwiesen, hätte ihnen insoweit und in Ansehung des Erstsicherungswerbers überhaupt kein Kostenersatz gebührt (Stohanzl MGA der JN-ZPO15 E 209 zu § 41).
Den Sicherungsgegnerinnen wurden an Kosten des Rekursverfahrens - vom Erstsicherungswerber unangefochten - CHF 12 663.17, darin enthalten auch ein 25 %-iger Streitgenossenzuschlag zugesprochen. Mit diesem Zuspruch hat es aus den vorgenannten Gründen sein Bewenden und war in Stattgebung des Revisionsrekurses der weitere Kostenzuspruch von CHF 12 212.64 zu beseitigen (vgl MietSlg 38.755/4 mwN).